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title: "LuftVuaZustV HE 2005 — Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz Vom 24. November 2005"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:48:09+00:00"
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# LuftVuaZustV HE 2005 — Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz Vom 24. November 2005

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 24.11.2005
*Fundstelle:* GVBl. I 2005, 772


### § 3 — Sonstige Zuständigkeiten

§ 3 Sonstige Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind, ist 1. das Regierungspräsidium in Darmstadt für seinen Regierungsbezirk,2. das Regierungspräsidium Kassel für seinen Regierungsbezirk, den Landkreis Marburg-Biedenkopf, den Landkreis Limburg-Weilburg, den Lahn-Dill-Kreis, den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis. (2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium. (3) Zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 eine abweichende Regelung ergibt. (4) Will ein Ausbildungsunternehmen Luftfahrerinnen oder Luftfahrer im Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien ausbilden, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. (5) Erstreckt sich das Gelände, der Bauschutzbereich oder der beschränkte Bauschutzbereich eines Flugplatzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt. (6) Erstreckt sich eine Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit liegt.

### § 5 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### Eingangsformel LuftVuaZustV

Aufgrund 1. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98),2. des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 551), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),3. des § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums

§ 1 Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums(1) Das für Luftverkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes. (2) Es ist Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main. Darüber hinaus ist es zuständig für 1. die Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes),2. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung eines Flugplatzes (§ 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes),3. Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen (§ 19a des Luftverkehrsgesetzes),4. die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes),5. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes),6. die Erteilung einer Erlaubnis für Starts und Landungen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebs (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes),7. die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 27a Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 15 des Luftverkehrsgesetzes),8. die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes),9. Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm (§ 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes),10.die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 9 festgelegten Verwaltungszuständigkeit (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes),11.die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flughafenkoordinierung, die Flugsicherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes),12.die Zulassung des Luftsicherheitsplanes (§ 8 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes), soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt/Main betroffen ist.

### § 2 — Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums

§ 2 Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums(1) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium als Landespolizeipräsidium ist oberste Luftsicherheitsbehörde, soweit das Polizeipräsidium Frankfurt am Main Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde a) nach § 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes undb) nach § 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes wahrnimmt.(2) Luftsicherheitsbehörde im Sinne der §§ 7 und 10 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium Frankfurt am Main.

### § 3 — Sonstige Zuständigkeiten

§ 3 Sonstige Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind, ist 1. das Regierungspräsidium in Darmstadt für seinen Regierungsbezirk,2. das Regierungspräsidium Kassel für seinen Regierungsbezirk, den Landkreis Marburg-Biedenkopf, den Landkreis Limburg-Weilburg, den Lahn-Dill-Kreis, den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis. (2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium. (3) Zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 eine abweichende Regelung ergibt. (4) Will ein Ausbildungsunternehmen Luftfahrerinnen oder Luftfahrer im Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien ausbilden, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt. (5) Erstreckt sich das Gelände, der Bauschutzbereich oder der beschränkte Bauschutzbereich eines Flugplatzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt. (6) Erstreckt sich eine Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit liegt.

### § 4 — Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 3 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium. (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 des Luftsicherheitsgesetzes ist das nach § 3 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium.(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 4 und § 20 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium nach § 2 Abs. 2.

### § 5 — Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 30. Oktober 2001 (GVBl. I S. 443), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 2004 (GVBl. I S. 97), wird aufgehoben.

### § 6 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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— Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz Vom 24. November 2005
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LuftVuaZustVHE2005rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
