- Ausfertigungsdatum:
- 02.01.2009
- Fundstelle:
- ABl. 2009, 99
Verordnung über die Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 9, 12, 24 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Meldung und Zulassung zur Prüfung |
| § 3 | Prüfungsgebühr |
| ZWEITER TEIL Grundlagen |
|
| § 4 | Organisation und Praktikum |
| § 5 | Leistungsnachweise |
| § 6 | Vornoten |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 7 | Prüfungsteile |
| § 8 | Termine |
| § 9 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 10 | Information der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer |
| § 11 | Anforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 12 | Vorschläge für die schriftliche Prüfung |
| § 13 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 14 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 15 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 16 | Praktische Prüfung |
| § 17 | Mündliche Prüfung |
| § 18 | Anforderungen in der mündlichen Prüfung |
| § 19 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 20 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 21 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 22 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 23 | Zeugnisse |
| § 24 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| VIERTER TEIL Schlussbestimmung |
|
| § 25 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 Stundentafel | |
| Anlage 2 Abschlusszeugnis | |
| Anlage 3 Abgangszeugnis | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
§ 12 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 12
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Für jedes Fach oder jeden Lernbereich der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge von der Prüferin oder dem Prüfer zu erstellen. Mit den Aufgabenstellungen werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor.
(3) Das Staatliche Schulamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus. Es ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Aufgabenstellungen zu machen, andere Vorschläge von der Schule anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Schule zurückgesandt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Schülerin oder der Schüler meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
der Nachweis des mittleren Abschlusses durch das Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer zweijährigen Berufsfachschule oder ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums oder ein Zeugnis der Fachschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
- 2.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 3.
eine Bescheinigung des Praktikumsbetriebs über das absolvierte Betriebspraktikum nach § 4 Abs. 2 und der Praktikumsbericht,
- 4.
eine Bescheinigung der Berufsfachschule für Internationale Luftverkehrsassistenz über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht, entsprechend der Vorgaben nach §§ 4 und 5.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist unter folgenden Voraussetzungen auszusprechen:
- 1.
Die Vornote im berufsbildenden Bereich entspricht mindestens der Note ausreichend (4,0). Eine nicht ausreichende Leistung in der Vornote für den berufsbildenden Bereich ist nicht ausgleichbar.
- 2.
Eine schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistung in einem Fach des allgemeinbildenden Bereichs kann durch mindestens eine gute Leistung in einem anderen Fach des allgemeinbildenden Bereichs oder in einem Lernfeld des berufsbildenden Bereichs mit mindestens 80 Stunden Umfang oder durch eine befriedigende Leistung in zwei anderen Fächern des allgemeinbildenden Bereichs oder in zwei Lernfeldern des berufsbildenden Bereichs mit jeweils mindestens 80 Stunden Umfang ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
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§ 24
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung von ihr zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses die restlichen Prüfungsabschnitte nachzuholen. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuholen sind, sollen dafür die von der Schulaufsichtsbehörde nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Im begründeten Fall kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
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§ 9
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule oder eine mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft,
- 3.
mindestens eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte fachkundige Lehrkraft einer staatlichen beruflichen Schule,
- 4.
die an der Ausbildung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zuletzt beteiligten Lehrkräfte.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf Prüfungsausschussmitgliedern.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertretung und mindestens zwei Drittel der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Prüfungsausschussmitglied mit dessen Aufgaben betrauen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(6) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass bei Bewertungen nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Behinderte im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
(7) Für die mündliche Prüfung können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende des Fachausschusses,
- 2.
die Prüferin oder der Prüfer,
- 3.
die Protokollantin oder der Protokollant.
(8) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:
- 1.
Geprüft wird in der Regel von einer Lehrkraft, die das Prüfungsfach bei den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zuletzt unterrichtet hat.
- 2.
Die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.
(9) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen.
(11) Über die Zulassung von Gästen zur Prüfung entscheidet nach vorheriger Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses sowie bei der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
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Anlage 1
zu § 4 Abs. 1
Stundentafel
Die Stundentafel gibt die während der Ausbildung durchzuführenden Gesamtstunden an. Die Organisation des Unterrichts ist Angelegenheit der Schule.
| Pflichtunterricht |
|
|
|
| 1. Allgemeinbildender Bereich |
|
|
|
|
|
Gesamt |
1. Jahr |
2. Jahr |
| Deutsch |
120 |
60 |
60 |
| Politik und Wirtschaft |
80 |
80 |
- |
| Summe |
200 |
140 |
60 |
| 2. Berufsbildender Bereich |
|
|
|
|
|
Gesamt |
1. Jahr |
2. Jahr |
| Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (Betriebliches Rechnungswesen, Finanzierung, Controlling, KLR) |
400 |
250 |
150 |
| Betriebswirtschaftslehre |
760 |
460 |
300 |
| (Aufgaben, Struktur und Rechtsform der Unternehmen, Berufsbildung, Sicherheit und Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation, Marketing und Qualitätsmanagement, Beschaffung, Personalwirtschaft) |
|||
| Fremdsprachen |
640 |
400 |
240 |
| Englisch, Spanisch |
|||
| Luftverkehrsspezifische Service- und Abfertigungsprozesse |
1200 |
800 |
400 |
| (Bodenverkehrsdienste, Passageverkauf und Passagierabfertigung, Flugzeugabfertigung, Luftfracht) |
|||
| Summe |
3000* |
1910 |
1090 |
| Gesamtstunden |
3200 |
2050 |
1150 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 23 Abs. 1)
Abschlusszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 2)
Abgangszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 176 Abs. 4 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. I S. 761), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Grundlagen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Abschlussprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
VIERTER TEIL
Schlussbestimmung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Zweck und Berechtigung |
| § 2 | Meldung und Zulassung zur Prüfung |
| § 3 | Prüfungsgebühr |
| ZWEITER TEIL Grundlagen |
|
| § 4 | Organisation und Praktikum |
| § 5 | Leistungsnachweise |
| § 6 | Vornoten |
| DRITTER TEIL Abschlussprüfung |
|
| § 7 | Prüfungsteile |
| § 8 | Termine |
| § 9 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 10 | Information der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer |
| § 11 | Anforderungen in der schriftlichen Prüfung |
| § 12 | Vorschläge für die schriftliche Prüfung |
| § 13 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 14 | Unerlaubtes Verhalten |
| § 15 | Bewertung der schriftlichen Arbeiten |
| § 16 | Praktische Prüfung |
| § 17 | Mündliche Prüfung |
| § 18 | Anforderungen in der mündlichen Prüfung |
| § 19 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 20 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 21 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
| § 22 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
| § 23 | Zeugnisse |
| § 24 | Rücktritt, Nachholen und Wiederholen |
| VIERTER TEIL Schlussbestimmung |
|
| § 25 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage 1 Stundentafel | |
| Anlage 2 Abschlusszeugnis | |
| Anlage 3 Abgangszeugnis | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck und Berechtigung
(1) In der Abschlussprüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie die Ziele der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten zweijährigen Berufsfachschule für Internationale Luftverkehrsassistenz erreicht haben und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen, die erforderlich sind, um als Internationale Luftverkehrsassistentin oder Internationaler Luftverkehrsassistent tätig zu sein.
(2) Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Internationale Luftverkehrsassistentin" oder „Staatlich geprüfter Internationaler Luftverkehrsassistent" zu führen.
§ 10 Information der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
§ 10
Information der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft unterrichtet die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigte zu Beginn des Prüfungshalbjahres in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfung, vor allem über Prüfungsverfahren, Prüfungsfächer, Prüfungsanforderungen und Bedeutung der Vornoten. Hierüber wird ein Aktenvermerk angelegt.
§ 11 Anforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 11
Anforderungen in der schriftlichen Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung ist in folgenden Schwerpunkten des berufsbildenden Bereichs je eine Prüfungsarbeit innerhalb der dafür festgesetzten Zeit anzufertigen:
- 1.
Englisch 180 Minuten,
- 2.
Betriebswirtschaftslehre 180 Minuten,
- 3.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle 120 Minuten,
- 4.
Luftverkehrsspezifische Service- und Abfertigungsprozesse 180 Minuten.
(2) Die Aufgabenstellung soll Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, durch ihre Arbeit zu zeigen, in welchem Maße sie
- 1.
fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden können,
- 2.
mit Schlüsselbegriffen, Formeln und Modellen umgehen können,
- 3.
Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben,
- 4.
fachspezifische und fachübergreifende Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien kennen,
- 5.
zu selbstständiger Urteilsbildung über einen Sachverhalt fähig sind,
- 6.
Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen angemessen und verständlich darstellen können,
- 7.
gestellte Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigen können.
Die Aufgaben müssen den Zielen und Anforderungen der Ausbildung entsprechen.
§ 12 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 12
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Für jedes Fach oder jeden Lernbereich der schriftlichen Prüfung sind zwei Aufgabenvorschläge von der Prüferin oder dem Prüfer zu erstellen. Mit den Aufgabenstellungen werden die zulässigen Hilfsmittel angegeben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor.
(3) Das Staatliche Schulamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus. Es ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Aufgabenstellungen zu machen, andere Vorschläge von der Schule anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Die ausgewählten Vorschläge werden in versiegelten Umschlägen an die Schule zurückgesandt.
§ 13 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 13
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Arbeitsplätze allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglicht und regelt die Aufsicht.
(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu selbstständiger und ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 14 dieser Verordnung hin. Sie oder er stellt durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer an, sich krank zu fühlen, nimmt sie oder er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird dieses Attest nicht vorgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geöffnet.
(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die aufsichtsführenden Lehrkräfte eine Niederschrift an.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Unerlaubtes Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung eines Anderen Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. In leichten Fällen ist der Prüfungsteil oder die Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die zu wiederholenden Prüfungsteile oder Arbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer behindert, dass die ordnungsgemäße Prüfung einzelner oder aller Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Bewertet die Prüferin oder der Prüfer eine Arbeit nicht mit mindestens „ausreichend", so beauftragt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere fachkundige Lehrkraft (Zweitgutachterin oder Zweitgutachter) mit der unabhängigen Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter die Note fest.
(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens neun Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Praktische Prüfung
(1) In der praktischen Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer unter Beweis stellen, dass sie in der Lage sind, ihre während der Ausbildung erworbenen berufspraktischen Erfahrungen darzustellen und zu reflektieren.
(2) Die Aufgabenstellung für die praktische Prüfung soll sich auf den Praktikumsbericht beziehen. Für die praktische Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe zu stellen, die über die im Praktikumsbericht behandelten Fragen hinausgeht und weitergehende berufspraktische Problemstellungen enthält.
(3) Die Aufgabenstellung bedarf der Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgehändigt.
(4) Dieser Prüfungsteil soll in der Regel die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten. Die Durchführung der praktischen Prüfung ist nach der schriftlichen und vor der mündlichen Prüfung vorzusehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Schwerpunkte des berufsbildenden Bereichs erstrecken.
(2) Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird mindestens in einem Schwerpunkt mündlich geprüft.
(3) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können spätestens sieben Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung schriftlich erklären, in welchen Schwerpunkten sie geprüft werden wollen.
(4) Der Prüfungsausschuss tritt spätestens sechs Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung zusammen, prüft die bisherigen Eintragungen in der Prüfungsliste und nimmt die schriftlichen Erklärungen zu Protokoll.
(5) Die Wünsche der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuss ist an diese Erklärungen jedoch nicht gebunden. Er entscheidet, in welchen Fächern mündlich geprüft werden soll.
(6) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens fünf Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 18 Anforderungen in der mündlichen Prüfung
§ 18
Anforderungen in der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine größere Aufgabe lösen und die Lösung in einem Vortrag zusammenhängend darstellen. Die Aufgabe soll den Zielen der Ausbildung entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen ihre Kenntnisse, ihre Urteilsfähigkeit, ihre Arbeitsweise und ihr Darstellungsvermögen zeigen. Sie sollen nachweisen, dass sie auf Fragen und Einwände eingehen und Hilfen verwerten können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt mit dem Prüfungsausschuss einen Prüfungsplan, der vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben wird. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sorgen dafür, dass die zur mündlichen Prüfung entsprechend der Aufgabenstellung notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(3) Zur mündlichen Prüfung werden die Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse ausgelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Schülerin oder der Schüler meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung beim zuständigen Staatlichen Schulamt zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
der Nachweis des mittleren Abschlusses durch das Abschlusszeugnis einer Realschule oder einer zweijährigen Berufsfachschule oder ein Versetzungszeugnis in die Einführungsphase einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums oder ein Zeugnis der Fachschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,
- 2.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,
- 3.
eine Bescheinigung des Praktikumsbetriebs über das absolvierte Betriebspraktikum nach § 4 Abs. 2 und der Praktikumsbericht,
- 4.
eine Bescheinigung der Berufsfachschule für Internationale Luftverkehrsassistenz über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht, entsprechend der Vorgaben nach §§ 4 und 5.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist unter folgenden Voraussetzungen auszusprechen:
- 1.
Die Vornote im berufsbildenden Bereich entspricht mindestens der Note ausreichend (4,0). Eine nicht ausreichende Leistung in der Vornote für den berufsbildenden Bereich ist nicht ausgleichbar.
- 2.
Eine schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistung in einem Fach des allgemeinbildenden Bereichs kann durch mindestens eine gute Leistung in einem anderen Fach des allgemeinbildenden Bereichs oder in einem Lernfeld des berufsbildenden Bereichs mit mindestens 80 Stunden Umfang oder durch eine befriedigende Leistung in zwei anderen Fächern des allgemeinbildenden Bereichs oder in zwei Lernfeldern des berufsbildenden Bereichs mit jeweils mindestens 80 Stunden Umfang ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
§ 20 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 20
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die Folgen unerlaubten Verhaltens nach § 14 hin. Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer sich krank fühlt.
(2) Jeder Prüfungsteilnehmerin und jedem Prüfungsteilnehmer wird eine Vorbereitungszeit von in der Regel 25 Minuten gegeben. Sie oder er kann sich als Grundlage für ihre Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht wird sichergestellt, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit nicht gestört wird und keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel hat. Die aufsichtsführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Sie dauern fünfzehn bis zwanzig Minuten.
(4) Die mündliche Prüfung wird von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen.
Ist eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu bewältigen oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, so entscheidet der Fachausschuss, ob eine weitere Aufgabe gestellt werden soll.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an, aus der hervorgeht, ob und in welchem Umfang die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte.
Die Niederschrift enthält:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Schwerpunkt / Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
- 6.
die Bewertung.
Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Bewertung der mündlichen Prüfung
Die mündliche Prüfungsleistung wird von dem Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, auf der Grundlage eines Vorschlages der Prüferin oder des Prüfers bewertet. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, so wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnote fest.
Diese wird aus der Vornote des berufsbildenden Bereichs sowie den Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung gebildet.
(2) Die Endnote der Abschlussprüfung ergibt sich nach folgender Berechnung:
- -
die Vornote des berufsbildenden Bereichs geht mit einer Gewichtung von 50 % ein,
- -
die praktische Abschlussprüfung wird mit 20 % gewichtet,
- -
die schriftliche Abschlussprüfung wird mit 20 % gewichtet,
- -
die mündliche Abschlussprüfung wird mit 10 % gewichtet.
(3) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden" oder „nicht bestanden".
(4) Ein Abschlusszeugnis wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- 1.
Die Endnote im berufsbildenden Bereich entspricht mindestens der Note ausreichend (4,0).
- 2.
Eine schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistung in einem Fach des allgemeinbildenden Bereichs kann durch mindestens eine gute Leistung in einem anderen Fach des allgemeinbildenden Bereichs oder in einem Lernfeld des berufsbildenden Bereichs oder durch eine befriedigende Leistung in zwei anderen Fächer des allgemeinbildenden Bereichs oder in zwei Lernfeldern des berufsbildenden Bereichs ausgeglichen werden.
(5) Ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.
(6) Die Noten der Prüfung und die Endnote werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Zeugnisse
(1) Wer die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 3.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Rücktritt, Nachholen und Wiederholen
(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer vor Beginn der Prüfung von ihr zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, nach näherer Bestimmung des Prüfungsausschusses die restlichen Prüfungsabschnitte nachzuholen. Sofern schriftliche Arbeiten nachzuholen sind, sollen dafür die vom Staatlichen Schulamt nicht ausgewählten Aufgaben verwendet werden.
(3) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an einer weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Kultusministeriums.
(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn des ersten Prüfungsteils zu entrichten.
(3) Tritt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80 % der eingezahlten Prüfungsgebühr erstattet.
(4) Gilt die Prüfung als nicht abgelegt, werden 50 % der eingezahlten Prüfungsgebühr erstattet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Organisation und Praktikum
(1) Während der zweijährigen Ausbildung in Vollzeitform wird Pflichtunterricht erteilt, der in einen allgemeinbildenden und einen berufsbildenden Bereich gegliedert ist. Dem Unterrichtsangebot liegt die Stundentafel nach Anlage 1 zugrunde.
(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer müssen ein 800 Stunden umfassendes Betriebspraktikum nachweisen. Das Praktikum kann auch im Ausland durchgeführt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Leistungsnachweise
Grundlage der Leistungsbeurteilung nach § 73 des Hessischen Schulgesetzes sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen sowie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise. Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Hausaufgaben, schriftliche Ausarbeitungen, Protokolle und Referate.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Vornoten
(1) Die Vornote für den berufsbildenden Bereich wird aus den Gesamtnoten der jeweiligen Halbjahreszeugnisse ermittelt.
(2) Die Vornote für den berufsbildenden Bereich und die Vornoten in den Fächern des allgemeinbildenden Bereichs werden spätestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungslisten eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens neun Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(3) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Prüfungsteile
Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Termine
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des letzten Ausbildungshalbjahres statt.
(2) Der Terminplan für die Abschlussprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet; ihm gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule oder eine mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft,
- 3.
mindestens eine vom Staatlichen Schulamt bestellte fachkundige Lehrkraft einer staatlichen beruflichen Schule,
- 4.
die an der Ausbildung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zuletzt beteiligten Lehrkräfte.
(2) Der Prüfungsausschuss tritt zusammen auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens fünf Prüfungsausschussmitgliedern.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertretung und mindestens zwei Drittel der Prüfungsausschussmitglieder anwesend sind.
(4) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende eine andere fachkundige Lehrkraft oder ein anderes Prüfungsausschussmitglied mit dessen Aufgaben betrauen.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(6) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er trifft alle notwendigen organisatorischen Vorbereitungen und achtet darauf, dass bei Bewertungen nicht von unrichtigen Voraussetzungen und sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs für Behinderte im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
(7) Für die mündliche Prüfung können Fachausschüsse gebildet werden. Einem Fachausschuss gehören an:
- 1.
die oder der Vorsitzende des Fachausschusses,
- 2.
die Prüferin oder der Prüfer,
- 3.
die Protokollantin oder der Protokollant.
(8) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten:
- 1.
Geprüft wird in der Regel von einer Lehrkraft, die das Prüfungsfach bei den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zuletzt unterrichtet hat.
- 2.
Die Protokollführung soll von einer fachkundigen Lehrkraft übernommen werden.
(9) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen.
(11) Über die Zulassung von Gästen zur Prüfung entscheidet nach vorheriger Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen der Fachausschüsse und des Prüfungsausschusses sowie bei der Bekanntgabe der Ergebnisse nicht teil.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.