LuftFzgPflSchMAnwV HE · Hessen

Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen Vom 7. Dezember 1988

Ausfertigungsdatum:
07.12.1988
Fundstelle:
GVBl. I 1988, 441
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Luftfahrzeuge dürfen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung oder Verhütung des Auftretens oder der Ausbreitung von Schadorganismen oder Krankheiten nur eingesetzt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erfüllt sind.

§ 4

§ 4 (1) Mindestens zwei Wochen vor Beginn des Ersteinsatzes ist der vom Auftraggeber aufgestellte Einsatzplan dem Gesundheitsamt, dem zuständigen Vertreter des Hessischen Imkerbundes, dem Regierungspräsidium Gießen, bei Maßnahmen im Weinbau dem Regierungspräsidium Darmstadt, zur Kenntnisnahme einzureichen. (2) Der Auftraggeber hat vor jedem Einsatz die Einsatzzeiten und die Start- und Landeplätze der Kreispolizeibehörde und dem Regierungspräsidium Gießen, bei Maßnahmen im Weinbau auch dem Regierungspräsidium Darmstadt, bekanntzugeben. Bei dem Einsatz über Grundstücken, die an Wald angrenzen, ist auch die untere Forstbehörde zu unterrichten.

§ 5

§ 5 (1) Bei dem Einsatz am Rande von öffentlichen Straßen, Gewässern, Bundesbahnanlagen, bebauten Grundstücken und Garten- und Obstkulturen ist ein Sicherheitsabstand von 50 Metern einzuhalten. Dieser Sicherheitsabstand gilt für eine Windstärke von 2 Beaufort (1,8 bis 3,3 m/sec). Bei einer Windstärke von 3 Beaufort (3,4 bis 5,2 m/sec) ist der Sicherheitsabstand auf 100 Meter zu erhöhen; bei Wendemanövern beträgt der Sicherheitsabstand jeweils das Eineinhalbfache. Die Vorschriften über den Sicherheitsabstand gelten nicht für Wirtschaftswege. Bei anliegenden Waldgrundstücken ist eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zulässig, jedoch nur mit schriftlicher Erlaubnis der unteren Forstbehörde. (2) Die Kreispolizeibehörde kann Ausnahmen von der Einhaltung des Sicherheitsabstandes an öffentlichen Straßen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß der Verkehr auf ihnen durch den Einsatz nicht gefährdet wird. (3) Bei Windböen, bei anhaltender Windstärke von über 5,4 m/sec oder Temperaturen über 25° C ist der Einsatz abzubrechen. (4) Erfolgt eine Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auf eine andere Kultur, ist der Nutzungsberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Die Sonderanweisungen für Führer von Luftfahrzeugen sowie die Beschränkungen in Trinkwasserschutzgebieten bleiben unberührt. Der Auftraggeber nach § 4 hat den Führer des Luftfahrzeugs über die Grenzen von Wasserschutzgebieten im Einsatzbereich zu unterrichten.

§ 6

§ 6 Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 2 außerhalb der zulässigen Zeiten ausbringt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 einen Einsatzplan nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt oder auslegt oder die Auslegung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekanntmacht, 4. entgegen § 3 Abs. 2 den Einsatz nicht oder nicht vollständig mindestens achtundvierzig Stunden vorher ortsüblich bekanntmacht, 5. entgegen § 3 Abs. 3 Schilder nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt oder sie nicht unverzüglich wieder entfernt, 6. entgegen § 4 Abs. 1 den zuständigen Behörden die Einsatzpläne nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, 7. entgegen § 4 Abs. 2 die Einsatzzeiten oder die Start- und Landeplätze den zuständigen Behörden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, 8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 3 den Sicherheitsabstand nicht einhält, 9. entgegen § 5 Abs. 3 den Einsatz nicht abbricht, 10. entgegen § 5 Abs. 4 den Nutzungsberechtigten nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt.

§ 7

§ 7 (Aufhebungsanweisung)

§ 8

§ 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anlage LuftFzgPflSchMAnwV

Anlage zur Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung von Luftfahrzeugen

Eingangsformel LuftFzgPflSchMAnwV

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Luftfahrzeuge dürfen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung oder Verhütung des Auftretens oder der Ausbreitung von Schadorganismen oder Krankheiten nur eingesetzt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 6 erfüllt sind.

§ 2

§ 2 (1) Das Regierungspräsidium Gießen, im Weinbau das Regierungspräsidium Darmstadt, gibt jeweils die Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten bekannt, die zu bekämpfen und deren Auftreten und Ausbreitung zu verhüten sind und welche Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen. (2) Zu anderen Zeiten als den vom Regierungspräsidium Gießen, im Weinbau von dem Regierungspräsidium Darmstadt, bekanntgegebenen Zeiträumen ist der Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verboten. (3) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 und 2 erfolgt in ortsüblicher Weise.

§ 3

§ 3 (1) In jedem Jahr ist vor dem ersten Einsatz (Ersteinsatz) von Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln von dem Auftraggeber ein Plan der zu befliegenden Parzellen (Einsatzplan) aufzustellen und bis zum Ende des letzten Einsatzes zur Einsichtnahme auszulegen. Ort und Zeitpunkt der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen. (2) Jeder Einsatz ist erst nach Unterrichtung der Bevölkerung zulässig. Die Unterrichtung muß mindestens achtundvierzig Stunden vorher durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen; die Einsatzzeiten und die Dauer des Einsatzes sind dabei anzugeben. (3) An wichtigen Wirtschaftswegen sind unmittelbar vor jedem Einsatz Warnschilder ( Anlage ) aufzustellen. Die Warnschilder sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes wieder zu entfernen.

§ 4

§ 4 (1) Mindestens zwei Wochen vor Beginn des Ersteinsatzes ist der vom Auftraggeber aufgestellte Einsatzplan dem Gesundheitsamt, dem Regierungspräsidium Gießen, bei Maßnahmen im Weinbau dem Regierungspräsidium Darmstadt, zur Kenntnisnahme einzureichen. (2) Der Auftraggeber hat vor jedem Einsatz die Einsatzzeiten und die Start- und Landeplätze der Kreispolizeibehörde und dem Regierungspräsidium Gießen, bei Maßnahmen im Weinbau auch dem Regierungspräsidium Darmstadt, bekanntzugeben. Bei dem Einsatz über Grundstücken, die an Wald angrenzen, ist auch die untere Forstbehörde zu unterrichten.

§ 5

§ 5 Mindestens zwei Wochen vor Beginn des Ersteinsatzes hat der Auftraggeber mit dem zuständigen Vertreter des Hessischen Imkerbundes eine Besprechung durchzuführen, in der die für den Bienenschutz erforderlichen Maßnahmen festzulegen sind.

§ 6

§ 6 (1) Bei dem Einsatz am Rande von öffentlichen Straßen, Gewässern, Bundesbahnanlagen, bebauten Grundstücken und Garten- und Obstkulturen ist ein Sicherheitsabstand von 50 Metern einzuhalten. Dieser Sicherheitsabstand gilt für eine Windstärke von 2 Beaufort (1,8 bis 3,3 m/sec). Bei einer Windstärke von 3 Beaufort (3,4 bis 5,2 m/sec) ist der Sicherheitsabstand auf 100 Meter zu erhöhen; bei Wendemanövern beträgt der Sicherheitsabstand jeweils das Eineinhalbfache. Die Vorschriften über den Sicherheitsabstand gelten nicht für Wirtschaftswege. Bei anliegenden Waldgrundstücken ist eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zulässig, jedoch nur mit schriftlicher Erlaubnis der unteren Forstbehörde. (2) Die Kreispolizeibehörde kann Ausnahmen von der Einhaltung des Sicherheitsabstandes an öffentlichen Straßen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß der Verkehr auf ihnen durch den Einsatz nicht gefährdet wird. (3) Bei Windböen, bei anhaltender Windstärke von über 5,4 m/sec oder Temperaturen über 25° C ist der Einsatz abzubrechen. (4) Erfolgt eine Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auf eine andere Kultur, ist der Nutzungsberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Die Sonderanweisungen für Führer von Luftfahrzeugen sowie die Beschränkungen in Trinkwasserschutzgebieten bleiben unberührt. Der Auftraggeber nach § 4 hat den Führer des Luftfahrzeugs über die Grenzen von Wasserschutzgebieten im Einsatzbereich zu unterrichten.

§ 7

§ 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 zur Bekämpfung von Schadorganismen oder Pflanzenkrankheiten Pflanzenschutzmittel anwendet, 2. Pflanzenschutzmittel mit Luftfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 2 außerhalb der zulässigen Zeiten ausbringt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 einen Einsatzplan nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aufstellt oder auslegt oder die Auslegung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekanntmacht, 4. entgegen § 3 Abs. 2 den Einsatz nicht oder nicht vollständig mindestens achtundvierzig Stunden vorher ortsüblich bekanntmacht, 5. entgegen § 3 Abs. 3 Schilder nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt oder sie nicht unverzüglich wieder entfernt, 6. entgegen § 4 Abs. 1 den zuständigen Behörden die Einsatzpläne nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht, 7. entgegen § 4 Abs. 2 die Einsatzzeiten oder die Start- und Landeplätze den zuständigen Behörden nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekanntgibt, 8. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 den Sicherheitsabstand nicht einhält, 9. entgegen § 6 Abs. 3 den Einsatz nicht abbricht, 10. entgegen § 6 Abs. 4 den Nutzungsberechtigten nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt.

§ 8

§ 8 (Aufhebungsanweisung)

§ 9

§ 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.