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title: "WIBankSAÜV — Verordnung über die Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen für den Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums (WIBank-Schulwesen-Aufgabenübertragungsverordnung - WIBankSAÜV) Vom 20. Mai 2026"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LTHBfInfStruktSchulAufgÜVHErahmen"
updated: "2026-07-01T20:33:52+00:00"
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# WIBankSAÜV — Verordnung über die Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen für den Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums (WIBank-Schulwesen-Aufgabenübertragungsverordnung - WIBankSAÜV) Vom 20. Mai 2026

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.05.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, Nr. 34


### Eingangsformel WIBankSAÜV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 570), verordnet der Minister für Kultus, Bildung und Chancen im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung1. regelt die Übertragung von Aufgaben nach § 2 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes und weiterer Aufgaben nach § 3 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes durch das Land auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und2. konkretisiert die auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragenen Aufgabenfür den Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.

### § 2 — Ausschließlichkeit der Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, ...

§ 2 Ausschließlichkeit der Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Einbezug Dritter(1) Die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Aufgaben und hiermit verbundenen Dienste werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen durch das Land ausschließlich übertragen. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen sind, ist eine Inanspruchnahme von Dritten durch das Land ausgeschlossen.(2) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist berechtigt, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dienste Dritter unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne des § 7 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80), und der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen, soweit sich die in Anspruch genommenen Dienste auf Vorleistungen beschränken und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

### § 3 — Ausschließlich zugewiesene Aufgaben

§ 3 Ausschließlich zugewiesene Aufgaben(1) Bei der Umsetzung der ausschließlich der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragenen Förderprogramme des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie bei der Bewirtschaftung der ihr für die Umsetzung zugewiesenen Haushaltsmittel gelten die Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Hessische Landeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Februar 2023 (StAnz. S. 324), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Oktober 2025 (StAnz. S. 1157), entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die oder den Beauftragten für den Haushalt bestellt.(2) Förderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 9 und 13 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes aus Bundes- und Landesmitteln werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausschließlich übertragen. Dies sind:1. die Förderung des beschleunigten Infrastrukturausbaus der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder im Rahmen der Umsetzung von Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder;2. die Förderung des Ganztagsausbaus im Rahmen der Umsetzung von Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) und3. die Förderung im Rahmen der Umsetzung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art. 104c des Grundgesetzes zur Umsetzung der Säule I des Startchancen-Programms (Investitionsprogramm Startchancen).

### § 4 — Konkretisierung der Aufgaben der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen im Zusammenhang ...

§ 4 Konkretisierung der Aufgaben der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen im Zusammenhang mit der Abwicklung von FörderprogrammenDie hoheitlichen und allgemeinen Aufgaben der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen nach § 3 Abs. 2 umfassen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderprogrammen alle in § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung und den jeweiligen Förderrichtlinien genannten Tätigkeiten als Bewilligungsbehörde sowie daraus abgeleitete Tätigkeiten. Dies sind:1. die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen einschließlich der Beratung für Antragstellende;2. die Prüfung der Förderanträge und Nachmeldungen auf Vollständigkeit einschließlich der Weiterleitung zur fachlichen Prüfung und Entscheidung an das für das Schulwesen zuständige Ministerium;3. die Anforderung fehlender Unterlagen;4. der Abschluss von Vereinbarungen mit den Antragstellenden einschließlich der Unterzeichnung der Vereinbarungen;5. die Durchführung des Antragsverfahrens;6. die Durchführung des Bewilligungsverfahrens;7. die Erstellung von Bewilligungsübersichten zum Zwecke der finanziellen und fachlichen Steuerung;8. die Erstellung und Bekanntgabe von Zuwendungs-, Änderungs-, Übertragungs-, Widerrufs-, Rücknahme-, Ablehnungs-, Rückforderungs-, Festsetzungs- und Zins- und Abrechnungsbescheiden, sowie die Entscheidung über Nebenbestimmungen;9. die Erstellung von Förderlisten;10. die Beachtung von Besonderheiten bei Zuwendungen für Baumaßnahmen;11. die Auszahlung der Zuwendung sowie Veranlassung der Auszahlung der Rückzahlungen und von Zinsen;12. die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs einschließlich der Bearbeitung und Prüfung der Mittelanforderungen der Zuwendungsempfänger;13. die Entscheidung über Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung von Zuwendungen und Verzinsung;14. die Überwachung der Verwendung und die Überwachung von Zweckbindungsfristen;15. das Verlangen des Nachweises der Verwendung;16. die Anforderung von Belegen;17. die Prüfung des Verwendungsnachweises und die Erstellung des Prüfvermerks nach den Förderrichtlinien, die Prüfung und Durchführung der Abrechnung;18. die Umsetzung der Förderprogramme im System der Förderbank unter Berücksichtigung der Anbindung an das Landesreferenzmodell und der damit in Verbindung stehenden Aufgaben;19. die Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und Bereitstellung von Informationen zum jeweiligen Förderprogramm;20. die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in eigenem Namen, einschließlich des Erlasses der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheide sowie die Prozessführung;21. die Stellungnahmen zu Prüfungsmitteilungen des Hessischen Rechnungshofs und des Bundesrechnungshofs sowie die Unterstützung des Hessischen Rechnungshofs und des Bundesrechnungshofs bei Prüfungsverfahren;22. die Bereitstellung von anlassbezogenen Informationen für Anfragen, Evaluierungen, externe Prüfungen für die einzelnen Fördermaßnahmen sowie die haushaltsmäßige Abwicklung der Förderprogramme, was insbesondere Berichtspflichten gegenüber dem Bund nach der Verwaltungsvereinbarung und den damit verbundenen Abfragen bei den hessischen Kommunen, den jährlichen Verwendungsnachweis sowie die Beantragung von Ausgaberesten beim Bund beinhaltet, und23. die Aktenführung in Papier oder digitaler Form.

### § 5 — Vorbehalt

§ 5 VorbehaltDie Zuweisung und Durchführung der Aufgaben erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Bestimmungen der Satzung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über die Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen für den Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums (WIBank-Schulwesen-Aufgabenübertragungsverordnung - WIBankSAÜV) Vom 20. Mai 2026
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LTHBfInfStruktSchulAufgÜVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
