WIBankAÜVESF · Hessen

Verordnung über die Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen des für die Verwaltungsbehörde des Landes Hessen für den Europäischen Sozialfonds zuständigen Ministeriums (WIBank-Aufgabenübertragungsverordnung-ESF - WIBankAÜVESF) Vom 20. November 2025

Ausfertigungsdatum:
20.11.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, Nr. 87
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WIBankAÜVESF

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 732), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2022 (GVBl. S. 570), verordnet die Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung1. regelt die Übertragung der Aufgaben nach § 2 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes durch das Land auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen und2. konkretisiert die auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragenen Aufgabenfür den Geschäftsbereich des für die Verwaltungsbehörde des Landes Hessen für den Europäischen Sozialfonds zuständigen Ministeriums.

§ 2

Ausschließlichkeit der Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, ...

§ 2 Ausschließlichkeit der Aufgabenübertragung auf die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen, Einbeziehung Dritter(1) Die in § 3 bezeichneten Aufgaben und hiermit verbundenen Dienste werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen durch das Land ausschließlich übertragen. Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen sind, ist eine Inanspruchnahme von Dritten durch das Land ausgeschlossen.(2) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist berechtigt, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Dienste Dritter unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22), und der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften in Anspruch zu nehmen, soweit sich die in Anspruch genommenen Dienste auf Vorstufenleistungen beschränken und andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 3

Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik

§ 3 Ausschließlich zugewiesene Aufgaben der Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik(1) Bei der Umsetzung der ausschließlich der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen übertragenen Förderprogramme des für die Verwaltungsbehörde des Landes Hessen für den Europäischen Sozialfonds zuständigen Ministeriums sowie bei der Bewirtschaftung der ihr für die Umsetzung zugewiesenen Haushaltsmittel gelten die Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Hessische Landeshaushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Februar 2023 (StAnz. S. 324), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2024 (StAnz. S. 567), entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die oder den Beauftragten für den Haushalt bestellt.(2) Förderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen-Gesetzes, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus finanziert werden, werden der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ausschließlich übertragen. Diese führt die Aufgaben der zwischengeschalteten Stelle im Förderzeitraum 2021 bis 2027 nach Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 261 S. 58, Nr. L 450 S. 158, 2022 Nr. L 241 S. 16, 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1351 vom 14. Mai 2024 (ABl. 2024 L Nr. 1351), aus; dies sind:1. bei der Auswahl der Vorhaben nach Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie deren Abwicklunga) die Durchführung des Antragsverfahrens und des Bewilligungsverfahrens unter Beachtung von besonderen Zuwendungsbestimmungen und Einbindung von programmbeteiligten Stellen;b) die Prüfung der Zuwendungs- und Bewilligungsvoraussetzungen sowie der Förderfähigkeit;c) die Festlegung von Voraussetzungen sowie Umfang und Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der Kosten und der Zuwendung;d) die Erstellung und Bekanntgabe von Zuwendungs-, Änderungs-, Übertragungs-, Widerrufs-, Rücknahme-, Ablehnungs-, Rückforderungs-, Festsetzungs- und Zinsbescheiden einschließlich der Nebenbestimmungen unde) die Erstellung der Prüfdokumentation und der Förderakten und die Gewährleistung des Prüfpfades; 2. bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Programmverwaltung nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060a) die Durchführung von Verwaltungsüberprüfungen zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Kosten;b) die Bearbeitung und Prüfung der Mittelanforderungen der Zuwendungsempfänger sowie von Belegen und Beleglisten;c) die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs;d) die Entscheidungen bei Unwirksamkeit, Finanzkorrekturen, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung, die Durchführung von Abhilfemaßnahmen sowie die Ermittlung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungen einschließlich deren Verzinsung;e) die Überwachung von Nebenbestimmungen;f) das Verlangen des Nachweises der Verwendung sowie dessen Prüfung;g) die Identifizierung und Erfassung von besonderen Sachverhalten, wie Unregelmäßigkeiten oder Finanzkorrekturen, sowie die regelmäßige Berichterstattung darüber undh) die Auswertung der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die kontinuierliche Aktualisierung der Risikokriterien; 3. die Bereitstellung und der Betrieb eines IT-Systems für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 72 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2021/1060, das die Voraussetzungen des Art. 69 Abs. 4 und 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfüllt und in dem die Förderprogramme umgesetzt werden und anhand dessen eine Berichterstattung und ein rein elektronischer Informationsaustausch möglich sind;4. die Unterstützung der rechnungsführenden Stelle bei deren Aufgaben nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2021/1060;5. die Unterstützung der Programmbehörden bei der Erstellung und Einreichung des Gewährpaketes im Sinne des Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/1060;6. die Unterstützung der Verwaltungsbehörde für den Europäischen Sozialfonds bei der Übermittlung der Daten im Sinne von Art. 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;7. die Meldung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission nach Art. 69 Abs. 2 und 12 der Verordnung (EU) 2021/1060;8. die Aufgaben der rechnungsführenden Stelle im Förderzeitraum 2021 bis 2027 nach Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1060; dies sind:a) die Aufgaben nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2021/1060, auch soweit die Erstellung und die Aufzeichnung elektronisch erfolgen;b) der auf ihre Aufgaben bezogene offizielle Informationsaustausch mit der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem nach Art. 69 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060.

§ 4

Vorbehalt

§ 4 VorbehaltDie Zuweisung und Durchführung der Aufgaben erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Bestimmungen der Satzung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.