LTGO HE 2024 · Hessen

Geschäftsordnung des Hessischen Landtags Vom 5. Dezember 2023

Ausfertigungsdatum:
05.12.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 746
177 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 50

Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse

§ 50 Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse(1) Zur Vorberatung der Vorlagen, über die der Landtag zu beschließen hat, werden neben dem Hauptausschuss folgende Fachausschüsse eingesetzt:Europaausschuss (EUA)Haushaltsausschuss (HHA)Innenausschuss (INA)Kultuspolitischer Ausschuss (KPA)Petitionsausschuss (PTA)Rechtspolitischer Ausschuss (RTA)Arbeits- und Sozialpolitischer Ausschuss (ASA)Gesundheits- und Familienpolitischer Ausschuss (GFA)Ausschuss für Digitales, Innovation und Datenschutz (DDA)Ausschuss für Landwirtschaft und Umwelt (LUA)Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (WVA)Ausschuss für Wissenschaft und Kultur (WKA)(2) Der Landtag kann außer dem Unterausschuss Justizvollzug weitere ständige Unterausschüsse einsetzen. Dem Unterausschuss Justizvollzug können Anträge unmittelbar überwiesen werden.(3) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse und ständigen Unterausschüsse wird durch Beschluss des Landtags festgelegt. Die Verteilung der Sitze ist so festzulegen, dass sowohl jede Fraktion vertreten ist als auch die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden.

§ 6

Wahl des Hauptausschusses

§ 6 Wahl des Hauptausschusses(1) Der ständige Ausschuss (Hauptausschuss) besteht aus 22 Abgeordneten des Landtags.(2) Eine Vertretung der ordentlichen Mitglieder ist nur durch die vom Landtag gewählten stellvertretenden Mitglieder möglich.

§ 78

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

§ 78 Einspruch gegen OrdnungsmaßnahmenDie oder der Abgeordnete kann gegen einen Ruf zur Sache oder zur Ordnung, gegen das Ordnungsgeld oder gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Dieser muss der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 14 Tage nach Verhängung der Ordnungsmaßnahme schriftlich zugegangen sein. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 9

Wahlverfahren

§ 9 Wahlverfahren(1) Wahlvorschläge zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums werden von den Fraktionen eingereicht.(2) Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine solche Mehrheit, können für einen neuen Wahlgang neue Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden, die aus unterschiedlichen Fraktionen stammen. Ergibt sich auch dann keine solche Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber im dritten Wahlgang ist diese oder dieser gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern kommen die beiden Mitglieder des Landtags mit den höchsten Stimmzahlen in den dritten Wahlgang; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten gezogene Los.(3) Bei der Wahl der Mitglieder der G 10 Kommission ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags auf sich vereint.(4) Ist bei den sonstigen Wahlen eine einzelne Person zu wählen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.(5) Sind mehrere Personen zu wählen, legen die Fraktionen Listen vor, die mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten sollen. Listenverbindungen sind zulässig. Gewählt wird nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Sofern der letzte Sitz nicht zuordenbar ist, entscheidet für diesen das von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ziehende Los.(6) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das auf der Liste nachfolgende Mitglied nach. Die Fraktion oder die Fraktionen, die den Wahlvorschlag eingereicht hat oder haben, können die Reihenfolge der Nachrückenden innerhalb von 14 Tagen ändern.(7) Ist eine Liste erschöpft, findet eine Nachwahl statt. Dabei soll das Kräfteverhältnis der Fraktionen oder von Fraktionsbündnissen gewahrt bleiben.(8) Werden stellvertretende Mitglieder nicht in einem getrennten Wahlgang gewählt, sind die auf der Liste nach Abs. 3 nicht gewählten Personen als stellvertretende Mitglieder berufen.

§ 76a

Ordnungsgeld

§ 76a OrdnungsgeldWegen nicht nur geringfügiger persönlich verletzender Ausführungen oder wegen eines nicht nur geringfügigen persönlich verletzenden Zwischenrufs oder wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Landtags kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 bis 3 000 Euro festsetzen. § 77 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 50

Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse

§ 50 Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse(1) Zur Vorberatung der Vorlagen, über die der Landtag zu beschließen hat, werden neben dem Hauptausschuss folgende Fachausschüsse eingesetzt:Ausschuss für Europa, Internationales und Entbürokratisierung (EUA)Haushaltsausschuss (HHA)Innenausschuss (INA)Kultuspolitischer Ausschuss (KPA)Petitionsausschuss (PTA)Rechtspolitischer Ausschuss (RTA)Arbeits- und Sozialpolitischer Ausschuss (ASA)Gesundheits- und Familienpolitischer Ausschuss (GFA)Ausschuss für Digitales, Innovation und Datenschutz (DDA)Ausschuss für Landwirtschaft und Umwelt (LUA)Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (WVA)Ausschuss für Wissenschaft und Kultur (WKA)(2) Der Landtag kann außer dem Unterausschuss Justizvollzug weitere ständige Unterausschüsse einsetzen. Dem Unterausschuss Justizvollzug können Anträge unmittelbar überwiesen werden.(3) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse und ständigen Unterausschüsse wird durch Beschluss des Landtags festgelegt. Die Verteilung der Sitze ist so festzulegen, dass sowohl jede Fraktion vertreten ist als auch die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden.

Anlage 1

Redezeiten nach § 72 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags

Anlage 1Redezeiten nach § 72 der Geschäftsordnung des Hessischen LandtagsEs gelten, soweit nicht durch Beschluss des Ältestenrates oder des Landtags für bestimmte Gegenstände eine andere Regelung getroffen ist, folgende Redezeiten: 1. Gesetzentwürfe 1.1. Erste Lesung 7,5 Minuten je Fraktion 1.2 Zweite Lesung 7,5 Minuten je Fraktion 1.3 Dritte Lesung 5 Minuten je Fraktion 2. Anträge, Entschließungsanträge, Dringliche Anträge und Dringliche Entschließungsanträge 5 Minuten je Fraktion 3. Anträge, die von einer Fraktion zu einem Setzpunkt erklärt werden 10 Minuten je Fraktion 4. Beschlussempfehlungen zu Anträgen, die im Plenum ohne Aussprache dem Ausschuss überwiesen waren, bei Wiederaufruf 5 Minuten je Fraktion 5. Große Anfragen 7,5 Minuten je Fraktion 6. Berichte und Vorlagen 5 Minuten je Fraktion 7. Aussprache zu Regierungserklärungen Die Redezeit je Fraktion entspricht jeweils der Dauer der Regierungserklärung 8. Haushaltsberatungen Festlegung erfolgt jeweils durch den Ältestenrat oder den LandtagFraktionslose Abgeordnete erhalten bei einer Redezeit der Fraktionen bis einschließlich 30 Minuten jeweils 2 Minuten, bei einer Redezeit ab 31 Minuten jeweils 4 Minuten. Bei einer Aktuellen Stunde und dem gemeinsamen Aufruf von Aktuellen Stunden erhalten sie 2 Minuten. Der Ältestenrat kann weitere Regelungen zur Redezeit von fraktionslosen Abgeordneten treffen.

Anlage 2

Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags - ...

Anlage 2Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags - VS-Richtlinien Landtag 1986 -

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Richtlinien gelten für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet werden, und für sonstige geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (§§ 13 und 14).(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z.B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtags gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden (VSA), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 10

Weiterleitung von Verschlusssachen

§ 10 Weiterleitung von Verschlusssachen(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die vom Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die vom Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.(2) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der vom Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

§ 11

Mitnahme von Verschlusssachen

§ 11 Mitnahme von Verschlusssachen(1) Die Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den der Verwaltung des Landtags unterstehenden Räumen ist unzulässig. Der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Er kann Auflagen festlegen.(2) Bei der Mitnahme von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloss zur Verfügung, muss der Inhaber die Verschlusssachen ständig bei sich führen. Die Zurücklassung in Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die Verschlusssache nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.(3) In der Öffentlichkeit dürfen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.

§ 12

Mitteilungspflicht

§ 12 MitteilungspflichtJeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen lässt, dass Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von Verschlusssachen erhalten haben, sowie der Verlust von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich dem Präsidenten oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtags mitzuteilen.

§ 13

Schutz von Privatgeheimnissen

§ 13 Schutz von Privatgeheimnissen(1) Soweit es der Schutz von persönlichen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erfordert, sind die Akten, sonstige Unterlagen und die Beratungen der Ausschüsse geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für Steuerakten und Petitionen. Der Landtag oder die Ausschüsse können beschließen, dass die Privatgeheimnisse nach einem bestimmten Geheimhaltungsgrad (§ 3) zu behandeln sind. Im Übrigen findet § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.(2) Die Einsicht in solche Akten oder Unterlagen ist auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt. Gleiches gilt für die Einsicht in Niederschriften der Ausschussberatungen über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten im Sinne von Abs. 1. Der Ausschuss entscheidet über die Verteilung von Niederschriften.

§ 14

Abstimmungsunterlagen

§ 14 AbstimmungsunterlagenStimmzettel und Umschläge von geheimen Abstimmungen und von Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln des Landtags können nach Ablauf des Sitzungstages vernichtet werden, wenn das Abstimmungsergebnis nicht angefochten ist. Besteht eine Anfechtungsfrist, so kann die Vernichtung frühestens nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Die Vernichtung ist aktenkundig zu machen. Bis zur Vernichtung werden die Stimmzettel und Umschläge in verschlossenem Umschlag unter Verschluss aufbewahrt.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Jeder ist verpflichtet, über Verschlusssachen Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.(2) Jeder, dem eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, und jeder, der von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinien.(3) In Gegenwart oder in Hörweite von Unbefugten darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 3

Geheimhaltungsgrade

§ 3 Geheimhaltungsgrade(1) Verschlusssachen sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:1. STRENG GEHEIM (str. geh.),wenn Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.2. GEHEIM (geh.),wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.3. VS-VERTRAULICH (VS-vertr.),wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD),für alle Verschlusssachen, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade Nr. 1 bis 3 fallen.(2) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlusssachenanweisung für die Landesbehörden.

§ 4

Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade

§ 4 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie z.B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den Empfängern mit.(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen, der Präsident und weitere von ihm ermächtigte Stellen.

§ 5

Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache

§ 5 Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache(1) Mitglieder des Landtags können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.(3) Soll ein Mitglied des Landtags Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, die nicht amtlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind und zu deren Geheimhaltung das Mitglied auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Landtags oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.(4) Ein Mitglied des Landtags, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere Mitglieder des Landtags im Rahmen des Abs. 2 von dieser Verschlusssache in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.(5) Fraktionsbediensteten dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Abs. 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie vom Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.(6) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.(7) Der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen für die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) und über die Belehrung gelten bei Ermächtigungen nach Abs. 5 bis 7 entsprechend.

§ 6

Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen

§ 6 Fernmündliche Gespräche über Verschlusssachen(1) Über Angelegenheiten des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH sollen fernmündliche Gespräche nur in dringenden Fällen, in Angelegenheiten der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sollen fernmündliche Gespräche überhaupt nicht geführt werden. Die Gespräche sind so vorsichtig zu führen oder zu verschlüsseln, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit festzustellen, so ist ein Kontrollanruf erforderlich.(2) Besondere Vorsicht ist bei fernmündlichen Gesprächen auf dem Funkwege (z. B. Autotelefon) und bei fernmündlichen Gesprächen mit Teilnehmern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geboten.

§ 7

Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen

§ 7 Behandlung von Verschlusssachen in Ausschüssen(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt der Vorsitzende die Beschlussfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, dass sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluss über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuss angehören.(2) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluss des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden, z. B. bei Untersuchungsausschüssen.(3) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse festgehalten werden.(4) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. In Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, kann nur Mitgliedern des Landtags, den Mitgliedern und Beauftragten der Regierung und des Rechnungshofs und den in § 5 Abs. 5 und 6 genannten Personen Einsicht gewährt werden.(5) Werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuss zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung oder längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Der Ausschussvorsitzende kann bestimmen, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluss der Ausschussberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die Verschlusssache bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.(6) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuss in Fällen des Abs. 5 anders beschließen.(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuss entstanden sind, mit Genehmigung des Ausschussvorsitzenden nach Registrierung bei der vom Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die vom Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuss nicht mehr benötigt werden.(8) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.(9) Genehmigt der Ausschussvorsitzende während der Sitzung, in der Gegenstände VS-STRENG GEHEIM oder VS-GEHEIM behandelt werden, Sitzungsnotizen zu fertigen, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die vom Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.

§ 8

Herstellen von Duplikaten

§ 8 Herstellen von DuplikatenDer Empfänger von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der vom Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original-Verschlusssachen zu behandeln.

§ 9

Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen

§ 9 Registrierung und Verwaltung von Verschlusssachen(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher sind der vom Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der vom Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-Verschlusssachen dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten und in einem vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der vom Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluss der Beratungen von ihr zu vernichten.(4) Der Empfang von Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der vom Präsidenten bestimmten Stelle sind schriftlich zu bestätigen.(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren; dieses ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.

Anlage 3

Benutzungsordnung für das Archiv des Hessischen Landtags (Archivordnung) Vom 16. ...

Anlage 3Benutzungsordnung für das Archiv des Hessischen Landtags (Archivordnung) Vom 16. November 2004

§ 1

Zuständigkeit und Aufgaben des Archivs

§ 1 Zuständigkeit und Aufgaben des Archivs(1) Das Archiv des Hessischen Landtags ist für die Archivierung der archivwürdigen Unterlagen im Sinne des Hessischen Archivgesetzes (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3, § 11) zuständig.(2) Seine Aufgabe ist die Übernahme, dauerhafte Aufbewahrung, Sicherung, Erschließung und Nutzbarmachung der gesamten im Hessischen Landtag und der Landtagskanzlei anfallenden Unterlagen im Sinne von Abs. 1.(3) Die Erschließung seiner Bestände dient insbesondere der Arbeit des Parlaments und der wissenschaftlichen Forschung.

§ 2

Benutzungszweck

§ 2 Benutzungszweck(1) Das Archivgut steht den Mitgliedern des Hessischen Landtags vorrangig zur Benutzung offen.(2) Das Archivgut kann außerdem benutzt werden1. zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Tätigkeit,2. für dienstliche Zwecke der Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie von Gerichten,3. für Forschungen, die der Wissenschaft dienen und deren Ergebnisse in wissenschaftlicher Form veröffentlicht werden sollen.(3) Darüber hinaus ist die Benutzung der Archivalien jeder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, nach Maßgabe dieser Archivordnung möglich.

§ 3

Öffentliche Materialien parlamentarischer Vorgänge

§ 3 Öffentliche Materialien parlamentarischer Vorgänge(1) In Drucksachen, Plenarprotokolle und Protokolle öffentlicher Ausschusssitzungen kann jede Person Einsicht nehmen. Sie können allgemein zugänglich als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.(2) Protokolle öffentlicher Ausschusssitzungen sind auf dem Titelblatt mit dem Vermerk „Öffentlich“ zu versehen. Protokolle, in denen dies nicht vermerkt ist oder die öffentliche und nicht öffentliche Sitzungsteile vereinen, werden wie Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen behandelt.(3) Schriftlich erstattete Berichte der Landesregierung zu Berichtsanträgen können, soweit sie die Landesregierung nicht als vertraulich bezeichnet, allgemein eingesehen werden. Sie können allgemein zugänglich als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.(4) Protokolle, schriftliche Stellungnahmen und Materialien schriftlicher und mündlicher Anhörungen werden als öffentliche Materialien behandelt. Ebenso werden als öffentliche Materialien diejenigen Teile der Beschlussprotokolle und Kurzberichte von Ausschusssitzungen behandelt, die sich auf die Beratung von Gesetzentwürfen beziehen.

§ 4

Nicht öffentliche Materialien parlamentarischer Vorgänge

§ 4 Nicht öffentliche Materialien parlamentarischer Vorgänge(1) Protokolle und Kurzberichte nicht öffentlicher Ausschusssitzungen sowie Ausschussvorlagen, soweit sie sich nicht auf Berichtsanträge beziehen, dienen insbesondere der Arbeit des Hessischen Landtags. Die Mitglieder des Hessischen Landtags können in diese Unterlagen nicht öffentlicher Ausschusssitzungen Einsicht nehmen oder Überexemplare, soweit vorhanden, erhalten. Zur direkten Bearbeitung für parlamentarische Zwecke und dienstliche Zwecke der Abgeordneten, der Fraktionen und der Landesregierung können sie als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden. Tagesordnungen und Beschlussprotokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen können zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die parlamentarische Tätigkeit verwandt und allgemein zugänglich als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.(2) Nicht öffentliche Materialien können im Regelfall nach 30 Jahren allgemein eingesehen werden.(3) Vor Ablauf dieser Frist kann externen Benutzerinnen und Benutzern bei berechtigtem Interesse nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen, spätestens nach Abschluss der Wahlperiode Einsicht gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um Verschlusssachen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme trifft die Präsidentin oder der Präsident. Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn dies zur Wahrung eines gesetzlich geschützten Geheimnisses oder des berechtigten Interesses einer einzelnen Person erforderlich ist oder wenn ein Ausschuss für einen bestimmten Beratungsgegenstand beschlossen hat, dass die Einsichtnahme erst nach dem Ende der laufenden oder der nächsten Wahlperiode erfolgen soll.(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Protokolle des Präsidiums, des Ältestenrats sowie für vertrauliche Protokolle des Hauptausschusses. Die Entscheidung über die Einsichtnahme dieser Protokolle durch Mitglieder des Landtags, Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter und sonstige Interessentinnen und Interessenten trifft die Präsidentin oder der Präsident.

§ 5

Protokolle parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

§ 5 Protokolle parlamentarischer Untersuchungsausschüsse(1) Protokolle über die Sitzungen der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse werden an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses und an die Fraktionsvorsitzenden verteilt. Der Ausschuss kann die Verteilung an weitere Personen und Stellen beschließen.(2) Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse dürfen während der Untersuchung von anderen als den nach Abs. 1 Berechtigten nicht eingesehen werden. Nach Abschluss der Untersuchung können auch andere Abgeordnete und die Mitglieder der Landesregierung Einsicht nehmen, ferner externe Benutzerinnen und Benutzer bei berechtigtem Interesse. Die Entscheidung über einen Antrag auf Einsichtnahme trifft die Präsidentin oder der Präsident. Nach Ablauf von 30 Jahren können sie allgemein eingesehen werden.(3) Protokolle über öffentliche Sitzungen der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse dürfen bis zum Abschluss der Untersuchung nur mit Genehmigung des Ausschusses eingesehen werden. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und eine Beeinträchtigung der Untersuchung, insbesondere der Wahrheitsfindung, nicht zu befürchten ist. Zeugen oder ihre Beistände sollen Einsicht in das Protokoll ihrer eigenen Ausführungen erhalten. Nach Erstattung des Abschlussberichts des Ausschusses kann jede Person Einsicht in diese Protokolle nehmen.

§ 6

Verschlusssachen

§ 6 Verschlusssachen(1) Die Einsichtnahme in Materialien jeglicher Dokumentart, die zur Verschlusssache erklärt sind, richtet sich nach den „Richtlinien für den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags“.(2) Einsichtnahme in diese Materialien durch nicht ursprünglich dazu befugte Personen darf erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung gewährt werden.

§ 7

Personenbezogenes Schriftgut

§ 7 Personenbezogenes SchriftgutDie Einsichtnahme in Schriftgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht, richtet sich nach § 15 des Hessischen Archivgesetzes.

§ 8

Materialien der Landtagskanzlei

§ 8 Materialien der LandtagskanzleiFür Schriftgut der Kanzlei gilt § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern es sich nicht auf eine natürliche Person bezieht.

§ 9

Benutzung

§ 9 Benutzung(1) Die Einsichtnahme in das Archivgut erfolgt in den Räumen des Hessischen Landtags. Eine Ausleihe außerhalb des Hessischen Landtags ist nicht statthaft.(2) Kopien öffentlicher Drucksachen und Protokolle sowie nicht öffentlicher Materialien, deren Schutzfrist abgelaufen ist, können in Einzelfällen und in begrenztem Umfang durch die externen Benutzerinnen oder Benutzer angefertigt werden.(3) Externe Benutzerinnen und Benutzer haben sich bei Einsichtnahme in Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen, die nicht länger als 30 Jahre zurückliegen, zur Einhaltung folgender Bedingungen zu verpflichten:a) Der Inhalt der Protokolle nicht öffentlicher Ausschusssitzungen wird nur für dienstliche Zwecke bzw. den angegebenen Zweck verwandt. Die Protokolle bzw. die daraus angefertigten Notizen werden nicht weitergegeben; dritten Personen wird die Einsichtnahme nicht ermöglicht.b) Aus den Ausschussprotokollen werden keine wörtlichen Zitate entnommen.c) Es werden weder Abstimmungsergebnisse noch die von einzelnen Ausschussteilnehmern gemachten Äußerungen unter Namensnennung wiedergegeben.d) Angaben darüber, welchen Standpunkt einzelne Abgeordnete vertreten haben, werden nicht gemacht.Die Kenntnisnahme dieser Auflagen ist elektronisch oder schriftlich zu bestätigen und der Benutzungszweck anzugeben.Bei wissenschaftlichen Forschungen über Abgeordnete als Personen der Zeitgeschichte kann bei Genehmigung der oder des Betroffenen, ihrer oder seiner Erben oder gegebenenfalls der Präsidentin oder des Präsidenten von diesen Auflagen abgesehen werden.

Anlage 4

Datenschutzordnung des Hessischen Landtags (DSO) Vom 23. Februar 2022

Anlage 4Datenschutzordnung des Hessischen Landtags (DSO) Vom 23. Februar 2022

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Hessischen Landtag, seine Mitglieder, seine Gremien, die Fraktionen sowie durch die Kanzlei des Landtags, soweit sie parlamentarische Aufgaben wahrnimmt, gelten die Vorschriften dieser Datenschutzordnung.(2) Eine Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben liegt nicht vor, wenn es sich um Verwaltungsangelegenheiten nach § 30 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) handelt. Werden personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet, gelten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des HDSIG.(3) Besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen des Landes, die die parlamentarische Arbeit betreffen können, bleiben unberührt.

§ 10

Elektronische Datenverarbeitung bei Petitionen

§ 10 Elektronische Datenverarbeitung bei Petitionen(1) Daten der Petentin oder des Petenten, der Gegenstand der Petition und Daten zum Stand der Behandlung der Petition im Geschäftsgang dürfen in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem nur für Zwecke des Petitionsverfahrens verarbeitet werden.(2) Zugriff auf das elektronische Aktenverwaltungssystem und die dort den jeweiligen Ausschüssen zugeordneten Petitionen haben jeweils nur die Mitglieder des Petitionsausschusses, des Unterausschusses Justizvollzug und des Hauptausschusses, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der Kanzlei des Landtags. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass auf Daten des elektronischen Aktenverwaltungssystems nicht unberechtigt zugegriffen werden kann.(3) Die Petentin oder der Petent wird über die Datenverarbeitung, die Verfahrensweise und die aus der Datenverarbeitung folgenden Rechte unterrichtet.

§ 11

Parlamentsdokumentation

§ 11 ParlamentsdokumentationDer Landtag betreibt ein Landtagsinformationssystem, in dem personenbezogene Daten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4, Namen der Abgeordneten, die Urheber parlamentarischer Initiativen sind, sowie Namen der Rednerinnen und Redner in Plenarsitzungen gespeichert werden können. Es hat Registerfunktion für die parlamentarischen Dokumente des Landtags. Ihre Daten werden nicht gelöscht.

§ 12

Auskunft

§ 12 Auskunft(1) Den betroffenen Personen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen, ob personenbezogene Daten zu ihrer Person beim Landtag und den Fraktionen verarbeitet werden; ist dies der Fall, haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und folgende Informationen:1. die Verarbeitungszwecke;2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;4. falls möglich, die geplante Speicherdauer;5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Beschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten oder des Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung;6. das Beschwerderecht bei dem zuständigen Datenschutzgremium (§ 15).(2) Die Entscheidung über einen Antrag trifft die Präsidentin oder der Präsident. Über Anträge, die den Verantwortungsbereich einer Fraktion betreffen, entscheidet die Fraktion.Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit1. der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses des Landes Hessen dieses Interesse überwiegt; dies gilt insbesondere dann, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben oder die Freiheit des Mandats und die daraus abgeleiteten Rechte gefährdet würden;2. durch die Erteilung einer Auskunft die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden oder3. durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen;4. die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs offenkundig rechtsmissbräuchlich ist.(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung. Dies gilt nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ablehnung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie oder er sich an das Datenschutzgremium des Landtags (§ 15) wenden kann.(4) Die Bestimmungen über die Akteneinsicht in der Geschäftsordnung und in der Archivordnung bleiben unberührt.

§ 13

Richtigstellung und Berichtigung

§ 13 Richtigstellung und Berichtigung(1) Sind in einer Landtagsdrucksache Tatsachen über eine bestimmte oder bestimmbare Person veröffentlicht worden, deren Unwahrheit gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist, so sind die entsprechenden gerichtlichen Feststellungen auf Antrag der betroffenen Person in einer Landtagsdrucksache zu veröffentlichen (Richtigstellung). Bei einer Recherche im Landtagsinformationssystem müssen beide Landtagsdrucksachen zusammen aufgefunden werden können.(2) Die Richtigstellung unterbleibt, soweit ihr überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen oder Stellen entgegenstehen. Eine Richtigstellung bei Sitzungsprotokollen erfolgt nicht; die Berichtigung von Sitzungsprotokollen des Landtags und seiner Gremien regelt die Geschäftsordnung.(3) Der Antrag auf Richtigstellung bedarf der Schriftform. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beizufügen.(4) Sind personenbezogene Daten aus Sitzungen und Unterlagen des Landtags und seiner Gremien unrichtig in Dateien aufgenommen worden, sind sie in den Dateien zu berichtigen.

§ 14

Speicherbegrenzung/Löschung

§ 14 Speicherbegrenzung/LöschungPersonenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, die Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen wurde oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgte.

§ 15

Datenschutzgremium

§ 15 Datenschutzgremium(1) Ein zu Beginn der Wahlperiode zu bestimmender Ausschuss überwacht die Einhaltung der Datenschutzordnung des Landtags. Er befasst sich mit Angelegenheiten des parlamentarischen Datenschutzes im Landtag und legt Konfliktfälle dem Ältestenrat zur Veranlassung entsprechender Maßnahmen vor.(2) Die Beratungen zu Problemen des Datenschutzes sind geheim. Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 16

Verschwiegenheitspflicht

§ 16 VerschwiegenheitspflichtAbgeordnete haben über personenbezogene Daten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Landtags bekannt werden und die nicht nach § 9 veröffentlicht wurden, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nicht dem Landtag angehörenden Mitglieder der Enquete-Kommissionen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten und Fraktionen.

§ 17

Durchführung des Datenschutzes

§ 17 Durchführung des DatenschutzesDie in § 1 Abs. 1 genannten Stellen haben die Ausführung dieser Datenschutzordnung sowie anderer Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 in eigener Verantwortung sicherzustellen.

§ 18

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

§ 18 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten(1) Der Landtag führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten enthält folgende Angaben:1. den Namen und die Kontaktdaten der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle sowie der oder des Datenschutzbeauftragten,2. die Zwecke der Verarbeitung,3. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,4. Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch werden,5. wenn möglich, die Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien,6. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 19.(2) Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Landtages durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jede in § 1 Abs. 1 genannten Stelle, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,2. die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jeder in § 1 Abs. 1 genannten Stelle durchgeführt werden,3. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation,4. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 19.(3) Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.(4) Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete führen ihre eigenen Verzeichnisse, die die jeweiligen Geheimhaltungsinteressen berücksichtigen.

§ 19

Technische und organisatorische Maßnahmen

§ 19 Technische und organisatorische Maßnahmen(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen trifft der Landtag geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:1. die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten,2. die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen,3. die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,4. ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.(2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch - ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig - Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.(3) Der Landtag stellt sicher, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf seine Anweisung verarbeiten, es sei denn, sie sind nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 zur Verarbeitung verpflichtet.(4) In einem Auftragsverarbeitungsvertrag ist festzulegen, dass Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen (TOMs) ergreifen müssen im Sinne der Abs. 1 bis 3.(5) Die in Abs. 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen und Regelungen werden auch auf Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete und die von ihnen betriebenen Datenverarbeitungssysteme angewendet, soweit dies nicht die Freiheit des Mandats und die daraus abgeleiteten Rechte unverhältnismäßig einschränkt. Die berechtigten Geheimhaltungsinteressen sind zu berücksichtigen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Der Ausdruck „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.(2) Der Ausdruck „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet Angaben, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.(3) Der Ausdruck „Verarbeitung“ im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.(4) Der Ausdruck „Auftragsverarbeiter“ im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag einer in § 1 Abs. 1 genannten Stelle verarbeitet.(5) Der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person im Sinne dieser Datenschutzordnung bezeichnet jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

§ 20

Speicherung von Abgeordnetendaten durch die Kanzlei des Landtags

§ 20 Speicherung von Abgeordnetendaten durch die Kanzlei des Landtags(1) Die Kanzlei des Landtags verarbeitet mittels automatisierter Verfahren Daten der Abgeordneten insbesondere für das amtliche Handbuch des Hessischen Landtags. Die Daten werden in einem automatisierten Verfahren für einen Abruf durch Dritte vorgehalten.(2) Nach vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen ist die Kanzlei des Landtags insbesondere hinsichtlich der Ansprüche oder Leistungen nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz sowie den Aufgaben nach der Geschäftsordnung des Landtags befugt, Daten der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Landtags, Hinterbliebenen oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abgeordneten in automatisierten Verfahren zu speichern und zu verarbeiten.

§ 3

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

§ 3 Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben ist zulässig, soweit1. sie zur Erfüllung parlamentarischer Interessen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen,2. die betroffene Person eingewilligt hat oder3. diese Datenschutzordnung oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt.(2) Bei geheimhaltungsbedürftigen personenbezogenen Daten sind die erforderlichen Geheimhaltungsvorkehrungen nach Maßgabe der Richtlinien über den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags zu beachten.

§ 4

Einwilligung

§ 4 Einwilligung(1) Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss die in § 1 Abs. 1 genannte Stelle nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor der Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt.(4) Betrifft die Einwilligung ein Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.

§ 5

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

§ 5 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener DatenDie Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist untersagt. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere Zwecke ausdrücklich eingewilligt,b) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,c) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich.

§ 6

Auftragsverarbeitung

§ 6 Auftragsverarbeitung(1) Erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag einer in § 1 Abs. 1 genannten Stelle, arbeitet diese nur mit Auftragsverarbeitern zusammen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.(2) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter darf nur auf der Grundlage eines Vertrages erfolgen, der den Auftragsverarbeiter in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 genannten Stellen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle festgelegt sind.(3) Im Auftragsverarbeitungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Auftragsverarbeiter keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle in Anspruch nimmt. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter die in § 1 Abs. 1 genannte Stelle immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch die in § 1 Abs. 1 genannte Stelle die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.(4) Im Auftragsverarbeitungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Auftragsverarbeiter, der die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch nimmt, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen der in § 1 Abs. 1 genannten Stelle auszuführen, diesem dieselben Datenschutzpflichten, die dem Auftragsverarbeiter auferlegt sind, auferlegt.(5) Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Dokument erfolgen kann.

§ 7

Übermittlung für nicht parlamentarische Zwecke

§ 7 Übermittlung für nicht parlamentarische ZweckeDie Übermittlung personenbezogener Daten für nicht parlamentarische Zwecke ist zulässig1. an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen;2. an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Übermittlung überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;3. an nicht öffentliche Stellen, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

§ 8

Datennutzung innerhalb parlamentarischer Tätigkeit

§ 8 Datennutzung innerhalb parlamentarischer TätigkeitDie in § 1 Abs. 1 genannten Stellen können im Geltungsbereich der Datenschutzordnung erhobene personenbezogene Daten untereinander für den Zweck gemeinsamer parlamentarischer Tätigkeit austauschen, soweit nicht besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen des Landes, die die parlamentarische Arbeit betreffen, entgegenstehen.

§ 9

Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Sitzungen und Landtagsdrucksachen

§ 9 Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Sitzungen und Landtagsdrucksachen(1) Personenbezogene Daten dürfen in Landtagsdrucksachen nicht veröffentlicht und in öffentlichen Sitzungen des Landtags nicht behandelt werden.(2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Kontrollaufgabe des Parlaments das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Person überwiegt.In einem solchen Fall:1. Ist auf eine Namensnennung zu verzichten. Sind zur Behandlung eines Sachverhalts persönliche Merkmale erforderlich, wird die Funktions-, Dienst- oder Berufsbezeichnung der betreffenden Person verwandt.2. Soll der Sachverhalt in einer nicht öffentlichen Sitzung eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe behandelt werden, wenn der Sachverhalt nur unter Nennung des Namens und der Daten einer Person behandelt werden kann und die Belange dieser Person durch eine öffentliche Erörterung erheblich beeinträchtigt würden.3. Können Personen des öffentlichen Lebens, sofern ihr öffentliches Wirken betroffen ist, ohne diese Abwägung mit voller Namensangabe aufgeführt werden. Dies gilt insbesondere für politische Mandats- und Funktionsträgerinnen und -träger.(3) Die in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 getroffenen Regelungen gelten auch für personenbezogene Daten, die einem besonderen Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und die dem Landtag durch die Landesregierung übermittelt werden. Geheimhaltungspflichten aufgrund weiterer Rechts- und Verwaltungsbestimmungen bleiben unberührt.(4) Die parlamentarische Kontrollfunktion kann es erfordern, dass Daten einer betroffenen Person selbst bei einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Belange öffentlich diskutiert werden.(5) Die Entscheidung über die Form der parlamentarischen Behandlung sowie die Veröffentlichung von Namen in parlamentarischen Initiativen trifft die Präsidentin bzw. der Präsident.

Anlage 5

Leitlinie zur Gewährleistung der Informationssicherheit für den Hessischen Landtag Vom ...

Anlage 5Leitlinie zur Gewährleistung der Informationssicherheit für den Hessischen Landtag Vom 14.08.2018Hinweis:Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.1 PräambelDer Hessische Landtag ist die frei gewählte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Hessen. Er besteht als Institution aus den Abgeordneten als den gewählten Volksvertretern, den Fraktionsgeschäftsstellen der im Landtag vertretenen Parteien sowie der Landtagskanzlei. Die Landtagskanzlei als oberste Landesbehörde ist verantwortlich für alle administrativen und organisatorisch-technischen Dienste, die das Parlament und seine Organe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen unterstützen.Die vorliegende Leitlinie beschreibt die allgemeinen Ziele, Strategien und Organisationsstrukturen, die der Initiierung und Etablierung eines ganzheitlichen Prozesses zur Gewährleistung der Informationssicherheit im Hessischen Landtag zugrunde liegen. Sie bildet den Rahmen für nachfolgend erarbeitete, spezifische Sicherheitskonzepte und Organisationsanweisungen im Bereich der Informationssicherheit.Sicherheitskonzepte und Organisationsanweisungen werden unter Wahrung der personalrechtlichen Beteiligungserfordernisse sowie der Belange des Datenschutzes erstellt.2 Aufgaben des LandtagsDie Aufgaben des Landtags ergeben sich aus den Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen. Sie lassen sich in vier Aufgabenbereiche zusammenfassen:- Beratung und Verabschiedung von Gesetzen,- Kontrolle von Regierung und Verwaltung,- Herstellung der parlamentarischen Öffentlichkeit,- Sicherstellung des Beschwerde-/Petitionsrechts der Bürger nach Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen.Der Hessische Landtag bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Vielzahl von Informationen, zumeist in textueller, zunehmend aber auch in medialer Form. Die Bereitstellung, Verarbeitung und Speicherung dieser Informationen erfolgt dabei immer häufiger Technik gestützt auf elektronischer Basis.Die Durchdringung parlamentarischer Prozesse mit Informationstechnik ist mittlerweile so groß, dass ohne vertrauenswürdige, korrekte und zuverlässige IT-Infrastruktur der Parlamentsbetrieb erheblich gestört, wenn nicht gar unmöglich gemacht würde. Informationssicherheit im Allgemeinen und IT-Sicherheit im Besonderen stellen für den Hessischen Landtag aus diesem Grunde ein wichtiges Thema und eine zentrale Herausforderung dar, der er sich im Sinne der vorliegenden Leitlinie umfassend stellt.3 GeltungsbereichWer Informationen, informationsverarbeitende Einrichtungen oder Infrastruktur des Hessischen Landtags nutzt, unterliegt dieser Informationssicherheitsleitlinie.Sie gilt für Abgeordnete und deren Mitarbeiter, für die im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen und für die Kanzlei.Sie gilt auch für Dritte, die als Auftragnehmer für die zuvor Genannten Leistungen erbringen, was durch die jeweiligen Verantwortlichen durch gesonderte Verpflichtung im Vergabe- und Auftragsprozess sicherzustellen ist.Die Landtagskanzlei berichtet in der interfraktionellen Arbeitsgruppe für Informationstechnik und E-Government, dem IT-Koordinierungsgremium des Landtags, regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit. In dringenden Fällen erfolgt eine Information bzw. Warnung der politischen Bereiche des Hauses auch außerhalb des Sitzungsrhythmus der IT-Arbeitsgruppe auf geeigneten anderen Wegen.4 Anforderungen und ZieleDer Hessische Landtag steht als erste Gewalt in besonderer Weise im Fokus des öffentlichen Interesses. Bürger, gesellschaftliche Gruppen, Wirtschaft und Verbände verfolgen seine Arbeit aufmerksam und vielfach kritisch, unterstützt durch Berichte und Kommentare in der Presse und in den Medien. Aufgrund seiner herausgehobenen Bedeutung stellt der Landtag gleichzeitig aber auch ein bevorzugtes Ziel von Angriffen dar, wobei in zunehmendem Maße seine Informationen und Daten in das Visier potentieller Angreifer geraten.Der Hessische Landtag ist bestrebt, die Risiken für Schadensereignisse und Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit umfassend und nachhaltig zu reduzieren. Er orientiert sich dabei an den folgenden konkreten Zielen:• Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Landtags auch in Notfall- und Krisensituationen,• Herstellung parlamentarischer Transparenz durch die zeitnahe Vermittlung vollständiger und korrekter Informationen an die Öffentlichkeit,• Gewährleistung der Vertraulichkeit von Sachverhalten im Zusammenhang mit nichtöffentlichen, parlamentarischen Beratungsgegenständen oder Vorgängen,• Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten,• Sicherstellung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Vertragsinformationen externer Partner,• Sicherheits- und datenschutzkonforme Ausgestaltung und Überwachung von externen Dienstleistungsverhältnissen,• Gewährleistung des dauerhaften Zugriffs und der dauerhaften Darstellbarkeit aller an das Archiv des Hessischen Landtags abgegebenen Daten und Informationen,• Mitwirkung bei der Erarbeitung von Sicherheitskonzepten für übergreifende, landesweite Anwendungen und Infrastrukturlösungen,• Vertiefung des Erfahrungsaustausches zum Thema Informationssicherheit mit anderen Parlamenten bzw. Parlamentsverwaltungen,• Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus durch regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung der Sicherheitsziele, des Sicherheitskonzepts und der aus diesen abgeleiteten Sicherheitsmaßnahmen.5 InformationssicherheitsmanagementIm Zentrum der Anstrengungen des Hessischen Landtags zur Verbesserung und Aufrechterhaltung der Informationssicherheit stehen die Grundwerte Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Erst mit ihrer kontext- bzw. anwendungsbezogenen Sicherstellung können die formulierten Anforderungen und Ziele erreicht werden.Beim Aufbau eines dafür geeigneten Managementsystems für Informationssicherheit (ISMS) orientiert sich der Hessische Landtag in erster Linie an den IT-Grundschutzstandards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und den diese Standards ergänzenden IT-Grundschutzkatalogen. Die Vorgaben der internationalen Normreihe ISO/IEC 2700x für Informationssicherheit werden damit ebenfalls erfüllt. Maßnahmen, die dabei zur Risikoreduzierung oder Risikovermeidung eingesetzt werden, dürfen die Informations- und Kommunikationsflüsse der Abgeordneten und der Fraktionen, weder im Innenverhältnis noch nach außen, einschränken oder gar unterbinden.Eine Zertifizierung des Managementsystems für Informationssicherheit wird nicht angestrebt. Ein formeller Nachweis der Standardkonformität seines ISMS gegenüber Dritten ist für den Hessischen Landtag nur von nachrangiger Bedeutung. Den mit einer Zertifizierung verbundenen Kosten und Aufwänden stünde kein unmittelbarer Nutzen gegenüber.6 InformationssicherheitsorganisationInformationssicherheit wird im Hessischen Landtag als eine Aufgabe und Verpflichtung verstanden, die alle Bereiche und Ebenen des Hauses betrifft. Entsprechend ruht die Verantwortung dafür auf vielen Schultern und wird in unterschiedlichen Rollen wahrgenommen.6.1 Verantwortung der LeitungsebeneDer Präsident beim Hessischen Landtag trägt die Gesamtverantwortung für eine angemessene Informationssicherheit. Er sorgt für die Berücksichtigung ihrer Anforderungen in allen Prozessen und Projekten des Landtags, initiiert und überwacht den Aufbau eines Managementsystems für Informationssicherheit (ISMS) und fördert bzw. unterstützt einen darauf gerichteten kontinuierlichen Verbesserungsprozess.Ihm obliegen der Erlass verbindlicher Regeln, die Bereitstellung von Ressourcen zur Umsetzung der als notwendig identifizierten Sicherheitsmaßnahmen sowie die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Wissens- und Kenntnisstandes bei allen Mitarbeitern und Rolleninhabern im Sicherheitsprozess.In gleicher Weise ist die der Direktor des Landtags verantwortlich für die Informationssicherheit in der Verwaltung, die Abgeordneten für die Informationssicherheit im Rahmen ihrer Mandatsausübung, sowie die Fraktionsvorsitzenden für die Informationssicherheit in den Fraktionen. Die Verantwortung erstreckt sich jeweils auch gegebenenfalls auf Dritte, die als Auftragnehmer für die genannten Leistungen erbringen.6.2 InformationssicherheitsbeauftragterDer Informationssicherheitsbeauftragte steuert und koordiniert in engem Zusammenwirken mit dem Informationssicherheitsteam alle Aufgaben und Aktivitäten im Bereich der Informationssicherheit. Er ist Mitglied der Führungsebene der Landtagskanzlei und in dieser Eigenschaft frühzeitig über alle Planungen und Entwicklungen informiert, die Auswirkungen auf die Informationssicherheit haben bzw. für diese von Relevanz sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:• Beratung und Unterstützung der Abgeordneten, Fraktionen und Kanzlei in allen Fragen der Informationssicherheit,• Steuerung des Informationssicherheitsprozesses,• Erstellung und Fortschreibung eines Umsetzungsplans inkl. Abschätzung der zeitlichen und finanziellen Aufwände,• Leitung des Informationssicherheitsteams und Koordination seiner Aktivitäten,• Koordination der Behandlung zeitkritischer Sicherheitsvorfälle und Weitermeldung derselben an die unter 6.1 genannten Verantwortlichen,• Berichterstattung in der interfraktionellen Arbeitsgruppe für Informationstechnik und E-Government über aktuelle Entwicklungen und Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit,• Planung und Initiierung von Überprüfungen und Audits; Überwachung ihrer Durchführung und Ergebnisberichterstattung an den Präsidenten bzw. die IT-Arbeitsgruppe,• Initiierung und Koordination von Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen.6.3 InformationssicherheitsteamZum festen Kern des Informationssicherheitsteams gehören neben dem Informationssicherheitsbeauftragten Vertreter der Fachbereiche Organisation, Innerer Dienst, Justitiariat, IT-Management, der behördliche Datenschutzbeauftragte sowie Vertreter der Fraktionen und Abgeordneten. Die Fraktionen melden ihre Ansprechpartner der Kanzlei. Es handelt sich insoweit um ein offenes Team, als zu Beratungen bedarfsweise auch Vertreter anderer Fachbereiche oder Anwendungs-/Verfahrensverantwortliche hinzugezogen werden.Alle Mitglieder des Informationssicherheitsteams fungieren als Ansprechpartner für die Mitarbeiter bzw. IT-Nutzer des Landtags in Fragen der Informationssicherheit. Darüber hinaus nimmt das Informationssicherheitsteam die folgenden Aufgaben wahr:• Regelmäßige Überprüfung und ggf. Fortschreibung der vorliegenden Leitlinie zur Gewährleistung der Informationssicherheit für den Hessischen Landtag,• Erarbeitung eines Sicherheitskonzepts auf Grundlage der Vorgehensweise nach IT- Grundschutz. In diesem Zusammenhang wird für alle wichtigen Fachanwendungen und Geschäftsprozesse der erforderliche Schutzbedarf ermittelt,• Koordination und Überwachung der Umsetzung aller zur Erreichung der erforderlichen Schutzbedarfe als notwendig identifizierten Sicherheitsmaßnahmen,• Regelmäßige Analyse des Informationssicherheitsprozesses zur Identifizierung und Dokumentation von Änderungs- bzw. Anpassungsbedarf,• Regelmäßige Überprüfung des Sicherheitskonzepts und der umgesetzten Maßnahmen auf Angemessenheit und Wirksamkeit,• Durchführung und Dokumentation der Ergebnisse von Überprüfungen und Audits.6.4 Anwendungs-/VerfahrensverantwortlicheFür jede Fachanwendung und jeden auf einem Informationsbestand basierenden Geschäftsprozess wird ein Anwendungs-/Verfahrensverantwortlicher benannt, der mit den Besonderheiten der Fachanwendung bzw. des Geschäftsprozesses vertraut ist. Anwendungs-/Verfahrensverantwortliche sind in der Lage, bestehende Risiken für die Fachanwendung bzw. den Geschäftsprozess abzuschätzen und die planmäßige Umsetzung aller für eine angemessene und wirksame Risikobehandlung notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.Die Anwendungs-/Verfahrensverantwortlichen unterstützen das Informationssicherheitsteam bei der Schutzbedarfsfeststellung für ihre Fachanwendung bzw. den ihrem Geschäftsprozess zugrundeliegenden Informationsbestand. Sie wirken bei der Ermittlung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen mit und stellen deren Angemessenheit und Wirksamkeit durch regelmäßige Überprüfungen sicher.Bei Verdacht auf einen Informationssicherheitsvorfall meldet der Anwendungs-/Verfahrensverantwortliche diesen unverzüglich der oder dem Informationssicherheitsbeauftragten bzw. einem Mitglied des Informationssicherheitsteams.6.5 Verantwortung des IT-NutzersJeder Mitarbeiter und IT-Nutzer trägt dafür Sorge, dass die Informationssicherheit in dem von ihm beeinflussbaren Bereich durch verantwortungsvolles Handeln gewährleistet wird. Er hält die für die Informationssicherheit und den Datenschutz relevanten Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Anweisungen und vertraglichen Verpflichtungen ein und geht korrekt und verantwortungsbewusst mit den genutzten Informationen und IT-Systemen um. Wahrgenommene Unregelmäßigkeiten werden dem Informationssicherheitsbeauftragten oder einem Mitglied des Informationssicherheitsteams mitgeteilt.Unterstützt werden die Mitarbeiter und IT-Nutzer dabei durch regelmäßige Schulungs- und Sensibilisierungsangebote sowie durch anwendungsbezogene Verfahrenshinweise und Verhaltensrichtlinien. Die Mitglieder des Informationssicherheitsteams stehen ihnen zudem in allen Fragen der Informationssicherheit jederzeit beratend und helfend zur Seite.7 InkrafttretenDie Leitlinie zur Gewährleistung der Informationssicherheit für den Hessischen Landtag tritt am Tag nach ihrer Verabschiedung durch das Präsidium in Kraft.

§ 1

Konstituierung

§ 1 Konstituierung(1) In der ersten Sitzung des neugewählten Landtags führt das an Lebensjahren älteste Mitglied oder, falls dieses ablehnt, das nächstälteste Mitglied (Alterspräsidentin, Alterspräsident) den Vorsitz, bis die neugewählte Präsidentin oder der neu gewählte Präsident das Amt übernimmt.(2) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern, lässt die Namen der Abgeordneten aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit fest und erklärt den Landtag für konstituiert.

§ 10

Benennungen

§ 10 Benennungen(1) Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu benennen, so erfolgt die Benennung nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. Fehlen solche Vorschriften, dann benennen die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke. § 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(2) Die Präsidentin oder der Präsident sammelt diese Benennungen und unterrichtet die Landesregierung und diejenigen Stellen, bei denen das Gremium gebildet ist.

§ 100

Sicherung des Verfahrens

§ 100 Sicherung des Verfahrens(1) Werden dem Landtag im vorbereitenden Verfahren (§ 99) unmittelbar bevorstehende behördliche Maßnahmen bekannt, die geeignet sind, die Erfüllung des Anliegens der Petentin oder des Petenten zu vereiteln oder erheblich zu gefährden, kann die Präsidentin oder der Präsident beschließen, die Landesregierung zu bitten, den Vollzug der Maßnahme bis zur abschließenden Beschlussfassung des Landtags über die Petition auszusetzen oder einstweilige Regelungen in Bezug auf den Gegenstand von Petitionen zu treffen, sofern für diesen Bereich nicht durch Erlass eine abweichende Regelung getroffen wurde. Diese abweichende Regelung gilt auch dann fort, wenn der Erlass aufgrund einer Befristungsklausel außer Kraft getreten ist.(2) Bitten nach Abs. 1 sowie die Antworten der Landesregierung sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des für die Behandlung der Petitionen zuständigen Ausschusses zu setzen. Der Ausschuss soll die abschließende Behandlung dieser Petitionen nach Möglichkeit beschleunigen; ist die Behandlung in der nächstmöglichen Sitzung nicht abgeschlossen, hat der Ausschuss über die Erneuerung der Bitte nach Abs. 1 bis zur nächsten Sitzung zu beschließen.

§ 101

Dokumente mit erheblicher landespolitischer Bedeutung (ELB)

§ 101 Dokumente mit erheblicher landespolitischer Bedeutung (ELB)(1) Vorhaben der Europäischen Union, die die Landesregierung als Vorhaben mit erheblicher landespolitsicher Bedeutung (ELB) einstuft, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einem oder mehreren Ausschüssen überwiesen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist.(2) Die Dokumente werden in den jeweiligen Ausschüssen auf die Tagesordnung genommen und inhaltlich beraten, wenn sich ein Mitglied des Ausschusses für die Berichterstattung zur Verfügung stellt. Die Ausschüsse können durch Beschluss eine inhaltliche Stellungnahme abgeben.(3) Handelt es sich bei dem Dokument mit ELB-Einstufung auch um ein Frühwarndokument nach § 102, so ist das Verfahren nach § 102 Abs. 2 durchzuführen.(4) Die Beschlüsse der Ausschüsse gelten als solche des Landtags, es sei denn, dass binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch den Ausschuss eine Fraktion der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, zu der Vorlage die Entscheidung des Landtags einzuholen.(5) Beschlüsse mit inhaltlichen Ausführungen werden im Wege der Direktzuleitung an die Europäische Kommission übermittelt.(6) Weicht die Landesregierung von Beschlüssen des Landtags bei Vorlagen, bei denen sie die Stellungnahme des Landtags zu berücksichtigen hat, ab, so wird die Vorlage nach Beschluss des Europaausschusses auf die Tagesordnung gesetzt und gemeinsam erörtert. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zur Unterrichtung des Hessischen Landtags durch die Landesregierung in Angelegenheiten zur Europäischen Union.

§ 102

Frühwarndokumente

§ 102 Frühwarndokumente(1) Vorhaben im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems (Frühwarndokumente) werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten dem Europaausschuss (EUA) zur Beratung überwiesen. Dieser entscheidet abschließend über die Beurteilung der Subsidiarität und kann durch Beschluss eine inhaltliche Stellungnahme abgeben.(2) Stuft die Landesregierung ein Frühwarndokument zudem als Vorhaben mit erheblicher landespolitischer Bedeutung (ELB) nach § 101 ein, so erhalten die nach § 101 Abs. 1 zu bestimmenden Ausschüsse, die vor der Befassung des Europausschusses erreicht werden, die Gelegenheit, das Dokument auf die Tagesordnung zu setzen und durch Beschluss eine inhaltliche Stellungnahme nach § 101 Abs. 2 abzugeben. Diese kann auf Aspekte der Subsidiarität eingehen, jedoch entscheidet hierüber abschließend der Europaausschuss. Eine inhaltliche Befassung eines Ausschusses ohne Abgabe eines Votums zur Subsidiarität ist im Einzelfall nach Beschlussfassung des Europaausschusses nur durch Überweisung der Präsidentin oder des Präsidenten möglich.(3) § 101 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 103

Sonstige EU-Vorhaben

§ 103 Sonstige EU-Vorhaben(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann sonstige EU-Vorlagen, insbesondere die von der Europäischen Kommission den nationalen Parlamenten zur Verfügung gestellten Dokumente, einem oder mehreren Ausschüssen zur Beratung überweisen.(2) § 101 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 104

(aufgehoben)

§ 104 (aufgehoben)

§ 105

(aufgehoben)

§ 105 (aufgehoben)

§ 106

Gemeinsame Vorschriften

§ 106 Gemeinsame Vorschriften(1) Sofern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen, sollen parlamentarische Initiativen sowie sämtliche Parlamentsmaterialien in Abweichung der entsprechenden Vorschriften in elektronischer Form eingebracht werden. Eine Einreichung in Textform auf Papier (schriftlich) ist weiterhin zulässig. Die Einzelheiten zur elektronischen Einreichung regeln Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat erlässt.(2) Soweit andere Ausschüsse als der Petitionsausschuss mit Petitionen befasst sind, gilt der 4. Titel entsprechend.(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren im Plenum (1. Abschnitt) für das Verfahren der Ausschüsse sinngemäß, soweit die vorstehenden Titel keine abweichende Regelung enthalten.(4) § 9 Abs. 4 gilt für alle vorzunehmenden Verteilungsverfahren entsprechend.

§ 107

Das Verfahren der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 107 Das Verfahren der Präsidentin oder des Präsidenten(1) Die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Durchführung ihrer oder seiner Verwaltungsaufgaben, die Vorbereitung der Sitzungen des Landtags und der Ausschüsse, die Entgegennahme von Gesetzentwürfen, Anträgen, sonstigen Vorlagen, Eingaben und anderen an den Landtag gerichteten Schriftstücken und deren vorbereitende Bearbeitung ist die Aufgabe der Kanzlei des Landtags.(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, die ihr oder ihm nach Art. 86 Satz 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen für die Landesbediensteten innerhalb des Geschäftsbereichs zustehenden Befugnisse insbesondere aus Gründen der Zentralisierung, Automatisierung oder Rationalisierung im Einvernehmen mit der Landesregierung oder den im Einzelnen zuständigen Ministerinnen oder Ministern ganz oder teilweise auf Stellen der Staatsverwaltung zu übertragen oder weiter zu übertragen.(3) Die auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Rechtsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit staatlicher Stellen werden als Anordnung bezeichnet, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterschrieben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht.(4) Die Direktorin oder der Direktor beim Landtag ist die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in der Verwaltung; sie oder er hat Zutritt zu allen Ausschusssitzungen.(5) Weitere Einzelheiten über die Vertretung in der Verwaltung und die Zuständigkeit für Befugnisse innerhalb des Geschäftsbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident durch eine Geschäftsordnung für die Kanzlei des Hessischen Landtags, im Rahmen der Organisation, der Geschäftsverteilung oder durch Verfügung regeln.

§ 108

Landtagsdrucksachen, Verteilung von Unterlagen

§ 108 Landtagsdrucksachen, Verteilung von Unterlagen(1) Gesetzentwürfe, Vorlagen der Landesregierung und der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, Anträge, Änderungsanträge, Große und Kleine Anfragen und die hierauf gegebenen Antworten, Zusammenstellungen der Mündlichen Fragen, Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse an den Landtag werden als Landtagsdrucksachen an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Die Verteilung der Drucksachen erfolgt grundsätzlich elektronisch. Neben der elektronischen Verteilung ist auf Wunsch für einzelne Mitglieder des Landtags auch weiterhin eine Bereitstellung der Drucksachen in Papierform möglich. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung und für Änderungsanträge, die im Verlauf der Ausschussberatungen mündlich gestellt werden. Für Vorlagen der Landesregierung, die nicht einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, kann die Präsidentin oder der Präsident im Einzelfall bestimmen, dass von einer Drucklegung als Landtagsdrucksache abgesehen wird, wenn die ausreichende Unterrichtung der Abgeordneten über ihren Inhalt auf andere Weise sichergestellt ist.(2) Landtagsdrucksachen, die umfangreichere Gesetzentwürfe und Anträge oder Ausschussberichte zu solchen Gesetzentwürfen und Anträgen enthalten, ist ein Vorblatt voranzustellen, das in knapper Fassung die zu lösende Problemlage, die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung und die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt und gegebenenfalls Hinweise auf diskutierte Alternativlösungen und deren Auswirkungen enthalten soll. Die dafür erforderlichen Angaben sind der Landtagskanzlei von den Einbringenden der Gesetzentwürfe oder Antragstellerinnen oder Antragstellern und von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern der Ausschüsse zur Verfügung zu stellen; die Verpflichtung der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 LHO bleibt unberührt.(3) Für die Wahrung von Fristen nach dieser Geschäftsordnung gelten Landtagsdrucksachen als verteilt, wenn sie auf einer landtagsinternen, elektronischen Plattform zum individuellen Abruf durch die Abgeordneten bereitgestellt, in Papierform in ihren Postfächern hinterlegt oder an Plenarsitzungstagen auf die Plätze verteilt worden sind. Näheres zur elektronischen Verteilung regeln Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat erlässt. Die Drucksachen gelten auch dann als verteilt, wenn sie einzelnen Abgeordneten infolge höherer Gewalt, technischer Störungen oder vereinzelter Versehen erst später zugehen oder wenn einzelne Abgeordnete wegen vorübergehender Abwesenheit erst später Kenntnis erlangen.(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Einladungen zu Plenar- und Ausschusssitzungen sowie für Berichte und andere Vorlagen, die an alle Abgeordneten oder an die Mitglieder von Ausschüssen verteilt werden.(5) Der Nachweis über die Verteilung nach Abs. 3 und 4 wird durch Aufzeichnungen der Landtagskanzlei erbracht.

§ 109

Stenografischer Bericht

§ 109 Stenografischer Bericht(1) Über jede Plenarsitzung des Landtags wird ein Stenografischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. In den Stenografischen Bericht sind auch die gefassten Beschlüsse sowie die Namen der sitzungsleitenden Präsidentinnen oder Präsidenten, der auf der Regierungsbank anwesenden Mitglieder und Beauftragten der Landesregierung sowie der abwesenden Abgeordneten aufzunehmen.(2) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Landtags ist in den Stenografischen Bericht seine Stellungnahme zu einem in der Sitzung beratenen Punkt der Tagesordnung aufzunehmen, wenn das Mitglied sich zu diesem Punkt nicht zu Wort gemeldet oder nicht das Wort erhalten hat. Die Stellungnahme muss bis zum Schluss der Sitzung dem Sitzungsvorstand schriftlich überreicht werden und darf den Umfang nicht überschreiten, der bei einer Wortmeldung und Worterteilung zulässig gewesen wäre. Im Stenografischen Bericht wird die Stellungnahme am Ende des Plenarprotokolls wiedergegeben und mit dem Zusatz „Zu Protokoll gegebene Stellungnahme“ sowie drucktechnisch besonders kenntlich gemacht.(3) Die Stenografischen Berichte werden allen Abgeordneten und Mitgliedern der Landesregierung elektronisch zur Verfügung gestellt.(4) Beanstandungen gegen die Richtigkeit eines Stenografischen Berichts können von jedem Mitglied des Landtags innerhalb von 14 Tagen nach der Verteilung des Berichts der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich vorgelegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet darüber, ob der Bericht geändert werden muss. Sie oder er kann dazu alle Beweismittel heranziehen; insbesondere soll sie oder er die zur Zeit der in der beanstandeten Stelle des Berichts wiedergegebenen Beratung sitzungsleitende Präsidentin oder den zur Zeit der in der beanstandeten Stelle des Berichts wiedergegebenen Beratung sitzungsleitenden Präsidenten befragen, falls sie oder er nicht selbst die Sitzung geleitet hat. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Ältestenrat angerufen werden.(5) Tonbandaufnahmen von Plenarsitzungen sind mindestens so lange aufzubewahren, bis über Beanstandungen nach Abs. 4 entschieden ist. Die Präsidentin oder der Präsident kann allgemein oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungszeit anordnen.

§ 11

Einbringung

§ 11 Einbringung(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich eingebracht werden. Bei Gesetzentwürfen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers. Bei Gesetzentwürfen der Landesregierung soll das Mitglied der Landesregierung benannt werden, das den Gesetzentwurf vor dem Landtag vertritt.(2) Jeder Gesetzentwurf ist mit der Formel „Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:“ einzuleiten und soll in der Regel eine schriftliche Begründung beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt. Gesetzentwürfe der Landesregierung sollen darüber hinaus auch Hinweise über die verwaltungsmäßige Abwicklung und den entstehenden Verwaltungsaufwand enthalten.

§ 110

Niederschriften der Reden

§ 110 Niederschriften der Reden(1) Jede Rednerin oder jeder Redner erhält ein Exemplar des Vorläufigen Stenografischen Berichtes zur Durchsicht ihrer oder seiner Rede und Vornahme etwaiger Berichtigungen. Korrekturen sind unverzüglich, spätestens drei Arbeitstage nach Zugang, dem Stenografischen Dienst zu übermitteln.(2) Berichtigungen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Sie dürfen den Sinn einer Rede in keinem Punkt verändern. Dies gilt insbesondere für solche Ausführungen, auf die in Zwischenrufen oder späteren Reden Bezug genommen wurde. Hat die Leiterin oder der Leiter des Stenografischen Dienstes Bedenken gegen eine Berichtigung und kann eine Verständigung mit der Rednerin oder dem Redner nicht erzielt werden, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Sie oder er kann dazu alle Beweismittel heranziehen; insbesondere soll sie oder er die zur Zeit der fraglichen Ausführung sitzungsleitende Präsidentin oder den zur Zeit der fraglichen Ausführung sitzungsleitenden Präsidenten befragen, falls sie oder er nicht selbst die Sitzung geleitet hat.(3) Der Vorläufige Stenografische Bericht dient der persönlichen Information der Mitglieder des Landtags und der Landesregierung. Aus ihm darf nicht zitiert werden. Zu der Sicherstellung eines barrierefreien Zugangs für gehörlose und hörgeschädigte Menschen zu den Plenardebatten darf der Vorläufige Stenografische Bericht dem Landesverband der Gehörlosen Hessen e. V. zur Verfügung gestellt werden. Der Vorläufige Stenografische Bericht darf zur Erstellung der Untertitel in einem Videoarchiv der Plenardebatten genutzt werden.

§ 111

Beschlussprotokoll

§ 111 Beschlussprotokoll(1) Die Präsidentin oder der Präsident beauftragt jeweils eine der amtierenden Schriftführerinnen oder einen der amtierenden Schriftführer, die vom Landtag gefassten Beschlüsse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist am Schluss der Sitzung von der sitzungsleitenden Präsidentin oder dem sitzungsleitenden Präsidenten und einer amtierenden Schriftführerin oder einem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen und von der Direktorin oder dem Direktor beim Landtag gegenzuzeichnen; sie bildet das Beschlussprotokoll.(2) Das Beschlussprotokoll wird unverzüglich an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt.(3) Das Beschlussprotokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von sechs Tagen nach der Verteilung von einem Mitglied des Landtags oder einem Mitglied der Landesregierung Einspruch erhoben wird.(4) Über Einsprüche entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Sie oder er kann dazu alle Beweismittel heranziehen; insbesondere soll sie oder er die zur Zeit des fraglichen Beschlusses sitzungsleitende Präsidentin oder den zur Zeit des fraglichen Beschlusses sitzungsleitenden Präsidenten befragen, falls sie oder er nicht selbst die Sitzung geleitet hat. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Ältestenrat angerufen werden.

§ 112

Akteneinsicht, Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationssicherheit

§ 112 Akteneinsicht, Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationssicherheit(1) Die Einsichtnahme in Akten des Landtags oder der Umgang in Angelegenheiten, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen, richtet sich nach den „Richtlinien über den Umgang mit Verschlusssachen im Bereich des Hessischen Landtags“, die der Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügt ist.(2) Akten des Präsidiums, des Ältestenrats und des Hauptausschusses können nur von den ordentlichen Mitgliedern eingesehen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.(3) Die Einsichtnahme in Ausschussprotokolle, die Verteilung dieser Protokolle sowie die Abgabe von Ausschussmaterialien an Dritte richten sich nach der Archivordnung des Hessischen Landtags, die der Geschäftsordnung als Anlage 3 beigefügt ist. Gesetzlich begründete Auskunftsrechte und Auskunftsbeschränkungen bleiben unberührt.(4) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die einzelne Abgeordnete persönlich betreffen, ist nur diesen gestattet. Wünschen andere Abgeordnete oder Personen außerhalb des Landtags aus berechtigtem Interesse Einsicht in diese Vorgänge, so ist hierzu sowohl die Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten als auch die Zustimmung des Mitglieds des Landtags erforderlich.(5) Zum Gebrauch außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die oder den Vorsitzenden oder die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben. Die Präsidentin oder der Präsident kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzordnung des Hessischen Landtags, die der Geschäftsordnung als Anlage 4 beigefügt ist.(7) Die Gewährleistung der Informationssicherheit richtet sich nach der Leitlinie des Hessischen Landtags, die der Geschäftsordnung als Anlage 5 beigefügt ist.

§ 113

Wahrung von Fristen

§ 113 Wahrung von FristenIst innerhalb einer bestimmten Frist dem Landtag gegenüber eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken, ist die Frist gewahrt, wenn die Erklärung oder die Leistung am letzten Tag der Frist innerhalb der üblichen Dienststunden an die Landtagskanzlei gelangt. Fällt dieser Tag auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächstfolgende Werktag.

§ 114

Auslegung der Geschäftsordnung

§ 114 Auslegung der Geschäftsordnung(1) Während einer Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Im Beschwerdefall entscheidet der Ältestenrat.(2) Eine grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung kann der Ältestenrat beschließen. Gegen seine Entscheidung kann eine Fraktion einen Beschluss des Landtags verlangen.

§ 115

Abweichung von der Geschäftsordnung

§ 115 Abweichung von der GeschäftsordnungEine Abweichung von dieser Geschäftsordnung kann der Landtag im Einzelfall mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, soweit nicht Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen entgegenstehen.

§ 116

Ende der Wahlperiode

§ 116 Ende der Wahlperiode(1) Mit dem Ende der Wahlperiode gelten alle vom Landtag nicht erledigten Gesetzentwürfe, sonstige Vorlagen, Anträge und Berichtsanträge, noch nicht beantwortete Große und Kleine Anfragen, Auskunftsersuchen und Mündliche Fragen als erledigt.(2) Noch nicht beschiedene Petitionen werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.(3) Beschlüsse, mit denen von der Landesregierung regelmäßige Berichte zu einem Thema gefordert werden, bleiben für die nächste Wahlperiode in Kraft.(4) Gehen unmittelbar vor der Plenarsitzung, in der über die Auflösung des Landtags Beschluss gefasst wird, parlamentarische Initiativen ein, so kann - abweichend von § 108 - von der Drucklegung abgesehen werden.

§ 117

Inkrafttreten

§ 117 InkrafttretenDiese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

§ 12

Gesetzesberatungen

§ 12 Gesetzesberatungen(1) Gesetzentwürfe werden in der Regel in mindestens zwei Lesungen beraten.(2) In drei Lesungen werden beraten:1. Entwürfe für Haushaltsgesetze,2. Entwürfe für verfassungsändernde Gesetze,3. andere Gesetze, wenn eine Fraktion es vor dem Beginn der Schlussabstimmung in zweiter Lesung verlangt.

§ 13

Erste Lesung

§ 13 Erste Lesung(1) Die erste Lesung soll frühestens am sechsten Tag nach der Verteilung der Drucksache beginnen.(2) In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Gesetzentwurfs besprochen.

§ 14

Abstimmung und Ausschussüberweisung nach erster Lesung

§ 14 Abstimmung und Ausschussüberweisung nach erster Lesung(1) Am Schluss der ersten Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf ohne Überweisung an einen Ausschuss anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.(2) Soweit ein Antrag nach Abs. 1 nicht gestellt wird, werden am Schluss der ersten Lesung auf Antrag der Gesetzentwurf und vorliegende Änderungsanträge einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, zur Vorbereitung der zweiten Lesung überwiesen. An der Beratung von Gesetzentwürfen, deren Annahme voraussichtlich zu erheblichen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen würde, soll der Haushaltsausschuss zumindest beteiligt werden.(3) Wird ein Antrag auf Ausschussüberweisung nach Abs. 2 nicht gestellt, kann der Landtag auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, ohne Ausschussüberweisung in die zweite Lesung einzutreten.(4) Kommt weder ein Überweisungsbeschluss nach Abs. 2 noch ein Beschluss nach Abs. 3 zustande, so gilt der Gesetzentwurf als erledigt. Eine weitere Lesung findet nicht statt.

§ 15

Zweite Lesung

§ 15 Zweite Lesung(1) Die zweite Lesung findet frühestens am zweiten Werktag nach Schluss der ersten Lesung, falls eine Ausschussüberweisung stattgefunden hat am zweiten Werktag nach Verteilung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses, statt.(2) Die zweite Lesung beginnt in der Regel mit der Berichterstattung über die Ausschussberatungen.(3) Gegenstand der Beratung in der zweiten Lesung ist der Gesetzentwurf, wenn eine Ausschussberatung nicht stattgefunden hat oder der Ausschuss die unveränderte Annahme oder die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen hat.(4) Hat der Ausschuss Änderungen des Gesetzentwurfs vorgeschlagen, so bildet die im Ausschussbericht empfohlene Fassung die Grundlage für die zweite Lesung.

§ 16

Abstimmung in zweiter Lesung

§ 16 Abstimmung in zweiter Lesung(1) Auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluss der Beratung zunächst über diese abzustimmen.(2) Am Schluss der zweiten Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der zweiten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlussabstimmung in zweiter Lesung). Sind im Verlauf der zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer Fraktion die Schlussabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.(3) In der Schlussabstimmung in zweiter Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären.(4) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung in zweiter Lesung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.

§ 17

Ausschussüberweisung nach zweiter Lesung

§ 17 Ausschussüberweisung nach zweiter Lesung(1) Ein Gesetzentwurf, der nach § 12 Abs. 2 in drei Lesungen zu beraten ist und nicht in zweiter Lesung abgelehnt oder für erledigt erklärt wurde, wird mit den vorliegenden Änderungsanträgen einem oder mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, zur Vorbereitung der dritten Lesung überwiesen. Bei Gesetzentwürfen für Haushaltsgesetze findet am Schluss der zweiten Lesung eine Abstimmung über die Einzelpläne statt.(2) Überwiesen wird der Gesetzentwurf, wenn der Ausschuss zur Vorbereitung der zweiten Lesung die unveränderte Fassung oder Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen hat, ansonsten die im Ausschussbericht empfohlene Fassung. Soweit im Verlauf der zweiten Lesung Änderungen beschlossen wurden, wird der Gesetzentwurf in der vom Plenum beschlossenen Fassung dem Ausschuss überwiesen.

§ 18

Dritte Lesung

§ 18 Dritte Lesung(1) Die im Ausschussbericht empfohlene Fassung bildet die Grundlage für die dritte Lesung.(2) Die dritte Lesung findet frühestens am zweiten Werktag nach Verteilung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses statt.

§ 19

Abstimmung in dritter Lesung

§ 19 Abstimmung in dritter Lesung(1) Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluss der Beratung zunächst über diese abzustimmen.(2) Am Schluss der dritten Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge, die nicht durch getrennte Abstimmung erledigt sind, abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der dritten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlussabstimmung in dritter Lesung). Sind im Verlauf der dritten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer Fraktion die Schlussabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.(3) In der Schlussabstimmung in dritter Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären.(4) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung in dritter Lesung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.

§ 2

Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 2 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten(1) Der Landtag wählt in geheimer Wahl oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen die Präsidentin oder den Präsidenten für die Dauer der Wahlperiode.(2) Die Präsidentin oder der Präsident soll der stärksten Fraktion angehören.

§ 20

Weitere Lesung

§ 20 Weitere Lesung(1) Erhebt die Landesregierung Einspruch gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz (Art. 119 der Verfassung des Landes Hessen), so findet eine weitere Lesung statt.(2) Im Verlauf der weiteren Lesung können Änderungen nur zu den im Einspruch der Landesregierung beanstandeten Teilen des Gesetzes beantragt werden.(3) Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluss der Beratung zunächst über diese abzustimmen.(4) Am Schluss der weiteren Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge, die nicht durch getrennte Abstimmung erledigt sind, abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der weiteren Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlussabstimmung in weiterer Lesung).(5) In der Schlussabstimmung in weiterer Lesung kann der Landtag beschließen, seinen Gesetzentwurf zu bestätigen, in abgeänderter Form anzunehmen oder für erledigt zu erklären.(6) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung in weiterer Lesung mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags bestätigt oder in abgeänderter Fassung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.

§ 21

Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen

§ 21 Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen(1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der Beratung in der letzten Lesung eines Gesetzentwurfs gestellt werden, bei getrennter Abstimmung über einzelne Bestimmungen oder Teile eines Gesetzentwurfs nach § 16 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 jedoch nur bis zum Beginn dieser getrennten Abstimmung.(2) Änderungsanträge, die nicht den Wortlaut des Gesetzentwurfs ändern, sind unzulässig. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.(3) Änderungsanträge sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Änderungsanträge müssen von mindestens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein. Bei Änderungsanträgen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers. Ergänzungsvorlagen nach § 32 der Landeshaushaltsordnung zu Entwürfen für Haushaltsgesetze müssen von der Ministerin oder dem Minister der Finanzen unterzeichnet sein.(4) Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuss überwiesen, so überweist die Präsidentin oder der Präsident Änderungsanträge, die vor dem Abschluss der Ausschussberatung eingehen, unmittelbar dem Ausschuss. Ist ein Gesetzentwurf mehreren Ausschüssen überwiesen, so genügt es, wenn ein Änderungsantrag dem federführenden Ausschuss überwiesen wird. Ist ein Änderungsantrag bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss noch nicht verteilt, so ist er zu verlesen.(5) Für die Überweisung von Änderungsanträgen gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 1.(6) Änderungsanträge, die einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen werden, in der im Ausschussbericht empfohlenen Fassung des Gesetzentwurfs aber nicht oder nur teilweise berücksichtigt sind, können unter Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erneut eingebracht werden.(7) Ist ein Gesetzentwurf einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen, so können im Verlauf der Ausschussberatungen Änderungsanträge auch von einzelnen Abgeordneten mündlich gestellt werden.(8) Ist ein Änderungsantrag, über den im Landtag abgestimmt werden soll, bis zum Beginn der Abstimmung noch nicht verteilt, so ist er zu verlesen. Auf Verlangen einer Fraktion ist die Abstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.

§ 22

Verzicht auf Fristen

§ 22 Verzicht auf FristenDer Landtag kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Fristen nach § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 verzichten, wenn nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Abgeordneten widerspricht.

§ 23

Beurkundung und Übermittlung der Gesetzesbeschlüsse

§ 23 Beurkundung und Übermittlung der GesetzesbeschlüsseDie Präsidentin oder der Präsident beurkundet den Wortlaut der vom Landtag beschlossenen Gesetze, übermittelt sie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten, kann dabei offenbare Unstimmigkeiten berichtigen und, falls erforderlich, die Nummernfolge von Teilen oder einzelnen Bestimmungen eines Gesetzes richtigstellen.

§ 24

Verkehr mit der Landesregierung

§ 24 Verkehr mit der LandesregierungDen Schriftwechsel zwischen dem Landtag und der Landesregierung führt die Präsidentin oder der Präsident.

§ 25

Herbeirufung von Mitgliedern der Landesregierung

§ 25 Herbeirufung von Mitgliedern der LandesregierungDer Landtag und jeder seiner Ausschüsse können auch während einer laufenden Sitzung die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen. Der Antrag kann von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden.

§ 26

Berichte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen

§ 26 Berichte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen(1) Die Landesregierung soll dem Landtag über die Ausführung seiner Beschlüsse innerhalb von drei Monaten berichten. Ist ein Bericht bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich, so soll unter Angabe der Hinderungsgründe ein Zwischenbericht gegeben werden.(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die Berichte der Landesregierung den Antragstellerinnen und Antragstellern sowie den Vorsitzenden und Berichterstatterinnen und Berichterstattern der mit der Beratung beauftragten Ausschüsse und den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis.(3) Die besonderen Bestimmungen über die Ausführung der Entscheidung über Petitionen bleiben unberührt.

§ 27

Anträge

§ 27 Anträge(1) Anträge, die die Landesregierung zu einem bestimmten Handeln oder zu regelmäßigen Berichten an den Landtag auffordern, können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten eingebracht werden. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von den Antragstellerinnen und Antragstellern unterzeichnet sein; soweit sie schriftlich begründet werden, sollen Antrag und Begründung erkennbar voneinander getrennt werden. Bei Anträgen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers.(2) Sie sind als „Antrag“ unter Angabe des Gegenstandes zu bezeichnen und mit der Formel „Der Landtag wolle beschließen:“ einzuleiten.(3) Die Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt und beraten. Sie können nach der Beratung angenommen, abgelehnt, für erledigt erklärt oder an den zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen an mehrere Ausschüsse, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen werden. Wird die Behandlung des Antrags zweimal von der Tagesordnung der Plenarsitzung abgesetzt, so wird sie dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, abschließend überwiesen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem nicht widerspricht.

§ 28

Ausschussüberweisung

§ 28 Ausschussüberweisung(1) Über einen Antrag, der einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen worden ist, erstattet der Ausschuss, bei der Überweisung an mehrere Ausschüsse der federführende Ausschuss, dem Landtag einen schriftlichen Bericht, der die Empfehlung enthält, den Antrag unverändert oder in geänderter Fassung anzunehmen, ihn abzulehnen oder ihn für erledigt zu erklären. Der Bericht wird auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche gesetzt. Eine Aussprache findet auf Verlangen statt, wenn nicht bereits eine Beratung im Plenum vor Ausschussüberweisung stattgefunden hat.(2) Auf Verlangen der Antragstellerinnen und der Antragsteller können die eingereichten Anträge unmittelbar an den zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen an mehrere Ausschüsse, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen werden. Der zuständige (federführende) Ausschuss bestimmt sich grundsätzlich nach dem Beschluss nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen.(3) Soweit die abschließende Beratung im zuständigen Ausschuss (in besonderen Fällen in mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist) von den Antragstellerinnen und Antragstellern begehrt wurde, gilt diese als abschließende Beratung des Landtags, falls nicht innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung eine Fraktion der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, zu der Vorlage die Entscheidung des Landtags einzuholen. In diesem Fall hat der Ausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

§ 29

Entschließungsanträge, Grundsatzdebatten

§ 29 Entschließungsanträge, Grundsatzdebatten(1) Anträge, die nicht das Begehren enthalten, die Landesregierung möge in einer bestimmten Weise tätig werden (Entschließungsanträge), werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt. Über sie wird nach Beratung in öffentlicher Sitzung abgestimmt; eine Ausschussberatung findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt. § 27 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.(2) Mit Anträgen nach § 27 oder dringlichen Anträgen nach § 59 Nr. 4 verbundene Entschließungsanträge werden nach der Beratung gemeinsam mit diesen dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen. Eine Überweisung findet nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragssteller statt.

§ 3

Wahl und Abberufung des Präsidiums

§ 3 Wahl und Abberufung des Präsidiums(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluss des Landtags festgelegt wird. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlperiode.(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums wählt der Landtag in getrennten Wahlgängen geheim oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen.(3) Auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags können einzelne Mitglieder des Präsidiums ohne Aussprache mit zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags abberufen werden. Der Landtag entscheidet frühestens 48 Stunden nach schriftlichem Eingang des Antrags in geheimer Abstimmung.

§ 30

Änderungsanträge

§ 30 ÄnderungsanträgeDie mit einem Änderungsantrag angestrebte Veränderung eines Antrags darf nur in einer Verkürzung, einer Erweiterung oder einer Veränderung seines Wortlauts bestehen. Änderungsanträge, die den Gegenstand des Antrags auswechseln oder der Zielsetzung des Antrags zuwiderlaufen, sind unzulässig. §§ 27 und 28 gelten sinngemäß.

§ 31

Berichtsanträge

§ 31 Berichtsanträge(1) Anträge, mit denen die Landesregierung aufgefordert wird, in einem oder mehreren Ausschüssen einen Bericht abzugeben, werden als Berichtsanträge bezeichnet. Die Präsidentin oder der Präsident überweist den Berichtsantrag an die zuständigen Ausschüsse.(2) Berichtsanträge dienen auch dazu, vertrauliche Gegenstände zu behandeln.(3) Soweit die Landesregierung einen schriftlichen Bericht vorab erstellt, wird dieser nicht als Landtagsdrucksache verteilt.(4) Mit der Entgegennahme des Berichts in den Ausschüssen, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten erfolgen soll, gilt der Antrag als erledigt. Eine Berichterstattung an das Plenum findet in der Regel nicht statt.

§ 32

Aktuelle Stunde

§ 32 Aktuelle Stunde(1) Eine Fraktion kann beantragen, dass der Landtag in seiner nächsten Plenarsitzungswoche über ein bestimmt bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse, das zum Zuständigkeitsbereich des Landtags gehört, eine Aussprache (Aktuelle Stunde) abhält.(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und von der oder dem Fraktionsvorsitzenden, einer oder einem stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder dem parlamentarischen Geschäftsführer zu unterzeichnen.(3) Der Antrag ist als „Antrag betreffend eine Aktuelle Stunde“ zu bezeichnen und mit der Formel „Der Landtag wolle über folgenden Gegenstand eine Aktuelle Stunde abhalten:“ einzuleiten.(4) Der Antrag kann frühestens am Tag nach der Aufstellung der Tagesordnung durch den Ältestenrat, spätestens am Montag der Plenarsitzungswoche bis 12.00 Uhr eingereicht werden.(5) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Antrag für zulässig, so setzt sie oder er die beantragte Aktuelle Stunde auf die Tagesordnung mit der Maßgabe, dass sie an einem Tag der Plenarsitzungswoche vor den übrigen Tagesordnungspunkten aufgerufen wird. Hat die Präsidentin oder der Präsident Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, legt sie oder er ihn dem Landtag zur Entscheidung bei der Genehmigung der Tagesordnung nach § 58 Abs. 3 vor; bejaht der Landtag die Zulässigkeit des Antrags, gilt für den Aufruf der Aktuellen Stunde Satz 1.(6) Die Aussprache für jeden zulässigen Antrag auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde beträgt fünf Minuten je Fraktion; bei gemeinsamem Aufruf verlängert sich diese Redezeit um die Hälfte.(7) Überschreiten die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten die Redezeit der Fraktionen, verlängert sich die Redezeit für jede Fraktion anteilig um die Dauer der Überschreitung, jedoch mindestens um zwei Minuten.(8) Die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner bestimmt das Sitzungspräsidium, das dabei im Interesse einer lebendigen und sachgerechten Aussprache von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen kann; Art. 91 Satz 3 der Verfassung des Landes Hessen bleibt unberührt. Die Verlesung von vorbereiteten Reden oder Erklärungen ist nicht zulässig.(9) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Ausgenommen hierbei sind Entschließungsanträge, die einer sofortigen Abstimmung unterliegen.

§ 33

Sonstige Vorlagen

§ 33 Sonstige Vorlagen(1) Sonstige Vorlagen, insbesondere Vorlagen der Präsidentin oder des Präsidenten, der Landesregierung, die nicht einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, Mitteilungen einzelner Mitglieder der Landesregierung sowie Vorlagen der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist. An der Beratung von Vorlagen, deren Annahme zu erheblichen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen würde, soll der Haushaltsausschuss zumindest beteiligt werden.(2) Vorlagen der in Abs. 1 genannten Art, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Präsidentin oder der Präsident dem Ältestenrat zur Aufnahme in die Tagesordnung des Landtags vorschlagen. Werden sie in die Tagesordnung aufgenommen, beschließt der Landtag über ihre weitere Behandlung. Andernfalls findet eine Überweisung nach Abs. 1 statt.(3) Für Vorlagen der in Abs. 1 genannten Art, die einem Ausschuss oder mehreren Ausschüssen überwiesen worden sind, gilt § 28 Abs. 1 entsprechend. Ist eine Vorlage dem Landtag lediglich zur Kenntnisnahme zugeleitet, ist die Angelegenheit mit der Behandlung im Ausschuss erledigt, es sei denn, eine Fraktion beantragt die Behandlung im Plenum. Nur auf besonderen Beschluss des Ausschusses ist dem Landtag ein schriftlicher Bericht zu erstatten, für den § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.(4) Abs. 1 gilt insbesondere auch für Vorlagen der Landesregierung oder der Ministerin oder des Ministers der Finanzen nach der Landeshaushaltsordnung (LHO). Für Vorlagen nach § 10 Abs. 3, § 36 Satz 2, § 37 Abs. 4, § 42 Abs. 1, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 7 der LHO gilt die Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung des Haushaltsausschusses als Stellungnahme, Einwilligung oder Zustimmung des Landtags, falls nicht innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung durch den Haushaltsausschuss eine Fraktion der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich das Verlangen übermittelt, zu der Vorlage die Entscheidung des Landtags einzuholen. In diesem Fall hat der Haushaltsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht zu erstatten, für den § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend gilt.

§ 34

Große Anfragen

§ 34 Große Anfragen(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten eingebracht werden. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von den Fragestellerinnen und Fragestellern unterzeichnet sein. Bei Großen Anfragen einer Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin oder des parlamentarischen Geschäftsführers.(2) Große Anfragen sind schriftlich zu begründen, soweit nicht der Sachverhalt, über den Auskunft gewünscht wird, aus dem Wortlaut der Anfrage deutlich genug hervorgeht. Wortlaut und Begründung der Anfrage sollen knapp und sachlich formuliert sein.(3) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten, sofern die Anzahl der Fragen 50 einschließlich Unterfragen nicht übersteigt, und innerhalb von sechs Monaten, sofern die Anzahl der Fragen darüber hinausgeht, eine schriftliche Antwort zu geben. § 35 Abs. 1 Satz 6 bis 8 finden entsprechende Anwendung.(4) Nach Eingang und Verteilung der Antwort der Landesregierung wird die Große Anfrage dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen und dort behandelt, es sei denn, die Fragestellerinnen und Fragesteller oder die fragestellende Fraktion verlangen in der Ausschusssitzung, in der die Antwort auf der Tagesordnung steht, die Behandlung im Plenum. In diesem Fall wird sie auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt und die Aussprache über die Antwort der Landesregierung eröffnet. Zu Beginn der Aussprache erhält in der Regel eine der Fragestellerinnen oder einer der Fragesteller das Wort.(5) Wird die Behandlung der Antwort der Großen Anfrage zweimal von der Tagesordnung abgesetzt, so wird sie dem zuständigen Ausschuss, in besonderen Fällen mehreren Ausschüssen, von denen einer als federführend zu bestimmen ist, überwiesen. Eine Plenarbehandlung nach Abs. 4 kann nicht mehr verlangt werden.(6) Lehnt es die Landesregierung ab, eine Große Anfrage zu beantworten, oder gibt sie auf eine Große Anfrage innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 1 keine schriftliche Antwort, ist auf Verlangen der Fragestellerinnen oder Fragesteller eine Befassung des zuständigen Ausschusses vorzunehmen. Für die Befassung gilt Abs. 4 entsprechend.

§ 35

Kleine Anfragen

§ 35 Kleine Anfragen(1) Abgeordnete können mit Kleinen Anfragen von der Landesregierung Auskunft über bestimmte Angelegenheiten verlangen. Die Gegenstände dürfen nicht nur von örtlichem Interesse sein. Die Kleinen Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von der oder dem einreichenden Abgeordneten unterzeichnet sein. Sie sollen knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. Die Anzahl der Fragen, einschließlich der Unterfragen, darf zehn nicht überschreiten. Eine Aufteilung inhaltlich zusammenhängender Fragen auf mehrere Kleine Anfragen (sog. Kettenanfragen) ist nicht zulässig. Anfragen, die gegen Satz 1 bis 6 verstoßen, weist die Präsidentin oder der Präsident zurück. Im Beschwerdefall entscheidet der Ältestenrat.(2) Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zugelassenen Kleinen Anfragen der Landesregierung mit. Sie werden von ihr schriftlich beantwortet.(3) Die Antwort der Landesregierung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Zuleitung der Anfrage an diese erteilt werden. Falls die Antwort bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich ist, soll ein Zwischenbericht mit Angabe der konkreten Hinderungsgründe gegeben werden.

§ 36

Auskunftsersuchen

§ 36 Auskunftsersuchen(1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, Auskunftsersuchen an die Landesregierung zu richten, um insbesondere Auskünfte über Angelegenheiten von örtlichem Interesse zu erhalten.(2) Die Auskunftsersuchen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen und müssen von der oder dem einreichenden Abgeordneten unterzeichnet sein. Sie sollen knapp und sachlich formuliert und so gehalten sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können.(3) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Auskunftsersuchen an die Landesregierung weiter.(4) Die schriftliche Auskunft soll innerhalb von vier Wochen an das Mitglied des Landtags unmittelbar erfolgen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, soll die Landesregierung dies dem Mitglied des Landtags unmittelbar schriftlich mit Angabe der konkreten Hinderungsgründe mitteilen. Die Auskunft und gegebenenfalls der Zwischenbescheid sind der Präsidentin oder dem Präsidenten nachrichtlich zuzuleiten.(5) Weder das Auskunftsersuchen nach Abs. 1 noch die Auskunft nach Abs. 4 werden als Landtagsdrucksache verteilt.

§ 36a

Budgetanfragen

§ 36a Budgetanfragen(1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, Budgetanfragen an die Landesregierung zu richten. Inhalt der Budgetanfragen sind insbesondere Fragen zu bestehenden Haushalten, den Quartalsberichten und der Finanzplanung.(2) Die Anfragen sind in schriftlicher Form beim Budgetbüro des Hessischen Landtags einzureichen. Das Budgetbüro leitet die Anfragen an das Hessische Ministerium der Finanzen weiter. Bei Eilbedürftigkeit kann das Budgetbüro die Anfragen dem zuständigen Fachressort unmittelbar zuleiten.(3) Die Antwort der Landesregierung soll innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Zuleitung der Anfrage erteilt werden, wobei eine kürzere Beantwortungszeit anzustreben ist. Falls die Antwort bis zum Ablauf dieser Frist nicht oder nur teilweise möglich ist, soll dem Budgetbüro eine Zwischennachricht mit Angabe der Hinderungsgründe gegeben oder ein Zwischenergebnis mitgeteilt werden.(4) Die Antwort erfolgt schriftlich an das Budgetbüro, das die Fragestellerin oder den Fragesteller entsprechend informiert. Die Antworten werden ausschließlich der Fragestellerin oder dem Fragesteller zugeleitet. Eine Bekanntgabe an andere Mitglieder des Landtags ist nur mit Genehmigung der Fragestellerin oder des Fragestellers zulässig.(5) Weder die Budgetanfrage nach Abs. 1 noch die Antwort der Landesregierung nach Abs. 3 werden als Landtagsdrucksache verteilt.

§ 37

Mündliche Fragen

§ 37 Mündliche Fragen(1) Zu Beginn der jeweils ersten Plenarsitzung in einer Woche wird in der Regel eine Fragestunde abgehalten. Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, in einer Fragestunde bis zu zwei Mündliche Fragen an die Landesregierung zu richten.(2) Mündliche Fragen dürfen nur aus einem Fragesatz bestehen und keine Wertungen enthalten. Eine Unterteilung in mehrere Fragen ist nicht zulässig. Sie müssen knapp und sachlich formuliert und ihrem Gegenstand nach so gehalten sein, dass die Antwort der Landesregierung kurzgefasst sein kann. Mündliche Fragen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen, falls eine Verständigung mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.(3) Mündliche Fragen dürfen nicht Gegenstände von lediglich örtlich begrenztem Interesse betreffen.(4) Mündliche Fragen müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens am vierten Arbeitstag vor der Fragestunde bis 12.00 Uhr schriftlich eingereicht und von der Fragestellerin oder dem Fragesteller unterzeichnet werden. Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zugelassenen Mündlichen Fragen der Landesregierung am dritten Arbeitstag vor der Fragestunde mit. Die zugelassenen Mündlichen Fragen werden in eine Zusammenstellung aufgenommen, die spätestens zu Beginn der Fragestunde an die Abgeordneten und die Mitglieder der Landesregierung verteilt wird.(5) Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, nach Beantwortung der Mündlichen Frage bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Darüber hinaus können insgesamt zwei weitere Zusatzfragen von anderen Abgeordneten gestellt werden.(6) Die Dauer der Fragestunde darf 60 Minuten nicht überschreiten.(7) Mündliche Fragen, die wegen des Ablaufs der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, werden zusammen mit der der Präsidentin oder dem Präsidenten überreichten schriftlichen Antwort der Landesregierung als Anlagen zum Sitzungsbericht abgedruckt, wenn nicht die Fragestellerin oder der Fragesteller bis zum Ende der Plenarsitzung die Frage zurückzieht oder erklärt, die Beantwortung werde in der nächsten Fragestunde gewünscht. Satz 1 gilt auch für Fragen, die wegen Abwesenheit der Fragestellerin oder des Fragestellers nicht aufgerufen werden können, sofern eine Frage nicht von einem anderen Mitglied des Landtags übernommen wird.

§ 38

Petitionsrecht

§ 38 Petitionsrecht(1) Das Petitionsrecht gemäß Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 17 des Grundgesetzes dient dem Landtag neben der Unterstützung der Petentinnen und Petenten auch der Kontrolle der Landesregierung im Einzelfall.(2) Der Landtag kann Auskunft über alle der Verwaltung bekannten Umstände verlangen, die für eine Petitionsentscheidung von Bedeutung sein können.

§ 39

Abgeordnete

§ 39 Abgeordnete(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an der Arbeit des Landtags teilzunehmen und sie zu fördern.(2) Die Präsidentin oder der Präsident zeigt der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter an, wann das Mandat eines Mitglieds des Landtags erloschen ist.

§ 4

Wahl und Abberufung der Schriftführerinnen und der Schriftführer

§ 4 Wahl und Abberufung der Schriftführerinnen und der Schriftführer(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer den Sitzungsvorstand.(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer werden in einem Wahlgang gewählt. Ihre Zahl wird durch Beschluss des Landtags festgesetzt.(3) Auf Antrag einer Fraktion kann eine Schriftführerin oder ein Schriftführer ohne Aussprache mit zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags abberufen werden. Der Landtag entscheidet frühestens 48 Stunden nach Eingang des schriftlichen Antrags in geheimer Abstimmung.

§ 40

Begriff der Fraktion

§ 40 Begriff der Fraktion(1) Begriff und Rechtsstellung der Fraktionen richten sich nach dem Hessischen Fraktionsgesetz. Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören. Abgeordnete derselben Partei können nicht mehrere Fraktionen bilden.(2) Die Mindeststärke einer Fraktion beträgt fünf Abgeordnete. Die Fraktionen können Abgeordnete als Gäste aufnehmen, die bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen.

§ 41

Bildung einer Fraktion

§ 41 Bildung einer Fraktion(1) Die Fraktionen geben sich eine Satzung. Sie muss zumindest Vorschriften über die Bezeichnung und Vertretung der Fraktion, die Wahl und Größe des Vorstands und die Rechte der Organe enthalten.(2) Die innere Ordnung der Fraktionen muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.(3) Die Bildung einer Fraktion ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen. Die Satzung, die Namen der Mitglieder und Gäste sowie die Namen der Organmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

§ 42

Reihenfolge der Fraktionen

§ 42 Reihenfolge der Fraktionen(1) Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach ihrer Stärke.(2) Bei gleicher Stärke entscheiden über die Reihenfolge die bei der Landtagswahl abgegebenen Landesstimmen.

§ 43

Das Plenum

§ 43 Das PlenumDer Landtag tritt kraft eigenen Rechts zusammen und versammelt sich in der Regel am Sitz der Landesregierung.

§ 44

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 44 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landtag und führt seine Geschäfte. Sie oder er wahrt die Würde und die Rechte des Landtags, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Sie oder er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen; das Gleiche gilt für die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten.(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt die gesamte wirtschaftliche Verwaltung des Landtags unter Beachtung der Landeshaushaltsordnung und der Haushaltsgesetze.(3) Die Dienstaufsicht über sämtliche Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtags steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu. Im Benehmen mit dem Präsidium ernennt und entlässt sie oder er die Beamtinnen und Beamten des Landtags.(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Sie oder er kann allgemein oder für den Einzelfall Anordnungen über das Betreten des Landtagsgebäudes und des zugehörigen Grundstücks sowie über das Verweilen und die Sicherheit und Ordnung im Gebäude und auf dem Grundstück erlassen. Dabei kann sie oder er auch aus Sicherheitsgründen gebotene Beschränkungen der Öffentlichkeit der Sitzungen des Landtags anordnen.

§ 45

Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten

§ 45 Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin oder des PräsidentenDie Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten. Sind die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sämtlich verhindert, tritt an ihre Stelle die oder der dem Lebensalter nach älteste Abgeordnete, die oder der zur Übernahme der Vertretung bereit ist.

§ 46

Aufgaben des Präsidiums

§ 46 Aufgaben des Präsidiums(1) Das Präsidium ist der Vorstand des Landtags im Sinne der Art. 84 und 86 der Verfassung des Landes Hessen. Es beschließt über die inneren Angelegenheiten des Landtags, soweit deren Regelung nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Art. 86 der Verfassung des Landes Hessen oder dem Ältestenrat vorbehalten ist.(2) Das Präsidium stellt insbesondere den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest und kann Vorschriften über die Benutzung der Einrichtungen des Landtags erlassen.

§ 47

Sitzungen des Präsidiums

§ 47 Sitzungen des Präsidiums(1) Die Sitzungen des Präsidiums werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen und geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.(2) In dringenden Angelegenheiten kann die Präsidentin oder der Präsident einen Beschluss des Präsidiums über eine schriftlich übermittelte Vorlage herbeiführen. Er kommt zustande, sobald die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums vorliegt, falls nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung innerhalb der von der Präsidentin oder dem Präsidenten angegebenen Frist, die mindestens fünf Tage betragen soll, widerspricht.(3) Die Fraktionsvorsitzenden sowie die parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben beratende Stimme.(4) Über die Verhandlungen des Präsidiums werden von der Protokollführerin oder dem Protokollführer Kurzberichte, die den Ablauf der Beratungen wiedergeben, und Beschlussprotokolle angefertigt. Die Beschlussprotokolle sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.(5) Die Verhandlungen des Präsidiums sind vertraulich, wenn nicht mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder etwas anderes beschlossen wird.

§ 48

Aufgaben des Ältestenrats

§ 48 Aufgaben des Ältestenrats(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags herbeizuführen.(2) Der Ältestenrat entscheidet darüber, ob der Landtag in verfassungsrechtlichen Verfahren das Recht zum Beitritt oder zur Äußerung wahrnehmen soll.(3) Zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten kann der Ältestenrat Kommissionen bilden; zu den Kommissionssitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.(4) Jede Fraktion kann eine Fraktionsassistentin oder einen Fraktionsassistenten entsenden, die oder der der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung beiwohnen kann.

§ 48a

Sitzungen des Ältestenrats

§ 48a Sitzungen des Ältestenrats(1) Für die Sitzungen des Ältestenrats gelten die Bestimmungen über die Sitzungen des Präsidiums entsprechend.(2) Über die Einberufung des Ältestenrates während der laufenden Plenarsitzung entscheidet außer im Falle des § 67 Abs. 2 die Präsidentin oder der Präsident nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 49

Der Hauptausschuss

§ 49 Der Hauptausschuss(1) Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des ständigen Ausschusses gemäß Art. 93 und 110 der Verfassung des Landes Hessen wahr.(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für die Immunitätsangelegenheiten.(3) Der Hauptausschuss ist zuständig für Bundesratsangelegenheiten.(4) Im Übrigen ist der Hauptausschuss insbesondere zuständig für die Beratung von Gegenständen, die verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Bedeutung haben, sowie von Gegenständen, die aus Sicherheitsgründen vertraulicher Behandlung bedürfen. Die Sitzungen des Hauptausschusses über solche Angelegenheiten haben vertraulichen Charakter, falls nicht der Ausschuss mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. Das Gleiche gilt für Beratungen des Hauptausschusses über Immunitätsangelegenheiten. Das Recht des Landtags, dem Ausschuss andere Beratungsgegenstände zu überweisen, bleibt unberührt.

§ 5

Wahl des Ältestenrats

§ 5 Wahl des Ältestenrats(1) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Schriftführerinnen und Schriftführern und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluss des Landtags festgesetzt wird.(2) Die Mitglieder des Ältestenrats können von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion vertreten werden.

§ 50

Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse

§ 50 Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse(1) Zur Vorberatung der Vorlagen, über die der Landtag zu beschließen hat, werden neben dem Hauptausschuss folgende Fachausschüsse eingesetzt:Europaausschuss (EUA),Haushaltsausschuss (HHA),Innenausschuss (INA),Kulturpolitischer Ausschuss (KPA),Petitionsausschuss (PTA),Rechtspolitischer Ausschuss (RTA),Sozial- und Integrationspolitischer Ausschuss (SIA),Ausschuss für Digitales und Datenschutz (DDA),Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ULA),Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (WVA),Ausschuss für Wissenschaft und Kunst (WKA).(2) Der Landtag kann außer dem Unterausschuss Justizvollzug weitere ständige Unterausschüsse einsetzen. Dem Unterausschuss Justizvollzug können Anträge unmittelbar überwiesen werden.(3) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse und ständigen Unterausschüsse wird durch Beschluss des Landtags festgelegt. Die Verteilung der Sitze ist so festzulegen, dass sowohl jede Fraktion vertreten ist als auch die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden.

§ 51

Sonderausschüsse

§ 51 SonderausschüsseZur Vorberatung bestimmter Vorlagen kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen. Die Mitgliederzahl ist bei dem Beschluss über die Einsetzung festzulegen.

§ 52

Zusammensetzung

§ 52 Zusammensetzung(1) Die Mitglieder der Ausschüsse werden der Präsidentin oder dem Präsidenten von den Fraktionen schriftlich benannt. Der Ältestenrat weist den fraktionslosen Mitgliedern nach vorheriger Anhörung einen Ausschuss als beratendes Mitglied zu. In anderen Ausschüssen richtet sich ihre Teilnahme nach § 89 Abs. 1 Satz 2.(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Mitglieder des Landtags vertreten lassen. In besonderen Fällen kann die Sitzungsleitung zu Beginn des Aufrufs des Tagesordnungspunktes einen Wechsel der Vertretung für einzelne Tagesordnungspunkte gestatten.(3) § 6 bleibt unberührt.

§ 53

Ausschussvorsitz

§ 53 Ausschussvorsitz(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Ältestenrat auf Vorschlag der Fraktionen benannt. Die Mehrheitsverhältnisse sollen gewahrt werden.(2) Falls im Ältestenrat keine Einigung über deren Bestellung erreicht werden kann, erfolgt die Verteilung nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.(3) Die zur Benennung berechtigte Fraktion kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit abberufen.(4) Der Ältestenrat kann die oder den Vorsitzenden eines Ausschusses oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter auf Antrag einer Fraktion mit zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die oder der Abberufene darf von der berechtigten Fraktion nicht erneut als Vorsitzende oder Vorsitzender oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter benannt werden. Für die Neubenennung gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 54

Untersuchungsausschüsse

§ 54 UntersuchungsausschüsseEinsetzung, Zusammensetzung und Aufgaben der Untersuchungsausschüsse richten sich nach der Verfassung des Landes Hessen und den geltenden Gesetzen.

§ 55

Enquetekommissionen

§ 55 Enquetekommissionen(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag Enquetekommissionen einsetzen. Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Mitglieder der Fraktionen, sieben nicht übersteigen.(3) Jede Fraktion kann ein Mitglied, auf Beschluss des Landtags auch mehrere Mitglieder, in die Kommission entsenden.(4) Die Enquetekommissionen haben ihre Berichte so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.

§ 56

Öffentlichkeit

§ 56 Öffentlichkeit(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.(2) Auf Antrag der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt (Art. 89 der Verfassung des Landes Hessen).(3) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung sowie die von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtags zugelassenen Personen im Sitzungssaal verbleiben.

§ 57

Einberufung

§ 57 Einberufung(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Landtag aufgrund der Beratungen im Ältestenrat oder des Beschlusses des Landtags ein.(2) In Fällen besonderer Dringlichkeit wird der Sitzungstermin von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegt.(3) Bei der Einberufung des Landtags soll eine Frist von sechs Tagen gewahrt werden.(4) Die Präsidentin oder der Präsident muss den Landtag binnen zwei Wochen einberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags es verlangt.(5) Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Plenarsitzungen werden den Abgeordneten, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Fraktionen und den Mitgliedern der Landesregierung in elektronischer Form mitgeteilt, sofern nicht zusätzlich die Papierform gewünscht ist.

§ 58

Tagesordnung

§ 58 Tagesordnung(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt aufgrund der Beratungen im Ältestenrat die Tagesordnung auf.(2) Vorlagen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung des Ältestenrats der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sein.(3) Die Tagesordnung ist vom Landtag zu genehmigen. Trotz erfolgter Genehmigung kann der Landtag beschließen, einzelne Gegenstände von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnungspunkte zu ändern.

§ 59

Dringliche Beratungen

§ 59 Dringliche BeratungenDringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist. Dringlich sind:1. Anträge, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen;2. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;3. Gesetzentwürfe, die aus der Mitte des Landtags eingebracht werden, wenn sie von den Einbringenden als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht;4. Anträge, für die nach § 27 und § 29 das Verlangen erhoben wird, sie zunächst im Landtag zu beraten, wenn sie von den Antragstellerinnen und Antragstellern als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht; § 27 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.5. Anträge, die die Auflösung des Landtags begehren.

§ 6

Wahl des Hauptausschusses

§ 6 Wahl des Hauptausschusses(1) Der ständige Ausschuss (Hauptausschuss) besteht aus 17 Abgeordneten des Landtags.(2) Eine Vertretung der ordentlichen Mitglieder ist nur durch die vom Landtag gewählten stellvertretenden Mitglieder möglich.

§ 60

Sitzungsleitung

§ 60 Sitzungsleitung(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen. Will sie oder er sich selbst an der Beratung als Rednerin oder Redner beteiligen, muss sie oder er während dieser Zeit den Vorsitz abgeben.(2) Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Landtags fest.

§ 61

Anzweiflung der Beschlussfähigkeit

§ 61 Anzweiflung der Beschlussfähigkeit(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder anwesend ist.(2) Die Anzweiflung der Beschlussfähigkeit des Landtags ist nur unmittelbar vor einer Abstimmung zulässig. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird durch Auszählen die Zahl der Anwesenden festgestellt. Solange die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt ist, darf auch das Wort zur Geschäftsordnung nicht mehr erteilt werden.(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Auszählung auf kurze Zeit aussetzen.(4) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung für kurze Zeit zu unterbrechen.

§ 62

Folgen der Beschlussunfähigkeit

§ 62 Folgen der BeschlussunfähigkeitKann die Beschlussfähigkeit nach Unterbrechung in angemessener Zeit nicht wiederhergestellt werden, hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung zu schließen sowie Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen die Abstimmung oder Wahl wiederholt. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

§ 63

Vertagung

§ 63 VertagungDie Sitzung kann vor Erledigung der Tagesordnung nur durch Beschluss des Landtags vertagt werden. Ist für mehrere Sitzungen einer Plenarsitzungswoche eine gemeinsame Tagesordnung genehmigt, so gilt Satz 1 für die letzte Sitzung der Woche.

§ 64

Eröffnung und Verbindung der Beratung

§ 64 Eröffnung und Verbindung der Beratung(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, zur Beratung aufzurufen und darüber die Aussprache zu eröffnen, soweit nicht diese Geschäftsordnung besondere Voraussetzungen dafür festlegt.(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände, die in der Tagesordnung besonders aufgeführt sind, zu verbinden.

§ 65

Schluss der Beratung

§ 65 Schluss der Beratung(1) Liegen keine Wortmeldungen vor oder sind alle Wortmeldungen erledigt, so schließt die Präsidentin oder der Präsident die Beratung.(2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung zu schließen. Über den Antrag auf Schluss der Beratung ist vor einem Antrag auf Vertagung abzustimmen. Ein entsprechender Antrag kann erst gestellt werden, wenn mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Beratung ist einem Mitglied des Landtags, das den Antrag begründen, und einem Mitglied des Landtags, das dagegensprechen will, das Wort zu erteilen.(3) Ergreift nach Schluss der Beratung ein Mitglied oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Beratung wiedereröffnet.(4) Ist zu einem Gegenstand die Beratung geschlossen, so ist alsbald die Abstimmung vorzunehmen oder, falls eine Abstimmung nicht in Betracht kommt, der Tagesordnungspunkt für erledigt zu erklären.

§ 66

Übergang zur Tagesordnung

§ 66 Übergang zur Tagesordnung(1) Der Landtag kann beschließen, über einen Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann nur nach Eröffnung der Beratung bis zur Abstimmung von einer Fraktion gestellt werden.(2) Bei Widerspruch gegen den Antrag darf über ihn erst abgestimmt werden, wenn ein Mitglied des Landtags für und ein Mitglied des Landtags gegen den Antrag sprechen konnte.(3) Über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor allen anderen Anträgen abzustimmen. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung des gleichen Gegenstandes nicht wiederholt werden.(4) Bei Beratungen zu Gesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags sowie zu Gesetzentwürfen oder sonstigen Vorlagen der Landesregierung ist der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung nicht zulässig.(5) Ist zu einem Gegenstand der Übergang zur Tagesordnung beschlossen worden, so gilt er als erledigt; eine weitere Behandlung findet nicht statt.

§ 67

Unterbrechung der Sitzung

§ 67 Unterbrechung der Sitzung(1) Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sie oder er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. Die Sitzung ist damit unterbrochen.(2) Unmittelbar nach einer Unterbrechung der Sitzung nach Abs. 1 tritt der Ältestenrat zusammen und beschließt darüber, ob und wann die Sitzung fortgesetzt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung haben sich die Abgeordneten zur Verfügung zu halten.

§ 68

Rederecht

§ 68 Rederecht(1) Sprechen darf nur, wem die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat. Ertönt die Glocke der Präsidentin oder des Präsidenten, hat die Rednerin oder der Redner seine Ausführungen zu unterbrechen.(2) Wünscht ein Mitglied des Landtags zu sprechen, hat es sich bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer, die oder der die Redeliste führt, schriftlich zu Wort zu melden.

§ 69

Reihenfolge der Rednerinnen und Redner

§ 69 Reihenfolge der Rednerinnen und RednerDie Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen oder Redner.

§ 7

Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

§ 7 Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache in geheimer Wahl die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.(2) Die Abstimmung über den besonderen Beschluss nach Art. 101 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen erfolgt per Handzeichen.

§ 70

Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung

§ 70 Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung(1) Die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten erhalten auf ihr Verlangen jederzeit das Wort, aber erst, wenn die Rednerin oder der Redner, die oder der das Wort hat, ihre oder seine Ausführungen beendet hat.(2) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung oder eine oder einer ihrer Beauftragten das Wort außerhalb der Tagesordnung, wird auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf Abgeordneten die Besprechung über diese Ausführungen eröffnet.

§ 71

Die Rede

§ 71 Die Rede(1) Die Rede wird in der Regel frei vorgetragen. Aufzeichnungen können benutzt werden. Schriftlich formulierte Ausführungen dürfen nur von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern und von den Mitgliedern oder Beauftragten der Landesregierung vorgetragen werden. Schriftlich formulierte Ausführungen sind ferner zulässig bei Stellungnahmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Fraktionen zur Regierungserklärung und zum Haushaltsgesetz.(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf eine Rednerin oder einen Redner unterbrechen.(3) Die Rednerinnen und Redner sprechen vom Rednerpult aus. Die Präsidentin oder der Präsident kann, insbesondere für kurze Bemerkungen zur Geschäftsordnung, Ausnahmen zulassen; in Fragestunden und bei Zwischenfragen sprechen die Abgeordneten vom Platz aus.

§ 72

Redezeit

§ 72 Redezeit(1) Soweit nicht durch Beschluss des Ältestenrates oder des Landtags oder nach der Geschäftsordnung für bestimmte Gegenstände eine andere Regelung getroffen ist, ergibt sich die Redezeit aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist. Im Übrigen beträgt die Redezeit zehn Minuten je Fraktion ohne Begrenzung für die einzelnen Rednerinnen und Redner.(2) Überschreitet ein Mitglied des Landtags die ihm zustehende Redezeit, so kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen; es darf dann das Wort in derselben Aussprache zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.(3) Ist die den Rednerinnen oder Rednern aus einer Fraktion insgesamt zustehende Redezeit ausgeschöpft, bleiben Wortmeldungen weiterer Rednerinnen oder Redner dieser Fraktion grundsätzlich unberücksichtigt.

§ 73

Zusätzliche Redezeiten

§ 73 Zusätzliche Redezeiten(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten sollen sich an die nach § 72 Abs. 1 für die Fraktionen geltenden Redezeiten halten. Überschreiten die Mitglieder der Landesregierung oder ihre Beauftragten unter Hinweis auf ihr jederzeitiges Rederecht die Redezeit, verlängert sich die Redezeit für die Fraktionen, die nicht an der Regierung beteiligt sind (Oppositionsfraktionen), anteilig um die Dauer der Überschreitung, jedoch mindestens um drei Minuten. Für die Redezeit über Anträge zu Aktuellen Stunden gilt § 32 Abs. 7.(2) Ergreift ein Mitglied oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Landesregierung zu einem Zeitpunkt das Wort, zu dem die einer Fraktion noch zustehende Redezeit weniger als drei Minuten beträgt, so können Mitglieder dieser Fraktion auf Verlangen erwidern; hierfür steht ihnen eine Redezeit von drei Minuten zur Verfügung.(3) Sofern einer Fraktion, die nicht an der Regierung beteiligt ist, bei einem Tagesordnungspunkt Redezeiten nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zuwachsen, erhält sie die sich aus Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 ergebende längere Redezeit.(4) Sofern nur eine Fraktion an der Regierung beteiligt ist, erhält sie eine zusätzliche Redezeit von drei Minuten.(5) Fraktionslosen Abgeordneten stehen keine zusätzlichen Redezeiten nach Abs. 1 und 2 zu.

§ 74

Zwischenfragen

§ 74 Zwischenfragen(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerinnen oder der Redner Mitgliedern des Landtags, die Zwischenfragen zu stellen wünschen, das Wort erteilen.(2) Die Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt.

§ 74a

Kurzintervention

§ 74a Kurzintervention(1) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zur Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen. Sie oder er entscheidet über die Zulassung einer Kurzintervention abschließend. Die Kurzintervention steht nur Mitgliedern des Landtags zu. Die Kurzintervention muss während des Debattenbeitrages, auf den sie erfolgen soll, angemeldet werden. § 68 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Die Kurzintervention muss kurz und präzise gefasst sein. Sie muss inhaltlich auf den vorangegangenen Redebeitrag eingehen und den Bezug zur Rednerin oder zum Redner herstellen.(2) Die Rednerin oder der Redner darf auf die Kurzintervention noch einmal antworten. Die Antwort darf ebenfalls zwei Minuten nicht überschreiten. § 73 Abs. 2 findet keine Anwendung. Eine Zweitintervention (Intervention zur Intervention) ist unzulässig.(3) Eine Kurzintervention ist nicht zulässig in der Fragestunde, der Aktuellen Stunde, bei Tagesordnungspunkten mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten und bei zusätzlichen Redezeiten, die nach § 73 entstanden sind. Eine Kurzintervention auf eine Regierungserklärung ist nicht zulässig; innerhalb von Aussprachen zu Regierungserklärungen ist sie zulässig.(4) Zu einem Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident mehrere Kurzinterventionen zulassen, nicht jedoch von Abgeordneten derselben Fraktion. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Kurzinterventionen nacheinander aufrufen. Die Kurzinterventionen dürfen sich nur auf den Redebeitrag, nicht auf die zuvor aufgerufenen Kurzinterventionen beziehen. Die Rednerin oder der Redner kann zusammengefasst in drei Minuten antworten.(5) Jedes Mitglied des Landtags darf zu jedem auch miteinander verbundenen Tagesordnungspunkt nur einmal intervenieren.

§ 75

Sachruf, Rüge und Ordnungsruf

§ 75 Sachruf, Rüge und Ordnungsruf(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen.(2) Ein Mitglied des Landtags, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder die Würde oder Ordnung des Hauses verletzt, ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen. Je nach Schwere des Verstoßes kann ein Ordnungsruf auch sofort erteilt werden. Die Rüge und der Ordnungsruf sowie der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden. Eine Rüge oder ein Ordnungsruf kann auch nachträglich, spätestens in der nachfolgenden Sitzung, ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich dies vorbehält. Für Zwischenrufe, die die Präsidentin oder der Präsident erst nachträglich dem Stenografischen Bericht entnimmt, ist dies auch ohne Vorbehalt spätestens in der nachfolgenden Sitzung möglich.

§ 76

Entziehung des Wortes

§ 76 Entziehung des WortesIst eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in derselben Sitzung dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so entzieht die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm das Wort; es soll ihr oder ihm in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden.

§ 77

Ausschluss von Abgeordneten

§ 77 Ausschluss von Abgeordneten(1) Wegen schwerwiegender persönlich verletzender Ausführungen oder wegen eines schwerwiegenden persönlich verletzenden Zwischenrufs sowie wegen einer gröblichen Verletzung der Würde oder der Ordnung des Hauses soll die Präsidentin oder Präsident, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes aufmerksam gemacht worden ist. Die ausgeschlossene oder der ausgeschlossene Abgeordnete hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Kommt sie oder er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten unterbrochen oder geschlossen. In diesem Fall ist die oder der Abgeordnete von den folgenden vier Plenarsitzungen ausgeschlossen.(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann Abgeordnete, die sich wiederholt weigern, ihren oder seinen Anordnungen zu folgen, für mehrere Sitzungstage, im Höchstfall für zehn Plenarsitzungen, ausschließen.(3) Ein Sitzungsausschluss nach Abs. 1 Satz 1 kann auch nachträglich, spätestens in der folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Würde oder der Ordnung des Hauses ausdrücklich festgestellt hat und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.(4) Ausgeschlossene Abgeordnete dürfen während der Dauer des Ausschlusses von Plenarsitzungen auch nicht an in den gleichen Zeitraum fallenden Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

§ 78

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

§ 78 Einspruch gegen OrdnungsmaßnahmenDie oder der Abgeordnete kann gegen einen Ruf zur Sache oder zur Ordnung oder gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Dieser muss der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 14 Tage nach Verhängung der Ordnungsmaßnahme schriftlich zugegangen sein. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 79

Ordnung im Zuhörerraum

§ 79 Ordnung im ZuhörerraumWer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Zuhörerraum verwiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Unruhe den Zuhörerraum räumen lassen.

§ 79a

Bild- und Tonaufnahmen, Medien

§ 79a Bild- und Tonaufnahmen, Medien(1) Das Fotografieren, Filmen und Anfertigen von Tonaufnahmen im Plenarsaal ist nur mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags gestattet. Der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden dürfen hiervon nicht beeinträchtigt werden. Diese Regelung gilt nicht in sitzungsfreien Zeiten.(2) Ein Verstoß der Regelung nach Abs. 1 stellt eine Verletzung der Würde und Ordnung des Hauses dar.

§ 8

Wahl anderer Organe und einzelner Personen

§ 8 Wahl anderer Organe und einzelner PersonenDie Wahl anderer Organe und einzelner Personen, die der Landtag zu wählen oder mitzuwählen hat, erfolgt nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Organe und Personen regeln. Fehlen solche Vorschriften, richtet sich die Wahl nach dem folgenden 4. Titel.

§ 80

Worterteilung zur Geschäftsordnung

§ 80 Worterteilung zur GeschäftsordnungZur Geschäftsordnung muss den Mitgliedern des Landtags das Wort bis zum Abschluss der Beratung erteilt werden, um sich über die Anwendung der Geschäftsordnung auf die Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes zu äußern. Die Äußerungen dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

§ 81

Persönliche Bemerkungen

§ 81 Persönliche Bemerkungen(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung am Schluss der Sitzung, jedoch vor der Abstimmung, zulässig; findet eine Abstimmung nicht statt, wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. Die persönlichen Bemerkungen dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.(2) Das Mitglied des Landtags darf nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

§ 82

Fragestellung, Teilung der Frage

§ 82 Fragestellung, Teilung der Frage(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung erteilt werden. Wird der vorgeschlagenen Fassung widersprochen, entscheidet der Landtag.(2) Jedes Mitglied des Landtags kann beantragen, dass die Frage geteilt wird. Über eine beantragte Teilung entscheidet der Landtag.

§ 83

Abstimmung

§ 83 Abstimmung(1) Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, in besonderen Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.(2) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.(3) Soweit für einen Beschluss oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist, hat die Präsidentin oder der Präsident festzustellen, ob diese Mehrheit erreicht ist.(4) Wird das vom Sitzungsvorstand festgestellte Abstimmungsergebnis von einer Fraktion angezweifelt, wird die Abstimmung wiederholt und die Stimmen werden ausgezählt.(5) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, kann die Präsidentin oder der Präsident die Mitglieder des Landtags auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen. Alle Türen des Plenarsaals werden geschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt drei Türen des Plenarsaals zu Abstimmungstüren und bezeichnet sie mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“. An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen der Präsidentin oder des Präsidenten betreten die Mitglieder des Landtags durch die drei bezeichneten Türen wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der Zählung gibt die Präsidentin oder der Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Landtags, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. Die Präsidentin oder der Präsident gibt ihre oder seine Stimme öffentlich ab. Die Präsidentin oder der Präsident verkündet das Ergebnis.(6) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses wird das Wort auch zur Geschäftsordnung nicht erteilt

§ 84

Aussetzung der Abstimmung

§ 84 Aussetzung der AbstimmungWerden zu einer Vorlage mündlich Änderungen beantragt, ist auf Verlangen einer Fraktion die Abstimmung so lange auszusetzen, bis der Änderungsantrag schriftlich vorliegt.

§ 85

Reihenfolge der Abstimmung

§ 85 Reihenfolge der Abstimmung(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:1. Anträge auf Übergang zur Tagesordnung,2. Anträge auf Schluss der Aussprache,3. Anträge auf Vertagung der Aussprache,4. Anträge auf Aussetzung der Abstimmung,5. Anträge auf Überweisung an einen oder mehrere Ausschüsse,6. Anträge auf Entscheidung in der Sache selbst.(2) Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen. Handelt es sich um Unterschiede in den Zahlen, so wird zuerst über die höhere Zahl abgestimmt.(3) Über Änderungsanträge ist vor Hauptanträgen abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.(4) Wird im Rahmen einer Abstimmung der Erledigungserklärung von einer Fraktion widersprochen, muss über den Antrag abgestimmt werden. Dies gilt nicht für Anträge, bei denen die Landesregierung aufgefordert wird, im Landtag zu einem Thema einen Bericht abzugeben oder zu einem bestimmten Gegenstand Fragen zu beantworten.

§ 86

Namentliche Abstimmung

§ 86 Namentliche Abstimmung(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung namens einer Fraktion verlangt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann vor der namentlichen Abstimmung eine kurze Pause einlegen.(2) Namentlich abgestimmt wird durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtags. Die anwesenden Mitglieder des Landtags haben beim Namensaufruf mit „Ja“ oder „Nein“ zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.(3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied des Landtags abgestimmt hat, befragt die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied des Landtags.

§ 87

Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 87 Feststellung des AbstimmungsergebnissesDas Ergebnis jeder Abstimmung wird vom Sitzungsvorstand festgestellt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten verkündet. Bei namentlichen Abstimmungen sind die Abstimmungslisten in den Sitzungsbericht als Anlage aufzunehmen.

§ 88

Erklärung zur Abstimmung

§ 88 Erklärung zur Abstimmung(1) Nach jeder Abstimmung hat jede Fraktion das Recht, ihr Abstimmungsverhalten kurz zu begründen. Die Erklärung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.(2) Bei allen Abstimmungen hat jedes Mitglied des Landtags das Recht, seine Abstimmung kurz schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in den Sitzungsbericht als Anlage aufzunehmen; eine Verlesung im Landtag erfolgt nicht.

§ 89

Beschränkung und Zulassung der Öffentlichkeit

§ 89 Beschränkung und Zulassung der Öffentlichkeit(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Mitglieder des Landtags, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, können ohne Stimm- und Rederecht an den Sitzungen teilnehmen. Für die Vertretung von Ausschussmitgliedern gilt § 52 Abs. 2. Jede Fraktion kann zu einer Ausschusssitzung bis zu zwei Fraktionsassistentinnen oder Fraktionsassistenten entsenden, die der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung an den Beratungen beiwohnen können.(2) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit sie Gegenstände behandeln, die ihnen zur abschließenden Beratung überwiesen worden sind. Dies gilt auch für Dokumente mit erheblicher landespolitischer Bedeutung (ELB-Vorhaben) und Frühwarndokumente, soweit nicht besondere Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen. Auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens zwei Abgeordneten kann der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für einzelne Vorhaben ausschließen.(3) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Sitzungen abzuhalten.(4) Zu öffentlichen Sitzungen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Presse und, soweit es die Raumverhältnisse gestatten, sonstige Zuhörende zuzulassen. Ort und Zeitpunkt öffentlicher Ausschusssitzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses veranlasst die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Landtags.

§ 9

Wahlverfahren

§ 9 Wahlverfahren(1) Wahlvorschläge zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums werden von den Fraktionen eingereicht.(2) Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine solche Mehrheit, können für einen neuen Wahlgang neue Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden, die aus unterschiedlichen Fraktionen stammen. Ergibt sich auch dann keine solche Mehrheit, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber im dritten Wahlgang ist diese oder dieser gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Bei mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern kommen die beiden Mitglieder des Landtags mit den höchsten Stimmzahlen in den dritten Wahlgang; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten gezogene Los.(3) Ist bei den sonstigen Wahlen eine einzelne Person zu wählen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.(4) Sind mehrere Personen zu wählen, legen die Fraktionen Listen vor, die mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten sollen. Listenverbindungen sind zulässig. Gewählt wird nach dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Sofern der letzte Sitz nicht zuordenbar ist, entscheidet für diesen das von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ziehende Los.(5) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das auf der Liste nachfolgende Mitglied nach. Die Fraktion oder die Fraktionen, die den Wahlvorschlag eingereicht hat oder haben, können die Reihenfolge der Nachrückenden innerhalb von 14 Tagen ändern.(6) Ist eine Liste erschöpft, findet eine Nachwahl statt. Dabei soll das Kräfteverhältnis der Fraktionen oder von Fraktionsbündnissen gewahrt bleiben.(7) Werden stellvertretende Mitglieder nicht in einem getrennten Wahlgang gewählt, sind die auf der Liste nach Abs. 3 nicht gewählten Personen als stellvertretende Mitglieder berufen.

§ 90

Einberufung und Tagesordnung

§ 90 Einberufung und Tagesordnung(1) Die Sitzungen der Ausschüsse werden von deren Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den stellvertretenden Vorsitzenden, anberaumt. Mit dem Einladungsschreiben wird die Tagesordnung bekannt gegeben. In dringenden Fällen kann auch die Präsidentin oder der Präsident den Ausschuss zu einer Sitzung einberufen. Auf Antrag einer Fraktion ist der Ausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen einzuberufen. Eine Ladungsfrist von 24 Stunden ist zu wahren. Die Einladungen sind der Landesregierung mitzuteilen.(2) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder oder seiner stellvertretenden Mitglieder anwesend sind.(3) Auf die Tagesordnung werden diejenigen Angelegenheiten gesetzt, die der Landtag durch Beschluss oder die Präsidentin oder der Präsident dem Ausschuss überwiesen hat. Sofern Fraktionen beantragen, Anträge nach § 28 Abs. 2 oder 3 einem oder mehreren Ausschüssen zu überweisen, müssen diese spätestens zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Ausschusssitzung eingebracht werden. Sofern diese Frist nicht eingehalten wird, entscheidet der Ausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder, ob der Antrag auf die Tagesordnung des Ausschusses genommen wird. Dies gilt nicht für Anträge, die im inhaltlichen Zusammenhang mit Gegenständen der bereits aufgestellten Tagesordnung stehen. Jedes Ausschussmitglied kann beantragen, dass noch weitere zur Zuständigkeit des Ausschusses gehörende Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden; eine Entscheidung in der Sache ist in diesen Fällen nicht möglich. Über den Antrag entscheidet der Ausschuss.(4) Anträge, in denen die Landesregierung nach § 31 aufgefordert wird, einen Bericht abzugeben, müssen noch auf eine bereits aufgestellte Tagesordnung gesetzt werden, sofern sie von der antragstellenden Fraktion als dringlich bezeichnet werden und spätestens fünf Arbeitstage vor der Ausschusssitzung eingebracht werden. Dringliche Berichtsanträge sollen nur einem Ausschuss überwiesen werden. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Einreichung des Antrags mitgezählt. Der Tag der Ausschusssitzung wird nicht eingerechnet. Die Landesregierung soll einen mündlichen Sachstandsbericht im Ausschuss abgeben. Jede Fraktion darf für eine Ausschusssitzung nur einen dringlichen Berichtsantrag einbringen. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

§ 91

Ablauf der Sitzungen

§ 91 Ablauf der Sitzungen(1) Die Ausschüsse behandeln grundsätzlich nur die Gegenstände der Tagesordnung.(2) Die Ausschüsse können von der Landesregierung alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Beratung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten benötigen.(3) Beschlüsse zur Sache sind an den Landtag zu richten; den Verkehr mit der Landesregierung führt die Präsidentin oder der Präsident.(4) Sind an einem Beratungsgegenstand mehrere Ausschüsse beteiligt, leiten die beteiligten Ausschüsse ihre Stellungnahmen dem federführenden Ausschuss zu, der diese Stellungnahmen in seinen Bericht aufnimmt.(5) Über die Verhandlungen der Ausschüsse werden von den Protokollführerinnen und Protokollführern der Landtagskanzlei Kurzberichte oder auf besonderen Beschluss des Ausschusses nur Beschlussprotokolle angefertigt. Zu Anträgen, die den Ausschüssen nach § 28 Abs. 3 zur abschließenden Beratung überwiesen wurden, wird über die Verhandlungen der Ausschüsse ein stenografischer Bericht gefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. Die Kurzberichte und Beschlussprotokolle sind von den Ausschussvorsitzenden und den Protokollführerinnen oder Protokollführern der Landtagskanzlei zu unterzeichnen.(6) Die Ausschüsse bestimmen für jeden ihnen überwiesenen Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.(7) Die Ausschussvorsitzenden eröffnen und schließen die Sitzungen und leiten die Verhandlung. Sie können Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache rufen und Abgeordnete, die persönlich verletzende Ausführungen oder Zwischenrufe machen, rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung rufen. § 76 gilt sinngemäß.(8) Die Ausschussvorsitzenden sollen die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Beratungen der nicht öffentlichen Ausschüsse unterrichten.

§ 92

Arbeitsgruppen, Reisen, Anwesenheit Dritter

§ 92 Arbeitsgruppen, Reisen, Anwesenheit Dritter(1) Die Ausschüsse können mit der Behandlung besonderer Fragen Arbeitsgruppen beauftragen. Dies ist der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.(2) Beabsichtigt ein Ausschuss, eine Informationsreise durchzuführen, hat die oder der Vorsitzende des Ausschusses die vorherige Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten herbeizuführen.(3) Die Fraktionsvorsitzenden sowie die parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer können mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

§ 93

Anhörungen

§ 93 Anhörungen(1) Der federführende Ausschuss kann beschließen, eine öffentliche Anhörung von Sachkundigen (Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen sowie Interessenvertreterinnen oder -vertreter) zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen. Der Beschluss hat den Umfang der Anhörung und die Anzahl der Anzuhörenden zu umfassen. Anhörungen sollen auf den notwendigen Umfang beschränkt werden. Sie bedürfen wegen der zu erwartenden Kosten der Genehmigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Satz 4 gilt nicht, wenn der Landtag die Durchführung einer Anhörung beschließt.(2) Zur Vorbereitung einer Anhörung lädt die oder der Vorsitzende die anzuhörenden Personen unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzes über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag ein. Die oder der Vorsitzende übermittelt den Anzuhörenden die jeweilige Fragestellung und bittet um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Diese wird in der Anhörung nur in den Grundzügen vorgetragen. Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Sachkundigen treten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Sofern es sich nicht um eine Anhörung zu einem Gesetz handelt, kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses beschlossen werden, dass die Anhörung nicht öffentlich stattfindet.(3) Dem mitberatenden Ausschuss sind Ort und Termin mitzuteilen. Mitglieder des mitberatenden Ausschusses haben während der Anhörung ein Fragerecht.(4) Berät der Ausschuss Gesetzesvorlagen, durch die wesentliche Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden berührt werden, soll den auf Landesebene bestehenden Kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dies gilt insbesondere bei Entwürfen von Gesetzen, die ganz oder teilweise von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. Von diesem Verfahren kann abgesehen werden, wenn aus der Regierungsvorlage die Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände bereits hervorgeht.(5) Sachverständigen, die zu einer Ausschusssitzung oder Anhörung eingeladen wurden, kann auf Antrag eine Entschädigung gewährt werden. Diese beträgt pauschal 100 Euro für die Teilnahme an der Anhörung. Hat die oder der Sachverständige auf Anforderung vor Teilnahme an der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, erhöht sich die Entschädigung um 150 Euro. Ist die oder der Sachverständige umsatzsteuerpflichtig, erhöht sich die Entschädigung um die gesetzliche Umsatzsteuer. Sachverständige, die in einem Dienstverhältnis des Landes Hessen stehen, erhalten keine Entschädigung. Auf Antrag erhalten Sachverständige eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Sonstigen Auskunftspersonen wird diese im Einzelfall gewährt.(6) Werden Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter zu Ausschusssitzungen oder Anhörungen geladen, erhalten sie keinen Kostenersatz.

§ 93a

Erlass neuer Berufsreglementierungen

§ 93a Erlass neuer BerufsreglementierungenBevor aufgrund eines Gesetzes der Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wird, ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben der Richtlinie vor Einbringung durchzuführen. Bei Gesetzesinitiativen aus der Mitte des Landtags wird diese spätestens vor der Ausschussberatung vor der zweiten Lesung vom federführenden Ausschuss initiiert.

§ 94

Berichte der Ausschüsse

§ 94 Berichte der Ausschüsse(1) Die Berichte der Ausschüsse zu den ihnen überwiesenen Gegenständen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln. Sie sind von den Ausschussvorsitzenden und von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter oder den Berichterstattern zu unterzeichnen.(2) Sie müssen die Empfehlung des Ausschusses und das Abstimmungsverhältnis, mit dem die Empfehlung zustande gekommen ist, wiedergeben, bei Beratung in mehreren Ausschüssen auch die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse. Bei der Berichterstattung über die Beratung von Gesetzentwürfen ist auch das Ergebnis der Behandlung wichtiger Änderungsanträge und der zu dem Gesetzentwurf eingereichten Petitionen darzustellen.(3) Der Landtag kann auf Antrag einer Fraktion eine ergänzende mündliche Berichterstattung verlangen.

§ 95

Der Hauptausschuss

§ 95 Der Hauptausschuss(1) Wird der ständige Ausschuss (Hauptausschuss) nach Art. 93 oder Art. 110 der Verfassung des Landes Hessen tätig, leitet die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung; falls sie oder er dem Hauptausschuss nicht angehört, hat sie oder er dabei kein Stimmrecht.(2) Wird der ständige Ausschuss (Hauptausschuss) nach Art. 93 oder Art. 110 der Verfassung des Landes Hessen tätig, so sind die Sitzungen öffentlich. Auf Antrag eines Mitglieds der Landesregierung oder eines Mitglieds des Landtags kann der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Im Übrigen gilt § 94.(3) Über die öffentlichen Sitzungen des Hauptausschusses ist ein wörtlicher Bericht anzufertigen.

§ 96

Immunitätsangelegenheiten

§ 96 Immunitätsangelegenheiten(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuss.(2) Der Hauptausschuss erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht, der sich auf die Empfehlung beschränkt, dem Ersuchen stattzugeben oder nicht stattzugeben; eine Begründung der Empfehlung erfolgt nicht.(3) Der Bericht des Hauptausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche zu setzen. Über die Empfehlung wird ohne Aussprache abgestimmt.(4) Bei Ersuchen, die Verkehrsdelikte betreffen, gilt die Entscheidung des Hauptausschusses als Entscheidung des Landtags; Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Hauptausschuss die Zustimmung zur Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen bei diesen Delikten ablehnt.(5) Das von dem Ersuchen betroffene Mitglied des Landtags wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterrichtet. Es soll zu dem Ersuchen, zu der Empfehlung oder Entscheidung des Hauptausschusses oder zu dem Beschluss des Landtags keine Stellungnahme abgeben.

§ 97

Untersuchungsausschüsse

§ 97 UntersuchungsausschüsseDas Verfahren in den Untersuchungsausschüssen richtet sich nach der Verfassung des Landes Hessen und den geltenden Gesetzen.

§ 98

Petitionsausschuss

§ 98 PetitionsausschussDas Petitionsverfahren richtet sich nach der Verfassung des Landes Hessen und den geltenden Gesetzen sowie den Regelungen dieser Geschäftsordnung.

§ 98a

(aufgehoben)

§ 98a (aufgehoben)

§ 99

Verteilung der Petitionen, Vorbereitung der Behandlung

§ 99 Verteilung der Petitionen, Vorbereitung der Behandlung(1) Petitionen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten in der Regel dem Petitionsausschuss zugewiesen; Petitionen, die Gesetzesvorhaben oder andere allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Fragen betreffen, werden dem zuständigen Fachausschuss, Petitionen auf dem Gebiet des Justizvollzugs dem zuständigen Unterausschuss zugewiesen. Eine Überweisung an zwei Ausschüsse findet nicht statt.(2) Ist der Landtag für die Behandlung der Petition nicht zuständig, soll sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten anstelle der Überweisung an einen Ausschuss an die zuständige Stelle abgegeben werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.