HLStVO · Hessen

Hessische Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Hessische Leistungsstufenverordnung - HLStVO -) Vom 4. November 1998

Ausfertigungsdatum:
04.11.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 470
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HLStVO

Aufgrund des § 27 Abs. 3 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1066, 2032), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Stufen des Grundgehalts bei Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit und im Beamtenverhältnis auf Zeit.

§ 2

Allgemeines

§ 2 Allgemeines (1) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt gewährt werden (Leistungsstufe), wenn dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbracht werden und zu erwarten ist, daß dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Durch dauerhaft herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch auf die Gewährung. (2) Ein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts findet nicht statt, wenn festgestellt wird, daß die Gesamtleistungen nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen (Aufstiegshemmung). (3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden von dem auf die Entscheidung ( § 7 ) folgenden Monat an wirksam, sofern in dieser Entscheidung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 3

Leistungsstufe

§ 3 Leistungsstufe (1) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte der Zeit gewährt werden, die § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erreichen der nächsthöheren Stufe vorsieht. Nach Ablauf der Zeit, um die die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Die Gewährung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich. (2) Eine Leistungsstufe soll innerhalb eines Jahres nach der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht gewährt werden. (3) Leistungsstufen können an bis zu zehn vom Hundert der am 1. Januar eines Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden. Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen oder Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr eine Leistungsstufe gewährt werden.

§ 4

Aufstiegshemmung

§ 4 Aufstiegshemmung (1) Wird eine Aufstiegshemmung festgestellt, ist in jährlichen Abständen seit dem Wirksamwerden der Maßnahme zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen. (2) Wird festgestellt, daß die Leistungen inzwischen den Anforderungen genügen, erfolgt vom ersten Tag des auf diese Feststellung folgenden Monats an die Zuordnung zur nächsthöheren Stufe. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, die ohne Hemmung des Aufstiegs erreicht worden wäre, kann frühestens nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.

§ 5

Leistungsfeststellung

§ 5 Leistungsfeststellung (1) Die Leistungsstufe wird auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung gewährt. Liegt eine dienstliche Beurteilung nicht vor oder ist sie älter als zwölf Monate, erfolgt die Gewährung auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung, die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Feststellung der Aufstiegshemmung. Es können nur Minderungen der Leistung berücksichtigt werden, auf die die Beamtin oder der Beamte vor der Feststellung hingewiesen worden ist.

§ 6

Anwendung im Landesbereich

§ 6 Anwendung im Landesbereich (1) Die Anwendung der Verordnung auf Beamtinnen oder Beamte des Landes wird vorerst ausgesetzt. (2) Zur Erprobung in Teilbereichen der Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

§ 7

Zuständigkeit

§ 7 Zuständigkeit (1) Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe und über die Aufstiegshemmung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen. (2) Bei einer Erprobung nach § 6 Abs. 2 trifft die an dem Vorhaben teilnehmende Dienststelle die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.