LRBezG HE 1994 · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen Vom 14. November 1994

Ausfertigungsdatum:
14.11.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 632
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Dem Regierungspräsidium in Darmstadt wird die Befugnis übertragen, 1. die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen, 2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein Dienstunfall im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vorliegt, behält sich die Landesregierung im Einzelfall vor.

Eingangsformel LRBezG

Auf Grund 1. des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078), 2. des § 12des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406), und § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Dem Regierungspräsidium in Darmstadt wird die Befugnis übertragen, 1. die Versorgungsbezüge nach den §§ 4 bis 8 und § 11 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen, 2. die Versorgungsbezüge der am 1. April 1993 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und ihrer künftigen Hinterbliebenen sowie der am 1. April 1993 vorhandenen Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung festzusetzen, 3. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 und 2 zu befinden. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein Dienstunfall im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vorliegt, behält sich die Landesregierung im Einzelfall vor.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.