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title: "LRatBedHeranzV HE — Verordnung über die Heranziehung von Bediensteten und die Bereitstellung von Einrichtungen des Landkreises für die Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung (DVO zu § 56 HKO) Vom 25. Februar 1954"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/lratbedheranzvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LRatBedHeranzVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:40:20+00:00"
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# LRatBedHeranzV HE — Verordnung über die Heranziehung von Bediensteten und die Bereitstellung von Einrichtungen des Landkreises für die Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung (DVO zu § 56 HKO) Vom 25. Februar 1954

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 25.02.1954
*Fundstelle:* GVBl. 1954, 29


### Eingangsformel LRatBedHeranzV

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Hessischen Landkreisordnung vom 25. Februar 1952 (GVBl. S.37) wird folgendes verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Der Landrat kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Behörde der Landesverwaltung notwendigen Angestellten des Landkreises und die für die Aufsicht über die Gemeindefinanzen im Rahmen der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden notwendigen Beamten des Landkreises heranziehen. Das gilt nicht für die Landespolizei und für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260). (2) Die Heranziehung erfolgt durch einen Anforderungsbescheid an den Landkreis. (3) Der Landkreis hat die nach den vorstehenden Bestimmungen angeforderten Bediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Bediensteten müssen für die Verwendung in der Behörde der Landesverwaltung voll geeignet sein; Angestellte müssen die Tätigkeitsmerkmale ihrer Vergütungsgruppe erfüllen.

### § 2

§ 2 (1) Der Landkreis hat die für die Erfüllung der Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung notwendigen Einrichtungen bereitzustellen. (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere: a) die Diensträume und Garagen in gebrauchsfähigem Zustand einschließlich Ausstattung, Reinigung, Beleuchtung und Heizung; es können auch angemietete Diensträume und Garagen zur Verfügung gestellt werden; b) Bürobedarf jeder Art einschließlich Büromaschinen, Fernmeldeeinrichtungen, Rundfunkgeräte, Schreib- und Zeichenbedarf, Druck- und Buchbinderarbeiten; c) Dienstfahrzeuge mit Fahrer; d) Fachbücher, Druck- und Zeitschriften, Zeitungen, Gesetz- und Verordnungsblätter, Landkarten; e) Posteingangs- und Postausgangsstelle, Botendienst. (3) ... (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen hat der Landkreis für den Landrat als Behörde der Landesverwaltung in der gleichen Art und Güte sowie in dem gleichen Umfange bereitzustellen, wie er sie für seine Verwaltung zur Verfügung stellt. (5) Soweit eine Bereitstellung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260) erfolgt, hat das Land die Kosten pauschal zu erstatten.

### § 2a

§ 2 a Diese Verordnung gilt nicht für die Erfüllung der Aufgaben von Sonderverwaltungen, die nach dem 30. September 1977 in den Landrat als Behörde der Landesverwaltung eingegliedert werden. Abweichend von Satz 1 gilt für die Erfüllung von Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter, die den Landräten nach Art. 32 des Gesetzes zur Neuorganisation der hessischen Umweltverwaltung vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232) in Verbindung mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 21. August 1997 (GVBl. I S. 296) übertragen worden sind, § 2 mit der Maßgabe, daß die Kosten unter Anrechnung der Gebührenmehreinnahmen aufgrund der geänderten Zuständigkeiten vom Land pauschal zu erstatten sind.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 1954 in Kraft.

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— Verordnung über die Heranziehung von Bediensteten und die Bereitstellung von Einrichtungen des Landkreises für die Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung (DVO zu § 56 HKO) Vom 25. Februar 1954
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LRatBedHeranzVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
