HLPZVO · Hessen

Hessische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Hessische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - HLPZVO -) Vom 4. November 1998

Ausfertigungsdatum:
04.11.1998
Fundstelle:
GVBl. I 1998, 472
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Allgemeines

§ 2 Allgemeines (1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere im Hinblick auf Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität oder den wirtschaftlichen Erfolg eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung. (2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 sind auch erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zusätzlich zu den Aufgaben des eigenen Arbeitsplatzes die Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes übernimmt und beide trotz der dadurch bedingten überdurchschnittlichen Belastung sachgerecht erledigt; dies gilt nicht bei einer Abwesenheitsvertretung von weniger als drei Monaten. (3) Erfüllt eine Personengruppe gemeinsam die Voraussetzungen nach Abs. 1, so kann jedes Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, dass es an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. In diesem Falle werden Leistungsprämien und Leistungszulagen der Personengruppe zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage bei der Zahl der Empfänger im Sinne des § 5 berücksichtigt. Sie dürfen zusammen 150 vom Hundert des in § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten. (4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn für die besondere Leistung aufgrund desselben Sachverhalts eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes , eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine erfolgsorientierte andere Leistung (insbesondere Vollstreckungsvergütung) gezahlt wird. (5) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. (6) Leistungsprämien und Leistungszulagen gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280) und sind nicht auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen anzurechnen.

§ 5

Zahl der Empfänger

§ 5 Zahl der Empfänger (1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens fünfzehn vom Hundert der am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen und Beamten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden. (2) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen oder Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

Allgemeines

§ 2 Allgemeines (1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere im Hinblick auf Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität oder den wirtschaftlichen Erfolg eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung. (2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 sind auch erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zusätzlich zu den Aufgaben des eigenen Arbeitsplatzes die Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes übernimmt und beide trotz der dadurch bedingten überdurchschnittlichen Belastung sachgerecht erledigt; dies gilt nicht bei einer Abwesenheitsvertretung von weniger als drei Monaten. (3) Erfüllt eine Personengruppe gemeinsam die Voraussetzungen nach Abs. 1, so kann jedes Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, dass es an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. In diesem Falle werden Leistungsprämien und Leistungszulagen der Personengruppe zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage bei der Zahl der Empfänger im Sinne des § 5 berücksichtigt. Sie dürfen zusammen 150 vom Hundert des in § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung wesentlich Beteiligten. (4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn für die besondere Leistung aufgrund desselben Sachverhalts eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes , eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine erfolgsorientierte andere Leistung (insbesondere Vollstreckungsvergütung) gezahlt wird. (5) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. (6) Leistungsprämien und Leistungszulagen gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), und sind nicht auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen anzurechnen.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Eingangsformel HLPZVO

Aufgrund des § 42 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1066, 2032), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Zeit.

§ 2

Allgemeines

§ 2 Allgemeines (1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte insbesondere im Hinblick auf Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität oder den wirtschaftlichen Erfolg eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung. (2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 sind auch erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte zusätzlich zu den Aufgaben des eigenen Arbeitsplatzes die Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes übernimmt und beide trotz der dadurch bedingten überdurchschnittlichen Belastung sachgerecht erledigt; dies gilt nicht bei einer Abwesenheitsvertretung von weniger als drei Monaten. Erfüllt eine Personengruppe gemeinsam die Voraussetzungen nach Abs. 1, so kann jedes Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten, wenn festgestellt wird, daß es an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der Gruppen wesentlich beteiligt war oder ist. (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn für die besondere Leistung aufgrund desselben Sachverhalts eine Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes , eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine erfolgsorientierte andere Leistung (insbesondere Vollstreckungsvergütung) gezahlt wird. (4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. (5) Leistungsprämien und Leistungszulagen gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), und sind nicht auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen anzurechnen.

§ 3

Leistungsprämie

§ 3 Leistungsprämie (1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. (2) Die Begründung für die Gewährung der Leistungsprämie ist aktenkundig zu machen; die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen. (3) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt, der die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. (4) Mehrere Leistungsprämien dürfen an eine Person innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gewährt werden.

§ 4

Leistungszulage

§ 4 Leistungszulage (1) Die monatliche Leistungszulage dient der Anerkennung einer über mindestens drei Monate erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung. (2) Die Begründung für die Gewährung der Leistungszulage ist aktenkundig zu machen; die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen. (3) Die Leistungszulage beträgt höchstens sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Gewährung und darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gezahlt werden. Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird von dem auf die Gewährung folgenden Monat an monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt. Sie kann bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. (4) Eine erneute Gewährung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des vorangegangenen Gewährungszeitraums zulässig. Bei erheblichem Leistungsabfall ist die Leistungszulage für die Zukunft zu widerrufen.

§ 5

Zahl der Empfänger

§ 5 Zahl der Empfänger (1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens zehn vom Hundert der am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen und Beamten eines Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden. (2) Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen oder Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

§ 6

Anwendung im Landesbereich

§ 6 Anwendung im Landesbereich (1) Die Anwendung der Verordnung auf Beamtinnen oder Beamte des Landes wird vorerst ausgesetzt. (2) Zur Erprobung in Teilbereichen der Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

§ 7

Zuständigkeit

§ 7 Zuständigkeit (1) Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie oder die Gewährung und den Widerruf einer Leistungszulage trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen. (2) Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. (3) Bei einem Modellvorhaben nach § 6 Abs. 2 trifft die an dem Modellvorhaben teilnehmende Dienststelle die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.