Gesetz zur Anpassung der Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften und zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes Vom 26. März 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2010
- Fundstelle:
- GVBl. I 2010, 114
Artikel 25a Ansprüche auf rückwirkende LeistungsgewährungLebenspartnerinnen und Lebenspartner haben rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft oder des Todes der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners Anspruch auf Leistungen aufgrund der in den Art. 1 bis 3, 12 bis 14, 17 bis 21 genannten Rechtsvorschriften nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Rechts.
Artikel 1 bis 25(Änderungsanweisungen)
Artikel 26ZuständigkeitsvorbehaltSoweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 27 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 am 1. März 2010 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.