Hessische Ausführungsverordnung zum Landpachtverkehrsgesetz Vom 21. Februar 1989
- Ausfertigungsdatum:
- 21.02.1989
- Fundstelle:
- GVBl. I 1989, 92
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) wird verordnet:
§ 1Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einem Hektar werden von der Anzeigepflicht ausgenommen.
§ 2(Aufhebungsanweisung)
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.