Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) Vom 6. März 1937
- Ausfertigungsdatum:
- 06.03.1937
- Fundstelle:
- RGBl. I 1937, 283
Auf Grund der Art. 2 und 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) wird hiermit verordnet:
§ 1 Für die Genehmigung nicht gewerbsmäßiger öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig: 1. für Ausspielungen geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen und für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 12 000 Deutsche Mark bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) in Gemeinden mit 3 000 und mehr Einwohnern die örtliche Ordnungsbehörde; im übrigen die Kreisordnungsbehörde, 2. für die Genehmigung von Lotterien und Ausspielungen im Prämiensparverfahren, von anderen Lotterien und Ausspielungen in kreisfreien Städten oder von Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von 48 000 bis 250 000 Deutsche Mark das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, 3. von anderen Lotterien und Ausspielungen in kreisangehörigen Gemeinden mit einem Spielkapital von nicht mehr als 48 000 Deutsche Mark der Landrat als Kreisordnungsbehörde, 4. für die Genehmigung von bezirksübergreifenden Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis 250 000 Deutsche Mark das Regierungspräsidium in Darmstadt, 5. für die Genehmigung von Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 250 000 Deutsche Mark das für Glücksspielwesen zuständige Ministerium.
Außer-Kraft-Treten
§ 10 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.´
§ 2 Eine Lotterie oder Ausspielung darf nur genehmigt werden, wenn 1. für ihre Veranstaltung trotz des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht, 2. ihr Ertrag Zwecken zugute kommt, die allgemeiner Billigung sicher sind, 3. der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und 4. der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet.
Genehmigung
§ 3 Genehmigung (1) Die Genehmigung für eine Lotterie oder Ausspielung ist zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten, um den einwandfreien Ablauf der Veranstaltung zu sichern. (2) Der Zweckertrag soll zur Verwendung im Land Hessen vorgesehen werden. Für die Beurteilung des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses nach § 2 Nr. 1 bleiben der Zweck der Veranstaltung und die vorgesehene Verwendung des Zweckertrags außer Betracht.
§ 4 Eine Lotterie oder Ausspielung mit steigenden Gewinnaussichten innerhalb mehrerer Ziehungen oder mit Teillosen darf nicht genehmigt werden.
§ 5 Eine Lotterie oder Ausspielung, bei der in dem Preise für das Los zugleich die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten ist, oder bei der Lose in essbaren Umhüllungen oder in Verbindung mit essbaren oder anderen Gegenständen ausgegeben werden sollen, darf nicht genehmigt werden.
§ 6
§ 8 (1) Auf die Süddeutsche Klassenlotterie findet diese Verordnung keine Anwendung. (2) Die Bestimmungen in den bestehenden Staatsverträgen, welche diese Lotterie betreffen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 9 (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. (2) ...
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.