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title: "LottStVtrZustV HE — Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behördennach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland Vom 8. Dezember 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/lottstvtrzustvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LottStVtrZustVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:47:57+00:00"
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# LottStVtrZustV HE — Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behördennach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland Vom 8. Dezember 2004

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 08.12.2004
*Fundstelle:* GVBl. I 2004, 423


### Eingangsformel LottStVtrZustV

Aufgrund des § 5 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 22. Juni 2004 (GVBl. I S. 214) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Für die Genehmigung nicht gewerbsmäßiger öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 6 Abs. 1 des Staatsvertrags sind zuständig: 1. die örtliche Ordnungsbehörde für Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6 000 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolen),2. die Kreisordnungsbehörde für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130 000 Euro, bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt,3. das Regierungspräsidium Darmstadt für Lotterien in Form des Gewinnsparens4. das für das Glücksspielwesen (ohne Staatslotterien) zuständige Ministerium für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130 000 Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien Diese Behörden sind für die von ihnen erlaubten Lotterien auch zuständige Behörden im Sinne der übrigen Vorschriften des Dritten Abschnitts des Staatsvertrags. Die Kreisordnungsbehörden sind auch zuständig für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür. (2) Für die Zustimmung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrags ist das für Staatslotterien zuständige Ministerium zuständig. (3) Bei Lotterien in Form des Gewinnsparens ist das Regierungspräsidium Darmstadt auch dafür zuständig, das Einvernehmen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags zu erklären.(4) Für die Untersagung unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür ist das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig, soweit der Veranstalter oder Betreiber in Hessen weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat. (5) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde nach § 14 Abs. 3 des Staatsvertrags.

### § 2

§ 2Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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— Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behördennach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland Vom 8. Dezember 2004
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LottStVtrZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
