LottOWiG HE · Hessen

Hessisches Gesetz über Ordnungswidrigkeiten im Lotteriewesen Vom 4. September 1974

Ausfertigungsdatum:
04.09.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 361, 368
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. in einer Lotterie spielt, die in Hessen nicht genehmigt oder zugelassen ist; 2. ein Los, einen Losabschnitt oder einen Anteil an einem Los oder Losabschnitt einer in Hessen nicht genehmigten oder zugelassenen Lotterie veräußert, zur Veräußerung bereit hält oder zum Erwerb anbietet; 3. Gewinnergebnisse einer in Hessen nicht genehmigten oder zugelassenen Lotterie in einem in Hessen erscheinenden Druckwerk veröffentlicht oder durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen bekannt macht; 4. ohne Genehmigung der Direktion der Staatlichen Lotterieverwaltung der Süddeutschen Klassenlotterie ein Los oder einen Losabschnitt dieser Lotterie oder eine Urkunde, durch welche ein Anteil an einem solchen Los oder Losabschnitt zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen wird, veräußert, zur Veräußerung bereit hält oder zum Erwerb anbietet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalter einer in Hessen genehmigten oder zugelassenen öffentlichen Lotterie oder Ausspielung oder bei dem gewerbsmäßigen Vertrieb der Lose oder Losabschnitte einer solchen Lotterie oder Ausspielung 1. Lose oder Losabschnitte außerhalb desjenigen örtlichen Gebiets, auf welches bei der Erteilung der Erlaubnis oder Zulassung der Vertrieb der Lose beschränkt wurde, oder zu einer Zeit, für welche der Losvertrieb durch allgemeine oder besondere Anordnung untersagt wurde, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, oder 2. einer anderen mit der Genehmigung oder Zulassung verbundenen Auflage zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalter einer außerhessischen Lotterie oder Ausspielung oder bei dem gewerbsmäßigen Vertrieb der Lose oder Losabschnitte einer solchen Veranstaltung, welche nur in einer beschränkten Anzahl in Hessen zugelassen ist, Lose oder Losabschnitte ohne Zulassungsstempel feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 oder 3 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder nach Abs. 2 oder 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 oder 3 bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung einer solchen Ordnungswidrigkeit gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Regierungspräsident.

§ 2

§ 2 Die Bußgeldvorschriften des § 1 gelten entsprechend für alle außerhalb Hessens öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände. Soweit der Preis eines einzelnen Loses drei Deutsche Mark nicht übersteigt, findet § 1 keine Anwendung.

§ 3

§ 3 Auf Anteilscheine von Anleihen, deren Verzinsung und Tilgung mit einer Verlosung und mit Prämien verbunden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 4

§ 4 Die §§ 3 und 3 a des Gesetzes über das Zahlenlotto in Hessen vom 29. Juni 1956 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 388), bleiben unberührt.

§ 5

§ 5 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten 1. ... 2. ... 3. ... außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.