LogopGzustBehV HE · Hessen

Verordnung über die zuständige Behörde nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden und nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden Vom 10. November 1980

Ausfertigungsdatum:
10.11.1980
Fundstelle:
GVBl. I 1980, 401
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770).

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Eingangsformel LogopGzustBehV

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Der Regierungspräsident ist zuständige Behörde für die Durchführung 1. des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, 2. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892). (2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes trifft der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat, in den übrigen Fällen der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller 1. seinen Wohnsitz hat, 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 nicht gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 oder 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. (3) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes trifft der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller oder der Inhaber der Erlaubnis 1. seinen Wohnsitz hat, 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 nicht gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will oder 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nr. 1 oder 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat. (4) Über die Anerkennung einer Schule nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes entscheidet der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Schule liegt. (5) Die Entscheidung nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes trifft der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will.

§ 2

§ 2 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes ist der Regierungspräsident.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.