---
title: "LMUbPersAZustV HE 2010 — Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 2. Dezember 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/lmubpersazustvhe2010"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LMUbPersAZustVHE2010rahmen"
updated: "2026-05-13T18:39:39+00:00"
---

# LMUbPersAZustV HE 2010 — Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 2. Dezember 2010

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 02.12.2010
*Fundstelle:* GVBl. I 2010, 455


### Eingangsformel LMUbPersAZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Abs. 1 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95),7. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),8. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114) und vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),9. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),10. des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397),11. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),12. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) und13. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, a) soweit Befugnisse nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,b) soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

### § 1

§ 1Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessen-Forst,dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslaborwerden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1. zu ernennen und zu entlassen, soweit die Ernennung oder Entlassung nicht auf Beförderungen nach § 3 Abs. 7 der Hessischen Laufbahnverordnung beruht, sowie in den Ruhestand zu versetzen,2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach den §§ 14, 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und §§ 14 Abs. 4 Satz 1, 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären.Die Auswahl der Leiterinnen und Leiter der Fachgebiete, Dezernate und vergleichbaren Organisationseinheiten bei den dem Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneten Behörden erfolgt im Benehmen mit diesem.

### § 10

§ 10Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Reisen in das Ausland,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach den §§ 7 bis 9 des Hessischen Reisekostengesetzes, die Erstattung sonstiger Kosten nach § 11 des Hessischen Reisekostengesetzes sowie für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),3. Kürzung des Tagegeldes nach § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes,4. Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 2 bis 5 sowie § 11 und § 13 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 238).

### § 11

§ 11Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 9 und 10 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach §§ 7 bis 9 des Hessischen Reisekostengesetzes, die Erstattung sonstiger Kosten nach § 11 des Hessischen Reisekostengesetzes sowie für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,2. Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes.

### § 12

§ 12Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Bediensteten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

### § 13

§ 13(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 7 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

### § 14

§ 14Dem Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach den §§ 2, 3, 6 und 12 vorbehalten.

### § 15

§ 15Die Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. April 2007 (GVBl. I S. 270)1) wird aufgehoben.

### § 16 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

### § 2

§ 2Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. Entscheidungen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes zu treffen,4. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetztes im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben.

### § 3

§ 3(1) Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, befugt, über Anträge 1. auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes und2. auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf der Grundlage des § 45 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden.(2) Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen weisen, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten.

### § 4

§ 4Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

### § 5

§ 5Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,3. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.

### § 6

§ 6(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren,2. nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung Dienstbefreiung bis zu 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. (2) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

### § 7

§ 7Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen,6. zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht,7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro und bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

### § 8

§ 8Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festzusetzen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen,4. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,5. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

### § 9

§ 9(1) Das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist auch zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Leiterinnen und Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreterinnen und Vertreter) der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen handelt.

---

— Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Vom 2. Dezember 2010
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LMUbPersAZustVHE2010rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
