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Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Vom 16. April 2007

Ausfertigungsdatum:
16.04.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 270
58 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LMUbPersAZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Abs. 1 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95),7. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),8. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114) und vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),9. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),10. des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397),11. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),12. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) und13. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, a) soweit Befugnisse nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,b) soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

§ 1Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessen-Forst,dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslaborwerden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1. zu ernennen und zu entlassen, soweit die Ernennung oder Entlassung nicht auf Beförderungen nach § 3 Abs. 7 der Hessischen Laufbahnverordnung beruht, sowie in den Ruhestand zu versetzen,2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach den §§ 14, 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und §§ 14 Abs. 4 Satz 1, 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären.Die Auswahl der Leiterinnen und Leiter der Fachgebiete, Dezernate und vergleichbaren Organisationseinheiten bei den dem Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneten Behörden erfolgt im Benehmen mit diesem.

§ 10

§ 10Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Reisen in das Ausland,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach den §§ 7 bis 9 des Hessischen Reisekostengesetzes, die Erstattung sonstiger Kosten nach § 11 des Hessischen Reisekostengesetzes sowie für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),3. Kürzung des Tagegeldes nach § 10 des Hessischen Reisekostengesetzes,4. Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 2 bis 5 sowie § 11 und § 13 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 238).

§ 11

§ 11Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 9 und 10 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach §§ 7 bis 9 des Hessischen Reisekostengesetzes, die Erstattung sonstiger Kosten nach § 11 des Hessischen Reisekostengesetzes sowie für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,2. Entscheidungen nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes.

§ 12

§ 12Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Bediensteten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

§ 13

§ 13(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 7 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 14

§ 14Dem Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach den §§ 2, 3, 6 und 12 vorbehalten.

§ 15

§ 15Die Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 16. April 2007 (GVBl. I S. 270)1) wird aufgehoben.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 2

§ 2Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. Entscheidungen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes zu treffen,4. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetztes im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben.

§ 3

§ 3(1) Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, befugt, über Anträge 1. auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes und2. auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf der Grundlage des § 45 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden.(2) Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen weisen, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten.

§ 4

§ 4Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 5

§ 5Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,3. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.

§ 6

§ 6(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren,2. nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung Dienstbefreiung bis zu 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr zu gewähren. (2) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 7

§ 7Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen,6. zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht,7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro und bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

§ 8

§ 8Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festzusetzen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen,4. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,5. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

§ 9

§ 9(1) Das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist auch zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die Leiterinnen und Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreterinnen und Vertreter) der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen handelt.

§ 1

§ 1Dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,dem Landesbetrieb Hessen-Forst, dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und dem Nationalparkamt Kellerwald-Edersee wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1. zu ernennen und zu entlassen, soweit die Ernennung nicht auf Beförderungen nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung beruht, sowie in den Ruhestand zu versetzen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,4. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,5. nach § 37 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes Entscheidungen bei begrenzter Dienstfähigkeit zu treffen,6. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen. Die Besetzung von Funktionen der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen, auf denen eine Ernennung ab Besoldungsgruppe A 15 möglich ist, erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

§ 12

§ 12Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen,1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,2. Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

§ 15

§ 15Dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach den §§ 2, 3 Abs. 1 und 2, §§ 6 und 11 Nr. 2 sowie § 13 vorbehalten.

§ 3

§ 3(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 62 bis 65 und 118 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden.(2) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.(3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen,1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,3. nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.

§ 7

§ 7Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und zahlbar zu machen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

§ 8

§ 8Dem Regierungspräsidium Kassel werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen:1. die Stufe nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro und bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

Eingangsformel LMUbPersAZustV

Aufgrund 1. des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Hessischen Ernennungsverordnung vom 17. Oktober 2014 (GVBl. S. 248),2. des § 24 Abs. 2, des § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1, des § 49 Abs. 1, des § 51 Abs. 1, des § 58 Abs. 4, des § 72 Abs. 1 Satz 1, des § 73 Abs. 1 und des § 78 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 79 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234) in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182),5. des § 23 Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des a) § 9 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 3 Satz 4 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57),b) § 36 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Laufbahnverordnung, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes,6. des § 70 Satz 1 und 2 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. S. 686),7. des § 3 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,8. des § 68 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118) in Verbindung mit § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes und § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),9. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),10. des § 9 Abs. 2 und des § 22 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218),11. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),12. des § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269),13. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Hessischen Ernennungsverordnung und nach § 68 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1

§ 1Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,dem Landesbetrieb Hessen-Forst und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1. zu ernennen und zu entlassen, soweit die Ernennung nicht auf Beförderungen nach § 10 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung beruht, sowie in den Ruhestand zu versetzen,2. nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,4. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,5. nach § 37 des Hessischen Beamtengesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes Entscheidungen bei begrenzter Dienstfähigkeit zu treffen,6. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung zu untersagen. Die Besetzung von Funktionen der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen, auf denen eine Ernennung ab Besoldungsgruppe A 15 möglich ist, erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

§ 10

§ 10(1) Das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen, bei deren Abwesenheit auch für die zu ihrer Vertretung bestellten Personen, Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen sowie Ausstellungen handelt.

§ 11

§ 11Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 10 Abs. 1 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich 1. Dienstreisen anzuordnen und zu genehmigen,2. ungemindertes Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten 10 Tage hinaus bis zu weiteren 30 Tagen zu bewilligen,3. Umzugskostenvergütung zuzusagen.

§ 12

§ 12Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, 1. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz an Bedienstete des Landes zu erstatten,2. Trennungsgeld nach der Hessischen Trennungsgeldverordnung zu bewilligen und zu gewähren,3. Umzugskostenvergütung zu gewähren und die in § 14 Nr. 2 bis 4 des Hessischen Umzugskostengesetzes genannten Entscheidungen zu treffen,4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.

§ 13

§ 13Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 14

§ 14(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 15

§ 15Dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach den §§ 2, 3, 6 und 11 Nr. 2 sowie § 13 vorbehalten.

§ 16

§ 16Die Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 455)1) wird aufgehoben.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

§ 2Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,2. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,3. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben oder eine erteilte Erlaubnis zu widerrufen,4. a) nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen.

§ 3

§ 3(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge 1. auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 62 bis 65 und 118 des Hessischen Beamtengesetzes,2. auf Ersatz von Sachschäden nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden.(2) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.

§ 4

§ 4Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 5

§ 5Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 36 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung über den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zu entscheiden.

§ 6

§ 6(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird die Befugnis übertragen, sich im Kalenderjahr bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu erteilen.

§ 7

§ 7Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis übertragen, den Betrag zur Abgeltung krankheitsbedingt bei Eintritt in den Ruhestand nicht genommener Erholungsurlaubstage zu berechnen, festzusetzen und zahlbar zu machen sowie über diesbezügliche Widersprüche zu befinden.

§ 8

§ 8(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. die Stufe nach § 28 Abs. 2, 3 und 7 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. Anwärterbezüge nach § 63 des Hessischen Besoldungsgesetzes zu kürzen,5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro und bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festzusetzen.

§ 9

§ 9Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festzusetzen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen,4. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,5. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

Eingangsformel LMUbPersAZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassungverordnet die Landesregierung,2. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a, des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),6. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),7. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),8. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442),9. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),10. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),11. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),12. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),13. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz, a) soweit Befugnisse nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,b) soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

§ 1Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessen-Forst,dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,dem Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg und dem Landesbetrieb Hessisches Landeslaborwerden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1.a) zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen, b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie 2. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären. Die Auswahl der Leiterinnen und Leiter der Fachgebiete, Dezernate und vergleichbaren Organisationseinheiten bei den dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden erfolgt im Benehmen mit diesem.

§ 10

§ 10Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, 2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561).

§ 11

§ 11Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 9 und 10 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung, 2. Befugnisse nach § 28a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes.

§ 12

§ 12Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Bediensteten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

§ 13

§ 13(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 7 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 14

§ 14Dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach §§ 2, 3, 6 und 12 vorbehalten.

§ 15

§ 15Die Anordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 811), geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S. 166), wird aufgehoben.

§ 16

§ 16Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 2

§ 2Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1.a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzesvorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 4. Entscheidungen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen, 5. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 6.a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 7. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 8. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen, 9. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben.

§ 3

§ 3(1) Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, befugt, über Anträge 1. auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes und 2. auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden.(2) Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen weisen, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten.

§ 4

§ 4Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, über Beihilfeanträge der Bediensteten des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und der Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz gehörenden Dienststellen zu entscheiden.

§ 5

§ 5Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.

§ 6

§ 6(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 7

§ 7Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen:1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen, 6. zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 oder einer Maßnahme nach § 7 Nr. 4 der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 8. August 2001 (GVBl. I S. 362), aufgehoben durch Anordnung vom 2. August 2004 (GVBl. I S. 269), beruht, 7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

§ 8

§ 8Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden als Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß festzusetzen, 2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben, 3. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, 4. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und 5. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

§ 9

§ 9(1) Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist auch zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Leiterinnen und Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreterinnen und Vertreter) der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen 1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen, 2. Dienstgänge, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen handelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.