LMUbPersAZustAnO HE · Hessen

Anordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Vom 2. August 2004

Ausfertigungsdatum:
02.08.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 269
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz sowie für die Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz gehörenden Dienststellen übertragen.

Eingangsformel LMUbPersAZustAnO

Aufgrund 1. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466),2. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),4. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2005 (GVBl. I S. 642),6. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),7. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442),8. des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401),9. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),10.des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),11.des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698),12.des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird, a) soweit Befugnisse nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,b) soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, bestimmt:

§ 1

§ 1Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessen-Forst,dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, dem Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg unddem Landesbetrieb Hessisches Landeslaborwerden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 1. zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,2. sie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären. Die Auswahl der Leiterinnen und Leiter der Fachgebiete, Dezernate und vergleichbaren Organisationseinheiten bei den dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden erfolgt im Benehmen mit diesem.

§ 10

§ 10(1) Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist auch zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Leiterinnen und Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreterinnen und Vertreter) der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen 1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,2. Dienstgänge, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen handelt.

§ 11

§ 11Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung.

§ 12

§ 12Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 10 und 11 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,2. Befugnisse nach § 28a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes.

§ 13

§ 13Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Bediensteten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

§ 14

§ 14(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 8 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 15

§ 15Dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach 3, 4, 7 und 13 vorbehalten.

§ 16

§ 16Die Anordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 2. August 2004 (GVBl. I S. 269, zuletzt geändert durch Anordnung vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 248), wird aufgehoben.

§ 17

§ 17Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 2

§ 2Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1. zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,2. sie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären.

§ 3

§ 3Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1.a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,5.a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" zu erlauben.

§ 4

§ 4(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, befugt, über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden. (2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen weisen, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten.

§ 5

§ 5Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen: 1. dem Regierungspräsidium Kassel für die Bediensteten des Ministeriums, der Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor, des Landesbetriebes Landgestüt Dillenburg und des Landesamtes für Umwelt und Geologie,2. dem Regierungspräsidium Kassel ferner für die Bediensteten des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen und des Landesbetriebes Hessen-Forst, soweit diese ihren dienstlichen Wohnsitz in den Regierungsbezirken Gießen und Kassel haben,3. dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Bediensteten des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen und des Landesbetriebes Hessen-Forst, soweit diese ihren dienstlichen Wohnsitz im Regierungsbezirk Darmstadt haben.

§ 6

§ 6Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen.

§ 7

§ 7(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen für die Beamten im Lande Hessen Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 8

§ 8Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen:1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 oder einer Maßnahme nach § 7 Nr. 4 der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 8. August 2001 (GVBl. I S. 362), aufgehoben durch Anordnung vom 2. August 2004 (GVBl. I S. 269), beruht,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10000 Euro zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

§ 9

§ 9Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten übertragen.

§ 5

§ 5Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen: 1. dem Regierungspräsidium Kassel auch für die Bediensteten des Ministeriums und der Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,2. den Regierungspräsidien auch für die Bediensteten des Landesbetriebes Hessen-Forst, des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz sowie den Landrätinnen und Landräten und den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung, soweit diese ihren dienstlichen Wohnsitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben,3. dem Regierungspräsidium Gießen auch für die Bediensteten des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen und des Landesbetriebes Landgestüt Dillenburg,4. dem Regierungspräsidium Kassel auch für die Bediensteten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie.

§ 1

§ 1(1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb Hessen-Forst,dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, dem Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg,dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor undden Regierungspräsidien werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 1. zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,2. sie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären. Die Auswahl der Leiterinnen und Leiter der Hauptabteilungen Amt für den ländlichen Raum (ALR) und Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (AVV) bei den Landrätinnen und Landräten sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung erfolgt im Einvernehmen mit der Landrätin, dem Landrat, der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und, soweit nicht das Ministerium zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem. Die Auswahl der Leiterinnen und Leiter der Dezernate beziehungsweise Fachgebiete bei den dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden erfolgt im Benehmen mit diesem. (2) Den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen: 1. dem Regierungspräsidium Kassel auch für die Bediensteten des Ministeriums und der Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,2. den Regierungspräsidien auch für die Bediensteten des Landesbetriebes Hessen-Forst, des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen sowie der Landrätinnen und Landräte und der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung, soweit diese ihren dienstlichen Wohnsitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben,3. dem Regierungspräsidium Gießen auch für die Bediensteten des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor und des Landesbetriebes Hessisches Landgestüt Dillenburg,4. dem Regierungspräsidium Kassel auch für die Bediensteten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie.

Eingangsformel LMUbPersAZustAnO

Aufgrund 1. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2000 (GVBl. I S. 526),2. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,3. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),4. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564),6. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),7. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), auch in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1986 (GVBl. I S. 393),8. des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401),9. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280),10. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),11. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251),12. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird, a) soweit Befugnisse nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung, nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,b) soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, bestimmt:

§ 1

§ 1(1) Den Regierungspräsidien,dem Regierungspräsidium Gießen auch für den Geschäftsbereich des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen, dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,dem Landesbetrieb Hessen-Forst, dem Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg unddem Hessischen Dienstleistungszentrum für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 1. zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,2. sie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären. Die Auswahl der Leiterinnen und Leiter der Hauptabteilungen Amt für den ländlichen Raum (ALR) und Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (AVV) bei den Landrätinnen und Landräten als Behörden der Landesverwaltung erfolgt im Einvernehmen mit der Landrätin oder dem Landrat und, soweit nicht das Ministerium zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem. Die Auswahl der Leiterinnen und Leiter der Dezernate beziehungsweise Fachgebiete bei den dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden erfolgt im Benehmen mit diesem. (2) Den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 10

§ 10(1) Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist auch zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. (2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Leiterinnen und Leiter (bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreterinnen und Vertreter) der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen a) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,b) Dienstgänge, soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen handelt.

§ 11

§ 11Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die 1. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen,2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung.

§ 12

§ 12Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 10 und 11 auch zuständig für die 1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,2. Befugnisse nach § 28a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes.

§ 13

§ 13(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Bediensteten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben. (2) Den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 14

§ 14(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 8 Nr. 7 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 15

§ 15Dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach §§ 3, 4, 7 und 13 vorbehalten.

§ 16

§ 16Es werden aufgehoben:1. die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 8. August 2001 (GVBl. I S. 362)1), geändert durch Anordnung vom 31. Januar 2003 (GVBl. I S. 94),2. die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 411)2), soweit der Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz betroffen ist,3. die Anordnung über die Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 1. März 2001 (GVBl. I S. 166)3).

§ 17

§ 17Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 2

§ 2Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen: Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst 1. zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,2. sie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie3. das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären.

§ 3

§ 3(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1.a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörden festzusetzen,6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben. (2) Den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 4

§ 4(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind, soweit in Abs. 3 und in § 15 nichts anderes bestimmt ist, befugt, über Anträge auf 1. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes,2. Ersatz von Sachschäden nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden.(2) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen weisen, soweit in Abs. 3 und in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren Personalhauptakten. (3) Den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 5

§ 5Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen 1.dem Regierungspräsidium Kassel auch für die Bediensteten des Ministeriums und der Vogelschutzwarte Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland,2.den Regierungspräsidien auch für die Bediensteten des Landesbetriebes Hessen-Forst, des Hessischen Dienstleistungszentrums für Landwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz sowie den Landrätinnen und Landräten und den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung, soweit diese ihren dienstlichen Wohnsitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben,3.dem Regierungspräsidium Gießen auch für die Bediensteten des Staatlichen Untersuchungsamtes Hessen und des Landesbetriebes Landgestüt Dillenburg, 4.dem Regierungspräsidium Kassel auch für die Bediensteten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

§ 6

§ 6(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen. (2) Den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

§ 7

§ 7(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 15 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren. (2) Den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. (3) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

§ 8

§ 8Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 oder einer Maßnahme nach § 7 Nr. 4 der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 8. August 2001 (GVBl. I S. 362), geändert durch Anordnung vom 31. Januar 2003 (GVBl. I S. 94), beruht,6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10000 Euro zu gewähren,7. über Widerspruche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

§ 9

§ 9(1) Den in § 1 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten übertragen. (2) Den Landrätinnen und Landräten sowie den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.