Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerinnen Vom 22. Februar 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 22.02.1972
- Fundstelle:
- GVBl. I 1972, 61
§ 2a(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der Ausbildungseinrichtung bereitgestellten Haushaltsmittel sowie deren tatsächlichen Ausbildungskapazitäten.(2) Sofern die Zahl der am 1. Oktober eines Jahres der Ausbildungseinrichtung vorliegenden Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Im Auswahlverfahren wird eine Bewerbung nur berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Ausbildungsbeginn bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen ist und ihr1. ein Lebenslauf,2.a) ein Identitätsnachweis,b) ein Nachweis über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt undc) ein Nachweis über die universitäre Ausbildung nach § 1, jeweils in beglaubigter Kopie, sowie3. gegebenenfalls der Nachweisa) eines Ausbildungsplatzes in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 undb) über Zeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 2beigefügt sind.(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der sich nach Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 beworben hat, wird in eine Rangliste aufgenommen. Dabei bildet ihre oder seine im zweiten Prüfungsabschnitt erreichte Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 5 ihre oder seine Rangnote. Nach je zwölf Monaten Wartezeit verringert sich die Rangnote um 0,3, jedoch auf höchstens 1,0. Dies gilt nicht im Fall des Abs. 7 Satz 2. Je niedriger die Rangnote, desto höher der Rang.(4) Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden beginnend ab dem höchsten Rang unter Berücksichtigung von Abs. 5 besetzt. Besteht zwischen Bewerberinnen und Bewerbern eine Ranggleichheit, so entscheidet das Los.(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören oder die von Schwerbehinderung bedroht sind, sind im Auswahlverfahren bei gleicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Bewerbung, spätestens bis zum Beginn des Auswahlverfahrens zu erbringen.(6) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht binnen zehn Tagen nach Zugang des Ausbildungsplatzangebots gegenüber der Ausbildungseinrichtung dessen Annahme erklären, bleiben unberücksichtigt. Die Ausbildungsplätze werden in diesem Fall weiter nach der Rangliste angeboten und vergeben.(7) Bewerberinnen und Bewerber, die unberücksichtigt geblieben sind, können bis zum Ablauf des Monats des angestrebten Ausbildungsbeginns schriftlich gegenüber der Ausbildungseinrichtung die Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung anzeigen; die Zeit bis zum nächsten Ausbildungsbeginn gilt dann als Wartezeit im Sinne des Abs. 3 Satz 3. Im Übrigen ist nur eine erneute Bewerbung nach Abs. 2 möglich. Hierüber sind die Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren schriftlich zu belehren.
Nachteilsausgleich
§ 13 NachteilsausgleichIst ein Prüfling wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer vorübergehenden Erkrankung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Ablegung einer Prüfungsleistung eingeschränkt, ist ihm ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich aus dem ärztlichen Zeugnis Art und Umfang der Einschränkung der Prüfungsfähigkeit ergeben müssen.
Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Als nicht bestandene Prüfungsleistung nach Satz 1 gilt auch eine entsprechende nicht bestandene Fachprüfung an einer deutschen Hochschule im Studiengang Lebensmittelchemie.(2) Ist der erste Versuch einer Prüfungsleistung für den ersten Prüfungsabschnitt vor dem Ende des vierten Semesters, für den zweiten Prüfungsabschnitt vor dem Ende des achten Semesters unternommen und die Prüfungsleistung nicht bestanden worden (Freiversuch), gilt der Versuch als nicht unternommen. Auf Antrag kann ein erster Versuch, der wegen1. eines Auslandsstudiums2. einer Erkrankung3. einer Beurlaubung oder4. anderer vom Prüfling nicht zu vertretender Gründenicht vor den in Satz 1 genannten Zeitpunkten unternommen werden konnte, als Freiversuch gewertet werden. Satz 1 und 2 gelten nicht für die wissenschaftliche Abschlussarbeit.(3) Abs. 2 gilt entsprechend für nicht bestandene Fachprüfungen nach Abs. 1 Satz 2.(4) Nicht bestandene Prüfungsleistungen des dritten Prüfungsabschnitts nach § 6 Abs. 2 können grundsätzlich frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden.
Note der Staatsprüfung, Bescheinigung
§ 17 Note der Staatsprüfung, Bescheinigung(1) Die Note der Staatsprüfung wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 aus dem Durchschnitt der Noten des zweiten und dritten Prüfungsabschnitts gebildet. In die Berechnung gehen die Durchschnittsnoten des Zweiten und Dritten Prüfungsabschnitts jeweils mit einer Nachkommastelle ein.(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes ist durch die nach § 4 des Lebensmittelchemikergesetzes zuständige Behörde nach dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
Einsicht in Prüfungsarbeiten
§ 18 Einsicht in PrüfungsarbeitenNach Abschluss eines Prüfungsabschnitts kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen. Der Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.
Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 19 Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen(1) Auf Antrag ist durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses1. eine bestandene a) Diplomvorprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule,b) Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule oderc) Diplom-Vorprüfung oder Prüfung zum Bachelor of Science in Chemie an einer deutschen Hochschule, jeweils ergänzt durch einen Leistungsnachweis und eine bestandene Fachprüfung in Biologie an einer deutschen Hochschule nach Anlagen 1 und 4 dieser Verordnung oder 2. ein bestandener zweiter Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Hochschule vor dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamtals bestandener erster Prüfungsabschnitt anzuerkennen, wenn die vorausgegangene Hochschulausbildung die in Anlage 1 genannten Inhalte vermittelt hat.(2) Auf Antrag ist durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine bestandene1. Diplomprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule oder2. Prüfung zum Master of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschuleals bestandener zweiter Prüfungsabschnitt anzuerkennen, wenn die vorausgegangene Hochschulausbildung die in den Anlagen 1 und 2 genannten Inhalte vermittelt hat. Die Abschlussnote eines Studiengangs Master of Science im Fach Lebensmittelchemie oder eines Diplomstudiengangs im Fach Lebensmittelchemie ist hierbei der Note des zweiten Prüfungsabschnitts gleichgestellt. Entspricht diese Note nicht der Notenskala nach § 11 Abs. 1, wird sie entsprechend umgerechnet.(3) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen können für den ersten oder zweiten Prüfungsabschnitt angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen nach den Anlagen 1 und 2 entsprechen. Über die Anrechnung entscheidet die Professorin oder der Professor des Studiengangs Lebensmittelchemie.
Berufspraktische Ausbildung
§ 2 Berufspraktische Ausbildung(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498), (Lebens- und Futtermittel) und von Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), geändert durch Gesetz vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514), (Tabakerzeugnisse) sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Dies schließt die Befähigung zur Zusammenarbeit mit Kontrollpersonal anderer Fachgebiete ein. Die berufspraktische Ausbildung umfasst1. die Organisation sowie die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,2. die Beurteilung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,3. die a) Durchführung der amtlichen Kontrollen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden und Kontrollpläne,b) Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht,c) Teilnahme an Gerichtsterminen im Zusammenhang mit Kontrollen nach Buchst. a und b.(2) Die Bewerbung für die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen sein. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um1. Zeiten,a) in denen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Beschäftigungsverbot bestand oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bestanden hätte, undb) für die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch genommen wurde oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden können, 2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs und3. Zeiten, in denen die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung gehindert war.(3) Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum 1. Dezember eines Jahres und erfolgt beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als der mit der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie Tabakerzeugnissen betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungseinrichtung). Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung anderer Bundesländer und der Bundeswehr stehen Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in der in Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung gleich.(4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans. Er ist von der in Abs. 3 Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung und den nach Abs. 6 Satz 1 als gleichwertig anerkannten Einrichtungen für ihren jeweiligen Bereich zu erstellen und durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts zu genehmigen.(5) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Abschnitten1. Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,2. Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse und3. Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben.Am Ende eines Ausbildungsabschnitts hat dessen Leiterin oder Leiter der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten die Teilnahme zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss Angaben zu der Dauer des Abschnitts, den Ausbildungsinhalten und den berufspraktischen Tätigkeiten enthalten.(6) Zeiten einer der berufspraktischen Ausbildung vergleichbaren Tätigkeit nach Beendigung des zweiten Prüfungsabschnitts können auf Antrag auf die Ausbildungszeit mit bis zu fünf Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit bei1. einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie oder einer ähnlichen Forschungseinrichtung,2. einer inländischen Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung oder einer Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,3. einer oder einem freiberuflichen Gegenprobensachverständigen oder4. einer Einrichtung der Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik-, Futtermittel- oder Tabakwirtschaftausgeübt wird und die betreffende Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit als der Ausbildungseinrichtung nach Abs. 3 Satz 1 gleichwertig anerkannt wurde. Auf Antrag können Zeiten einer Hospitation bei einer Behörde, die für die Überwachung von in Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Erzeugnissen zuständig ist, mit bis zu vier Wochen angerechnet werden. Insgesamt dürfen die anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 und 2 einen Zeitraum von fünf Monaten nicht überschreiten. Für die Anrechnung und die Anerkennung ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts zuständig. Es veröffentlicht die als gleichwertig anerkannten Einrichtungen im Staatsanzeiger.
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 20 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen1)(1) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), findet für die Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik erworbener Qualifikationen keine Anwendung, soweit in den Abs. 2 bis 5 und § 21 nichts anderes bestimmt ist.(2) Auf schriftlichen Antrag sind Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller1. über einen Ausbildungsnachweis in Form eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises verfügt und der von einer zuständigen staatlichen Stelle für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wird,2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in Vollzeit oder eine entsprechend lange Zeit in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen oder einer entsprechenden Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium verfügt und3. eine nach § 21 Abs. 1 erforderliche Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.Der Ausbildungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 muss eine mindestens dreijährige Hochschulausbildung bescheinigen, die zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen qualifiziert.(3) Dem Antrag sind beizufügen:1. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 im Original oder in beglaubigter Kopie und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Übersetzungen in deutscher Sprache,2. eine Erklärung, ob in einem anderen Bundesland einer Anerkennung bereits beantragt und gegebenenfalls wie über diesen Antrag entschieden wurde.§ 12 Abs. 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend.(4) Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.(5) Über die Anerkennung soll die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Ablegung der Eignungsprüfung oder der Entscheidung, dass eine solche nicht erforderlich ist, entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall der Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Eignungsprüfung
§ 21 Eignungsprüfung2)(1) Soweit die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers die Themenbereiche der Prüfungsabschnitte nicht abdeckt oder sich im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes wesentlich von diesen unterscheidet und dies nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden kann, ist eine Eignungsprüfung erforderlich.(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts stellt fest, ob und inwieweit nach Abs. 1 eine Eignungsprüfung erforderlich ist.(3) Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts die Art, den Umfang und den Gegenstand der zu erbringenden Prüfungsleistungen und den Prüfungstermin und teilt dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sollen denjenigen des zweiten und dritten Prüfungsabschnitts entsprechen. Die Feststellung nach Abs. 2 und gegebenenfalls die Festlegungen nach Satz 1 sollen binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen getroffen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Prüfungsausschüsse, Prüfer, Termine
§ 7 Prüfungsausschüsse, Prüfer, Termine(1) An Hochschulen mit dem Studiengang Lebensmittelchemie wird bei Bedarf für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Für den dritten Prüfungsabschnitt wird ein Prüfungsausschuss beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor gebildet.(2) Die Prüfungsausschüsse für den ersten und den zweiten Prüfungsabschnitt setzen sich zusammen aus1. einer Professorin oder einem Professor des Faches Lebensmittelchemie als vorsitzendes Mitglied und2. bis zu acht weiteren Prüferinnen und Prüfern, die in den Fächern, die Gegenstand der Prüfung sind, zur selbstständigen Lehre berechtigt sind oder die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.Der Prüfungsausschuss für den dritten Prüfungsabschnitt setzt sich zusammen aus1. einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, die oder der im Landesdienst beschäftigt ist, als vorsitzendes Mitglied und2. bis zu drei weiteren Prüferinnen und Prüfern, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker und in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen tätig oder die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu bestellen; als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt kann auch eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, die oder der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, bestellt werden.(4) Das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses hat1. die Prüferin oder den Prüfer für die einzelnen Prüfungsleistungen zu bestimmen,2. dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden,3. über die Zulassung zu dem jeweiligen Prüfungsabschnitt zu entscheiden,4. die Termine und den Ort der Abnahme der einzelnen Prüfungsleistungen festzulegen,5. die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,6. alle sonstigen Entscheidungen zu treffen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.(5) Im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt sind die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen so zu bestimmen, dass sie in der vorlesungsfreien Zeit liegen und für den jeweiligen Prüfling in einer Zeitdauer von vier Wochen abgeschlossen sind. In den Fällen einer Teilzulassung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 können Termine für einzelne Prüfungsleistungen auch studienbegleitend zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden.(6) Im dritten Prüfungsabschnitt sind die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen so zu bestimmen, dass sie im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung liegen. In den Fällen einer Teilzulassung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 können Termine für einzelne praktische Prüfungsleistungen auch ausbildungsbegleitend zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden.
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 20 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen1)(1) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), findet für die Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik erworbener Qualifikationen keine Anwendung, soweit in den Abs. 2 bis 5 und § 21 nichts anderes bestimmt ist.(2) Auf schriftlichen Antrag sind Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller1. über einen Ausbildungsnachweis in Form eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises verfügt und der von einer zuständigen staatlichen Stelle für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wird,2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in Vollzeit oder eine entsprechend lange Zeit in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen oder einer entsprechenden Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium verfügt und3. eine nach § 21 Abs. 1 erforderliche Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.Der Ausbildungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 muss eine mindestens dreijährige Hochschulausbildung bescheinigen, die zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen qualifiziert.(3) Dem Antrag sind beizufügen:1. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 in Kopie und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Übersetzungen in deutscher Sprache,2. eine Erklärung, ob in einem anderen Bundesland einer Anerkennung bereits beantragt und gegebenenfalls wie über diesen Antrag entschieden wurde.§ 12 Abs. 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.(4) Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.(5) Über die Anerkennung soll die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Ablegung der Eignungsprüfung oder der Entscheidung, dass eine solche nicht erforderlich ist, entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall der Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Auswahlverfahren
§ 2a Auswahlverfahren(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der Ausbildungseinrichtung bereitgestellten Haushaltsmittel sowie deren tatsächlichen Ausbildungskapazitäten.(2) Sofern die Zahl der am 1. Oktober eines Jahres der Ausbildungseinrichtung vorliegenden Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Im Auswahlverfahren wird eine Bewerbung nur berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Ausbildungsbeginn bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen ist und ihr1. ein Lebenslauf,2.a) ein Identitätsnachweis,b) ein Nachweis über den bestandenen zweiten Prüfungsabschnitt undc) ein Nachweis über die universitäre Ausbildung nach § 1, jeweils in Kopie, sowie3. gegebenenfalls der Nachweisa) eines Ausbildungsplatzes in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 6 Satz 1 undb) über Zeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 2beigefügt sind. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der sich nach Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 beworben hat, wird in eine Rangliste aufgenommen. Dabei bildet ihre oder seine im zweiten Prüfungsabschnitt erreichte Durchschnittsnote nach § 5 Abs. 5 ihre oder seine Rangnote. Nach je zwölf Monaten Wartezeit verringert sich die Rangnote um 0,3, jedoch auf höchstens 1,0. Dies gilt nicht im Fall des Abs. 7 Satz 2. Je niedriger die Rangnote, desto höher der Rang.(4) Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden beginnend ab dem höchsten Rang unter Berücksichtigung von Abs. 5 besetzt. Besteht zwischen Bewerberinnen und Bewerbern eine Ranggleichheit, so entscheidet das Los.(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören oder die von Schwerbehinderung bedroht sind, sind im Auswahlverfahren bei gleicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Bewerbung, spätestens bis zum Beginn des Auswahlverfahrens zu erbringen.(6) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht binnen zehn Tagen nach Zugang des Ausbildungsplatzangebots gegenüber der Ausbildungseinrichtung dessen Annahme erklären, bleiben unberücksichtigt. Die Ausbildungsplätze werden in diesem Fall weiter nach der Rangliste angeboten und vergeben.(7) Bewerberinnen und Bewerber, die unberücksichtigt geblieben sind, können bis zum Ablauf des Monats des angestrebten Ausbildungsbeginns schriftlich gegenüber der Ausbildungseinrichtung die Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung anzeigen; die Zeit bis zum nächsten Ausbildungsbeginn gilt dann als Wartezeit im Sinne des Abs. 3 Satz 3. Im Übrigen ist nur eine erneute Bewerbung nach Abs. 2 möglich. Hierüber sind die Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren schriftlich zu belehren.
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnitts
Anlage 3 (zu § 6)Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnitts1. Praktische PrüfungsleistungenDie praktischen Prüfungsleistungen umfassen drei Aufgaben aus den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Bereich Lebensmittel und mindestens eine Aufgabe aus einem der anderen Bereiche gestellt wird. Der Prüfling erstellt je Aufgabe anhand einer Probe nebst Verpackung und der dazugehörigen Niederschrift über die Probenahme einen Prüfplan in schriftlicher Form, in dem er die aus fachlichen Gründen durchzuführenden Untersuchungen auflistet und seine diesbezüglichen Entscheidungsgründe kurz erläutert. Ein praktischer Teil kann sich jeweils anschließen, in dem der Prüfling selbst gewonnene oder vorgegebene Analysedaten in schriftlicher Form auswertet.2. Schriftliche Aufsichtsarbeiten Lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, eines Wassers, eines Futtermittels, eines kosmetischen Mittels, eines Bedarfsgegenstandes oder eines TabakerzeugnissesDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten umfassen drei Aufgaben aus den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Bereich Lebensmittel gestellt wird. Dem Prüfling werden je Aufgabe die Kennzeichnungselemente einer Probe, ggf. die Probe selbst nebst Verpackung, die dazugehörige Niederschrift einer Probenahme, Analysedaten und ggf. der Bericht über eine Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebs und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Materialien erstellt der Prüfling eine lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens.3. Themenbereiche der mündlichen Prüfung Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik-, Bedarfsgegenstände- und Tabakrecht- Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenstände- und Tabakrechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union- Grundzüge des angrenzenden Rechts wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, DüngemittelrechtOrganisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik-, Bedarfsgegenstände- und Tabakkontrolle- Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern- Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden und Kontrollplänen- Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts, des Verbraucherinformationsrechts Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständekontrolle - Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000; DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)- Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, der Zertifizierung und des Prüfwesens- Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden
Anlage 5 (zu § 15)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/a7a2942e-e84d-40da-97e4-ce3086b7c09d-HE2012+246+Anlage5-V4.pdf
Anlage 6 (zu § 15)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/5b29aa9e-d490-4b2d-9316-9bcc886cb85a-HE2012+246+Anlage6-V4.pdf
Anlage 7 (zu § 15)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/f66743f1-3b3c-4476-99c9-02942d26f64c-HE2012+246+Anlage7-V4.pdf
Anlage 8 (zu § 17)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/fdf8d054-cd12-44c3-b4c3-109752e558f3-HE2012+246+Anlage8-V4.pdf
Einsicht in Prüfungsarbeiten
§ 18 Einsicht in PrüfungsarbeitenNach Abschluss eines Prüfungsabschnitts kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen. Der Antrag ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.
Berufspraktische Ausbildung
§ 2 Berufspraktische Ausbildung(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29), (Lebens- und Futtermittel) und von Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405), (Tabakerzeugnisse) sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Dies schließt die Befähigung zur Zusammenarbeit mit Kontrollpersonal anderer Fachgebiete ein. Die berufspraktische Ausbildung umfasst1. die Organisation sowie die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,2. die Beurteilung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,3. die a) Durchführung der amtlichen Kontrollen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden und Kontrollpläne,b) Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht.Darüber hinaus kann die berufspraktische Ausbildung die Teilnahme an Gerichtsterminen im Zusammenhang mit Kontrollen nach Satz 3 Nr. 3 umfassen, sofern geeignete Gerichtstermine im Zeitraum des praktischen Jahrs stattfinden.(2) Die Bewerbung für die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen sein. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um1. Zeiten,a) in denen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 59), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Beschäftigungsverbot bestand oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bestanden hätte, undb) für die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch genommen wurde oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden können, 2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs und3. Zeiten, in denen die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung gehindert war.(3) Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum 1. Dezember eines Jahres und erfolgt beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als der mit der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie Tabakerzeugnissen betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungseinrichtung). Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung anderer Bundesländer und der Bundeswehr stehen Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in der in Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung gleich.(4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans. Er ist von der in Abs. 3 Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung und den nach Abs. 6 Satz 1 als gleichwertig anerkannten Einrichtungen für ihren jeweiligen Bereich zu erstellen und durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts zu genehmigen.(5) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Abschnitten1. Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,2. Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse und3. Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben.Am Ende eines Ausbildungsabschnitts hat dessen Leiterin oder Leiter der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten die Teilnahme zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss Angaben zu der Dauer des Abschnitts, den Ausbildungsinhalten und den berufspraktischen Tätigkeiten enthalten.(6) Zeiten einer der berufspraktischen Ausbildung vergleichbaren Tätigkeit nach Beendigung des zweiten Prüfungsabschnitts können auf Antrag auf die Ausbildungszeit mit bis zu fünf Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit bei1. einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie oder einer ähnlichen Forschungseinrichtung,2. einer inländischen Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung oder einer Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,3. einer oder einem freiberuflichen Gegenprobensachverständigen oder4. einer Einrichtung der Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik-, Futtermittel- oder Tabakwirtschaftausgeübt wird und die betreffende Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit als der Ausbildungseinrichtung nach Abs. 3 Satz 1 gleichwertig anerkannt wurde. Auf Antrag können Zeiten einer Hospitation bei einer Behörde, die für die Überwachung von in Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Erzeugnissen zuständig ist, mit bis zu vier Wochen angerechnet werden. Insgesamt dürfen die anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 und 2 einen Zeitraum von fünf Monaten nicht überschreiten. Für die Anrechnung und die Anerkennung ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts zuständig. Es veröffentlicht die als gleichwertig anerkannten Einrichtungen im Staatsanzeiger.
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 20 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen1)(1) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), findet für die Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik erworbener Qualifikationen keine Anwendung, soweit in den Abs. 2 bis 5 und § 21 nichts anderes bestimmt ist.(2) Auf schriftlichen Antrag sind Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller1. über einen Ausbildungsnachweis in Form eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises verfügt und der von einer zuständigen staatlichen Stelle für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Berufsausbildung ausgestellt wird,2. eine mindestens einjährige Berufserfahrung in Vollzeit oder eine entsprechend lange Zeit in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen oder einer entsprechenden Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium verfügt und3. eine nach § 21 Abs. 1 erforderliche Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.Der Ausbildungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 muss eine mindestens dreijährige Hochschulausbildung bescheinigen, die zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln und Tabakerzeugnissen qualifiziert.(3) Dem Antrag sind beizufügen:1. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 in Kopie und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Übersetzungen in deutscher Sprache,2. eine Erklärung, ob in einem anderen Bundesland einer Anerkennung bereits beantragt und gegebenenfalls wie über diesen Antrag entschieden wurde.§ 12 Abs. 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.(4) Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.(5) Über die Anerkennung soll die zuständige Behörde innerhalb von einem Monat nach Ablegung der Eignungsprüfung oder der Entscheidung, dass eine solche nicht erforderlich ist, entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und im Fall der Ablehnung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Inkrafttreten
§ 22 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des ersten Prüfungsabschnitts
Anlage 1 (zu §§ 4, 19)Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des ersten Prüfungsabschnitts1. Anorganische und analytische Chemie Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur, Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie. Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.2. Organische Chemie Grundprinzipien z. B. Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.3. Physikalische Chemie Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren, z. B. spektroskopische Methoden und aktuelle Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik.4. Physik Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik, Physikalische Messmethoden.5. Biologie Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie; Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen, Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken von Nutzpflanzen.
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des zweiten Prüfungsabschnitts
Anlage 2 (zu §§ 5, 19)Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des zweiten PrüfungsabschnittsPrüfungsfächer1. Chemie und Analytik der Lebensmittel, des Wassers, der Futtermittel, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände und der Tabakerzeugnisse Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie über die pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln einschließlich Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch statistischen Methoden.2. Technologie der Lebensmittel, der Futtermittel, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände und der Tabakerzeugnisse Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be-und Verarbeitung von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; z. B. mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (Gärung, Säuerung, etc.).3. Angewandte Biochemie und Ernährungslehre Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Naturstoffen; Energiegewinnung; biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und hormonaler Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine; biochemische Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung und Resorption; quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, z. B. Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und besonderer Ernährungsformen.4. Mikrobiologie, Lebensmittel- und Futtermittelhygiene Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Pathogenität, Analytik mit Hilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen. Grundlagen der Anwendung des HACCP-Konzepts.5. Toxikologie und Umweltanalytik Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien; Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungsbeziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, kanzerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); toxische Wirkungen auf das Ökosystem, Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.Wissenschaftliche AbschlussarbeitDer Prüfling soll in der Lage sein, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe aus den Gebieten der Lebensmittel, des Wassers, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel und der Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben.
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnitts
Anlage 3 (zu § 6)Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte des dritten Prüfungsabschnitts1. Praktische Prüfungsleistungen Die praktischen Prüfungsleistungen umfassen drei Aufgaben aus den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Bereich Lebensmittel und mindestens eine Aufgabe aus einem der anderen Bereiche gestellt wird. Der Prüfling erstellt je Aufgabe anhand einer ausgehändigten Probe nebst Verpackung und der dazugehörigen Niederschrift über die Probenahme einen Prüfplan in schriftlicher Form, in dem er die aus fachlichen Gründen durchzuführenden Untersuchungen auflistet und seine diesbezüglichen Entscheidungsgründe kurz erläutert. Ein praktischer Teil kann sich jeweils anschließen, in dem der Prüfling selbst gewonnene oder vorgegebene Analysedaten in schriftlicher Form auswertet.2. Schriftliche Aufsichtsarbeiten Lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, eines Wassers, eines Futtermittels, eines kosmetischen Mittels, eines Bedarfsgegenstandes oder eines Tabakerzeugnisses Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten umfassen drei Aufgaben aus den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Bereich Lebensmittel gestellt wird. Dem Prüfling werden je Aufgabe die Kennzeichnungselemente einer Probe, ggf. die Probe selbst nebst Verpackung, die dazugehörige Niederschrift einer Probenahme, Analysedaten und ggf. der Bericht über eine Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebs und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Materialien erstellt der Prüfling eine lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens.3. Themenbereiche der mündlichen Prüfung Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständerecht - Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union- Grundzüge des angrenzenden Rechts wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik-und Bedarfsgegenständekontrolle - Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern- Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden und Kontrollplänen- Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts, des Verbraucherinformationsrechts Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel-, Kosmetik- und Bedarfsgegenständekontrolle - Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000; DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP)- Deutsches und Europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, der Zertifizierung und des Prüfwesens- Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden
Anlage 4 (zu §§ 8, 19)Nr. 1Leistungsnachweis für den ersten PrüfungsabschnittJe ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:- Anorganisch-chemisches Praktikum- Analytisch-chemisches Praktikum- Organisch-chemisches Praktikum- Physikalisches Praktikum- Physikalisch-chemisches Praktikum- Biologisches Praktikum- Übungen in physikalischer Chemie- Übungen in mathematischen Methoden- Übungen zu speziellen Rechtsgebieten für Chemiker und NaturwissenschaftlerNr. 2Leistungsnachweis für den zweiten PrüfungsabschnittJe ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:- Lebensmittelchemische Praktika- Toxikologisches Praktikum- Mikrobiologisches Praktikum- Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts unter Berücksichtigung der Schnittstellen zum Tierschutz- und Tiergesundheitsrecht- Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen- Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und FuttermittelnNr. 3Leistungsnachweis für den dritten PrüfungsabschnittJe ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 5 Nrn. 1 - 3
Anlage 5 (zu § 15)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/374689bc-5a4e-408c-9936-ff0990a8c921-HE2012+246+Anlage5.pdf
Anlage 6 (zu § 15)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/1be76eed-e35a-41ed-aea9-0fd073994ede-HE2012+246+Anlage6.pdf
Anlage 7 (zu § 15)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/b9e41beb-bf12-4f5f-a47f-804410413c79-HE2012+246+Anlage7.pdf
Anlage 8 (zu § 17)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/he/bfe7ae7c-c601-43e9-ae73-c49587773cc7-HE2012+246+Anlage8.pdf
Aufgrund des § 2 Abs. 3 und § 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. I S. 395) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst:
Hochschulstudium
§ 1 Hochschulstudium(1) Das Hochschulstudium nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes soll die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin und des Lebensmittelchemikers vermitteln und Grundlage für die berufspraktische Ausbildung nach § 2 sein.(2) Der Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs soll mindestens 235 Semesterwochenstunden betragen.
Niederschriften
§ 10 NiederschriftenÜber eine mündliche Prüfungsleistung ist durch eine von der jeweilige Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer bestimmten Person eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben:1. Ort, Tag und Dauer,2. die Namen des Prüflings und der Prüferin oder des Prüfers,3. Gegenstand, Ablauf und Bewertung und4. außergewöhnliche Vorkommnisse.Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Niederschrift von der aufsichtsführenden Person zu fertigen ist.
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsabschnitten sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung 2 gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt 3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt 4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können die Noten 1 bis 4 um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind ausgeschlossen.(2) Für die Bildung von Durchschnittsnoten ist nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet: bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.
Rücktritt und Säumnis
§ 12 Rücktritt und Säumnis(1) Wenn ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen von einer Prüfungsleistung zurück tritt, einen Prüfungstermin versäumt oder eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, ist die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten. Sind die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten, ist ein neuer Prüfungstermin zu bestimmen.(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 hat der Prüfling die Gründe dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zur Frage der Prüfungsunfähigkeit und zur voraussichtlichen Dauer der Erkrankung nachzuweisen; hiervon kann ausnahmsweise befreit werden.
Nachteilsausgleich
§ 13 NachteilsausgleichKann ein Prüfling wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise ablegen, ist ihm ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich aus dem ärztlichen Zeugnis Art und Umfang der Einschränkung der Prüfungsfähigkeit ergeben müssen.
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 14 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, ist die davon betroffene Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.(2) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich, kann sie oder er von der prüfenden oder Aufsicht führenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die davon betroffene Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling bei schwerwiegenden Verstößen von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. In diesem Fall sind alle erbrachten und noch zu erbringenden Prüfungsleistungen des Prüfungsabschnitts mit „nicht ausreichend“ zu bewerten.(4) Wird ein schwerwiegender Täuschungsversuch nach Abs. 3 Satz 1 nach Beendigung des Prüfungsabschnitts bekannt, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe des Ergebnisses des davon betroffenen Prüfungsabschnitts alle Prüfungsleistungen dieses Prüfungsabschnitts mit „nicht ausreichend“ bewerten und das Zeugnis entsprechend berichtigen. Im Falle des Satz 1 sind alle zu diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen in nachfolgenden Prüfungsabschnitten durch das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsabschnitts mit „nicht ausreichend“ zu bewerten und gegebenenfalls das Zeugnis entsprechend zu berichtigen. Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes erteilte Bescheinigung ist durch die nach § 4 des Lebensmittelchemikergesetzes zuständige Behörde einzuziehen.
Zeugnis, Nichtbestehen
§ 15 Zeugnis, Nichtbestehen(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind.(2) Über das Bestehen eines Prüfungsabschnitts wird ein Zeugnis von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 5, 6 oder 7 ausgestellt.(3) Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.
Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. Als nicht bestandene Prüfungsleistung nach Satz 1 gilt auch eine entsprechende nicht bestandene Fachprüfung an einer deutschen Hochschule im Studiengang Lebensmittelchemie.(2) Ist der erste Versuch einer Prüfungsleistung für den ersten Prüfungsabschnitt vor dem Ende des vierten Semesters, für den zweiten Prüfungsabschnitt vor dem Ende des achten Semesters unternommen und die Prüfungsleistung nicht bestanden worden (Freiversuch), gilt der Versuch als nicht unternommen. Auf Antrag kann ein erster Versuch, der wegen1. eines Auslandsstudiums2. einer Erkrankung3. einer Beurlaubung oder4. anderer vom Prüfling nicht zu vertretender Gründenicht vor den in Satz 1 genannten Zeitpunkten unternommen werden konnte, als Freiversuch gewertet werden. Satz 1 und 2 gelten nicht für die wissenschaftliche Abschlussarbeit.(3) Abs. 2 gilt entsprechend für nicht bestandene Fachprüfungen nach Abs. 1 Satz 2.(4) Die Zulassung zur Wiederholung der Prüfungsleistung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Nichtbestehen zu beantragen.
Note der Staatsprüfung, Bescheinigung
§ 17 Note der Staatsprüfung, Bescheinigung(1) Die Note der Staatsprüfung wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 aus dem Durchschnitt der Noten des zweiten und dritten Prüfungsabschnitts gebildet. Die Abschlussnote eines Studiengangs Master of Science im Fach Lebensmittelchemie oder eines Diplomstudiengangs im Fach Lebensmittelchemie ist hierbei der Note des zweiten Prüfungsabschnitts gleichgestellt. Entspricht diese Note nicht der Notenskala nach § 11 Abs. 1, wird sie entsprechend umgerechnet.(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittelchemikergesetzes ist durch die nach § 4 des Lebensmittelchemikergesetzes zuständige Behörde nach dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
Einsicht in Prüfungsarbeiten
§ 18 Einsicht in PrüfungsarbeitenNach Abschluss eines Prüfungsabschnitts kann ein Prüfling auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen. Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe der Ergebnisse schriftlich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Bei Versäumung der Frist geht das Einsichtsrecht verloren.
Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 19 Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen(1) Auf Antrag ist durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für den ersten Prüfungsabschnitt1. eine bestandene a) Diplomvorprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule,b) Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule oderc) Diplom-Vorprüfung oder Prüfung zum Bachelor of Science in Chemie an einer deutschen Hochschule, jeweils ergänzt durch einen Leistungsnachweis und eine bestandene Fachprüfung in Biologie an einer deutschen Hochschule nach Anlagen 1 und 4 dieser Verordnung oder 2. ein bestandener zweiter Prüfungsabschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Hochschule vor dem jeweils zuständigen Landesprüfungsamtals bestandener erster Prüfungsabschnitt anzuerkennen, wenn die vorausgegangene Hochschulausbildung die in Anlage 1 genannten Inhalte vermittelt hat.(2) Auf Antrag ist durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses für den zweiten Prüfungsabschnitt eine bestandene1. Diplomprüfung im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschule oder2. Prüfung zum Master of Science im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Hochschuleals bestandener zweiter Prüfungsabschnitt anzuerkennen, wenn die vorausgegangene Hochschulausbildung die in den Anlagen 1 und 2 genannten Inhalte vermittelt hat.(3) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen können für den ersten oder zweiten Prüfungsabschnitt angerechnet werden, wenn sie den Anforderungen nach den Anlagen 1 und 2 entsprechen. Über die Anrechnung entscheidet die Professorin oder der Professor des Studiengangs Lebensmittelchemie.
Berufspraktische Ausbildung
§ 2 Berufspraktische Ausbildung(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), und von Tabakerzeugnissen sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Dies schließt die Befähigung zur Zusammenarbeit mit Kontrollpersonal anderer Fachgebiete ein. Die berufspraktische Ausbildung umfasst1. die Organisation sowie die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,2. die Beurteilung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,3. die a) Durchführung der amtlichen Kontrollen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden und Kontrollpläne,b) Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht,c) Teilnahme an Gerichtsterminen im Zusammenhang mit Kontrollen nach Buchst. a und b.(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Auf diese Frist werden nicht angerechnet1. Zeiten, a) in denen nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Beschäftigungsverbot bestand oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bestanden hätte, oderb) für die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch genommen wurde oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden können, 2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs und3. Zeiten, in denen die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung gehindert war.(3) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als der mit der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und Tabakerzeugnissen nach § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungseinrichtung). Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung anderer Bundesländer und der Bundeswehr stehen Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in der in Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung gleich.(4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans. Er ist von der in Abs. 3 Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung und den nach Abs. 6 Satz 1 als gleichwertig anerkannten Einrichtungen für ihren jeweiligen Bereich zu erstellen und durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts zu genehmigen.(5) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Abschnitten1. Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,2. Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse und3. Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben.Am Ende eines Ausbildungsabschnitts hat dessen Leiterin oder Leiter der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten die Teilnahme zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss Angaben zu der Dauer des Abschnitts, den Ausbildungsinhalten und den berufspraktischen Tätigkeiten enthalten.(6) Zeiten einer der berufspraktischen Ausbildung vergleichbaren Tätigkeit nach Beendigung des zweiten Prüfungsabschnitts können auf Antrag auf die Ausbildungszeit mit bis zu sechs Monaten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit bei1. einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie oder einer ähnlichen Forschungseinrichtung,2. einer inländischen Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung oder einer Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union,3. einer oder einem freiberuflichen Gegenprobensachverständigen oder4. einer Einrichtung der Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- oder Futtermittelwirtschaftausgeübt wird und die betreffende Einrichtung vor Aufnahme der Tätigkeit als der Ausbildungseinrichtung nach Abs. 3 Satz 1 gleichwertig anerkannt wurde. Auf Antrag können Zeiten einer Hospitation bei einer Behörde, die für die Überwachung von in Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Erzeugnissen zuständig ist, mit bis zu vier Wochen angerechnet werden. Insgesamt dürfen die anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 und Satz 2 einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Für die Anrechnung und die Anerkennung ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts zuständig. Es veröffentlicht die als gleichwertig anerkannten Einrichtungen im Staatsanzeiger.
Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem ...
§ 20 Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum(1) Auf schriftlichen Antrag ist als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wer1. über ein Diplom im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), verfügt, das a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde,b) eine mindestens dreijährige Hochschulausbildung voraussetzt undc) zu einer Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen qualifiziert, 2. Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,3. über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,4. eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen oder einer entsprechenden Kontrolltätigkeit in einem Lebensmittelbetrieb oder -laboratorium verfügt und5. eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind, nachgewiesen werden.(2) Die Eignungsprüfung besteht aus den Themenbereichen des zweiten und dritten Prüfungsabschnitts, die durch die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt sind oder sich wesentlich von diesen unterscheiden.(3) Das vorsitzende Mitglied des dritten Prüfungsabschnitts stellt fest, ob die Berufserfahrung den Anforderungen nach Abs. 1 Nr. 4 entspricht und bestimmt den Umfang der abzulegenden Eignungsprüfung.(4) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 beizufügen.(5) Über die Anerkennung soll die nach § 4 des Lebensmittelchemikergesetzes zuständige Behörde innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Übergangsregelung
§ 21 ÜbergangsregelungFür Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der praktischen Ausbildung nach § 1 Nr. 2 der nach § 22 aufgehobenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerinnen befinden, gilt für die praktische Ausbildung und die sich anschließende Prüfung bisheriges Recht; auf Antrag des Prüflings kann die sich anschließende Prüfung als dritter Prüfungsabschnitt nach den Vorschriften dieser Verordnung abgelegt werden.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 22 Aufhebung bisherigen RechtsDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerinnen vom 22. Februar 1972 (GVBl. I S. 61)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 1991 (GVBl. I S. 324), wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Prüfungsabschnitte
§ 3 PrüfungsabschnitteDie staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittelchemikergesetzes besteht aus drei Prüfungsabschnitten. Die Prüfungsleistungen1. des ersten Prüfungsabschnitts sollen bis zum Ende des vierten Semesters,2. des zweiten Prüfungsabschnitts a) nach § 5 Abs. 2 sollen bis zum Ende des achten Semesters,b) nach § 5 Abs. 3 sollen im neunten Semester, 3. des dritten Prüfungsabschnitts sollen am Ende der berufspraktischen Ausbildungabgelegt werden.
Erster Prüfungsabschnitt
§ 4 Erster Prüfungsabschnitt(1) Der erste Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die im Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen der in der Anlage 1 genannten Fächer beherrscht.(2) In jedem der in Anlage 1 genannten Fächer ist eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen, die jeweils 30 Minuten dauern soll. Sie ist von einer oder einem nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 bestimmten Prüferin oder Prüfer abzunehmen und zu bewerten.(3) Die Note des ersten Prüfungsabschnitts wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der einzelnen Prüfungsleistungen gebildet.
Zweiter Prüfungsabschnitt
§ 5 Zweiter Prüfungsabschnitt(1) Der zweite Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling die notwendigen wissenschaftlichen Kenntnisse über die in Anlage 2 genannten Fächer besitzt. Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling fähig ist, in den künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen Zusammenhänge bei der amtlichen Kontrolle von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Erzeugnissen selbstständig wissenschaftlich zu erarbeiten.(2) In jedem der in Anlage 2 genannten Fächer ist eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen, die in dem in Anlage 2 Nr. 1 genannten Fach 30 Minuten und in den in Anlage 2 Nr. 2 bis 5 genannten Fächern jeweils 20 Minuten dauern soll. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Im Anschluss an die Prüfungsleistungen nach Abs. 2 ist eine wissenschaftliche Abschlussarbeit anzufertigen. Ihr Thema wird von einer Professorin oder einem Professor im Studiengang Lebensmittelchemie ausgegeben, die oder der den Prüfling bei der Erstellung betreut; die Professorin oder der Professor wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses für den zweiten Prüfungsabschnitt bestimmt. Mit ihrer oder seiner Zustimmung können die zur Anfertigung erforderlichen wissenschaftlichen Tätigkeiten auch in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden; in diesem Fall erfolgt die Betreuung insoweit durch eine in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Person, in deren Verantwortungsbereich die Tätigkeiten durchgeführt werden. Die wissenschaftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von sechs Monaten nach der Ausgabe des Themas anzufertigen und abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Bearbeitungsdauer um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn der Prüfling die Abgabefrist nach Satz 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann. Bei der Abgabe der Arbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.(4) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird zunächst von der oder dem betreuenden Professorin oder Professor und danach von einer oder einem weiteren selbstständig Lehrenden bewertet. In den Fällen des Abs. 3 Satz 3 erfolgt die Zweitbewertung durch die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Person. Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen.(5) Die Note des zweiten Prüfungsabschnitts wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 durch Division der Summe aus1. dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der wissenschaftlichen Abschlussarbeit multipliziert mit vier,2. der Note der Prüfungsleistung nach Anlage 2 Nr. 1 multipliziert mit zwei und3. den Noten der Prüfungsleistungen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 5durch zehn gebildet.
Dritter Prüfungsabschnitt
§ 6 Dritter Prüfungsabschnitt(1) Der dritte Prüfungsabschnitt dient der Feststellung, ob der Prüfling über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.(2) Der dritte Prüfungsabschnitt umfasst die praktischen Prüfungsleistungen nach Anlage 3 Nr. 1, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Anlage 3 Nr. 2 und eine mündliche Prüfungsleistung aus den Themenbereichen nach Anlage 3 Nr. 3.(3) Für die praktischen Prüfungsleistungen nach Anlage 3 Nr. 1 stehen dem Prüfling jeweils zwei Arbeitstage zur Verfügung. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeiten selbstständig verfasst hat. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind jeweils innerhalb einer Bearbeitungszeit von acht Stunden anzufertigen. Für die Dauer, Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.(4) Die Note des dritten Prüfungsabschnitts wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 aus dem Durchschnitt1. der Gesamtnote für die praktischen Prüfungsleistungen nach Satz 2,2. der Gesamtnote für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Satz 3 und3. der Note für die mündliche Prüfungsleistunggebildet. Die Gesamtnote der praktischen Prüfungsleistungen wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 aus dem Durchschnitt der Einzelnoten gebildet. Satz 2 gilt entsprechend für die Bildung der Gesamtnote der schriftlichen Aufsichtsarbeiten.
Prüfungsausschüsse, Prüfer, Termine
§ 7 Prüfungsausschüsse, Prüfer, Termine(1) An Hochschulen mit dem Studiengang Lebensmittelchemie wird bei Bedarf für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Für den dritten Prüfungsabschnitt wird ein Prüfungsausschuss beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor gebildet.(2) Die Prüfungsausschüsse für den ersten und den zweiten Prüfungsabschnitt setzen sich zusammen aus1. einer Professorin oder einem Professor des Faches Lebensmittelchemie als vorsitzendes Mitglied und2. bis zu acht Personen, die in den Fächern, die Gegenstand der Prüfung sind, zur selbstständigen Lehre berechtigt sind oder die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, als weitere Prüferinnen und Prüfer.Der Prüfungsausschuss für den dritten Prüfungsabschnitt setzt sich zusammen aus1. einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker, die oder der im Landesdienst beschäftigt ist, als vorsitzendes Mitglied und2. bis zu drei Personen, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker und in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und von Tabakerzeugnissen nach § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes tätig sind oder die in der Praxis oder Ausbildung erfahren sind und die die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen, als weitere Prüferinnen und Prüfer.(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied mit gleicher Qualifikation zu bestellen; als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt kann auch eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, die oder der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, bestellt werden.(4) Das vorsitzende Mitglied eines Prüfungsausschusses hat1. die Prüferin oder den Prüfer für die einzelnen Prüfungsleistungen zu bestimmen,2. dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden,3. über die Zulassung zu dem jeweiligen Prüfungsabschnitt zu entscheiden,4. die Termine und den Ort der Abnahme der einzelnen Prüfungsleistungen festzulegen,5. die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,6. alle sonstigen Entscheidungen zu treffen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.(5) Im ersten und zweiten Prüfungsabschnitt sind die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen so zu bestimmen, dass sie in der vorlesungsfreien Zeit liegen und für den jeweiligen Prüfling in einer Zeitdauer von vier Wochen abgeschlossen sind. In den Fällen einer Teilzulassung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 können Termine für einzelne Prüfungsleistungen auch studienbegleitend zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden.(6) Im dritten Prüfungsabschnitt sind die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen so zu bestimmen, dass sie im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung liegen. In den Fällen einer Teilzulassung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 können Termine für einzelne praktische Prüfungsleistungen auch ausbildungsbegleitend zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden.
Zulassung zu den Prüfungsabschnitten
§ 8 Zulassung zu den Prüfungsabschnitten(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses1. für den ersten und zweiten Prüfungsabschnitt in dem Semester, in dem die Prüfung stattfinden soll, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses aller Lehrveranstaltungen,2. für den dritten Prüfungsabschnitt bis zwei Monate vor Ende der berufspraktischen Ausbildungzu stellen.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. eine Erklärung über endgültig nicht bestandene Prüfungen für den ersten oder zweiten Prüfungsabschnitt im Studiengang Lebensmittelchemie,2. für den zweiten und dritten Prüfungsabschnitt das Zeugnis des jeweils vorangegangenen Prüfungsabschnitts,3. die nach Anlage 4 für den jeweiligen Prüfungsabschnitt erforderlichen Leistungsnachweise.Kann der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Nachweise nach Satz 1 nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist nach Abs. 1 vorlegen, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise innerhalb einer festzusetzenden Frist nachzureichen.(3) Zum ersten Prüfungsabschnitt ist der Prüfling zuzulassen, wenn1. die Praktika und Übungen nach Anlage 4 Nr. 1 erfolgreich absolviert worden sind,2. kein Fall einer endgültig nicht bestandenen Prüfung im ersten Prüfungsabschnitt nach § 15 vorliegt und3. kein Fall der Versagung der Zulassung nach Abs. 6 vorliegt.Der Prüfling kann auf schriftlichen Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu einer Teilprüfung zugelassen werden, in der er einzelne Prüfungsleistungen studienbegleitend erbringt, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen nach Anlage 4 Nr. 1 erbracht sind.(4) Zum zweiten Prüfungsabschnitt ist der Prüfling zuzulassen, wenn1. der erste Prüfungsabschnitt bestanden wurde,2. die Praktika und Übungen nach Anlage 4 Nr. 2 erfolgreich absolviert worden sind,3. kein Fall einer endgültig nicht bestandenen Prüfung im zweiten Prüfungsabschnitt nach § 15 vorliegt und4. kein Fall der Versagung der Zulassung nach Abs. 6 vorliegt.Der Prüfling kann auf schriftlichen Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu einer Teilprüfung zugelassen werden, in der er einzelne Prüfungsleistungen studienbegleitend erbringt, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen nach Anlage 4 Nr. 2 erbracht sind.(5) Zum dritten Prüfungsabschnitt ist der Prüfling zuzulassen, wenn1. der zweite Prüfungsabschnitt bestanden wurde,2. die Ausbildungsabschnitte nach Anlage 4 Nr. 3 erfolgreich absolviert worden sind,3. kein Fall einer endgültigen nicht bestandenen Prüfung im dritten Prüfungsabschnitt nach § 15 vorliegt und4. kein Fall der Versagung der Zulassung nach Abs. 6 vorliegt.Der Prüfling kann für die praktischen Prüfungsleistungen auf schriftlichen Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu einer Teilprüfung zugelassen werden, in der er einzelne praktische Prüfungsleistungen ausbildungsbegleitend erbringt, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen nach Anlage 4 Nr. 3 erbracht sind.(6) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist nach Abs. 1 gestellt wird oder die in Abs. 2 Satz 1 genannten Nachweise nicht vollständig innerhalb der jeweiligen Antragsfrist nach Abs. 1 oder der nach Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Frist vorgelegt werden.(7) Mit dem Zulassungsbescheid werden dem Prüfling Termin und Ort für die Ablegung seiner Prüfungsleistung mitgeteilt.
Mündliche Prüfungsleistungen
§ 9 Mündliche PrüfungsleistungenDie mündlichen Prüfungsleistungen sind einzeln und nicht öffentlich zu erbringen. Studierenden der Lebensmittelchemie, die demnächst die jeweilige Prüfungsleistung ablegen wollen, kann die Anwesenheit gestattet werden, soweit der Prüfling nicht widerspricht. Bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse dürfen keine Zuhörer anwesend sein.
Anlage 1 (zu § 19 Abs. 1 ) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/08bda110-1e78-4cea-b6ae-741c0ec7bf45-he355-17+1972+61+anlage1.pdf
Anlage 2 (zu § 33 Abs. 1 ) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/24436481-4e4c-4116-a323-57dc8cab793c-he355-17+1972+61+anlage2.pdf
Anlage 3 (zu § 35 Abs. 4 ) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/e42e974f-1cc2-41c5-8bc2-4b73653c55ee-he355-17+1972+61+anlage3.pdf
Anlage 4 (zu § 42 Abs. 1 ) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/7abca73f-c769-49d1-a8ce-a3091c639146-he355-17+1972+61+anlage4.pdf
Anlage 5 (zu § 43 Abs. 2 ) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/72f5e500-799a-4abc-a32b-da87dd83d989-he355-17+1972+61+anlage5.pdf
Anlage 5a (zu § 43a Abs. 1 ) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/e2089466-e169-4e64-b7a2-ca2df6b5dfb6-he355-17+1972+61+anlage5a.pdf
Anlage 6 (zu § 12 und § 24 ) Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/f99f635f-a0f3-4d49-9d64-7a539d856c72-he355-17+1972+61+anlage6.pdf
Auf Grund des § 8 a Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittelgesetz vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 261), wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister verordnet:
§ 1 Die lebensmittelchemische Ausbildung umfaßt: 1. ein Studium von acht Halbjahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, 2. eine zusätzliche praktische Ausbildung von zwölf Monaten an hierfür zugelassenen Untersuchungsanstalten, 3. folgende Staatsprüfungen: a) die Vorprüfung, b) die Hauptprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
§ 10 (1) Eine Wiederholungsprüfung ist nur vor dem Prüfungsausschuß zulässig, bei dem die Vorprüfung oder der Teil A oder der Teil B der Hauptprüfung begonnen wurde. Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium kann in besonders begründeten Fällen den Wechsel des Prüfungsausschusses gestatten. (2) Zu einer Wiederholungsprüfung in einem nicht bestandenen Prüfungsabschnitt oder in den Fällen des § 18 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 in zwei nicht bestandenen Prüfungsabschnitten ist ein Prüfling unter Beachtung der festgesetzten Fristen ( § 8 Satz 2 ) erst zuzulassen, wenn nach dem Verlauf der Prüfung feststeht, daß nicht die gesamte Vorprüfung oder der gesamte Teil A oder der gesamte Teil B der Hauptprüfung zu wiederholen ist. (3) Eine mündliche Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters statt. (4) Eine Wiederholungsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn in einem Prüfungsabschnitt das Urteil "ungenügend" erteilt ist. Sobald dies feststeht, ist die Wiederholungsprüfung nicht fortzusetzen. (5) Wer eine Wiederholungsprüfung nicht besteht, wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Ausnahmen dürfen von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium aus besonderen Gründen zugelassen werden. Wird eine Ausnahme zugelassen, so muß die gesamte Vorprüfung oder der gesamte Teil A oder der gesamte Teil B der Hauptprüfung wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Lebensmittelchemie nicht möglich.
§ 11 (1) Vorprüfungen finden in jedem Studienhalbjahr statt. (2) Die Vorprüfung ist vor dem Prüfungsausschuß bei der Hochschule abzulegen, an der der Prüfling das nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 vorgeschriebene Studium beendet. Ausnahmen dürfen von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium aus besonderen Gründen gestattet werden. (3) Das Gesuch um Zulassung ist beim Vorsitzenden bis spätestens acht Wochen vor Schluß des Studienhalbjahres einzureichen. Verspätete Gesuche können in besonders begründeten Fällen berücksichtigt werden.
§ 12 (1) Dem Gesuch sind beizufügen: 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von einem Kultusministerium eines deutschen Landes als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, 2. eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch, 3. ein Lebenslauf, in welchem der Ausbildungsgang dargelegt ist, 4. Nachweise darüber, daß der Studierende an einer Universität mindestens vier Halbjahre studiert, insbesondere anorganische, organische und physikalische Chemie sowie Physik und Botanik und a) mindestens vier Halbjahre an anorganisch- und organisch-chemischen Übungen, b) an einer Übung physikalisch-chemischer Untersuchungsmethoden, c) an physikalischen Übungen, d) an botanisch-mikroskopischen Übungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. (2) Die Nachweise über das Studium sind durch die Studienbücher, die Nachweise über die Teilnahme an den Übungen durch Bescheinigungen der zuständigen Hochschullehrer nach dem Muster der Anlage 6 zu erbringen.
§ 13 Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium kann auf das Studium ( § 12 Abs. 1 Nr. 4 ) ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule ganz oder teilweise anrechnen.
§ 14 (1) Die Vorprüfung ist mündlich und nicht öffentlich. (2) Der Prüfling hat in der gesamten Chemie gründliche Kenntnisse darzutun und nachzuweisen, daß er in Botanik und Physik die allgemeinen wissenschaftlichen Grundkenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
§ 15 Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium kann auf die Vorprüfung einzelne Prüfungen gleichwertiger Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte einer anderen Prüfung, die an einer deutschen Hochschule vollständig bestanden wurden, anrechnen.
§ 16 Die Vorprüfung umfaßt folgende Prüfungsabschnitte: I. Chemie (anorganische, organische, analytische und physikalische Chemie), II. Botanik, III. Physik.
§ 17 (1) Der Prüfling ist in Chemie etwa eine Stunde, in Botanik und Physik je etwa 30 Minuten zu prüfen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen. (2) Die Prüfungen in Chemie werden von mindestens zwei Prüfern, die Prüfungen in Botanik und Physik von je einem Prüfer abgehalten.
§ 18 (1) Lautet das Urteil in einem Prüfungsabschnitt "ungenügend", so ist die Prüfung in diesem Abschnitt nicht bestanden. (2) Lautet das Urteil in Chemie und in einem weiteren Prüfungsabschnitt "ungenügend", so ist die Vorprüfung nicht bestanden. Sobald dies feststeht, ist die Prüfung nicht fortzusetzen. (3) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden ( § 10 ). Die Prüfung in einem einzelnen Prüfungsabschnitt oder in den Prüfungsabschnitten II und III darf frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von neun Monaten nach Beginn der Vorprüfung abgelegt, so hat der Prüfling die ganze Vorprüfung zu wiederholen. Die Wiederholung der Vorprüfung darf frühestens nach sechs Monaten stattfinden.
§ 19 (1) Der Vorsitzende stellt dem Prüfling über das Ergebnis der Vorprüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. (2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 und 2 ist in dem Zeugnis anstelle eines Urteils anzugeben, daß die Prüfung nicht bestanden ist. (3) In den Fällen des § 15 ist in dem Zeugnis ein Hinweis auf die angerechnete Prüfung aufzunehmen.
§ 2 (1) Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung richtet der für die Lebensmittelüberwachung zuständige Minister bei den Hochschulen des Landes Prüfungsausschüsse ein; die Prüfungsausschüsse sind Einrichtungen des Landes und unterstehen dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium. Ein Ausschuß für die Hauptprüfung wird nur bei den Hochschulen gebildet, an denen das in § 24 Abs. 1 Nr. 4 vorgeschriebene Studium abgeleistet werden kann. (2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreter werden von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Als Vorsitzender soll ein Beamter des höheren Dienstes, als sein Stellvertreter der Hochschullehrer des Faches Lebensmittelchemie bestellt werden. Als Prüfer und deren Stellvertreter sollen bestellt werden: 1. für die Prüfungsabschnitte der Vorprüfung ( § 16 ) und des Teils A der Hauptprüfung ( §§ 26 und 30 ) die Hochschullehrer der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, 2. für die Prüfungsabschnitte I bis III des Teils B der Hauptprüfung ( § 37 ) ein beamteter Lebensmittelchemiker einer zur Ausbildung zugelassenen Untersuchungsanstalt ( § 35 Abs. 2 Nr. 3 ), 3. für den Prüfungsabschnitt IV des Teils B der Hauptprüfung ( § 37 ) ein Beamter des höheren Dienstes.
§ 20 (1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse und Nachweise sind dem Prüfling nach beendeter Vorprüfung zurückzugeben. (2) Wurde die Vorprüfung nicht bestanden oder wurde sie nicht beendet, so ist ein entsprechender Vermerk in das Studienbuch einzutragen.
§ 21 (1) Die Hauptprüfung besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Sie ist nicht öffentlich. (2) Der Prüfling hat im Teil A nachzuweisen, daß er gründliche wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie und der Lebensmitteltechnologie besitzt und fähig ist, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände zu untersuchen. Im Teil B hat er nachzuweisen, daß er Lebensmittel und Bedarfsgegenstände vom Standpunkt eines in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen Lebensmittelchemikers zu untersuchen und zu beurteilen vermag und das Lebensmittelrecht und den Vollzug der Lebensmittelüberwachung kennt. (3) Die Prüfung beginnt mit dem Teil A.
§ 22 Der Teil A ist vor dem Prüfungsausschuß bei der Hochschule abzulegen, an der der Prüfling das nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 vorgeschriebene Studium beendet. Ausnahmen dürfen von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium aus besonderen Gründen zugelassen werden.
§ 23 (1) Der Teil A der Prüfung findet zweimal im Jahre statt. (2) Das Gesuch um Zulassung ist beim Vorsitzenden zum 1. April oder 1. Oktober einzureichen. Verspätete Gesuche können in besonders begründeten Fällen berücksichtigt werden.
§ 24 (1) Dem Gesuch sind beizufügen: 1. die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Nachweise, 2. das Zeugnis über a) die bestandene Vorprüfung oder b) die bestandene mündliche Prüfung der Diplom-Chemiker-Vorprüfung oder der Diplom-Vorprüfung als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Chemie und eine bestandene Prüfung in Botanik ( § 14 Abs. 2 ) oder c) die bestandene pharmazeutische Prüfung, 3. Nachweise über das in § 12 Abs. 1 Nr. 4 angegebene Studium, 4. Nachweise darüber, daß der Bewerber an einer Universität insgesamt mindestens acht Studienhalbjahre studiert hat und dabei außer dem in § 12 Abs. 1 Nr. 4 angegebenen Studium a) Chemie und Technologie der Lebensmittel einschließlich Lebensmittelhygiene, Ernährungslehre einschließlich ihrer chemisch-physiologischen Grundlagen, Chemische Toxikologie, Rechtliche Grundlagen der Überwachung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen studiert und mindestens b) drei Studienhalbjahre an lebensmittelchemischen Übungen einschließlich chemisch-toxikologischer Untersuchungen, zwei Studienhalbjahre an Übungen zur mikroskopischen Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen und ein Studienhalbjahr an mikrobiologischen und bakteriologischen Übungen einschließlich einer Einführung in die Mikrobiologie und Bakteriologie der Lebensmittel regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. Bewerber mit dem Zeugnis nach Nr. 2 Buchst. a müssen an den Übungen nach Nr. 4 Buchst. b nach bestandener Vorprüfung teilgenommen haben. Die Teilnahme an den Übungen ist durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen. (2) Pharmazeutisch-chemische Übungen, an denen der Bewerber im Rahmen eines abgeschlossenen pharmazeutischen Studiums teilgenommen hat, gelten als anorganisch- und organisch-chemische Übungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 . (3) Die Nachweise über das Studium sind durch die Studienbücher, die Nachweise über die Teilnahme an den Übungen durch Bescheinigungen der zuständigen Hochschullehrer zu erbringen. (4) Vorprüfungen sowie Studienhalbjahre an anderen wissenschaftlichen Hochschulen in derselben Fachrichtung werden angerechnet, sofern Gleichwertigkeit besteht.
§ 25 (1) Der Teil A besteht aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. (2) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die praktische Prüfung bestanden hat. Zwischen der praktischen und der mündlichen Prüfung darf ein Zeitraum von höchstens acht Wochen liegen. Der Vorsitzende kann in besonders begründeten Fällen die Frist verlängern.
§ 26 Die praktische Prüfung umfaßt folgende Prüfungsabschnitte: I. eine Aufgabe aus dem Gebiet der Lebensmittelchemie, II. eine Aufgabe aus der chemisch-toxikologischen Analytik, III. zwei Aufgaben aus der Mikroskopie von Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen.
§ 27 (1) Die Aufgaben werden von den einzelnen Prüfern gestellt. Sie sind so zu wählen, daß die praktische Prüfung in drei Wochen abgeschlossen werden kann. (2) Die Aufgaben dürfen dem Prüfling erst bei Beginn des betreffenden Prüfungsabschnittes bekanntgegeben werden. Dabei ist die Frist anzugeben, innerhalb der die gestellte Aufgabe zu lösen ist. (3) Der Prüfling hat die Aufgabe unter Aufsicht des Prüfers oder dessen Beauftragten auszuführen und über die Untersuchungsergebnisse täglich eine vom Aufsichtsführenden gegenzuzeichnende Niederschrift anzufertigen. (4) Nach Ausführung der Aufgaben hat der Prüfling in schriftlichen Berichten jeweils den Arbeitsgang genau zu beschreiben und die Ergebnisse zusammenzufassen. Ferner hat er hierbei die benutzte Literatur anzugeben und zu erklären, daß er die Aufgaben ohne fremde Hilfe gelöst hat. Die Berichte sind jeweils binnen drei Tagen nach Ausführung der Aufgaben dem Prüfer zu übergeben. (5) Der Vorsitzende kann die nach Abs. 2 und 4 festgesetzten Fristen verlängern, wenn der Prüfling die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 28 (1) Die Prüfer haben die Berichte zu beurteilen ( § 7 ) und mit den Untersuchungsniederschriften binnen einer Woche nach Empfang dem Vorsitzenden zu übermitteln. (2) Hat ein Prüfling eine der Fristen des § 27 Abs. 2 oder 4 nicht eingehalten, so muß für den betreffenden Prüfungsabschnitt das Urteil "ungenügend" abgegeben werden.
§ 29 (1) Lautet das Urteil in einem Prüfungsabschnitt "ungenügend", so ist die Prüfung in diesem Abschnitt nicht bestanden. Sie kann wiederholt werden ( § 10 ). Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von neun Monaten nach Beginn der praktischen Prüfung abgelegt, so hat der Prüfling die ganze praktische Prüfung zu wiederholen. (2) Lautet das Urteil in mehr als zwei Abschnitten "ungenügend", so ist die ganze praktische Prüfung nicht bestanden. Sobald dies feststeht, ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Sie darf frühestens nach sechs Monaten wiederholt werden.
§ 3 Der Vorsitzende leitet die Prüfung, setzt die Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsabschnitte fest und achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses zieht er dessen Stellvertreter heran.
§ 30 Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Prüfungsabschnitte: I. Chemie der Lebensmittel, des Wassers und der Bedarfsgegenstände unter Berücksichtigung chemisch-toxikologischer und chemisch-technologischer Fragen, II. Botanik der Lebensmittel, III. Mikrobiologie der Lebensmittel einschließlich der Grundzüge der Bakteriologie.
§ 31 Der Prüfling ist im Abschnitt I etwa 45 Minuten, in den übrigen Abschnitten je etwa 30 Minuten zu prüfen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen.
§ 32 (1) Lautet das Urteil in einem Prüfungsabschnitt "ungenügend", so ist die Prüfung in diesem Abschnitt nicht bestanden. (2) Lautet das Urteil im Prüfungsabschnitt I und in einem weiteren Prüfungsabschnitt "ungenügend", so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden. Sobald dies feststeht, ist die Prüfung nicht fortzusetzen. (3) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden ( § 10 ). Die Wiederholungsprüfung in einem einzelnen Prüfungsabschnitt oder in den Prüfungsabschnitten II und III darf frühestens nach zwei Monaten stattfinden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von neun Monaten nach Beginn der mündlichen Prüfung abgelegt, so hat der Prüfling die ganze mündliche Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholung darf frühestens nach sechs Monaten stattfinden. Meldet sich der Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der mündlichen Prüfung zu ihrer Wiederholung, so hat er den gesamten Teil A zu wiederholen; die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
§ 33 (1) Hat der Prüfling den Teil A bestanden, so stellt ihm der Vorsitzende einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 2 aus. (2) Wurde der Teil A nicht bestanden, oder wurde die Prüfung nicht beendet, so ist ein entsprechender Vermerk in das Studienbuch einzutragen. (3) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse und Nachweise sind dem Prüfling nach beendeter Prüfung des Teils A zurückzugeben.
§ 34 Der Teil B kann vor jedem Ausschuß für die Hauptprüfung abgelegt werden.
§ 35 (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung kann dem Vorsitzenden jederzeit vorgelegt werden. Es muß jedoch innerhalb von zwei Jahren nach vollständig bestandener Prüfung des Teils A eingereicht werden. Die Frist kann vom Vorsitzenden auf Antrag des Bewerbers (Praktikant der Lebensmittelchemie) verlängert werden, wenn diesem eine frühere Meldung zur Prüfung wegen einer Fortbildung an einer Universität in einem Prüfungsfach der Vorprüfung oder der Hauptprüfung Teil A, wegen einer wissenschaftlichen Arbeit, wegen länger dauernder Krankheit oder wegen Behinderung aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich war. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: 1. die in § 24 aufgeführten Nachweise und Zeugnisse, 2. der Ausweis über den bestandenen Teil A der Hauptprüfung, 3. Nachweise darüber, daß der Bewerber nach Ausstellung des in Nr. 2 genannten Ausweises zwölf Monate an höchstens zwei hierfür von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium zugelassenen, in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen chemischen Untersuchungsanstalten mit Erfolg und ohne längere Unterbrechung ausgebildet worden ist, 4. ein Führungszeugnis. (3) Den in Abs. 2 Nr. 3 genannten Untersuchungsanstalten können von dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium ausnahmsweise sonstige Einrichtungen, die sich mit der Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen befassen, gleichgestellt werden. (4) Die Nachweise zu Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 sind durch Zeugnisse der Leiter der Untersuchungsanstalten nach dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
§ 36 Auf die Zeit nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 wird eine erfolgreiche lebensmittelchemische Tätigkeit an einem lebensmittelchemischen Hochschulinstitut oder einer ähnlichen Forschungseinrichtung bis zu sechs Monaten angerechnet.
§ 37 Der Teil B umfaßt folgende Prüfungsabschnitte: I. Untersuchung und lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, II. Untersuchung und lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Bedarfsgegenstandes, III. Untersuchung und Beurteilung eines Trink-, Brauch- oder Abwassers, IV. mündliche Prüfung über Lebensmittelrecht und Vollzug der Lebensmittelüberwachung.
§ 38 (1) In den Abschnitten I bis III ist je eine Aufgabe zu lösen. Die Aufgaben werden von dem Prüfer bestimmt. Sie sind so zu wählen, daß sie zusammen in drei Wochen abgeschlossen werden können. § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Nach Ausführung der Aufgaben hat der Prüfling in schriftlichen Berichten jeweils den Arbeitsgang und die Untersuchungsergebnisse genau zu beschreiben und die daraus zu ziehenden Schlüsse darzulegen und eingehend zu begründen. Die Berichte zu den Prüfungsabschnitten I und II müssen in Form eines gerichtlichen Sachverständigen-Gutachtens abgefaßt werden. Der Prüfling hat in den Berichten die benutzte Literatur anzugeben und zu erklären, daß er die Aufgaben ohne fremde Hilfe gelöst hat. Die Berichte sind jeweils binnen vier Tagen nach Ausführung der Aufgaben dem Prüfer zu übergeben. § 27 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 39 Der Prüfer hat die Berichte zu beurteilen ( § 7 ) und mit den Untersuchungsniederschriften binnen einer Woche nach Empfang dem Vorsitzenden zu übermitteln. § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 4 (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; dieser entscheidet über die Zulassung. (2) Die für die Zulassung erforderlichen Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen; der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 40 Die mündliche Prüfung gemäß § 37 IV. dauert etwa 30 Minuten.
§ 41 (1) Lautet das Urteil in einem Prüfungsabschnitt "ungenügend", so ist die Prüfung in diesem Abschnitt nicht bestanden. Sie kann wiederholt werden ( § 10 ). Meldet sich der Prüfling nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Prüfung zur Wiederholungsprüfung, so hat er den ganzen Teil B zu wiederholen. (2) Lautet das Urteil in mehr als in einem Prüfungsabschnitt "ungenügend", so ist der Teil B nicht bestanden. Sobald dies feststeht, ist die Prüfung nicht fortzusetzen. (3) Die Wiederholung des Teils B darf frühestens nach sechs Monaten stattfinden. Meldet sich der Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb von neun Monaten nach Beginn der Prüfung des Teils B zu ihrer Wiederholung, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er nachweist, daß er eine zusätzliche Ausbildungszeit im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 3 von mindestens neun Monaten abgeleistet hat; die Entscheidung trifft der Vorsitzende. (4) Wurde der Teil B der Prüfung nicht bestanden oder wurde die Prüfung nicht beendet, so sind dem Prüfling auf Antrag die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse und Nachweise zurückzugeben. In diesem Fall ist auf dem Ausweis über den bestandenen Teil A der Hauptprüfung ein entsprechender Vermerk anzubringen.
§ 42 (1) Hat der Prüfling den Teil B der Prüfung bestanden, so stellt ihm der Vorsitzende ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 aus. Das Gesamturteil der Hauptprüfung ist dabei auf folgende Weise festzustellen: Die Zahlenwerte der erzielten Urteile für alle Prüfungsabschnitte der Teile A und B der Hauptprüfung sind zusammenzuzählen. Das Gesamturteil lautet bei einer Summe bis zu 15 "sehr gut", von 16 bis 25 "gut", von 26 bis 35 "befriedigend" und von 36 ab "ausreichend". (2) Hat der Prüfling den Teil B der Prüfung nicht vor dem gleichen Prüfungsausschuß bestanden wie den Teil A, so stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vor dem der Prüfling den Teil B bestanden hat, das Gesamturteil der Hauptprüfung nach Abs. 1 fest.
§ 43 (1) Der Vorsitzende legt das Zeugnis über die bestandene Hauptprüfung für Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerinnen dem für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerium vor. (2) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium stellt dem Prüfling einen Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 5 aus. (3) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse und Nachweise sind dem Prüfling zurückzugeben.
§ 43 a (1) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium stellt auf Antrag einen Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 5 a aus, wenn die Antragstellenden 1. eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestandene Prüfung nachweisen oder erhaltene Befähigungsnachweise vorlegen oder 2. in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 den Befähigungsnachweis als "geprüfter Nahrungsmittelchemiker" oder "Dipl.-Lebensmittelchemiker" erlangt haben und diese Prüfungen oder Befähigungsnachweise mit den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind. (2) Das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium kann in den Fällen des Abs. 1 die Feststellung der Gleichwertigkeit vom Nachweis der erforderlichen Teilnahme an einer von ihm bestimmten Fortbildungsveranstaltung zum Lebensmittelrecht und zum Vollzug der amtlichen Lebensmittelüberwachung abhängig machen.
§ 44 gestrichen
§ 45 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) ...
§ 5 Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn der Bewerber die erforderlichen Nachweise und Zeugnisse nicht vollständig vorgelegt hat oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die für die Ausübung des Berufs als Lebensmittelchemiker erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
§ 6 Ist der Bewerber zur Prüfung zugelassen, so wird er vom Vorsitzenden unter Angabe der Prüfungstermine schriftlich zur Prüfung geladen.
§ 7 (1) Die Prüfer haben für jeden Prüfungsabschnitt ein Urteil unter Verwendung folgender Bezeichnungen abzugeben: "sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung, "gut" (2) = eine besonders anzuerkennende Leistung, "befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, "ausreichend" (4) = eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht, "ungenügend" (5) = eine unbrauchbare Leistung. (2) Das Urteil "ungenügend" hat der Prüfer zu begründen. (3) Prüfen in einem Prüfungsabschnitt mehrere Prüfer, so wird das Urteil für den Prüfungsabschnitt vom Vorsitzenden ermittelt, indem er die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile durch die Zahl der beteiligten Prüfer teilt. Ein verbleibender Rest von mehr als 0,5 wird aufgerundet; im übrigen bleibt er unberücksichtigt. Lautet das Urteil eines Prüfers "ungenügend", so gilt es für den ganzen Prüfungsabschnitt.
§ 8 Für jeden Prüfling wird vom Vorsitzenden eine Niederschrift über die Prüfung angefertigt, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage und die Urteile anzugeben sind. Ist eine Prüfung zu wiederholen, so sind außerdem die nach § 18 Abs. 3 , § 29 , § 32 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen in die Niederschrift aufzunehmen und dem Prüfling bekanntzugeben.
§ 9 (1) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsabschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift ist einzutragen: "nicht bestanden, weil nicht erschienen". (2) Tritt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung von der Prüfung zurück, nachdem er in einem Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, so gilt die Prüfung in allen Abschnitten als nicht bestanden. (3) Tritt ein Prüfling mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurück, nachdem er in einem oder mehreren Prüfungsabschnitten nicht bestanden hat, so wird er in den nicht bestandenen Abschnitten nur zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen. (4) Der Vorsitzende entscheidet, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen. (5) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, so kann der Vorsitzende die Prüfung in allen Prüfungsabschnitten als nicht bestanden erklären.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.