HAG/LMBG · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung (HAG/LMBG) Vom 16. Juni 1961

Ausfertigungsdatum:
16.06.1961
Fundstelle:
GVBl. 1961, 81
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4 (1) Die zuständigen Behörden werden in der Lebensmittel- und Weinüberwachung von einer Fachanstalt unterstützt. (2) Fachanstalt im Sinne des Abs. 1 ist das Hessische Landeslabor.

§ 2

§ 2 (1) Die Lebensmittel- und Weinüberwachung obliegt in den Landkreisen dem Landrat als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung und in den kreisfreien Städten dem Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung . (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die im übrigen zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen.

§ 9

§ 9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 1

§ 1 (1) Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittelüberwachung) und mit Wein (Weinüberwachung) ist Aufgabe des Landes. (2) Das Land trägt die Kosten der Lebensmittel- und Weinüberwachung, soweit sie von staatlichen Behörden und staatlichen Fachanstalten ausgeübt wird.

§ 2

§ 2 (1) In den Landkreisen obliegt die Lebensmittel- und Weinüberwachung dem Landrat, in kreisfreien Städten dem Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die im übrigen zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen.

§ 3

§ 3 Mit dem Vollzug der Lebensmittel- und Weinüberwachung sind sachkundige Bedienstete aus dem Geschäftsbereich des für das Veterinärwesen zuständigen Ministers zu beauftragen.

§ 4

§ 4 (1) Die zuständigen Behörden werden in der Lebensmittel- und Weinüberwachung von einer Fachanstalt unterstützt. (2) Fachanstalt im Sinne des Abs. 1 ist das Staatliche Untersuchungsamt Hessen.

§ 8a

§ 8 a (1) Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker ist, wer 1. ein für die Tätigkeit als Lebensmittelchemiker erforderliches Studium von acht Halbjahren an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweist, 2. eine praktische Tätigkeit von einem Jahr abgeleistet hat, 3. die staatlichen Prüfungen für Lebensmittelchemiker bestanden und 4. von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister oder der zuständigen Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik eine Urkunde über die Befähigung zur chemischen Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen erhalten hat. (2) Das Nähere bestimmt die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für Wissenschaft und Kunst zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker.

§ 8b

§ 8 b Änderungsvorschrift

§ 9

§ 9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§§

§§ 5 bis 8 Änderungsvorschrift

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.