LM§§ 53fV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem vorläufigen Tabakgesetz Vom 23. September 1977

Ausfertigungsdatum:
23.09.1977
Fundstelle:
GVBl. I 1977, 377
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 bis 18 und Nr. 25, Abs. 3 Nr. 1 und in allen übrigen Fällen des § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), soweit sich die Ordnungswidrigkeit auf den Verkehr mit Futtermitteln bezieht, ist das Regierungspräsidium Gießen und in allen übrigen Fällen des § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr begangen wurde. (2) Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) weiter anzuwendenden Vorschriften des Futtermittelgesetzes; hinsichtlich der übrigen weiter anzuwendenden Vorschriften nach Maßgabe von § 1 dieses Gesetzes sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabor, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr begangen wurde.

§ 2

§ 2 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 53 , 54 , 58 und 59 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 1

§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 53 , 54 , 58 und 59 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, soweit nicht die Zuständigkeit des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor nach § 13 Abs. 2 Nr. 4 der Zuständigkeitsverordnung Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung vom 8. November 2010 (GVBl. I S. 354) bestimmt ist.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Eingangsformel LM§§

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 1. nach den §§ 53 und 54 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946, BGBl. 1975 I S. 2652), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445), 2. ... außer Kraft ist in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.