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title: "HKO — Hessische Landkreisordnung (HKO) in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/lkreisohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LKreisOHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:38:45+00:00"
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# HKO — Hessische Landkreisordnung (HKO) in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung

**Landesrecht Hessen**
*Fundstelle:* GVBl. I 1992, 569


### § 30 — Ausschließliche Zuständigkeiten

§ 30 Ausschließliche ZuständigkeitenDie Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen: 1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,2. die aufgrund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen,3. die Änderung der Kreisgrenzen,4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,6. die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung,7. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 der Hessischen Gemeindeordnung,8. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) und die Entlastung des Kreisausschusses,9. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind,10.die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie eine unmittelbare Beteiligung oder mittelbare Beteiligung von größerer Bedeutung an diesen,11.die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist,12.die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,13.die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,14.die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus,15.die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2,16.die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,17.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19.

### § 38 — Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

§ 38 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. Satz 1 bis 5 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl. (3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. (4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein.

### § 4 — Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten

§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten(1) Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (2) Der Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit wahr. Ihm können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Landrat nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit des Kreistages und des Kreisausschusses in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 45 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt. (3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben. (4) Für die Bestimmung von hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zu ständigen Vertretern der Landräte in anderen als ordnungsbehördlichen Auftragsangelegenheiten gilt § 85 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend.

### § 40 — Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses

§ 40 Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses(1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. (2) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

### § 46 — Personalangelegenheiten

§ 46 Personalangelegenheiten(1) Der Kreisausschuss stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entlässt sie; er kann seine Befugnis auf andere Stellen übertragen. Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. (2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Kreisbediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

### § 49 — Abberufung

§ 49 Abberufung(1) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten gestellt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft. § 34 findet keine Anwendung. (2) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwendung. (3) Der Kreisbeigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. (4) Ein Landrat kann von den wahlberechtigten Kreisangehörigen abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses; § 34 findet keine Anwendung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Ein Landrat gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss des Kreistags schriftlich auf eine Entscheidung der wahlberechtigten Kreisangehörigen über seine Abwahl verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags zu erklären. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem er den Verzicht auf die Abwahl erklärt, aus seinem Amt.

### § 22 — Aktives Wahlrecht

§ 22 Aktives Wahlrecht(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und3. seit mindestens drei Monaten im Landkreis seinen Wohnsitz hat.Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.(2) Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes mit dem Amtsantritt wahlberechtigt.(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

### § 30a — Eilentscheidung an Stelle des Kreistags

§ 30a Eilentscheidung an Stelle des KreistagsIn dringenden Angelegenheiten entscheidet, soweit der Kreistag für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der Finanzausschuss an Stelle des Kreistags, wenn die vorherige Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden. Der Finanzausschuss kann in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung tagen. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden. Unterliegt die ersetzte Entscheidung einer besonderen Mehrheitsanforderung, so gilt diese auch für die Eilentscheidung des Finanzausschusses. Über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung ist der Vorsitzende des Kreistags unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistags aufzunehmen. Der Kreistag kann in seiner nächsten Sitzung die Eilentscheidung wieder aufheben, soweit nicht durch ihre Ausführung bereits nicht mehr rückgängig zu machende Rechte Dritter entstanden sind.

### § 22 — Aktives Wahlrecht

§ 22 Aktives Wahlrecht(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und3. seit mindestens sechs Wochen im Landkreis seinen Wohnsitz hat.Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.(2) Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes mit dem Amtsantritt wahlberechtigt.(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

### § 23 — Passives Wahlrecht

§ 23 Passives Wahlrecht(1) Wählbar als Kreistagsabgeordneter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben. § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

### § 26a — Fraktionen

§ 26a Fraktionen(1) Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistags sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Fraktion muss aus mindestens drei Kreistagsabgeordneten bestehen. Eine Fraktion kann Mitglieder des Kreisausschusses und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 der Hessischen Gemeindeordnung. Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen.(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss mitzuteilen.(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.(4) Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

### § 27 — Hinderungsgründe

§ 27 HinderungsgründeKreistagsabgeordnete können nicht sein:1. hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Arbeitnehmer ab der Entgeltgruppe 9b der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereicha) des Landkreises,b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,c) des Landes, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnehmen, 2. leitende Arbeitnehmer einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist.

### § 29 — Aufgaben des Kreistags

§ 29 Aufgaben des Kreistags(1) Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Er kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Kreisausschuss oder einen Ausschuss (§ 33) übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 30 aufgeführten Angelegenheiten. Der Kreistag kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung er auf andere Kreisorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen.(2) Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen. Er kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Kreisausschuss in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihm gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Kreistagabgeordneten oder eine Fraktion verlangt. Kreistagsabgeordnete, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 18 Abs. 1), haben kein Akteneinsichtsrecht. Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch die Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des Kreistags, durch schriftliche oder elektronische Anfragen und aufgrund eines Beschlusses des Kreistags durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Kreisausschusses an den Vorsitzenden des Kreistags und die Vorsitzenden der Fraktionen. Der Kreisausschuss ist verpflichtet, Anfragen der Kreistagsabgeordneten und der Fraktionen zu beantworten.(3) Der Kreisausschuss hat den Kreistag über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

### § 38 — Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

§ 38 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten sowie Kreisbedienstete können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. Satz 1 bis 5 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.(3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein.

### § 39 — Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe

§ 39 Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend.(2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein:1. wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht,2. wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,3. wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder nebenberuflicher Arbeitnehmer des Landes unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt,4. wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist.(3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

### § 66 — Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

§ 66 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.(2) Der Minister des Innern erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz; soweit es sich um Vorschriften handelt, die die Wirtschaft der Landkreise betreffen, gemeinsam mit dem Minister der Finanzen.(3) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort.(4) § 26a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Kreistage bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort.(5) § 27 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2021 gewählten Kreistage bis zum Ende der Wahlzeit am 31. März 2021 fort.

### § 53 — Abgaben und Kreisumlage

§ 53 Abgaben und Kreisumlage(1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.(2) Der Landkreis erhebt von den kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage nach Maßgabe des § 50 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573); von den gemeindefreien Grundstücken kann er eine Umlage erheben (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

### § 66 — Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

§ 66 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.(2) Der Minister des Innern erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz; soweit es sich um Vorschriften handelt, die die Wirtschaft der Landkreise betreffen, gemeinsam mit dem Minister der Finanzen.(3) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort.(4) § 26a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Kreistage bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort.(5) § 27 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Kreistage bis zum Ende der Wahlzeit am 31. März 2021 fort.

### § 22 — Aktives Wahlrecht

§ 22 Aktives Wahlrecht(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und3. seit mindestens sechs Wochen im Landkreis seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben.Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.(2) Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts mit dem Amtsantritt wahlberechtigt.(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

### § 23 — Passives Wahlrecht

§ 23 Passives Wahlrecht(1) Wählbar als Kreistagsabgeordneter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

### § 25 — Zahl der Kreistagsabgeordneten

§ 25 Zahl der Kreistagsabgeordneten(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen bis zu 100 000 Einwohnern 51 von 100 001 bis zu 150 000 Einwohnern 61 von 150 001 bis zu 200 000 Einwohnern 71 von 200 001 bis zu 300 000 Einwohnern 81 von 300 001 bis zu 400 000 Einwohnern 87 über 400 000 Einwohnern 93. (2) Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden, In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Kreistagsabgeordneten bis auf 41 abgesenkt werden. Die Änderung gilt ab der nächsten Wahlzeit.

### § 28 — Unabhängigkeit

§ 28 Unabhängigkeit(1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden.(2) Kreistagsabgeordnete sind ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die §§ 24 bis 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend gelten. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Kreisausschuss.

### § 31 — Vorsitzender

§ 31 Vorsitzender(1) Der Kreistag wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Kreistag führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz.(2) Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es der Kreistag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließt. Das Gleiche gilt für seine Vertreter.(3) Der Vorsitzende repräsentiert den Kreistag in der Öffentlichkeit. Er wahrt die Würde und die Rechte des Kreistags.(4) Der Vorsitzende fördert die Arbeiten des Kreistags gerecht und unparteiisch. In diesem Rahmen kann er die Kreisangehörigen über das Wirken des Kreistags informieren.(5) In der Erledigung seiner Aufgaben unterstützt ihn der Kreisausschuss; erforderliche Mittel sind dem Vorsitzenden des Kreistags zur Verfügung zu stellen.

### § 37 — Wahl und Amtszeit des Landrats

§ 37 Wahl und Amtszeit des Landrats(1a) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.(1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.(1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf „Ja”, ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.(1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los.(2) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 entsprechend.(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre.(4) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

### § 38 — Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

§ 38 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; Kreisbedienstete dürfen als Schriftführer teilnehmen. Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertretung vorzusehen, welche im Fall der Verhinderung an den Ausschusssitzungen teilnehmen kann. Über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Kreistag kann beschließen, dass von einer Ausschreibung abgesehen wird. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. Satz 1 bis 8 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.(3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein.

### § 40 — Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses

§ 40 Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses(1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl und vor oder am Tag des Amtsantritts von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt, nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen.(2) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

### § 4c — Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen(1) Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden.(2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen des Landkreises und seiner Ausschüsse Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.(3) Der Landkreis regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung.

### § 5 — Satzungen

§ 5 Satzungen(1) Die Landkreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist.(2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Kreisausschuss.(3) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.(4) Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der nach § 32 Satz 2 entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 4c, 8a, 53, 56 und 58 der Hessischen Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung der Satzung begründen können, gegenüber dem Kreisausschuss geltend gemacht worden ist. Die §§ 34 und 47 und die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 entsprechend geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 6 und des § 138 der Hessischen Gemeindeordnung bleiben unberührt.

### § 66 — Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

§ 66 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.(2) Der Minister des Innern erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz; soweit es sich um Vorschriften handelt, die die Wirtschaft der Landkreise betreffen, gemeinsam mit dem Minister der Finanzen.(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 sind in der bis zum 31. März 2026 dauernden Wahlzeit Änderungen an der Hauptsatzung, um die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischenliegende ungerade Zahl festzulegen, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit vorzunehmen.

### § 8a — Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen

§ 8a Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen(1) Der Landkreis kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Kreistages auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden.(2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann der Landkreis weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden.(3) Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Der Landkreis regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige.

### § 37 — Wahl und Amtszeit des Landrats

§ 37 Wahl und Amtszeit des Landrats(1a) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.(1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.(1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf „Ja”, ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.(1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los.(2) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 entsprechend.(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre.(4) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

### § 38 — Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

§ 38 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; Kreisbedienstete dürfen als Schriftführer teilnehmen. Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertretung vorzusehen, welche im Fall der Verhinderung an den Ausschusssitzungen teilnehmen kann. Über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Kreistag kann beschließen, dass von einer Ausschreibung abgesehen wird. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Satz 1 bis 7 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl.(3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird.(4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein.

### § 45 — Vertretung des Landkreises

§ 45 Vertretung des Landkreises(1) Der Kreisausschuss vertritt den Landkreis. Erklärungen des Landkreises werden in seinem Namen durch den Landrat oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Kreisbeigeordneten abgegeben, Der Kreisausschuss kann auch andere Kreisbedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen, (2) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist. (3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Mitglieder des Kreisausschusses ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Kreisbediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beifügen.

### § 1 — Rechtsstellung der Landkreise

§ 1 Rechtsstellung der Landkreise(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung. (2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der Landesverwaltung.

### § 37 — Wahl und Amtszeit des Landrats

§ 37 Wahl und Amtszeit des Landrats(1a) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. (1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf „Ja”, ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los. (2) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet hat. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre. (4) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

### § 37a — Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten

§ 37a Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten(1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten gilt § 37 Abs. 2 entsprechend. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt § 28 a entsprechend. (3) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Wiederwahl (§ 40) und die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

### § 4 — Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten

§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten(1) Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (2) Der Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit wahr. Ihm können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Landrat nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit des Kreistages und des Kreisausschusses in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 45 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt. (3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.

### § 55 — Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

§ 55 Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung(1) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten. (2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz in dieser Funktion übertragen werden. (3) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet. (4) Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören. (5) Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen. (6) Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung der jeweils zuständigen Behörde in der Mittelstufe der Landesverwaltung. Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. Die zuständigen Behörden in der Mittelstufe der Landesverwaltung können, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, gemeinsam eine andere Regelung treffen. Der Landrat kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich. (7) Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ausüben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

### § 56 — Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen

§ 56 Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen(1) Die Landkreise stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, die Bediensteten und Einrichtungen zur Verfügung, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind. (2) Der Landkreis wird durch das Land von der Haftung gegenüber Dritten aufgrund von Amtspflichtverletzungen der dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Bediensteten freigestellt, soweit er nicht auf andere Weise Schadensersatz erlangen kann.

### § 57 — Kostenerstattung

§ 57 KostenerstattungFür die Amtstätigkeit, die der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ausübt, wird eine Entschädigung an den Landkreis nicht gewährt. Inwieweit dem Landkreis die Kosten für die Amtstätigkeit der Bediensteten des Landkreises innerhalb der Behörde der Landesverwaltung und die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zu erstatten sind, wird durch Gesetz geregelt.

### § 4 — Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten

§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten(1) Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. (2) Der Landrat nimmt die Aufgaben als Kreisordnungsbehörde als Auftragsangelegenheit wahr. Ihm können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Landkreise sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Landrat nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit des Kreistages und des Kreisausschusses in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 45 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt. (3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Landrat Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben. (4) Für die Bestimmung von hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zu ständigen Vertretern der Landräte in anderen als ordnungsbehördlichen Auftragsangelegenheiten gilt § 85 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 22), entsprechend.

### § 46 — Personalangelegenheiten

§ 46 Personalangelegenheiten(1) Der Kreisausschuss stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entlässt sie. Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. (2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Kreisbediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

### § 48 — Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch den Kreistag

§ 48 Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch den Kreistag(1) Verletzt ein Landrat oder Kreisbeigeordneter seine Amtspflicht gröblich, so kann der Kreistag bei der Aufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. (2) Lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag ab, so kann der Kreistag binnen einem Monat die Disziplinarkammer anrufen; der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Die Disziplinarkammer darf dem Antrag nur stattgeben, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird. (3) Gibt die Disziplinarkammer dem Antrag statt, so bewirkt ihre Entscheidung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Sie entscheidet zugleich über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen.

### § 36 — Zusammensetzung

§ 36 Zusammensetzung(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. Die Hauptsatzung kann jedoch bestimmen, dass die Stellen von Kreisbeigeordneten hauptamtlich zu verwalten sind. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags herabgesetzt werden. (2) Die Mitglieder des Kreisausschusses dürfen nicht gleichzeitig Kreistagsabgeordnete sein; das gilt nicht für Mitglieder des Kreisausschusses, die gemäß § 37a Abs. 3 die Amtsgeschäfte weiterführen.

### § 13 — Gebietsbestand

§ 13 GebietsbestandDas Kreisgebiet besteht aus den Gemeinden und aus den gemeindefreien Grundstücken, die nach geltendem Recht zum Landkreis gehören.

### § 14 — Grenzänderung

§ 14 Grenzänderung(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können die Grenzen der Landkreise geändert werden. Die beteiligten Landkreise und Gemeinden sind vorher zu hören. (2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes. (3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen. Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört.

### § 15 — Auseinandersetzung und Übergangsregelung

§ 15 Auseinandersetzung und Übergangsregelung(1) In den Fällen des § 14 Abs. 2 werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung (Grenzänderungsvertrag) der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. (2) Kommt ein Grenzänderungsvertrag zwischen den beteiligten Landkreisen nicht zustande oder wird der Grenzänderungsvertrag von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, so regelt diese das Erforderliche. Das Gleiche gilt, soweit der Grenzänderungsvertrag keine erschöpfende Regelung enthält. (3) Im Fall des § 14 Abs. 3 Satz 2 und bei sonstigen Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, regeln die beteiligten Landkreise, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Änderung ihrer Grenzen und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher. (5) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Kreisgebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

### § 27 — Hinderungsgründe

§ 27 HinderungsgründeKreistagsabgeordnete können nicht sein: 1. hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestelltea) des Landkreises,b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,c) des Landes, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnehmen, 2. leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist.

### § 29 — Aufgaben des Kreistags

§ 29 Aufgaben des Kreistags(1) Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Er kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Kreisausschuss oder einen Ausschuss (§ 33) übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 30 aufgeführten Angelegenheiten. Der Kreistag kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung er auf andere Kreisorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. (2) Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen. Er kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Kreisausschuss in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihm gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Kreistagabgeordneten oder eine Fraktion verlangt. Kreistagsabgeordnete, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 18 Abs. 1), haben kein Akteneinsichtsrecht. Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch die Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des Kreistags, durch schriftliche Anfragen und aufgrund eines Beschlusses des Kreistags durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Kreisausschusses an den Vorsitzenden des Kreistags und die Vorsitzenden der Fraktionen. Der Kreisausschuss ist verpflichtet, Anfragen der Kreistagsabgeordneten und der Fraktionen zu beantworten. (3) Der Kreisausschuss hat den Kreistag über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

### § 30 — Ausschließliche Zuständigkeiten

§ 30 Ausschließliche ZuständigkeitenDie Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen: 1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,2. die aufgrund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen,3. die Änderung der Kreisgrenzen,4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Einstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,6. die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung,7. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100 der Hessischen Gemeindeordnung,8. die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) und die Entlastung des Kreisausschusses,9. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind,10.die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,11.die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,12.die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,13.die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,14.die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus,15.die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2,16.die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,17.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19.

### § 31 — Vorsitzender

§ 31 Vorsitzender(1) Der Kreistag wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied des Kreistags den Vorsitz. (2) Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es der Kreistag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließt. Das Gleiche gilt für seine Vertreter. (3) Der Vorsitzende repräsentiert den Kreistag in der Öffentlichkeit. Er wahrt die Würde und die Rechte des Kreistags. (4) Der Vorsitzende fördert die Arbeiten des Kreistags gerecht und unparteiisch. In diesem Rahmen kann er die Kreisangehörigen über das Wirken des Kreistags informieren. (5) In der Erledigung seiner Aufgaben unterstützt ihn der Kreisausschuss; erforderliche Mittel sind dem Vorsitzenden des Kreistags zur Verfügung zu stellen.

### § 39 — Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe

§ 39 Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend. (2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein: 1. wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht,2. wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,3. wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt,4. wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist. (3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

### § 46 — Personalangelegenheiten

§ 46 Personalangelegenheiten(1) Der Kreisausschuss stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entlässt sie. Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. (2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten und der Arbeitnehmer des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt. Die Verordnung bestimmt auch, wer oberste Dienstbehörde für die Kreisbediensteten ist; § 86 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt.

### § 47 — Widerspruch und Anrufung des Kreistags

§ 47 Widerspruch und Anrufung des Kreistags(1) Verletzt ein Beschluss des Kreisausschusses das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. (2) Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Landrat innerhalb einer Woche die Entscheidung des Kreistags beantragen.

### § 49a — Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen

§ 49a Ruhestand auf Antrag aus besonderen GründenEin Landrat kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts erfüllt sind. Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Kreistages zu stellen; er kann nur bis zur Beschlussfassung des Kreistages schriftlich zurückgenommen werden. Hat der Kreistag der Versetzung in den Ruhestand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zugestimmt, versetzt die oberste Dienstbehörde den Landrat durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem dem Landrat die Verfügung zugestellt worden ist.

### § 5 — Satzungen

§ 5 Satzungen(1) Die Landkreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Kreisausschuss.(3) Satzungen sind auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (4) Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der nach § 32 Satz 2 entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 53, 56 und 58 der Hessischen Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung der Satzung begründen können, gegenüber dem Kreisausschuss geltend gemacht worden ist. Die §§ 34 und 47 und die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 entsprechend geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 6 und des § 138 der Hessischen Gemeindeordnung bleiben unberührt.

### § 55 — Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

§ 55 Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung(1) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten. (2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe des § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung die Aufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet. (4) Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören. (5) Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen. (6) Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung dem Regierungspräsidenten. Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. Der Regierungspräsident kann, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, eine andere Regelung treffen. Der Landrat kann mit Zustimmung des Regierungspräsidenten einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich.

### § 57 — Kostenerstattung

§ 57 KostenerstattungFür die Amtstätigkeit, die der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ausübt, wird eine Entschädigung an den Landkreis nicht gewährt.

### § 58 — Maßgebliche Einwohnerzahl

§ 58 Maßgebliche EinwohnerzahlIn den Fällen des § 25 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor der Bestimmung des Wahltages, im Übrigen die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.

### § 6 — Öffentliche Bekanntmachungen

§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise erfolgen in einer im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet. (2) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. Er kann zulassen, dass für bestimmte Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen festgelegt werden. Er kann die Aufnahme nichtamtlicher Nachrichten und Anzeigen in Amtsblättern untersagen oder beschränken. (3) Der Landkreis regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.

### § 65 — Übertragung von Zuständigkeiten

§ 65 Übertragung von ZuständigkeitenDie Landesregierung kann, wenn dies zur Herstellung einer lebensnahen Verwaltung zweckdienlich erscheint, durch Verordnungen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise übertragen.

### § 37 — Wahl und Amtszeit des Landrats

§ 37 Wahl und Amtszeit des Landrats(1a) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. (1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf „Ja”, ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los. (2) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für den Ausschluss von der Wählbarkeit gelten § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 entsprechend. (3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre. (4) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

### § 37a — Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten

§ 37a Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten(1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten gilt § 37 Abs. 2 entsprechend. (2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt § 28 a entsprechend. (3) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Wiederwahl (§ 39a Abs. 3) und die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

### § 37b — Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten

§ 37b Rechtsverhältnisse des Landrats und des BeigeordnetenFür die Rechtsverhältnisse des Landrats und des Beigeordneten gelten die §§ 40 und 40a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

### § 38 — Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

§ 38 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. (3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. (4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig und soll spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein.

### § 40 — Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses

§ 40 Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses(1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. (2) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

### § 49a — Ruhestand auf Antrag aus besonderen Gründen

§ 49a Ruhestand auf Antrag aus besonderen GründenEin Landrat kann die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung erfüllt sind. Der Antrag ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Kreistages zu stellen; er kann nur bis zur Beschlussfassung des Kreistages schriftlich zurückgenommen werden. Hat der Kreistag der Versetzung in den Ruhestand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zugestimmt, versetzt die oberste Dienstbehörde den Landrat durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem dem Landrat die Verfügung zugestellt worden ist.

### § 53 — Abgaben und Kreisumlage

§ 53 Abgaben und Kreisumlage(1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. (2) Der Landkreis erhebt von den kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage nach Maßgabe des § 50 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298); von den gemeindefreien Grundstücken kann er eine Umlage erheben (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

### § 53 — Abgaben und Kreisumlage

§ 53 Abgaben und Kreisumlage(1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. (2) Der Landkreis erhebt von den kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage nach Maßgabe des § 50 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414); von den gemeindefreien Grundstücken kann er eine Umlage erheben (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

### § 1 — Rechtsstellung der Landkreise

§ 1 Rechtsstellung der Landkreise(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung. (2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

### § 10 — Aufsicht

§ 10 AufsichtDie Aufsicht des Staates schützt die Landkreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

### § 10a — Funktionsbezeichnungen

§ 10a FunktionsbezeichnungenDie Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

### § 11 — Name, Sitz

§ 11 Name, Sitz(1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung des Landkreises den Namen ändern. (2) Der Kreistag bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder den Sitz der Kreisverwaltung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde.

### § 12 — Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

§ 12 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel(1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen. (2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.

### § 13 — Gebietsbestand

§ 13 GebietsbestandDas Kreisgebiet besteht aus dem Gebiet der Gemeinden und aus den gemeindefreien Grundstücken, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Landkreis gehören.

### § 14 — Grenzänderung

§ 14 Grenzänderung(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können die Grenzen der Landkreise geändert werden. Die beteiligten Landkreise sind vorher zu hören. (2) Sind die beteiligten Landkreise und Gemeinden einverstanden, kann die Landesregierung die Grenzänderung aussprechen und den Tag der Rechtswirksamkeit bestimmen. In Fällen von geringer Bedeutung kann die Aufsichtsbehörde die Änderung der Kreisgrenzen aussprechen; geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei vom Hundert des Gebiets des abgebenden Landkreises und nicht mehr als insgesamt 200 Kreisangehörige erfasst. (3) Ist ein Landkreis oder eine Gemeinde mit der Grenzänderung nicht einverstanden, bedarf es eines Gesetzes. (4) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.

### § 15 — Auseinandersetzung und Übergangsregelung

§ 15 Auseinandersetzung und Übergangsregelung(1) Die beteiligten Landkreise können Vereinbarungen über die aus Anlass der Grenzänderung zu regelnden Einzelfragen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Kreisrecht und die Verwaltung, treffen (Grenzänderungsvertrag). Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Kommt ein Grenzänderungsvertrag zwischen den beteiligten Landkreisen nicht zustande oder wird der Grenzänderungsvertrag von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, so regelt diese das Erforderliche. Das Gleiche gilt, soweit der Grenzänderungsvertrag keine erschöpfende Regelung enthält. (3) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. (4) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Kreisgebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

### § 16 — Öffentliche Einrichtungen

§ 16 Öffentliche EinrichtungenDer Landkreis hat die Aufgabe, im Rahmen seines Wirkungsbereichs und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Kreisangehörigen erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen.

### § 17 — Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen und Kreislasten

§ 17 Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen und Kreislasten(1) Die Kreisangehörigen sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen. (2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Landkreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Landkreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Kreislasten beizutragen. (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.

### § 18 — Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 18 Ehrenamtliche Tätigkeit(1) Für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 21, 23 bis 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. § 25 und § 26a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend auch für die hauptamtliche Tätigkeit. (2) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24a der Hessischen Gemeindeordnung ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

### § 19 — Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis

§ 19 Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis(1) Der Landkreis kann Einrichtungen kreisangehöriger Gemeinden oder Zweckverbände in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn dies für eine wirtschaftlich zweckmäßige Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Zur Übernahme ist ein Beschluss des Kreistags erforderlich. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. (3) Die Bedingungen der Übernahme können von den Beteiligten durch Vertrag festgesetzt werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so werden sie von der Aufsichtsbehörde des Landkreises bestimmt. (4) Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungsbereichs für einen bestimmten Zweck ausreichend Einrichtungen geschaffen oder von einer kreisangehörigen Gemeinde oder einem Zweckverband übernommen, so kann er beschließen, dass diese Aufgabe für den ganzen Landkreis oder einen Teil des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehören soll. Für den Beschluss gelten die Bestimmungen in Abs. 2 entsprechend.

### § 2 — Wirkungsbereich

§ 2 Wirkungsbereich(1) Die Landkreise nehmen in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen. Sie fördern die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihr Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden bei. Sie sollen sich auf diejenigen Aufgaben beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises dienen. (2) Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst aufzulösen; sie sind, wenn sie nicht auf die Gemeindeverwaltung überführt werden, auf die Kreisverwaltungen zu überführen. Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet werden.

### § 20 — Zusammenarbeit

§ 20 ZusammenarbeitDer Landkreis hat mit den kreisangehörigen Gemeinden in Angelegenheiten des Landkreises zusammenzuarbeiten. Der Kreistag und der Kreisausschuss haben den Gemeindevorständen von kreisangehörigen Gemeinden, die durch Maßnahmen des Landkreises besonders betroffen werden, vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

### § 21 — Zusammensetzung

§ 21 Zusammensetzung(1) Der Kreistag besteht aus den in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählten Kreistagsabgeordneten. (2) Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes.

### § 22 — Aktives Wahlrecht

§ 22 Aktives Wahlrecht(1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und3. seit mindestens drei Monaten im Landkreis seinen Wohnsitz hat. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. (2) Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes mit dem Amtsantritt wahlberechtigt. (3) Nicht wahlberechtigt ist, 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,2. wer infolge Richterspruchs oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzt.

### § 23 — Passives Wahlrecht

§ 23 Passives Wahlrecht(1) Wählbar als Kreistagsabgeordneter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben. § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend. (2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (3) Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluss von der Wählbarkeit zur Folge hat, so endet die Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter zu dem in § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.

### § 24 — (weggefallen)

§ 24 (weggefallen)

### § 25 — Zahl der Kreistagsabgeordneten

§ 25 Zahl der Kreistagsabgeordneten(1) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten beträgt in Landkreisen bis zu 100 000 Einwohnern 51 von 100 001 bis zu 150 000 Einwohnern 61 von 150 001 bis zu 200 000 Einwohnern 71 von 200 001 bis zu 300 000 Einwohnern 81 von 300 001 bis zu 400 000 Einwohnern 87 über 400 000 Einwohnern 93. (2) Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl festgelegt werden, In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Kreistagsabgeordneten bis auf 41 abgesenkt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.

### § 26 — Wahlzeit

§ 26 WahlzeitDie Kreistagsabgeordneten werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.

### § 26a — Fraktionen

§ 26a Fraktionen(1) Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistags sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Kreistagsabgeordneten bestehen. Eine Fraktion kann Mitglieder des Kreisausschusses und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 der Hessischen Gemeindeordnung. Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss mitzuteilen. (3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. (4) Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

### § 27 — Hinderungsgründe

§ 27 HinderungsgründeKreistagsabgeordnete können nicht sein: 1. hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestelltea) des Landkreises,b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,c) des Landes, die beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnehmen, 2. leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist.

### § 28 — Unabhängigkeit

§ 28 Unabhängigkeit(1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. (2) Kreistagsabgeordnete sind ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die §§ 24 bis 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend gelten. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

### § 28a — Sicherung der Mandatsausübung

§ 28a Sicherung der Mandatsausübung(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Kreistagsabgeordneter zu bewerben oder es auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Kreistagsabgeordnete. (2) Die Arbeitsverhältnisse von Kreistagsabgeordneten können vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Gremium. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. Gehörte der Kreistagsabgeordnete weniger als ein Jahr dem Kreistag an, besteht Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats. (3) Der Kreistagsabgeordnete ist auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen. Die Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder an einen anderen Beschäftigungsort ist nur zulässig, wenn der Kreistagsabgeordnete zustimmt oder dem Arbeitgeber eine Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder an dem bisherigen Beschäftigungsort bei Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Die niedrigere Eingruppierung des Kreistagsabgeordneten auf dem bisherigen oder zukünftigen Arbeitsplatz nach Satz 2 ist ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Dem Kreistagsabgeordneten ist die für die Mandatsausübung erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Dem Kreistagsabgeordneten ist unabhängig von der Freistellung jährlich bis zu zwei Wochen Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mandat zu gewähren. Die Entschädigung des Verdienstausfalls richtet sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1.

### § 29 — Aufgaben des Kreistags

§ 29 Aufgaben des Kreistags(1) Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Er kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Kreisausschuss oder einen Ausschuss (§ 33) übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 30 aufgeführten Angelegenheiten. Der Kreistag kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung er auf andere Kreisorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. (2) Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen. Er kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Kreisausschuss in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihm gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Kreistagabgeordneten oder eine Fraktion verlangt. Kreistagsabgeordnete, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 18 Abs. 1), haben kein Akteneinsichtsrecht. Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch die Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des Kreistags, durch schriftliche Anfragen und aufgrund eines Beschlusses des Kreistags durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Kreisausschusses an den Vorsitzenden des Kreistags und die Vorsitzenden der Fraktionen. Der Kreisausschuss ist verpflichtet, Anfragen der Kreistagsabgeordneten zu beantworten. (3) Der Kreisausschuss hat den Kreistag über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

### § 3 — Neue Pflichten

§ 3 Neue PflichtenNeue Pflichten können den Landkreisen nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz zulässig. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt nicht für Verordnungen der Landesregierung.

### § 30 — Ausschließliche Zuständigkeiten

§ 30 Ausschließliche ZuständigkeitenDie Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen: 1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,2. die aufgrund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen,3. die Änderung der Kreisgrenzen,4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,6. die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung,7. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe der §§ 100 und 114g der Hessischen Gemeindeordnung,8. die Beratung der Jahresrechnung (§ 112 der Hessischen Gemeindeordnung) oder des Jahresabschlusses (§ 114s der Hessischen Gemeindeordnung) und die Entlastung des Kreisausschusses,9. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind,10.die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,11.die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist,12.die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,13.die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus,14.die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2,15.die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,16.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19.

### § 31 — Vorsitzender

§ 31 Vorsitzender(1) Der Kreistag wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied des Kreistags den Vorsitz. (2) Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es der Kreistag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließt. Das Gleiche gilt für seine Vertreter.

### § 32 — Einberufung, Verfahren

§ 32 Einberufung, VerfahrenDer Kreistag tritt zum ersten Mal binnen zwei Monaten nach Beginn der Wahlzeit, im Übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr. Im Übrigen gelten für sein Verfahren die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §§ 58 bis 61 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen; der Vorsitzende kann sie in eiligen Fällen bis auf drei Tage abkürzen.

### § 33 — Ausschüsse

§ 33 Ausschüsse(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Der Kreistag kann unbeschadet des § 30 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit im Kreistag Bericht zu erstatten. Der Kreistag kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. (2) Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 bis 6 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

### § 34 — Widerspruch und Beanstandung

§ 34 Widerspruch und Beanstandung(1) Verletzt ein Beschluss des Kreistags das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistags, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen. (2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Landrat ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben der Kreistag und der Landrat die Stellung von Verfahrensbeteiligten. Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bleibt bestehen. (3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Beschluss eines Ausschusses im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 3. In diesem Fall hat der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden. (4) Unterlässt es der Landrat, innerhalb der ihm eingeräumten Frist einem Beschluss des Kreistags oder eines Ausschusses zu widersprechen oder einen Beschluss des Kreistags zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend für den Kreisausschuss. Widerspruchs- und Beanstandungsfrist beginnen für den Kreisausschuss mit Ablauf der entsprechenden Frist für den Landrat. Erhebt der Kreistag gegen die Beanstandung Klage, so ist an Stelle des Landrats der Kreisausschuss am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.

### § 35 — (weggefallen)

§ 35 (weggefallen)

### § 36 — Zusammensetzung

§ 36 Zusammensetzung(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. Die Hauptsatzung kann jedoch bestimmen, dass die Stellen von Kreisbeigeordneten hauptamtlich zu verwalten sind, und zwar in Landkreisen mit nicht mehr als 120 000 Einwohnern die Stelle eines Kreisbeigeordneten und in Landkreisen mit mehr als 120 000 Einwohnern die Stellen von zwei Kreisbeigeordneten. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags herabgesetzt werden. (2) Die Mitglieder des Kreisausschusses dürfen nicht gleichzeitig Kreistagsabgeordnete sein; das gilt nicht für Mitglieder des Kreisausschusses, die gemäß § 37a Abs. 3 die Amtsgeschäfte weiterführen.

### § 37 — Wahl und Amtszeit des Landrats

§ 37 Wahl und Amtszeit des Landrats(1a) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. (1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja", ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1d) (1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los. (2) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre. (4) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

### § 37a — Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten

§ 37a Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten(1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten gilt § 37 Abs. 2 entsprechend. (2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt § 28 a entsprechend. (3) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Wiederwahl (§ 40) und die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit (§ 41) gelten entsprechend.

### § 38 — Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

§ 38 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten(1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises (§ 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz) vorbereitet.(2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. Satz 1 bis 5 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl. (3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von dem jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. (4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

### § 39 — Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe

§ 39 Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend. (2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein: 1. wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht,2. wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,3. wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt ist oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt,4. wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist. (3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

### § 4 — Weisungsaufgaben

§ 4 WeisungsaufgabenDen Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

### § 40 — Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses

§ 40 Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses(1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. (2) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

### § 41 — Aufgaben des Kreisausschusses

§ 41 Aufgaben des KreisausschussesDer Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises. Er besorgt nach den Beschlüssen des Kreistags im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landkreises. Er hat insbesondere 1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,2. die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und auszuführen,3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm vom Kreistag allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Kreisangelegenheiten zu erledigen,4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landkreises und das sonstige Kreisvermögen zu verwalten,5. die Kreisabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen des Kreistags auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landkreises einzuziehen,6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,7. den Landkreis zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Kreisurkunden zu vollziehen.

### § 42 — Verfahren des Kreisausschusses

§ 42 Verfahren des KreisausschussesFür das Verfahren des Kreisausschusses gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

### § 43 — Kommissionen

§ 43 Kommissionen(1) Der Kreisausschuss kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. (2) Die Vorschriften des § 72 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

### § 44 — Aufgaben und Vertretung des Landrats

§ 44 Aufgaben und Vertretung des Landrats(1) Der Landrat bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt sie aus, soweit nicht Kreisbeigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Kreisausschusses. (2) Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Landrats oder wegen der Bedeutung der Sache der Kreisausschuss im Ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Landrat und den zuständigen Kreisbeigeordneten erledigt. (3) Der Landrat kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Er hat unverzüglich dem Kreisausschuss hierüber zu berichten. (4) Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrats; er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der Landrat verhindert ist. Die übrigen Kreisbeigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Landrats nur berufen, wenn der Erste Kreisbeigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Kreisausschuss. Bei längerer Verhinderung des Landrats kann mit Zustimmung des Kreistags von der Aufsichtsbehörde ein besonderer Vertreter für den Landrat bestellt werden.

### § 45 — Vertretung des Landkreises

§ 45 Vertretung des Landkreises(1) Der Kreisausschuss vertritt den Landkreis. Erklärungen des Landkreises werden in seinem Namen durch den Landrat oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Kreisbeigeordneten abgegeben. Der Kreisausschuss kann auch andere Kreisbedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. (2) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist. (3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Mitglieder des Kreisausschusses ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Kreisbediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beifügen.

### § 46 — Personalangelegenheiten

§ 46 Personalangelegenheiten(1) Der Kreisausschuss stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entlässt sie. Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. (2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt, wer oberste Dienstbehörde und wer Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Kreisbedienstete ist.

### § 47 — Widerspruch und Anrufung des Kreistags

§ 47 Widerspruch und Anrufung des Kreistags(1) Verletzt ein Beschluss des Kreisausschusses das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. (2) Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Landrat innerhalb einer Woche die Entscheidung des Kreistags anrufen.

### § 48 — Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch den Kreistag

§ 48 Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch den Kreistag(1) Verletzt ein Landrat oder Kreisbeigeordneter seine Amtspflicht gröblich, so kann der Kreistag bei der Einleitungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. (2) Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, so kann der Kreistag binnen einem Monat die Disziplinarkammer anrufen; der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Die Disziplinarkammer darf dem Antrag nur stattgeben, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird. (3) Gibt die Disziplinarkammer dem Antrag statt, so bewirkt ihre Entscheidung die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Sie entscheidet zugleich über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen.

### § 49 — Abberufung

§ 49 Abberufung(1) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten gestellt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft. § 34 findet keine Anwendung. (2) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwendung. (3) Der Kreisbeigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. (4) Ein Landrat kann von den wahlberechtigten Kreisangehörigen abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses; § 34 findet keine Anwendung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Ein Landrat gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss des Kreistags schriftlich auf eine Entscheidung der wahlberechtigten Kreisangehörigen über seine Abwahl verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags zu erklären. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem er den Verzicht auf die Abwahl erklärt, aus seinem Amt.

### § 4a — Gleichberechtigung von Frau und Mann

§ 4a Gleichberechtigung von Frau und MannDie Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Kreisebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen.

### § 4b — Ausländerbeirat

§ 4b Ausländerbeirat(1) Der Landkreis kann einen Ausländerbeirat einrichten; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. (2) Die Zahl der Beiratsmitglieder, die Wahlzeit, das Wahlverfahren und die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. (3) Für das Verfahren und die Rechtsstellung des Ausländerbeirats gelten die Vorschriften der §§ 87 und 88 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. (4) Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die §§ 24 bis 26 und § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend gelten.

### § 4c — Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 4c Beteiligung von Kindern und JugendlichenDer Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Kreisangehörigen hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

### § 5 — Satzungen

§ 5 Satzungen(1) Die Landkreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten ist der Kreisausschuss.(3) Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (4) Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der nach § 32 Satz 2 entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 53, 56 und 58 der Hessischen Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung der Satzung begründen können, gegenüber dem Kreisausschuss geltend gemacht worden ist. Die §§ 34 und 47 und die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 entsprechend geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 6 und des § 138 der Hessischen Gemeindeordnung bleiben unberührt.

### § 50 — Ansprüche gegen Mitglieder des Kreisausschusses, Verträge mit ihnen und den ...

§ 50 Ansprüche gegen Mitglieder des Kreisausschusses, Verträge mit ihnen und den Kreistagsabgeordneten(1) Ansprüche des Landkreises gegen Landräte und Kreisbeigeordnete werden vom Kreistag geltend gemacht. (2) Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreisausschusses und mit Kreistagsabgeordneten bedürfen der Genehmigung des Kreistags, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die für den Landkreis unerheblich sind.

### § 51 — Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten

§ 51 Rechtsverhältnisse der KreisbedienstetenDie Rechte und Pflichten des Landrats und der anderen Bediensteten des Landkreises bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. Die Besoldung der Kreisbeamten soll derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen; die nähere Regelung bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

### § 52 — Wirtschaftsführung

§ 52 Wirtschaftsführung(1) Für die Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnung Erleichterungen von diesen Bestimmungen für die Landkreise zulassen. (2) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

### § 53 — Abgaben und Kreisumlage

§ 53 Abgaben und Kreisumlage(1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. (2) Der Landkreis kann, soweit seine sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Bedarf zu decken, nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden und den gemeindefreien Grundstücken erheben (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen.

### § 54 — Aufsicht

§ 54 Aufsicht(1) Für die Aufsicht des Staates über die Landkreise gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. (2) Aufsichtsbehörde der Landkreise ist der Regierungspräsident, obere Aufsichtsbehörde der Minister des Innern. Der Minister des Innern kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde auf den Regierungspräsidenten übertragen. Die der obersten Aufsichtsbehörde in den Gesetzen übertragenen Befugnisse nimmt der Minister des Innern wahr.

### § 55 — Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

§ 55 Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung(1) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten. Soweit der Landrat als Behörde der Landesverwaltung auch für das Gebiet eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständig ist, sind er und die jeweilige Gebietskörperschaft zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Dabei ist insbesondere die Unterrichtung über alle wichtigen Vorgänge und die Anhörung vor wichtigen Entscheidungen erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten haben die Gebietskörperschaften die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde einzuschalten. (2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Staatlichen Veterinäramts sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen werden. (3) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet. (4) Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören. (5) Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen. (6) Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung der jeweils zuständigen Behörde in der Mittelstufe der Landesverwaltung. Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. Die zuständigen Behörden in der Mittelstufe der Landesverwaltung können, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, gemeinsam eine andere Regelung treffen. Der Landrat kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich. (7) Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ausüben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (8) Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörden der Landesverwaltung oder kreisangehörige Gemeinden oder eine angrenzende kreisfreie Stadt mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind. Der Oberbürgermeister kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder einen Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörde der Landesverwaltung mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind. Dies bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle und der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Eine kreisfreie Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises mit der Durchführung von Aufgaben, die ihr zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, beauftragen, soweit die Zuständigkeit des Landrats für die Wahrnehmung solcher Aufgaben auch im Übrigen im Landkreis begründet ist; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt auch für die Aufgaben des Oberbürgermeisters als Kreisordnungsbehörde,

### § 56 — Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen

§ 56 Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, hat ihm das Land die erforderlichen Kräfte beizugeben, Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnung bestimmen, dass der Landrat zur Erfüllung dieser Aufgaben Bedienstete des Landkreises heranziehen kann. Die dem Landrat zugeteilten Landesbediensteten können mit Zustimmung der Behörde, die die Dienstaufsicht führt, und des Kreisausschusses auch in der Verwaltung des Landkreises beschäftigt werden. Kreisbedienstete können mit Zustimmung des Kreisausschusses und der Landesbehörde, die im jeweiligen Aufgabenbereich die Dienstaufsicht führt, auch beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt werden. (2) Der Landkreis wird durch das Land von der Haftung gegenüber Dritten aufgrund von Amtspflichtverletzungen der dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Bediensteten freigestellt, soweit er nicht auf andere Weise Schadensersatz erlangen kann. (3) Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen bestimmen durch Verordnung, in welchem Umfang die Landkreise für die Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung Einrichtungen bereitzustellen haben.

### § 57 — Kostenerstattung

§ 57 KostenerstattungFür die Amtstätigkeit, die der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ausübt, wird eine Entschädigung an den Landkreis nicht gewährt. Entsprechendes gilt für die Amtstätigkeit, die Landesbedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministers des Innern nach § 56 Abs. 1 Satz 3 innerhalb der Verwaltung des Landkreises ausüben. Inwieweit dem Landkreis die Kosten für die Amtstätigkeit der Bediensteten des Landkreises innerhalb der Behörde der Landesverwaltung und die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zu erstatten sind, wird durch Gesetz geregelt.

### § 58 — Maßgebliche Einwohnerzahl

§ 58 Maßgebliche EinwohnerzahlIn den Fällen des § 25 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit (§ 26), im Übrigen die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.

### § 59 — Übergang von Aufgaben, Wahrnehmung der Weisungsaufgaben

§ 59 Übergang von Aufgaben, Wahrnehmung der Weisungsaufgaben(1) Die Aufgaben der Landesverwaltung, die bisher vom Landrat unmittelbar oder vom Landkreis als übertragene Aufgaben wahrgenommen wurden, werden den kreisangehörigen Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern für ihr Gebiet als Weisungsaufgaben übertragen. Die Landesregierung kann bestimmte Aufgaben durch Verordnung hiervon ausschließen. (2) Kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnern können, wenn sie die hierzu erforderliche Verwaltungskraft besitzen, von der oberen Aufsichtsbehörde bestimmte oder bestimmte Gruppen der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben zur Wahrnehmung als Weisungsaufgaben für ihr Gebiet übertragen werden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, welche Aufgaben hierzu geeignet sind, und regelt das Verfahren. (3) Im Übrigen werden die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben der Landesverwaltung als Weisungsaufgaben vom Landkreis wahrgenommen. Dies gilt nicht für die in § 55 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben sowie für diejenigen Aufgaben, welche die Landesregierung durch Verordnung dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuweist. (4) Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten wie bisher durchzuführen.

### § 5a — Hauptsatzung

§ 5a Hauptsatzung(1) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In der Hauptsatzung ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. (2) Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Im letzten Jahr der Wahlzeit des Kreistags sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden.

### § 6 — Öffentliche Bekanntmachungen

§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise erfolgen in einer im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt. (2) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. Er kann zulassen, dass für bestimmte Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen festgelegt werden. Er kann die Aufnahme nichtamtlicher Nachrichten und Anzeigen in Amtsblättern untersagen oder beschränken. (3) Der Landkreis regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.

### §§

§§ 60, 61 (weggefallen)

### § 62 — Gebühren

§ 62 GebührenDie Verwaltungsgebühren, die durch Amtshandlungen von Organen des Landkreises anfallen, fließen dem Landkreis zu. Ausgenommen sind diejenigen Gebühren, die durch gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Zweck gewidmet sind.

### §§

§§ 63, 64 (gegenstandslos)

### § 65 — Übertragung von Zuständigkeiten

§ 65 Übertragung von ZuständigkeitenDie Landesregierung kann, wenn dies zur Herstellung einer lebensnahen Verwaltung zweckdienlich erscheint, durch Verordnungen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise oder auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung übertragen.

### § 66 — Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

§ 66 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen. (2) Der Minister des Innern erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz; soweit es sich um Vorschriften handelt, die die Wirtschaft der Landkreise betreffen, gemeinsam mit dem Minister der Finanzen.

### § 67 — In-Kraft-Treten

§ 671) In-Kraft-Treten(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2 bis 4 am 5. Mai 1952 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen des bisherigen Rechts außer Kraft, die den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. Insbesondere treten außer Kraft: a) bis d) (gegenstandslos)(2) Die Vorschriften des § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1 bis 3 und § 62 treten, wenn nicht die Landesregierung durch Verordnung einen früheren Termin bestimmt, am 1. April 1953 in Kraft. Bis dahin verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. (3) Die Vorschriften der §§ 21 bis 28 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (4) (gegenstandslos)

### § 68 — Außer-Kraft-Treten

§ 68 Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### § 7 — Kreisangehörige

§ 7 KreisangehörigeKreisangehöriger ist, wer im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat.

### § 8 — Organe

§ 8 OrganeDer von den wahlberechtigten Kreisangehörigen gewählte Kreistag ist das oberste Organ des Landkreises; er trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die laufende Verwaltung besorgt der Kreisausschuss.

### § 8a — Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

§ 8a Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und SachverständigenKindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe des Landkreises können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.

### § 9 — Vermögen und Einkünfte

§ 9 Vermögen und EinkünfteDer Landkreis hat sein Vermögen und seine Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kreisangehörigen und Gemeinden ist Rücksicht zu nehmen.

### § 55 — Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

§ 55 Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung (1) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten. Soweit der Landrat als Behörde der Landesverwaltung auch für das Gebiet eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständig ist, sind er und die jeweilige Gebietskörperschaft zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Dabei ist insbesondere die Unterrichtung über alle wichtigen Vorgänge und die Anhörung vor wichtigen Entscheidungen erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten haben die Gebietskörperschaften die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde einzuschalten. (2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Staatlichen Veterinäramts sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen werden. (3) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet. (4) Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören. (5) Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen. (6) Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung der jeweils zuständigen Behörde in der Mittelstufe der Landesverwaltung. Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. Die zuständigen Behörden in der Mittelstufe der Landesverwaltung können, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, gemeinsam eine andere Regelung treffen. Der Landrat kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich. (7) Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ausüben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (8) Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörden der Landesverwaltung oder kreisangehörige Gemeinden oder eine angrenzende kreisfreie Stadt mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind. Der Oberbürgermeister kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder einen Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörde der Landesverwaltung mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind, Dies bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle und der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Eine kreisfreie Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises mit der Durchführung von Aufgaben, die ihr zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, beauftragen, soweit die Zuständigkeit des Landrats für die Wahrnehmung solcher Aufgaben auch im Übrigen im Landkreis begründet ist; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt auch für die Aufgaben des Oberbürgermeisters als Kreisordnungsbehörde.

### § 10a — Funktionsbezeichnungen

§ 10a Funktionsbezeichnungen Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

### § 11 — Name, Sitz

§ 11 Name, Sitz (1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung des Landkreises den Namen ändern. (2) Der Kreistag bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder den Sitz der Kreisverwaltung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde.

### § 25 — Zahl der Kreisabgeordneten

§ 25 Zahl der Kreisabgeordneten (1) Die Zahl der Kreisabgeordneten beträgt in Landkreisen bis zu 100 000 Einwohnern 51 von 100 001 bis zu 50 000 Einwohnern 61 von 150 001 bis zu 200 000 Einwohnern 71 von 200 001 bis zu 300 000 Einwohnern 81 von 300 001 bis zu 400 000 Einwohnern 87 über 400 000 Einwohnern 93. (2) Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächstniedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischenliegende ungerade Zahl festgelegt werden. In der niedrigsten Einwohnergrößenklasse kann die Zahl der Kreistagsabgeordneten bis auf 41 abgesenkt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.

### § 26a — Fraktionen

§ 26a Fraktionen (1) Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistags sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Kreistagsabgeordneten bestehen. Eine Fraktion kann Mitglieder des Kreisausschusses und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 der Hessischen Gemeindeordnung . Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss mitzuteilen. (3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. (4) Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

### § 28a — Sicherung der Mandatsausübung

§ 28a Sicherung der Mandatsausübung (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Kreistagsabgeordneter zu bewerben, oder es auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Kreistagsabgeordnete. (2) Die Arbeitsverhältnisse von Kreistagsabgeordneten können vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Gremium. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. Gehörte der Kreistagsabgeordnete weniger als ein Jahr dem Kreistag an, besteht Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats. (3) Der Kreistagsabgeordnete ist auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen. Die Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder an einen anderen Beschäftigungsort ist nur zulässig, wenn der Kreistagsabgeordnete zustimmt oder dem Arbeitgeber eine Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder an dem bisherigen Beschäftigungsort bei Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Die niedrigere Eingruppierung des Kreistagsabgeordneten auf dem bisherigen oder zukünftigen Arbeitsplatz nach Satz 2 ist ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Dem Kreistagsabgeordneten ist die für die Mandatsausübung erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Dem Kreistagsabgeordneten ist unabhängig von der Freistellung jährlich bis zu zwei Wochen Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mandat zu gewähren. Die Entschädigung des Verdienstausfalls richtet sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 .

### § 30 — Ausschließliche Zuständigkeiten

§ 30 Ausschließliche Zuständigkeiten Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen: 1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, 2. die auf Grund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen, 3. die Änderung der Kreisgrenzen, 4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts, 5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, 6. die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung, 7. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe der §§ 100 oder 114g der Hessischen Gemeindeordnung, 8. die Beratung der Jahresrechnung ( § 112 ) oder des Jahresabschlusses ( § 114s ) und die Entlastung des Kreisausschusses, 9. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind, 10. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen, 11. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, 12. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, 13. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus, 14. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2 , 15. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, 16. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19 .

### § 37 — Wahl und Amtszeit des Landrats

§ 37 Wahl und Amtszeit des Landrats (1a) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. (1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja", ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1d) Bei der Ermittlung der Bewerber für die Stichwahl und bei der Stichwahl entscheidet bei gleicher Zahl an gültigen Stimmen das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los. (2) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre. (4) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit ( § 41 ) gelten entsprechend.

### § 38 — Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

§ 38 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten (1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises ( § 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz ) vorbereitet. (2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. Satz 1 bis 5 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl. (3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von den jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. (4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

### § 49 — Abberufung

§ 49 *) Abberufung (1) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten gestellt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft. § 63 findet keine Anwendung. (2) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwendung. (3) Der Kreisbeigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweitenmal beschlossen wird, aus seinem Amt. (4) Ein Landrat kann von den wahlberechtigten Kreisangehörigen abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses; § 63 findet keine Anwendung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Ein Landrat gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss des Kreistages schriftlich auf eine Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages zu erklären. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem er den Verzicht auf die Abwahl erklärt, aus seinem Amt.

### § 53 — Abgaben und Kreisumlage

§ 53 Abgaben und Kreisumlage (1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. (2) Der Landkreis kann, soweit seine sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Bedarf zu decken, nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden und den gemeindefreien Grundstücken erheben (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen.

### § 68 — Außer-Kraft-Treten

§ 68 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

### § 1 — Rechtsstellung der Landkreise

§ 1 Rechtsstellung der Landkreise (1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung. (2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

### § 10 — Aufsicht

§ 10 Aufsicht Die Aufsicht des Staates schützt die Landkreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.

### § 11 — Name, Sitz

§ 11 Name, Sitz (1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung des Landkreises den Namen ändern. (2) Der Sitz der Kreisverwaltung wird durch Gesetz bestimmt.

### § 12 — Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

§ 12 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel (1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue Wappen und Flaggen anzunehmen. (2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.

### § 13 — Gebietsbestand

§ 13 Gebietsbestand Das Kreisgebiet besteht aus dem Gebiet der Gemeinden und aus den gemeindefreien Grundstücken, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Landkreis gehören.

### § 14 — Grenzänderung

§ 14 Grenzänderung (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können die Grenzen der Landkreise geändert werden. Die beteiligten Landkreise und Gemeinden sind vorher zu hören. (2) Sind die beteiligten Landkreise und Gemeinden einverstanden, kann die Landesregierung die Grenzänderung aussprechen und den Tag der Rechtswirksamkeit bestimmen. In Fällen von geringer Bedeutung kann die Aufsichtsbehörde die Änderung der Kreisgrenzen aussprechen; geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei vom Hundert des Gebiets des abgebenden Landkreises und nicht mehr als insgesamt 200 Kreisangehörige erfasst. (3) Ist ein Landkreis oder eine Gemeinde mit der Grenzänderung nicht einverstanden, bedarf es eines Gesetzes. (4) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.

### § 15 — Auseinandersetzung und Übergangsregelung

§ 15 Auseinandersetzung und Übergangsregelung (1) Die beteiligten Landkreise können Vereinbarungen über die aus Anlass der Grenzänderung zu regelnden Einzelfragen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Kreisrecht und die Verwaltung, treffen (Grenzänderungsvertrag). Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Kommt ein Grenzänderungsvertrag zwischen den beteiligten Landkreisen nicht zustande oder wird der Grenzänderungsvertrag von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, so regelt diese das Erforderliche. Das gleiche gilt, soweit der Grenzänderungsvertrag keine erschöpfende Regelung enthält. (3) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. (4) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Kreisgebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

### § 16 — Öffentliche Einrichtungen

§ 16 Öffentliche Einrichtungen Der Landkreis hat die Aufgabe, im Rahmen seines Wirkungsbereichs und in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für die Kreisangehörigen erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen.

### § 17 — Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen und Kreislasten

§ 17 Teilnahme an öffentlichen Einrichtungen und Kreislasten (1) Die Kreisangehörigen sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen. (2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht im Landkreis wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Landkreis für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Kreislasten beizutragen. (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.

### § 18 — Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 18 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 21 , 23 bis 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. § 25 und § 26a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend auch für die hauptamtliche Tätigkeit. (2) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24a der Hessischen Gemeindeordnung ist der Kreisausschuß zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten .

### § 19 — Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis

§ 19 Übernahme von Aufgaben durch den Landkreis (1) Der Landkreis kann Einrichtungen kreisangehöriger Gemeinden oder Zweckverbände in seine Zuständigkeit übernehmen, wenn dies für eine wirtschaftlich zweckmäßige Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Zur Übernahme ist ein Beschluss des Kreistags erforderlich. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. (3) Die Bedingungen der Übernahme können von den Beteiligten durch Vertrag festgesetzt werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so werden sie von der Aufsichtsbehörde des Landkreises bestimmt. (4) Hat der Landkreis im Rahmen seines Wirkungsbereichs für einen bestimmten Zweck ausreichende Einrichtungen geschaffen oder von einer kreisangehörigen Gemeinde oder einem Zweckverband übernommen, so kann er beschließen, dass diese Aufgabe für den ganzen Landkreis oder einen Teil des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehören soll. Für den Beschluss gelten die Bestimmungen in Abs. 2 entsprechend.

### § 2 — Wirkungsbereich

§ 2 Wirkungsbereich (1) Die Landkreise nehmen in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, diejenigen öffentlichen Aufgaben wahr, die über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen. Sie fördern die kreisangehörigen Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzen durch ihr Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und tragen zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden bei. Sie sollen sich auf diejenigen Aufgaben beschränken, die der einheitlichen Versorgung und Betreuung der Bevölkerung des ganzen Landkreises oder eines größeren Teils des Landkreises dienen. (2) Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst aufzulösen; sie sind, wenn sie nicht auf die Gemeindeverwaltung überführt werden, auf die Kreisverwaltungen zu überführen. Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet werden.

### § 20 — Zusammenarbeit

§ 20 Zusammenarbeit Der Landkreis hat mit den kreisangehörigen Gemeinden in Angelegenheiten des Landkreises zusammenzuarbeiten. Der Kreistag und der Kreisausschuss haben den Gemeindevorständen von kreisangehörigen Gemeinden, die durch Maßnahmen des Landkreises besonders betroffen werden, vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

### § 21 — Zusammensetzung

§ 21 Zusammensetzung (1) Der Kreistag besteht aus den in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählten Kreistagsabgeordneten. (2) Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes.

### § 22 — Aktives Wahlrecht

§ 22 Aktives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag 1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist, 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und 3. seit mindestens drei Monaten im Landkreis seinen Wohnsitz hat. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. (2) Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind ohne Rücksicht auf die Dauer des Wohnsitzes mit dem Amtsantritt wahlberechtigt. (3) Nicht wahlberechtigt ist, 1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 2. wer infolge Richterspruchs oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften das Wahlrecht nicht besitzt.

### § 23 — Passives Wahlrecht

§ 23 Passives Wahlrecht (1) Wählbar als Kreistagsabgeordneter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben. § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend. (2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. (3) Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluss von der Wählbarkeit zur Folge hat, so endet die Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter zu dem in § 33 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.

### § 24 — (weggefallen)

§ 24 (weggefallen)

### § 25 — Zahl der Kreisabgeordneten

§ 25 Zahl der Kreisabgeordneten (1) Die Zahl der Kreisabgeordneten beträgt in Landkreisen bis zu 100 000 Einwohnern 51 von 100 001 bis zu 50 000 Einwohnern 61 von 150 001 bis zu 200 000 Einwohnern 71 von 200 001 bis zu 300 000 Einwohnern 81 von 300 001 bis zu 400 000 Einwohnern 87 über 400 000 Einwohnern 93. (2) Durch die Hauptsatzung kann bis spätestens fünfzehn Monate vor Ablauf der Wahlzeit die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächstniedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischenliegende ungerade Zahl festgelegt werden. Die Änderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschlossen werden und gilt ab der nächsten Wahlzeit.

### § 26 — Wahlzeit

§ 26 Wahlzeit Die Kreistagsabgeordneten werden für fünf Jahre gewählt (Wahlzeit). Unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen für Wiederholungs- und Nachwahlen. Die Neuwahl muss vor Ablauf der Wahlzeit stattfinden.

### § 26a — Fraktionen

§ 26a Fraktionen (1) Kreistagsabgeordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion kann Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Das Nähere über die Bildung einer Fraktion, die Fraktionsstärke, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Kreistags sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen im Kreistag vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. Eine Fraktion kann Mitglieder des Kreisausschusses und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 der Hessischen Gemeindeordnung . Hierauf sind sie vom Fraktionsvorsitzenden hinzuweisen. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Vorsitzenden des Kreistags und dem Kreisausschuss mitzuteilen. (3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Kreistag mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. (4) Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

### § 27 — Hinderungsgründe

§ 27 Hinderungsgründe Kreistagsabgeordnete können nicht sein: 1. hauptamtliche Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte a) des Landkreises, b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist, c) des Landes, die beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnehmen, 2. leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist.

### § 28 — Unabhängigkeit

§ 28 Unabhängigkeit (1) Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. (2) Kreistagsabgeordnete sind ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die §§ 24 bis 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend gelten. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichtsbehörde.

### § 28a — Sicherung der Mandatsausübung

§ 28a Sicherung der Mandatsausübung (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Kreistagsabgeordneter zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Kreistagsabgeordnete. (2) Die Arbeitsverhältnisse von Kreistagsabgeordneten können vom Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden; das gilt nicht für Kündigungen während der Probezeit. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Gremium. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort. Gehörte der Kreistagsabgeordnete weniger als ein Jahr dem Kreistag an, besteht Kündigungsschutz für sechs Monate nach Beendigung des Mandats. (3) Der Kreistagsabgeordnete ist auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu belassen. Die Umsetzung auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz oder an einen anderen Beschäftigungsort ist nur zulässig, wenn der Kreistagsabgeordnete zustimmt oder dem Arbeitgeber eine Belassung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder an dem bisherigen Beschäftigungsort bei Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Die niedrigere Eingruppierung des Kreistagsabgeordneten auf dem bisherigen oder zukünftigen Arbeitsplatz nach Satz 2 ist ausgeschlossen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Dem Kreistagsabgeordneten ist die für die Mandatsausübung erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Dem Kreistagsabgeordneten ist unabhängig von der Freistellung jährlich bis zu zwei Wochen Urlaub für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mandat zu gewähren. Die Entschädigung des Verdienstausfalls richtet sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 .

### § 29 — Aufgaben des Kreistags

§ 29 Aufgaben des Kreistags (1) Der Kreistag beschließt über die Angelegenheiten des Landkreises, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Er kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Kreisausschuss oder einen Ausschuss ( § 33 ) übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 30 aufgeführten Angelegenheiten. Der Kreistag kann Angelegenheiten, deren Beschlussfassung er auf andere Kreisorgane übertragen hat, jederzeit an sich ziehen. (2) Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen. Er kann zu diesem Zweck in bestimmten Angelegenheiten vom Kreisausschuss in dessen Amtsräumen Einsicht in die Akten durch einen von ihm gebildeten oder bestimmten Ausschuss fordern; der Ausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Kreistagsabgeordneten oder eine Fraktion verlangt. Kreistagsabgeordnete, die von der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit ausgeschlossen sind ( § 18 Abs. 1 ), haben kein Akteneinsichtsrecht. Die Überwachung erfolgt unbeschadet von Satz 2 durch die Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen des Kreistags, durch schriftliche Anfragen und auf Grund eines Beschlusses des Kreistags durch Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Kreisausschusses an den Vorsitzenden des Kreistags und die Vorsitzenden der Fraktionen. Der Kreisausschuss ist verpflichtet, Anfragen der Kreistagsabgeordneten zu beantworten. (3) Der Kreisausschuss hat den Kreistag über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

### § 3 — Neue Pflichten

§ 3 Neue Pflichten Neue Pflichten können den Landkreisen nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz zulässig. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt nicht für Verordnungen der Landesregierung.

### § 30 — Ausschließliche Zuständigkeiten

§ 30 Ausschließliche Zuständigkeiten Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen: 1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, 2. die auf Grund der Gesetze von dem Kreistag vorzunehmenden Wahlen, 3. die Änderung der Kreisgrenzen, 4. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts, 5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, 6. die Festsetzung des Investitionsprogramms und den Erlass der Haushaltssatzung, 7. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben, 8. die Beratung der Jahresrechnung und die Entlastung des Kreisausschusses, 9. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Kreisbevölkerung von Bedeutung sind, 10. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen, 11. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist, 12. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, 13. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 der Hessischen Gemeindeordnung genannten hinaus, 14. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Kreisausschusses und von Kreistagsabgeordneten mit dem Landkreis im Falle des § 50 Abs. 2 , 15. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, 16. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere im Falle des § 19 .

### § 31 — Vorsitzender

§ 31 Vorsitzender (1) Der Kreistag wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter. Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied des Kreistags den Vorsitz. (2) Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es der Kreistag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschließt. Das gleiche gilt für seine Vertreter.

### § 32 — Einberufung, Verfahren

§ 32 *) Einberufung, Verfahren Der Kreistag tritt zum erstenmal binnen zwei Monaten nach Beginn der Wahlzeit, im übrigen so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr. Im übrigen gelten für sein Verfahren die Vorschriften der §§ 52 bis 55 , § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 , §§ 58 bis 61 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt jedoch zwei Wochen; der Vorsitzende kann sie in eiligen Fällen bis auf drei Tage abkürzen.

### § 33 — Ausschüsse

§ 33 Ausschüsse (1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse aus seiner Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Der Kreistag kann unbeschadet des § 30 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit im Kreistag Bericht zu erstatten. Der Kreistag kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. (2) Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 bis 6 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

### § 34 — Widerspruch und Beanstandung

§ 34 Widerspruch und Beanstandung (1) Verletzt ein Beschluss des Kreistags das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung; über die strittige Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Kreistags, die mindestens drei Tage nach der ersten liegen muss, nochmals zu beschließen. (2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Landrat ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistags beanstanden. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass ein Vorverfahren nicht stattfindet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben der Kreistag und der Landrat die Stellung von Verfahrensbeteiligten. Die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bleibt bestehen. (3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Beschluss eines Ausschusses im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 3 . In diesem Fall hat der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden. (4) Unterlässt es der Landrat, innerhalb der ihm eingeräumten Fristen einem Beschluss des Kreistags oder eines Ausschusses zu widersprechen oder einen Beschluss des Kreistags zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend für den Kreisausschuss. Widerspruchs- und Beanstandungsfrist beginnen für den Kreisausschuss mit Ablauf der entsprechenden Fristen für den Landrat. Erhebt der Kreistag gegen die Beanstandung Klage, so ist an Stelle des Landrats der Kreisausschuss am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.

### § 35

§ 35 (weggefallen)

### § 36 — Zusammensetzung

§ 36 Zusammensetzung (1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden, dem Ersten und weiteren ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten. Die Hauptsatzung kann jedoch bestimmen, dass die Stellen von Kreisbeigeordneten hauptamtlich zu verwalten sind, und zwar in Landkreisen mit nicht mehr als 120 000 Einwohnern die Stelle eines Kreisbeigeordneten und in Landkreisen mit mehr als 120 000 Einwohnern die Stellen von zwei Kreisbeigeordneten. Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. Die Zahl der ehrenamtlichen Kreisbeigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags herabgesetzt werden. (2) Die Mitglieder des Kreisausschusses dürfen nicht gleichzeitig Kreistagsabgeordnete sein; das gilt nicht für Mitglieder des Kreisausschusses, die gemäß § 37a Abs. 3 die Amtsgeschäfte weiterführen.

### § 37 — Wahl und Amtszeit des Landrats

§ 37 Wahl und Amtszeit des Landrats (1a) Der Landrat wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. (1b) Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1c) Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt. Scheidet einer der beiden Bewerber für die Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl zu wiederholen. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja", ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme der Stichwahl verzichten oder im Falle des Abs. 1b Satz 4 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. (1d) In allen Fällen gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter in der Sitzung des Wahlausschusses zu ziehende Los. (2) Wählbar zum Landrat sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sechs Jahre. (4) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit ( § 41 ) gelten entsprechend.

### § 37a — Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten

§ 37a Wahl und Amtszeit der Kreisbeigeordneten (1) Die Kreisbeigeordneten werden vom Kreistag gewählt. Für die Wahl gilt § 55 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Für die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten gilt § 37 Abs. 2 entsprechend. (2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete werden für die Dauer der Wahlzeit des Kreistags gewählt. Sie scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; der Kreistag stellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamtliche Kreisbeigeordnete gilt § 28 a entsprechend. (3) Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung über die Wiederwahl ( § 40 ) und die Weiterführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit ( § 41 ) gelten entsprechend.

### § 38 — Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten

§ 38 Wahlvorbereitung, Zeitpunkt der Wahl des Landrats und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten (1) Die Wahl des Landrats wird durch den Wahlausschuss des Landkreises ( § 5 Hessisches Kommunalwahlgesetz ) vorbereitet. (2) Die Wahl der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird durch einen Ausschuss des Kreistags vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat die Bewerbungen zu sichten und über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung des Kreistags zu berichten. Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat. Satz 1 bis 6 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl. (3) Die Wahl des Landrats ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle, bei unvorhergesehenem Freiwerden der Stelle spätestens nach vier Monaten durchzuführen. Bei der Bestimmung des Wahltags nach § 42 KWG kann von den jeweils geltenden Zeitrahmen um bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gemeinsame Durchführung der Wahl des Landrats mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. (4) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten soll rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit stattfinden; § 40 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

### § 39 — Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe

§ 39 Voraussetzungen der Wählbarkeit, Ausschließungsgründe (1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend. (2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein: 1. wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht, 2. wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist, 3. wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder nebenberuflicher Angestellter des Landes beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt ist oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt, 4. wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist. (3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

### § 4 — Weisungsaufgaben

§ 4 Weisungsaufgaben Den Landkreisen können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

### § 40 — Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses

§ 40 Einführung und Verpflichtung der Mitglieder des Kreisausschusses (1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. (2) Die Vorschriften des § 46 Abs. 2 und 3 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

### § 41 — Aufgaben des Kreisausschusses

§ 41 Aufgaben des Kreisausschusses Der Kreisausschuss ist die Verwaltungsbehörde des Landkreises. Er besorgt nach den Beschlüssen des Kreistags im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Landkreises. Er hat insbesondere 1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen, 2. die Beschlüsse des Kreistags vorzubereiten und auszuführen, 3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm vom Kreistag allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Kreisangelegenheiten zu erledigen, 4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe des Landkreises und das sonstige Kreisvermögen zu verwalten, 5. die Kreisabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen des Kreistags auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte des Landkreises einzuziehen, 6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen, 7. den Landkreis zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Kreisurkunden zu vollziehen.

### § 42 — Verfahren des Kreisausschusses

§ 42 Verfahren des Kreisausschusses Für das Verfahren des Kreisausschusses gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

### § 43 — Kommissionen

§ 43 Kommissionen (1) Der Kreisausschuss kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. (2) Die Vorschriften des § 72 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

### § 44 — Aufgaben und Vertretung des Landrats

§ 44 *) Aufgaben und Vertretung des Landrats (1) Der Landrat bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt sie aus, soweit nicht Kreisbeigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der gesamten Verwaltung und sorgt für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Er verteilt die Geschäfte unter die Mitglieder des Kreisausschusses. (2) Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Vorschrift oder Weisung des Landrats oder wegen der Bedeutung der Sache der Kreisausschuss im ganzen zur Entscheidung berufen ist, werden die laufenden Verwaltungsangelegenheiten von dem Landrat und den zuständigen Kreisbeigeordneten erledigt. (3) Der Landrat kann in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Er hat unverzüglich dem Kreisausschuss hierüber zu berichten. (4) Der Erste Kreisbeigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Landrats; er soll als allgemeiner Vertreter nur tätig werden, wenn der Landrat verhindert ist. Die übrigen Kreisbeigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Landrats nur berufen, wenn der Erste Kreisbeigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Kreisausschuss. Bei längerer Verhinderung des Landrats kann mit Zustimmung des Kreistags von der Aufsichtsbehörde ein besonderer Vertreter für den Landrat bestellt werden.

### § 45 — Vertretung des Landkreises

§ 45 Vertretung des Landkreises (1) Der Kreisausschuss vertritt den Landkreis. Erklärungen des Landkreises werden in seinem Namen durch den Landrat oder dessen allgemeinen Vertreter, innerhalb der einzelnen Arbeitsgebiete durch die dafür eingesetzten Kreisbeigeordneten abgegeben. Der Kreisausschuss kann auch andere Kreisbedienstete mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. (2) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Landkreis von nicht erheblicher Bedeutung sind, sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form nach Satz 1 und 2 erteilt ist. (3) Bei der Vollziehung von Erklärungen sollen Mitglieder des Kreisausschusses ihre Amtsbezeichnung, die übrigen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragten Kreisbediensteten einen das Auftragsverhältnis kennzeichnenden Zusatz beifügen.

### § 46 — Personalangelegenheiten

§ 46 Personalangelegenheiten (1) Der Kreisausschuss stellt die Kreisbediensteten an, er befördert und entläßt sie. Der Stellenplan und die von dem Kreistag gegebenen Richtlinien sind dabei einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind. (2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten. Durch Verordnung der Landesregierung wird bestimmt, wer die Obliegenheiten des Dienstvorgesetzten gegenüber dem Landrat und den Kreisbeigeordneten wahrnimmt, wer oberste Dienstbehörde und wer Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Kreisbedienstete ist.

### § 47 — Widerspruch und Anrufung des Kreistags

§ 47 Widerspruch und Anrufung des Kreistags (1) Verletzt ein Beschluss des Kreisausschusses das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen. Der Landrat kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. (2) Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Kreisausschusses nochmals zu beschließen. Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Landrat innerhalb einer Woche die Entscheidung des Kreistags anrufen.

### § 48 — Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch den Kreistag

§ 48 Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch den Kreistag (1) Verletzt ein Landrat oder Kreisbeigeordneter seine Amtspflicht gröblich, so kann der Kreistag bei der Einleitungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. (2) Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, so kann der Kreistag binnen einem Monat die Disziplinarkammer anrufen; der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Die Disziplinarkammer darf dem Antrag nur stattgeben, wenn das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird. (3) Gibt die Disziplinarkammer dem Antrag statt, so bewirkt ihre Entscheidung die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Sie entscheidet zugleich über die vorläufige Dienstenthebung und über die Einbehaltung von Dienstbezügen.

### § 49 — Abberufung

§ 49 *) Abberufung (1) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten gestellt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Über die Abberufung ist zweimal zu beraten und abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft. (2) Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Abs. 1 Satz 4 bis 6 findet Anwendung. (3) Der Kreisbeigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweitenmal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. (4) Ein Landrat kann von den wahlberechtigten Kreisangehörigen abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 4a — Gleichberechtigung von Frau und Mann

§ 4a Gleichberechtigung von Frau und Mann Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Frauenbüros oder vergleichbare Maßnahmen wird sichergestellt, daß die Verwirklichung dieses Auftrages auf der Kreisebene erfolgt. Dieser Aufgabenbereich ist von einer Frau wahrzunehmen und in der Regel einem hauptamtlichen Wahlbeamten zuzuordnen.

### § 4b — Ausländerbeirat

§ 4b Ausländerbeirat (1) Der Landkreis kann einen Ausländerbeirat einrichten; die Einrichtung ist in der Hauptsatzung zu regeln. (2) Die Zahl der Beiratsmitglieder, die Wahlzeit, das Wahlverfahren und die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. (3) Für das Verfahren und die Rechtsstellung des Ausländerbeirats gelten die Vorschriften der §§ 87 und 88 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. (4) Die Mitglieder des Ausländerbeirats sind ehrenamtlich Tätige im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 24 bis 26 und § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend gelten.

### § 4c — Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

§ 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Kreisangehörigen hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

### § 5 — Satzungen

§ 5 Satzungen (1) Die Landkreise können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur, soweit eine Genehmigung in den Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Kreisausschuss. (3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (4) Für die Rechtswirksamkeit der Satzungen ist eine Verletzung der nach § 32 Satz 2 entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 53 , 56 und 58 der Hessischen Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Kreisausschuß geltend gemacht worden ist. Die §§ 34 und 47 und die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 entsprechend geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 6 und des § 138 der Hessischen Gemeindeordnung bleiben unberührt.

### § 50 — Ansprüche gegen Mitglieder des Kreisausschusses, Verträge mit ihnen und den ...

§ 50 Ansprüche gegen Mitglieder des Kreisausschusses, Verträge mit ihnen und den Kreistagsabgeordneten (1) Ansprüche des Landkreises gegen Landräte und Kreisbeigeordnete werden vom Kreistag geltend gemacht. (2) Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreisausschusses und mit Kreistagsabgeordneten bedürfen der Genehmigung des Kreistags, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der für den Landkreis unerheblich sind.

### § 51 — Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten

§ 51 Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten Die Rechte und Pflichten des Landrats und der anderen Bediensteten des Landkreises bestimmen sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes besagt, nach den allgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst. Die Besoldung der Kreisbeamten soll derjenigen der vergleichbaren Staatsbeamten entsprechen; die nähere Regelung bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

### § 52 — Wirtschaftsführung

§ 52 Wirtschaftsführung (1) Für die Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnung Erleichterungen von diesen Bestimmungen für die Landkreise zulassen. (2) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

### § 53 — Abgaben und Kreisumlage

§ 53 Abgaben und Kreisumlage (1) Der Landkreis kann Abgaben von den Kreisangehörigen nur erheben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. (2) Der Landkreis kann, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Bedarf zu decken, nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden und den gemeindefreien Grundstücken erheben (Kreisumlage). Die Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen.

### § 54 — Aufsicht

§ 54 Aufsicht (1) Für die Aufsicht des Staates über die Landkreise gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. (2) Aufsichtsbehörde der Landkreise ist der Regierungspräsident, obere Aufsichtsbehörde der Minister des Innern. Der Minister des Innern kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde auf den Regierungspräsidenten übertragen. Die der obersten Aufsichtsbehörde in den Gesetzen übertragenen Befugnisse nimmt der Minister des Innern wahr.

### § 55 — Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

§ 55 Aufgaben und Stellung des Landrats als Behörde der Landesverwaltung (1) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Verwaltungsbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten. Die anderen Behörden im Landkreis sollen mit ihm Fühlung halten. Soweit der Landrat als Behörde der Landesverwaltung auch für das Gebiet eines anderen Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zuständig ist, sind er und die jeweilige Gebietskörperschaft zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Dabei ist insbesondere die Unterrichtung über alle wichtigen Vorgänge und die Anhörung vor wichtigen Entscheidungen erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten haben die Gebietskörperschaften die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde einzuschalten. (2) Der Landrat nimmt als Behörde der Landesverwaltung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Aufgaben des Staatlichen Veterinäramts, die Aufgaben der unteren Kataster- und Landesvermessungsbehörde (Katasteramt) sowie weitere Aufgaben wahr, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen werden. (3) Der Landrat hat als Behörde der Landesverwaltung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zwecke kann er sich bei den anderen Verwaltungsbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet. (4) Der Landrat soll als Behörde der Landesverwaltung den Kreisausschuss in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten und ihn vor wichtigen Entscheidungen bei der Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden hören. (5) Der Landrat hat die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden zu Dienstversammlungen zusammenzurufen. Die Bürgermeister haben an diesen Versammlungen teilzunehmen. (6) Der Landrat untersteht als Behörde der Landesverwaltung der jeweils zuständigen Behörde in der Mittelstufe der Landesverwaltung. Er wird im Falle der Verhinderung von dem Ersten Kreisbeigeordneten vertreten. Die zuständigen Behörden in der Mittelstufe der Landesverwaltung können, wenn dies aus besonderem Grund erforderlich ist, gemeinsam eine andere Regelung treffen. Der Landrat kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde einen hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für bestimmte Aufgaben zu seinem ständigen Vertreter bestellen. In diesen Angelegenheiten wird er auch bei Anwesenheit des Landrats an dessen Stelle tätig, soweit sich der Landrat nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Kreisbeigeordnete ist ihm für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben verantwortlich. (7) Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, die Befugnisse des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ausüben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (8) Der Landrat kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörden der Landesverwaltung oder kreisangehörige Gemeinden oder eine angrenzende kreisfreie Stadt mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind. Der Oberbürgermeister kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder einen Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt als Behörde der Landesverwaltung mit der Durchführung von Aufgaben beauftragen, die ihm als Behörde der Landesverwaltung übertragen sind, Dies bedarf der Zustimmung der beauftragten Stelle und der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Eine kreisfreie Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises mit der Durchführung von Aufgaben, die ihr zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, beauftragen, soweit die Zuständigkeit des Landrats für die Wahrnehmung solcher Aufgaben auch im Übrigen im Landkreis begründet ist; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt auch für die Aufgaben des Oberbürgermeisters als Kreisordnungsbehörde.

### § 56 — Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen

§ 56 Hilfskräfte, Bereitstellung von Einrichtungen (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, hat ihm das Land die erforderlichen Kräfte beizugeben. Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnung bestimmen, dass der Landrat zur Erfüllung dieser Aufgaben Bedienstete des Landkreises heranziehen kann. Die dem Landrat zugeteilten Landesbediensteten können mit Zustimmung der Behörde, die die Dienstaufsicht führt, und des Kreisausschusses auch in der Verwaltung des Landkreises beschäftigt werden. Kreisbedienstete können mit Zustimmung des Kreisausschusses und der Landesbehörde, die im jeweiligen Aufgabenbereich die Dienstaufsicht führt, auch beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt werden. (2) Der Landkreis wird durch das Land von der Haftung gegenüber Dritten auf Grund von Amtspflichtverletzungen der dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung nach Abs. 1 zur Verfügung gestellten Bediensteten freigestellt, soweit er nicht auf andere Weise Schadensersatz erlangen kann. (3) Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen bestimmen durch Verordnung, in welchem Umfang die Landkreise für die Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung Einrichtungen bereitzustellen haben.

### § 57 — Kostenerstattung

§ 57 Kostenerstattung Für die Amtstätigkeit, die der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ausübt, wird eine Entschädigung an den Landkreis nicht gewährt. Entsprechendes gilt für die Amtstätigkeit, die Landesbedienstete aus dem Geschäftsbereich des Ministers des Innern nach § 56 Abs. 1 Satz 3 innerhalb der Verwaltung des Landkreises ausüben. Inwieweit dem Landkreis die Kosten für die Amtstätigkeit der Bediensteten des Landkreises innerhalb der Behörde der Landesverwaltung und die Kosten für die Bereitstellung von Einrichtungen zu erstatten sind, wird durch Gesetz geregelt.

### § 58 — Maßgebliche Einwohnerzahl

§ 58 Maßgebliche Einwohnerzahl In den Fällen des § 25 ist maßgebend die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlzeit ( § 26 ), im übrigen die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und veröffentlicht worden ist.

### § 59 — Übergang von Aufgaben, Wahrnehmung der Weisungsaufgaben

§ 59 Übergang von Aufgaben, Wahrnehmung der Weisungsaufgaben (1) Die Aufgaben der Landesverwaltung, die bisher vom Landrat unmittelbar oder vom Landkreis als übertragene Aufgaben wahrgenommen wurden, werden den kreisangehörigen Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern für ihr Gebiet als Weisungsaufgaben übertragen. Die Landesregierung kann bestimmte Aufgaben durch Verordnung hiervon ausschließen. (2) Kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnern können, wenn sie die hierzu erforderliche Verwaltungskraft besitzen, von der oberen Aufsichtsbehörde bestimmte oder bestimmte Gruppen der in Abs.1 bezeichneten Aufgaben zur Wahrnehmung als Weisungsaufgaben für ihr Gebiet übertragen werden. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, welche Aufgaben hierzu geeignet sind, und regelt das Verfahren. (3) Im übrigen werden die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben der Landesverwaltung als Weisungsaufgaben vom Landkreis wahrgenommen. Dies gilt nicht für die in § 55 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben sowie für diejenigen Aufgaben, welche die Landesregierung durch Verordnung dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuweist. (4) Bis zum Erlaß neuer Vorschriften sind die den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten wie bisher durchzuführen.

### § 5a — Hauptsatzung

§ 5a Hauptsatzung (1) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In der Hauptsatzung ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. (2) Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. Im letzten Jahr der Wahlzeit des Kreistags sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden.

### § 6 — Öffentliche Bekanntmachungen

§ 6 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise erfolgen in einer im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt. (2) Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. Er kann zulassen, dass für bestimmte Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen festgelegt werden. Er kann die Aufnahme nichtamtlicher Nachrichten und Anzeigen in Amtsblättern untersagen oder beschränken. (3) Der Landkreis regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form seiner öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.

### § 62 — Gebühren

§ 62 Gebühren Die Verwaltungsgebühren, die durch Amtshandlungen von Organen des Landkreises anfallen, fließen dem Landkreis zu. Ausgenommen sind diejenigen Gebühren, die durch gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Zweck gewidmet sind.

### § 65 — Übertragung von Zuständigkeiten

§ 65 Übertragung von Zuständigkeiten Die Landesregierung kann, wenn dies zur Herstellung einer lebensnahen Verwaltung zweckdienlich erscheint, durch Verordnungen Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde auf die Landkreise oder auf den Landrat als Behörde der Landesverwaltung übertragen.

### § 66 — Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

§ 66 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften (1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen. (2) Der Minister des Innern erläßt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz; soweit es sich um Vorschriften handelt, die die Wirtschaft der Landkreise betreffen, gemeinsam mit dem Minister der Finanzen.

### § 67 — Inkrafttreten

§ 67 *) Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der Vorschriften in Abs. 2 bis 4 am 5. Mai 1952 in Kraft. Gleichzeitig treten alle Bestimmungen des bisherigen Rechts außer Kraft, die den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. (2) Die Vorschriften des § 55 Abs. 2 , § 59 Abs. 1 bis 3 und § 62 treten, wenn nicht die Landesregierung durch Verordnung einen früheren Termin bestimmt, am 1. April 1953 in Kraft. Bis dahin verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. (3) Die Vorschriften der §§ 21 bis 28 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (4) (gegenstandslos)

### § 68 — Außer-Kraft-Treten

§ 68 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

### § 7 — Kreisangehörige

§ 7 Kreisangehörige Kreisangehöriger ist, wer im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat.

### § 8 — Organe

§ 8 Organe Der von den wahlberechtigten Kreisangehörigen gewählte Kreistag ist das oberste Organ des Landkreises; er trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Die laufende Verwaltung besorgt der Kreisausschuss.

### § 8a — Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

§ 8a Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreterin oder Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreterinnen und Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe des Landkreises können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.

### § 9 — Vermögen und Einkünfte

§ 9 Vermögen und Einkünfte Der Landkreis hat sein Vermögen und seine Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kreisangehörigen und Gemeinden ist Rücksicht zu nehmen.

### §§

§§ 60, 61 (weggefallen)

### §§

§§ 63, 64 (gegenstandslos)

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— Hessische Landkreisordnung (HKO) in der ab 1. April 1993 geltenden Fassung
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LKreisOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
