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Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung bei den Landräten des Landkreises Darmstadt-Dieburg, des Main-Taunus-Kreises, des Odenwaldkreises, des Lahn-Dill-Kreises und des Schwalm-Eder-Kreises als Behörden der Landesverwaltung nach Ausgliederung der Katasterämter mit Wirkung zum 1. Januar 2005 Vom 13. Januar 2005

Ausfertigungsdatum:
13.01.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 49
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LKreisDA-DiebuaPersVV

Aufgrund des § 24 Abs. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Amtszeit der örtlichen Personalräte bei den Landräten des Landkreises Darmstadt-Dieburg, des Main-Taunus- Kreises, des Odenwaldkreises, des Lahn- Dill-Kreises und des Schwalm-Eder-Kreises als Behörden der Landesverwaltung wird über die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 erfolgte Ausgliederung der Katasterämter hinaus bis zum 31. Mai 2005 verlängert.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.