LimburgLKNGlG HE · Hessen

Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises Vom 6. Februar 1974

Ausfertigungsdatum:
06.02.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 101
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gemeinde Elbtal

§ 1 Gemeinde ElbtalDie Gemeinden Elbgrund und Elbtal werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Elbtal" zusammengeschlossen.

§ 10

Stadt Weilburg

§ 10 Stadt WeilburgDie Gemeinde Kubach wird in die Stadt Weilburg eingegliedert.

§ 11

Gemeinde Löhnberg

§ 11 Gemeinde LöhnbergDie bisherige Gemeinde Selters wird in die Gemeinde Löhnberg eingegliedert.

§ 12

Gemeinde Weinbach

§ 12 Gemeinde Weinbach(1) Die Gemeinden Edelsberg und Elkerhausen werden in die Gemeinde Weinbach eingegliedert.(2) In die Gemeinde Weinbach werden weiter eingegliedert aus der Gemeinde Brechen die Flurstücke:Gemarkung LangheckeFlur 1 Nr. 34/7, 35/7, 36/8, 37/8, 9, 18 und 19.

§ 13

Gemeinde Villmar

§ 13 Gemeinde VillmarIn die Gemeinde Villmar werden eingegliedert aus der Gemeinde Brechen die Flurstücke:Gemarkung LangheckeFlur 11 Nr. 1, 2, 6/3, 7/3, 4 und 5.

§ 14

Stadt Braunfels

§ 14 Stadt BraunfelsDie Gemeinden Altenkirchen und Philippstein werden in die Stadt Braunfels im Landkreis Wetzlar eingegliedert.

§ 15

Landkreis Limburg-Weilburg

§ 15 Landkreis Limburg-WeilburgDer Landkreis Limburg mit den Städten Camberg, Hadamar, Limburg a. d. Lahn und den Gemeinden Brechen, Dornburg, Elbtal, Elz, Hünfelden, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald) und der Oberlahnkreis mit den Städten Runkel, Weilburg und den Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Villmar, Weilmünster und Weinbach werden zu einem Landkreis mit dem Namen "Landkreis Limburg-Weilburg" zusammengeschlossen. Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Limburg a. d. Lahn.

§ 16

Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

§ 16 Rechtsnachfolge, AuseinandersetzungDie neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden. Der Landkreis Limburg-Weilburg ist Rechtsnachfolger des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises. Im übrigen gelten für die aus Anlaß der Neugliederung erforderlichen Auseinandersetzungen die Vorschriften des § 18 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 15 der Hessischen Landkreisordnung.

§ 17

Rechtsstellung der Beamten

§ 17 Rechtsstellung der BeamtenDie Beamten der Landräte des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises als Behörden der Landesverwaltung gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als versetzt zum Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg als Behörde der Landesverwaltung.

§ 18

Orts- und Kreisrecht

§ 18 Orts- und KreisrechtIn den von der Neugliederung betroffenen Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 19

Überleitung der Haushaltspläne

§ 19 Überleitung der Haushaltspläne(1) Der Landkreis Limburg-Weilburg führt die Haushaltspläne des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises auf der Grundlage der von diesen Landkreisen erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1974 weiter. Der Landkreis Limburg-Weilburg kann für das Rechnungsjahr 1974 für die Bereiche des Landkreises Limburg und des Oberlahnkreises Nachtragshaushaltssatzungen erlassen. Das Recht, bereits 1974 eine Haushaltssatzung für den Landkreis Limburg-Weilburg zu erlassen, bleibt unberührt. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die neugegliederten Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg.

§ 2

Gemeinde Dornburg

§ 2 Gemeinde DornburgDie Gemeinde Langendernbach wird in die Gemeinde Dornburg eingegliedert.

§ 20

Nachwahlen

§ 20 Nachwahlen(1) Die Stadtverordnetenversammlungen der Städte Braunfels, Camberg, Limburg a. d. Lahn, Runkel und Weilburg, die Gemeindevertretungen der Gemeinden Brechen, Dornburg, Elbtal, Löhnberg, Selters (Taunus), Waldbrunn (Westerwald), Weinbach und der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg werden für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. Der Wahltag wird vom Minister des Innern bestimmt.(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden und im Landkreis Limburg-Weilburg. (3) § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.

§ 21

Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 21 Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 22

Ausführungsvorschriften

§ 22 AusführungsvorschriftenDer Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 23

Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.

§ 3

Gemeinde Waldbrunn (Westerwald)

§ 3 Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) Die Gemeinden Ellar und Waldbrunn werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Waldbrunn (Westerwald)" zusammengeschlossen.

§ 4

Gemeinde Elz

§ 4 Gemeinde ElzIn die Gemeinde Elz werden eingegliedert aus der Gemeinde Offheim die Flurstücke:Gemarkung OffheimFlur 24 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 7, 8, 19/1 und 34.

§ 5

Stadt Limburg a. d. Lahn

§ 5 Stadt Limburg a. d. LahnDie Stadt Limburg a. d. Lahn und die Gemeinden Eschhofen, Linter, Offheim - mit Ausnahme der in § 4 genannten Flurstücke - und Staffel werden zu einer Stadt mit dem Namen "Limburg a. d. Lahn" zusammengeschlossen.

§ 6

Stadt Runkel

§ 6 Stadt RunkelDie Stadt Runkel und die Gemeinde Dehrn werden zu einer Stadt mit dem Namen "Runkel" zusammengeschlossen.

§ 7

Gemeinde Brechen

§ 7 Gemeinde BrechenDie Gemeinden Brechen - mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 und § 13 genannten Flurstücke - und Oberbrechen werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Brechen" zusammengeschlossen.

§ 8

Gemeinde Selters (Taunus)

§ 8 Gemeinde Selters (Taunus) Die Gemeinden Eisenbach, Haintchen, Münster und Niederselters werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Selters (Taunus)" zusammengeschlossen.

§ 9

Stadt Camberg

§ 9 Stadt CambergDie Stadt Camberg und die Gemeinden Dombach, Erbach, Oberselters, Schwickershausen und Würges werden zu einer Stadt mit dem Namen "Camberg" zusammengeschlossen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.