LGüOÄndG HE · Hessen

Gesetz zur Änderung der Hessischen Landgüterordnung Vom 15. Juli 1970

Ausfertigungsdatum:
15.07.1970
Fundstelle:
GVBl. I 1970, 405
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(Änderungsanweisung)

Artikel

Artikel 2(1) Ist der Eigentümer eines Landgutes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben, so bleiben für die erbrechtlichen Verhältnisse die bisher geltenden materiellrechtlichen Vorschriften maßgebend. (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Familienrat oder einem Landwirtschaftsgericht anhängige Verfahren werden nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende geführt. (3) Bei der Anwendung des § 28 stehen gerichtliche oder vom Ortsvorstand beglaubigte Urkunden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den zur Zeit der Beurkundung geltenden Vorschriften beglaubigt worden sind, den notariell oder vom Ortsgericht beglaubigten Urkunden gleich.

Artikel

Artikel 3Der Minister der Justiz wird ermächtigt, den Wortlaut der Hessischen Landgüterordnung in der aus diesem Gesetz sich ergebenden Fassung in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel

Artikel 4Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1970 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.