Verordnung über die Zuweisung der Patentstreitsachen an das Landgericht Frankfurt (Main) Vom 26. August 1960
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.1960
- Fundstelle:
- GVBl. 1960, 175
Auf Grund des § 51 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 623) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Patentgesetz und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 9. August 1960 (GVBl. S. 153) wird verordnet:
§ 1 Alle Patentstreitsachen für die Bezirke der Landgerichte des Landes Hessen werden dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.