LGBauLSZuwV HE 1968 · Hessen

Verordnung über die Zuweisung von Baulandsachen an ein Landgericht für den Bezirk mehrerer Landgerichte Vom 1. Oktober 1968

Ausfertigungsdatum:
01.10.1968
Fundstelle:
GVBl. I 1968, 270
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LGBauLSZuwV

Auf Grund des § 159 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Verhandlung und die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung der zur Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen gehörenden Sachen werden zugewiesen: 1. für die Bezirke der Landgerichte Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden dem Landgericht Darmstadt, 2. für die Bezirke der Landgerichte Fulda und Marburg a. d. Lahn dem Landgericht Kassel.

§ 2

§ 2 Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach § 1 zuständigen Landgerichte über.

§ 3

§ 3 (Aufhebungsanweisung)

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.