Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Vorläufigen Tabakgesetz Vom 24. April 2006 *
- Ausfertigungsdatum:
- 24.04.2006
- Fundstelle:
- GVBl. I 2006, 138
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben) Die Befugnis der Landesregierung, nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 3 und des § 70 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, wird der für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.
§ 1 Zuständige Behörde für die Überwachungsmaßnahmen nach § 40 des Vorläufigen Tabakgesetzes ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, soweit nicht die Ein-, Aus- und Durchfuhr oder das sonstige Verbringen ins Inland auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main betroffen ist.
§ 2 Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 26. April 1977 (GVBl. I S. 168, geändert durch Verordnung vom 23. September 1977 (GVBl. I S. 377), wird aufgehoben.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Aufgrund des § 42 Abs. 1 Satz 4 , des § 70 Abs. 10 Satz 2 und Abs. 11 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), des § 1 und des § 2 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Befugnis der Landesregierung, nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 3 und des § 70 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, wird der für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister übertragen.
§ 2 Zuständige Behörde nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist 1. a) für die Information der Öffentlichkeit nach § 40 , sofern eine einen Amtsbezirk übergreifende Gefahrenlage besteht, und b) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 4 Satz 3 hinsichtlich der von § 68 Abs. 2 Nr. 2 betroffenen Organisationen des Landes, insoweit im Einvernehmen mit dem dafür fachlich zuständigen Ministerium, das für die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zuständige Ministerium, 2. a) für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln und b) für die Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 69 das Regierungspräsidium Gießen, 3. in allen übrigen Fällen in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 3 Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Landesbehörde 1. nach dem Futtermittelgesetz in der Fassung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756), nach Maßgabe von § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), 2. nach der Futtermittelverordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454), 3. nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), 4. nach der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707), 5. nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Futtermittelrechts.
§ 4 Zuständige Behörden für die Überwachungsmaßnahmen nach § 40 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), ist in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 5 Die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 26. April 1977 (GVBl. I S. 168, geändert durch Verordnung vom 23. September 1977 (GVBl. I S. 377), wird aufgehoben.
§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.