Gesetz über die Einrichtung der Hessischen Bezügestelle als Landesfamilienkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes Vom 17. Oktober 2005 *
- Ausfertigungsdatum:
- 17.10.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 674
§ 1 Die Hessische Bezügestelle nimmt als Landesfamilienkasse für die Versorgungsempfänger des Landes die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahr.
§ 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.