LeuschStiftErl HE 1964 · Hessen

Erlaß über die Stiftung der Wilhelm Leuschner-Medaille Vom 29. September 1964

Ausfertigungsdatum:
29.09.1964
Fundstelle:
GVBl. I 1965, 336
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LeuschStiftErl

Anlage

Artikel

Artikel 1 Als ein Zeichen, daß wir das Erbe Leuschners, das politische Erbe, das uns die Opfer des 20. Juli hinterließen, ehren und mehren wollen, stifte ich an seinem 20. Todestage die Wilhelm Leuschner-Medaille.

Artikel

Artikel 2 Die Medaille ist als Auszeichnung für Personen bestimmt, die sich aus dem Geist Wilhelm Leuschners hervorragende Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen erworben haben.

Artikel

Artikel 3 (1) Die in Silber ausgeführte Medaille trägt neben dem Bildnis Wilhelm Leuschners dessen Namen. (2) Die Rückseite der Medaille hat die Inschrift Für Verdienste um das Land Hessen. (3) Form und Größe der Medaille sind auf einer Mustertafel ( Anlage ) festgelegt.

Artikel

Artikel 4 (1) Die Medaille wird von mir verliehen. (2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus. (3) Die Medaille und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.