Verordnung über Zuständigkeiten nach der Leukose-Verordnung - Rinder Vom 29. September 1976
- Ausfertigungsdatum:
- 29.09.1976
- Fundstelle:
- GVBl. I 1976, 425
§ 1 Zuständige Behörde nach der Rinder-Leukose-Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 459), geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) ist 1. a) für das Festlegen des Abstandes der Blutuntersuchung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a , b) für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfungen und der Heilversuche nach § 3 Satz 2 die für das Veterinärwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, 2. für die Anordnung der Tötung nach § 9 das Regierungspräsidium, 3. a) für die Einsichtnahme in die amtstierärztlichen Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 , b) für die Anordnung der Untersuchung oder amtlichen Beobachtung nach § 7 , c) für die Genehmigung, aa) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rinder aus einem Bestand zu entfernen, bb) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Rinder in einen Bestand einzustellen, d) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz in der Fassung vom 9. August 1973 (GVBl. I S. 334) wird verordnet:
§ 1 Zuständige Behörde nach der Leukose-Verordnung - Rinder vom 10. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2100) ist 1. a) für das Festlegen des Abstandes der Blutuntersuchung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a , b) für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Impfungen und der Heilversuche nach § 3 Satz 2 der für das Veterinärwesen zuständige Minister, 2. für die Anordnung der Tötung nach § 9 der Regierungspräsident, 3. a) für die Einsichtnahme in die amtstierärztlichen Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 , b) für die Zulassung von Ausnahmen für das Einstellen oder das Verbringen von Nutz- und Zuchtrindern nach § 6 , c) für die Anordnung der Untersuchung oder amtlichen Beobachtung nach § 7 , d) für die Genehmigung, aa) nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rinder aus einem Bestand zu entfernen, bb) nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Rinder in einen Bestand einzustellen, e) für die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat.
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.