Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen Vom 24. Oktober 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 24.10.1973
- Fundstelle:
- GVBl. I 1973, 421
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. I S. 418), wird verordnet:
§ 1 (1) Zuständig für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vorliegen, ist der für den Sitz der Ausbildungsstätte zuständige Regierungspräsident. (2) Gastschülern steht Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit nicht zu; über Ausnahmen entscheidet der Sozialminister.
§ 2 Erziehungsbeihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn kein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz , dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung besteht. Die §§ 6 bis 9 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 11. Dezember 1972 (GVBl. I S. 408) sind sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.