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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen Vom 24. Oktober 1973

Ausfertigungsdatum:
24.10.1973
Fundstelle:
GVBl. I 1973, 421
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
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Auf Grund des § 11 des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1972 (GVBl. I S. 418), wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Zuständig für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit vorliegen, ist der für den Sitz der Ausbildungsstätte zuständige Regierungspräsident. (2) Gastschülern steht Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit nicht zu; über Ausnahmen entscheidet der Sozialminister.

§ 2

§ 2 Erziehungsbeihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn kein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz , dem Arbeitsförderungsgesetz oder dem Bundesversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung besteht. Die §§ 6 bis 9 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen vom 11. Dezember 1972 (GVBl. I S. 408) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.