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title: "LehrVorbZulV HE — Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter Vom 25. Oktober 1999"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrVorbZulVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:47:34+00:00"
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# LehrVorbZulV HE — Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter Vom 25. Oktober 1999

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 25.10.1999
*Fundstelle:* GVBl. I 1999, 427


### Anlage LehrVorbZulV

Anlage zu § 8 Aufgliederung der Ausbildungsplätze oder Ausbildungsstellen nach Lehrämtern sowie Unterrichtsfächern, Fachrichtungen oder Berufsfeldern 1. Lehramt an Grundschulen bzw. für die Grundstufe Unterrichtsfach Ausbildungsstellen ab 1. 5. 2002 ab 1. 11. 2002 Evangelische Religion 110 110 Katholische Religion 80 80 Deutsch 300 300 Mathematik 285 300 Kunst 75 75 Musik 75 75 Sport 180 180 Fremdsprachen 105 110 Sonstige 40 40 Ausbildungsstellen gesamt 1250 1270 2. Lehramt an Haupt- und Realschulen bzw. für die Mittelstufe Unterrichtsfach Ausbildungsplätze ab 1. 5. 2002 ab 1. 11. 2002 Evangelische Religion 50 55 Katholische Religion 40 45 Deutsch 120 120 Kunst 60 65 Musik 70 75 Mathematik 135 150 Physik 70 80 Chemie 60 60 Biologie 60 60 Arbeitslehre 45 45 Geschichte 45 45 Erdkunde 45 45 Sozialkunde 45 45 Sport 100 110 Englisch 140 160 Französisch 45 50 Russisch 10 10 Ausbildungsplätze gesamt 1140 1220 Ausbildungsstellen gesamt 570 610 3. Lehramt an Sonderschulen Fachrichtung Ausbildungsplätze ab 1. 5. 2002 ab 1. 11. 2002 Lernhilfe 360 380 Praktisch Bildbare 290 290 Erziehungshilfe 200 210 Sprachheilpädagogik 200 210 Körperbehindertenpädagogik 75 75 Gehörlosenpädagogik 15 15 Hörbehindertenpädagogik 5 5 Blindenpädagogik 10 10 Sehbehindertenpädagogik 5 5 Ausbildungsplätze gesamt 1160 1200 Ausbildungsstellen gesamt 580 600 4. Lehramt an Gymnasien bzw. für die Mittel- und Oberstufe Unterrichtsfach Ausbildungsplätze ab 1. 5. 2002 ab 1. 11. 2002 Evangelische Religion 110 120 Katholische Religion 85 90 Philosophie/Ethik 20 25 Deutsch 340 340 Kunst 130 140 Musik 150 160 Mathematik 330 340 Physik 230 240 Chemie 220 230 Biologie 215 220 Informatik 90 100 Geschichte 150 150 Erdkunde 120 120 Sozialkunde 150 150 Sport 260 270 Englisch 320 340 Französisch 210 220 Russisch 20 20 Spanisch 20 20 Italienisch 10 15 Latein 80 90 Griechisch 10 10 Sonstige 80 80 Ausbildungsplätze gesamt 3350 3490 Ausbildungsstellen gesamt 1675 1745 5. Lehramt an beruflichen Schulen Berufsfeld Ausbildungsstellen ab 1. 5. 2002 ab 1. 11. 2002 01 Metalltechnik 90 100 02 Elektrotechnik 80 90 03 Bau- und Holztechnik 20 20 04 Drucktechnik 15 15 05 Chemie, Physik und Biologie 10 10 06 Wirtschaft und Verwaltung - Fremdsprachen 70 75 - Sonstige 140 150 07 Ernährung und Hauswirtschaft 25 30 08 Gesundheit 25 25 09 Textiltechnik und Bekleidung 10 15 10 Körperpflege 10 10 11 Agrarwirtschaft 10 10 12 Farbtechnik und Raumgestaltung 15 15 13 Sozialwesen 30 35 Ausbildungsstellen gesamt 550 600

### Eingangsformel LehrVorbZulV

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 105), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143), wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Die Ausbildung für den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter beginnt jeweils am 1. Mai oder 1. November eines Jahres. (2) Bewerbungen um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar eines Jahres und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli eines Jahres bei der Zentralstelle für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel eingegangen sein, das über die Zulassung entscheidet. (3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen, werden nicht berücksichtigt. (4) Bewerbungen müssen für jeden neuen Zulassungstermin erneut und nach § 2 Abs. 4 aktualisiert eingereicht werden, wenn sie bisher erfolglos waren.

### § 10

§ 10

### § 11

§ 11 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2

§ 2 (1) Zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann zugelassen werden, wer 1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat oder 2. außerhalb Hessens eine Lehramtsprüfung oder Diplomhandelslehrerprüfung abgelegt hat, die den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertig ist oder als gleichwertig anerkannt wurde oder 3. eine Hochschulprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für eine Laufbahn des höheren Dienstes abgelegt hat, die vom Kultusministerium als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt wurde. (2) Der in Abs. 1 Nr. 3 genannte Personenkreis kann nur zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt zugelassen werden, wenn Bewerberinnen oder Bewerber mit einer Staatsprüfung für das Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach, Unterrichtsbereich oder der Fachrichtung nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung als Diplomhandelslehrerin oder Diplomhandelslehrer abgelegt haben. (3) Soweit eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits die Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet hat, kann sie oder er zum Neubeginn des Vorbereitungsdienstes nur bei Vorliegen zwingender sozialer Gründe zugelassen werden. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung ist eine Zulassung ausgeschlossen. (4) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter sind der Zentralstelle für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind, b) ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgt ist, c) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der pädagogische Vorbereitungsdienst begonnen wurde oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt worden ist, d) ob eine erneute Zulassung zur pädagogischen Ausbildung in einem anderen Bundesland abgelehnt worden ist, 2. das Zeugnis über eine der in Abs. 1 genannten Prüfungen, 3. ein Lebenslauf, 4. ein Lichtbild, 5. ein amtsärztliches Zeugnis, 6. ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz, 7. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, 8. die Angabe der Studienseminare oder der Staatlichen Schulämter, in deren Zuständigkeitsbereichen die Bewerberin oder der Bewerber die pädagogische Ausbildung ableisten möchte, 9. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten. Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Nr. 2 und 9 genannten nicht älter als sechs Monate sein.

### § 3

§ 3 (1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen erfolgt aufgrund des Prüfungsergebnisses der Ersten Staatsprüfung. Dabei sind das Gesamtergebnis zweifach und bei dem Lehramt 1. an Grundschulen die Note oder der Notendurchschnitt für das Wahlfach sowie der Notendurchschnitt der Didaktikfächer, 2. an Haupt- und Realschulen die Noten für die beiden Unterrichtsfächer, 3. an Gymnasien in den beiden Fachwissenschaften die Noten für die beiden Unterrichtsfächer, 4. an beruflichen Schulen wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung die Durchschnittsnote für den fachwissenschaftlichen berufsbezogenen Bereich sowie die Durchschnittsnote für Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften und Berufs-/Wirtschaftspädagogik, 5. an Sonderschulen die Durchschnittsnote für die erziehungswissenschaftliche Hauptprüfung und die Note für die Wahlfachprüfung je einfach zu zählen. Der durch Addition vorstehend genannter Noten errechnete Gesamtwert ist durch vier zu dividieren. (2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung wird das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung zweifach und die Durchschnittsnote für den fachwissenschaftlichen berufsbezogenen Bereich, die Durchschnittsnote für Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften und Berufs-/Wirtschaftspädagogik sowie die Note für das Wahlfach je einfach gezählt. Der durch Addition vorstehend genannter Noten errechnete Gesamtwert ist durch fünf zu dividieren. (3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung werden die Gesamtergebnisse der Diplomprüfung und der Ersten Staatsprüfung addiert und der errechnete Gesamtwert durch zwei dividiert. (4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die Diplomhandelslehrerprüfung abgelegt haben, gilt Abs. 1 Nr. 4 entsprechend. (5) Die Durchschnittsnoten, die Gesamtwerte und die sich aus der Division der Gesamtwerte ergebenden Notenendzahlen werden bis auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnet und bei der Auswahl zu Grunde gelegt. Die dritte Stelle hinter dem Komma wird nicht zur Rundung benutzt. (6) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiter an einer Universität oder Kunsthochschule im Lande Hessen tätig waren, wird die nach den Abs. 1 bis 5 errechnete Endzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5 verbessert. (7) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Endzahl zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, so entscheidet das Los.

### § 4

§ 4 (1) Eine besondere Härte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrages für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. (2) Als besondere Härte kommen insbesondere in Betracht: 1. eine nachgewiesene Schwerbehinderung, 2. besondere soziale und familiäre Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers, die durch behördliche Bescheinigungen nachgewiesen werden, 3. Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertreten sind, 4. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung, 5. eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens dreijährige geregelte berufliche Tätigkeit, 6. eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Lande Hessen aus zwingenden persönlichen Gründen, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortgesetzt werden soll. (3) Umstände, die eine besondere Härte darstellen können, werden nur berücksichtigt, wenn sie bei dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen werden. (4) Die für Härtefälle zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: 1. Die in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 6 genannten Bewerberinnen und Bewerber sind vorrangig zu berücksichtigen. 2. Bewerberinnen und Bewerber mit mehreren Härtemerkmalen rangieren vor den Bewerberinnen und Bewerbern, die weniger Härtemerkmale aufweisen. 3. Bewerberinnen und Bewerbern mit der gleichen Anzahl von Härtemerkmalen werden nach den in § 3 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.

### § 5

§ 5 (1) Für jede fristgerecht eingegangene aber erfolglose Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu dem jeweiligen Einstellungstermin wird ein Wartepunkt angerechnet. (2) Die für Wartefälle zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach der Anzahl der Wartepunkte vergeben. (3) Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber mit der gleichen Wartepunktzahl vorhanden, so wird zwischen ihnen nach den in § 3 festgelegten Grundsätzen ausgewählt. (4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung fristgerecht eingegangen ist und die im Hauptverfahren ein Einstellungsangebot erhalten, es jedoch ablehnen, verlieren alle bis dahin erworbenen Wartepunkte.

### § 6

§ 6 (1) Die Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber erfolgt bei jedem Zulassungstermin zunächst nach den in § 3 festgelegten Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die danach nicht zugelassen werden können, erfolgt die Auswahl nach den in den §§ 4 und 5 festgelegten Grundsätzen. (2) Werden die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen festgelegten Quoten nicht voll ausgeschöpft, so werden die frei bleibenden Ausbildungsstellen nach den in § 3 festgelegten Grundsätzen besetzt.

### § 7

§ 7 (1) Im Hauptverfahren werden nach Möglichkeit alle freien Ausbildungsstellen auf die fristgerecht eingegangenen Bewerbungen nach Fächern, Fachrichtungen oder Berufsfeldern verteilt. (2) Können bei den Lehrämtern an Haupt- und Realschulen, Sonderschulen und Gymnasien die freien Ausbildungsstellen nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die die Erste Staatsprüfung in zwei Unterrichtsfächern oder zwei Fachrichtungen abgelegt haben, für die noch freie Ausbildungsplätze vorhanden sind, so werden die Ausbildungsstellen zunächst Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung gestellt, die mindestens in einem Unterrichtsfach bzw. einer Fachrichtung ausgebildet wurden, für das bzw. die noch ein Ausbildungsplatz vorhanden ist. (3) Sind danach noch freie Ausbildungsstellen vorhanden, werden diese nach den in § 3 festgelegten Kriterien an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich fristgerecht beworben haben. Dabei sind die Ausbildungsmöglichkeiten an den Studienseminaren und den Ausbildungsschulen für die einzelnen Unterrichtsfächer, Fachrichtungen oder Berufsfelder angemessen zu berücksichtigen. (4) Können die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen für ein Lehramt in einzelnen Fächern, Fachrichtungen oder Berufsfeldern nicht mit den Bewerbungen aus dem Hauptverfahren besetzt werden, werden diese Stellen in einem Nachrückverfahren verteilt. An diesem nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, deren vollständige Anträge für den Beginn am 1. Mai verspätet bis zum 15. März oder für den Beginn am 1. November verspätet bis zum 15. September eingegangen sind.

### § 8

§ 8 Die Anzahl der Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze sowie deren Aufgliederung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen, Fachrichtungen und Berufsfeldern ergibt sich aus der Anlage.

### § 9

§ 9 (1) Das Kultusministerium weist der Zentralstelle für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel die zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen zu. Dabei werden den Ausbildungsstellen für die Lehrämter an Haupt- und Realschulen, an Gymnasien sowie an Sonderschulen jeweils zwei auf die beiden Unterrichtsfächer bezogene Ausbildungsplätze zugeordnet. (2) Die Zentralstelle für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis und die Stadt Kassel weist die nach den vorgenannten Kriterien einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber den für die Studienseminare zuständigen Staatlichen Schulämtern zu. Diese verteilen die Bewerberinnen und Bewerber auf die in ihrem Bezirk gelegenen Studienseminare. Wünsche der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Ausbildungsstandorte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Die Einstellung der Referendarinnen und Referendare erfolgt durch die für die Studienseminare zuständigen Staatlichen Schulämter.

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— Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter Vom 25. Oktober 1999
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrVorbZulVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
