LehrPlV HE 270 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
27.05.2008
Fundstelle:
ABl. 2008, 238
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundsiebzigste Verordnung über Lehrpläne vom 27. Mai 2008

V aufgeh. durch § 4 Nr. 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (ABl. S. 687)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Lehrpläne für den allgemeinen Lernbereich in den Fachoberschulen

-

Biologie

-

Deutsch

-

Englisch

-

Mathematik

-

Physik

werden für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4a Abs. 3 und des § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I S. 921), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Lehrpläne für den allgemeinen Lernbereich in den Fachoberschulen

-

Deutsch

-

Englisch

-

Mathematik

werden für verbindlich erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über die in § 1 benannten Lehrpläne und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Die Lehrpläne können über den hessischen Bildungsserver unter http://berufliche.bildung.hessen.de/p-lehrplaene abgerufen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.