LehrPlV HE 236 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
17.08.2001
Fundstelle:
ABl. 2001, 626
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Zweihundertundsechsunddreißigste Verordnung über Lehrpläne vom 17. August 2001

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 13. Januar 2018 (ABl. S. 242)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 des Gesetzes verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Der Lehrplan für die Primarstufe und Sekundarstufe I in dem Fach Mennonitischer Religionsunterricht wird zur landesweiten verbindlichen Erprobung freigegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler sind über den in § 1 benannten Lehrplan und ihre wesentlichen Inhalte in geeigneter Weise zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Der Lehrplan kann über das Hessische Kultusministerium, Referat V B 4, Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden, bezogen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.