Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Vom 6. Dezember 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 526
Anlage (zu § 20 Abs. 1 bis 4 ) Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote für das Zeugnis nach § 25 Gesamtnote Gesamtpunktzahl nach § 20 Abs. 1 Spalte 1 Gesamtpunktzahl nach § 20 Abs. 2 Spalte 2 Gesamtpunktzahl nach § 20 Abs. 3 Spalte 3 mit Notenstufe mit Dezimalstelle "Bestanden" 4,50 4,40 4,30 4,20 4,10 4,00 3,90 3,80 3,70 3,60 29 - 32 33 - 35 36 - 37 38 - 40 41 - 43 44 - 45 46 - 48 49 - 51 52 - 53 54 - 56 33 - 35 36 - 38 39 - 41 42 - 44 45 - 47 48 - 50 51 - 53 54 - 56 57 - 59 60 - 62 22 - 24 25 - 26 27 - 29 30 - 31 32 - 34 35 - 36 37 - 39 40 - 41 42 - 44 45 - 46 "Befriedigend bestanden" 3,50 3,40 3,30 3,20 3,10 3,00 2,90 2,80 2,70 2,60 57 - 59 60 - 61 62 - 64 65 - 67 68 - 69 70 - 72 73 - 75 76 - 77 78 - 80 81 - 83 63 - 65 66 - 68 69 - 71 72 - 74 75 - 77 78 - 80 81 - 83 84 - 86 87 - 89 90 - 92 47 - 49 50 - 51 52 - 54 55 - 56 57 - 59 60 - 61 62 - 64 65 - 66 67 - 69 70 - 71 "Gut bestanden" 2,50 2,40 2,30 2,20 2,10 2,00 1,90 1,80 1,70 1,60 84 - 85 86 - 88 89 - 91 92 - 93 94 - 96 97 - 99 100 - 101 102 - 104 105 - 107 108 - 109 93 - 95 96 - 98 99 - 101 102 - 104 105 - 107 108 - 110 111 - 113 114 - 116 117 - 119 120 - 122 72 - 74 75 - 76 77 - 79 80 - 81 82 - 84 85 - 86 87 - 89 90 - 91 92 - 94 95 - 96 "Mit Auszeichnung bestanden" 1,50 1,40 1,30 1,20 1,10 1,00 110 - 112 113 - 115 116 - 117 118 - 120 121 - 123 124 - 135 123 - 125 126 - 128 129 - 131 132 - 134 135 - 137 138 - 150 97 - 99 100 - 101 102 - 104 105 - 106 107 - 109 110 - 120
Aufgrund des § 16 Satz 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 175), wird von der Landesregierung, aufgrund des § 12 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen wird von der Kultusministerin verordnet:
Ziele und Inhalte
§ 1 Ziele und Inhalte (1) Der Erwerb der Befähigung für ein Lehramt setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Pädagogischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung voraus. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern. (2) Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter im Sinne dieser Verordnung sind 1. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen anstreben, 2. Lehramtsreferendarinnen und Lehramtsreferendare, die den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen anstreben, 3. Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter, die den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben. (3) Die Pädagogische Ausbildung soll die Referendarin, den Referendar, die Fachlehreranwärterin und den Fachlehreranwärter für die Tätigkeiten in der Schule befähigen, die sich aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und den besonderen Aufgaben der Schulformen und Schulstufen ergeben. (4) Referendarinnen oder Referendare in den Berufsfeldern Agrarwirtschaft sowie Ernährung und Hauswirtschaft werden auf Antrag darüber hinaus in der Beratung, Erwachsenenfortbildung und Verwaltung des landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet. (5) Während des Vorbereitungsdienstes haben für die Referendarin, den Referendar, die Fachlehreranwärterin und den Fachlehreranwärter Ausbildungsbelange Vorrang.
Beurteilung des Ausbildungsstandes
§ 10 Beurteilung des Ausbildungsstandes (1) Am Ende der Intensivphase, spätestens jedoch drei Wochen nach ihrem Ablauf, erstellt die jeweils zuständige Ausbilderin oder der jeweils zuständige Ausbilder am Studienseminar ein Gutachten über den Ausbildungsstand der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters und die Leitung der Ausbildungsschule unter Mitwirkung der Mentorin oder des Mentors ein Gutachten über die Tätigkeit in der Schule. Das Ergebnis des jeweiligen Gutachtens ist in Punkten nach § 19 Abs. 1 zusammenzufassen und zu begründen. (2) Die Beurteilung des Ausbildungsstandes durch die Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar betrifft die Aufgabenfelder Erziehen, Unterrichten, Beraten und Betreuen sowie die Lernentwicklung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters. Beurteilungskriterien für den Nachweis der Fähigkeit zum selbsttätigen, verantwortlichen Handeln in diesen Aufgabenfeldern sind in den Plänen für die Pädagogische Ausbildung für die Lehrämter beschrieben. Insbesondere soll festgestellt werden, inwieweit die in § 7 Abs. 8 genannten Fähigkeiten erworben worden sind. In die Beurteilung einzubeziehen sind ebenso die Mitarbeit in Veranstaltungen des Studienseminars, die Beteiligung bei Planung und Organisation von Seminarveranstaltungen und das Engagement für die Belange der Ausbildung. Nicht ausreichende Leistungen in der Unterrichtstätigkeit können durch positive Ergebnisse in der außerunterrichtlichen Tätigkeit in Schule und Studienseminar nicht ausgeglichen werden. (3) Kriterien für die Beurteilung des Ausbildungsstandes der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters durch die Leitung der Ausbildungsschule sind: 1. Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, 2. Beteiligung an der Gestaltung der Schule, 3. Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen und den an der Arbeit der Schule beteiligten außerschulischen Einrichtungen und Institutionen, 4. Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben und Beachtung der Konferenzbeschlüsse, 5. Beteiligung an schulischen Veranstaltungen im außerunterrichtlichen Bereich. (4) Die Leiterin oder der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule erstattet am Ende des Ausbildungsabschnitts an der landwirtschaftlichen Fachschule ein Gutachten über die Leistung der Referendarin oder des Referendars im landwirtschaftlichen Förderungsdienst. Ebenso wird die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Förderungsdienst in einem weiteren Gutachten begründet und in Punkten bewertet. (5) Sobald die Punktzahl über den Ausbildungsstand der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters feststeht, sind ihr oder ihm die Gutachten und die Punktzahl zur Kenntnis zu geben.
Pädagogische Prüfungsarbeit
§ 11 Pädagogische Prüfungsarbeit (1) In der Pädagogischen Prüfungsarbeit sollen die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter zeigen, dass sie in der Lage sind, schulpraktische Erfahrungen, pädagogische Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Kenntnisse auf Fragen der Schulgestaltung und des Schulprogramms, des Erziehens, des Unterrichtens, des Beratens, des Betreuens und bestimmter Bildungssachverhalte anzuwenden, zu evaluieren und zu reflektieren. Das Thema der Prüfungsarbeit soll aus der Tätigkeit an der Ausbildungsschule oder aus einem Ausbildungsvorhaben des Studienseminars hervorgehen. (2) Bei der Wahl und Eingrenzung des Themas werden die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter von den zuständigen Ausbilderinnen und Ausbildern am Studienseminar und gegebenenfalls an der Ausbildungsschule beraten. Das Thema bedarf deren Zustimmung. Die Bearbeitung von Themen durch Gruppen bedarf der Zustimmung des Seminarrats nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 . Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen soll nicht weniger als 30 und nicht mehr als 40 Seiten betragen. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit der betreuenden Gutachterin und dem betreuenden Gutachter möglich. Der Seminarrat kann nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 nähere Bestimmungen beschließen. (3) Das Thema wird spätestens drei Monate vor dem Abgabetermin festgelegt. Die Festlegung ist aktenkundig zu machen. (4) Am Schluss der Arbeit haben die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter zu versichern, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen verwendet und sämtliche Stellen der Arbeit, die anderen benutzten Druck- und digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Falle unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht haben. Die Versicherung selbstständiger Arbeit ist gegebenenfalls auch für Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben. (5) Die Pädagogische Prüfungsarbeit ist bis zum 1. Februar oder bis zum 1. August in dreifacher Ausfertigung bei der Leitung des Studienseminars abzugeben. Wird der Abgabetermin aus Gründen versäumt, die die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter zu vertreten hat, ist die Pädagogische Prüfungsarbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leitung des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerausbildung kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. (6) Die Leitung des Studienseminars beauftragt zwei Ausbilderinnen und Ausbilder, die in der Regel für die Betreuung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters zuständig sind, mit der Beurteilung und Bewertung der Pädagogischen Prüfungsarbeit. Die Bewertung erfolgt in Form von Gutachten. In besonders begründeten Fällen kann an Stelle einer Ausbilderin oder eines Ausbilders auch eine geeignete Lehrkraft der Ausbildungsschule mit ihrem Einverständnis von der Leitung des Studienseminars mit der Abfassung eines von beiden Gutachten beauftragt werden. (7) Die Gesamtbewertung der Pädagogischen Prüfungsarbeit wird von der Leitung des Studienseminars festgelegt. Die endgültige Punktzahl der Pädagogischen Prüfungsarbeit nach § 19 Abs. 1 ergibt sich in der Regel durch Mittelwertbildung; bei einem Dezimalwert von 0,5 wird zu Gunsten der höheren Punktzahl gerundet. Die Festlegung ist aktenkundig zu machen. (8) Sobald die endgültige Punktzahl der Pädagogischen Prüfungsarbeit feststeht, sind die Gutachten und die vergebenen Punktzahlen der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter zur Kenntnis zu geben.
Zweck der Prüfungen
§ 12 Zweck der Prüfungen In der Zweiten Staatsprüfung soll die Referendarin oder der Referendar nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Pädagogischen Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie oder er ausgebildet wurde. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern.
Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 13 Meldung und Zulassung zur Prüfung (1) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter meldet sich am Ende der Intensivphase, spätestens jedoch drei Monate vor Ende ihres oder seines Vorbereitungsdienstes, schriftlich bei der Leitung des Studienseminars zur Prüfung. (2) Versäumt die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, den Meldetermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung ist ihr oder ihm nach vorheriger Anhörung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars schriftlich mitzuteilen. (3) Der schriftlichen Meldung sind beizufügen: 1. die Angabe der Unterrichtsfächer, Aufgabenfelder und Fachrichtungen, auf die sich die Prüfungslehrproben erstrecken sollen, 2. die Namen der Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 und gegebenenfalls der Vorschlag nach § 15 Abs. 2 Satz 1 , 3. die Angabe der mit den zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbildern vereinbarten Gegenstände der mündlichen Prüfung, 4. gegebenenfalls die schriftliche Zustimmung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 . (4) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Meldung ordnungsgemäß erfolgt ist. Wird der Ausbildungsstand in einem Gutachten nach § 10 mit weniger als vier Punkten bewertet, entscheidet über die Zulassung das Amt für Lehrerausbildung auf der Grundlage der Empfehlung der Leitung des Studienseminars.
Zeitpunkt
§ 14 Zeitpunkt (1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer findet in der Regel zwischen dem 1. März und dem 30. April oder zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober eines jeden Jahres statt, (2) Sie wird von dem Studienseminar durchgeführt, dem die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter zuletzt zugewiesen war. (3) Den Prüfungstermin legt das Amt für Lehrerausbildung auf Vorschlag der Leitung des Studienseminars fest.
Prüfungsausschuss
§ 15 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an 1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Amtes für Lehrerausbildung, 2. ein Mitglied der Leitung des Studienseminars, dem die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter zuletzt zugewiesen war, 3. die Ausbilderin oder der Ausbilder mit erziehungs-/gesellschaftswissenschaftlichem Arbeitsschwerpunkt und die Ausbilderinnen oder Ausbilder mit fachdidaktischen Arbeitsschwerpunkten, die die Referendarin, den Referendar, die Fachlehreranwärterin oder den Fachlehreranwärter zuletzt betreut haben, 4. ein Mitglied der Leitung der Ausbildungsschule, 5. eine von der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter zu benennende Lehrkraft ihres oder seines Vertrauens. Diese soll die Befähigung zu dem Lehramt oder die Lehrbefähigung besitzen, die in der Prüfung erworben werden soll. Sofern Lehrproben im gemeinsamen Unterricht gehalten werden, sollte dieses Prüfungsmitglied nach Möglichkeit eine Mentorin oder ein Mentor mit Erfahrung im gemeinsamen Unterricht sein. Für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gilt § 14 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577). (2) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter wählt das in Abs. 1 Nr. 5 genannte Mitglied aus Listen, die die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und die sonstigen Lehrerverbände dem Studienseminar vorlegen. Verzichtet die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter auf das Vorschlagsrecht, so entfällt das unter Abs. 1 Nr. 5 genannte Mitglied des Prüfungsausschusses. (3) Das Amt für Lehrerausbildung beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und auf Vorschlag der Leitung des Studienseminars die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die erforderlichen Ersatzmitglieder. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils eine der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen, eine der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen und die in Abs. 1 Nr. 4 genannte Person anwesend sind. Durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Unterrichtsfächer, Aufgabenfelder oder Fachrichtungen der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters vertreten sein. (5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. (6) Die oder der Vorsitzende ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich. Sie oder er muss Beschlüssen des Prüfungsausschusses widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen hat die oder der Vorsitzende eine erneute Beschlussfassung oder Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird der Beschluss oder die Entscheidung aufrechterhalten und bleibt die oder der Vorsitzende bei ihrer oder seiner abweichenden Auffassung, so entscheidet das Amt für Lehrerausbildung. (7) Mit Zustimmung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters können Gäste an den Prüfungslehrproben, an deren Erörterung und an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Teile der Prüfung
§ 16 Teile der Prüfung Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfasst 1. die Prüfungslehrproben, 2. die mündliche Prüfung.
Prüfungslehrproben
§ 17 Prüfungslehrproben (1) Die Prüfungslehrproben erstrecken sich auf zwei Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen. Sie können unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die Lehrpläne für die entsprechende Schulform oder Schulstufe in Fächern, in Lernbereichen oder fachübergreifend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches der Pädagogischen Ausbildung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen. (2) Die Prüfungslehrproben finden grundsätzlich in den Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen statt, in denen die Pädagogische Ausbildung erfolgte. Entsprechend den Lehrplänen der jeweiligen Schulformen und Schulstufen können sie auf Wunsch der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters in folgenden Formen durchgeführt werden: 1. in zwei Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen in einer oder in zwei Lerngruppen, 2. in einer Lerngruppe fachübergreifend oder fächerverbindend in zwei Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen, die sachlich und zeitlich eine Unterrichtseinheit bilden müssen, oder 3. unter Berücksichtigung beider Fächer in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden; darin sind Pausenzeiten eingeschlossen. Insbesondere im Falle des gemeinsamen Unterrichts ist eine Prüfungslehrprobe auch im Teamteaching mit einer zweiten Lehrkraft möglich, sofern der Unterrichtsentwurf eine eigenständige Leistung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters ist. (3) Für nachfolgende Lehrämter und die Lehrbefähigung gilt: 1. Für das Lehramt an Gymnasien sind in der Regel je eine Prüfungslehrprobe in der Mittelstufe (Sekundarstufe 1) und in der Oberstufe (Sekundarstufe II) durchzuführen. In den Fällen, in denen die Referendarin oder der Referendar einen erheblichen Teil ihrer oder seiner Unterrichtsverpflichtung im gemeinsamen Unterricht abgeleistet hat, kann eine der Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen. 2. Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen nach Möglichkeit die Prüfungslehrproben in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden. 3. Für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sollen die Prüfungslehrproben in zwei Lektionen im arbeitstechnischen Unterricht durchgeführt werden. (4) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter hält die jeweilige Prüfungslehrprobe in einer ihr oder ihm bekannten Lerngruppe. Die Wahl der Unterrichtseinheit und des daraus entwickelten Unterrichtsthemas bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausbilderin oder des zuständigen Ausbilders. (5) Die Termine der Prüfungslehrproben sind der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter spätestens vier Wochen vorher bekannt zu geben. (6) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter legt vor der Prüfung die Unterrichtsentwürfe den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in achtfacher Ausfertigung vor. Die Modalitäten der Abgabe legt der Seminarrat nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 fest. Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen eines Unterrichtsentwurfs soll acht Seiten pro Unterrichtsfach, Lernbereich, Aufgabenbereich oder Fachrichtung nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit den zuständigen Ausbilderinnen und Ausbildern möglich. (7) Der Prüfungsausschuss erörtert mit der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter nach Abschluss der Prüfungslehrproben deren Anlage, Verlauf und Ergebnis. Er bewertet die Prüfungslehrproben mit Punkten nach § 19 Abs. 1 . Dabei sind die zugrunde liegenden Entwürfe sowie die Ergebnisse der Erörterung angemessen zu berücksichtigen. (8) Wird eine der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 mit weniger als vier Punkten bewertet, so ist die Prüfung nur bestanden, wenn der Mittelwert der Gutachten über den Ausbildungsstand mindestens sieben Punkte beträgt. Werden beide Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 mit weniger als vier Punkten bewertet, kann die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter diese innerhalb von vier Wochen wiederholen, wenn in allen anderen Einzelbewertungen nach § 19 Abs. 1 mindestens sieben Punkte erreicht wurden. Wird eine Lehrprobe mit null Punkten bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Werden beide Prüfungslehrproben auch bei der Wiederholung mit weniger als vier Punkten bewertet, so ist die Prüfung ungeachtet der Gesamtbewertung nach § 20 nicht bestanden. (9) Wird die Prüfungslehrprobe nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 mit weniger als vier Punkten bewertet, kann die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter diese innerhalb von vier Wochen wiederholen, sofern in allen anderen Einzelbewertungen nach § 19 Abs. 1 mindestens sieben Punkte erreicht wurden. Wird die Prüfungslehrprobe nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 auch bei ihrer Wiederholung mit weniger als vier Punkten bewertet, so ist die Prüfung ungeachtet der Gesamtbewertung nach § 20 nicht bestanden. (10) Die Bewertung der Prüfungslehrproben ist der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter auf Wunsch bekannt zu geben und zu begründen.
Mündliche Prüfung
§ 18 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung werden erziehungs-/gesellschaftswissenschaftliche, fachdidaktische, schulorganisatorische, schulrechtliche und die Mitgestaltung der Schule nach dem Hessischen Schulgesetz betreffende Gegenstände unter Berücksichtigung der Medien- und Methodenkompetenz behandelt. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf Inhalte der Ausbildung; die Pädagogische Prüfungsarbeit kann einbezogen werden. In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter zeigen, dass sie oder er Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Bereichen erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis reflektieren kann. (2) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minuten, bei Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern nicht länger als 45 Minuten dauern. Sie soll nach den Prüfungslehrproben und deren Erörterung stattfinden, (3) Das Ergebnis wird vom Prüfungsausschuss in Punkten nach § 19 Abs. 1 zusammengefasst und der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter zusammen mit der Gesamtbewertung nach § 20 bekannt gegeben und begründet.
Einzelbewertung
§ 19 Einzelbewertung (1) Der Ausbildungsstand der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin und des Fachlehreranwärters nach § 10 , die Pädagogische Prüfungsarbeit, die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung werden jeweils nach einem Punktesystem beurteilt, dem die Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind: 15/14/13 Punkte entsprechen der Note "sehr gut (1)", 12/11/10 Punkte entsprechen der Note "gut (2)", 9/8/7 Punkte entsprechen der Note "befriedigend (3)", 6/5/4 Punkte entsprechen der Note "ausreichend (4)", 3/2/1 Punkte entsprechen der Note "mangelhaft (5)", 0 Punkte entsprechen der Note "ungenügend (6)". (2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt: "sehr gut" Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße. "gut" Die Leistung entspricht voll den Anforderungen. "befriedigend" Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen. "ausreichend" Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen. "mangelhaft" Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. "ungenügend" Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen. Die Mängel können in absehbarer Zeit nicht behoben werden.
Träger
§ 2 Träger (1) Die Pädagogische Ausbildung erfolgt 1. a) an Studienseminaren für Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen und Sonderschulen, b) an Studienseminaren für Gymnasien, c) an Studienseminaren für berufliche Schulen, 2. an Ausbildungsschulen. (2) Studienseminare werden vorn Kultusministerium eingerichtet. (3) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sind 1. die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, 2. die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, 3. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter an Studienseminaren für berufliche Schulen mit einer Abteilung Fachseminar für arbeitstechnische Fächer, 4. die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter für den erziehungs/gesellschaftswissenschaftlichen Arbeitsschwerpunkt, für die fachdidaktischen Arbeitsschwerpunkte und für besondere Arbeitsschwerpunkte. (4) Nebenamtliche und nebenberufliche Ausbilderinnen und Ausbilder sind Lehrkräfte oder sonstige fachkundige Personen mit zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausbildungsaufgaben (Ausbildungsbeauftragte). Weitere Ausbilderinnen und Ausbilder sind Mentorinnen und Mentoren.
Gesamtbewertung
§ 20 Gesamtbewertung (1) Die Gesamtbewertung der Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus den Punkten für den Ausbildungsstand, den Punkten für die Pädagogische Prüfungsarbeit, den Punkten für die Prüfungslehrproben und den Punkten für die mündliche Prüfung. Dabei zählen die Punkte der Gutachten der drei Ausbilderinnen und Ausbilder über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 2 , des Gutachtens der Ausbildungsschule über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 3 und der mündlichen Prüfung jeweils einfach, die Punkte der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 jeweils einfach oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zweifach, die Punkte der Pädagogischen Prüfungsarbeit zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der Prüfung gemäß Anlage, Spalte 1 fest. (2) Bei der Pädagogischen Ausbildung in den Berufsfeldern Agrarwirtschaft sowie Ernährung und Hauswirtschaft nach § 1 Abs. 4 zählen die Punkte der Gutachten der drei Ausbilderinnen und Ausbilder über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 2 , des Gutachtens der Ausbildungsschule über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 3 , des Gutachtens über den Ausbildungsstand im landwirtschaftlichen Förderungsdienst nach § 10 Abs. 4 und der mündlichen Prüfung jeweils einfach, die Punkte der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 jeweils einfach oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zweifach, die Punkte der Pädagogischen Prüfungsarbeit zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt danach die Gesamtnote der Prüfung gemäß Anlage, Spalte 2 fest. (3) Bei der Pädagogischen Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zählen die Punkte der Gutachten der beiden Ausbilderinnen und Ausbilder über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 2 , des Gutachtens der Ausbildungsschule über den Ausbildungsstand nach § 10 Abs. 1 und 3 und der mündlichen Prüfung jeweils einfach, die Punkte der Prüfungslehrproben nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 jeweils einfach oder nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zweifach, die Punkte der Pädagogischen Prüfungsarbeit zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt danach die Gesamtnote der Prüfung gemäß Anlage, Spalte 3 fest. (4) Der nach Abs. 1 bis 3 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtbewertung: bis Gesamtnote 1,50: "Mit Auszeichnung bestanden", bis Gesamtnote 2,50: "Gut bestanden", bis Gesamtnote 3,50: "Befriedigend bestanden", bis Gesamtnote 4,50: "Bestanden", über Gesamtnote 4,50: "Nicht bestanden". (5) Die Gesamtbewertung ist der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter bekannt zu geben und zu begründen.
Rücktritt
§ 21 Rücktritt (1) Tritt die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter 1. aus einem nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Grund oder 2. mit Zustimmung der Leitung des Studienseminars aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ein Rücktritt nach Abs. 1 Nr. 2 ist nur einmal zulässig. (2) Tritt die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund ohne Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Ausschluss
§ 22 Ausschluss (1) Eine Referendarin, ein Referendar, eine Fachlehreranwärterin oder ein Fachlehreranwärter, die oder der in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. (2) Eine Referendarin, ein Referendar, eine Fachlehreranwärterin oder ein Fachlehreranwärter, die oder der nach Abs. 1 von der Prüfung ausgeschlossen wurde und auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht, ist von der Prüfung auszuschließen. Die Wiederholungsprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. (3) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 oder Abs. 2 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann das Amt für Lehrerausbildung die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben, die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen, es sei denn, dass seit der Prüfung fünf Jahre verstrichen sind. (4) Vor einer nach Abs. 1 bis 3 zu treffenden Maßnahme ist die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter zu hören.
Wiederholungsprüfung
§ 23 Wiederholungsprüfung (1) Wer die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht bestanden hat, kann sie frühestens zum nächsten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft das Amt für Lehrerausbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Die Pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. Das Amt für Lehrerausbildung kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn außergewöhnliche Gründe zum Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung beigetragen haben und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. (2) Die Beurteilung des Ausbildungsstands der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters erfolgt unter Berücksichtigung der absolvierten Verlängerungszeit frühestens zwei Monate, spätestens einen Monat vor dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung neu. Soweit sich gegenüber der ersten Beurteilung keine Veränderungen ergeben haben, können die ursprünglichen Gutachten in die Gesamtbeurteilung eingebracht werden. Das Verfahren ist aktenkundig zu machen. 10 gilt entsprechend. (3) Auf Antrag der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters ist die Pädagogische Prüfungsarbeit in der Wiederholungsprüfung anzurechnen, wenn sie mit mindestens vier Punkten bewertet wurde.
Niederschriften
§ 24 Niederschriften (1) Über den Verlauf der Prüfungslehrproben und deren Erörterung sowie über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied des Prüfungsausschusses welche Teile der Niederschrift zu fertigen hat. Die Einzelbewertungen sind aufzuführen und zu begründen. Die Gesamtbewertung ist in die Niederschrift aufzunehmen. (2) Die Niederschriften sind Bestandteil der Prüfungsakten und werden von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
Zeugnis
§ 25 Zeugnis (1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer ausgestellt. Die Note ist mit zwei Dezimalstellen einzutragen. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig. Ausstellungstag ist grundsätzlich der letzte Tag des Monats, in dem die Ausbildung beendet wird. Ausstellungsort ist der Sitz des Amtes für Lehrerausbildung. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Berufsbezeichnung "Lehrerin mit Lehramt für" oder "Lehrer mit Lehramt für" oder "Lehrerin mit Lehrbefähigung für" oder "Lehrer mit Lehrbefähigung für", ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramtes oder der Lehrbefähigung, zu führen. (3) Bei der Pädagogischen Ausbildung in den Berufsfeldern Agrarwirtschaft sowie Ernährung und Hauswirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Referendarin oder dem Referendar die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein. (4) Hat die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie oder er darüber einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid,
Beendigung der Pädagogischen Ausbildung
§ 26 Beendigung der Pädagogischen Ausbildung (1) Die Referendarin oder der Referendar, die oder der die Zweite Staatsprüfung, und die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter, die oder der die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem in § 14 Abs. 1 genannten Zeitraum bestanden hat, ist mit Ablauf des 30. April oder des 31. Oktober aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung ist sie oder er mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, aus der Pädagogischen Ausbildung entlassen. (2) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter ist aus der Pädagogischen Ausbildung zu entlassen, wenn sie oder er 1. zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat, 2. auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht, 3. die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden und nicht innerhalb einer Woche die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat, 4. zur zweiten Wiederholungsprüfung nach § 23 Abs. 1 nicht zugelassen worden ist oder 5. die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat. (3) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter ist ferner aus der Pädagogischen Ausbildung zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie oder er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird 1. wegen fehlender gesundheitlicher Eignung, die durch ein amtsärztliches Gutachten zu bestätigen ist, oder 2. wegen fehlender fachlicher Leistung in den pädagogischen und fachbezogenen Kompetenzen, wenn ihr oder ihm dies vorher schriftlich mitgeteilt worden ist und die bisherigen Leistungen von allen an der Ausbildung Beteiligten frühestens nach zwölf Monaten in schriftlichen Gutachten mit null Punkten und nach Ablauf weiterer drei Monate weiterhin mit null Punkten bewertet werden.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Gemeinsame Bestimmungen (1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 2 Abs. 3 und 4 gestalten die Pädagogische Ausbildung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter in eigener pädagogischer Verantwortung nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Beschlüssen des Seminarrats. (2) Ausbilderinnen und Ausbildern mit Tätigkeit am Studienseminar dürfen an ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nicht übertragen werden. Das Amt einer Klassenlehrerin, eines Klassenlehrers, einer Tutorin oder eines Tutors darf ihnen nur mit ihrem Einverständnis übertragen werden. Zu Vertretungsunterricht sollen sie in der Regel nicht herangezogen werden. Aufsichten sind im Einvernehmen mit den Ausbilderinnen und Ausbildern zu regeln. Bei der Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben und bei allen Entscheidungen ist der Vorrang der Ausbildungsaufgaben zu berücksichtigen.
Leitung des Studienseminars
§ 28 Leitung des Studienseminars Alle Mitglieder der Leitung des Studienseminars nach den §§ 29 bis 31 arbeiten vertrauensvoll zusammen, organisieren die Pädagogische Ausbildung und koordinieren die Inhalte der verschiedenen Ausbildungsveranstaltungen und ihre Arbeit in regelmäßigen Dienstbesprechungen. Zu einzelnen Beratungsgegenständen können weitere Ausbilderinnen und Ausbilder und sonstige Beschäftigte am Studienseminar herangezogen werden. Die Rechte und Zuständigkeiten des Seminarrats und des Personalrats bleiben unberührt.
Leiterin oder Leiter des Studienseminars
§ 29 Leiterin oder Leiter des Studienseminars (1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars leitet das Studienseminar nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, den Weisungen der Aufsichtsbehörden und den Beschlüssen des Seminarrats. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Pädagogische Ausbildung. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Referendarinnen, Referendaren, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Weisungen der Aufsichtsbehörden und Beschlüssen des Seminarrats, Sie oder er kann Referendarinnen, Referendaren, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern Nebentätigkeiten im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden genehmigen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts unberührt. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars kann einzelne Aufgaben auf die in den §§ 30 bis 32 Genannten übertragen. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr; die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt. (3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars hat über die in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus folgende Aufgaben: 1. aufgabenbezogene Kooperation mit dem Kultusministerium, den Staatlichen Schulämtern, dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik und den Ausbildungsschulen, 2. Hinwirken auf ausbildungsgerechte Stundenplangestaltung für die Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärter an den Ausbildungsschulen, 3. Einrichtung von Sprechstunden, 4. Koordination der Beurteilungsmaßstäbe der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Beurteilungen der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärter, 5. Vertretung des Studienseminars gegenüber der Öffentlichkeit, 6. Zusammenwirken mit den Hochschulen, 7. in Studienseminaren für berufliche Schulen Mitwirkung bei der Zusammenarbeit mit den bei der Berufsausbildung beteiligten berufsständischen Organisationen und Einrichtungen, 8. Führung der bei dem Studienseminar aufzubewahrenden Personalnebenakten und Gewährung der Einsichtnahme nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 9. Verwaltung der Haushaltsmittel nach den Beschlüssen des Seminarrats, 10. Führung des Dienstsiegels. (4) Soweit erforderlich nimmt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars Aufgaben einer Ausbilderin oder eines Ausbilders nach § 32 wahr.
Zuweisung
§ 3 Zuweisung (1) Das Amt für Lehrerausbildung weist die Referendarin, den Referendar, die Fachlehreranwärterin und den Fachlehreranwärter einem Studienseminar zu. Ihr oder sein Wunsch soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Dabei ist auf eine gleichmäßige Auslastung der Studienseminare zu achten. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Studienseminar besteht nicht. (2) Ein Wechsel des Studienseminars ist zulässig; die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerausbildung auf begründeten schriftlichen Antrag. (3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist unter Beachtung der zwischen dem Amt für Lehrerausbildung und den Staatlichen Schulämtern auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung abgestimmten Empfehlung im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung die Referendarin und den Referendar einer Ausbildungsschule zu. Im Konfliktfall entscheidet eine Kommission, die sich zusammensetzt aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Leitung des Studienseminars, des Staatlichen Schulamts und des Gesamtpersonalrats des zuständigen Schulamts. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit getroffen. Der Wunsch der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin und des Fachlehreranwärters soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Referendarinnen oder Referendare für das Lehramt an Gymnasien können Ausbildungsschulen der Sekundarstufe I und Il unterschiedlicher Organisationsformen zugewiesen werden. (4) Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist zulässig; die Entscheidung trifft die Leitung des Studienseminars im Benehmen mit den Leitungen der betroffenen Ausbildungsschulen auf begründeten schriftlichen Antrag. (5) Schwerbehinderte Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter werden bei Dienstantritt von der Leitung des Studienseminars über ihre Rechte belehrt. Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs sind Absprachen zu treffen, die von der Leitung des Studienseminars zu den Akten zu nehmen sind.
Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter
§ 30 Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (1) Die Amtsgeschäfte der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars werden im Verhinderungsfalle von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter geführt. (2) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter nimmt Aufgaben einer Ausbilderin oder eines Ausbilders nach § 32 wahr. (3) Bei Abwesenheit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars durch eine Ausbilderin oder einen Ausbilder nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 vertreten.
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter
§ 31 Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter (1) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter des Fachseminars für arbeitstechnische Fächer an einem Studienseminar für berufliche Schulen hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Organisation des Auswahlverfahrens zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst, 2. Koordination der Ausbildung von Fachlehreranwärterinnen, Fachlehreranwärtern, Referendarinnen und Referendaren, 3. Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen. (2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter nimmt Aufgaben einer Ausbilderin oder eines Ausbilders nach § 32 wahr.
Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter, Fachleiterinnen und Fachleiter
§ 32 Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter, Fachleiterinnen und Fachleiter (1) Die Aufgabe der Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter am Studienseminar ist die erziehungs-/gesellschaftswissenschaftliche und die fachdidaktischmethodische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Schulformen und Schulstufen. (2) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter führen Seminarveranstaltungen und Unterrichtsbesuche durch. Sie wirken bei der Zweiten Staatsprüfung mit. (3) Sie haben darüber hinaus folgende Aufgaben: 1. Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen, 2. Vertretung der Belange der Ausbildung bei der Unterrichtsverteilung, bei der ausbildungsgerechten Stundenplangestaltung und bei der Planung schulinterner Ausbildungsvorhaben, 3. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot, 4. ständige fachliche und pädagogische Fort- und Weiterbildung, 5. Zusammenarbeit mit dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik, den Staatlichen Schulämtern, den Hochschulen und anderen Institutionen. (4) Für die Dauer von dienstlichen Veranstaltungen, bei denen ihre Anwesenheit durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars, das Amt für Lehrerausbildung oder das Kultusministerium angeordnet wird, sind sie von ihren schulischen Verpflichtungen freigestellt.
Ausbildungsbeauftragte
§ 33 Ausbildungsbeauftragte (1) Bei Bedarf beauftragt das Amt für Lehrerausbildung auf Vorschlag der Leitung des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt weitere Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben. (2) Hinsichtlich ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten stehen sie im Rahmen ihres Ausbildungsauftrags den in § 32 Genannten gleich.
Mentorinnen und Mentoren
§ 34 Mentorinnen und Mentoren (1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule bestimmt auf Vorschlag der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters in deren jeweiligen Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen im Einvernehmen mit der Leitung des Studienseminars Lehrkräfte mit deren Zustimmung als Mentorinnen und Mentoren. (2) Die Mentorinnen und Mentoren haben folgende Aufgaben: 1. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot, 2. Bereitstellung ihrer Lerngruppen für angeleiteten Unterricht, 3. Erteilung von Unterricht im Team, 4. Beratung in unterrichtspraktischen Fragen. Die in den §§ 30 bis 33 Genannten können im Ausnahmefall als Lehrkraft an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 35 Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienseminars sind Seminarassistentinnen und Seminarassistenten sowie andere Personen, die zeitlich und inhaltlich eng begrenzte Aufgaben übernehmen.
Kooperationsvereinbarung
§ 36 Kooperationsvereinbarung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Lehrerausbildung, den Studienseminaren, den Staatlichen Schulämtern und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik bei der pädagogischen Ausbildung werden in einer Kooperationsvereinbarung geregelt.
Übergangsregelung
§ 37 Übergangsregelung (1) Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in der Pädagogischen Ausbildung befinden, können diese auf Antrag nach den bisherigen Vorschriften ableisten.
Aufhebung von Vorschriften
§ 38 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben 1. die Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 17. Oktober 1990 (GVBl. I S. 567, 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GVBl. I S. 50), 2. die Verordnung über die Berufspädagogische Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vom 6. September 1995 (GVBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2000 (GVBl. I S. 51), 3. die Verordnung über die Befähigung zum Lehramt an besonderen Fachschulen vom 17. August 1976 (GVBl. I S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 1990 (GVBl. I S. 739), 4. die Verordnung über die Richtlinien für die Pädagogische Ausbildung für die Lehrämter vom 19. April 1994 (GVBl. I S. 214), 5. der Erlass über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 2. Januar 1990 (ABl. 2/90 S.117), 6, der Erlass über die Unterrichtsverpflichtung der Referendare (Doppelbesetzung) vom 14. April 1992 (ABl. 5/92 S. 337), 7. der Erlass über Vertretungsstunden von Referendarinnen und Referendaren sowie von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern vom 22. Juli 1993 (ABl. 9/93 S. 754), 8. der Erlass über die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 4. August 1993 (ABl. 9/93 S. 753), 9. der Erlass über die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare für das Lehramt an Sonderschulen in einem gemeinsamen Unterricht an allgemeinen Schulen vom 8. Mai 1995 (ABl. 7/95 S. 362), 10. der Erlass über die Dienstordnung für die Ausbilderinnen und Ausbilder im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter und die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vom 16. August 1995 (ABl. 9/95 S. 544), 11. der Erlass über Ausbildungsaufträge am Studienseminar für Lehrkräfte, die mit besonderen Funktionen betraut sind, vorn 16. September 1996 (ABl. 10/96 S. 528), 12. der Erlass über § 3 und § 19 der Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 5. November 1996 (ABl. 12/96 S. 614), 13. der Erlass über die Unterrichtsverpflichtung der Referendarinnen und Referendare sowie der Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter (Doppelbesetzung) vom 8. Februar 2000 (im Amtsblatt nicht veröffentlichter Erlass an die Staatlichen Schulämter).
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 39 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Vollversammlungen am Studienseminar
§ 4 Vollversammlungen am Studienseminar (1) Am Studienseminar werden eingerichtet 1. die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder, 2. die Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und. Fachlehreranwärter. (2) Der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder gehören an 1. die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, 2. die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, 3. an Studienseminaren für berufliche Schulen mit einer Abteilung Fachseminar für arbeitstechnische Fächer die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, 4. die hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder am Studienseminar, 5. die Ausbildungsbeauftragten. (3) Der Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter gehören alle Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter an, die sich an diesem Studienseminar in der Pädagogischen Ausbildung befinden. (4) Die Vollversammlungen haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Wahl von fünf Ausbilderinnen und Ausbildern und von sechs Referendarinnen, Referendaren, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern als Mitglieder des Seminarrats sowie von jeweils einem Ersatzmitglied zu deren Vertretung, 2. die Erörterung inhaltlicher und organisatorischer Probleme der Pädagogischen Ausbildung, der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sowie des Seminarprogramms, 3. die Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat, 4. die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen. (5) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beruft die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar ein und führt deren Vorsitz. (6) Die Leitung des Studienseminars beruft die erste Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter ein. Diese wählt mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für die Dauer von sechs Monaten. Wiederwahl ist möglich. Die oder der Vorsitzende beruft die Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter ein. (7) Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Vollversammlungen sind auf der nächsten Sitzung des Seminarrats zu beraten. (8) Die Vollversammlungen treten mindestens einmal im Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Einstellungsterminen zusammen. Die oder der Vorsitzende muss die Vollversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.
Seminarrat
§ 5 Seminarrat (1) Der Seminarrat setzt sich zusammen aus 1. der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzender oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem, 2. fünf hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern und Ausbildungsbeauftragten, 3. sechs Referendarinnen, Referendaren, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern. (2) Der Seminarrat berät und beschließt 1. über Planung, Durchführung und Evaluation der Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der geltenden Vorschriften sowie über das Seminarprogramm, 2. über Verfahrensweisen bei der Erstellung der Pädagogischen Prüfungsarbeit und bei der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern und über Beurteilungskriterien auf der Grundlage der geltenden Vorschriften, 3. spätestens nach zwei Jahren über die Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars, 4. über Empfehlungen für die Verwendung der für das Studienseminar verfügbaren Haushaltsmittel. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (3) Der Seminarrat wird jeweils für ein Jahr gewählt. Seine Mitglieder werden von den jeweiligen Vollversammlungen gewählt, die die oder der Vorsitzende zwischen dem 15. Mai und dem 15. Juli jährlich einberuft, Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder kann bis zu fünf Kandidatinnen und Kandidaten wählen. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte der Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter kann bis zu sechs Kandidatinnen und Kandidaten wählen. (4) Der Seminarrat tagt in der Regel zweimal im Halbjahr. (5) Die oder der Vorsitzende des Seminarrats beruft die Sitzungen ein. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird,
Dauer und Gliederung
§ 6 Dauer und Gliederung (1) Die Pädagogische Ausbildung dauert vierundzwanzig Monate. Sie beginnt am 1. Mai oder 1. November. (2) Die Pädagogische Ausbildung gliedert sich in: 1. die Einführungsphase von drei Monaten Dauer, 2. die Differenzierungsphase von sechs Monaten Dauer, 3. die Intensivphase von zwölf Monaten Dauer, 4. die Vorbereitungsphase auf die Prüfung von drei Monaten Dauer. (3) Die Pädagogische Ausbildung kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verkürzt werden. Eine Verkürzung setzt voraus, dass alle zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar in ihrem jeweiligen Gutachten den zu diesem Zeitpunkt erreichten Ausbildungsstand der antragstellenden Referendarin oder des antragstellenden Referendars mit mindestens zehn Punkten nach den Beurteilungskriterien des § 10 Abs. 2 bewerten. Die Ausbildung kann verkürzt werden 1. um ein halbes Jahr, wenn a) eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt wurde und danach eine Unterrichtstätigkeit von mindestens einjähriger Dauer mit einem Jahresstundenumfang von mindestens 400 Stunden an öffentlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder b) eine Pädagogische Ausbildung ohne Abschluss von mindestens einem Jahr oder c) im Verlauf der ersten Hälfte der Ausbildung von der Referendarin oder dem Referendar ein deutlicher Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird. 2. um ein Jahr, wenn eine Pädagogische Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für ein Lehramt oder zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen, sozialpädagogischen oder musisch-technischen Fächern erfolgreich abgeschlossen wurde. (4) Auf Antrag der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters kann die Pädagogische Ausbildung uni sechs Monate verlängert werden, wenn während der zweiten Hälfte der Intensivphase der Ausbildungsstand mit weniger als vier Punkten bewertet worden und ein erfolgreicher Abschluss nach dieser zusätzlichen Frist zu erwarten ist. Eine darüber hinausgehende Verlängerung kann nur genehmigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und ein erfolgreicher Abschluss der Pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist. (5) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter kann aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten von mehr als vier Wochen eine entsprechende Verlängerung der Pädagogischen Ausbildung beantragen. (6) Über Anträge nach Abs. 3, 4 und 5 entscheidet das Amt für Lehrerausbildung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leitung des Studienseminars,
Ausbildungsveranstaltungen
§ 7 Ausbildungsveranstaltungen (1) Die Pädagogische Ausbildung erfolgt in 1. Seminarveranstaltungen mit erziehungs-/gesellschaftswissenschaftlichern Arbeitsschwerpunkt, 2. Seminarveranstaltungen mit fachdidaktischem Schwerpunkt, 3. Seminarveranstaltungen in Projekten, die mehrere Arbeitsschwerpunkte umfassen, 4. Seminarveranstaltungen mit anderen ausbildungsrelevanten Arbeitsschwerpunkten, 5. besonderen Veranstaltungen, die auch mehrtägig durchgeführt werden können, 6. Seminarveranstaltungen im Verbund mit anderen Studienseminaren, auch als unterrichtsfach- und abteilungsübergreifende kooperative Veranstaltungen, 7. ergänzenden Kursen zu Seminarveranstaltungen, 8. Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen, die auch gemeinsam mit dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik und anderen Institutionen angeboten werden können, 9. schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabenden und Elternbesuchen, Wandertagen, Studienfahrten und Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und besonderen Projekten, 10. in der Regel jeweils sechs Unterrichtsbesuchen mit Unterrichtsberatungen durch die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder; auf Wunsch der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters können insgesamt drei Unterrichtsbesuche im Einvernehmen mit den Ausbilderinnen und Ausbildern ersetzt werden durch Beratungsbesuche aufgrund von außerunterrichtlichen Tätigkeiten und von Tätigkeiten in den Aufgabenfeldern Erziehen, Beraten und Betreuen; bei verkürzter Ausbildung nach § 6 Abs. 3 kann die Anzahl der Unterrichtsbesuche angemessen verringert werden; die Entscheidung hierüber trifft der Seminarrat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 , 11. Einzelberatungen durch Ausbilderinnen und Ausbilder, soweit erforderlich, 12. Hospitationen, 13. angeleitetem Unterricht, 14. eigenverantwortetem Unterricht der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters. Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschule entscheidet die Leitung des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschule nach Anhörung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters über den Vorrang nach § 1 Abs. 5 . Für die Zeit der Einführungsphase und der Differenzierungsphase haben grundsätzlich Seminarveranstaltungen Vorrang. (2) Die Pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen, in denen die Erste Staatsprüfung abgelegt wurde oder ein berufsqualifizierender Abschluss nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen nachgewiesen wurde unter Berücksichtigung der jeweils besonderen Aufgaben der Schulformen und Schulstufen. (3) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt in der Regel 1. für das Lehramt an Grundschulen im Wahlfach und im grundschuldidaktischen Bereich, 2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern oder Aufgabenfeldern, 3. für das Lehramt an Sonderschulen im Wahlfach und im sonderschuldidaktischen Bereich, 4. für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer Fachrichtung (Berufsfeld, Berufsrichtung) und in einem Unterrichtsfach, 5. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder in dem Bereich, in dem die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. (4) Auf Antrag kann die Pädagogische Ausbildung an Stelle eines in der Ersten Staatsprüfung nachgewiesenen Faches in einem Fach abgeleistet werden, in dem eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerausbildung. (5) Auf Antrag kann die Pädagogische Ausbildung auf ein weiteres Unterrichtsfach oder Wahlfach ausgedehnt werden, sofern darin eine Erste Staatsprüfung oder eine Erweiterungsprüfung abgelegt wurde. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerausbildung. (6) Gegenstand der Seminarveranstaltungen mit erziehungs-/gesellschaftswissenschaftlichem Arbeitsschwerpunkt und fachdidaktischem Arbeitsschwerpunkt sowie der Veranstaltungen mit anderen ausbildungsrelevanten Arbeitsschwerpunkten sind Theorie und Praxis von Bildung, Erziehung, Unterricht, Beratung, Betreuung und die Gestaltung von Schule. Die Inhalte der Seminarveranstaltungen sollen auf die praktische Tätigkeit der Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärter an den Ausbildungsschulen bezogen werden und eine ständige Rückkoppelung zwischen theoretischer Arbeit im Seminar und deren Umsetzung in die Schulpraxis gewährleisten. (7) Den besonderen Belangen der Lehrämter, der Schulformen und Schulstufen im erziehungs-/gesellschaftswissenschaftlichen Arbeitsschwerpunkt und in den fachdidaktischen Arbeitsschwerpunkten sowie in Veranstaltungen mit anderen ausbildungsrelevanten Schwerpunkten wird in den jeweiligen Plänen für die Pädagogische Ausbildung für die Lehrämter Rechnung getragen, (8) Die Ausbildungsveranstaltungen auf der Grundlage der Pläne für die Pädagogische Ausbildung für die Lehrämter sollen die Referendarin, den Referendar, die Fachlehreranwärterin und den Fachlehreranwärter befähigen, die Aufgaben des Erziehens, Unterrichtens, Beratens, Betreuens und Beurteilens verantwortlich wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Fähigkeiten, 1. im Spannungsfeld von Erziehungswissenschaft, Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Fachmethodik begründete Entscheidungen zu treffen und dabei Unterrichtsziele am Lern- und Bewusstseinsprozess der Lerngruppe unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben flexibel auszurichten, 2. die in der Schule, in der Klasse oder Gruppe sowie in der eigenen Person liegenden Lehr- und Lernbedingungen im Hinblick auf den zu planenden Unterricht und außerunterrichtliche Veranstaltungen zu analysieren, 3. Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung situativer Lernbedingungen und außerunterrichtliche Veranstaltungen zu planen und zu organisieren sowie diese Planung schriftlich angemessen darzustellen und zu begründen, 4. auf der Grundlage der Lehrpläne mit Lehrbüchern und anderen didaktischen Materialien und Medien in verschiedenen Sozialnormen, die dem Ziel der Selbsttätigkeit der Schülerinnen und Schüler dienen, zu arbeiten, 5. eine Lernatmosphäre zu schaffen, in der es Schülerinnen und Schülern möglich wird, ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksmöglichkeiten sowie Kreativität und Eigeninitiative zu entfalten, um sie so zu aktiver Mitarbeit und Mitgestaltung und zu angemessenen Leistungen zu führen, 6. die Leistungen der Schülerinnen und Schüler angemessen zu beurteilen, 7. Erziehungs- und Verhaltensnormen situationsangemessen zu vermitteln, 8. Beratungsgespräche zu führen, 9. bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht und der Gestaltung von Schule mit Fachkolleginnen und Fachkollegen sowie mit weiteren am Bildungsprozess beteiligten Institutionen zusammenzuarbeiten, 10. die Rechtsvorschriften anzuwenden. (9) Auf Antrag der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters kann die Ausbildungsverpflichtung in der Differenzierungsphase nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 in Teilen erfüllt werden durch besondere Ausbildungsmaßnahmen wie Betriebspraktika oder Erkundungen an ausbildungsrelevanten Lernorten bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten. Im Falle des Wegfalls der Differenzierungsphase beschließt der Seminarrat nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 über die zeitliche Einordnung besonderer Ausbildungsmaßnahmen in die Gesamtausbildung. Diese besonderen Ausbildungsmaßnahmen sind jeweils von der Leitung des Studienseminars zu genehmigen und vom Studienseminar zu betreuen.
Umfang
§ 8 Umfang (1) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter haben an allen verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. (2) Der zeitliche Umfang der Ausbildungsveranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 beträgt durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden je Woche. (3) Für Ausbildungsveranstaltungen sind Referendarinnen, Referendare, Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter an einem Tag (in der Regel am Dienstag) und an einem weiteren halben Tag der Woche von allen schulischen Verpflichtungen freizustellen. Sie sind ebenfalls freizustellen für die besonderen Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 . (4) Der Ausbildungsunterricht in der schulpraktischen Ausbildung der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin und des Fachlehreranwärters in den Aufgabenfeldern Erziehen, Unterrichten, Beraten und Betreuen umfasst 1. während der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht, 2. während der Differenzierungsphase zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, je nach Ausbildungserfordernissen abzuleisten in vier bis sechs Stunden Hospitationen und angeleitetem Unterricht und sechs bis acht Wochenstunden eigenverantwortetem Unterricht, 3. während der Intensivphase sechzehn Wochenstunden (640 Jahresstunden), abzuleisten in zehn bis zwölf Wochenstunden (400 bis 480 Jahresstunden) eigenverantwortetem Unterricht und vier bis sechs Wochenstunden (160 bis 240 Jahresstunden) Hospitationen und angeleitetem Unterricht, 4. während der Vorbereitungsphase auf die Prüfung zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht oder auf Wunsch der Referendarin, des Referendars, der Fachlehreranwärterin oder des Fachlehreranwärters im eigenverantworteten Unterricht, (5) Während der Zeit nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern und dem Ende der Pädagogischen Ausbildung ist die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter zehn bis zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform im Unterricht und für Betreuung einzusetzen. (6) Im Einvernehmen mit der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter und der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 4 abweichende Regelung treffen, sofern schulische oder pädagogische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist. Dabei darf der jeweilige Umfang des eigenverantworteten Unterrichts nicht überschritten werden. (7) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechende Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Unterrichtsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen Gründen die Anwesenheit einer zweiten Lehrkraft geboten ist, kann der eigenverantwortete Unterricht vorübergehend in Doppelbesetzung oder im Team stattfinden. Über den Umfang des doppelbesetzten eigenverantworteten Unterrichts entscheiden Seminarleitung und Schulleitung einvernehmlich. (8) Der Einsatz im gemeinsamen Unterricht ist zulässig. (9) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter sollen nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen stattfindet, in denen sie unterrichten. (10) Die Pädagogische Ausbildung in den Berufsfeldern Agrarwirtschaft sowie Ernährung und Hauswirtschaft nach § 1 Abs. 4 soll jeweils zur Hälfte der Ausbildungszeit an der landwirtschaftlichen Fachschule und an der beruflichen Schule stattfinden. Die Entscheidung über die Gliederung der Pädagogischen Ausbildung trifft die Leitung des Studienseminars im Einvernehmen mit dem Amt für Lehrerausbildung. (11) Bei der Unterrichtsverpflichtung ist darauf zu achten, dass die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter den Erfordernissen des Lehramtes oder der Lehrbefähigung entsprechend eingesetzt sind.
Beratungen
§ 9 Beratungen (1) Die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin und der Fachlehreranwärter werden von den einzelnen Ausbilderinnen und Ausbildern anlässlich der Unterrichtsbesuche und in Sprechstunden individuell beraten. (2) Nach dem ersten Ausbildungsjahr spätestens jedoch am Ende der Hälfte de; Intensivphase, findet eine Beratungskonferenz der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Leitung der Ausbildungsschule unter dem Vorsitz der Leitung des Studienseminars statt. Darin wird die Referendarin, der Referendar, die Fachlehreranwärterin oder der Fachlehreranwärter auf der Grundlage der in den Plänen für die Pädagogische Ausbildung beschriebenen Kompetenzen und Qualifikationen über den gegenwärtigen Ausbildungsstand unterrichtet und über den Fortgang der Ausbildung beraten. Die Mentorinnen und Mentoren können an der Beratung teilnehmen. (3) Die Beratungsinhalte und getroffene Absprachen sind in einer Niederschrift festzuhalten und der Referendarin, dem Referendar, der Fachlehreranwärterin oder dem Fachlehreranwärter zur Kenntnis zu geben. Beratung und Kenntnisnahme sind aktenkundig zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.