LehrerBiPersVSV HE · Hessen

Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung im Bereich der Lehrerbildung Vom 2. April 2004

Ausfertigungsdatum:
02.04.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 179
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LehrerBiPersVSV

Aufgrund des § 24 Abs. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 494) und durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Amtszeit der derzeitigen Personalräte und des Gesamtpersonalrats des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik sowie der Personalräte und des Gesamtpersonalrats des Amtes für Lehrerausbildung und für die Verwaltungsbediensteten der Studienseminare wird bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.