Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011
- Fundstelle:
- GVBl. I 2011, 590
Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 18 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Die Ausbildungsbehörde beruft Prüfungsausschüsse für die Erste Staatsprüfung. Dem jeweiligen Ausschuss gehören an eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Ausbildungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Bereich der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers.(2) Sofern Prüferinnen oder Prüfer in den Ausschuss berufen werden, die nicht Mitglieder oder Angehörige der ausbildenden Hochschulen sind, müssen sie die Befähigung zu dem Lehramt besitzen, für das die Prüfung abgelegt wird.(3) Die Ausbildungsbehörde beruft Prüferinnen und Prüfer für die Dauer von drei Jahren. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte werden im Benehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in der Regel mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Hessen.(4) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausbildungsbehörde sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.(5) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren sowie Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte oder im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu Prüferinnen und Prüfern berufen werden.
Trägereinrichtungen der Lehrerbildung
§ 4 Trägereinrichtungen der Lehrerbildung(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung mit. § 20 Abs. 3 bis 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) gilt entsprechend.(2) Ausbildungsbehörde im pädagogischen Vorbereitungsdienst ist die Hessische Lehrkräfteakademie. Es nimmt seine Aufgaben durch zentrale Einrichtungen oder durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. Die Ausbildungsbehörde ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.(3) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Sie unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.(4) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an der Lehrerausbildung mit. Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66 in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für Fortbildung ab.(5) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.(6) Das Kultusministerium kann Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, insbesondere zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben, und von Führungskräften anbieten.(7) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.
Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 5 Überprüfung der institutionellen Leistungen(1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Qualitätsstandards und die Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren.(2) Die Ausbildungsbehörde berichtet dem Kultusministerium regelmäßig über die Ergebnisse der Evaluierung in ihrem Geschäftsbereich. Sie berichtet insbesondere über die bei Prüfungen erbrachten Leistungen der Absolventinnen und Absolventen. Der Bericht soll auch Aussagen zu Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes der Lehrerbildungsmaßnahmen enthalten. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in den Arbeitsprogrammen der Ausbildungsbehörde zu berücksichtigen.(3) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 2 bis 5 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung.(4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 14 des Hessischen Hochschulgesetzes.
Anlage 2(zu §§ 29 Abs. 6 und 50 Abs. 4) Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Prädikatsstufen Dezimalnoten Punkte Mit Auszeichnung bestanden 1,0 300-291 sehr gut bestanden 1,0 290-280 1,1 279-274 1,2 273-268 1,3 267-262 1,4 261-256 1,5 255-250 gut bestanden 1,6 249-244 1,7 243-238 1,8 237-232 1,9 231-226 2,0 225-220 2,1 219-214 2,2 213-208 2,3 207-202 2,4 201-196 2,5 195-190 Befriedigend bestanden 2,6 189-184 2,7 183-178 2,8 177-172 2,9 171-166 3,0 165-160 3,1 159-154 3,2 153-148 3,3 147-142 3,4 141-136 3,5 135-130 bestanden 3,6 129-124 3,7 123-118 3,8 117-112 3,9 111-106 4,0 105-100
Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung
§ 1 Ziele und Inhalte der Lehrkräftebildung(1) Die Lehrkräftebildung hat das Ziel, die Lehrkräfte zur umfassenden Wahrnehmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages auf der Grundlage des Hessischen Schulgesetzes zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Beruf einer Lehrkraft erforderlichen Kompetenzen. Die Lehrkräftebildung orientiert sich an den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Standards für die Lehrerbildung, welche durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt werden, sowie an den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität nach § 92 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 ist auf die Form der Veröffentlichung und die Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.(2) Zur Weiterentwicklung der beruflichen Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen sind fachwissenschaftliche, bildungswissenschaftliche und fachdidaktische sowie personale und soziale Kompetenzen eine wesentliche Grundlage. Dabei findet das Themenfeld der Entwicklung von Schule und Unterrichtsqualität in Bezug auf die gesellschaftliche Vielfalt, Demokratiebildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung besondere Beachtung.(3) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Inhalten sollen Querschnittsthemen in der Lehrkräftebildung verankert werden. Dazu gehören insbesondere die Integration von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache - hier insbesondere Deutsch als Zweitsprache -, Bildungssprache Deutsch, Inklusion, Medienbildung und Digitalisierung, sozialpädagogische Förderung, berufliche Orientierung sowie Ganztagsangebote und Ganztagsschulen.
Studium für das Lehramt an Grundschulen
§ 10 Studium für das Lehramt an Grundschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:1. Bildungswissenschaften,2. Grundschuldidaktik,3. die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,4. ästhetische Bildung und5. mindestens ein Unterrichtsfach aus folgendem Fächerkanon:a) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,b) Englisch,c) Ethik,d) Evangelische Religion,e) Französisch,f) Islamische Religion,g) Katholische Religion,h) Kunst,i) Musik,j) Sachunterricht,k) Sport.Der in Satz 1 Nr. 5 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.(2) Aus den Unterrichtsfächern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 wählen die Studierenden ein Unterrichtsfach, welches als Langfach im Umfang von mindestens 50 Leistungspunkten studiert wird. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen können in ihrer Studienordnung festlegen, dass die Unterrichtsfächer Kunst, Musik oder Sport zwingend als Langfach zu studieren sind.(3) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.(4) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 11 Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:1. Bildungswissenschaften und2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:a) Arbeitslehre,b) Biologie,c) Chemie,d) Deutsch,e) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,f) Englisch,g) Erdkunde,h) Ethik,i) Evangelische Religion,j) Französisch,k) Geschichte,l) Informatik,m) Islamische Religion,n) Katholische Religion,o) Kunst,p) Mathematik,q) Musik,r) Physik,s) Politik und Wirtschaft,t) Russisch,u) Spanisch,v) Sport.Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.(2) Das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch und das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache schließen sich gegenseitig aus. Gleiches gilt für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Ethik, Islamische Religion und Katholische Religion.(3) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.(4) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an Gymnasien
§ 12 Studium für das Lehramt an Gymnasien(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Philipps-Universität Marburg, an der Technischen Universität Darmstadt, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:1. Bildungswissenschaften und2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:a) Biologie,b) Chemie,c) Deutsch,d) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,e) Englisch,f) Erdkunde,g) Ethik,h) Evangelische Religion,i) Französisch,j) Geschichte,k) Griechisch (Altgriechisch),l) Informatik,m) Islamische Religion,n) Italienisch,o) Katholische Religion,p) Kunst,q) Latein,r) Mathematik,s) Musik,t) Philosophie,u) Physik,v) Politik und Wirtschaft,w) Portugiesisch,x) Russisch,y) Spanisch,z) Sport.Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.(3) Das Studium des Unterrichtsfaches Musik und das Studium des Unterrichtsfaches Kunst schließen sich gegenseitig aus. Gleiches gilt für das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch und das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache. Auch die Unterrichtsfächer Ethik, Evangelische Religion, Islamische Religion und Katholische Religion schließen sich gegenseitig aus.(4) Studierende des Faches Musik oder Kunst wählen zusätzlich eines der sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Mittelstufe (Sekundarstufe I). Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Oberstufe (Sekundarstufe II) abgelegt werden.(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen
§ 13 Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen wird durch einen akkreditierten Masterabschluss nachgewiesen.(2) Bei lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen, die auf die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abs. 1 zielen, und bei Masterstudiengängen nach Abs. 1 wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung das Kultusministerium in der Akkreditierung mit. Die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung.
Studium für das Lehramt für Förderpädagogik
§ 14 Studium für das Lehramt für Förderpädagogik(1) Das Studium für das Lehramt für Förderpädagogik, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:1. Bildungswissenschaften,2. zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für:a) Förderschwerpunkt Lernen,b) Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,c) Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,d) Förderschwerpunkt Sprachheilförderung,e) Förderschwerpunkt Sehen,f) Förderschwerpunkt Hören,g) Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und3. ein Unterrichtsfach aus dem Fächerkanon nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Unterrichtsfächer Französisch, Russisch und Spanisch.(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.(3) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.(4) Im Unterrichtsfach nach Abs. 1 Nr. 3 ist eine Wahlfachprüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abzulegen. Sie ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. Im Fall des Nichtbestehens kann sie einmal wiederholt werden. § 28 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums
§ 15 Betriebspraktikum und praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums(1) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Die Verpflichtung zur Ableistung eines Betriebspraktikums entfällt, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Ableistung des Betriebspraktikums ist im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 zu dokumentieren.(2) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nachzuweisen, welche nach einer von der Universität oder Kunst- oder Musikhochschule zu erlassenden Praktikumsordnung durchzuführen ist.(3) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums setzt sich aus einem Grundpraktikum in der ersten und einem Praxissemester in der zweiten Hälfte des jeweiligen Studiengangs zusammen. Schwerpunkt des Grundpraktikums ist die Reflexion der eigenen Eignung für den Beruf als Lehrkraft im jeweiligen Lehramt. Schwerpunkt des Praxissemesters ist insbesondere die Reflexion des pädagogischen Handelns anhand der im Laufe des Studiums erworbenen und vertieften Kenntnisse. Dazu gehören insbesondere:1. die Beobachtung und Analyse von fachlichen wie überfachlichen Lehr- und Lernprozessen sowie Unterrichtsverläufen als forschendes Lernen jeweils mit schulformspezifischen Schwerpunkten,2. die Entwicklung von Fördermaßnahmen auf der Grundlage beobachteter Äußerungen oder Vorstellungen von Schülerinnen und Schülern,3. die Erprobung von auf Theorie gründenden exemplarischen Lernarrangements im Rahmen von Unterrichtsphasen,4. die Reflexion des zukünftigen Berufsfeldes.(4) Der gesamte Zeitraum der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums wird von Reflexionsphasen und Beratung begleitet. Eine Reflexion des Berufsbildes der Lehrkraft durch Selbst- und Fremdeinschätzung im Anschluss an das Praxissemester ist obligatorischer Bestandteil der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. Die Erfahrungen und Ergebnisse dieser praktischen Ausbildung werden in Form des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 dokumentiert.(5) Die Begleitung nach Abs. 4 Satz 1 ist abhängig von der Ausgestaltung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums, welche in der jeweiligen Praktikumsordnung geregelt wird.(6) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums der Universität oder der Kunsthochschule oder der Musikhochschule über die Anrechnung von vergleichbaren Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind.
Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im ...
§ 16 Nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des StudiumsDie nähere Ausgestaltung des Studiums, des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums wird durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere1. über die Gestaltung und die Inhalte sowie die Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,2. zur Durchführung des Betriebspraktikums und der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums,3. über die Voraussetzungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtungbestimmt.
Zweck der Prüfung
§ 17 Zweck der PrüfungDie Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt.
Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung
§ 18 Einrichtung eines Prüfungsgremiums für die Erste Staatsprüfung(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Organisation und die Durchführung der Ersten Staatsprüfung zuständig. Die Prüfung wird von ständigen und nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern abgenommen.(2) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind Beschäftigte und ehemalige Beschäftigte der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Studienseminare sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen.(3) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte und im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 22 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern berufen werden. Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können auch die in Satz 1 genannten Personen berufen werden, die sich nicht mehr im aktiven Dienst befinden.(4) Die nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfer werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie für die Dauer von drei Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Wiederberufungen sind zulässig. Die Berufung des wissenschaftlichen Personals erfolgt auf Vorschlag der Universitäten, Kunsthochschulen oder Musikhochschulen. Lehrkräfte, die als nebenamtliche Prüferinnen und Prüfer berufen werden, sollen aufgrund ihrer Lehrbefähigung auch zum Unterricht an der entsprechenden Schulform berechtigt sein. Das gilt nicht für die Prüfungen in den Bildungswissenschaften.(5) Die Hessische Lehrkräfteakademie benennt für jeden Prüfungstermin zwei Prüferinnen oder Prüfer, die das Prüfungsgremium bilden, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung
§ 2 Grundqualifikation der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung(1) Die Grundqualifikation in der Lehrkräftebildung vermittelt das notwendige fachliche Können und wissenschaftsorientierte Arbeitsweisen.(2) Ausgehend von der in der pädagogischen Ausbildung erworbenen Lehrbefähigung sind die Lehrkräfte verpflichtet, die Grundqualifikation während der Berufsausübung zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln. Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen darüber hinaus der Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben.(3) Während der gesamten Ausbildung und des Berufslebens ist ein fortlaufendes Portfolio zu führen. Unter einem fortlaufenden Portfolio ist eine individuelle und berufsrelevante Sammlung von Belegen zu verstehen. Ziel dieser Sammlung sind die Dokumentation und Reflexion der eigenen Kompetenzentwicklung der Studierenden, der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst und der Lehrkräfte im Berufsleben während der Lehrkräfteausbildung, Lehrkräftefortbildung und Lehrkräfteweiterbildung. Belege nach Satz 2 sind insbesondere Bescheinigungen über die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie persönliche Aufzeichnungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Reflexionen über Unterrichtsverläufe, Beratungen und Erfahrungen im Schulleben bis hin zu Fotodokumentationen. Belege nach Satz 2 müssen geeignet sein, das in Satz 3 beschriebene Ziel zu erreichen. Das fortlaufende Portfolio soll digital geführt werden. Die nähere Ausgestaltung des fortlaufenden Portfolios erfolgt durch Rechtsverordnung.
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen.(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:1. ein der Studienordnung für das angestrebte Lehramt entsprechendes Studium,2. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt für Förderpädagogik,3. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten,4. die Ableistung des Betriebspraktikums nach § 15 Abs. 1 und5. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.(3) Ein der Studienordnung entsprechendes Studium im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 liegt auch ohne den Nachweis über die Ableistung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums vor, soweit es wegen eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war, die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums in dem vorgesehenen Zeitraum abzuleisten.
Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 21 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, einer Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ablegen wollen, können auch ein Thema aus der Didaktik der Grundschule bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik ablegen wollen, müssen ein Thema mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt bearbeiten.(2) Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.(3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann frühestens nach Erreichen von 90 Leistungspunkten angefertigt werden.
Klausuren
§ 22 Klausuren(1) Die Klausuren dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in begrenzter Zeit mit den gängigen wissenschaftlichen Methoden Einzelprobleme des Prüfungsgebiets schriftlich bewältigen kann.(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die im Rahmen der Ersten Staatsprüfung anzufertigenden Klausuren als landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt werden.
Mündliche Prüfung
§ 23 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites Grundlagenwissen verfügt.(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. In den neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen.
Noten und Punkte
§ 24 Noten und Punkte(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem nach Anlage 1 beurteilt.(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:1. sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,2. gut, wenn die Leistung voll den Anforderungen entspricht,3. befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,4. ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,5. mangelhaft, wenn die Leistung erhebliche Mängel aufweist und nicht mehr den Anforderungen entspricht,6. ungenügend, wenn eine völlig unbrauchbare Leistung vorliegt.
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
§ 25 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während des Prüfungsverfahrens der Wahlfachprüfung oder während der diagnostischen Hausarbeit für das Lehramt für Förderpädagogik, der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Klausuren oder der mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung zurück, so entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder fortgesetzt werden kann. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber im Laufe der fortgesetzten Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, erneut zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.(2) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie darüber, welche ausstehenden Prüfungsteile oder Teilleistungen noch abzulegen sind. Eine Verhinderung ist unverzüglich schriftlich der Hessischen Lehrkräfteakademie mitzuteilen. Im Falle der Krankheit ist der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen. Die Termine für die Ablegung der Prüfungsteile oder Teilleistungen nach Satz 1 legt die Hessische Lehrkräfteakademie fest, diese sollen innerhalb des jeweils laufenden Semesters liegen. Ein späterer Termin kann festgelegt werden, wenn prüfungsorganisatorische Gründe dies erfordern.(3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend und null Punkten“ bewertet.
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 26 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße(1) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note ,,ungenügend und null Punkten“ bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.(2) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die anderer Bewerberinnen oder Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so wird die Prüfung abgebrochen. Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Hessische Lehrkräfteakademie oder die aufsichtführende Person, in den mündlichen Prüfungen die oder der Vorsitzende. Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für die Behinderung der Prüfung verantwortlich ist, die Prüfung fortsetzen darf oder die Prüfung nicht bestanden hat. Im Falle der Fortsetzung der Prüfung wird von der Hessische Lehrkräfteakademie ein neuer Termin festgesetzt.(3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass nach den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ungenügend und null Punkten zu bewerten ist, ist das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.
Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung
§ 27 Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung(1) Für alle Lehrämter sind in zwei Themen der Bildungswissenschaften Prüfungen abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.(2) Für das Lehramt an Grundschulen sind in der Grundschuldidaktik und in den drei Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 als Klausur, die zwei übrigen Unterrichtsfächer und die Grundschuldidaktik in einer mündlichen Prüfung.(3) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung.(4) Für das Lehramt an Gymnasien ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung. Abweichend davon gilt für die künstlerisch-wissenschaftlichen Fachrichtungen Musik oder Kunst, dass die Prüfung im Fach Musik oder Kunst stets als Klausur, im zweiten Unterrichtsfach als mündliche Prüfung abzulegen ist.(5) Für das Lehramt für Förderpädagogik sind in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus ist eine diagnostische Hausarbeit anzufertigen.
Nachholprüfung
§ 28 Nachholprüfung(1) Wird in der Ersten Staatsprüfung nur eine Klausur, nur eine mündliche Prüfung, nur die wissenschaftliche Hausarbeit oder nur die diagnostische Hausarbeit schlechter als mit fünf Punkten bewertet, kann diese Prüfungsleistung einmal wiederholt werden.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie bestimmt den Termin für die Nachholprüfung. Die Nachholprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden. Sie ist spätestens im übernächsten regulären Prüfungszeitraum nach dem Nichtbestehen abzulegen. Bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder einem anderen nachgewiesenen wichtigen Grund kann auf Antrag ein späterer Prüfungszeitpunkt bestimmt werden.(3) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen dem festgesetzten Termin fern oder besteht sie oder er die Nachholprüfung nicht, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.
Gesamtnote
§ 29 Gesamtnote(1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 19 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter setzt sich zusammen aus:1. den Punkten von zwölf Modulen mit 60 vom Hundert,2. den Punkten der wissenschaftlichen Hausarbeit mit 10 vom Hundert,3. den Punkten der Prüfungen gemäß § 27 mit 30 vom Hundert.(3) Die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit zählen zweifach.(4) Die Punkte der beiden Prüfungsteile in den Bildungswissenschaften zählen einfach.(5) Darüber hinaus zählt1. für das Lehramt an Grundschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 2 einfach,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 3 zweifach,3. für das Lehramt an Gymnasien jede Leistung nach § 27 Abs. 4 zweifach,4. für das Lehramt für Förderpädagogik jede Leistung nach § 27 Abs. 5 einfach.(6) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl, aus der sich die Gesamtnote der Prüfung nach Anlage 2 ergibt.(7) Der nach Abs. 2 bis 6 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtwertung:Gesamtnote 1,0 (300 bis 291 Punkte): „mit Auszeichnung bestanden“,von 1,0 (290 Punkte) bis Gesamtnote 1,5 (250 Punkte): „sehr gut bestanden“,von 1,6 (249 Punkte) bis Gesamtnote 2,5 (190 Punkte): „gut bestanden“,von 2,6 (189 Punkte) bis Gesamtnote 3,5 (130 Punkte): „befriedigend bestanden“,von 3,6 (129 Punkte) bis Gesamtnote 4,0 (100 Punkte): „bestanden“,schlechter als Gesamtnote 4,0: „nicht bestanden“.(8) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.
Organisation der Lehrkräftebildung
§ 3 Organisation der Lehrkräftebildung(1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in die Lehrkräfteausbildung, die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung.(2) Die Lehrkräfteausbildung setzt sich aus einem wissenschaftlichen Studium eines Lehramts an einer Universität oder einer Kunsthochschule oder Musikhochschule in der ersten Phase und der sich daran anschließenden zweiten Phase in Form des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt zusammen. Beide Phasen schließen jeweils mit einer Staatsprüfung, im Fall der Lehrkräfteausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einem akkreditierten Masterabschluss und der Zweiten Staatsprüfung ab. Der pädagogische Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen Kompetenzen auf. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes soll durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei die begleitende Reflexion der beruflichen Tätigkeit und der Rolle als Lehrkraft.(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 setzt sich die Lehrkräfteausbildung für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern aus einer Berufsausbildung, einschlägiger Berufserfahrung, weiteren Qualifikationen und einem pädagogischen Vorbereitungsdienst zusammen. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern baut auf den bislang in der beruflichen Laufbahn erworbenen Qualifikationen auf.(4) Die Lehrkräftefortbildung setzt berufsbegleitend bei der Aufnahme des Dienstes ein und dauert bis zur Beendigung der Diensttätigkeit als Lehrkraft an. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen oder freien Trägereinrichtungen angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.(5) Die Lehrkräfteweiterbildung wird in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie richtet sich auf den Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer von der Hessischen Lehrkräfteakademie abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikates ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Rechtsverordnung.(6) Die Lehrkräftebildung umfasst auch die Qualifizierung für besondere Aufgaben in Schule und Bildungsverwaltung.(7) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrkräfteausbildung, die jedoch über einen Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach den Standards der Lehrkräfteausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolges, erfolgt durch Rechtsverordnung. Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. In der Rechtsverordnung können die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 bei entsprechender Eignung an der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen und höheren Dienstes. Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Bewerberin oder ein vergleichbarer Bewerber mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde.(8) Abweichend von Abs. 7 Satz 1 können in Ausnahmefällen auch Personen das besondere Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchlaufen, die nicht über eine fünfjährige Berufserfahrung verfügen. Das Verfahren ist der fehlenden Berufserfahrung entsprechend anzupassen. Ein Ausnahmefall nach Satz 1 liegt vor, wenn die schulspezifische Bedarfssituation nach Abs. 7 Satz 1 nicht durch Personen mit der entsprechenden Berufserfahrung gedeckt werden kann. Der Ausnahmefall wird durch das Kultusministerium festgestellt.
Wiederholungsprüfung
§ 30 Wiederholungsprüfung(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum abgelegt werden. Sie muss spätestens im übernächsten regulären Prüfungszeitraum nach Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen sein. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann die in Satz 2 festgelegte Frist auf Antrag verkürzen und bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder bei anderen nachgewiesenen wichtigen Gründen auf Antrag eine Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren.(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf Prüfungsteile, bei denen nicht mindestens fünf Punkte erzielt wurden.(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Sie kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Studiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
(aufgehoben)
§ 31 (aufgehoben)
Zeugnis
§ 32 Zeugnis(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das das Thema und die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Punkte der einzelnen Fächer, der Bildungswissenschaften, der Fachrichtung oder Fachrichtungen, die Gesamtpunkte und die Gesamtnote sowie die Summe der Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 enthält. Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie erteilt. Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie.(2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Erweiterungsprüfung
§ 33 Erweiterungsprüfung(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in weiteren Unterrichtsfächern und Fachrichtungen ablegen.(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere Studien, die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen. Schulpraktische Phasen können für das Studium des Erweiterungsprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung. Das Kultusministerium legt fest, in welchen Unterrichtsfächern und Fachrichtungen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien für die Erweiterungsprüfung ein Fach gewählt hat, für das Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor Zulassung zur Erweiterungsprüfung ein entsprechender Nachweis zu führen.(3) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder der Fachrichtung. Im Übrigen gelten die §§ 17, 18, 20, 22 bis 26 sowie 28 und 30 entsprechend.(4) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.
Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung
§ 34 Nähere Ausgestaltung der Ersten StaatsprüfungDie nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,2. die Teile der Prüfung, insbesonderea) die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit,b) die Zeiten für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit und der diagnostischen Hausarbeit sowie der Klausuren,c) die erlaubten Hilfsmittel,d) das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 als Grundlage der Prüfung,3. Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis von Prüfungen oder Teilen der Prüfungen,4. die Durchführung der mündlichen Prüfungen,5. Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung.
Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
§ 35 Ziel des pädagogischen Vorbereitungsdienstes(1) Der pädagogische Vorbereitungsdienst soll die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen zu erfüllen. Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft werden auf Antrag darüber hinaus in der Beratung, der Erwachsenenfortbildung und der Verwaltung des landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet.
Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst
§ 36 Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) Über die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Voraussetzung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, ein Abschluss nach § 13 Abs. 1 oder eine von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung. Soweit die von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung in einem Staat abgelegt wurde, in dem die Amtssprache nicht Deutsch ist, muss die Bewerberin oder der Bewerber zusätzlich über einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.(2) Zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist.(3) In den pädagogischen Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.(4) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen, leisten den pädagogischen Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und Staatenlose können nach § 18 des Hessischen Beamtengesetzes in den pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:1. Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,2. Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt für Förderpädagogik anstreben,3. Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,4. Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit es sich um Personen nach Abs. 4 Satz 2 handelt.(6) Eine Wiederzulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst nach vorherigem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Kündigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ist nur möglich, wenn die Entlassung oder die Kündigung aus wichtigen sozialen Gründen erfolgt ist. Wichtige soziale Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Beruf als Lehrkraft außerhalb des pädagogischen Vorbereitungsdienstes. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung außerhalb Hessens ist eine Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.
Zulassungsbeschränkungen
§ 37 Zulassungsbeschränkungen(1) Die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder2. die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind1. 50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,2. 15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,3. 35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst bei der Hessischen Lehrkräfteakademiezur Verfügung zu stellen.(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen und von der Hessischen Lehrkräfteakademie in einem Kapazitätsplan darzustellen:1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages,4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen.
Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
§ 38 Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes(1) Der pädagogische Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate. Er beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester. Im Fall der Wiederzulassung nach § 36 Abs. 6 Satz 1 kann die Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst auch zum 1. Februar oder zum 1. August eines Jahres erfolgen.(2) Die Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und sieben bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit der zentralen Kompetenzen und Standards des pädagogischen Vorbereitungsdienstes gewährleisten.(3) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann der pädagogische Vorbereitungsdienst1. um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,2. um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird.(5) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann aus den in § 63 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Gründen der pädagogische Vorbereitungsdienst unter Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. In diesen Fällen verlängert sich die Dauer des pädagogischen Vorbereitungsdienstes entsprechend, dabei darf dieser die Dauer von höchstens 45 Monaten nicht überschreiten.(6) Die Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf.(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:1. für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch, im Unterrichtsfach Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,2. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,4. für das Lehramt für Förderpädagogik in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,5. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.(8) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf Antrag, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen die Ausbildung erfolgt. Ein Fachwechsel ist nur bis zum Ende der Einführungsphase möglich.
Studienseminare und Ausbildungsschulen
§ 39 Studienseminare und Ausbildungsschulen(1) Die Ausbildung erfolgt1. an Studienseminaren für a) Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,b) Gymnasien,c) berufliche Schulen, 2. an Ausbildungsschulen.(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar. Sie oder er verantwortet die Durchführung der Ausbildung sowie die Organisation und Personalentwicklung des Studienseminars und nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr.(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie ordnet den Studienseminaren Ausbildungsschulen zu.
Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung
§ 4 Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung(1) Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen wirken als Träger der Lehrkräftebildung durch eigene Angebote an der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.(2) Das Kultusministerium ist als Trägereinrichtung der Lehrkräftebildung für die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und für die Qualifizierung für Führungsaufgaben und von Führungskräften verantwortlich. Es kann die Staatlichen Schulämter, die Hessische Lehrkräfteakademie und die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung als weitere Träger der Lehrkräftebildung durch Vereinbarung mit der Durchführung entsprechender Angebote beauftragen.(3) Für die Durchführung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. Sie nimmt diese Aufgabe durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.(4) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Sie sind darüber hinaus Partner für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch den Berufseinstieg und das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.(5) Schulen sind Partner der Lehrkräfteausbildung. Sie unterstützen als Praxisschulen die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und wirken als Ausbildungsschulen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst an der Ausbildung mit.(6) Die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung bietet Fortbildungen für Lehrkräfte, IT-Beauftragte oder pädagogisches Personal an beruflichen Schulen an.(7) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.(8) Lehrkräftefortbildungen können auch von freien Trägereinrichtungen angeboten werden.(9) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.
Nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
§ 40 Nähere Ausgestaltung des pädagogischen VorbereitungsdienstesDie nähere Ausgestaltung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere1. zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den pädagogischen Vorbereitungsdienst,2. zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung, wobei für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden kann,3. zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,4. zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,5. zu den Teilen der Ausbildung nach § 38 Abs. 2,6. zur Verkürzung und Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 und zu den näheren Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 5,7. zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen und Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates,8. zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch die Studienseminare.
Leistungsbewertung
§ 41 Leistungsbewertung(1) Für die Leistungsbewertung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.(2) Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen sind die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Die Leistungsbewertung orientiert sich am Erreichen der Ziele nach § 1 Abs. 1 und an den Anforderungen des Kerncurriculums für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst nach § 7 Abs. 2 Nr. 2.(3) Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden.(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die jeweiligen Module, die in ihrer Zuständigkeit liegen. Für Bewertungen, die in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die Teilnahme an den Modulen, deren Bewertung und die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen zu dokumentieren.(6) Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden.(7) Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Bewertung des Ausbildungsstandes
§ 42 Bewertung des Ausbildungsstandes(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtstätigkeit.(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der mit 1,5 multiplizierten Summe der Bewertung des Gutachtens nach Abs. 1 und der Bewertungen von sieben Modulen; Nachkommastellen bleiben bei der multiplizierten Summe unberücksichtigt.(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Modul „Landwirtschaftlicher Förderungsdienst“ in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.(4) Kriterien und Verfahren der Bewertung des Ausbildungsstandes, insbesondere bezüglich Abweichungen von Abs. 2 in den Fällen des § 38 Abs. 4, werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Zweck der Prüfung
§ 43 Zweck der PrüfungIn der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.
Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
§ 44 Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfassen1. die unterrichtspraktische Prüfung,2. die mündliche Prüfung.(2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die Hessische Lehrkräfteakademie bestellt. Ihm gehören an:1. für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 2 oder 3,2. ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und3. zwei Ausbilderinnen und Ausbilder.Abweichend von Nr. 3 können in Ausnahmefällen auch Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer herangezogen werden, die über das entsprechende angestrebte Lehramt und eines der angestrebten Unterrichtsfächer, im Fall des Lehramts an Förderschulen oder des Lehramts an beruflichen Schulen über das angestrebte Unterrichtsfach oder die angestrebte Fachrichtung, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern über die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern verfügen.(3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vertreten ist. In der Regel sollen zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse arbeiten die Studienseminare regelmäßig zusammen.(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen sowie das angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten sind.(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.
Zulassung, Prüfungsverfahren
§ 45 Zulassung, Prüfungsverfahren(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der Prüfungen ist die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sind das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen.(3) Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt sie als endgültig nicht bestanden. Dies gilt auch bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretendem Versäumnis des Meldetermins. Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben.(4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 47 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung, bei der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf eine Fachrichtung erstrecken. Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben den zwei Prüfungslehrproben in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. Die unterrichtspraktische Prüfung kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung nach § 38 Abs. 6 schwerpunktmäßig vertreten sein müssen. Satz 3 gilt nicht für die unterrichtspraktische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an beruflichen Schulen.(2) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich im Fall des Abs. 1 Satz 1 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und im Fall des Abs. 1 Satz 2 aus der Verdoppelung der Bewertung der Lehrprobe. Abweichend von Satz 1 ergibt sich die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes und im Fall des Abs. 1 Satz 3 aus der Summe der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes.
Mündliche Prüfung
§ 48 Mündliche PrüfungIn der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in Auseinandersetzung mit komplexen beruflichen Handlungssituationen und unter Einbeziehung des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 behandelt. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ihre Fähigkeit nachweisen, komplexe pädagogische Fragestellungen zu erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis zu reflektieren.
Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 5 Überprüfung der institutionellen Leistungen(1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Kriterien berücksichtigen die Prozesse, Ergebnisse und Wirkungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren. Sie basieren inhaltlich auf den Standards für die Lehrkräfteausbildung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität. Dies gilt insbesondere für den pädagogischen Vorbereitungsdienst sowie für die Fortbildung der Lehrkräfte.(2) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 3 bis 7 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung.(3) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 14 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).
Gesamtbewertung
§ 50 Gesamtbewertung(1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den Prüfungsausschuss.(2) Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit 60 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit 10 vom Hundert.(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit einfacher Wertung, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit zweifacher Wertung. Abweichend von Satz 1 fließt im Lehramt für Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 mit zweifacher Wertung in die Gesamtpunktzahl ein.(4) Der Prüfungsausschuss stellt die Prädikatsstufe und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz fest.(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn1. eine Prüfungslehrprobe oder der Unterrichtsentwurf nach § 47 Abs. 1 Satz 2 mit null Punkten bewertet wird,2. die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,3. die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder4. die Gesamtpunktzahl nach Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt.(6) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 und 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.(7) Der Prüfungsausschuss legt die Gesamtnote einstimmig fest. Kann keine Einstimmigkeit erreicht werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Für die Feststellung der Gesamtnote nach Abs. 4 gilt § 29 Abs. 7 entsprechend.(8) Die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen.
Wiederholungsprüfung
§ 51 Wiederholungsprüfung(1) Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie nach erneuter Meldung frühestens nach drei Monaten, spätestens zum nächsten Prüfungszeitraum, vollständig wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars Bedingungen für die Dauer und den Inhalt des weiteren pädagogischen Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen.(3) Die Wiederholungsprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf alle Prüfungsteile.
Zeugnis
§ 52 Zeugnis(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 50 Abs. 2 bis 4. Es enthält außerdem die Einzelbewertungen der Module, des Gutachtens nach § 42 Abs. 1 sowie der einzelnen Teile der Prüfung nach den §§ 47 und 48. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig. Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie erteilt. Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie.(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung „Lehrerin mit Lehramt für“ oder „Lehrer mit Lehramt für“ oder „Lehrerin mit Lehrbefähigung für“ oder „Lehrer mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramts oder der Lehrbefähigung, zu führen.(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst
§ 53 Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des einundzwanzigsten Monats seit Beginn des pädagogischen Vorbereitungsdienstes aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, frühestens aber mit Ablauf des zwölften Monats seit Beginn des pädagogischen Vorbereitungsdienstes.(2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen. Wird die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen und besteht diese nicht, ist sie mit Ablauf des Monats aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie diese Prüfung erfolglos abgelegt hat.(3) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst1. zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder2. auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht,ist sie mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen.(4) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein nicht bestandenes Modul eines Hauptsemesters nicht ausgeglichen hat oder nicht mehr nach § 41 Abs. 6 Satz 2 ausgleichen kann, ist sie mit Ablauf des Folgemonats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekanntgegeben wird, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen.(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht in der nach § 38 Abs. 1 und 4 Nr. 2 maximal zulässigen Zeit von 33 Monaten oder im Fall der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht in der nach § 38 Abs. 5 Satz 2 maximal zulässigen Zeit von 45 Monaten erreichen wird. Dies ist insbesondere der Fall bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, welches durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist.
Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung ...
§ 54 Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen FächernDie nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere1. zum Zulassungsverfahren,2. zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische Prüfung,3. zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung.
Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Allgemeine BestimmungenVoraussetzung für eine Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt sind weitere Studien, die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen. Schulpraktische Phasen an Schulformen des angestrebten Lehramts können für das Studium des Zusatzprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Zusatzprüfung. Das Kultusministerium legt fest, für welche Lehrämter Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogische Bereiche des zu erwerbenden Lehramts.
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen
§ 55a Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik besitzt.(2) Die Zusatzprüfung ist in der Grundschuldidaktik und in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer abzulegen.(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 56 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt.(2) Die Zusatzprüfung ist in einem, bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Unterrichtsfächer abzulegen.(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik
§ 57 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik kann vor der Hessischen Lehrkräfteakademie ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt. Bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ist die Vorgabe des § 10 Abs. 2 Satz 1 zu beachten.(2) Die Zusatzprüfung umfasst Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie eine diagnostische Hausarbeit. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen.(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten
§ 58 Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten(1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt in dem nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gewählten Unterrichtsfach auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I).(2) Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der Gymnasien sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zuzuordnen sind.(3) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen.(4) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien.(5) Die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik berechtigt auch zum Unterricht in den Grundschulen und im studierten Fach nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 auch zum Unterricht in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und in den besonderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen.
Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und ...
§ 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes.(2) Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.(3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), mit Ausnahme des § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und der §§ 13b, 13c und 17 keine Anwendung.
Kooperationen
§ 6 Kooperationen(1) Die Lehrkräftebildung ist phasenübergreifend anzulegen. Dazu gehört insbesondere die gemeinsame Verantwortung von Universitäten, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hessischer Lehrkräfteakademie und Schulen während des Studiums, des pädagogischen Vorbereitungsdienstes, der Lehrkräftefortbildung und der Lehrkräfteweiterbildung. Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung wirken nachhaltig als Partner zusammen und organisieren die Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.(2) Sie entwickeln, vereinbaren und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben. Über die gemeinsame Durchführung dieser Maßnahmen schließen sie Vereinbarungen ab. Die Kooperation umfasst insbesondere die Abstimmung von Lehr- und Lerninhalten und von Evaluierungsverfahren sowie die Regelung des Personalaustauschs zwischen den Trägereinrichtungen.(3) An den Standorten der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen werden Ständige Kooperationskonferenzen gegründet, die sich aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der kooperierenden Ausbildungsschulen, der Staatlichen Schulämter, der Studienseminare und der Hessischen Lehrkräfteakademie sowie aus fünf gemeinsam entsendeten Vertreterinnen und Vertretern der an den Standorten in der Lehrkräftebildung mitwirkenden Universitäten und Hochschulen zusammensetzen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitäten sollen Mitglied des jeweiligen Zentrums für Lehrerbildung nach § 54 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes sein. Den Vorsitz führt jährlich abwechselnd eine der vertretenen Institutionen der Ständigen Kooperationskonferenz.(4) Die Mitglieder der Ständigen Kooperationskonferenz werden jeweils für vier Jahre benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden durch das Kultusministerium bestimmt. Die Staatlichen Schulämter benennen Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsschulen, die Hessische Lehrkräfteakademie benennt Vertreterinnen und Vertreter der Studienseminare. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen benennen die Vertreterinnen und Vertreter unter Beachtung von Abs. 3 Satz 3.(5) Die Ständigen Kooperationskonferenzen sollen sich mit den wesentlichen Inhalten der Lehrkräfteausbildung, insbesondere des Praxissemesters, und mit Fragen der Übergänge zwischen der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung befassen.
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 60 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen(1) In anderen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen, Studienleistungen sowie Studienzeiten können angerechnet werden. Studienabschließende Prüfungsleistungen können als Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 angerechnet werden. Eine Anrechnung setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Unterrichtsfaches, der Fachrichtung oder der Bildungswissenschaften entsprechen.(2) Anrechnungen nach Abs. 1 können Grundlage für eine Höherstufung der jeweiligen Fachsemester der Bewerberin oder des Bewerbers in den Unterrichtsfächern, Fachrichtungen oder Bildungswissenschaften sein.(3) Die Zuständigkeit für die Bewertung und Anrechnung nach Abs. 1 sowie für die Höherstufung nach Abs. 2 liegt bei der Hessischen Lehrkräfteakademie.
Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem ...
§ 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt(1) Eine Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 . S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,2.die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und3. die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.(2) Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.(3) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst.(4) Zuständige Stelle für Entscheidungen nach dieser Vorschrift ist die Hessische Lehrkräfteakademie.(5) Durch Rechtsverordnung werden geregelt:1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,2. die Überprüfung der Berufserfahrung,3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang und4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.
Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung
§ 63 Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung und Maßnahmen der Personalentwicklung1. erhalten und erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für a) den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule,b) den Unterricht,c) die besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen,d) den inklusiven Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen,e) die aktive Teilhabe an der Schulentwicklung, 2. qualifizieren sich die Lehrkräfte für a) besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule,b) Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit oder Dauer,c) schulische Leitungsaufgaben,d) Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrkräfteausbildung in der zweiten Phase.(2) Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten Berufsjahren bieten den Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern spezifische Unterstützung zu den neuen Aufgaben und Anforderungen des Schulalltages. Sie dienen der Erweiterung und Vertiefung der im Studium und im pädagogischen Vorbereitungsdienst erworbenen unterrichtlichen und allgemeinpädagogischen Kompetenzen. Weitere Unterstützungsangebote dienen der Qualifikation zur aktiven Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. Angebote zu den Themen der Fortbildung und Personalentwicklung werden durch die in § 64 Abs. 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung gestellt.(3) Bei den in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen finden die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.
Träger und Zuständigkeiten
§ 64 Träger und Zuständigkeiten(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung und von Maßnahmen der Personalentwicklung können die in § 4 Abs. 1 bis 8 genannten Träger der Lehrkräftebildung sein.(2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet die Schulleitung.
Akkreditierung
§ 65 Akkreditierung(1) Alle Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben nach § 63 bedürfen zur Aufnahme in den Katalog der Fortbildungsangebote im Land Hessen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen Fortbildung oder Maßnahme nachgewiesen wird. Für nicht in § 4 Abs. 1 bis 7 genannte Trägereinrichtungen von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen ist darüber hinaus im Verfahren der Akkreditierung deren Eignung als Veranstalter von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen für Lehrkräfte nachzuweisen.(2) Zuständig für die Akkreditierung ist die Hessische Lehrkräfteakademie.(3) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Teilnahme- und Nachweispflicht
§ 66 Teilnahme- und Nachweispflicht(1) Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre berufsbezogene Grundqualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte in Abstimmung mit der Schulleitung.(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Fortbildungen und Qualifizierungen sowie auf Wunsch weitere die Berufslaufbahn fördernde Kompetenzen im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 als Qualifizierungsportfolio zu dokumentieren. Die Nachweise über Fortbildungen und weitere Qualifizierungen haben sie auf Anforderung der Schulleitung vorzulegen. Die Auswertung des Qualifizierungsportfolios ist Bestandteil der Mitarbeitergespräche. Die Teilnahme an Fortbildungen wird im Qualifizierungsportfolio durch eine Bescheinigung des Anbieters dokumentiert, die mindestens Angaben zur Person sowie zu Thema, Inhalt und Zeitumfang der Fortbildung umfasst.(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Schulleitung Lehrkräfte nach Auswertung der jeweiligen Qualifizierungsportfolios und der Mitarbeitergespräche zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen verpflichten.(4) Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. In besonderen Fällen kann die Schulleitung für vom Land Hessen akkreditierte oder nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) gleichwertig anerkannte Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.(5) Alle Lehrkräfte haben im Rahmen der Jahresgespräche das Recht auf Laufbahnberatung als Grundlage einer gezielten Förderung von Entwicklungsschwerpunkten. Art und Umfang der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen werden in Vereinbarungen zwischen Staatlichem Schulamt, Schulleitung und Lehrkräften festgelegt. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an aufgaben- und funktionsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen soll in der Regel zur Voraussetzung für die Übernahme von Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer gemacht werden.(6) Einzelheiten zu Teilnahme- und Nachweispflicht werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 68 Zuständigkeit zum Erlass von RechtsverordnungenDie Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die Kultusministerin oder der Kultusminister.
Übergangsvorschrift
§ 69 Übergangsvorschrift(1) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar 2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann.(2) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Studium für ein Lehramt aufgenommen haben, finden die § 9 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 12 Abs. 1, 6 und 7, § 14 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 15, 18, 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 und § 31 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2032 weiter Anwendung; die § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 5 und § 14 Abs. 3 finden keine Anwendung.(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 26. Mai 2022 durch Kündigung oder Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden sind, findet § 36 Abs. 6 Satz 1 und 2 keine Anwendung.(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 40a, 41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 und § 52 Abs. 1 Satz 3 in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung; die § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 3 Satz 2 finden bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.(5) Die in diesem Gesetz bestimmten Lehrbefähigungen und Berechtigungen für das Lehramt für Förderpädagogik gelten entsprechend für ein in Hessen erworbenes Lehramt an Förderschulen.
Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten
§ 7 Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über die Hessische Lehrkräfteakademie beim Vollzug dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.(2) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:1. die Beschlüsse über die Lehramtsstudienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen,2. das von der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erarbeitende Kerncurriculum für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst und3. das von der Hessischen Lehrkräfteakademie aufgestellte Arbeitsprogramm.(3) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Ziel des Studiums
§ 8 Ziel des StudiumsDie Studierenden sollen im Studium nach § 4 Abs. 1 die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit erwerben und zur Organisation eines eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden. Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 genannten Inhalte besondere Berücksichtigung. Das Studium soll die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile inhaltlich und zeitlich so miteinander verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen.
Modulare Studienstruktur
§ 9 Modulare Studienstruktur(1) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Inhalten und Anforderungen der Lehramtsstudiengänge gewährleisten sollen.(2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauenden Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können.(3) In den Studienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen werden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule festgelegt. In den Pflichtmodulen werden die grundlegenden Kompetenzen erworben. Die Wahlpflichtmodule dienen der Schwerpunktbildung und der Spezialisierung von Kompetenzen. Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind im fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 zu dokumentieren.(4) Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Studien sowie in der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräfteausbildung beschlossen werden, können für verbindlich erklärt werden.(5) Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, die mit Punkten und Noten bewertet werden. Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen.
Diagnostische Hausarbeit
§ 21a Diagnostische HausarbeitDie diagnostische Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein förderpädagogisches Gutachten unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu erstellen.
Datenschutz
§ 5a Datenschutz(1) Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Prüferinnen und Prüfern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Hessische Lehrkräfteakademie darf im Rahmen der Anträge zur Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union die damit verbundenen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren nach § 3 Abs. 7 und 8. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.(2) Zu den in Abs. 1 genannten Vorgängen sind zu deren Dokumentation Akten zu führen. Die Aktenführung richtet sich nach dem Aktenführungserlass vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Dezember 2020 (StAnz. S. 1419), in der jeweils geltenden Fassung.(3) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 11 Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:1. Bildungswissenschaften und2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:a) Arbeitslehre,b) Biologie,c) Chemie,d) Deutsch,e) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,f) Englisch,g) Ethik,h) Evangelische Religion,i) Französisch,j) Geographie,k) Geschichte,l) Informatik,m) Islamische Religion,n) Katholische Religion,o) Kunst,p) Mathematik,q) Musik,r) Physik,s) Politik und Wirtschaft,t) Russisch,u) Spanisch,v) Sport.Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.(2) Das Studium der Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Ethik, Islamische Religion und Katholische Religion schließt sich gegenseitig aus.(3) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.(4) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an Gymnasien
§ 12 Studium für das Lehramt an Gymnasien(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien, welches an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, an der Justus-Liebig-Universität Gießen, an der Philipps-Universität Marburg, an der Technischen Universität Darmstadt, an der Universität Kassel und an der Kunsthochschule Kassel absolviert werden kann, umfasst:1. Bildungswissenschaften und2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon:a) Biologie,b) Chemie,c) Deutsch,d) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,e) Englisch,f) Ethik,g) Evangelische Religion,h) Französisch,i) Geographie,j) Geschichte,k) Griechisch (Altgriechisch),l) Informatik,m) Islamische Religion,n) Italienisch,o) Katholische Religion,p) Kunst,q) Latein,r) Mathematik,s) Musik,t) Philosophie,u) Physik,v) Politik und Wirtschaft,w) Portugiesisch,x) Russisch,y) Spanisch,z) Sport.Der in Satz 1 Nr. 2 aufgeführte Fächerkanon kann durch Rechtsverordnung erweitert werden.(2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.(3) Das Studium des Unterrichtsfaches Musik und das Studium des Unterrichtsfaches Kunst schließen sich gegenseitig aus. Gleiches gilt für das Studium der Unterrichtsfächer Ethik, Evangelische Religion, Islamische Religion und Katholische Religion.(4) Studierende des Faches Musik oder Kunst wählen zusätzlich eines der sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Mittelstufe (Sekundarstufe I). Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Oberstufe (Sekundarstufe II) abgelegt werden.(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der neueren Fremdsprachen bis zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen
§ 13 Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen wird durch einen akkreditierten Masterabschluss nachgewiesen.(2) Bei lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen, die auf die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abs. 1 zielen, und bei Masterstudiengängen nach Abs. 1 wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrkräfteausbildung das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium in der Akkreditierung mit. Die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung.
Gesamtnote
§ 29 Gesamtnote(1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 19 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.(2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter setzt sich zusammen aus:1. den Punkten von zwölf Modulen mit 60 Prozent,2. den Punkten der wissenschaftlichen Hausarbeit mit 10 Prozent,3. den Punkten der Prüfungen gemäß § 27 mit 30 Prozent.(3) Die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit zählen zweifach.(4) Die Punkte der beiden Prüfungsteile in den Bildungswissenschaften zählen einfach.(5) Darüber hinaus zählt1. für das Lehramt an Grundschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 2 einfach,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 3 zweifach,3. für das Lehramt an Gymnasien jede Leistung nach § 27 Abs. 4 zweifach,4. für das Lehramt für Förderpädagogik jede Leistung nach § 27 Abs. 5 einfach.(6) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl, aus der sich die Gesamtnote der Prüfung nach Anlage 2 ergibt.(7) Der nach Abs. 2 bis 6 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtwertung:Gesamtnote 1,0 (300 bis 291 Punkte): „mit Auszeichnung bestanden“,von 1,0 (290 Punkte) bis Gesamtnote 1,5 (250 Punkte): „sehr gut bestanden“,von 1,6 (249 Punkte) bis Gesamtnote 2,5 (190 Punkte): „gut bestanden“,von 2,6 (189 Punkte) bis Gesamtnote 3,5 (130 Punkte): „befriedigend bestanden“,von 3,6 (129 Punkte) bis Gesamtnote 4,0 (100 Punkte): „bestanden“,schlechter als Gesamtnote 4,0: „nicht bestanden“.(8) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.
Organisation der Lehrkräftebildung
§ 3 Organisation der Lehrkräftebildung(1) Die Lehrkräftebildung gliedert sich in die Lehrkräfteausbildung, die Lehrkräftefortbildung und die Lehrkräfteweiterbildung.(2) Die Lehrkräfteausbildung setzt sich aus einem wissenschaftlichen Studium eines Lehramts an einer Universität oder einer Kunsthochschule oder Musikhochschule in der ersten Phase und der sich daran anschließenden zweiten Phase in Form des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt zusammen. Beide Phasen schließen jeweils mit einer Staatsprüfung, im Fall der Lehrkräfteausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen mit einem akkreditierten Masterabschluss und der Zweiten Staatsprüfung ab. Der pädagogische Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen Kompetenzen auf. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes soll durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei die begleitende Reflexion der beruflichen Tätigkeit und der Rolle als Lehrkraft.(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 setzt sich die Lehrkräfteausbildung für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern aus einer Berufsausbildung, einschlägiger Berufserfahrung, weiteren Qualifikationen und einem pädagogischen Vorbereitungsdienst zusammen. Die Ausbildung während des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern baut auf den bislang in der beruflichen Laufbahn erworbenen Qualifikationen auf.(4) Die Lehrkräftefortbildung setzt berufsbegleitend bei der Aufnahme des Dienstes ein und dauert bis zur Beendigung der Diensttätigkeit als Lehrkraft an. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen oder freien Trägereinrichtungen angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden.(5) Die Lehrkräfteweiterbildung wird in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie richtet sich auf den Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer von der Hessischen Lehrkräfteakademie abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikates ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Rechtsverordnung.(6) Die Lehrkräftebildung umfasst auch die Qualifizierung für besondere Aufgaben in Schule und Bildungsverwaltung.(7) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für1. geeignete Personen ohne eine solche Lehrkräfteausbildung, die jedoch über einen Hochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen,2. Personen mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2, die bereits die Erste oder Zweite Staatsprüfung in einem anderen Lehramt erfolgreich abgelegt haben oder über einen akkreditierten Masterabschluss in einem anderen Lehramt verfügen,ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahme, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach den Standards der Lehrkräfteausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolges, erfolgt durch Rechtsverordnung. Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen und höheren Dienstes. Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Bewerberin oder ein vergleichbarer Bewerber mit einer Lehrkräfteausbildung nach Abs. 2 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde.
Erweiterungsprüfung
§ 33 Erweiterungsprüfung(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgreich abgelegt, einen Masterabschluss nach § 13 Abs. 1 erlangt oder eine von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in weiteren Unterrichtsfächern und Fachrichtungen ablegen.(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere Studien, die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen. Schulpraktische Phasen können für das Studium des Erweiterungsprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung. Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt fest, in welchen Unterrichtsfächern und Fachrichtungen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien für die Erweiterungsprüfung ein Fach gewählt hat, für das Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor Zulassung zur Erweiterungsprüfung ein entsprechender Nachweis zu führen.(3) Die Erweiterungsprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder der Fachrichtung. Im Übrigen gelten die §§ 17, 18, 20, 22 bis 26 sowie 28 und 30 entsprechend.(4) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über eine bestandene Prüfung oder einen erlangten Abschluss nach Abs. 1.
Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst
§ 36 Aufnahme in den pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) Über die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie. Voraussetzung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ist1. eine in Hessen erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein in Hessen erlangter Masterabschluss nach § 13 Abs. 1,2. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielender Masterabschluss nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die oder der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde,3. ein auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielender Abschluss an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde, oder4. eine andere Hochschulprüfung, die von der Hessischen Lehrkräfteakademie als gleichwertig zu den in Nr. 1 genannten Abschlüssen anerkannt wurde.Die Gleichstellung nach Satz 2 Nr. 2 und 3 erfolgt nach Maßgabe der Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräfteausbildung beschlossen werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Satz 2 Nr. 4 erfolgt auf der Grundlage der fachwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsanteile nach Maßgabe der Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräfteausbildung beschlossen werden. Für die Gleichstellung nach Satz 3 und die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Satz 4 kann die Hessische Lehrkräfteakademie Kriterien festlegen, nach denen eine Gesamtnote zu ermitteln ist, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen eine solche nicht hervorgeht. Die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt einer Person, welche die Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 4 erfüllt, ist ausgeschlossen, wenn eine Person, welche die Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt, für das Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung steht. Soweit der Abschluss nach Satz 2 Nr. 3 oder die Prüfung nach Satz 2 Nr. 4 in einem Staat abgelegt wurde, in dem die Amtssprache nicht Deutsch ist, kann die Bewerberin oder der Bewerber nur zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn sie oder er nachweist, über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu verfügen.(2) Zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist.(3) In den pädagogischen Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist.(4) Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen, leisten den pädagogischen Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Bewerberinnen und Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, und Staatenlose können nach § 18 des Hessischen Beamtengesetzes in den pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.(5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung:1. Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,2. Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt für Förderpädagogik anstreben,3. Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,4. Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit es sich um Personen nach Abs. 4 Satz 2 handelt.(6) Eine erneute Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst nach vorherigem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder nach Kündigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ist nur möglich, wenn die Entlassung oder die Kündigung aus wichtigen sozialen Gründen erfolgt ist. Wichtige soziale Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Beruf als Lehrkraft außerhalb des pädagogischen Vorbereitungsdienstes. Nach der Meldung zur oder nach einem anderweitigen Eintritt in das Prüfungsverfahren der Zweiten Staatsprüfung außerhalb Hessens ist eine Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.
Zulassungsbeschränkungen
§ 37 Zulassungsbeschränkungen(1) Die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder2. die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.(2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind1. 50 Prozent der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,2. 15 Prozent der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,3. 35 Prozent der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst bei der Hessischen Lehrkräfteakademiezur Verfügung zu stellen.(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen und von der Hessischen Lehrkräfteakademie in einem Kapazitätsplan darzustellen:1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages,4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen.
Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes
§ 38 Dauer und Gliederung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes(1) Der pädagogische Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate. Er beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester. Im Fall der erneuten Zulassung nach § 36 Abs. 6 Satz 1 kann die Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst auch zum 1. Februar oder zum 1. August eines Jahres erfolgen.(2) Die Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und sieben bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit der zentralen Kompetenzen und Standards des pädagogischen Vorbereitungsdienstes gewährleisten.(3) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann der pädagogische Vorbereitungsdienst1. um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,2. um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird.(5) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann aus den in § 63 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Gründen der pädagogische Vorbereitungsdienst unter Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen, soweit die Struktur der Ausbildung nicht entgegensteht und den unverzichtbaren Erfordernissen der Ausbildung Rechnung getragen wird. In diesen Fällen verlängert sich die Dauer des pädagogischen Vorbereitungsdienstes entsprechend, dabei darf dieser die Dauer von höchstens 45 Monaten nicht überschreiten.(6) Die Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die Erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. In den Fällen des § 36b Abs. 3 erstreckt sich die Ausbildung auf das Fach oder die Fachrichtung, in welchem oder welcher die Hochschulprüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 abgelegt wurde. Im Fall des pädagogischen Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen erstreckt sich die Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf.(7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt:1. für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch, im Unterrichtsfach Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,2. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,4. für das Lehramt für Förderpädagogik in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,5. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.Abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfolgt die fachdidaktische Ausbildung in den Fällen des § 36b Abs. 3 in dem Fach oder der Fachrichtung, in welchem oder welcher die Hochschulprüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 abgelegt wurde.(8) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf Antrag, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen die Ausbildung erfolgt. Ein Fachwechsel ist nur bis zum Ende der Einführungsphase möglich.
Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung
§ 4 Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung(1) Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen wirken als Träger der Lehrkräftebildung durch eigene Angebote an der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte mit.(2) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium ist als Trägereinrichtung der Lehrkräftebildung für die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und für die Qualifizierung für Führungsaufgaben und von Führungskräften verantwortlich. Es kann die Staatlichen Schulämter, die Hessische Lehrkräfteakademie und die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung als weitere Träger der Lehrkräftebildung durch Vereinbarung mit der Durchführung entsprechender Angebote beauftragen.(3) Für die Durchführung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Hessische Lehrkräfteakademie zuständig. Sie nimmt diese Aufgabe durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes.(4) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Sie sind darüber hinaus Partner für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch den Berufseinstieg und das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte.(5) Schulen sind Partner der Lehrkräfteausbildung. Sie unterstützen als Praxisschulen die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums und wirken als Ausbildungsschulen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst an der Ausbildung mit.(6) Die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung bietet Fortbildungen für Lehrkräfte, IT-Beauftragte oder pädagogisches Personal an beruflichen Schulen an.(7) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit.(8) Lehrkräftefortbildungen können auch von freien Trägereinrichtungen angeboten werden.(9) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.
Leistungsbewertung
§ 41 Leistungsbewertung(1) Für die Leistungsbewertung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.(2) Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen sind die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Die Leistungsbewertung orientiert sich am Erreichen der Ziele nach § 1 Abs. 1 und an den Anforderungen des Kerncurriculums für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst nach § 7 Abs. 2 Nr. 2.(3) Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden.(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die jeweiligen Module, die in ihrer Zuständigkeit liegen. Für Bewertungen, die in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die Teilnahme an den Modulen, deren Bewertung und die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen zu dokumentieren.(6) Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine Modulprüfung ausgeglichen werden.(7) Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Bewertung des Ausbildungsstandes
§ 42 Bewertung des Ausbildungsstandes(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtstätigkeit.(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der Summe der Bewertung des Gutachtens nach Abs. 1 und der Bewertungen von sieben Modulen.(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Modul „Landwirtschaftlicher Förderungsdienst“ in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen.(4) Kriterien und Verfahren der Bewertung des Ausbildungsstandes, insbesondere bezüglich Abweichungen von Abs. 2 in den Fällen des § 38 Abs. 4, werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
§ 44 Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfassen1. die unterrichtspraktische Prüfung,2. die mündliche Prüfung.(2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die Hessische Lehrkräfteakademie bestellt. Ihm gehören an:1. für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 2 oder 3,2. ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und3. zwei Ausbilderinnen und Ausbilder.Abweichend von Nr. 3 können in Ausnahmefällen auch Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer herangezogen werden, die über das entsprechende angestrebte Lehramt und eines der angestrebten Unterrichtsfächer, im Fall des Lehramts für Förderpädagogik oder des Lehramts an beruflichen Schulen über das angestrebte Unterrichtsfach oder die angestrebte Fachrichtung, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern über die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern verfügen.(3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind, im Fall der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vertreten ist. In der Regel sollen zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse arbeiten die Studienseminare regelmäßig zusammen.(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen sowie das angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten sind.(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 47 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung, in den Fällen des § 36b Abs. 3 auf das Fach oder die Fachrichtung, in welchem oder welcher die Hochschulprüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 abgelegt wurde, erstrecken und bei der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf eine Fachrichtung erstrecken. Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben den zwei Prüfungslehrproben nach Satz 1 in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. Die unterrichtspraktische Prüfung kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung nach § 38 Abs. 6 schwerpunktmäßig vertreten sein müssen. Für das Lehramt an Grundschulen ist für die unterrichtspraktische Prüfung neben der Prüfungslehrprobe nach Satz 3 in dem dritten Unterrichtsfach ein Unterrichtsentwurf vorzulegen. Satz 3 gilt nicht für die unterrichtspraktische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an beruflichen Schulen.(2) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich1. im Fall des Abs. 1 Satz 1 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben,2. im Fall des Abs. 1 Satz 2 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes,3. im Fall des Abs. 1 Satz 3 aus der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und4. im Fall des Abs. 1 Satz 4 aus der Summe der Verdopplung der Bewertung der Prüfungslehrprobe und der Bewertung des Unterrichtsentwurfes.
Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 5 Überprüfung der institutionellen Leistungen(1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Kriterien berücksichtigen die Prozesse, Ergebnisse und Wirkungen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und sind mit dem für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium zu vereinbaren. Sie basieren inhaltlich auf den Standards für die Lehrkräfteausbildung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Kriterien des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität. Dies gilt insbesondere für den pädagogischen Vorbereitungsdienst sowie für die Fortbildung der Lehrkräfte.(2) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 3 bis 7 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung.(3) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 14 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 56), in der jeweils geltenden Fassung.
Gesamtbewertung
§ 50 Gesamtbewertung(1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den Prüfungsausschuss.(2) Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit 60 Prozent, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit 30 Prozent und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit 10 Prozent.(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit eineinhalbfacher Wertung, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit zweifacher Wertung. Abweichend von Satz 1 fließt im Lehramt für Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 mit zweifacher Wertung in die Gesamtpunktzahl ein. Nachkommastellen bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.(4) Der Prüfungsausschuss stellt die Prädikatsstufe und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz fest.(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn1. eine Prüfungslehrprobe oder der Unterrichtsentwurf nach § 47 Abs. 1 Satz 2 mit null Punkten bewertet wird,2. die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,3. die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder4. die Gesamtpunktzahl nach Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt.(6) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 und 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.(7) Der Prüfungsausschuss legt die Bewertung der Teile der Prüfung nach § 44 Abs. 1 einstimmig fest. Kann keine Einstimmigkeit erreicht werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Für die Feststellung der Gesamtnote nach Abs. 4 gilt § 29 Abs. 7 entsprechend.(8) Die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen.
Wiederholungsprüfung
§ 51 Wiederholungsprüfung(1) Wer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens zum nächsten Prüfungszeitraum, vollständig wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars Bedingungen für die Dauer und den Inhalt des weiteren pädagogischen Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Ein Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen.(3) Die Wiederholungsprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auf alle Prüfungsteile.(4) Die Zweite Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat und1. eine zweite Wiederholungsprüfung nicht rechtzeitig nach Abs. 2 Satz 2 beantragt,2. nach Abs. 2 Satz 1 nicht zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen wird oder3. die zweite Wiederholungsprüfung nicht besteht.
Zeugnis
§ 52 Zeugnis(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 50 Abs. 2 bis 4. Es enthält außerdem die Einzelbewertungen der Module, des Gutachtens nach § 42 Abs. 1 sowie der einzelnen Teile der Prüfung nach den §§ 47 und 48. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig. Das Zeugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie erteilt. Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Hessischen Lehrkräfteakademie.(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung „Lehrkraft mit Lehramt für“ oder „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramtes oder der Lehrbefähigung, zu führen.(3) Bei der Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein.(4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst
§ 53 Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des einundzwanzigsten Monats seit Beginn des pädagogischen Vorbereitungsdienstes aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Monats aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, frühestens aber mit Ablauf des zwölften Monats seit Beginn des pädagogischen Vorbereitungsdienstes.(2) Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen:1. in den Fällen des § 51 Abs. 4 Nr. 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft,2. in den Fällen des § 51 Abs. 4 Nr. 2 mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird,3. in den Fällen des § 51 Abs. 4 Nr. 3 mit Ablauf des Monats, in dem sie die zweite Wiederholungsprüfung erfolglos abgelegt hat.(3) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst1. zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder2. auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht,ist sie mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen.(4) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ein nicht bestandenes Modul eines Hauptsemesters nicht ausgeglichen hat oder nicht mehr nach § 41 Abs. 6 Satz 2 ausgleichen kann oder wenn sie nach § 45 Abs. 3 Satz 2 aus einem von ihr zu vertretenden Grund den Meldetermin für die Zweite Staatsprüfung versäumt hat, ist sie mit Ablauf des Folgemonats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern und das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekanntgegeben wird, aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst entlassen.(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht in der nach § 38 Abs. 1 und 4 Nr. 2 maximal zulässigen Zeit von 33 Monaten oder im Fall der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht in der nach § 38 Abs. 5 Satz 2 maximal zulässigen Zeit von 45 Monaten erreichen wird. Dies ist insbesondere der Fall bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, welches durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Allgemeine BestimmungenVoraussetzung für eine Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt sind weitere Studien, die der Studienordnung für das angestrebte Lehramt an der jeweiligen Universität, Kunsthochschule oder Musikhochschule entsprechen müssen. Schulpraktische Phasen an Schulformen des angestrebten Lehramts können für das Studium des Zusatzprüfungsstudiengangs von der Hessischen Lehrkräfteakademie anerkannt werden. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme der Hessischen Lehrkräfteakademie berechtigt ebenfalls zur Zulassung zu einer Zusatzprüfung. Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt fest, für welche Lehrämter Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogische Bereiche des zu erwerbenden Lehramts.
Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und ...
§ 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes.(2) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.(3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrkraft mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), mit Ausnahme des § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und der §§ 13b, 13c und 17 keine Anwendung.
Datenschutz
§ 5a Datenschutz(1) Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dürfen personenbezogene Daten von Studierenden, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Prüferinnen und Prüfern und Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der übertragenen Aufgaben und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. Die Hessische Lehrkräfteakademie darf im Rahmen der Anträge zur Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union die damit verbundenen notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren nach § 3 Abs. 7. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Empfänger durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.(2) Zu den in Abs. 1 genannten Vorgängen sind zu deren Dokumentation Akten zu führen. Die Aktenführung richtet sich nach dem Aktenführungserlass vom 14. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 3), zuletzt geändert durch Erlass vom 29. November 2022 (StAnz. S. 1380), in der jeweils geltenden Fassung.(3) Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Kooperationen
§ 6 Kooperationen(1) Die Lehrkräftebildung ist phasenübergreifend anzulegen. Dazu gehört insbesondere die gemeinsame Verantwortung von Universitäten, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Hessischer Lehrkräfteakademie und Schulen während des Studiums, des pädagogischen Vorbereitungsdienstes, der Lehrkräftefortbildung und der Lehrkräfteweiterbildung. Die Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung wirken nachhaltig als Partner zusammen und organisieren die Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.(2) Sie entwickeln, vereinbaren und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben. Über die gemeinsame Durchführung dieser Maßnahmen schließen sie Vereinbarungen ab. Die Kooperation umfasst insbesondere die Abstimmung von Lehr- und Lerninhalten und von Evaluierungsverfahren sowie die Regelung des Personalaustauschs zwischen den Trägereinrichtungen.(3) An den Standorten der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen werden Ständige Kooperationskonferenzen gegründet, die sich aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der kooperierenden Ausbildungsschulen, der Staatlichen Schulämter, der Studienseminare und der Hessischen Lehrkräfteakademie sowie aus fünf gemeinsam entsendeten Vertreterinnen und Vertretern der an den Standorten in der Lehrkräftebildung mitwirkenden Universitäten und Hochschulen zusammensetzen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitäten sollen Mitglied des jeweiligen Zentrums für Lehrerbildung nach § 54 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes sein. Den Vorsitz führt jährlich abwechselnd eine der vertretenen Institutionen der Ständigen Kooperationskonferenz.(4) Die Mitglieder der Ständigen Kooperationskonferenz werden jeweils für vier Jahre benannt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden durch das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium bestimmt. Die Staatlichen Schulämter benennen Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsschulen, die Hessische Lehrkräfteakademie benennt Vertreterinnen und Vertreter der Studienseminare. Die Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen benennen die Vertreterinnen und Vertreter unter Beachtung von Abs. 3 Satz 3.(5) Die Ständigen Kooperationskonferenzen sollen sich mit den wesentlichen Inhalten der Lehrkräfteausbildung, insbesondere des Praxissemesters, und mit Fragen der Übergänge zwischen der ersten und zweiten Phase der Lehrkräftebildung befassen.
Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem ...
§ 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt(1) Eine Befähigung für den Beruf der Lehrkraft steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 . S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,2.die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und3. die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.(2) Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet.(3) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst.(4) Zuständige Stelle für Entscheidungen nach dieser Vorschrift ist die Hessische Lehrkräfteakademie.(5) Durch Rechtsverordnung werden geregelt:1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,2. die Überprüfung der Berufserfahrung,3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang und4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.
Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht
§ 62 Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen nur mit Erlaubnis des für Lehrkräftebildung zuständigen Ministeriums übernehmen. Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden. Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, den Staatlichen Schulämtern oder der Hessischen Lehrkräfteakademie übertragen.(2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1, wenn zwischen dem Land und der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Vereinbarung über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts abgeschlossen worden ist und die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 68 Zuständigkeit zum Erlass von RechtsverordnungenDie Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für Lehrkräftebildung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
Übergangsvorschrift
§ 69 Übergangsvorschrift(1) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar 2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann.(2) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Studium für ein Lehramt aufgenommen haben, finden die § 9 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 12 Abs. 1, 6 und 7, § 14 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 15, 18, 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 3 und § 31 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Sommersemesters 2032 weiter Anwendung; die § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 und § 14 Abs. 3 finden keine Anwendung.(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 26. Mai 2022 durch Kündigung oder Entlassung aus dem pädagogischen Vorbereitungsdienst ausgeschieden sind, findet § 36 Abs. 6 Satz 1 und 2 keine Anwendung.(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden die § 7 Abs. 3 Nr. 1, § 40a, 41 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 und § 52 Abs. 1 Satz 3 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung; die § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 3 Satz 2 finden bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.(5) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Mai 2025 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 38 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 keine Anwendung.(6) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Oktober 2022 und vor dem 1. Mai 2025 aufgenommen haben, findet § 47 Abs. 1 Satz 1 in der am 19. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.(7) Die in diesem Gesetz bestimmten Lehrbefähigungen und Berechtigungen für das Lehramt für Förderpädagogik gelten entsprechend für ein in Hessen erworbenes Lehramt an Förderschulen.
Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten
§ 7 Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten(1) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium führt die Aufsicht über die Hessische Lehrkräfteakademie beim Vollzug dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.(2) Der Genehmigung des für Lehrkräftebildung zuständige Ministeriums bedürfen:1. die Beschlüsse über die Lehramtsstudienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen,2. das von der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erarbeitende Kerncurriculum für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst und3. das von der Hessischen Lehrkräfteakademie aufgestellte Arbeitsprogramm.(3) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie.
Ausbildungsstellen, Katalog der Unterrichtsfächer und Fachrichtungen mit dringendem ...
§ 36a Ausbildungsstellen, Katalog der Unterrichtsfächer und Fachrichtungen mit dringendem Ausbildungsbedarf(1) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt die Anzahl der Ausbildungsstellen sowie deren Aufgliederung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern und Fachrichtungen halbjährlich fest und weist sie der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Dabei sind die Kapazitäten der Studienseminare zu berücksichtigen.(2) Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium legt in einem Katalog fest, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen dringender Ausbildungsbedarf besteht und für welche Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen und in welchem Umfang ein besonderes Zulassungsverfahren nach § 36b oder § 36c angewandt wird. Lehramts- und fächerspezifische Anforderungen können im Rahmen des Katalogs nach Satz 1 durch das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium festgelegt werden.
Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst
§ 36b Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) In den im Katalog nach § 36a Abs. 2 festgelegten Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen führt die Hessische Lehrkräfteakademie ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber zum pädagogischen Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfüllen, durch.(2) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im besonderen Zulassungsverfahren nach Abs. 1 sind1. ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss,a) aus dem ein Fach oder eine Fachrichtung nach § 36a Abs. 2 abgeleitet und anerkannt werden kann undb) der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde, 2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen zusätzlich ein Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann und3. einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll.(3) Vom Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 Nr. 2 kann abgesehen werden, soweit die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen nicht mit geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können, die über Studien- und Prüfungsleistungen verfügen, aus denen zusätzlich ein Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann.(4) Vom Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 Nr. 3 kann abgesehen werden, soweit die besondere schulspezifische Bedarfssituation oder eine spezifische Bedarfssituation in einer Fachrichtung dies erfordert.
Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...
§ 36c Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund eines schulspezifischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen.(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsprüfung. Bei der Bewerbung für die Eignungsprüfung ist das Vorliegen folgender Mindestvoraussetzungen nachzuweisen:1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung nach Abschluss der einschlägigen Berufsausbildung ausgeübt wurde, und3. in allen beruflichen Fachrichtungena) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule oderb) eine einschlägige Meisterprüfung oderc) ein anderer Abschluss mit entsprechender einschlägiger Qualifikation.Die Hessische Lehrkräfteakademie erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an.
Studium für das Lehramt an Förderschulen
§ 14 Studium für das Lehramt an Förderschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Förderschulen umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für: a) Lernhilfe,b) Pädagogik für Praktisch Bildbare,c) Erziehungshilfe,d) Sprachheilpädagogik, 3. ein Unterrichtsfach aus dem Kanon nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fächer Französisch, Spanisch und Russisch. (2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) In den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Fächern oder in deutscher Gebärdensprache als weiterem Fach können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. (4) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen. (6) Im Unterrichtsfach kann frühestens nach dem sechsten Semester die Wahlfachprüfung vor der Ausbildungsbehörde abgelegt werden.
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 36 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine vom Amt für Lehrerbildung als gleichwertig anerkannte Prüfung. (2) Zum Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist. (3) In den Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist. (4) Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, oder Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Sie können eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten. (5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung: 1. Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,2. Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt an Förderschulen anstreben,3. Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,4. Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit sie nicht Deutsche oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. (6) Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland ist nur auf Antrag möglich. Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.
Zulassungsbeschränkungen
§ 37 Zulassungsbeschränkungen(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn 1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder2. die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet. (2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind 1. 50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,2. 15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,3. 35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bei der Ausbildungsbehörde zur Verfügung zu stellen.(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen und von der Ausbildungsbehörde in einem Kapazitätsplan darzustellen: 1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages,4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen.
Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung
§ 38 Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung(1) Die pädagogische Ausbildung dauert 21 Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester. (2) Die pädagogische Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und acht bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten. (3) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. (4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung 1. um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,2. um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird. (5) Die pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die pädagogische Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf. (6) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt: 1. für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,2. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,4. für das Lehramt an Förderschulen in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,5. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. (7) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Fächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag, in welchen Fächern oder Fachrichtungen die pädagogische Ausbildung erfolgt.
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
§ 53 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des einundzwanzigsten Monats seit Beginn der pädagogischen Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung ist sie mit Ablauf des Monats, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, frühestens aber mit Ablauf des zwölften Monats seit Beginn der pädagogischen Ausbildung, aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. (2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. (3) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst 1. zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder2. auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht, ist sie mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt, aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. (4) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, insbesondere 1. bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, das durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist,2. wenn ein nicht bestandenes Modul eines Hauptsemesters nicht oder nicht mehr nach § 41 Abs. 6 Satz 2 ausgeglichen werden kann.
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 56 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann vor der Ausbildungsbehörde ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben. (2) Die Zusatzprüfung ist in einem, bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Unterrichtsfächer abzulegen.(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen
§ 57 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen kann vor der Ausbildungsbehörde ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und ein förderpädagogisches Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat. Bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ist zusätzlich die Lehrbefähigung für ein Fach der Sekundarstufe I zu erwerben. (2) Die Zusatzprüfung umfasst Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie eine diagnostische Hausarbeit. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen. (3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und ...
§ 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. (2) Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen. (3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 60 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen(1) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an anderen deutschen Hochschulen in einem Lehramtsstudiengang in den Bereichen, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will, studiert hat, und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte werden angerechnet. (2) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an ausländischen Hochschulen studiert hat, und dort erfolgreich absolvierte Studienveranstaltungen und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte können angerechnet werden, wenn es sich um Bereiche handelt, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will. (3) Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Ausbildungsgängen, insbesondere solche aus der gestuften Struktur von Bachelor- und Masterstudiengängen, können von der Ausbildungsbehörde ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie für das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt förderlich sind. (4) Die Anrechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Fachs oder der Fachrichtung im Wesentlichen entsprechen. (5) Das Amt für Lehrerbildung ist für die Bewertung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen zuständig.
Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem ...
§ 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt(1) Eine Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn 1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. EU Nr. L 59 S. 4), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,2.die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und3. die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erworbene einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet. (3) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann von der Zahlung einer Ausbildungs- und Prüfungsgebühr abhängig gemacht werden. (4) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst. (5) Zuständige Stelle für Entscheidungen nach dieser Vorschrift ist die Ausbildungsbehörde. (6) Durch Rechtsverordnung werden geregelt: 1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,2. die Überprüfung der Berufserfahrung,3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang und4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.
Praktika und schulpraktische Studien
§ 15 Praktika und schulpraktische Studien(1) Alle Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von mindestens vier Wochen Dauer nachzuweisen. Es kann sowohl an Schulen als auch an Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die Ableistung des Orientierungspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren. Es soll vor Beginn des Studiums und muss spätestens vor Beginn der schulpraktischen Studien in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. (2) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Das Betriebspraktikum entfällt, soweit eine berufliche Ausbildung nachgewiesen wird, wenn berufliche Praktika im Rahmen der Vorschriften für das Lehramt an beruflichen Schulen abzuleisten sind oder wenn eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Ableistung des Betriebspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren. (3) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien nachzuweisen, die nach einer von der Universität erlassenen Praktikumsordnung durchzuführen sind. Schulpraktische Studien als Bestandteil der Lehrerausbildung dienen den Zielen der Verknüpfung von Studieninhalten und schulischer Praxis, der Erfahrung und Reflexion des Berufsfeldes, dem Erproben des eigenen Unterrichtshandelns in exemplarischen Lehrarrangements sowie der Analyse von Lernprozessen und Unterrichtsverläufen als forschendem Lernen. Die Dokumentation der Erfahrungen und der Ergebnisse der schulpraktischen Studien kann in Form eines Praktikumsberichts oder in einem Studienportfolio vorgenommen werden. (4) Die schulpraktischen Studien umfassen zwei Praktika an Schulen in Verbindung mit Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Ein Praktikum soll vor dem dritten Semester liegen. Eines der Praktika umfasst ein mindestens fünfwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum von einhundert Unterrichtsstunden in der Schule in Verbindung mit den Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Eines der Praktika kann als semesterbegleitendes Praktikum organisiert werden, dessen Stundenzahl mindestens dem eines fünfwöchigen Praktikums entspricht. Die schulpraktischen Studien werden Pflichtmodulen zugeordnet. (5) Während des Praktikums in der Schule wird die oder der Studierende von einer oder einem Beauftragten der Universität und einer Lehrkraft der Schule oder einer Ausbilderin oder einem Ausbilder eines Studienseminars angeleitet. Das Praktikum in der Schule setzt die Kooperation aller an der Lehrerbildung beteiligten Personen und Institutionen voraus. Um die Kooperation zwischen den Praktikumsbeauftragten der Universität und den schulischen Mentoren oder Kontaktlehrern zu fördern, sind einmal jährlich von den Universitäten organisierte Veranstaltungen (Mentorentage) durchzuführen. (6) Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für schulpraktische Studien der Universität über die Anrechnung von entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind, und über die Anrechenbarkeit von schulpraktischen Studien auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes.
Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 18 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Die Ausbildungsbehörde beruft Prüfungsausschüsse für die Erste Staatsprüfung. Dem jeweiligen Ausschuss gehören an eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Ausbildungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender, je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Bereich der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers. (2) Sofern Prüferinnen oder Prüfer in den Ausschuss berufen werden, die nicht Mitglieder oder Angehörige der ausbildenden Hochschulen sind, müssen sie die Befähigung zu dem Lehramt besitzen, für das die Prüfung abgelegt wird. (3) Die Ausbildungsbehörde beruft Prüferinnen und Prüfer für die Dauer von drei Jahren. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte werden im Benehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in der Regel mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Hessen. (4) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausbildungsbehörde sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen. (5) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren sowie Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte oder im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu Prüferinnen und Prüfern berufen werden.
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen(1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen. (2) Für die Zulassung sind nachzuweisen: 1. ein ordnungsgemäßes Studium für das angestrebte Lehramt,2. das Bestehen einer Zwischenprüfung nach den §§ 10 bis 14,3. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an Förderschulen,4. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten und des Betriebspraktikums,5. die Ableistung der schulpraktischen Studien und6. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
§ 25 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während des Prüfungsverfahrens der Wahlfachprüfung für das Lehramt an Förderschulen, der wissenschaftlichen Hausarbeit oder der Ersten Staatsprüfung zurück, so entscheidet die Ausbildungsbehörde darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder fortgesetzt werden kann. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber im Laufe der fortgesetzten Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, erneut zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so entscheidet die Ausbildungsbehörde darüber, welche ausstehenden Prüfungsteile oder Teilleistungen noch abzulegen sind. Eine Verhinderung ist unverzüglich schriftlich der Ausbildungsbehörde mitzuteilen. Im Falle der Krankheit ist der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen. (3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 26 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße(1) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note ,,ungenügend“ bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers. (2) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die anderer Bewerberinnen oder Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so wird die Prüfung abgebrochen. Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Leitung oder das aufsichtsführende Mitglied der Ausbildungsbehörde, in den mündlichen Prüfungen die Vertreterin oder der Vertreter der Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für die Behinderung der Prüfung verantwortlich ist, die Prüfung fortsetzen darf oder die Prüfung nicht bestanden hat. Im Falle der Fortsetzung der Prüfung wird von der Ausbildungsbehörde ein neuer Termin festgesetzt. (3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.
Nachholprüfung
§ 28 Nachholprüfung(1) Wird in der Wahlfachprüfung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder in der Ersten Staatsprüfung nur eine Klausur, nur eine mündliche Prüfung, nur die wissenschaftliche Hausarbeit oder nur die diagnostische Hausarbeit nach § 27 Abs. 5 schlechter als mit fünf Punkten bewertet, kann diese Prüfungsleistung einmal wiederholt werden. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt den Termin für die Nachholprüfung. Die Nachholprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden. (3) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen dem festgesetzten Termin fern oder besteht sie oder er die Nachholprüfung nicht, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.
Organisation der Lehrerbildung
§ 3 Organisation der Lehrerbildung(1) Die Lehrerbildung beginnt mit der in zwei Phasen gegliederten Lehrerausbildung. Die erste Phase umfasst das Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule, dem sich als zweite Phase der pädagogische Vorbereitungsdienst an Studienseminaren für die verschiedenen Lehrämter anschließt. Der pädagogische Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen fachlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten auf. Er soll als pädagogische Ausbildung durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Beide Phasen werden jeweils mit Staatsprüfungen abgeschlossen. (2) Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei Aufnahme des Dienstes ein und währt bis zur Beendigung der Diensttätigkeit. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen Trägereinrichtungen oder von freien Trägern angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden. (3) Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie zielt auf den Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer von der Ausbildungsbehörde abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikats ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist die Ausbildungsbehörde zuständig. Die nähere Ausgestaltung der Lehrerweiterbildung erfolgt durch Rechtsverordnung. (4) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrerausbildung, die jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach den Standards der Lehrerausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolgs, erfolgt durch Rechtsverordnung. Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. In der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrerausbildung nach Abs. 1 bei entsprechender Eignung an der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen oder des höheren Dienstes.
Wiederholungsprüfung
§ 30 Wiederholungsprüfung(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung oder die Wahlfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr abgelegt werden. Sie muss spätestens innerhalb von einem Jahr nach Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen sein. Die Ausbildungsbehörde kann die in Satz 2 festgelegte Frist auf Antrag verkürzen und bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder bei anderen nachgewiesenen wichtigen Gründen auf Antrag eine Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren. (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf Prüfungsteile, bei denen nicht mindestens fünf Punkte erzielt wurden. (3) Die Ausbildungsbehörde kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Sie kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Studiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
Zeugnis
§ 32 Zeugnis(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das das Thema und die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Punkte der einzelnen Fächer, der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachrichtung oder Fachrichtungen, die Gesamtpunkte und die Gesamtnote sowie die Summe der Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 enthält. Das Zeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde erteilt. Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 36 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine von der Ausbildungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung. (2) Zum Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist. (3) In den Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist. (4) Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, oder Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Sie können eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten. (5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung: 1. Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,2. Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt an Förderschulen anstreben,3. Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,4. Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit sie nicht Deutsche oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. (6) Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland ist nur auf Antrag möglich. Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.
Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung
§ 38 Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung(1) Die pädagogische Ausbildung dauert 21 Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester. (2) Die pädagogische Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und acht bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten. (3) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. (4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung 1. um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,2. um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird. (5) Die pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die pädagogische Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf. (6) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt: 1. für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,2. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,4. für das Lehramt an Förderschulen in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,5. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. (7) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Fächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag, in welchen Fächern oder Fachrichtungen die pädagogische Ausbildung erfolgt.
Studienseminare und Ausbildungsschulen
§ 39 Studienseminare und Ausbildungsschulen(1) Die pädagogische Ausbildung erfolgt 1. an Studienseminaren für a) Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,b) Gymnasien,c) berufliche Schulen, 2. an Ausbildungsschulen. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar. Sie oder er verantwortet die pädagogische Ausbildung sowie die Organisation und Personalentwicklung des Studienseminars und nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr. (3) Die Ausbildungsbehörde ordnet den Studienseminaren Ausbildungsschulen zu.
Trägereinrichtungen der Lehrerbildung
§ 4 Trägereinrichtungen der Lehrerbildung(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung mit. § 16 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) gilt entsprechend. (2) Ausbildungsbehörde im pädagogischen Vorbereitungsdienst ist das Landesschulamt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung). Es nimmt seine Aufgaben durch zentrale Einrichtungen oder durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. Die Ausbildungsbehörde ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes. (3) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Sie unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte. (4) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an der Lehrerausbildung mit. Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66 in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für Fortbildung ab. (5) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit. (6) Das Kultusministerium kann Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, insbesondere zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben, und von Führungskräften anbieten. (7) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.
Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
§ 44 Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfassen 1. die unterrichtspraktische Prüfung,2. die mündliche Prüfung. (2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, den die Ausbildungsbehörde bestellt. Ihm gehören an: 1. für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 4 oder 5,2. ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und3. zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder. (3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse arbeiten die Studienseminare regelmäßig zusammen. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Fächer und Fachrichtungen sowie das Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten sind. (5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.
Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 5 Überprüfung der institutionellen Leistungen(1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Qualitätsstandards und die Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren. (2) Die Ausbildungsbehörde berichtet dem Kultusministerium regelmäßig über die Ergebnisse der Evaluierung in ihrem Geschäftsbereich. Sie berichtet insbesondere über die bei Prüfungen erbrachten Leistungen der Absolventinnen und Absolventen. Der Bericht soll auch Aussagen zu Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes der Lehrerbildungsmaßnahmen enthalten. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in den Arbeitsprogrammen der Ausbildungsbehörde zu berücksichtigen. (3) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 2 bis 5 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung. (4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 12 des Hessischen Hochschulgesetzes.
Wiederholungsprüfung
§ 51 WiederholungsprüfungWer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin vollständig wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Es kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Die pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Ausbildungsbehörde kann auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen
§ 55a Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann vor der Ausbildungsbehörde ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben. (2) Die Zusatzprüfung ist in der Didaktik der Grundschule und in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Fächer abzulegen.(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 60 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen(1) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an anderen deutschen Hochschulen in einem Lehramtsstudiengang in den Bereichen, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will, studiert hat, und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte werden angerechnet. (2) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an ausländischen Hochschulen studiert hat, und dort erfolgreich absolvierte Studienveranstaltungen und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte können angerechnet werden, wenn es sich um Bereiche handelt, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will. (3) Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Ausbildungsgängen, insbesondere solche aus der gestuften Struktur von Bachelor- und Masterstudiengängen, können von der Ausbildungsbehörde ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie für das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt förderlich sind. (4) Die Anrechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Fachs oder der Fachrichtung im Wesentlichen entsprechen. (5) Die Ausbildungsbehörde ist für die Bewertung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen zuständig.
Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht
§ 62 Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen nur mit Erlaubnis des Kultusministeriums übernehmen. Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden. Das Kultusministerium kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, dem Landesschulamt übertragen. (2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1, wenn zwischen dem Land und der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Vereinbarung über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts abgeschlossen worden ist und die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.
Träger und Zuständigkeiten
§ 64 Träger und Zuständigkeiten(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung und von Maßnahmen der Personalentwicklung können die in § 4 genannten Einrichtungen der Lehrerbildung, Fach- und Berufsverbände, Einrichtungen der Wirtschaft, Stiftungen und weitere freie private und öffentliche Träger sein. (2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet die Schulleitung.
Akkreditierung
§ 65 Akkreditierung(1) Alle Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben nach § 63 bedürfen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen Fortbildung oder Maßnahme nachgewiesen wird. Für nicht in § 4 genannte Trägereinrichtungen von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen ist darüber hinaus im Verfahren der Akkreditierung deren Eignung als Veranstalter von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen für Lehrkräfte nachzuweisen. (2) Zuständig für die Akkreditierung ist die Ausbildungsbehörde. (3) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Übergangsvorschrift
§ 69 Übergangsvorschrift(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2005/2006 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 23. Juni 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, gilt dieses Gesetz in der bis zum 22. Juni 2011 geltenden Fassung. (2) Studierende des Lehramts an Grundschulen, die ihre Erste Staatsprüfung nach den bis zum 8. Dezember 2004 in Hessen geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgelegt haben, werden im Vorbereitungsdienst in ihrem Wahlfach und einem ihrer beiden Didaktikfächer ausgebildet. (3) Abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 2 beginnt die pädagogische Ausbildung im Jahr 2011 am 1. Februar und 1. November. (4) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar 2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung ablegen oder abgelegt haben, oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann. Der Antrag ist an die jeweilige Zeugnis erteilende Stelle zu richten. (5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 23. Juni 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden und die aufgrund einer genehmigten Unterbrechung den Vorbereitungsdienst zu einem Zeitpunkt wiederaufnehmen, der das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung vor dem 31. Januar 2013 ausschließt, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. Über die Anrechnung der vor der Unterbrechung erbrachten Leistungen entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten
§ 7 Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über die Ausbildungsbehörde beim Vollzug dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften. (2) Entscheidungen und Maßnahmen der Ausbildungsbehörde in Angelegenheiten der Bewertung von Prüfungsleistungen kann das Kultusministerium aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen oder selbst entscheiden, wenn 1. wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften verletzt wurden,2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder3. gegen allgemein anerkannte wissenschaftliche Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde. (3) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen: 1. die von der Ausbildungsbehörde festzulegenden Module des Vorbereitungsdienstes mit Standards zu den zu erwerbenden Kompetenzen,2. das von der Ausbildungsbehörde aufgestellte Arbeitsprogramm. (4) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch die Ausbildungsbehörde.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Studium für das Lehramt an Grundschulen
§ 10 Studium für das Lehramt an Grundschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. Didaktik der Grundschule,3. die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,4. musisch-ästhetische Bildung und Bewegungserziehung und5. mindestens ein aus folgendem Kanon zu wählendes Unterrichtsfach: a) Englisch,b) Evangelische Religion,c) Französisch,d) Katholische Religion,e) Kunst,f) Musik,g) Sachunterricht,h) Sport. Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden. (2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) In den in Abs. 1 genannten Fächern und in Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache sowie in weiteren Fächern, insbesondere in Herkunftssprachen, können nach Genehmigung durch das Kultusministerium Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. (4) Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 11 Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Kanon: a) Arbeitslehre,b) Biologie,c) Chemie,d) Deutsch,e) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,f) Englisch,g) Erdkunde,h) Ethik,i) Evangelische Religion,j) Französisch,k) Geschichte,l) Informatik,m) Katholische Religion,n) Kunst,o) Mathematik,p) Musik,q) Physik,r) Politik und Wirtschaft,s) Russisch,t) Spanisch,u) Sport. Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden. (2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) In den in Abs. 1 genannten Fächern sowie insbesondere in Herkunftssprachen, in deutscher Gebärdensprache und in weiteren Fächern können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. (4) Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an Gymnasien
§ 12 Studium für das Lehramt an Gymnasien(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon: a) Biologie,b) Chemie,c) Deutsch,d) Englisch,e) Erdkunde,f) Ethik,g) Evangelische Religion,h) Französisch,i) Geschichte,j) Griechisch (Altgriechisch),k) Informatik,l) Italienisch,m) Katholische Religion,n) Kunst,o) Latein,p) Mathematik,q) Musik,r) Philosophie,s) Physik,t) Politik und Wirtschaft,u) Portugiesisch,v) Russisch,w) Spanisch,x) Sport. Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden. (2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) Das Studium des Faches Musik und das Studium des Faches Kunst schließen sich gegenseitig aus. (4) Studierende des Faches Musik oder Kunst wählen zusätzlich eines der sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Mittelstufe (Sekundarstufe I). Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Oberstufe (Sekundarstufe II) abgelegt werden. (5) In einem der in Abs. 1 genannten Fächer oder in 1. Polnisch,2. Hebräisch,3. Türkisch,4. Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,5. Wirtschaftswissenschaften,6. Technikwissenschaften und in weiteren Fächern können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. (6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (7) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen
§ 13 Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen wird durch einen akkreditierten Masterabschluss nachgewiesen, der die Vorgaben der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5) vom 12. Mai 1995 in der Fassung vom 7. März 2013 erfüllt. (2) Bei lehramtsbezogenen Bachelorstudiengängen, die auf die Aufnahme eines Masterstudiengangs nach Abs. 1 zielen, und bei Masterstudiengängen nach Abs. 1 wirkt zur Sicherung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung das Hessische Kultusministerium in der Akkreditierung mit. Die Akkreditierung des jeweiligen Studiengangs bedarf seiner Zustimmung.
Studium für das Lehramt an Förderschulen
§ 14 Studium für das Lehramt an Förderschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Förderschulen umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für: a) Lernhilfe,b) Pädagogik für Praktisch Bildbare,c) Erziehungshilfe,d) Sprachheilpädagogik, 3. ein Unterrichtsfach aus dem Kanon nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fächer Französisch, Spanisch und Russisch. (2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) In den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Fächern oder in deutscher Gebärdensprache als weiterem Fach können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. (4) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen. (6) Im Unterrichtsfach kann frühestens nach dem sechsten Semester die Wahlfachprüfung vor der Ausbildungsbehörde abgelegt werden.
Praktika, schulpraktische Studien und Praxissemester
§ 15 Praktika, schulpraktische Studien und Praxissemester(1) Alle Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von mindestens vier Wochen Dauer nachzuweisen. Es kann sowohl an Schulen als auch an Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die Ableistung des Orientierungspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren. Es soll vor Beginn des Studiums und muss spätestens vor Beginn der schulpraktischen Studien in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. (2) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Das Betriebspraktikum entfällt, soweit eine berufliche Ausbildung nachgewiesen wird, wenn berufliche Praktika im Rahmen der Vorschriften für das Lehramt an beruflichen Schulen abzuleisten sind oder wenn eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Ableistung des Betriebspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren. (3) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien nachzuweisen, die nach einer von der Universität erlassenen Praktikumsordnung durchzuführen sind. Schulpraktische Studien als Bestandteil der Lehrerausbildung dienen den Zielen der Verknüpfung von Studieninhalten und schulischer Praxis, der Erfahrung und Reflexion des Berufsfeldes, dem Erproben des eigenen Unterrichtshandelns in exemplarischen Lehrarrangements sowie der Analyse von Lernprozessen und Unterrichtsverläufen als forschendem Lernen. Die Dokumentation der Erfahrungen und der Ergebnisse der schulpraktischen Studien kann in Form eines Praktikumsberichts oder in einem Studienportfolio vorgenommen werden. (4) Die schulpraktischen Studien umfassen zwei Praktika an Schulen in Verbindung mit Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Ein Praktikum soll vor dem dritten Semester liegen. Eines der Praktika umfasst ein mindestens fünfwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum von einhundert Unterrichtsstunden in der Schule in Verbindung mit den Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Eines der Praktika kann als semesterbegleitendes Praktikum organisiert werden, dessen Stundenzahl mindestens dem eines fünfwöchigen Praktikums entspricht. Die schulpraktischen Studien werden Pflichtmodulen zugeordnet. (5) Während des Praktikums in der Schule wird die oder der Studierende von einer oder einem Beauftragten der Universität und einer Lehrkraft der Schule oder einer Ausbilderin oder einem Ausbilder eines Studienseminars angeleitet. Das Praktikum in der Schule setzt die Kooperation aller an der Lehrerbildung beteiligten Personen und Institutionen voraus. Um die Kooperation zwischen den Praktikumsbeauftragten der Universität und den schulischen Mentoren oder Kontaktlehrern zu fördern, sind einmal jährlich von den Universitäten organisierte Veranstaltungen (Mentorentage) durchzuführen. (6) Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für schulpraktische Studien der Universität über die Anrechnung von entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind, und über die Anrechenbarkeit von schulpraktischen Studien auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes. (7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 haben die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Studium für das Lehramt an Gymnasien, die Justus Liebig-Universität Gießen für das Studium für das Lehramt an Förderschulen und die Universität Kassel für das Studium für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Einvernehmen mit den für das Schulwesen und das Hochschulwesen zuständigen Ministerien in den Studienordnungen Regelungen zur Erprobung eines Praxissemesters ab dem Wintersemester 2014/2015 zu treffen. Die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main ist hinsichtlich der Studierenden für das Lehramt an Gymnasien im Fach Musik zu beteiligen. Das Praxissemester beginnt frühestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des zweiten Fachsemesters und endet spätestens am letzten Vorlesungstag des vierten Fachsemesters. Die Hochschulen werden die Erprobung des Praxissemesters unter Einbeziehung der Lehrkräfte, welche die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Praxissemesters in der Schule betreuen, fortlaufend wissenschaftlich begleiten und evaluieren.
Nähere Ausgestaltung des Studiums, der Praktika, der schulpraktischen Studien und des ...
§ 16 Nähere Ausgestaltung des Studiums, der Praktika, der schulpraktischen Studien und des PraxissemestersDie nähere Ausgestaltung des Studiums wird durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere 1. über die Gestaltung und die Inhalte sowie die Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,2. zur Durchführung der Praktika, der schulpraktischen Studien und des Praxissemesters,3. über die Voraussetzungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für eine besondere berufliche Fachrichtung bestimmt.
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen(1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen. (2) Für die Zulassung sind nachzuweisen: 1. ein ordnungsgemäßes Studium für das angestrebte Lehramt,2. das Bestehen einer Zwischenprüfung nach den §§ 10 bis 14,3. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an Förderschulen,4. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten und des Betriebspraktikums,5. die Ableistung der schulpraktischen Studien oder des Praxissemesters und6. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.
Übergangsvorschrift
§ 69 Übergangsvorschrift(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2005/2006 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 23. Juni 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, gilt dieses Gesetz in der bis zum 22. Juni 2011 geltenden Fassung. Für Studierende, die nach dem 19. Dezember 2012 und vor dem Wintersemester 2014/2015 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, gilt dieses Gesetz in seiner bis zum 8. Juli 2013 geltenden Fassung. (2) Studierende des Lehramts an Grundschulen, die ihre Erste Staatsprüfung nach den bis zum 8. Dezember 2004 in Hessen geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgelegt haben, werden im Vorbereitungsdienst in ihrem Wahlfach und einem ihrer beiden Didaktikfächer ausgebildet. (3) Abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 2 beginnt die pädagogische Ausbildung im Jahr 2011 am 1. Februar und 1. November. (4) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar 2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung ablegen oder abgelegt haben, oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann. Der Antrag ist an die jeweilige Zeugnis erteilende Stelle zu richten. (5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 23. Juni 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden und die aufgrund einer genehmigten Unterbrechung den Vorbereitungsdienst zu einem Zeitpunkt wiederaufnehmen, der das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung vor dem 31. Januar 2013 ausschließt, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. Über die Anrechnung der vor der Unterbrechung erbrachten Leistungen entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Modulare Studienstruktur
§ 9 Modulare Studienstruktur(1) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Inhalten und Anforderungen der Lehramtsstudiengänge gewährleisten sollen. (2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauenden Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können. (3) In den Studienordnungen der Universitäten werden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule festgelegt. In den Pflichtmodulen werden die grundlegenden Kompetenzen erworben. Die Wahlpflichtmodule dienen der Schwerpunktbildung und der Spezialisierung von Kompetenzen. Insbesondere Schwerpunktbildungen und Spezialisierungen können in einem Studienportfolio dokumentiert werden. (4) Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Studien und im Praxissemester. Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerausbildung beschlossen werden, können für verbindlich erklärt werden. (5) Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, die mit Punkten und Noten bewertet werden. Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen. (6) Der Durchschnitt der Punkte und Noten aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen geht mit einer Gewichtung von 60 vom Hundert in die Berechnung der Gesamtnote nach § 29 Abs. 4 ein.
Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung
§ 38 Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung(1) Die pädagogische Ausbildung dauert 21 Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester. (2) Die pädagogische Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und acht bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten. (3) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. (4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung 1. um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,2. um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird. (5) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung unter Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nach § 63 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen.(6) Die pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die pädagogische Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf. (7) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt: 1. für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,2. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,4. für das Lehramt an Förderschulen in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,5. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. (8) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Fächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag, in welchen Fächern oder Fachrichtungen die pädagogische Ausbildung erfolgt.
Nähere Ausgestaltung der pädagogischen Ausbildung
§ 40 Nähere Ausgestaltung der pädagogischen AusbildungDie nähere Ausgestaltung der pädagogischen Ausbildung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere 1. zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst,2. zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,3. zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,4. zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,5. zu den Teilen der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 2,6. zur Verkürzung und Verlängerung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 und zu den näheren Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 5,7. zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates,8. zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch die Studienseminare.
Trägereinrichtungen der Lehrerbildung
§ 4 Trägereinrichtungen der Lehrerbildung(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung mit. § 16 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) gilt entsprechend. (2) Ausbildungsbehörde im pädagogischen Vorbereitungsdienst ist die Hessische Lehrkräfteakademie. Es nimmt seine Aufgaben durch zentrale Einrichtungen oder durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. Die Ausbildungsbehörde ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes. (3) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Sie unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte. (4) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an der Lehrerausbildung mit. Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66 in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für Fortbildung ab. (5) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit. (6) Das Kultusministerium kann Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, insbesondere zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben, und von Führungskräften anbieten. (7) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.
Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht
§ 62 Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen nur mit Erlaubnis des Kultusministeriums übernehmen. Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden. Das Kultusministerium kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, den Staatlichen Schulämtern oder der Hessischen Lehrkräfteakademie übertragen. (2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1, wenn zwischen dem Land und der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Vereinbarung über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts abgeschlossen worden ist und die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und ...
§ 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt(1) Eine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. (2) Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 1 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen. (3) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers mit einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern findet das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), mit Ausnahme des § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 8 und der §§ 13b, 13c und 17 keine Anwendung.
Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem ...
§ 61 Nach dem Recht der Europäischen Union erworbene Lehrbefähigungen und Befähigungen zu einem Lehramt(1) Eine Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zu einem Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn 1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 . S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,2.die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat und3. die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. (2) Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet. (3) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann von der Zahlung einer Ausbildungs- und Prüfungsgebühr abhängig gemacht werden. (4) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge einer Beamtin oder eines Beamten im Vorbereitungsdienst. (5) Zuständige Stelle für Entscheidungen nach dieser Vorschrift ist die Ausbildungsbehörde. (6) Durch Rechtsverordnung werden geregelt: 1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,2. die Überprüfung der Berufserfahrung,3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang und4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen(1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen.(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:1. ein ordnungsgemäßes Studium für das angestrebte Lehramt,2. das Bestehen einer Zwischenprüfung nach den §§ 10 bis 14,3. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an Förderschulen,4. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten und des Betriebspraktikums,5. die Ableistung der schulpraktischen Studien oder des Praxissemesters und6. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.(3) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht möglich war, die schulpraktischen Studien oder das Praxissemester in dem von der jeweiligen Studienordnung vorgesehenen Zeitraum abzuleisten, kann auf den Nachweis nach Abs. 2 Nr. 5 verzichtet werden.
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen(1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen.(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:1. ein ordnungsgemäßes Studium für das angestrebte Lehramt,2. das Bestehen einer Zwischenprüfung nach den §§ 10 bis 14,3. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an Förderschulen,4. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten und des Betriebspraktikums,5. die Ableistung der schulpraktischen Studien oder des Praxissemesters und6. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.(3) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht möglich war, die schulpraktischen Studien oder das Praxissemester in dem von der jeweiligen Studienordnung vorgesehenen Zeitraum abzuleisten, kann auf den Nachweis nach Abs. 2 Nr. 5 verzichtet werden. Näheres wird im Einzelfall durch Erlass geregelt.
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen(1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen.(2) Für die Zulassung sind nachzuweisen:1. ein ordnungsgemäßes Studium für das angestrebte Lehramt,2. das Bestehen einer Zwischenprüfung nach den §§ 10 bis 14,3. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an Förderschulen,4. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten und des Betriebspraktikums,5. die Ableistung der schulpraktischen Studien oder des Praxissemesters und6. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.(3) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich war, die schulpraktischen Studien oder das Praxissemester in dem von der jeweiligen Studienordnung vorgesehenen Zeitraum abzuleisten, kann auf den Nachweis nach Abs. 2 Nr. 5 verzichtet werden. Näheres wird im Einzelfall durch Erlass geregelt.
Anlage 1(zu § 24 Abs. 1) Tabelle zur Beurteilung einzelner Prüfungsleistungen nach einem Punktsystem Notenstufen Punktzahl entspr. Dezimalnote sehr gut (1) 15 1,0 14 1,0 13 1,33 gut(2) 12 1,66 11 2,0 10 2,33 befriedigend (3) 09 2,66 08 3,0 07 3,33 ausreichend (4) 06 3,66 05 4,0 04 4,33 mangelhaft (5) 03 4,66 02 5,0 01 5,33 ungenügend (6) 00 6
Anlage 2(zu §§ 29 Abs. 7 und 50 Abs. 4) Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Prädikatsstufen Dezimalnoten Punkte Mit Auszeichnung bestanden 1,0 300 sehr gut bestanden 1,0 299-280 1,1 279-274 1,2 273-268 1,3 267-262 1,4 261-256 1,5 255-250 gut bestanden 1,6 249-244 1,7 243-238 1,8 237-232 1,9 231-226 2,0 225-220 2,1 219-214 2,2 213-208 2,3 207-202 2,4 201-196 2,5 195-190 Befriedigend bestanden 2,6 189-184 2,7 183-178 2,8 177-172 2,9 171-166 3,0 165-160 3,1 159-154 3,2 153-148 3,3 147-142 3,4 141-136 3,5 135-130 bestanden 3,6 129-124 3,7 123-118 3,8 117-112 3,9 111-106 4,0 105-100
Ziele und Inhalte der Lehrerbildung
§ 1 Ziele und Inhalte der Lehrerbildung(1) Die Lehrerbildung hat das Ziel, alle Lehrkräfte zur sachkundigen Mitgestaltung der Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu befähigen. Sie umfasst die Gesamtheit der Lehr- und Lernaktivitäten zum Aufbau, zur Aktualisierung und zur Erweiterung der im Lehrerberuf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Hessischen Schulgesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, an der Weiterentwicklung des Schulwesens mitzuwirken und den Anforderungen, die die Veränderungen der Schulpraxis an ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit stellen, gerecht zu werden. (2) Die Lehrerbildung vermittelt allen Lehrkräften erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen. Neben die pädagogische Professionalisierung tritt die zielgerichtete Qualifizierung für solche Aufgaben oder Teilaufgaben der Lehrertätigkeit, die Angelegenheiten der Schulverwaltung und des Schulrechts sowie Aspekte der Haushaltsführung im Schulbereich und den Einsatz von Medientechnologie und Gesundheitsaspekte betreffen. Die Lehrerbildung bereitet die Lehrkräfte auf das Heranführen der Schülerinnen und Schüler an das Berufsleben vor. (3) Die Lehrerbildung umfasst auch die für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung erforderliche Qualifizierung des an der Übernahme dieser Funktionen interessierten und geeigneten oder für diese Funktionsstellen vorgesehenen und ausgewählten pädagogischen Personals.
Studium für das Lehramt an Grundschulen
§ 10 Studium für das Lehramt an Grundschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. Didaktik der Grundschule,3. die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,4. musisch-ästhetische Bildung und Bewegungserziehung und5. mindestens ein aus folgendem Kanon zu wählendes Unterrichtsfach: a) Englisch,b) Evangelische Religion,c) Französisch,d) Katholische Religion,e) Kunst,f) Musik,g) Sachunterricht,h) Sport. Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden. (2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) In den in Abs. 1 genannten Fächern und in Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache sowie in weiteren Fächern, insbesondere in Herkunftssprachen, können nach Genehmigung durch das Kultusministerium Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. (4) Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 11 Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Kanon: a) Arbeitslehre,b) Biologie,c) Chemie,d) Deutsch,e) Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,f) Englisch,g) Erdkunde,h) Ethik,i) Evangelische Religion,j) Französisch,k) Geschichte,l) Informatik,m) Katholische Religion,n) Kunst,o) Mathematik,p) Musik,q) Physik,r) Politik und Wirtschaft,s) Russisch,t) Spanisch,u) Sport. Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden. (2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) In den in Abs. 1 genannten Fächern sowie insbesondere in Herkunftssprachen, in deutscher Gebärdensprache und in weiteren Fächern können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. (4) Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an Gymnasien
§ 12 Studium für das Lehramt an Gymnasien(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. mindestens zwei Unterrichtsfächer aus folgendem Fächerkanon: a) Biologie,b) Chemie,c) Deutsch,d) Englisch,e) Erdkunde,f) Ethik,g) Evangelische Religion,h) Französisch,i) Geschichte,j) Griechisch (Altgriechisch),k) Informatik,l) Italienisch,m) Katholische Religion,n) Kunst,o) Latein,p) Mathematik,q) Musik,r) Philosophie,s) Physik,t) Politik und Wirtschaft,u) Portugiesisch,v) Russisch,w) Spanisch,x) Sport. Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden. (2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) Das Studium des Faches Musik und das Studium des Faches Kunst schließen sich gegenseitig aus. (4) Studierende des Faches Musik oder Kunst wählen zusätzlich eines der sonstigen in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Mittelstufe (Sekundarstufe I). Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Unterrichtsfächer für die Oberstufe (Sekundarstufe II) abgelegt werden. (5) In einem der in Abs. 1 genannten Fächer oder in 1. Polnisch,2. Hebräisch,3. Türkisch,4. Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache,5. Wirtschaftswissenschaften,6. Technikwissenschaften und in weiteren Fächern können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. (6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (7) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen
§ 13 Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. eine berufliche Fachrichtung aus folgendem Fachrichtungskanon: a) Bautechnik,b) Chemie-, Biologie- und Physiktechnik,c) Drucktechnik,d) Elektrotechnik,e) Energie- und Automatisierungstechnik,f) Kommunikations- und Informationstechnik,g) Informatik,h) Körperpflege,i) Metalltechnik,j) Fertigungstechnik,k) Kraftfahrzeugtechnik, 3. ein Unterrichtsfach aus folgendem Fächerkanon: a) Biologie,b) Chemie,c) Deutsch,d) Englisch,e) Evangelische Religion,f) Französisch,g) Geschichte,h) Informatik,i) Katholische Religion,j) Mathematik,k) Physik,l) Politik und Wirtschaft,m) Spanisch,n) Sport. Dieser Kanon von Fachrichtungen und Fächern kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden. (2) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen setzt eine praktische Berufsausbildung voraus, deren Art und Dauer durch Rechtsverordnung bestimmt wird. (3) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (4) Das Studium der beruflichen Fachrichtung Chemietechnik schließt die Wahl des Unterrichtsfachs Chemie aus. Das Studium der beruflichen Fachrichtung Informatik schließt die Wahl des Unterrichtsfaches Informatik aus. (5) In einer der in Abs. 1 genannten Fachrichtungen oder in einem der Fächer kann eine Erweiterungsprüfung nach § 33 abgelegt werden. Es können nach Genehmigung durch das Kultusministerium auch in weiteren Fachrichtungen und Fächern Erweiterungsprüfungen abgelegt werden. (6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (7) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen. (8) Das Diplom-Handelslehrerstudium und das Studium der Berufspädagogik mit dem Schwerpunkt Schule ersetzen das Studium nach Abs. 1. (9) Das achtsemestrige Studium der Agrarwissenschaften oder der Ökotrophologie ersetzt das Studium nach Abs. 1 Nr. 2. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der das Studium der Agrarwissenschaften oder der Ökotrophologie erfolgreich abgeschlossen hat, kann auf Antrag eine Prüfung in einem der in Abs. 1 Nr. 3 genannten Fächer ablegen. (11) Die Voraussetzungen für die Befähigung zum Lehramt an Fachschulen besonderer Art, die von der Landesregierung benannt werden, werden durch Rechtsverordnung bestimmt.
Studium für das Lehramt an Förderschulen
§ 14 Studium für das Lehramt an Förderschulen(1) Das Studium für das Lehramt an Förderschulen umfasst: 1. Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,2. zwei sonderpädagogische Fachrichtungen für: a) Lernhilfe,b) Pädagogik für Praktisch Bildbare,c) Erziehungshilfe,d) Sprachheilpädagogik, 3. ein Unterrichtsfach aus dem Kanon nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fächer Französisch, Spanisch und Russisch. (2) Die Regelstudienzeit beträgt viereinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) In den in Abs. 1 Nr. 3 genannten Fächern oder in deutscher Gebärdensprache als weiterem Fach können Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden. (4) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des sechsten Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden. (5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen. (6) Im Unterrichtsfach kann frühestens nach dem sechsten Semester die Wahlfachprüfung vor dem Amt für Lehrerbildung abgelegt werden.
Praktika und schulpraktische Studien
§ 15 Praktika und schulpraktische Studien(1) Alle Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von mindestens vier Wochen Dauer nachzuweisen. Es kann sowohl an Schulen als auch an Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die Ableistung des Orientierungspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren. Es soll vor Beginn des Studiums und muss spätestens vor Beginn der schulpraktischen Studien in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. (2) Alle Studierenden haben ein Betriebspraktikum von acht Wochen Dauer in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb abzuleisten. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden. Das Betriebspraktikum entfällt, soweit eine berufliche Ausbildung nachgewiesen wird, wenn berufliche Praktika im Rahmen der Vorschriften für das Lehramt an beruflichen Schulen abzuleisten sind oder wenn eine dem Betriebspraktikum vergleichbare Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Ableistung des Betriebspraktikums ist in einem Studienportfolio zu dokumentieren. (3) Alle Studierenden haben die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien nachzuweisen, die nach einer von der Universität erlassenen Praktikumsordnung durchzuführen sind. Schulpraktische Studien als Bestandteil der Lehrerausbildung dienen den Zielen der Verknüpfung von Studieninhalten und schulischer Praxis, der Erfahrung und Reflexion des Berufsfeldes, dem Erproben des eigenen Unterrichtshandelns in exemplarischen Lehrarrangements sowie der Analyse von Lernprozessen und Unterrichtsverläufen als forschendem Lernen. Die Dokumentation der Erfahrungen und der Ergebnisse der schulpraktischen Studien kann in Form eines Praktikumsberichts oder in einem Studienportfolio vorgenommen werden. (4) Die schulpraktischen Studien umfassen zwei Praktika an Schulen in Verbindung mit Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Ein Praktikum soll vor dem dritten Semester liegen. Eines der Praktika umfasst ein mindestens fünfwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum von einhundert Unterrichtsstunden in der Schule in Verbindung mit den Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen. Eines der Praktika kann als semesterbegleitendes Praktikum organisiert werden, dessen Stundenzahl mindestens dem eines fünfwöchigen Praktikums entspricht. Die schulpraktischen Studien werden Pflichtmodulen zugeordnet. (5) Während des Praktikums in der Schule wird die oder der Studierende von einer oder einem Beauftragten der Universität und einer Lehrkraft der Schule oder einer Ausbilderin oder einem Ausbilder eines Studienseminars angeleitet. Das Praktikum in der Schule setzt die Kooperation aller an der Lehrerbildung beteiligten Personen und Institutionen voraus. Um die Kooperation zwischen den Praktikumsbeauftragten der Universität und den schulischen Mentoren oder Kontaktlehrern zu fördern, sind einmal jährlich von den Universitäten organisierte Veranstaltungen (Mentorentage) durchzuführen. (6) Das Amt für Lehrerbildung entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für schulpraktische Studien der Universität über die Anrechnung von entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind, und über die Anrechenbarkeit von schulpraktischen Studien auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes.
Nähere Ausgestaltung des Studiums und der Praktika
§ 16 Nähere Ausgestaltung des Studiums und der PraktikaDie nähere Ausgestaltung des Studiums, der Praktika und der schulpraktischen Studien erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere 1. über die nähere Gestaltung und die Inhalte sowie zur Gewichtung der Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der modularen Studienstruktur,2. zur Durchführung der Praktika und der schulpraktischen Studien.
Zweck der Prüfung
§ 17 Zweck der PrüfungDie Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- sowie gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt.
Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 18 Prüfungsausschüsse und Prüfer(1) Das Amt für Lehrerbildung beruft Prüfungsausschüsse für die Erste Staatsprüfung. Dem jeweiligen Ausschuss gehören an eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Amtes für Lehrerbildung als Vorsitzende oder Vorsitzender, je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Bereich der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers. (2) Sofern Prüferinnen oder Prüfer in den Ausschuss berufen werden, die nicht Mitglieder oder Angehörige der ausbildenden Hochschulen sind, müssen sie die Befähigung zu dem Lehramt besitzen, für das die Prüfung abgelegt wird. (3) Das Amt für Lehrerbildung beruft Prüferinnen und Prüfer für die Dauer von drei Jahren. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrbeauftragte werden im Benehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer so lange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in der Regel mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Hessen. (4) Ständige Prüferinnen und Prüfer sind diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Lehrerbildung und der Studienseminare sowie Ausbildungsbeauftragte, die über die Befähigung zu einem Lehramt verfügen. (5) Zu nebenamtlichen Prüferinnen und Prüfern können Professorinnen und Professoren sowie Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte oder im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden. In Ausnahmefällen können wissenschaftliche Mitglieder und Lehrbeauftragte, soweit sie Aufgaben nach § 18 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes wahrnehmen, zu Prüferinnen und Prüfern berufen werden.
Teile der Prüfung
§ 19 Teile der PrüfungDie Erste Staatsprüfung besteht aus einer wissenschaftlichen Hausarbeit, Klausuren, mündlichen Prüfungen und im Fall des § 27 Abs. 5 der diagnostischen Hausarbeit.
Grundqualifikationen der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung
§ 2 Grundqualifikationen der Lehrkräfte, Nachweis der Qualifizierung(1) Die Lehrkräfte erfüllen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule auf der Grundlage fachlichen Könnens, wissenschaftsorientierter Arbeitsweisen und pädagogischer Befähigung. (2) Ausgehend von der in der Ausbildung erworbenen Lehrbefähigung sind die Lehrkräfte verpflichtet, die beruflichen Grundqualifikationen während der Berufsausübung zu erhalten und ständig weiterzuentwickeln. Die Qualifizierungsmaßnahmen dienen darüber hinaus der Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben. (3) Der Nachweis über die berufsbegleitenden individuellen Aktivitäten zum Erhalt, der Pflege und Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikationen wird durch Qualifizierungsportfolios nach § 66 geführt.
Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen
§ 20 Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen(1) Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen. (2) Für die Zulassung sind nachzuweisen: 1. ein ordnungsgemäßes Studium für das angestrebte Lehramt,2. das Bestehen einer Zwischenprüfung nach den §§ 10 bis 14,3. das Bestehen der Wahlfachprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an Förderschulen,4. der Abschluss der Pflichtmodule mit jeweils mindestens fünf Punkten und des Betriebspraktikums,5. die Ableistung der schulpraktischen Studien und6. die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit mit mindestens fünf Punkten.
Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 21 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, ein Thema aus einer Fachwissenschaft, einer Fachdidaktik, einer Fachrichtung oder den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften unter Anwendung wissenschaftlicher Verfahren zu bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ablegen wollen, können auch ein Thema aus der Didaktik der Grundschule bearbeiten. Bewerberinnen und Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen ablegen wollen, müssen ein Thema mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt bearbeiten. (2) Den Wünschen der Bewerberinnen und Bewerber für das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit soll nach Möglichkeit Rechnung getragen werden. (3) Die wissenschaftliche Hausarbeit kann frühestens nach der Zwischenprüfung angefertigt werden.
Klausuren
§ 22 KlausurenDie Klausuren dienen der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in begrenzter Zeit mit den gängigen wissenschaftlichen Methoden Einzelprobleme des Prüfungsgebiets schriftlich bewältigen kann.
Mündliche Prüfung
§ 23 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites Grundlagenwissen verfügt. (2) In den Neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen. (3) Die mündlichen Prüfungen haben jeweils eine Dauer von 60 Minuten.
Noten und Punkte
§ 24 Noten und Punkte(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem nach Anlage 1 beurteilt.(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt: „Sehr gut“ Die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße. „Gut“ Die Leistung entspricht voll den Anforderungen. „Befriedigend“ Die Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen. „Ausreichend“ Die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen. „Mangelhaft“ Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, lässt jedoch erkennen, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. „Ungenügend“ Die Leistung entspricht nicht den Anforderungen. Die Mängel können in absehbarer Zeit nicht behoben werden.
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
§ 25 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während des Prüfungsverfahrens der Wahlfachprüfung für das Lehramt an Förderschulen, der wissenschaftlichen Hausarbeit oder der Ersten Staatsprüfung zurück, so entscheidet das Amt für Lehrerbildung darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder fortgesetzt werden kann. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber im Laufe der fortgesetzten Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, erneut zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so entscheidet das Amt für Lehrerbildung darüber, welche ausstehenden Prüfungsteile oder Teilleistungen noch abzulegen sind. Eine Verhinderung ist unverzüglich schriftlich dem Amt für Lehrerbildung mitzuteilen. Im Falle der Krankheit ist der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen. (3) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ bewertet.
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
§ 26 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße(1) Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note ,,ungenügend“ bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Falle nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers. (2) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die anderer Bewerberinnen oder Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so wird die Prüfung abgebrochen. Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Leitung oder das aufsichtsführende Mitglied des Amtes für Lehrerbildung, in den mündlichen Prüfungen die Vertreterin oder der Vertreter des Amts für Lehrerbildung. Das Amt für Lehrerbildung entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für die Behinderung der Prüfung verantwortlich ist, die Prüfung fortsetzen darf oder die Prüfung nicht bestanden hat. Im Falle der Fortsetzung der Prüfung wird vom Amt für Lehrerbildung ein neuer Termin festgesetzt. (3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ zu bewerten und das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.
Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung
§ 27 Lehramtsbezogene Regelungen für die Prüfung(1) Für alle Lehrämter sind in zwei Themenschwerpunkten der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften Prüfungen abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung. (2) Für das Lehramt an Grundschulen sind in Didaktik der Grundschule und in den drei Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die drei weiteren in einer mündlichen Prüfung. (3) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung. (4) Für das Lehramt an Gymnasien ist in den beiden Unterrichtsfächern je eine Prüfung abzulegen, davon eine als Klausur, die andere als mündliche Prüfung. Abweichend davon gilt für die künstlerisch-wissenschaftlichen Fachrichtungen Musik oder Kunst, dass die Prüfung im Fach Musik oder Kunst stets als Klausur, im zweiten Unterrichtsfach als mündliche Prüfung abzulegen ist. (5) Für das Lehramt an Förderschulen sind in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen und dem Fach je eine mündliche Prüfung abzulegen. Darüber hinaus ist eine diagnostische Hausarbeit anzufertigen. (6) Für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung sind in der Fachrichtung eine Klausur anzufertigen und im Fach eine mündliche Prüfung abzulegen.
Nachholprüfung
§ 28 Nachholprüfung(1) Wird in der Wahlfachprüfung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 oder in der Ersten Staatsprüfung nur eine Klausur, nur eine mündliche Prüfung, nur die wissenschaftliche Hausarbeit oder nur die diagnostische Hausarbeit nach § 27 Abs. 5 schlechter als mit fünf Punkten bewertet, kann diese Prüfungsleistung einmal wiederholt werden. (2) Das Amt für Lehrerbildung bestimmt den Termin für die Nachholprüfung. Die Nachholprüfung kann frühestens im nächsten regulären Prüfungszeitraum durchgeführt werden. (3) Bleibt die Bewerberin oder der Bewerber aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen dem festgesetzten Termin fern oder besteht sie oder er die Nachholprüfung nicht, ist die Erste Staatsprüfung nicht bestanden.
Gesamtnote
§ 29 Gesamtnote(1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder der Prüfungsteile nach § 19 Satz 1 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde. (2) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für alle Lehrämter setzt sich zusammen aus: 1. den Punkten der Modulprüfungen mit 60 vom Hundert,2. den Punkten der wissenschaftlichen Hausarbeit mit 10 vom Hundert,3. den Punkten der Prüfungen gemäß § 27 mit 30 vom Hundert. (3) Aus den Modulprüfungen sind zwölf Leistungsnachweise einzubringen. (4) Die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit zählen zweifach. (5) Die Punkte der beiden Themenschwerpunkte in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften zählen einfach. (6) Darüber hinaus zählt 1. für das Lehramt an Grundschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 2 einfach,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 3 zweifach,3. für das Lehramt an Gymnasien jede Leistung nach § 27 Abs. 4 zweifach,4. für das Lehramt an Förderschulen jede Leistung nach § 27 Abs. 5 einfach,5. für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung jede Leistung gemäß § 27 Abs. 6 zweifach. (7) Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der Prüfung nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz fest. Bei den Beratungen können die übrigen Prüferinnen und Prüfer zugezogen werden. Erzielt der Prüfungsausschuss keine Einstimmigkeit bei der Festlegung der Gesamtnote, entscheidet die oder der Vorsitzende des Ausschusses. (8) Der nach Abs. 2 bis 7 berechneten Gesamtnote entspricht folgende Gesamtwertung: Gesamtnote 1,0 (300 Punkte): „,mit Auszeichnung bestanden“, von 1,0 (299 Punkte) bis Gesamtnote 1,5 (250 Punkte): „sehr gut bestanden“, von 1,6 (249 Punkte) bis Gesamtnote 2,5 (190 Punkte): „gut bestanden“, von 2,6 (189 Punkte) bis Gesamtnote 3,5 (130 Punkte): „befriedigend bestanden“, von 3,6 (129 Punkte) bis Gesamtnote 4,0 (100 Punkte): „bestanden“, schlechter als Gesamtnote 4,0: „nicht bestanden“. (9) Die Gesamtbewertung ist der Bewerberin oder dem Bewerber bekannt zu geben und zu begründen.
Organisation der Lehrerbildung
§ 3 Organisation der Lehrerbildung(1) Die Lehrerbildung beginnt mit der in zwei Phasen gegliederten Lehrerausbildung. Die erste Phase umfasst das Lehramtsstudium an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule, dem sich als zweite Phase der pädagogische Vorbereitungsdienst an Studienseminaren für die verschiedenen Lehrämter anschließt. Beide Phasen werden jeweils mit Staatsprüfungen abgeschlossen. (2) Die Lehrerfortbildung setzt berufsbegleitend bei Aufnahme des Dienstes ein und währt bis zur Beendigung der Diensttätigkeit. Alle Lehrkräfte sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Lehrkräfte können von staatlichen Trägereinrichtungen oder von freien Trägern angebotene Fortbildungsveranstaltungen besuchen oder sich privat fortbilden. (3) Die Lehrerweiterbildung ist in der Regel berufsbegleitend organisiert. Sie zielt auf den Erwerb eines Lehramts oder auf den Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, für eine andere Schulform oder Schulstufe oder in einer besonderen Fachrichtung. Sie schließt mit einer vom Amt für Lehrerbildung abgenommenen Staatsprüfung oder mit dem Erwerb eines Zertifikats ab. Für die Abnahme von Abschlussprüfungen für erweiternde Studien der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter ist das Amt für Lehrerbildung zuständig. Die nähere Ausgestaltung der Lehrerweiterbildung erfolgt durch Rechtsverordnung. (4) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an einer Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeigneten Lehrkräfte mit einer Lehrerausbildung nach Abs. 1 zur Verfügung stehen, kann zur Sicherung der Unterrichtsabdeckung für geeignete Personen ohne eine solche Lehrerausbildung, die jedoch über einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im studierten Berufsfeld verfügen, ein besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf Zulassung, Auswahl, Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, berufsbegleitende Qualifizierung nach den Standards der Lehrerausbildung und Prüfung des Qualifizierungserfolgs, erfolgt durch Rechtsverordnung. Hierbei ist die inhaltliche Gleichwertigkeit der gleichgestellten Qualifikation mit der Befähigung für das entsprechende Lehramt sicherzustellen. In der Rechtsverordnung können auch die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen bereits im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte ohne Lehrerausbildung nach Abs. 1 bei entsprechender Eignung an der berufsbegleitenden Qualifizierung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen können. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation im Rahmen einer berufsbegleitenden Qualifizierung erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Befähigung für die Laufbahnen der Lehrkräfte des gehobenen oder des höheren Dienstes.
Wiederholungsprüfung
§ 30 Wiederholungsprüfung(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung oder die Wahlfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr abgelegt werden. Sie muss spätestens innerhalb von einem Jahr nach Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen sein. Das Amt für Lehrerbildung kann die in Satz 2 festgelegte Frist auf Antrag verkürzen und bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder bei anderen nachgewiesenen wichtigen Gründen auf Antrag eine Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren. (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf Prüfungsteile, bei denen nicht mindestens fünf Punkte erzielt wurden. (3) Das Amt für Lehrerbildung kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Es kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Studiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
Freiversuch
§ 31 FreiversuchLegt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Lehramtsstudium die Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit ab und besteht sie oder er diese Prüfung nicht, so gilt sie auf Antrag als nicht unternommen.
Zeugnis
§ 32 Zeugnis(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das das Thema und die Punkte der wissenschaftlichen Hausarbeit, die Punkte der einzelnen Fächer, der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachrichtung oder Fachrichtungen, die Gesamtpunkte und die Gesamtnote sowie die Summe der Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 enthält. Das Zeugnis wird von der Leitung des Amtes für Lehrerbildung oder der oder dem von ihr Beauftragten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Amtes für Lehrerbildung versehen. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Erweiterungsprüfung
§ 33 Erweiterungsprüfung(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere Studien. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien für die Erweiterungsprüfung ein Fach gewählt hat, für das Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor Zulassung zur Erweiterungsprüfung ein entsprechender Nachweis zu führen. (3) Die Erweiterungsprüfung umfasst eine Klausur, in den Fächern Sport, Musik und Kunst Fachpraxis, bei Neueren Fremdsprachen und Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder in der Fachrichtung. Im Übrigen gelten die §§ 17 bis 20 und 23 bis 29 entsprechend.(4) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.
Nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung
§ 34 Nähere Ausgestaltung der Ersten StaatsprüfungDie nähere Ausgestaltung der Ersten Staatsprüfung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere über 1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die Art der Nachweise für die Meldung und Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen,2. die nähere Ausgestaltung der Teile der Prüfung, insbesondere die Art der Nachweise für die Vergabe des Themas und die Zeiten für die Anfertigung der Hausarbeit und der Klausuren, die erlaubten Hilfsmittel und das Verfahren der Begutachtung sowie die Einbeziehung des Studienportfolios als Grundlage der Prüfung,3. die Durchführung der mündlichen Prüfungen,4. Zulassung zur und Ausgestaltung der Erweiterungsprüfung.
Ziel der Ausbildung
§ 35 Ziel der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Lehrkräfte befähigen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die besonderen Aufgaben der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen zu erfüllen. (2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft werden auf Antrag darüber hinaus in der Beratung, der Erwachsenenfortbildung und der Verwaltung des landwirtschaftlichen Förderungsdienstes ausgebildet.
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 36 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst(1) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Amt für Lehrerbildung. Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die bestandene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine vom Amt für Lehrerbildung als gleichwertig anerkannte Prüfung. (2) Zum Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern kann zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Qualifikationen nachweist. (3) In den Vorbereitungsdienst wird nicht aufgenommen, wer dafür persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Lehramt nicht würdig ist. (4) Der Vorbereitungsdienst wird von Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Angehörige von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, oder Staatenlose können in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Sie können eine widerrufliche Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst erhalten. (5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen folgende Bezeichnung: 1. Studienreferendarin oder Studienreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder zum Lehramt an beruflichen Schulen anstreben,2. Lehramtsreferendarin oder Lehramtsreferendar, soweit sie die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder zum Lehramt an Förderschulen anstreben,3. Fachlehreranwärterin oder Fachlehreranwärter, soweit sie den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern anstreben,4. Schulreferendarin oder Schulreferendar, soweit sie nicht Deutsche oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. (6) Eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst nach Ablauf der Hälfte des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland ist nur auf Antrag möglich. Das Amt für Lehrerbildung entscheidet über die Zulassung. Nach der Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst ausgeschlossen.
Zulassungsbeschränkungen
§ 37 Zulassungsbeschränkungen(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Zulassungstermin versagt werden, wenn 1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen oder2. die personelle und sachliche Kapazität der Studienseminare und der Ausbildungsschulen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet. (2) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind 1. 50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,2. 15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte,3. 35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragsstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst beim Amt für Lehrerbildung zur Verfügung zu stellen.(3) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung nach Unterrichtsfächern und Fachrichtungen sind zu berücksichtigen und vom Amt für Lehrerbildung in einem Kapazitätsplan darzustellen: 1. die im Haushaltsplan des Landes zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel,2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten der einzelnen Studienseminare,3. die Zahl der an den einzelnen Studienseminaren tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder und die Art ihres Ausbildungsauftrages,4. die Gegebenheiten der den einzelnen Studienseminaren zugeordneten Ausbildungsschulen.
Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung
§ 38 Dauer und Gliederung der Pädagogischen Ausbildung(1) Die pädagogische Ausbildung dauert 21 Monate. Sie beginnt jeweils am 1. Mai und 1. November eines Jahres und gliedert sich in eine dreimonatige bewertungsfreie Einführungsphase, zwei Hauptsemester und ein Prüfungssemester. (2) Die pädagogische Ausbildung besteht inhaltlich und organisatorisch aus dem Ausbildungsunterricht und acht bewerteten Modulen sowie aus nicht bewerteten Ausbildungsveranstaltungen. Die Module sollen die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Ausbildungsinhalten des Vorbereitungsdienstes gewährleisten. (3) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann ein zeitlich begrenzter Teil der pädagogischen Ausbildung an einer deutschen Schule im Ausland oder in einer Lehrerausbildungseinrichtung eines anderen Staates absolviert werden. Über den Antrag und die Anrechnung auf die pädagogische Ausbildung entscheidet das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. (4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann die pädagogische Ausbildung 1. um höchstens neun Monate verkürzt werden, wenn ein Ausbildungsvorsprung nachgewiesen wird,2. um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Verzögerung der Ausbildung oder ein Ausbildungsrückstand, die oder der nicht von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten ist, nachgewiesen wird. (5) Die pädagogische Ausbildung erstreckt sich auf Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen, in denen die erste Staatsprüfung, eine Erweiterungsprüfung nach § 33 oder eine ihr gleich gestellte Prüfung abgelegt wurde. Für Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern an beruflichen Schulen, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 2 erfüllen, erstreckt sich die pädagogische Ausbildung auf die berufliche Fachrichtung in dem erlernten Beruf. (6) Die fachdidaktische Ausbildung erfolgt: 1. für das Lehramt an Grundschulen im Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik und in einem weiteren der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Unterrichtsfächer,2. für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien in zwei Unterrichtsfächern,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen in einer beruflichen Fachrichtung und in einem Unterrichtsfach,4. für das Lehramt an Förderschulen in einem Unterrichtsfach und in einer förderpädagogischen Fachrichtung,5. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem Berufsfeld oder der beruflichen Fachrichtung, in dem oder der eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. (7) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber mehr als zwei Fächer oder Fachrichtungen nachweisen, entscheidet das Amt für Lehrerbildung auf Antrag, in welchen Fächern oder Fachrichtungen die pädagogische Ausbildung erfolgt.
Studienseminare und Ausbildungsschulen
§ 39 Studienseminare und Ausbildungsschulen(1) Die pädagogische Ausbildung erfolgt 1. an Studienseminaren für a) Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen,b) Gymnasien,c) berufliche Schulen, 2. an Ausbildungsschulen. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars trägt die Gesamtverantwortung für das Studienseminar. Sie oder er verantwortet die pädagogische Ausbildung sowie die Organisation und Personalentwicklung des Studienseminars und nimmt die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach Maßgabe der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen wahr. (3) Den Studienseminaren werden vom Amt für Lehrerbildung Ausbildungsschulen zugeordnet.
Trägereinrichtungen der Lehrerbildung
§ 4 Trägereinrichtungen der Lehrerbildung(1) Die Universitäten oder Kunst- oder Musikhochschulen vermitteln in den Lehramtsstudiengängen die wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit in der Schule. Die Studierenden werden mit den für Unterricht und Erziehung wichtigen theoretischen Grundlagen und Forschungsergebnissen bekannt gemacht und befähigt, die wissenschaftlichen Untersuchungs- und Vermittlungsverfahren sachgerecht und praxisorientiert anzuwenden. An der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte wirken die Universitäten durch eigenständige fachliche Angebote und durch die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen, durch die Öffnung universitärer Veranstaltungen und Beteiligung an Veranstaltungen und Projekten anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung mit. § 16 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) gilt entsprechend. (2) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Der Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen fachlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten auf. Er soll als pädagogische Ausbildung durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben. Die Studienseminare unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte. (3) Das Amt für Lehrerbildung übt die Aufsicht über die Studienseminare aus. Es ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Es ist zuständig für die Ausgestaltung der Anforderungsprofile von Qualifizierungsprogrammen für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung und führt in Abstimmung mit den Staatlichen Schulämtern Qualifizierungsmaßnahmen durch. Es qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes. (4) Die Staatlichen Schulämter sind für die Lehrerfortbildung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Die Staatlichen Schulämter werten die Qualifizierungsportfolios der Schulleiterinnen und Schulleiter aus. Auf der Grundlage der Auswertung des Fortbildungs- und Qualifizierungsbedarfs in ihrem Zuständigkeitsbereich schlagen sie dem Amt für Lehrerbildung landesweite Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor. (5) Die Schulen wirken als Kontaktschulen für die Praktika in den Lehramtsstudiengängen und als Ausbildungsschulen für den Vorbereitungsdienst an der Lehrerausbildung mit. Sie beschließen im Rahmen des Schulprogramms über schuleigene Fortbildungspläne nach § 67. Die Schulleitungen beziehen die schulischen Fortbildungspläne und die individuellen Fort- und Weiterbildungswünsche sowie die Portfolios der Lehrerinnen und Lehrer nach § 66 in die Jahresgespräche ein und schließen mit ihnen Zielvereinbarungen über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen oder die Schwerpunktsetzungen für Fortbildung ab. (6) An der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte für den Religionsunterricht wirken die Kirchen aufgrund der staatskirchenrechtlichen Vereinbarungen mit. (7) Das Kultusministerium kann Maßnahmen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, insbesondere zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben, und von Führungskräften anbieten. (8) Organisation und Aufgabengliederung der Studienseminare und des Amtes für Lehrerbildung werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet.
Nähere Ausgestaltung der pädagogischen Ausbildung
§ 40 Nähere Ausgestaltung der pädagogischen AusbildungDie nähere Ausgestaltung der pädagogischen Ausbildung erfolgt durch Rechtsverordnungen mit Regelungen insbesondere 1. zur nachzuweisenden Berufs- und Schulausbildung und zum Mindest- und Höchstalter der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst,2. zu den Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung; dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden,3. zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,4. zum Verfahren zur Ermittlung der Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen,5. zu den Teilen der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 2,6. zur Verkürzung und Verlängerung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4,7. zur Rechtsstellung und zu den Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare und ihrer ständigen Vertreterinnen oder Vertreter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten, der Mentorinnen und Mentoren und des Seminarrates,8. zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch die Studienseminare.
Pädagogische Facharbeit
§ 40a Pädagogische Facharbeit(1) Die pädagogische Facharbeit dient der Feststellung, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst fähig ist, die in einem schulischen Sachverhalt enthaltene pädagogische Fragestellung zu analysieren und einen pädagogischen Lösungsvorschlag zu erarbeiten. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der pädagogischen Facharbeit betreut. Der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder obliegt die Beurteilung und Bewertung der pädagogischen Facharbeit. (3) Nähere Einzelheiten der pädagogischen Facharbeit werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Leistungsbewertung
§ 41 Leistungsbewertung(1) Für die Leistungsbewertung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.(2) Grundlage der Leistungsbewertung in den Modulen sind die praktische Unterrichtstätigkeit sowie die mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Die Leistungsbewertung orientiert sich an den Standards nach § 7 Abs. 3 Nr. 1.(3) Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden. (4) Die für die jeweiligen Module zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die für die Ausbildung relevanten Einzelleistungen sowie die jeweiligen Module. Für Bewertungen, die in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. (5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat die Teilnahme an den Modulen, deren Bewertung und die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen in einem Portfolio zu dokumentieren. (6) Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. Es können höchstens zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden. (7) Kriterien und Verfahren der Leistungsbewertung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Bewertung des Ausbildungsstandes
§ 42 Bewertung des Ausbildungsstandes(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtstätigkeit. (2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich als Summe aus den Bewertungen von acht Modulen und den verdoppelten Bewertungen des Gutachtens nach Abs. 1 und der pädagogischen Facharbeit nach § 40a.(3) Bei der pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist ein Modul „Landwirtschaftlicher Förderungsdienst“ in die Bewertung des Ausbildungsstandes einzubringen. (4) Kriterien und Verfahren der Bewertung des Ausbildungsstandes, insbesondere bezüglich Abweichungen von Abs. 2 in den Fällen des § 38 Abs. 4, werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Zweck der Prüfung
§ 43 Zweck der PrüfungIn der Zweiten Staatsprüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nachweisen, dass sie das Ziel der pädagogischen Ausbildung erreicht hat und damit die Befähigung für das Lehramt besitzt, für das sie ausgebildet wurde. Dies gilt entsprechend für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.
Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss
§ 44 Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern umfassen 1. die unterrichtspraktische Prüfung,2. die mündliche Prüfung. (2) Die Prüfungen werden von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der vom Amt für Lehrerbildung bestellt wird. Ihm gehören an: 1. für den Prüfungsvorsitz eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 18 Abs. 4 oder 5,2. ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule und3. zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder. (3) Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen nicht bewertend an der Ausbildung beteiligt gewesen sein. Bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse arbeiten die Studienseminare regelmäßig zusammen. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind und die Fächer und Fachrichtungen sowie das Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst durch die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vertreten sind. (5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann eine Lehrkraft ihres Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.
Zulassung, Prüfungsverfahren
§ 45 Zulassung, Prüfungsverfahren(1) Zuständig für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern oder zu Teilen der Prüfungen ist die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. (2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung und zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sind das Bestehen aller Module der Hauptsemester und die Bescheinigung der Teilnahme an den verpflichtenden Ausbildungsveranstaltungen. (3) Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt sie als endgültig nicht bestanden. Bei von der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertretender Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als endgültig nicht bestanden. Die Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach vorheriger Anhörung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars schriftlich bekannt zu geben. (4) Auf das Prüfungsverfahren finden die §§ 18 bis 32 entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(aufgehoben)
§ 46 (aufgehoben)
Unterrichtspraktische Prüfung
§ 47 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung, bei der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf eine Fachrichtung erstrecken. Sie kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechende Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung nach § 38 Abs. 6 schwerpunktmäßig vertreten sein müssen. (2) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich im Fall des Abs. 1 Satz 1 aus der Summe der Bewertungen der Prüfungslehrproben und im Fall des Abs. 1 Satz 2 aus der Verdoppelung der Bewertung der Lehrprobe.
Mündliche Prüfung
§ 48 Mündliche PrüfungIn der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen unter fachdidaktischen, allgemeinpädagogischen, schulrechtlichen und die Mitgestaltung der Schule betreffenden Fragestellungen behandelt. In der mündlichen Prüfung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zeigen, dass sie Erkenntnisse aus den in Satz 1 genannten Bereichen erörtern und im Hinblick auf die Berufspraxis reflektieren kann.
(aufgehoben)
§ 49 (aufgehoben)
Überprüfung der institutionellen Leistungen
§ 5 Überprüfung der institutionellen Leistungen(1) Die staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg ihrer Arbeit regelmäßig zu ermitteln und zu bewerten (interne Evaluierung). Die Absolventinnen und Absolventen der Trägereinrichtungen sind hierbei zu beteiligen. Personenbezogene Daten werden nicht erhoben. Die der Evaluierung zu Grunde gelegten Qualitätsstandards und die Grundzüge des Bewertungsverfahrens sind mit dem Kultusministerium zu vereinbaren. (2) Das Amt für Lehrerbildung berichtet dem Kultusministerium regelmäßig über die Ergebnisse der Evaluierung in seinem Geschäftsbereich. Es berichtet insbesondere über die bei Prüfungen erbrachten Leistungen der Absolventinnen und Absolventen. Der Bericht soll auch Aussagen zu Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes der Lehrerbildungsmaßnahmen enthalten. Die Ergebnisse der Evaluierung sind in den Arbeitsprogrammen des Amtes für Lehrerbildung und den Arbeitsplanungen der Studienseminare zu berücksichtigen. (3) Das Kultusministerium veranlasst die externe Evaluierung der Leistungen der in § 4 Abs. 2 bis 5 genannten staatlichen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung. (4) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium beteiligt das Kultusministerium bei der Vorbereitung und bei der Berichterstattung der Evaluierung und den hierzu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen nach § 12 des Hessischen Hochschulgesetzes.
Gesamtbewertung
§ 50 Gesamtbewertung(1) Die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch den Prüfungsausschuss. (2) Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit 60 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit 10 vom Hundert. (3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten der Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 mit einfacher Wertung, der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 47 mit dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung nach § 48 mit zweifacher Wertung. (4) Der Prüfungsausschuss stellt die Prädikatsstufe und die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz fest. (5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. eine Prüfungslehrprobe mit null Punkten bewertet wird,2. die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt,3. die mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet wird oder4. die Gesamtpunktzahl nach Abs. 3 weniger als 100 Punkte beträgt. (6) In den Fällen des Abs. 5 Nr. 1 und 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (7) Für die Feststellung der Gesamtnote nach Abs. 4 gilt § 29 Abs. 7 Satz 3 und 4 und Abs. 8 entsprechend.(8) Die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen.
Wiederholungsprüfung
§ 51 WiederholungsprüfungWer zur Zweiten Staatsprüfung oder zur Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen ist, diese aber nach § 50 Abs. 5 nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens zum übernächsten Prüfungstermin vollständig wiederholen. Die Entscheidung über den Wiederholungstermin trifft das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. Es kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine zweite Wiederholungsprüfung hinreichend aussichtsreich erscheint. Die pädagogische Ausbildung verlängert sich entsprechend. Das Amt für Lehrerbildung kann auf Vorschlag des Studienseminars Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes und die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
Zeugnis
§ 52 Zeugnis(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung und über die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern wird ein Zeugnis für das jeweilige Lehramt oder für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 50 Abs. 2 bis 4. Es enthält außerdem die Einzelbewertungen der Module, der pädagogischen Facharbeit, des Gutachtens nach § 42 Abs. 1 sowie der einzelnen Teile der Prüfung nach den §§ 47 und 48. Vermerke über besondere qualifizierende Ausbildungsschwerpunkte sind zulässig. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, je nach erworbenem Abschluss die Bezeichnung „Lehrerin mit Lehramt für“ oder „Lehrer mit Lehramt für“ oder „Lehrerin mit Lehrbefähigung für“ oder „Lehrer mit Lehrbefähigung für“, ergänzt durch den jeweiligen Zusatz des Lehramts oder der Lehrbefähigung, zu führen. (3) Bei der pädagogischen Ausbildung in dem Berufsfeld Agrarwirtschaft ist in das Zeugnis ein Vermerk aufzunehmen, in dem der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Befähigung zuerkannt wird, im landwirtschaftlichen Förderungsdienst tätig zu sein. (4) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst
§ 53 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, ist mit Ablauf des einundzwanzigsten Monats seit Beginn der pädagogischen Ausbildung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung ist sie mit Ablauf des Monats, in dem sie die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern bestanden hat, frühestens aber mit Ablauf des zwölften Monats seit Beginn der pädagogischen Ausbildung, aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. (2) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht innerhalb einer Woche nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung beantragt hat oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde, ist sie im ersteren Fall mit Ablauf des Monats, in dem die Frist zur Beantragung einer zweiten Wiederholungsprüfung abläuft, im zweiten Fall mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Entscheidung über die Nichtzulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. (3) Wenn die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst 1. zum wiederholten Mal in der Prüfung einen Täuschungsversuch begangen hat oder2. auch in der Wiederholungsprüfung täuscht oder zu täuschen versucht, ist sie mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzung nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt, aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. (4) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, insbesondere 1. bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, das durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist,2. wenn ein nicht bestandenes Modul eines Hauptsemesters nicht oder nicht mehr nach § 41 Abs. 6 Satz 2 ausgeglichen werden kann.
Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung ...
§ 54 Nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen FächernDie nähere Ausgestaltung der Zweiten Staatsprüfung und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern erfolgt durch Rechtsverordnung mit Regelungen insbesondere 1. zum Zulassungsverfahren,2. zu den Anforderungen an die unterrichtspraktische Prüfung sowie3. zu den Anforderungen an die mündliche Prüfung.
Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Allgemeine BestimmungenVoraussetzung für eine Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt sind weitere Studien. Die Zusatzprüfung erstreckt sich auf wesentliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische und pädagogische Bereiche des zu erwerbenden Lehramts.
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen
§ 55a Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben. (2) Die Zusatzprüfung ist in der Didaktik der Grundschule und in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik sowie in einem der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 bezeichneten Fächer abzulegen.(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
§ 56 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und nachweist, dass geeignete Vorbereitungen auf die Prüfung stattgefunden haben. (2) Die Zusatzprüfung ist in einem, bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Unterrichtsfächer abzulegen.(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen
§ 57 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen kann vor dem Amt für Lehrerbildung ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und ein förderpädagogisches Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat. Bei der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen ist zusätzlich die Lehrbefähigung für ein Fach der Sekundarstufe I zu erwerben. (2) Die Zusatzprüfung umfasst Prüfungen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie eine diagnostische Hausarbeit. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 14 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fachrichtungen wählen. (3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 22 bis 26, 28 und 30 entsprechend.
Nähere Ausgestaltung der Zusatzprüfung
§ 57a Nähere Ausgestaltung der ZusatzprüfungNähere Einzelheiten zu den Zusatzprüfungen zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt, insbesondere zu Fächerkombinationen, werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten
§ 58 Lehrbefähigung für die einzelnen Schularten(1) Die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen berechtigt auch zum Unterricht in denjenigen Fächern und Jahrgangstufen an weiterführenden Schulen, für die eine Lehrbefähigung über die Jahrgangstufe 4 hinaus erworben wurde. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die ihr Studium nach Maßgabe von § 10 abgeschlossen haben, erwerben eine solche Lehrbefähigung bis einschließlich Jahrgangstufe 6 für die Fächer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 und Satz 2 mit Ausnahme des Fachs Sachunterricht.(2) Die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen berechtigt auch zum Unterricht in der Sekundarstufe I der Gymnasien sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen, soweit sie der Sekundarstufe I zuzuordnen sind. (3) Die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien berechtigt auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen sowie zum Unterricht in den allgemein bildenden Fächern der beruflichen Schulen. (4) Die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen berechtigt auch zum Unterricht an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. (5) Die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen berechtigt auch zum Unterricht in den Grundschulen und im studierten Fach nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 auch zum Unterricht in den Hauptschulen und Realschulen und in den besonderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen.
Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene Lehrbefähigungen
§ 59 Außerhalb Hessens und in anderen Ausbildungsgängen erworbene LehrbefähigungenEine außerhalb Hessens in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene gleichwertige Befähigung zum Lehramt oder zur Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gilt als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes. Das Kultusministerium kann eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Es kann seine Befugnis nach Satz 2 einer nachgeordneten Dienststelle übertragen.
Kooperationen
§ 6 Kooperationen(1) Die Arbeit in den verschiedenen Phasen der Lehrerbildung ist eng aufeinander bezogen. Die Trägereinrichtungen der Lehrerbildung wirken nachhaltig als Partner zusammen und organisieren die Zusammenarbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. (2) Sie entwickeln, vereinbaren und gestalten in enger Kooperation übergreifende Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben. Über die gemeinsame Durchführung dieser Maßnahmen schließen sie Vereinbarungen ab. Die Kooperation umfasst insbesondere die Abstimmung von Lehr- und Lerninhalten und von Evaluierungsverfahren sowie die Regelung des Personalaustauschs zwischen den Trägereinrichtungen.
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen
§ 60 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen(1) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an anderen deutschen Hochschulen in einem Lehramtsstudiengang in den Bereichen, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will, studiert hat, und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte werden angerechnet. (2) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an ausländischen Hochschulen studiert hat, und dort erfolgreich absolvierte Studienveranstaltungen und die dabei erworbenen Noten und Leistungspunkte können angerechnet werden, wenn es sich um Bereiche handelt, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will. (3) Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Ausbildungsgängen, insbesondere solche aus der gestuften Struktur von Bachelor- und Masterstudiengängen, können vom Amt für Lehrerbildung ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie für das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt förderlich sind. (4) Die Anrechnung nach Abs. 1 und Abs. 2 setzt voraus, dass auf der Grundlage einer Gesamtbewertung festgestellt wird, dass Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Lehramts oder des einzelnen Fachs oder der Fachrichtung im Wesentlichen entsprechen. (5) Das Amt für Lehrerbildung ist für die Bewertung und Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen zuständig.
EU-Staatsangehörige
§ 61 EU-Staatsangehörige(1) Eine von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbene und durch Diplom nachgewiesene Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers steht einer nach diesem Gesetz erworbenen Befähigung zum Lehramt oder einer nach diesem Gesetz erworbenen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gleich, wenn 1. es sich um ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), oder einen vom Herkunftsland gleichgestellten Qualifikationsnachweis handelt,2. die Bewerberin oder der Bewerber wesentliche Unterschiede der Berufsausbildung in den von ihr oder ihm vertretenen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen nach ihrer oder seiner Wahl durch Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen hat,3. die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Vor einer Entscheidung, ob die Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang erforderlich ist, ist zu überprüfen, ob die von der Bewerberin oder dem Bewerber erworbene einschlägige praktische Berufserfahrung die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleicht. Werden diese Unterschiede im Einzelfall hierdurch ganz ausgeglichen, entfällt die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang. Bei einem nur teilweisen Ausgleich werden die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang auf die noch verbleibenden Unterschiede ausgerichtet. (2) Für die Dauer des Anpassungslehrgangs wird die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen und erhält eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst. (3) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann von der Zahlung einer Ausbildungs- und Prüfungsgebühr abhängig gemacht werden. Sofern die Zahl der Bewerbungen für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs die Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel übersteigt, erfolgt ein Losverfahren. (4) Durch Rechtsverordnung werden geregelt, 1. die Einzelheiten des Gleichstellungsverfahrens,2. die Überprüfung der Berufserfahrung,3. die inhaltliche Ausgestaltung und die Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs sowie die Zulassung zu diesem Lehrgang,4. die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.
Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht
§ 62 Unterrichtserlaubnis, Religions- und Weltanschauungsunterricht(1) Wer die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzt, darf Unterrichts- und Erziehungsaufgaben in öffentlichen Schulen nur mit Erlaubnis des Kultusministeriums übernehmen. Die Erlaubnis kann für einzelne Unterrichtsbereiche allgemein erteilt werden. Das Kultusministerium kann seine Befugnis, die Erlaubnis im Einzelfall zu erteilen, den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung übertragen. (2) Geistliche und entsprechende Amtsträger einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, denen ihre Kirche oder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befähigung zur Erteilung von Religions- oder Weltanschauungsunterricht zuerkannt hat, bedürfen für die Übernahme des Unterrichts in diesen Fächern nicht der Erlaubnis nach Abs. 1, wenn zwischen dem Land und der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Vereinbarung über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts abgeschlossen worden ist und die vereinbarten Anforderungen erfüllt werden.
Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung
§ 63 Aufgaben der Fortbildung und Personalentwicklung(1) Durch berufsbegleitende Fortbildung und Maßnahmen der Personalentwicklung 1. erhalten und erweitern Lehrkräfte ihre berufliche Qualifikation für a) den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule,b) den Unterricht,c) die besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und Schulstufen,d) den inklusiven Unterricht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, 2. qualifizieren sich die Lehrkräfte für a) besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule,b) Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit oder Dauer,c) schulische Leitungsaufgaben,d) Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrerausbildung in der zweiten Phase. (2) Die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren dienen insbesondere der Einführung in die Kollegial- und Arbeitsstrukturen der Schulen und vertiefen und erweitern die erworbenen Qualifikationen zur Mitwirkung an den innerschulischen Gestaltungsaufgaben. Darüber hinaus sollen individuelle Qualifikationsschwerpunkte im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn gezielt gefördert werden. Zuständig für die Fortbildung und Personalentwicklung in den ersten beiden Berufsjahren ist die Schulleitung, sie wird von den in § 64 genannten Einrichtungen unterstützt.
Träger und Zuständigkeiten
§ 64 Träger und Zuständigkeiten(1) Träger berufsbegleitender Fortbildung und von Maßnahmen der Personalentwicklung können die in § 4 genannten Einrichtungen der Lehrerbildung, Fach- und Berufsverbände, Einrichtungen der Wirtschaft, Stiftungen und weitere freie private und öffentliche Träger sein. (2) Ob Veranstaltungen berufsbegleitender Fortbildung und Qualifizierung anerkannt werden können und ob eine Kostenübernahme aus dienstlichem Interesse ganz oder teilweise in Betracht kommt, entscheidet die Schulleitung. (3) Das Amt für Lehrerbildung ist zuständig für die Ausgestaltung und Sicherung der Standards bei Maßnahmen zur Qualifizierung für Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer. Soweit die Staatlichen Schulämter von diesen Maßnahmen betroffen sind, sind diese mit ihnen abzustimmen.
Akkreditierung
§ 65 Akkreditierung(1) Alle Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte Aufgaben nach § 63 bedürfen der Akkreditierung, durch die die Eignung der jeweiligen Fortbildung oder Maßnahme nachgewiesen wird. Für nicht in § 4 genannte Trägereinrichtungen von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen ist darüber hinaus im Verfahren der Akkreditierung deren Eignung als Veranstalter von Fortbildungen und Personalentwicklungsmaßnahmen für Lehrkräfte nachzuweisen. (2) Zuständig für die Akkreditierung ist das Amt für Lehrerbildung. (3) Einzelheiten der Akkreditierung werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Teilnahme- und Nachweispflicht
§ 66 Teilnahme- und Nachweispflicht(1) Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre berufsbezogene Grundqualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte in Abstimmung mit der Schulleitung. (2) Die Lehrkräfte dokumentieren die von ihnen wahrgenommene Fortbildung und Qualifizierung sowie auf Wunsch weitere die Berufslaufbahn fördernde Kompetenzen in einem Qualifizierungsportfolio, das sie auf Anforderung der Schulleitung vorlegen. Die Auswertung der Qualifizierungsportfolios ist Bestandteil von Mitarbeitergesprächen. Die Teilnahme an Fortbildungen wird im Qualifizierungsportfolio durch eine Bescheinigung des Anbieters dokumentiert, die mindestens Angaben zur Person sowie zu Thema, Inhalt und Zeitumfang der Fortbildung umfasst. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Schulleitung Lehrkräfte nach Auswertung der jeweiligen Qualifizierungsportfolios und der Mitarbeitergespräche zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen verpflichten. (4) Die Fortbildung soll in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. In besonderen Fällen kann die Schulleitung für vom Land Hessen akkreditierte oder nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) gleichwertig anerkannte Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. (5) Alle Lehrkräfte haben im Rahmen der Jahresgespräche das Recht auf Laufbahnberatung als Grundlage einer gezielten Förderung von Entwicklungsschwerpunkten. Art und Umfang der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen werden in Vereinbarungen zwischen Staatlichem Schulamt, Schulleitung und Lehrkräften festgelegt. Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an aufgaben- und funktionsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen soll in der Regel zur Voraussetzung für die Übernahme von Funktionsstellen in Schule und Bildungsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer gemacht werden. (6) Einzelheiten zu Teilnahme- und Nachweispflicht werden durch Rechtsverordnung geregelt.
Fortbildungsplan der Schule
§ 67 Fortbildungsplan der Schule(1) Die Schule legt als Teil des Schulprogramms in einem Fortbildungsplan die schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen fest. Der Fortbildungsplan berücksichtigt sowohl Entwicklungsschwerpunkte des Schulprogramms als auch die Bewertung der Qualifizierungsportfolios durch die Schulleitung. (2) Zur Umsetzung des Fortbildungsplans steht der Schule nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes ein Fortbildungsbudget zur Verfügung.
Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Ausschluss der elektronischen Form
§ 68 Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Ausschluss der elektronischen Form(1) Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die Kultusministerin oder der Kultusminister. (2) Soweit nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Schriftform erforderlich ist, ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Übergangsvorschrift
§ 69 Übergangsvorschrift(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2005/2006 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, und Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 23. Juni 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, gilt dieses Gesetz in der bis zum 22. Juni 2011 geltenden Fassung. (2) Studierende des Lehramts an Grundschulen, die ihre Erste Staatsprüfung nach den bis zum 8. Dezember 2004 in Hessen geltenden gesetzlichen Bestimmungen abgelegt haben, werden im Vorbereitungsdienst in ihrem Wahlfach und einem ihrer beiden Didaktikfächer ausgebildet. (3) Abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 2 beginnt die pädagogische Ausbildung im Jahr 2011 am 1. Februar und 1. November. (4) Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, die eine Staatsprüfung nach dem 4. Februar 2009 nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung ablegen oder abgelegt haben, oder Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 oder danach ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und die die Staatsprüfung nach diesem Gesetz in der bis zum 20. Juli 2009 geltenden Fassung abgelegt haben, kann auf Antrag ein neues Zeugnis ausgestellt werden, sofern aus der Tabelle zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten und Zweiten Staatsprüfung der Anlage 2 in der ab dem 21. Juli 2009 geltenden Fassung eine andere Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt werden kann. Der Antrag ist an die jeweilige Zeugnis erteilende Stelle zu richten. (5) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 23. Juni 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden und die aufgrund einer genehmigten Unterbrechung den Vorbereitungsdienst zu einem Zeitpunkt wiederaufnehmen, der das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung vor dem 31. Januar 2013 ausschließt, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort. Über die Anrechnung der vor der Unterbrechung erbrachten Leistungen entscheidet das Amt für Lehrerbildung.
Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten
§ 7 Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über das Amt für Lehrerbildung. (2) Entscheidungen und Maßnahmen des Amtes für Lehrerbildung in Angelegenheiten der Bewertung von Prüfungsleistungen kann das Kultusministerium aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen oder selbst entscheiden, wenn 1. wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften verletzt wurden,2. von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder3. gegen allgemein anerkannte wissenschaftliche Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde. (3) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen: 1. die vom Amt für Lehrerbildung festzulegenden Module des Vorbereitungsdienstes mit Standards zu den zu erwerbenden Kompetenzen,2. das vom Amt für Lehrerbildung aufgestellte Arbeitsprogramm. (4) Die Geschäftsordnung des Amtes für Lehrerbildung und die Kooperations- und Leistungsvereinbarungen mit den Trägern von Lehrerbildungsmaßnahmen sind dem Kultusministerium anzuzeigen. Sie treten drei Monate nach ihrer Anzeige in Kraft, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen verlangt. (5) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Lehrerbildung.
(vollzogen)
§ 70 (vollzogen)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Ziel des Studiums
§ 8 Ziel des StudiumsDie Studierenden sollen im Studium die wissenschaftlichen Grundlagen für die berufliche Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 erwerben und zur Organisation eines eigenständigen lebenslangen Lernens motiviert und befähigt werden. Das Studium soll die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienanteile inhaltlich und zeitlich so miteinander verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen.
Modulare Studienstruktur
§ 9 Modulare Studienstruktur(1) Die Lehramtsstudiengänge werden inhaltlich und organisatorisch in Module gegliedert, die die Vergleichbarkeit, Gleichwertigkeit und Überprüfbarkeit von Inhalten und Anforderungen der Lehramtsstudiengänge gewährleisten sollen. (2) Module bestehen aus inhaltlich und zeitlich aufeinander bezogenen oder aufeinander aufbauenden Studieneinheiten, die fach- und fachbereichsbezogen oder fachübergreifend angelegt sein können. (3) In den Studienordnungen der Universitäten werden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule festgelegt. In den Pflichtmodulen werden die grundlegenden Kompetenzen erworben. Die Wahlpflichtmodule dienen der Schwerpunktbildung und der Spezialisierung von Kompetenzen. Insbesondere Schwerpunktbildungen und Spezialisierungen können in einem Studienportfolio dokumentiert werden. (4) Standards bilden den Maßstab für die Ausbildung von Kompetenzen in den fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Studien. Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerausbildung beschlossen werden, können für verbindlich erklärt werden. (5) Module werden mit Prüfungen abgeschlossen, die mit Punkten und Noten bewertet werden. Den Modulen werden Leistungspunkte zugeordnet, die eine quantitative Maßeinheit für den Arbeitsaufwand der Studierenden darstellen. (6) Der Durchschnitt der Punkte und Noten aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen geht mit einer Gewichtung von 60 vom Hundert in die Berechnung der Gesamtnote nach § 29 Abs. 4 ein.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.