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title: "HLbGDV — Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV) Vom 28. September 2011"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:45:46+00:00"
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# HLbGDV — Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV) Vom 28. September 2011

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 28.09.2011
*Fundstelle:* GVBl. I 2011, 615


### § 30 — Bewerbung, Antrag

§ 30 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Ausbildungsbehörde vollständig eingegangen sein.(2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Ausbildungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind,b) ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgte,c) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt wurde undd) ob eine erneute Zulassung zur pädagogischen Ausbildung für ein Lehramt in einem anderen Bundesland abgelehnt wurde,2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in § 29 Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in beglaubigter Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,5. die Geburtsurkunde,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern, soweit dieser Nachweis nicht über das amtsärztliche Gesundheitszeugnis erfolgt,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732),14. im Fall der Ausbildung im Unterrichtsfach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und16. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in beglaubigter Kopie.Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 bis 16 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. Soweit ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach Satz 1 Nr. 12 wegen der Corona-Virus-Pandemie nicht vorgelegt werden kann, genügt die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses der von der Ausbildungsbehörde benannten Stelle.(3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Ausbildungsbehörde eingehen, können nicht berücksichtigt werden.(4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.

### § 53 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 53 ZulassungsvoraussetzungenDer Hochschulabschluss oder vergleichbare Abschluss nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss sein, aus dem mindestens ein Unterrichtsfach oder eine Fachrichtung für das jeweilige Lehramt ableitbar sind. Kann die nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes festgestellte schulspezifische Bedarfssituation nicht mit Personen mit einem Abschluss nach Satz 1 gedeckt werden, kann das Kultusministerium festlegen, dass auch Personen eingestellt werden können, die über einen anderen akkreditierten Hochschulabschluss verfügen. Das Kultusministerium kann die Zulassung auf bestimmte Qualifikationen beschränken.

### § 59 — Qualifizierungsauflagen

§ 59 Qualifizierungsauflagen(1) Weisen die Studienleistungen bezüglich der Anerkennung eines Unterrichtsfachs deutliche Lücken auf oder können aus dem Abschluss nach § 53 Satz 1 und 2 nicht alle für die Qualifikation für das vergleichbare Lehramt erforderlichen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen abgeleitet werden, führt die Ausbildungsbehörde ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen sind ergänzende Studien an einer Universität zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art und die Dauer der Qualifizierung trifft die Ausbildungsbehörde.(2) Art und Umfang der Qualifizierungsauflagen bestimmen die Dauer der Qualifizierungsphase. Sie beträgt höchstens dreieinhalb Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen aus der oder dem Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen in dieser Zeit nicht erfüllt werden können, kann die Ausbildungsbehörde die Qualifizierungsphase um bis zu zwei Jahre verlängern.(3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der oder dem Beschäftigten in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind die Nachweise über die Teilnahme an mindestens vier Modulen nach § 44 Abs. 1.(4) Mit der Bestimmung der Qualifizierungsauflagen werden auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung der Lehramtsbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase von der Ausbildungsbehörde festgelegt.

### § 27 — Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche Prüfung für das Lehramt an Grundschulen nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bezieht sich entweder auf Didaktik der Grundschule und zwei Unterrichtsfächer oder auf drei Unterrichtsfächer.(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist der von der Ausbildungsbehörde nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes berufene Prüfungsausschuss zuständig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und die Prüferin oder der Prüfer des jeweiligen Prüfungsbereichs anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Prüferinnen und Prüfer.(3) Die Ausbildungsbehörde legt Termin und Ort der Prüfung fest und teilt diese der Bewerberin oder dem Bewerber und den Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die mündlichen Prüfungen können in Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form, insbesondere mittels Videokonferenzsystem, stattfinden.(4) Ein durchgängig geführtes Studienportfolio kann Grundlage der mündlichen Prüfungen sein.

### § 30 — Bewerbung, Antrag

§ 30 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Ausbildungsbehörde vollständig eingegangen sein.(2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Ausbildungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind,b) ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgte,c) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt wurde undd) ob eine erneute Zulassung zur pädagogischen Ausbildung für ein Lehramt in einem anderen Bundesland abgelehnt wurde,2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in § 29 Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in beglaubigter Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,5. die Geburtsurkunde,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern, soweit dieser Nachweis nicht über das amtsärztliche Gesundheitszeugnis erfolgt,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732),14. im Fall der Ausbildung im Unterrichtsfach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und16. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in beglaubigter Kopie.Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 bis 16 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. Wenn ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach Satz 1 Nr. 12 aufgrund höherer Gewalt nicht vorgelegt werden kann, kann das Kultusministerium entscheiden, dass die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses von einer von der Hessischen Lehrkräfteakademie benannten Stelle genügt.(3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Ausbildungsbehörde eingehen, können nicht berücksichtigt werden.(4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.

### § 38 — Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...

§ 38 Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Ausbildungsbehörde verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrerstellenzuweisung des Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde möglich.(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsüberprüfung. Bei der Bewerbung für diese Eignungsüberprüfung sind folgende Mindestvoraussetzungen nachzuweisen:1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung und3. in allen beruflichen Fachrichtungen außer der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,b) eine einschlägige Meisterprüfung oderc) ein anderer Abschluss mit entsprechender Qualifikation oder4. in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) das Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie das Bestehen einer der beiden Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Text- oder Informationsverarbeitung oderb) ein anderer Abschluss mit entsprechender Qualifikation.5.Die Ausbildungsbehörde erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an.(3) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und beglaubigte Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse sowie beglaubigte Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(4) Die Ausbildungsbehörde prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung. Sie legt Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber fest und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Überprüfungsausschusses bestellt im Auftrag der Ausbildungsbehörde zwei weitere fachkundige Mitglieder, davon ein Mitglied der Schulleitung, in den Überprüfungsausschuss. Die Ausbildungsbehörde kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.(5) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Überprüfung. Sie dient der Feststellung der fachlichen, sprachlichen und didaktischen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber. Wird diese mit „bestanden“ bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, legen die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist bei nicht ausreichenden fachlichen oder sprachlichen Leistungen nicht bestanden. Satz 3 ist nicht anzuwenden, soweit eine unterrichtspraktische Prüfung wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann. An die Stelle der unterrichtspraktischen Prüfung tritt ein Kolloquium, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Ausarbeitung aus der schriftlichen Überprüfung erörtert. Dabei finden die planerischen Überlegungen, fachliche Aspekte und die methodische Umsetzung auch im Hinblick auf einen möglichen Medieneinsatz Berücksichtigung. Näheres wird im Einzelfall durch Erlass des Kultusministeriums geregelt.(6) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 Satz 3 werden mit Punkten nach Anlage 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl.(7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Ausbildungsbehörde zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte erzielt haben.(8) Die Ausbildungsbehörde unterbreitet der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Zuweisung zu einem Studienseminar und der Ausbildungsschule.

### § 42 — Ausbildungsdauer

§ 42 Ausbildungsdauer(1) Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere nachgewiesen werden durch1. eine eigenverantwortete Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der pädagogischen Ausbildung,2. Teile einer auf die Professionalität einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die pädagogische Ausbildung angerechnet werden können oder3. hervorragende Leistungen während der pädagogischen Ausbildung.Diese Vorleistungen werden von der Ausbildungsbehörde nach Inhalt und Umfang im Hinblick auf die Module der pädagogischen Ausbildung geprüft und ihnen entsprechend zugeordnet.(2) Bei einer Verkürzung der pädagogischen Ausbildung wird die Zahl der Module, Unterrichtsbesuche und Ausbildungsveranstaltungen reduziert. Die Festlegung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars. In der verkürzten Ausbildung sind mindestens vier Module zu absolvieren.(3) In den Fällen des Abs. 2 werden zur Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes die aufgrund der Verkürzung nicht vorliegenden Modulbewertungen durch den Durchschnitt der vorliegenden Modulbewertungen ersetzt. Dabei bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit das Modul im Prüfungssemester nach § 44 Abs. 2 Satz 2 wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 3 anzuwenden ist, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest.1)(4) Der Antrag auf Verkürzung ist innerhalb der ersten neun Monate der pädagogischen Ausbildung zu stellen.(5) Die Verlängerung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere erfolgen, wenn1. krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen während der Hauptsemester oder dem Prüfungssemester vorliegen oder2. aus Gründen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem nach dieser Verordnung vorgegebenen Zeitraum nicht stattfinden kann.Über die Anrechenbarkeit von Modulen und damit gegebenenfalls verbundene Auflagen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.(6) Über die jeweiligen Anträge entscheidet die Ausbildungsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.

### § 44 — Module und Modulbewertung

§ 44 Module und Modulbewertung(1) Module bestehen inhaltlich und organisatorisch aus aufeinander bezogenen Modulveranstaltungen, in denen in der Wechselwirkung von Theorie und Unterrichtspraxis die grundlegenden Kompetenzen für die Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer erworben werden sollen. Die Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen sind dabei mit anderen Ausbildungsinhalten und dort zu erwerbenden Kompetenzen vernetzt oder bauen auf diese auf. Die Dauer eines Moduls erstreckt sich über ein Hauptsemester oder über die Zeit des Prüfungssemesters bis zur Zulassung zur Prüfung. In die Module integriert sind Unterrichtsbesuche. Die Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars beträgt in jedem Modul 20 Zeitstunden.(2) Module nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind1. vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,2. ein Modul Erziehen, Beraten, Betreuen,3. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und4. zwei lehramtsspezifische Module. Ein Modul liegt im Prüfungssemester.(3) Die Module des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen verteilen sich gleichmäßig1. für das Lehramt an Grundschulen auf das Fach Deutsch oder Mathematik sowie auf ein Fach nach § 35 Abs. 4 Nr. 2,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien auf die beiden Unterrichtsfächer,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt an Förderschulen auf die Fachrichtung und das Unterrichtsfach oder4. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf die berufliche Fachrichtung und die arbeitstechnischen Fächer.(4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars überträgt einer Ausbilderin oder einem Ausbilder die Aufgaben einer oder eines Modulzuständigen. Grundsätzlich führt die oder der Modulzuständige die Modulveranstaltungen sowie die Unterrichtsbesuche durch. Sie oder er nimmt die Aufgaben nach § 41 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wahr. Sind mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder an der Durchführung eines Moduls beteiligt, werden deren Teilbewertungen von der oder dem Modulzuständigen zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt.(5) Modulveranstaltungen können mit anderen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung gemeinsam durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung der oder des Modulzuständigen bleibt unberührt.(6) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Der Verlauf der Lernentwicklung ist in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen. Insgesamt wird in jedem Modul eine Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung für die Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit erteilt. Diese Bewertung ist nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes Grundlage der Modulbewertung. Abs. 11 bleibt unberührt.(7) Schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung werden von der oder dem Modulzuständigen ausgestellt.(8) Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beauftragt zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder mit der Durchführung und Bewertung der Modulprüfung. Können die beiden Ausbilderinnen oder Ausbilder sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars nach deren Anhörung.(9) Der Ausgleich nach § 41 Abs. 6 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt. In diesem Fall ist für die Bewertung des Moduls, die nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in die Gesamtbewertung einfließt, die so errechnete Summe durch zwei zu teilen. Bei der errechneten Punktzahl bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.(10) Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Modulprüfung wird von der Leiterin oder vom Leiter des Studienseminars ausgestellt. Sie enthält die ursprüngliche Modulbewertung, die Bewertung der Modulprüfung, die Feststellung des Ausgleichs oder des endgültigen Nichtbestehens des Moduls sowie im Falle des Ausgleichs die Bewertung nach Abs. 9.(11) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Unterrichtsbesuche durchzuführen, legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit in der Regel einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird. Bei Modulprüfungen nach Abs. 8 hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wahl zwischen einer Durchführung nach Satz 1 mit zwei Ausbilderinnen oder Ausbildern und einer Durchführung nach Abs. 8. Satz 1 und 2 gelten auch, wenn der Unterrichtsbesuch oder die Modulprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 380), in der jeweils geltenden Fassung vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist. Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 1 und 2 anzuwenden sind, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest. Näheres zu Satz 1 wird im Einzelfall durch Erlass des Kultusministeriums geregelt.2)

### § 50 — Unterrichtspraktische Prüfung

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt in den Fächern oder in dem Fach und der Fachrichtung der pädagogischen Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt; Abs. 13 bleibt unberührt.(2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.(3) Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde.(4) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(5) Für das Lehramt an Förderschulen ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. Im Fall des § 39 Abs. 2 Satz 2 kann die unterrichtspraktische Prüfung auch in einer Lerngruppe der Förderschule und in einer Lerngruppe mit inklusivem Unterricht durchgeführt werden.(6) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(7) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.(8) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten.(9) In inklusiven Lerngruppen kann auf Antrag die Prüfungslehrprobe von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Förderschulen gemeinsam mit einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien durchgeführt werden. Der Antrag ist von beiden zu Prüfenden bei der Ausbildungsbehörde zu stellen.(10) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf vor. Dieser soll einen Umfang von grundsätzlich acht Seiten nicht überschreiten. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfs in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten.(11) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten.(12) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.(13) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Lehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 11 wie folgt durchgeführt:1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe vor, für die Abs. 10 Satz 2 bis 4 entsprechend gilt;2. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.Näheres nach Satz 1 wird im Einzelfall durch Erlass des Kultusministeriums geregelt. Im Fall einer Wiederholungsprüfung nach § 51 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wahl zwischen einer Prüfungslehrprobe nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder einer Prüfung nach Satz 1 bis 3. Die Zeitvorgaben des § 51 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gelten entsprechend. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, wird die Wiederholungsprüfung, sofern der Unterrichtsbetrieb es zulässt, mit Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes mit Lerngruppen durchgeführt. Satz 1 bis 6 gelten auch, wenn die Prüfungslehrprobe nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 380), in der jeweils geltenden Fassung vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist.3)

### § 51 — Mündliche Prüfung

§ 51 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung nach § 48 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes findet nach der unterrichtspraktischen Prüfung statt und soll in der Regel 60 Minuten dauern. Bei Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern soll sie 45 Minuten dauern.(2) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung wird der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom Prüfungsausschuss schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche Prüfung sind der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst 30 Minuten zu gewähren. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Aufzeichnungen als Grundlage für ihre späteren Ausführungen machen.(3) In der mündlichen Prüfung erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zunächst Gelegenheit, ihre Auseinandersetzung mit der Aufgabe in einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer vorzustellen. Der Vortrag kann durch entsprechende Visualisierung unterstützt werden. Davon ausgehend beginnt der Prüfungsausschuss mit ihr ein weiterführendes Gespräch, in dem Fragen in Verbindung von Theorie und Praxis erörtert werden. Die mündliche Prüfung kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn in einem Fall höherer Gewalt nach § 50 Abs. 13 Satz 1 die mündliche Prüfung aufgrund dieses Ereignisses nicht in Präsenzform stattfinden kann. Die Entscheidung über die Form der Durchführung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.(4) Der Prüfungsausschuss bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

### § 62 — Teile der Prüfung

§ 62 Teile der Prüfung(1) Die Prüfung des Qualifizierungserfolgs umfasst:1. die unterrichtspraktische Prüfung und2. die mündliche Prüfung.(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Lerngruppen sollen der oder dem Beschäftigten bekannt sein. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher dem Prüfungsausschuss in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten ist. § 50 Abs. 4 bis 7, 10, 11 und 13 gilt entsprechend.(3) Grundlage der mündlichen Prüfung sind die Inhalte der Module nach § 59 Abs. 3 Satz 2 und das Qualifizierungsportfolio. § 51 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

### § 86 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 86 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. § 42 Abs. 3 Satz 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft, § 44 Abs. 11 Satz 3 und § 50 Abs. 13 Satz 7 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

### § 6a — Standards für die Lehrkräftebildung

§ 6a Standards für die LehrkräftebildungDer Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 16. Mai 2019 zu den Standards für die Lehrerbildung ist verbindliche Grundlage für die Lehrkräfteausbildung.

### § 11a — Nachteilsausgleich

§ 11a Nachteilsausgleich(1) Auf Antrag einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, wie zum Beispiel einem Armbruch, oder mit einer Behinderung ist ein der Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie entscheidet, gegebenenfalls nach Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, über Abweichungen von Vorschriften über das jeweilige Prüfungsverfahren.(3) Formen des Nachteilsausgleiches sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:1. verlängerte Bearbeitungszeiten,2. Zulassung von Pausenzeiten,3. Bereitstellung oder Zulassung spezieller technischer Hilfs- oder Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Computer ohne Rechtschreibprüfung, Audiohilfen, Schreibhilfen bei orthopädischen Beeinträchtigungen, Schreib- oder Lesehilfen bei Sehbeeinträchtigungen,4. Anpassung der räumlichen Bedingungen, wie zum Beispiel Bereitstellung eines Einzelarbeitsplatzes in einem gesonderten Raum oder die Bereitstellung eines Stehpultes.(4) Die fachlichen Anforderungen an die jeweilige Prüfung bleiben unberührt.

### § 65a — Besondere Regelungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen

§ 65a Besondere Regelungen für die landwirtschaftlichen FachschulenDie Regelungen des Sechsten Teils finden auf die landwirtschaftlichen Fachschulen entsprechende Anwendung.

### § 81a — Grundsätze der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 81a Grundsätze der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie darf nach § 5a Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die in Anlage 1 genannten personenbezogenen Daten der Kandidatinnen und Kandidaten der Ersten Staatsprüfung, der Prüferinnen und Prüfer zur Berufung für die Erste Staatsprüfung, der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, der Antragstellerinnen und Antragsteller für die Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am besonderen Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Hessischen Lehrkräfteakademie und für einen jeweils damit verbundenen Zweck, zur Meldung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung, des pädagogischen Vorbereitungsdienstes und der Durchführung der Zweiten Staatsprüfung, der Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und der Prüfung des Qualifizierungserfolges, für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen oder zur Erfüllung der der Hessischen Lehrkräfteakademie durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie führt über die Meldung zur und Durchführung der Ersten und Zweiten Staatsprüfung, die Meldung zur und Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer, die Durchführung des Anpassungslehrgangs, die Durchführung der Eignungsprüfung, die Meldung zur und Durchführung der Prüfung des Qualifizierungserfolges und die Prüfungen im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen Prüfungsakten. Über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Hessischen Lehrkräfteakademie führt diese Fortbildungsakten.(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Abs. 1 und 2 kann in Papierform oder in digitaler Form erfolgen. Im Fall einer digitalen Verarbeitung sind die durch das Land Hessen vorgesehenen Systeme zu verwenden.

### § 81b — Datenübermittlung

§ 81b DatenübermittlungDie Hessische Lehrkräfteakademie kann innerhalb ihrer Organisationseinheit Daten mündlich, schriftlich oder automatisiert verarbeiten. Die Hessische Lehrkräfteakademie darf personenbezogene Daten auch an Dritte übermitteln, soweit dies für die Ausführung der gesetzlich, durch Rechtsverordnung oder vertraglich übertragenen Aufgaben und für einen jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist.

### § 81c — Aufbewahrungsfristen

§ 81c Aufbewahrungsfristen(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie darf personenbezogene Daten nur so lange aufbewahren, wie sie für die Erfüllung der Aufgaben oder für das Ausstellen von Bescheinigungen erforderlich sind. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach Anlage 2 oder anderen gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wird die Erforderlichkeit durch die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe bestimmt.(2) Akten, Unterlagen und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, müssen nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich vernichtet werden. § 8 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), gilt entsprechend. In automatisierten Verfahren gespeicherte Dateien sind zu löschen.

### § 1 — Aufgaben der Studienseminare

§ 1 Aufgaben der StudienseminareDie Studienseminare organisieren die ihnen übertragenen Aufgaben in der Lehrerbildung, führen sie durch und werten sie aus. Sie kooperieren dabei mit geeigneten Einrichtungen.

### § 10 — Niederschrift

§ 10 Niederschrift(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der der wesentliche Inhalt, der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind. Sie enthält insbesondere:1. die Bezeichnung der Prüfung,2. die Bezeichnungen des Lehramts oder der Lehrbefähigung und der Fächer oder Fachrichtungen, auf die sich die Prüfung bezieht,3. den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten,4. die Namen und Amtsbezeichnungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,5. die Namen und gegebenenfalls Amtsbezeichnungen weiterer anwesender Personen,6. Beginn und Ende der einzelnen Prüfungsteile,7. gegebenenfalls einen Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen,8. Einzelbewertungen und Gesamtbewertung und9. Angaben über besondere Vorkommnisse.(2) Die einzelnen Teile der Niederschrift werden von der jeweiligen Protokollantin oder dem jeweiligen Protokollanten unterzeichnet. Die Gesamtbewertung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Erteilte Bewertungen dürfen nicht mehr geändert werden und sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

### § 11 — Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit

§ 11 Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit(1) Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Prüfung durch Fragen fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat sich aufgrund von Krankheit prüfungsunfähig fühlt. Erklärt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat, sie oder er fühle sich prüfungsunfähig, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (2) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat 1. wegen Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder2. aus einem anderen nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Grund mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Fall des Satz 2 Nr. 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (3) Eine Verhinderung an der Prüfungsteilnahme hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem Amt für Lehrerbildung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund oder versäumt sie oder er die Mitteilung nach Satz 1, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) oder, falls eine Bewertung nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nicht vorgesehen ist, als „nicht bestanden“ bewertet. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

### § 12 — Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

§ 12 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße(1) Für Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße gilt § 26 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entsprechend.(2) Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, die oder der hinsichtlich ihrer oder seiner Vorleistungen, die bei der Zulassung zur Prüfung bedeutsam waren, täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten. (3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 vorgelegen haben, ist die Prüfung nachträglich nicht bestanden und das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.

### § 13 — Wiederholungsprüfung

§ 13 WiederholungsprüfungHat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Prüfung nicht bestanden, kann sie oder er diese auf Antrag einmal vollständig wiederholen. § 30 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend.

### § 14 — Prüfungsakte

§ 14 Prüfungsakte(1) Über jede Prüfung wird eine Prüfungsakte geführt. Sie enthält sämtliche für die Prüfung bedeutsamen Unterlagen. Dies sind insbesondere: 1. die Meldeunterlagen,2. die Niederschriften und3. gegebenenfalls die schriftlichen Entwürfe zu Lehrproben. (2) Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten gelten die allgemeinen Bestimmungen.

### § 15 — Kompetenzen und Inhalte

§ 15 Kompetenzen und Inhalte(1) Im Studium für alle Lehrämter werden grundlegende berufliche Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beratung, Lerndiagnostik und Evaluation in den Fachwissenschaften, den Fachdidaktiken, den Grundwissenschaften und den schulpraktischen Studien erworben. Die Grundwissenschaften umfassen die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften sowie alle weiteren Disziplinen, die sich mit Bildungssystemen und deren Rahmenbedingungen auseinandersetzen. (2) Zentrale Kompetenzen in den Fachwissenschaften sind: 1. Struktur, Konzepte und Inhalte der jeweiligen Disziplin kennen und erörtern sowie fachliche Fragen selbst entwickeln,2. Forschungsmethoden der Disziplin beschreiben, anwenden und bewerten,3. fachwissenschaftliche Begriffs-, Modell- und Theoriebildung sowie deren Systematik kennen und ihren Stellenwert reflektieren,4. Forschungsergebnisse angemessen darstellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen Bedeutung einschätzen,5. interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen,6. sich in neue, für das Unterrichtsfach relevante Entwicklungen der Disziplin selbstständig einarbeiten,7. fachwissenschaftliche und gegebenenfalls fachpraktische Fragestellungen, Methoden, Theorien, Forschungsergebnisse und Inhalte in Bezug auf das spätere Berufsfeld einschätzen und8. fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das jeweilige Lehramt erwerben und anwenden. (3) Zentrale Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind: 1. die Bildungsziele des Faches und der beteiligten Fächer begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und historischen Kontext darstellen und reflektieren,2. fachdidaktische Theorien und die fachdidaktische Forschung für Lehren und Lernen kennen und darstellen,3. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von fachlichen Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe umsetzen und mit Methoden der empirischen Unterrichtsforschung auswerten und weiter entwickeln,4. schulische und außerschulische fachbezogene Praxisfelder erfassen und kritisch analysieren,5. die Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern theoretisch analysieren und empirisch beschreiben,6. Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung darstellen und reflektieren,7. fachspezifische Lernschwierigkeiten analysieren und exemplarisch erläutern sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen,8. Konzepte der Medienpädagogik kennen sowie den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien, von Schulbüchern und anderen Medien in fachlichen Lehr- und Lernprozessen analysieren und begründen und9. Persönlichkeits- und Rollentheorien kennen und für das spezifische Unterrichtshandeln als Fachlehrerin oder Fachlehrer weiterentwickeln. (4) Zentrale Kompetenzen in den Grundwissenschaften sind: 1. Bildungstheorien und ihr Verhältnis zu Gesellschaftstheorien kennen und Erziehungs- und Bildungsstandards danach einschätzen,2. Ergebnisse der Jugend- und Bildungsforschung sowie der Entwicklungspsychologie kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln reflektieren,3. Verfahren und Ziele von Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Evaluation und Qualitätssicherung darstellen und einschätzen,4. Schule, Schulsystem und Lehrerberuf in historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen darstellen und reflektieren,5. Lernstrategien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung analysieren, begründen und bewerten,6. Vermittlungs- und Interaktionsprozesse für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule unter verschiedenen Bedingungen analysieren, darstellen und reflektieren,7. den Einsatz neuer Medien pädagogisch begründen und argumentativ vertreten,8. Prozesse und Maßnahmen der Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung und Bildung beschreiben und einschätzen,9. Heterogenität mit diagnostischen Mitteln erfassen und reflektieren und10. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten. Im Übrigen gelten für die Grundwissenschaften die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossenen Standards und Kompetenzen für die Bildungswissenschaften. (5) Kompetenzen werden im Zusammenhang mit Inhalten und Methoden erworben. Kompetenzen, Inhalte und Methoden sind in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), in einem Kerncurriculum auszuweisen. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen Bildungsstandards für den Unterricht und die vom Kultusministerium verordneten Lehrpläne für die Unterrichtsfächer bilden den Orientierungsrahmen für die Festlegung der Inhalte von Modulen.

### § 16 — Modulstruktur

§ 16 Modulstruktur(1) Die zu beschreibenden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind in der Regel im Verhältnis von zwei zu eins über die gesamte Studiendauer festzulegen. (2) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden nach folgenden Kriterien beschrieben: 1. Kompetenzen,2. Thema und Inhalt,3. Organisationsformen,4. Voraussetzungen für die Teilnahme,5. Arbeitsaufwand,6. Leistungspunkte,7. Art der Prüfungen,8. Dauer des Moduls und Angebotsturnus und9. Verwendbarkeit des Moduls in Lehramtsstudiengängen und anderen Studiengängen. Die oder der Modulverantwortliche oder die koordinierende Stelle, die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner sind jeweils aktuell auszuweisen.

### § 17 — Arbeitsaufwand

§ 17 Arbeitsaufwand(1) Der Arbeitsaufwand wird durch den Zeitaufwand der Studierenden für das Präsenzstudium in direktem Kontakt mit Lehrenden der Universität und den Arbeitsstunden für aus dem Studium resultierende Aufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, weiteres Selbststudium, Hausarbeiten oder Prüfungsvorbereitungen bestimmt. (2) Der Arbeitsaufwand der Studierenden für die aus dem Studium resultierenden Aufgaben wird der Präsenzzeit hinzugerechnet. Das Verhältnis der beiden Anteile für den gesamten Arbeitsaufwand nach Abs. 1 beträgt in der Regel zwei zu eins. Sonderregelungen zum Arbeitsaufwand, zum Beispiel in den Naturwissenschaften oder in Fächern mit hohen fachpraktischen Anteilen, können in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten getroffen werden. (3) Der gesamte kalkulierte Arbeitsaufwand beträgt einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden im Semester oder 1 800 Stunden im Studienjahr. Bei einem Teilzeitstudium ist der Arbeitsaufwand entsprechend anteilig zu bestimmen.

### § 18 — Leistungspunkte

§ 18 Leistungspunkte(1) Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden. In der Regel können 30 Leistungspunkte pro Semester erworben werden. (2) Für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sind für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 60 Leistungspunkte erforderlich. Für das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt an Förderschulen sowie das Lehramt an beruflichen Schulen sind für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 6 und § 14 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 90 Leistungspunkte erforderlich.(3) In den Lehramtsstudiengängen für die Grundschule und die Hauptschule und Realschule sind insgesamt 180, für die übrigen Lehramtsstudiengänge insgesamt 240 Leistungspunkte nachzuweisen. (4) In den Grundwissenschaften nach § 15 Abs. 1 Satz 2 sind in der Regel 60 Leistungspunkte nachzuweisen. (5) Fachdidaktische und fachwissenschaftliche Studienanteile können in je eigenständigen Modulen oder gemeinsam in ein Modul integriert organisiert werden. Der Studienanteil in den Fachdidaktiken soll in der Regel mit 60 Leistungspunkten gewichtet werden. (6) Die Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind keine Studienanteile. Der Arbeitsaufwand hierfür entspricht insgesamt 30 Leistungspunkten nach Abs. 1 Satz 1. Dieser Arbeitsaufwand ist im Zeugnis der Ersten Staatsprüfung zusätzlich zu den Leistungspunkten nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auszuweisen.

### § 19 — Dauer und Angebotsturnus von Modulen

§ 19 Dauer und Angebotsturnus von Modulen(1) Ein Modul umfasst in der Regel zwei Semester. (2) Die Universitäten legen fest, in welchem zeitlichen Turnus ein Modul angeboten wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die durchgängige Studierbarkeit eines Studiengangs gegeben ist.

### § 2 — Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

§ 2 Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist insbesondere befugt 1. zum Abschluss von Kooperationsverträgen im Namen des Landes Hessen, die der Erfüllung von Aufgaben des Studienseminars dienen, und2. zur Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden; die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts und die Regelungen über Studiengenehmigungen bleiben davon unberührt. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen Weisungen des Kultusministeriums und des Landesschulamtes und gegen Beschlüsse des Seminarrats. Die Beschäftigten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr. Die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt.

### § 20 — Ordnungen und Modulabschlussprüfungen

§ 20 Ordnungen und Modulabschlussprüfungen(1) Beschlüsse über Lehramtsstudienordnungen der Universitäten bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium. (2) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten wird geregelt, welche zwölf bewerteten Module in die Gesamtnote nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes einzubringen sind.(3) Die Modulabschlussprüfung bezieht inhaltlich alle Modulveranstaltungen ein. Sie wird mit Punkten und Noten nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Eine Bewertung für die Modulabschlussprüfung kann auch kumulativ aus Noten und Punkten für Modulteilprüfungen gebildet werden. Über die Modulabschlussprüfung wird jeweils eine Bescheinigung als Leistungsnachweis nach § 29 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ausgestellt. Die Prüfungsformen für den Modulabschluss werden in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten festgelegt. Auf die Verwendung unterschiedlicher Prüfungsformen ist zu achten. (4) Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie Noten und Punkte nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden getrennt ausgewiesen.(5) Bei einer Bewertung der Modulabschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist ein Modul nicht bestanden.(6) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten werden Regelungen über die Wiederholbarkeit nicht bestandener Module getroffen.

### § 21 — Orientierungs- und Betriebspraktikum

§ 21 Orientierungs- und Betriebspraktikum(1) Das Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes dienen der Vororientierung für das künftige Arbeitsfeld und der Erfahrung von außerhalb der Schule gelegenen Bereichen.(2) Das Orientierungspraktikum soll von einer Betreuerin oder einem Betreuer der Einrichtung angeleitet werden, an der es abgeleistet wird.(3) Bereiche des Orientierungspraktikums sind die Arbeit und Organisation einer staatlichen, kirchlichen oder freien Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für den Kinder- und Jugendsport sowie der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Praxis von Schulen. Zum schulischen Bereich gehören Hospitationen in verschiedenen Schulformen und Schulstufen sowie die Beteiligung an Festen, Schulfahrten und anderen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts.(4) Das Orientierungspraktikum umfasst in der Regel 30 Zeitstunden pro Woche. Die werktägliche Anwesenheit in der besuchten Einrichtung soll fünf Zeitstunden nicht unterschreiten.(5) Der Nachweis über das Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum ist von der jeweils besuchten Einrichtung auszustellen. Voraussetzung für die Ausstellung des Nachweises ist die Dokumentation der Beobachtungen und Erfahrungen durch die Praktikantin oder den Praktikanten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in das Studienportfolio eingeht.(6) Der Nachweis über das Orientierungspraktikum ist bei der oder dem Praktikumsbeauftragten der Universität bei der Meldung zu den schulpraktischen Studien vorzulegen.(7) Der Nachweis über das Betriebspraktikum ist der Ausbildungsbehörde bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorzulegen. Entsprechendes gilt für den Nachweis vergleichbarer praktischer Tätigkeiten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, die das Betriebspraktikum ersetzen.(8) Orientierungs- und Betriebspraktikum sind nicht Teil des Arbeitsaufwands nach § 17. Sie können in den schulpraktischen Studien Gegenstand der weiterführenden Reflexion sein.

### § 22 — Schulpraktische Studien

§ 22 Schulpraktische Studien(1) Der oder die Praktikumsbeauftragte der Universität überprüft den Bericht über die schulpraktischen Studien oder die in einem Studienportfolio enthaltene Dokumentation. Die Ausbildungsbehörde kann in diesem Zusammenhang gemeinsam mit den anderen an der Lehrerbildung Beteiligten nach § 15 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beratend tätig werden.(2) Die schulpraktischen Studien können in einem der Praktikumsteile an Schulen im europäischen Ausland oder an einer deutschen Auslandsschule abgeleistet werden, wenn die Ziele der schulpraktischen Studien nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erreicht werden. Die Gestaltung der Anleitung wird durch die Praktikumsordnung der Universität geregelt.

### § 23 — Meldung und Zulassung

§ 23 Meldung und Zulassung(1) Die Meldung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen ist schriftlich an die Ausbildungsbehörde zu richten. Sie legt die jeweiligen Termine für die Meldung fest.(2) Der Meldung sind Nachweise nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. Das Sprachdiplom muss mit mindestens „gut“ bestanden sein. Die Ausbildungsbehörde kann auch einen anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung anerkennen. Über gegebenenfalls weitere zur Meldung vorzulegende Unterlagen entscheidet die Ausbildungsbehörde.(3) Die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen kann erst erfolgen, wenn die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 sowie nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bei der Ausbildungsbehörde vorliegen.(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist vor einer Entscheidung zu hören.(5) Die Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden wurde und diese der beantragten Lehramtsprüfung gleichartig oder gleichwertig ist.

### § 24 — Inhaltliche Anforderungen

§ 24 Inhaltliche AnforderungenDie inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsteile nach § 19 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ergeben sich aus den im Studium zu erwerbenden Kompetenzen nach § 15 Abs. 1 bis 4.

### § 25 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 25 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie kann im Fach Kunst oder im Fach Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben. (2) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder mit einem fachkundigen Prüfer der Ausbildungsbehörde einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt der Ausbildungsbehörde ein Thema vor. Findet keine Erörterung nach Satz 1 statt, bestimmt die Ausbildungsbehörde eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. Bei der Entscheidung hat die Ausbildungsbehörde darauf zu achten, dass das Thema dem Zweck der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in der festzusetzenden Frist möglich ist. Sie bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer nach Satz 1 oder 3. (4) Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch die Ausbildungsbehörde. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren. (5) Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Frist oder Nachfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. In diesem Fall entscheidet die Ausbildungsbehörde, ob eine weitere Frist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der aufgrund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muss ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit wegen Krankheit oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen. (6) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. Auf Antrag kann die wissenschaftliche Hausarbeit auch vollständig in der jeweiligen Fremdsprache abgefasst werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde. (7) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen Druckwerken oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben. (8) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und dauerhaft gebunden bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Die Ausbildungsbehörde leitet die Hausarbeit den Gutachterinnen oder Gutachtern nach Abs. 3 Satz 4 zur Beurteilung zu. Diese erstellen unverzüglich ihre Gutachten, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die wissenschaftliche Hausarbeit mit dem Gutachten an die Ausbildungsbehörde zurück. (9) Die Ausbildungsbehörde setzt aufgrund der Gutachten endgültig die Note und Punktzahl für die wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Bei unterschiedlicher Beurteilung innerhalb der Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in der Regel durch Mittelwertbildung. (10) Zeigt die wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden. (11) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder eines akademischen Abschlusses oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Zeugnis ausgehändigt ist. (12) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit angenommen werden.

### § 26 — Klausuren

§ 26 Klausuren(1) Die Klausuren sind in jeweils vier Zeitstunden anzufertigen. Die Aufgaben und die erlaubten Hilfsmittel werden von der Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der von ihr berufenen Prüferinnen und Prüfer festgelegt. (2) Die Ausbildungsbehörde leitet die Klausur einer Erstgutachterin oder einem Erstgutachter sowie danach einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter zu. Diese begutachten unverzüglich schriftlich die Klausur, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die Klausur mit dem Gutachten an die Ausbildungsbehörde zurück. § 25 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. (3) In den Neueren Fremdsprachen sind die Klausuren mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache anzufertigen. (4) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Klausurtermin oder gibt sie oder er eine Klausur nicht rechtzeitig ab, ist diese Klausur mit null Punkten zu bewerten. (5) Die Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit den zuständigen Einrichtungen der Universitäten landesweit einheitliche Klausuren durchführen.

### § 27 — Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche Prüfung für das Lehramt an Grundschulen nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bezieht sich entweder auf Didaktik der Grundschule und zwei Unterrichtsfächer oder auf drei Unterrichtsfächer. (2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist der von der Ausbildungsbehörde nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes berufene Prüfungsausschuss zuständig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und die Prüferin oder der Prüfer des jeweiligen Prüfungsbereichs anwesend sind. (3) Die Ausbildungsbehörde legt Termin und Ort der Prüfung fest und teilt diese der Bewerberin oder dem Bewerber und den Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (4) Ein durchgängig geführtes Studienportfolio kann Grundlage der mündlichen Prüfungen sein. Eine der mündlichen Prüfungen kann in Form einer Disputation über die wissenschaftliche Hausarbeit durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

### § 28 — Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen

§ 28 Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen(1) Für die Fächer Kunst, Musik und Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die fachpraktischen Prüfungen werden in entsprechenden Modulen studienbegleitend abgelegt. (2) Abs. 1 gilt für die Sprachprüfungen in den Fremdsprachen entsprechend. Der Nachweis besonderer Fremdsprachenkenntnisse als Nachweis studiengangspezifischer Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt hiervon unberührt.

### § 29 — Voraussetzungen

§ 29 Voraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer 1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat,2. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder einen auf die Professionalität des Lehrers abzielenden Masterabschluss nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat, die oder der vom Amt für Lehrerbildung den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichgestellt wurde,3. einen auf die Professionalität des Lehrers abzielenden Abschluss an einer Hochschule in einem anderen Staat abgelegt hat, der vom Amt für Lehrerbildung den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichgestellt wurde oder4. eine andere Hochschulprüfung abgelegt hat, die vom Amt für Lehrerbildung den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichgestellt wurde. (2) Personen nach Abs. 1 Nr. 4 können zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur zugelassen werden, wenn keine Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung stehen. (3) Bei der Anerkennung nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann die Ausbildungsbehörde Kriterien festlegen, nach denen eine Gesamtnote zu ermitteln ist, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen eine solche nicht hervorgeht.

### § 3 — Rechtsstellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des ...

§ 3 Rechtsstellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertretersder Leiterin oder des Leiters des Studienseminars(1) Die Amtsgeschäfte der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars werden im Verhinderungsfalle von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter geführt. Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter kann Aufgaben einer hauptamtlichen Ausbilderin oder eines hauptamtlichen Ausbilders wahrnehmen. (2) Bei Abwesenheit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars durch eine hauptamtliche Ausbilderin oder einen hauptamtlichen Ausbilder vertreten.

### § 30 — Bewerbung, Antrag

§ 30 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Ausbildungsbehörde vollständig eingegangen sein. (2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Ausbildungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind,b) ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgte,c) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt wurde undd) ob eine erneute Zulassung zur pädagogischen Ausbildung für ein Lehramt in einem anderen Bundesland abgelehnt wurde, 2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in § 29 Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in beglaubigter Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,5. die Geburtsurkunde,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), und14. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in beglaubigter Kopie. Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. (3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Ausbildungsbehörde eingehen, können nicht berücksichtigt werden. (4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.

### § 31 — Auswahl nach Eignung und Leistung

§ 31 Auswahl nach Eignung und Leistung(1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt anhand des Ergebnisses der Prüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Dabei wird die zur Ermittlung der Gesamtnote errechnete und im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl zu Grunde gelegt; es werden zwei Nachkommastellen berücksichtigt. (2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule im Lande Hessen tätig waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5, höchstens jedoch um 2,0 verbessert. (3) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Dezimalzahl zugelassen werden, entscheidet das Los.

### § 32 — Härtefälle

§ 32 Härtefälle(1) Eine besondere Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.(2) Ein Fall besonderer Härte kommt in Betracht im Falle1. einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),2. besonderer sozialer und familiärer Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers,3. von Zeitverlusten bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertreten sind,4. der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, der Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, einer mindestens zweijährigen Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,5. einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurde oder6. einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Lande Hessen aus zwingenden persönlichen Gründen, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortgesetzt werden soll.Nachweise über Tatsachen, die einen Fall besonderer Härte begründen, sind der Bewerbung beizufügen.(3) Die für Bewerberinnen und Bewerber mit Härtemerkmalen zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach folgenden Grundsätzen verteilt:1. Die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 genannten Härtemerkmale sind vor den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Härtemerkmalen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn Bewerberinnen und Bewerber mehrere der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Härtemerkmale aufweisen,2. Bewerberinnen und Bewerber mit mehreren Härtemerkmalen werden grundsätzlich gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern mit weniger Härtemerkmalen vorrangig berücksichtigt und3. Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Anzahl von Härtemerkmalen werden nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.

### § 33 — Wartefälle

§ 33 Wartefälle(1) Für jede, zum jeweiligen Einstellungstermin nach § 30 Abs. 1 und 2 ordnungsgemäß eingegangene, jedoch erfolglose Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird ein Wartepunkt angerechnet.(2) Die für Wartefälle nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach der Anzahl der Wartepunkte vergeben.(3) Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Wartepunktezahl vorhanden, so wird zwischen ihnen nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.(4) Bewerberinnen und Bewerber, die ein im Hauptverfahren erhaltenes Einstellungsangebot ablehnen oder sich nicht innerhalb von fünf Jahren wieder bewerben, verlieren alle bis dahin erworbenen Wartepunkte.

### § 34 — Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze

§ 34 Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze(1) Das Kultusministerium legt die Anzahl der Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze sowie deren Aufgliederung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern und Fachrichtungen halbjährlich fest und weist sie der Ausbildungsbehörde zu. Dabei sind die Kapazitäten der Studienseminare zu berücksichtigen.(2) Das Kultusministerium legt in einem Katalog fest, in welchen Fächern oder Fachrichtungen dringender Ausbildungsbedarf besteht und für welche Fächer oder Fachrichtungen und in welchem Umfang ein besonderes Zulassungsverfahren angewandt werden kann. Lehramts- und fächerspezifische Anforderungen können im Rahmen des Katalogs nach Satz 1 durch das Kultusministerium festgelegt werden.

### § 35 — Zulassung

§ 35 Zulassung(1) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt zunächst nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die hierbei nicht berücksichtigt werden können, erfolgt danach eine Auswahl nach den in den §§ 32 und 33 festgelegten Grundsätzen. (2) Werden die in § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes festgelegten Quoten nicht voll ausgeschöpft, so werden die noch freien Ausbildungsstellen nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen besetzt. (3) Die Zulassung erfolgt grundsätzlich für die Fächer und Fachrichtungen der Prüfungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Stehen für diese Fächer oder Fachrichtungen keine Ausbildungskapazitäten mehr zur Verfügung, kann auch eine Zulassung für das Fach oder die Fachrichtung einer Erweiterungsprüfung erfolgen. (4) Beim Lehramt an Grundschulen werden die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Durch die Prüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird mindestens das Fach Deutsch oder Mathematik nachgewiesen oder durch den Abschluss nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden mindestens die Fächer Deutsch und Mathematik nachgewiesen,2. durch die Prüfung nach § 29 Abs. 1 wird mindestens ein Fach aus dem Kanon nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachgewiesen und3. Ausbildungskapazitäten stehen für das Fach nach Nr. 2 zur Verfügung. (5) Bei den Lehrämtern an Hauptschulen und Realschulen, Förderschulen und Gymnasien werden die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für deren beide Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen jeweils ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist. Darüber hinaus können im Rahmen der dann noch freien Stellen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die über ein Fach verfügen, für das nach § 34 Abs. 2 dringender Ausbildungsbedarf besteht. (6) Beim Lehramt an beruflichen Schulen werden die freien Ausbildungsstellen über die berufliche Fachrichtung vergeben. (7) Können die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen für ein Lehramt in einzelnen Fächern oder Fachrichtungen nicht nach Abs. 3 bis 6 besetzt werden, werden diese Stellen in einem Nachrückverfahren vergeben. Daran nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, deren vollständige Anträge für den Beginn am 1. Mai verspätet bis zum 15. März und für den Beginn am 1. November verspätet bis zum 15. September des jeweiligen Jahres eingegangen sind.

### § 36 — Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte

§ 36 Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte(1) Die Ausbildungsbehörde weist die nach den vorgenannten Kriterien einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber einem Studienseminar zu und stellt sie ein. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Studienseminare zu achten. Der Zuweisungswunsch der Bewerberin oder des Bewerbers soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Studienseminar besteht nicht.(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden bei Dienstantritt von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars über ihre Rechte belehrt. Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs sind Absprachen zu treffen, die von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars aktenkundig zu machen sind.

### § 37 — Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 37 Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) In den in § 34 Abs. 2 festgelegten Fächern oder Fachrichtungen kann die Ausbildungsbehörde ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 durchführen. (2) Für Bewerbungen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen gelten die in § 30 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen. Im Bereich der beruflichen Schulen werden die Stellen aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen vergeben. (3) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im Verfahren nach Abs. 1 sind 1. ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss in dem Fach oder in der Fachrichtung nach § 34 Abs. 2, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde,2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen ein zweites Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann,3. ein Lebensalter von in der Regel nicht höher als 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung und4. einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll. (4) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 an die Ausbildungsbehörde zu richten. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(5) Die Ausbildungsbehörde prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst und führt dazu gegebenenfalls auch eine Eignungsüberprüfung durch. Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung legt die Ausbildungsbehörde fest. Sie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag der Ausbildungsbehörde zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss. (6) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Ausbildungsbehörde zu. Unter Beachtung dieser Rangliste erfolgen die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch die Ausbildungsbehörde. (7) Die Ausbildungsbehörde nimmt in diesen Fällen die Gleichstellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 vor.

### § 38 — Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...

§ 38 Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Ausbildungsbehörde verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrerstellenzuweisung des Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit dem Amt für Lehrerbildung möglich. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsüberprüfung. Bei der Bewerbung für diese Eignungsüberprüfung sind folgende Mindestvoraussetzungen nachzuweisen: 1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung,3. ein Lebensalter von mindestens 24 und von in der Regel höchstens 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung und4. in allen beruflichen Fachrichtungen außer der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,b) eine einschlägige Meisterprüfung oderc) ein anderer Abschluss mit entsprechender oder höherer Qualifikation oder 5. in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) das Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie das Bestehen einer der beiden Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Text- oder Informationsverarbeitung oderb) ein anderer Abschluss mit entsprechender oder höherer Qualifikation. Die Ausbildungsbehörde erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an. (3) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und beglaubigte Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse sowie beglaubigte Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(4) Die Ausbildungsbehörde prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung. Sie legt Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber fest und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Überprüfungsausschusses bestellt im Auftrag der Ausbildungsbehörde zwei weitere fachkundige Mitglieder, davon ein Mitglied der Schulleitung, in den Überprüfungsausschuss. Die Ausbildungsbehörde kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. (5) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Überprüfung. Sie dient der Feststellung der fachlichen, sprachlichen und didaktischen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber. Wird diese mit „bestanden“ bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, legen die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist bei nicht ausreichenden fachlichen oder sprachlichen Leistungen nicht bestanden. (6) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 Satz 3 werden mit Punkten nach Anlage 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. (7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Ausbildungsbehörde zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte erzielt haben. (8) Die Ausbildungsbehörde unterbreitet der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Zuweisung zu einem Studienseminar und der Ausbildungsschule.

### § 39 — Zuweisung zu den Ausbildungsschulen

§ 39 Zuweisung zu den Ausbildungsschulen(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule zu. Dabei ist sicherzustellen, dass an dieser Schule Unterricht in den Ausbildungsfächern oder -fachrichtungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilt wird. Wünsche der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsschule besteht nicht. (2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen können auch allgemeinbildenden Schulen zugewiesen werden, wenn dort Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen im inklusiven Unterricht beschult werden. (3) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung in der Sekundarstufe I und II zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist. (4) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.

### § 4 — Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten ...

§ 4 Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten sowie der Mentorinnen und Mentoren(1) Hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. (2) Bei Bedarf beauftragt das Landesschulamt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben. Sie werden im Umfang der Ausbildungsverpflichtung an das Studienseminar abgeordnet. Die Anrechnung auf die Pflichtstunden der als Ausbildungsbeauftragte tätigen Lehrkräfte ergibt sich im Einzelfall aus der inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung der jeweils übertragenen Ausbildungsaufgaben. Für Ausbildungsbeauftragte gilt im Übrigen Abs. 1 entsprechend. (3) Auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bestimmt die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen eine anleitende Lehrkraft als Mentorin oder Mentor. Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte können im begründeten Ausnahmefall als Lehrkräfte an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

### § 40 — Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule

§ 40 Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule(1) Ein Wechsel des Studienseminars ist zulässig. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde auf begründeten schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den Leiterinnen und Leitern der betroffenen Studienseminare.(2) Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist zulässig, wenn beim Verbleib an der bisherigen Ausbildungsschule eine Beeinträchtigung der pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf begründeten schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den Leitungen der betroffenen Ausbildungsschulen und dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

### § 41 — Ziele und Inhalte

§ 41 Ziele und Inhalte(1) Die pädagogische Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst befähigen, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, unterschiedlicher sozialer oder kultureller Herkunft1. zu unterrichten,2. zu erziehen, zu beraten und zu betreuen,3. zu diagnostizieren, zu fördern und zu beurteilen und4. die Entwicklungsprozesse der Schule mitzugestalten.(2) In der pädagogischen Ausbildung sollen die während des Studiums erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften in engem Bezug zum erteilten Unterricht so vertieft und erweitert werden, dass die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes genannten Kompetenzen im Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sichtbar werden. Dies gilt entsprechend auch für die pädagogische Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.(3) Während der pädagogischen Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang.

### § 42 — Ausbildungsdauer

§ 42 Ausbildungsdauer(1) Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere nachgewiesen werden durch 1. eine eigenverantwortete Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der pädagogischen Ausbildung,2. Teile einer auf die Professionalität einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die pädagogische Ausbildung angerechnet werden können oder3. hervorragende Leistungen während der pädagogischen Ausbildung. Diese Vorleistungen werden von der Ausbildungsbehörde nach Inhalt und Umfang im Hinblick auf die Module der pädagogischen Ausbildung geprüft und ihnen entsprechend zugeordnet. (2) Bei einer Verkürzung der pädagogischen Ausbildung wird die Zahl der Module, Unterrichtsbesuche und Ausbildungsveranstaltungen reduziert. Die Festlegung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars. In der verkürzten Ausbildung sind mindestens vier Module zu absolvieren. (3) In den Fällen des Abs. 2 werden zur Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes die aufgrund der Verkürzung nicht vorliegenden Modulbewertungen durch den Durchschnitt der vorliegenden Modulbewertungen ersetzt. Dabei bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt. (4) Der Antrag auf Verkürzung ist innerhalb der ersten zwölf Monate der pädagogischen Ausbildung zu stellen. (5) Die Verlängerung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere erfolgen, wenn 1. krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen während der Hauptsemester oder dem Prüfungssemester vorliegen oder2. aus Gründen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem nach dieser Verordnung vorgegebenen Zeitraum nicht stattfinden kann. Über die Anrechenbarkeit von Modulen und damit gegebenenfalls verbundene Auflagen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. (6) Über die jeweiligen Anträge entscheidet die Ausbildungsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.

### § 43 — Umfang und Gestaltung

§ 43 Umfang und Gestaltung(1) Bei der Verteilung der Module, Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und weiterer schulischer Belange ist auf eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über 21 Monate zu achten. Schulische Belange sind insbesondere Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabende, Elternbesuche, Wandertage, Studienfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte.(2) Für Veranstaltungen des Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem vollen Tag und grundsätzlich an einem weiteren halben Tag pro Woche von allen schulischen Veranstaltungen freizustellen.(3) Der Ausbildungsunterricht umfasst1. in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht,2. im ersten und zweiten Hauptsemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht und3. im Prüfungssemester sechs bis acht Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht.Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden. Der eigenverantwortete Unterricht kann bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut werden, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig.(4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist.(5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.(6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.(7) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kontinuierlich während der gesamten pädagogischen Ausbildung berät. Auf begründeten Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hin kann die beratende Ausbilderin oder der beratende Ausbilder gewechselt werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.(8) Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 41 Abs. 3. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang.(9) Während der Zeit nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer bis zum Ende der pädagogischen Ausbildung kann die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bis zu zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform im Unterricht und für Betreuung eingesetzt werden.

### § 44 — Module und Modulbewertung

§ 44 Module und Modulbewertung(1) Module bestehen inhaltlich und organisatorisch aus aufeinander bezogenen Modulveranstaltungen, in denen in der Wechselwirkung von Theorie und Unterrichtspraxis die grundlegenden Kompetenzen für die Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer erworben werden sollen. Die Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen sind dabei mit anderen Ausbildungsinhalten und dort zu erwerbenden Kompetenzen vernetzt oder bauen auf diese auf. Die Dauer eines Moduls erstreckt sich über ein Hauptsemester oder über die Zeit des Prüfungssemesters bis zur Zulassung zur Prüfung. In die Module integriert sind Unterrichtsbesuche. Die Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars beträgt in jedem Modul 20 Zeitstunden. (2) Module nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind 1. vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,2. ein Modul Erziehen, Beraten, Betreuen,3. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und4. zwei lehramtsspezifische Module. Ein Modul liegt im Prüfungssemester.(3) Die Module des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen verteilen sich gleichmäßig 1. für das Lehramt an Grundschulen auf das Fach Deutsch oder Mathematik sowie auf ein Fach nach § 35 Abs. 4 Nr. 2,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien auf die beiden Unterrichtsfächer,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt an Förderschulen auf die Fachrichtung und das Unterrichtsfach oder4. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf die berufliche Fachrichtung und die arbeitstechnischen Fächer. (4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars überträgt einer Ausbilderin oder einem Ausbilder die Aufgaben einer oder eines Modulzuständigen. Grundsätzlich führt die oder der Modulzuständige die Modulveranstaltungen sowie die Unterrichtsbesuche durch. Sie oder er nimmt die Aufgaben nach § 41 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wahr. Sind mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder an der Durchführung eines Moduls beteiligt, werden deren Teilbewertungen von der oder dem Modulzuständigen zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. (5) Modulveranstaltungen können mit anderen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung gemeinsam durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung der oder des Modulzuständigen bleibt unberührt. (6) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Der Verlauf der Lernentwicklung ist in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen. Insgesamt wird in jedem Modul eine Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung für die Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit erteilt. Diese Bewertung ist nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes Grundlage der Modulbewertung.(7) Schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung werden von der oder dem Modulzuständigen ausgestellt. (8) Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beauftragt zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder mit der Durchführung und Bewertung der Modulprüfung. Können die beiden Ausbilderinnen oder Ausbilder sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars nach deren Anhörung. (9) Der Ausgleich nach § 41 Abs. 6 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt. In diesem Fall ist für die Bewertung des Moduls, die nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in die Gesamtbewertung einfließt, die so errechnete Summe durch zwei zu teilen. Bei der errechneten Punktzahl bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt. (10) Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Modulprüfung wird von der Leiterin oder vom Leiter des Studienseminars ausgestellt. Sie enthält die ursprüngliche Modulbewertung, die Bewertung der Modulprüfung, die Feststellung des Ausgleichs oder des endgültigen Nichtbestehens des Moduls sowie im Falle des Ausgleichs die Bewertung nach Abs. 9.

### § 45 — Ausbildungsveranstaltungen

§ 45 Ausbildungsveranstaltungen(1) Ausbildungsveranstaltungen bereiten die Arbeit in den Modulen vor und ergänzen sie. In Ausbildungsveranstaltungen können auch Unterrichtsbesuche mit dem Ziel der Beratung durchgeführt werden.(2) Folgende Ausbildungsveranstaltungen sind für alle Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verbindlich:1. eine Einführungsveranstaltung in der Einführungsphase mit einer Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 50 Zeitstunden,2. eine Ausbildungsveranstaltung Beratung und Reflexion der Berufsrolle über die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes mit einer Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 30 Zeitstunden und3. eine Ausbildungsveranstaltung zur Unterrichts- und Schulentwicklung mit dem Schwerpunkt Mitgestaltung der Selbstständigkeit von Schule mit einer Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 20 Zeitstunden.(3) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von den einzelnen Studienseminaren in ihren Arbeitsplanungen beschrieben. Bei Anzahl und Umfang ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der einzelnen Lehrämter und besonderen Erfordernisse des Studienseminars und der ihm zugeordneten Ausbildungsschulen zu beachten. Die Ausbildungsveranstaltungen enthalten auch Angebote zur Kompensation, Spezialisierung und Profilbildung.(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst können Ausbildungsveranstaltungen ersetzt werden durch besondere Ausbildungsveranstaltungen anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung oder durch Ausbildungsveranstaltungen wie Betriebspraktika oder Erkundungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten. Diese besonderen Ausbildungsmaßnahmen sind jeweils von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu genehmigen.(5) § 44 Abs. 5 gilt für Ausbildungsveranstaltungen entsprechend.(6) Über die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsveranstaltungen werden schriftliche Bescheinigungen ausgestellt.

### § 46 — Pädagogische Facharbeit

§ 46 Pädagogische Facharbeit(1) Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach § 40a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen. (2) Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen. (3) Mit der Meldung zur Prüfung ist die pädagogische Facharbeit im Studienseminar abzugeben. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerbildung kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. (4) Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Am Schluss der pädagogischen Facharbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach § 25 Abs. 7 abzugeben. Die Ausbildungsbehörde kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischen Facharbeit festlegen. (5) Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. (6) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dies ist aktenkundig zu machen. Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach dem festgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen.

### § 47 — Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 47 Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters(1) In dem Gutachten nach § 42 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wird beurteilt, in welchem Umfang die Ziele und Inhalte nach § 41 Abs. 1 und 2 erfüllt worden sind. Die Beurteilung enthält auch Aussagen zur Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben. Die Ausbildungsbehörde kann Richtlinien für die formale Gestaltung festlegen.(2) Mit der Meldung zur Prüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Gutachten beim zuständigen Studienseminar vor. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist eine Durchschrift des Gutachtens auszuhändigen.

### § 48 — Meldung und Zulassung

§ 48 Meldung und Zulassung(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst meldet sich spätestens zwei Monate nach Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zur Prüfung an. (2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat mit der Meldung zur Prüfung vorzulegen: 1. das Portfolio nach § 41 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,2. die pädagogische Facharbeit nach § 46,3. einen Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, der nicht älter als drei Jahre ist und4. eine schriftliche Erklärung darüber, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit der Teilnahme von Gästen an der Prüfung einverstanden ist.

### § 49 — Zeitpunkt und Organisation

§ 49 Zeitpunkt und Organisation(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern finden in der Regel zwischen dem 15. April und dem 31. Juli eines Jahres oder zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Januar des Folgejahres statt.(2) Die Prüfung nach Abs. 1 wird an dem Studienseminar und an der Ausbildungsschule abgelegt, an denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt ausgebildet wurde. Das Studienseminar organisiert die Prüfung in Absprache mit der Ausbildungsbehörde und der Ausbildungsschule.(3) Den Prüfungstermin legt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars fest. Die unterrichtspraktische Prüfung und die mündliche Prüfung finden grundsätzlich am selben Tag statt. Feststellung, Bekanntgabe und Begründung der Gesamtnote und der Gesamtbewertung durch den Prüfungsausschuss nach § 50 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgen unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung. Ausnahmen von diesen Grundsätzen müssen schriftlich begründet werden. Der Prüfungstermin ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens vier Wochen vorher durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars bekannt zu geben.(4) Alle zur Feststellung der Gesamtbewertung erforderlichen Unterlagen müssen dem Prüfungsausschuss am Prüfungstag vorliegen.

### § 5 — Vollversammlungen

§ 5 Vollversammlungen(1) An jedem Studienseminar werden eingerichtet: 1. die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder und2. die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Die Vollversammlungen sind jeweils von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss die jeweilige Vollversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird. Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Vollversammlungen sind auf der nächsten Sitzung des Seminarrats zu beraten. (2) Der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder gehören an: 1. die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars,3. die hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder und4. die Ausbildungsbeauftragten. Die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder hat folgende Aufgaben: 1. Erörterung des Arbeitsprogramms, der Ausbildungsorganisation und der Verwendung der finanziellen Mittel,2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und5. Wahl von fünf Personen als Mitglieder und fünf Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats. Bei der Wahl nach Satz 2 Nr. 5 kann jede und jeder Wahlberechtigte fünf Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt. (3) Der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an, die sich an diesem Studienseminar in der pädagogischen Ausbildung befinden oder an einem Anpassungslehrgang nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei Errichtung eines neuen Studienseminars beruft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die erste Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein. Die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst hat folgende Aufgaben: 1. Erörterung des Arbeitsprogramms und der Ausbildungsorganisation,2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und5. Wahl von sechs Personen als Mitglieder und sechs Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats. Bei der Wahl nach Satz 4 Nr. 5 kann jede oder jeder Wahlberechtigte sechs Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.

### § 50 — Unterrichtspraktische Prüfung

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt in den Fächern oder in dem Fach und der Fachrichtung der pädagogischen Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt. (2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen. (3) Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt: 1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde. (4) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden. (5) Für das Lehramt an Förderschulen ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. (6) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden. (7) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden. (8) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt: 1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten. (9) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf vor. Dieser soll einen Umfang von grundsätzlich acht Seiten nicht überschreiten. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfs in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten. (10) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten. (11) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.

### § 51 — Mündliche Prüfung

§ 51 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung nach § 48 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes findet nach der unterrichtspraktischen Prüfung statt und soll in der Regel 60 Minuten dauern. Bei Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern soll sie 45 Minuten dauern. (2) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung wird der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom Prüfungsausschuss schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche Prüfung sind der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst 30 Minuten zu gewähren. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Aufzeichnungen als Grundlage für ihre späteren Ausführungen machen. (3) In der mündlichen Prüfung erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zunächst Gelegenheit, ihre Auseinandersetzung mit der Aufgabe in einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer vorzustellen. Der Vortrag kann durch entsprechende Visualisierung unterstützt werden. Davon ausgehend beginnt der Prüfungsausschuss mit ihr ein weiterführendes Gespräch, in dem Fragen in Verbindung von Theorie und Praxis erörtert werden. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

### § 52 — Erwerb der Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen

§ 52 Erwerb der Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen FachschulenDie Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen besitzt, wer 1. die Große Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 3. Juni 1998 (StAnz. S. 1698), aufgehoben durch Verordnung vom 8. August 2006 (StAnz. S. 2323), bestanden hat oder2. eine vergleichbare Qualifikation erworben hat. Die Vergleichbarkeit nach Satz 1 Nr. 2 muss durch Bescheinigung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums nachgewiesen werden.

### § 53 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 53 ZulassungsvoraussetzungenDer Hochschulabschluss oder vergleichbare Abschluss nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss sein, aus dem mindestens zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung oder zwei Fachrichtungen für das jeweilige Lehramt ableitbar sind.

### § 54 — Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 54 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Die Ausbildungsbehörde erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber für den Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Sie trifft die Feststellung: 1. über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren und2. mit welchen Lehrämtern und mit welchen Fächern oder Fachrichtungen nach § 53 die Bewerberinnen und Bewerber durch das besondere berufsbegleitende Verfahren gleichgestellt werden können. Die Ausbildungsbehörde führt das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber stellt es die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen bereit. Für die Durchführung sind die Ausbildungsbehörde und die Studienseminare zuständig. (2) Für die Erfassung aller zum Verfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist das Landesschulamt zuständig. Es unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Bewerberliste. (3) Die Schulaufsichtsbehörde ist für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen aus, die an dem berufsbegleitenden Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt teilnehmen sollen. Im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn betreut, unterstützt und fördert sie oder er diese während der berufsbegleitenden Qualifizierung im Rahmen der jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen. Sie oder er bewertet das von der Bewerberin oder dem Bewerber geführte Qualifizierungsportfolio und führt auf dessen Grundlage mindestens einmal jährlich dokumentierte verpflichtende Dienstgespräche zum jeweils erreichten Qualifikationsstand. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die Teilnahme an verpflichtenden Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht wird. Für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen ist die erforderliche Zeit verfügbar zu machen. Ferner stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung der Bewerberin oder des Bewerbers in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher. Sie oder er hat auf der Grundlage des erreichten Qualifikationsstands zum Abschluss der Probezeit eine Eignungsfeststellung zu treffen, die Grundlage der durch das Amt für Lehrerbildung zu erteilenden Qualifizierungsauflagen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt in einem Gutachten am Ende der Qualifizierungsphase die Erfüllung der Qualifizierungsauflagen fest. (5) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend nach Abs. 4 zu qualifizieren und sich der Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt zu unterziehen.

### § 55 — Zulassung zum Auswahlverfahren

§ 55 Zulassung zum Auswahlverfahren(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren erstellt die Ausbildungsbehörde ein Antragsformular. Dieses ist von den Bewerberinnen und Bewerbern vollständig ausgefüllt zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen: 1. Lebenslauf,2. beglaubigte Kopie oder Abschrift des Abschlusszeugnisses der Universität,3. detaillierte Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten und4. Benennung der Einsatzwünsche. Die Vorlage hat für den Einstellungstermin am 1. Februar bis zum 1. November des Vorjahres und für den Einstellungstermin am 1. August bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen, werden nicht berücksichtigt. (2) Die Ausbildungsbehörde trifft die Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2. Es informiert darüber anschließend die Bewerberinnen und Bewerber und die Zentralstelle für Personalmanagement. (3) Das Landesschulamt führt eine zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt. Dabei werden alle Bewerbungen gelöscht, die vor dem 1. August des Vorjahres eingegangen sind. Diese Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt und aufrechterhalten werden. Alle Bewerbungen, die nach dem 1. August des Vorjahres aufgenommen wurden, werden in die neu erstellte Liste aufgenommen.

### § 56 — Vorbereitung des Auswahlverfahrens

§ 56 Vorbereitung des Auswahlverfahrens(1) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an der Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeignete Bewerberin oder kein geeigneter Bewerber mit Lehramtsbefähigung auf der Rangliste zur Verfügung steht, formuliert die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern nach Anhörung der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und Beteiligung des Schulpersonalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein spezifisches Anforderungsprofil, dessen Rechtmäßigkeit von der Schulaufsichtsbehörde überprüft und anschließend zum schulischen Auswahlvorgang genommen wird. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erhält auf Anforderung vom Landesschulamt eine Liste derjenigen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Beschäftigung in der betreffenden Schule oder im betreffenden Aufsichtsbereich in den im Anforderungsprofil nach § 54 Abs. 4 genannten Mangelfächern oder Mangelbereichen zur Verfügung stehen. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter schreibt alle Bewerberinnen und Bewerber der in Abs. 2 genannten Liste unter Vorlage des Anforderungsprofils an und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf die konkret zu besetzende Stelle an der Schule zu bewerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewerbungsfrist auf mindestens eine Woche verkürzt werden.

### § 57 — Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

§ 57 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese: 1. Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756), der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153),3. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,b) Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,c) verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit oderd) Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen. Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Satz 2 gilt entsprechend für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt. (3) Dem Überprüfungsausschuss gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),2. ein weiteres Mitglied der Schulleitung,3. ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 62 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. Mai 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267),4. die Frauenbeauftragte für Lehrkräfte und5. bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird. (4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 8 gilt entsprechend. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der Schulaufsichtsbehörde die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mit. (6) Das Landesschulamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber, das Amt für Lehrerbildung und die Zentralstelle für Personalmanagement über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers entgegenstehen. (7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen, 1. in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,2. dass die Probezeit sechs Monate dauert,3. dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,4. dass sich die oder der Beschäftigte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die vom Amt für Lehrerbildung gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,5. dass die Qualifizierungsziele sich auf die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen, schulrechtlichen und schulorganisatorischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes für das angestrebte Lehramt in den beiden Fächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,6. dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung und des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und7. dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

### § 58 — Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase

§ 58 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt innerhalb einer sechsmonatigen Erprobungszeit die Eignung der oder des Beschäftigten zur Teilnahme am weiteren Qualifizierungsverfahren. Sie oder er teilt die Beurteilung dem Landesschulamt mit. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerbildung beschlossenen Standards. Maßgebend sind hierbei insbesondere die Beschlüsse, die sich auf Kompetenzen in folgenden Bereichen beziehen: 1. fach- und sachgerechte Unterrichtsplanung und -durchführung,2. Wahrnehmung von Erziehungs- und Beratungsaufgaben und3. Wahrnehmung von Diagnose-, Förder- und Beurteilungsaufgaben. (2) Die Ausbildungsbehörde legt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten Qualifizierungsauflagen entsprechend ihres oder seines individuellen Qualifizierungsbedarfs unter Berücksichtigung der Vorleistungen und der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffenen Beurteilung nach Abs. 1 fest. (3) Die oder der Beschäftigte führt ein Qualifizierungsportfolio, in welchem sie oder er die Qualifizierungsphase durchgängig dokumentiert.

### § 59 — Qualifizierungsauflagen

§ 59 Qualifizierungsauflagen(1) Weisen die Studienleistungen bezüglich der Anerkennung eines Unterrichtsfachs deutliche Lücken auf, führt die Ausbildungsbehörde ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen sind ergänzende Studien an einer Universität zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art und die Dauer der Qualifizierung trifft die Ausbildungsbehörde. (2) Art und Umfang der Qualifizierungsauflagen bestimmen die Dauer der Qualifizierungsphase. Sie beträgt höchstens drei Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen aus der oder dem Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen in dieser Zeit nicht erfüllt werden können, kann die Ausbildungsbehörde die Qualifizierungsphase um bis zu zwei Jahre verlängern. (3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der oder dem Beschäftigten in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind der Nachweis über die Teilnahme an einer zehntägigen Einführungsveranstaltung der Ausbildungsbehörde für ihren oder seinen Einstieg in das besondere berufsbegleitende Verfahren und der Nachweis folgender vier Module nach § 44 Abs. 2 Satz 1: 1. je ein Modul zum Kompetenzbereich Unterrichten in jedem Fach und jeder Fachrichtung,2. ein Modul Erziehen, Beraten, Betreuen und3. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen. (4) Mit der Bestimmung der Qualifizierungsauflagen werden auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung der Lehramtsbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase von der Ausbildungsbehörde festgelegt.

### § 6 — Seminarrat

§ 6 Seminarrat(1) Der Seminarrat setzt sich aus der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzender oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem und den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 gewählten elf Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit des Seminarrats beträgt jeweils ein Jahr. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Seminarrat berät und beschließt 1. über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der Ausbildung (Planung, Durchführung und Evaluation der Module und Ausbildungsveranstaltungen, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung des Studienseminars),2. spätestens alle zwei Jahre über die hauptamtliche Ausbilderin oder den hauptamtlichen Ausbilder als die Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und3. über Empfehlungen für die Verwendung der dem Studienseminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen. (3) Der Seminarrat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, einzuberufen. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Seminarratsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.

### § 60 — Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss

§ 60 Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss(1) Die Qualifizierungsphase wird mit einer Prüfung des Qualifizierungserfolgs beendet, in der die oder der Beschäftigte nachweisen soll, dass sie oder er die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen für die dauerhafte Erteilung von Unterricht besitzt.(2) Zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs beruft die Ausbildungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ausbildungsbehörde. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entsprechend.

### § 61 — Ablauf des Prüfungsverfahrens

§ 61 Ablauf des Prüfungsverfahrens(1) Nach Erfüllung aller Qualifizierungsauflagen meldet die oder der Beschäftigte sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben nach § 59 Abs. 2 auf dem Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Ausbildungsbehörde zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs. Die nicht rechtzeitige Meldung zur Prüfung hat die Nichtzulassung zur Prüfung zur Folge. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt unter Einbeziehung der Beurteilungsbeiträge der an der Qualifizierung beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare hinsichtlich der Erfüllung der Qualifizierungsauflagen ein Gutachten über die Leistungen während der Qualifizierungsphase sowie die Bewährung im Schulalltag und leitet dieses zusammen mit der Prüfungsmeldung der Ausbildungsbehörde zu. Das Gutachten enthält eine Zusammenfassung mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.(3) Die Ausbildungsbehörde teilt der oder dem Beschäftigten spätestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich den Zeitpunkt der Prüfung mit. Diese wird an der Schule durchgeführt, an der die oder der Angestellte beschäftigt ist. (4) Die Prüfung kann unter Verzicht auf einzelne oder alle Qualifizierungsauflagen durchgeführt werden, wenn eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit an einer öffentlichen Schule des Landes Hessen im angestrebten Lehramt nachgewiesen und der Erwerb der Kompetenzen nach § 59 Abs. 3 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt wird. Die Ausbildungsbehörde hat hierzu auf entsprechende Anfrage die betreffenden Beschäftigten vor der Meldung zur Prüfung zu beraten. Im Übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

### § 62 — Teile der Prüfung

§ 62 Teile der Prüfung(1) Die Prüfung des Qualifizierungserfolgs umfasst: 1. die unterrichtspraktische Prüfung und2. die mündliche Prüfung. (2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Lerngruppen sollen der oder dem Beschäftigten bekannt sein. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher dem Prüfungsausschuss in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten ist. § 50 Abs. 4 bis 7, 10 und 11 gilt entsprechend.(3) Grundlage der mündlichen Prüfung sind die Inhalte der Module nach § 59 Abs. 3 Satz 2 und das Qualifizierungsportfolio. § 51 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

### § 63 — Bewertung

§ 63 Bewertung(1) Die Prüfungsteile werden von dem Prüfungsausschuss jeweils nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet.(2) Die Gesamtbewertung der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses mit 30 vom Hundert, dem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 mit 30 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert. (3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses in sechsfacher Wertung, den Punkten des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters in sechsfacher Wertung, den Punkten jeder Prüfungslehrprobe in dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung in zweifacher Wertung. (4) § 50 Abs. 1 und Abs. 4 bis 8 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend. Wer die Prüfung einmal nicht bestanden hat, kann sich im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung beraten lassen.

### § 64 — Zeugnis

§ 64 ZeugnisÜber die erfolgreiche Qualifizierungsphase und die Prüfung des Qualifizierungserfolgs wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Das Zeugnis enthält die Angaben nach § 57 Abs. 7 Nr. 1 und die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 63.

### § 65 — Sonderregelungen

§ 65 SonderregelungenLehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 58 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an die Ausbildungsbehörde zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 53, 55 und 58 bis 64 entsprechend.

### § 66 — Anerkennungsverfahren

§ 66 Anerkennungsverfahren(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrerdiploms aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist an die Ausbildungsbehörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,2. ein Lichtbild,3. das Diplom oder Prüfungszeugnis oder der Befähigungsnachweis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,4. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und5. bei Bewerberinnen und Bewerbern, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, ein Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 5 kann durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung vor der Ausbildungsbehörde erbracht werden. Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache anzufertigen. Die vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind in beglaubigten Kopien einzureichen. Eine von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung ist beizufügen. (2) Nach der Eröffnung des Verfahrens findet ein Beratungsgespräch bei der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator beim Amt für Lehrerbildung statt. (3) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet die Ausbildungsbehörde über den Antrag. Wird der Antrag zurückgewiesen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein Bescheid über die Gleichstellung. Dieser enthält: 1. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und2. soweit erforderlich die Verpflichtung zur Teilnahme an a) einem Anpassungslehrgang mit Angaben zu dessen Dauer und wesentlichen Inhalten oderb) einer Eignungsprüfung mit Angaben zu deren Prüfungsgegenständen und voraussichtlichem Termin.

### § 67 — Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung

§ 67 Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann zum Ausgleich festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wahlweise die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung beantragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Januar eines Jahres bei der Ausbildungsbehörde zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:1. von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Anpassungslehrgang ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,2. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz und3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde.(2) Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung kann die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 nicht mehr dahingehend geändert werden, einen Anpassungslehrgang abzuleisten.

### § 68 — Zweck

§ 68 Zweck(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf ein der nachgewiesenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers entsprechendes Lehramt oder die entsprechende Lehrbefähigung bezieht, üben die Bewerberinnen und Bewerber unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen, in der Regel einer Mentorin oder eines Mentors, einer Seminarassistentin oder eines -assistenten, einer Verwaltungsassistenzkraft oder einer anderen fachkundigen Person mit Lehrauftrag die Lehrtätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.(2) Die Ausbildungsbehörde legt entsprechend den festgestellten Defiziten Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs und der Zusatzausbildung fest. Der Lehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Anpassungslehrgänge, für die eine kürzere Dauer festgesetzt wurde, können auf Antrag verlängert werden, soweit die Höchstdauer nicht überschritten wird. Anpassungslehrgänge können darüber hinaus auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden, sofern nach der Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars zu erwarten ist, dass die ursprünglich festgestellten Defizite auch in der verkürzten Zeit ausgeglichen werden können.

### § 69 — Organisation

§ 69 Organisation(1) Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberinnen und Bewerber für die festgelegte Zeit des Anpassungslehrgangs ein. (2) Einstellungstermin ist grundsätzlich der 1. Mai eines Jahres. Das Kultusministerium kann im Bedarfsfall Ausnahmen zulassen. (3) Die Anpassungslehrgänge werden im Auftrag der Ausbildungsbehörde von Studienseminaren durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Anpassungslehrgangs. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Anpassungslehrgangs gegenüber vorbehaltlich der Rechte der Schulleiterin oder des Schulleiters im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit weisungsberechtigt. (4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs erteilen wöchentlich in der Regel zehn Stunden Unterricht. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder führen im erforderlichen Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

### § 7 — Regelungsbereich

§ 7 RegelungsbereichFür Prüfungen nach dieser Verordnung gelten die Regelungen dieses Teils, wenn nicht durch Gesetz oder durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen, Modulprüfungen und Überprüfungen sind keine Prüfungen im Sinne von Satz 1.

### § 70 — Bewertung

§ 70 Bewertung(1) Nach der Einführungsphase führt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs in jedem Vierteljahr einen Unterrichtsversuch durch, der bewertet wird. Die Unterrichtsversuche sollen in allen Fächern oder Fachrichtungen, für die eine Lehrbefähigung angestrebt wird, in verschiedenen Jahrgangsstufen stattfinden.(2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsversuche in einem Lehrgangsbericht zusammengefasst. Der Lehrgangsbericht muss begründete Aussagen über die festgestellten Defizite enthalten und mit der Gesamtbewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ schließen. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht zulässig.(3) Ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden, erteilt die Ausbildungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist der Anpassungslehrgang bestanden, erteilt die Ausbildungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

### § 71 — Beendigung des Anpassungslehrgangs

§ 71 Beendigung des AnpassungslehrgangsDer Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Zeitdauer oder vorzeitig auf Antrag. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs kann vorzeitig aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen werden, wenn sie oder er die beruflichen Pflichten verletzt. Für die Entlassung gilt § 42 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

### § 72 — Prüfungsausschuss

§ 72 PrüfungsausschussEignungsprüfungen werden von der Ausbildungsbehörde an einer Schule durchgeführt. Für die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, welcher aus einer oder einem von der Ausbildungsbehörde bestellten Vorsitzenden, zwei weiteren von der Ausbildungsbehörde bestellten Mitgliedern und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schule besteht. Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikation der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das durch die Eignungsprüfung angestrebte Lehramt vertreten sind.

### § 73 — Teile der Prüfung

§ 73 Teile der PrüfungDie Eignungsprüfung umfasst: 1. die unterrichtspraktische Prüfung, bestehend aus je einer Prüfungslehrprobe in den beiden der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen und2. die mündliche Prüfung.

### § 74 — Bestehen, Bescheid

§ 74 Bestehen, Bescheid(1) Die Eignungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Prüfungsteile durch den Prüfungsausschuss für bestanden erklärt wurden.(2) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erteilt die Ausbildungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist die Eignungsprüfung bestanden, erteilt die Ausbildungsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

### § 75 — Qualifizierungsportfolio

§ 75 Qualifizierungsportfolio(1) Das Qualifizierungsportfolio nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes enthält insbesondere:1. Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und2. Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben.(2) Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation werden insbesondere durch Fortbildung in mehreren der folgenden Themenbereiche erworben:1. zu den jeweiligen Unterrichtsfächern,2. zu übergreifenden schulpädagogischen Themen,3. zu besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und -stufen,4. zur Wahrnehmung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule und5. zur Arbeitsorganisation der Lehrertätigkeit.Jede Lehrkraft ist verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 1 und zu den im jeweiligen Fortbildungsplan genannten schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen teilzunehmen.(3) Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben werden insbesondere durch Fortbildung zur Qualifizierung in folgenden Themenbereichen erworben:1. für besondere Funktionen in der Schule,2. für Tätigkeiten in Fortbildung und Schulberatung,3. für Tätigkeiten in der Lehrerausbildung und4. für Leitungsfunktionen in der Schule oder der Bildungsverwaltung.Jede Lehrkraft, die die Wahrnehmung einer dieser Aufgaben anstrebt, muss im Qualifizierungsportfolio die Teilnahme an spezifischen Qualifizierungsmaßnahmen oder einschlägige berufliche Erfahrungen nachweisen.(4) Zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht legt jede Lehrkraft ihr Qualifizierungsportfolio der Schulleitung zum Jahresgespräch vor.

### § 76 — Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote

§ 76 Anforderungen an Fortbildungs- und QualifizierungsangeboteDie Ausbildungsbehörde erstellt Regelungen für die Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Die Regelungen bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium.

### § 77 — Angebote der Weiterbildung

§ 77 Angebote der Weiterbildung(1) Die Ausbildungsbehörde kann Weiterbildungskurse nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes mit folgenden Zielsetzungen anbieten:1. Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung nach § 33 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,2. Vorbereitung auf eine Zusatzprüfung nach den §§ 55 bis 57 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,3. Erwerb einer Lehrbefähigung für bestimmte Fächer, Fachrichtungen, Schulformen und Schulstufen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder4. Qualifizierung für besondere Berufsgruppen ohne Befähigung für ein Lehramt.(2) Weiterbildungskurse werden im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums ausgeschrieben. In der Ausschreibung werden die Zielsetzung nach Abs. 1, die Zielgruppe sowie weitere Anforderungen festgelegt.(3) Andere Trägereinrichtungen der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes können geeignete Weiterbildungsmaßnahmen mit Zielsetzungen nach Abs. 1 anbieten. Diese bedürfen der Anerkennung durch die Ausbildungsbehörde. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusministerium.

### § 78 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

§ 78 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Wer sich zur Prüfung nach § 55a des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Grundschulen entsprechen.(2) Die Zusatzprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung, die aus drei Prüfungsteilen besteht.(3) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen aus dem bereits erworbenen Lehramt und aus anderen Studiengängen können angerechnet werden.(4) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen.(5) Über die bestandene Zusatzprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das die Fächer und Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Abs. 2 und die Gesamtnote enthält. § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend.

### § 79 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für ...

§ 79 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in beiden Fächern nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen.(2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur in einem Fach und einer mündlichen Prüfung im anderen Fach.(3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen.(4) § 78 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

### § 8 — Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfungsausschuss(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich. Der Prüfungsausschuss berät und beschließt nicht öffentlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Alle, die bei Beratungen und Beschlüssen des Prüfungsausschusses sowie bei Prüfungen anwesend sind, sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder, darunter die oder der Prüfungsvorsitzende, anwesend sind. (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch. Über Ausnahmen bei Prüfungen in den Neueren Fremdsprachen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die oder der Vorsitzende muss Beschlüssen widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen ist eine erneute Beschlussfassung oder Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird der Beschluss oder die Entscheidung aufrechterhalten und bleibt die oder der Vorsitzende bei ihrer oder seiner abweichenden Auffassung, entscheidet die Ausbildungsbehörde.

### § 80 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für ...

§ 80 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen(1) Wer die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in dem Fach nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen. Das Fach darf nicht Teil der Fächerkombination im bereits erworbenen Lehramt sein.(2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Aus der Bewertung dieser Prüfung ergibt sich die Gesamtnote der Zusatzprüfung.(3) § 78 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

### § 81 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen

§ 81 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen(1) Wer sich zur Prüfung nach § 57 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie in einem Unterrichtsfach nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Förderschulen entsprechen.(2) Die Zusatzprüfung nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes besteht aus einer diagnostischen Hausarbeit und zwei mündlichen Prüfungen in den Fachrichtungen.(3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der drei Prüfungsteile nach Abs. 2 zusammen.(4) § 78 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

### § 82 — Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 82 Aufhebung bisheriger VorschriftenEs werden aufgehoben: 1. die Anordnung über Zuständigkeiten für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 289)1), geändert durch Anordnung vom 30. April 1999 (GVBl. I S. 312),2. die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 21. Juli 2009 (ABl. S. 398),3. die Verordnung über die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 947)2),4. die Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Amtes für Lehrerbildung vom 16. März 2005 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546) und5. die Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 2005 (ABl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (ABl. S. 639).

### § 83 — Übergangsvorschrift

§ 83 ÜbergangsvorschriftFür Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, und für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich zum 1. Februar 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, findet die in § 90 Nr. 5 aufgeführte Vorschrift in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung.

### § 84 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 84 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

### § 9 — Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen

§ 9 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen(1) Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums und der Ausbildungsbehörde dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein:1. Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder2. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat.Während der Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen.(3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.

### Anlage 1 — Verarbeitung personenbezogener Daten

Anlage 1 (zu § 81a Abs. 1)Verarbeitung personenbezogener DatenA. Verarbeitung personenbezogener Daten für die Meldung und Durchführung der Ersten Staatsprüfung1. Grunddaten der Kandidatinnen und Kandidaten1.1 Bewerbungsnummer1.2 Matrikelnummer1.3 Name, ggf. Namenszusatz1.4 Geburtsname1.5 Vornamen1.6 Titel1.7 Geschlecht1.8 Geburtsdatum1.9 Geburtsort1.10 Geburtsland1.11 Staatsangehörigkeit1.12 Grad der Behinderung oder Gleichstellung1.13 Anschrift1.14 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer2. Studiendaten der Kandidatinnen und Kandidaten2.1 Art und Noten von Studienabschlüssen2.2 Lehrämter2.3 Lehrbefähigungen2.4 Fachrichtungen2.5 Unterrichtsfächer2.6 Anrechnungen von Prüfungsleistungen und Studienzeiten3. Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Kandidatinnen und Kandidaten3.1 Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen und deren Bewertungen im Rahmen des Studiums3.2 Betreuerinnen und Betreuer und das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit3.3 Termine der einzelnen Prüfungen3.4 Prüferinnen und Prüfer der Ersten Staatsprüfung3.5 Noten der Ersten Staatsprüfung und anderer PrüfungenB. Verarbeitung personenbezogener Daten für die Berufung der Prüferinnen und Prüfer für das Prüfungsgremium nach § 18 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes1. Grunddaten der Prüferinnen und Prüfer1.1 Name, ggf. Namenszusatz1.2 Geburtsname1.3 Vornamen1.4 Titel1.5 Geschlecht1.6 Geburtsdatum1.7 Anschrift1.8 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefon- und Mobilfunknummer1.9 Bankverbindung2. Dienstliche Daten der Prüferinnen und Prüfer2.1 Dienststelle2.2 Das Institut2.3 Dienstliche Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefon- und Mobilfunknummer3. Berufungsdaten der Prüferinnen und PrüferBeginn und Ende der BerufungC. Verarbeitung personenbezogener Daten für die Bewerbung und die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst und die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung1. Grunddaten der Bewerberinnen und Bewerber1.1 Bewerbungsnummer1.2 Personalnummer1.3 Name, ggf. Namenszusatz1.4 Geburtsname1.5 Vornamen1.6 Titel1.7 Geschlecht1.8 Geburtsdatum1.9 Geburtsort1.10 Geburtsland1.11 Staatsangehörigkeit1.12 Grad der Behinderung oder Gleichstellung1.13 Familienstand1.14 Kinder1.15 Anschrift1.16 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer1.17 Konfession1.18 Krankenkasse1.19 Sozialversicherungsnummer1.20 Steueridentifikationsnummer1.21 Bankverbindung2. Bewerbungsdaten und Beschäftigtendaten2.1 Einsatzwünsche und Begründung2.2 Härtemerkmale2.3 Wartepunkte2.4 Art und Noten von Studienabschlüssen2.5 Lehrämter und Lehrbefähigungen2.6 Fachrichtungen2.7 Unterrichtsfächer2.8 Unterrichtserlaubnisse2.9 Ausbildungsdienststelle2.10 Anrechnungen2.11 Ermäßigungen2.12 Teilzeitbeschäftigung2.13 Dienstbezeichnung2.14 Besoldungsgruppe, tarifliche Eingruppierung2.15 Mutterschutz2.16 Elternzeit und ggf. Beschäftigungsumfang während der Elternzeit2.17 Nebentätigkeiten2.18 Beschäftigungsumfang3. Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Bewerberinnen und Bewerber3.1 Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen und deren Bewertung einschließlich der Begründung der Bewertung3.2 Termine der Zweiten Staatsprüfung3.3 Prüferinnen und Prüfer der Zweiten Staatsprüfung3.4 Note der Zweiten Staatsprüfung sowie der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen FächernD. Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Antragstellung auf Anerkennung eines Lehrkraftdiploms aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union1. Grunddaten der Antragstellerinnen und Antragsteller1.1 Name, ggf. Namenszusatz1.2 Geburtsname1.3 Vornamen1.4 Titel1.5 Geschlecht1.6 Geburtsdatum1.7 Geburtsort1.8 Geburtsland1.9 Staatsangehörigkeit1.10 Grad der Behinderung oder Gleichstellung1.11 Anschrift1.12 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer1.13 Berücksichtigungsfähige Berufserfahrung1.14 Ausbildungsland2. Bewerbungsdaten und Beschäftigtendaten2.1 Art und Noten von Studienabschlüssen2.2 Lehrämter und Lehrbefähigungen2.3 Fachrichtungen2.4 Unterrichtsfächer2.5 Anrechnungen2.6 Anerkennung anderer Länder2.7 Studienzeiten3. Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Antragstellerinnen und Antragsteller3.1 Besuchte Modul- und Ausbildungsveranstaltungen und deren Bewertung einschließlich der Begründung der Bewertung3.2 Abgelegte Prüfungen im Rahmen der Ausbildung und deren Bewertung3.3 Noten der im Anerkennungsverfahren berücksichtigten Abschlüsse3.4 Sprachprüfungen und deren BewertungE. Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Weiterbildungsmaßnahmen1. Grunddaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer1.1 Personalnummer1.2 Name, ggf. Namenszusatz1.3 Geburtsname1.4 Vornamen1.5 Titel1.6 Geschlecht1.7 Geburtsdatum1.8 Geburtsort1.9 Geburtsland1.10 Staatsangehörigkeit1.11 Grad der Behinderung oder Gleichstellung1.12 Anschrift1.13 Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer1.14 Konfession, wenn eine Weiterbildungsmaßnahme für das Unterrichtsfach Religion besucht werden soll2. Bewerbungsdaten und Beschäftigtendaten2.1 Art und Noten der Studienabschlüsse2.2 Lehrämter2.3 Anerkennung der Lehramtsbefähigung2.4 Lehrbefähigung2.5 Fachrichtungen2.6 Unterrichtsfächer2.7 Anrechnungen2.8 Ermäßigungen2.9 Teilzeitbeschäftigung2.10 Dienstbezeichnung2.11 Mutterschutz2.12 Elternzeit und ggf. Beschäftigungsumfang während der Elternzeit3. Ausbildungs- und Prüfungsdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer3.1 Besuchte Präsenzveranstaltungen3.2 Abschlüsse der Bausteine3.3 Termine der abschließenden Prüfungen3.4 Note der abschließenden PrüfungenF. Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen1. Name, ggf. Namenszusatz2. Vornamen3. Personalnummer4. Dienststelle5. Dienstort6. Schule7. Funktion in der Institution8. Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse und Telefonnummer

### Anlage 2 — Aufbewahrungsfristen

Anlage 2 (zu § 81c Abs. 1)Aufbewahrungsfristen1. Fünfzig Jahre aufzubewahren sinda) die Zweitschriften der Zeugnisse der Ersten und Zweiten Staatsprüfung sowie die Zweitschriften der Zeugnisse über den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern,b) die Zweitschriften der Zeugnisse aus Erweiterungs- und Zusatzprüfungen,c) die Zweitschriften der Zeugnisse über die Gleichstellung eines Lehrkraftdiploms aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einem hessischen Lehramt. 2. Zehn Jahre aufzubewahren sinda) die Prüfungsakten der Ersten und Zweiten Staatsprüfungen sowie der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern, einschließlich der Prüfungsarbeiten, Gutachten und Unterrichtsentwürfe,b) die Prüfungsakten der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Lehrkräftediplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einschließlich der Unterrichtsentwürfe,c) die Prüfungsakten der Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich der Prüfungsarbeiten und Gutachten. 3. Fünf Jahre aufzubewahren sinda) Berufungsdaten für die Berufung von Prüferinnen und Prüfern für das Prüfungsgremium nach § 18 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,b) Bewerbungsunterlagen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst,c) Fortbildungsakten, es sei denn, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung über eine längere Aufbewahrungsfrist informiert. 4. Zwei Jahre aufzubewahren sind abweichend von Nr. 2 Buchst. a die gedruckte und dauerhaft gebundene Ausfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit zur Ersten Staatsprüfung.5. Bewerbungsunterlagen für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sind ein Jahr aufzubewahren.

### § 1 — Aufgaben der Studienseminare

§ 1 Aufgaben der StudienseminareDie Studienseminare organisieren die ihnen übertragenen Aufgaben in der Lehrkräftebildung, führen sie durch und werten diese aus. Sie kooperieren dabei mit geeigneten Einrichtungen.

### § 10 — Niederschrift

§ 10 Niederschrift(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der der wesentliche Inhalt, der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind. Sie enthält insbesondere:1. die Bezeichnung der Prüfung und die Art der Durchführung,2. die Bezeichnung des Lehramts oder der Lehrbefähigung und der Fächer oder Fachrichtungen, auf die sich die Prüfung bezieht,3. den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten,4. die Namen und Amtsbezeichnungen der Mitglieder des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses,5. die Namen und gegebenenfalls Amtsbezeichnungen weiterer anwesender Personen,6. Beginn und Ende der einzelnen Prüfungsteile,7. gegebenenfalls einen Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen,8. Einzelbewertungen und Gesamtbewertung und9. Angaben über besondere Vorkommnisse.(2) Die einzelnen Teile der Niederschrift werden von der jeweiligen Protokollantin oder dem jeweiligen Protokollanten unterzeichnet. Die Gesamtbewertung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Erteilte Bewertungen dürfen nicht mehr geändert werden und sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten vom Prüfungsgremium oder vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

### § 11 — Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit

§ 11 Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit(1) Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Prüfung durch Fragen fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat sich aufgrund von Krankheit prüfungsunfähig fühlt. Erklärt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat, sie oder er fühle sich prüfungsunfähig, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Kalendertagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.(2) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat1. wegen Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder2. aus einem anderen nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Grund mit Zustimmung der Hessischen Lehrkräfteakademievon der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Fall des Satz 2 Nr. 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Kalendertagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.(3) Eine Verhinderung an der Prüfungsteilnahme hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat der Hessischen Lehrkräfteakademie unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund oder versäumt sie oder er die Mitteilung nach Satz 1, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) oder, falls eine Bewertung nach § 24 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nicht vorgesehen ist, als „nicht bestanden“ bewertet. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

### § 12 — Täuschungsversuche bei der Zulassung zur Prüfung

§ 12 Täuschungsversuche bei der Zulassung zur Prüfung(1) Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, die oder der hinsichtlich ihrer oder seiner Vorleistungen, die bei der Zulassung zur Prüfung bedeutsam waren, täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.(2) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, ist die Prüfung nachträglich nicht bestanden und das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.

### § 13 — (aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

### § 15 — Kompetenzen und Inhalte

§ 15 Kompetenzen und Inhalte(1) Im Studium für alle Lehrämter werden grundlegende berufliche Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beratung, Lerndiagnostik und Evaluation in den Fachwissenschaften, den Fachdidaktiken, den Bildungswissenschaften und den schulpraktischen Studien erworben. Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.(2) Zentrale Kompetenzen in den Fachwissenschaften sind:1. Struktur, Konzepte und Inhalte der jeweiligen Disziplin kennen und erörtern sowie fachliche Fragen selbst entwickeln,2. Forschungsmethoden der Disziplin beschreiben, anwenden und bewerten,3. fachwissenschaftliche Begriffs-, Modell- und Theoriebildung sowie deren Systematik kennen und ihren Stellenwert reflektieren,4. Forschungsergebnisse angemessen darstellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen Bedeutung einschätzen,5. interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen,6. sich in neue, für das Unterrichtsfach relevante Entwicklungen der Disziplin selbstständig einarbeiten,7. fachwissenschaftliche und gegebenenfalls fachpraktische Fragestellungen, Methoden, Theorien, Forschungsergebnisse und Inhalte in Bezug auf das spätere Berufsfeld einschätzen und8. fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das jeweilige Lehramt erwerben und anwenden.(3) Zentrale Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind:1. die Bildungsziele des Faches und der beteiligten Fächer begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und historischen Kontext darstellen und reflektieren,2. fachdidaktische Theorien und die fachdidaktische Forschung für Lehren und Lernen kennen und darstellen,3. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von fachlichen Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe umsetzen und mit Methoden der empirischen Unterrichtsforschung auswerten und weiter entwickeln,4. schulische und außerschulische fachbezogene Praxisfelder erfassen und kritisch analysieren,5. die Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern theoretisch analysieren und empirisch beschreiben,6. Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung darstellen und reflektieren,7. fachspezifische Lernschwierigkeiten analysieren und exemplarisch erläutern sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen,8. Konzepte der Medienpädagogik kennen sowie den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien, von Schulbüchern, digitalen Lehrwerken sowie Lehr- und Lernprogrammen und anderen Medien in fachlichen Lehr- und Lernprozessen analysieren und begründen und9. Persönlichkeits- und Rollentheorien kennen und für das spezifische Unterrichtshandeln als Fachlehrerin oder Fachlehrer weiterentwickeln.(4) Zentrale Kompetenzen in den Bildungswissenschaften sind:1. Bildungstheorien und ihr Verhältnis zu Gesellschaftstheorien kennen und Erziehungs- und Bildungsstandards danach einschätzen,2. Methoden und Ergebnisse der Jugend- und Bildungsforschung sowie der Entwicklungspsychologie kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln reflektieren,3. Verfahren und Ziele von Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Evaluation und Qualitätssicherung darstellen und einschätzen,4. Schule, Schulsystem und Beruf der Lehrkraft in historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen darstellen und reflektieren,5. Lernstrategien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung analysieren, begründen und bewerten,6. Vermittlungs- und Interaktionsprozesse für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule unter verschiedenen Bedingungen analysieren, darstellen und reflektieren,7. den Einsatz digitaler Medien pädagogisch begründen, didaktisch reflektieren und argumentativ vertreten,8. Prozesse und Maßnahmen der Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung und Bildung beschreiben und einschätzen,9. Heterogenität mit diagnostischen Mitteln erfassen und reflektieren,10. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten,11. demokratische Werte und Normen sowie deren Vermittlung kennen und reflektieren,12. Wirkung menschlichen Handelns auf zukünftige Generationen und andere Regionen der Welt reflektieren und nachhaltige Handlungsansätze argumentativ vertreten und13. Erziehungsprozesse zur Förderung wissens- und werturteilbasierter Verantwortungsübernahme in der Gesellschaft kennen und reflektieren.Im Übrigen gelten für die Bildungswissenschaften die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossenen Standards und Kompetenzen für die Bildungswissenschaften.(5) Kompetenzen werden im Zusammenhang mit Inhalten und Methoden erworben. Kompetenzen, Inhalte und Methoden sind in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 675), in der jeweils geltenden Fassung, in einem Kerncurriculum auszuweisen. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen Bildungsstandards für den Unterricht und die vom Kultusministerium mit Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Lehrpläne und Kerncurricula für die Unterrichtsfächer bilden den Orientierungsrahmen für die Festlegung der Inhalte von Modulen.

### § 18 — Leistungspunkte

§ 18 Leistungspunkte(1) Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden. In der Regel können 30 Leistungspunkte pro Semester erworben werden.(2) In den Lehramtsstudiengängen für die Grundschule und die Hauptschule und Realschule sind insgesamt 180, für die übrigen Lehramtsstudiengänge insgesamt 240 Leistungspunkte nachzuweisen.(3) In den Bildungswissenschaften sind in der Regel 60 Leistungspunkte nachzuweisen.(4) Fachdidaktische und fachwissenschaftliche Studienanteile können in je eigenständigen Modulen oder gemeinsam in ein Modul integriert organisiert werden. Der Studienanteil in den Fachdidaktiken soll in der Regel mit 60 Leistungspunkten gewichtet werden.(5) Die Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sind keine Studienanteile. Der Arbeitsaufwand hierfür entspricht insgesamt 30 Leistungspunkten nach Abs. 1 Satz 1. Dieser Arbeitsaufwand ist im Zeugnis der Ersten Staatsprüfung zusätzlich zu den Leistungspunkten nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auszuweisen.

### § 19 — Praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums

§ 19 Praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums(1) In der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nach § 15 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nehmen die Studierenden am gesamten Schulleben teil. Hierzu gehören neben Hospitationen insbesondere eigene Unterrichtsversuche unter Anleitung von schulischen Betreuerinnen und Betreuern und Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Konferenzen, Elternabende, Wandertage, Schulfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte. Die Studierenden erhalten Einblick in die Tätigkeit von Lehrkräften als Führungskräfte. Sie übernehmen daher auch ausbildungsrelevante Aufgaben aus den Bereichen Unterstützung der Schulleitung und der Fachgebiete, individuelle Förderung, Medien und Mitgestaltung der Selbstständigkeit von Schule. Die Studierenden dürfen nicht für Vertretungsunterricht herangezogen werden.(2) Die Betreuerinnen und Betreuer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums leiten die Studierenden in der Schule bei der Vorbereitung und Durchführung von Unterrichtsversuchen an und beraten die Studierenden systematisch zu ihrem Lernfortschritt. Hierzu erhalten diese Betreuerinnen und Betreuer Fortbildungsangebote durch Hochschulen und Studienseminare.(3) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums wird durch Veranstaltungen der Hochschulen, insbesondere in den Bildungswissenschaften und Didaktiken, vorbereitet, begleitet und ausgewertet.(4) Für die Teilnahme an Prüfungen der Hochschule sind die Studierenden von ihrer Anwesenheitspflicht in der Schule befreit. Entsprechende Termine sind der Schule seitens der Studierenden rechtzeitig anzuzeigen.(5) Die Zuweisung an die Praktikumsschulen erfolgt durch die Hochschulen. Studierende können grundsätzlich nicht Schulen zugewiesen werden, die sie selbst besucht haben.(6) Mit jeder und jedem Studierenden wird nach Beendigung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums in einer Auswertungsveranstaltung ein Beratungs- und Reflexionsgespräch durch die Praktikumsbetreuerin oder den Praktikumsbetreuer der Hochschule geführt. Hierin ist die Eignung für den Beruf der Lehrkraft zu thematisieren. Die Praktikumsschule stellt der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer einen schriftlichen Würdigungsbeitrag über die Leistungen der oder des Studierenden in den Bereichen nach Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung.(7) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums ist ein Pflichtmodul der Lehramtsstudiengänge mit 30 Leistungspunkten nach § 18 Abs. 1, wobei zehn Leistungspunkte auf das Grundpraktikum und 20 Leistungspunkte auf das Praxissemester entfallen; eine Abweichung von dieser Verteilung der Leistungspunkte ist im Umfang von bis zu vier Leistungspunkten möglich, wenn die jeweilige Studien- oder Praktikumsordnung dies vorsieht. Diese Leistungspunkte sind den Bildungswissenschaften und den Didaktiken zuzuordnen. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage eines von der oder dem Studierenden zu erstellenden Praktikumsberichts, in dem die Erfahrungen des Praxissemesters kriteriengeleitet dargestellt werden. Wenn eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung der Hochschule oder aus Gründen, die von ihr oder ihm zu vertreten sind, ihrer oder seiner Anwesenheitspflicht an der Praktikumsschule nicht nachkommt, ist die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums nicht bestanden.(8) Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums kann im Grundpraktikum oder im Praxissemester an Schulen im europäischen Ausland oder an einer deutschen Auslandsschule abgeleistet werden, wenn die Ziele der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erreicht werden. Die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums kann im Grundpraktikum oder im Praxissemester auch im Teilzeitstudium im Sinne von § 19 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes erfolgen, wenn die Ziele der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erreicht werden.(9) Die Hochschulen erlassen Praktikumsordnungen zur näheren Ausgestaltung der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums. Sie treffen darin insbesondere Regelungen über1. Verfahren und Fristen zur Anmeldung der Studierenden für die praktische Ausbildung im Rahmen des Studiums,2. das Verfahren der Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsschulen,3. die Wiederholbarkeit der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums im Fall des Nichtbestehens,4. die Verteilung der Aufgaben zwischen Hochschule und Praktikumsschule,5. Art und Umfang der von den Studierenden durchzuführenden Unterrichtsversuche und6. die Betreuung der Studierenden während der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums.

### § 2 — Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

§ 2 Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars übt gegenüber den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern und gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten aus:1. Abnahme des Diensteides oder Gelöbnisses nach § 47 des Hessischen Beamtengesetzes,2. Führung der beim Studienseminar aufzubewahrenden Personal-Teilakten und die Gewährung der Einsichtnahme nach § 89 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,3. Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst nach § 68 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,4. Genehmigung der Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110),5. Entgegennahme der Meldung von Dienstunfällen und die Untersuchung derselben nach § 37 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430),6. Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag der Beamtin oder des Beamten,7. Entgegennahme des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der schriftlichen Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand und8. Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes.(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist befugt1. zum Abschluss von Kooperationsverträgen im Namen des Landes Hessen, die der Erfüllung von Aufgaben des Studienseminars dienen, und2. zur Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden; die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts und die Regelungen über Studiengenehmigungen bleiben davon unberührt.(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen Weisungen des Kultusministeriums und der Hessischen Lehrkräfteakademie und gegen Beschlüsse des Seminarrats. Die Beschäftigten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr. Die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt.

### § 20 — Ordnungen und Modulabschlussprüfungen

§ 20 Ordnungen und Modulabschlussprüfungen(1) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten wird geregelt, welche zwölf bewerteten Module in die Gesamtnote nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes einzubringen sind.(2) Die Modulabschlussprüfung bezieht die in § 15 Abs. 2 bis 4 dargestellten Kompetenzen des geprüften Moduls ein. Sie wird mit Punkten und Noten nach § 24 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet. Eine Bewertung für die Modulabschlussprüfung kann auch kumulativ aus Noten und Punkten für Modulteilprüfungen gebildet werden. Über die Modulabschlussprüfung wird eine Bescheinigung erstellt, die die Bewertung beinhaltet. Die Prüfungsformen für den Modulabschluss werden in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten festgelegt. Auf die Verwendung unterschiedlicher Prüfungsformen ist zu achten.(3) Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie Noten und Punkte nach § 24 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes werden getrennt ausgewiesen.(4) Bei einer Bewertung der Modulabschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ist ein Modul nicht bestanden.(5) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten werden Regelungen über die Wiederholbarkeit nicht bestandener Module getroffen.

### § 21 — Betriebspraktikum

§ 21 Betriebspraktikum(1) Das Betriebspraktikum nach § 15 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes dient der Vororientierung für das künftige Arbeitsfeld und der Erfahrung von außerhalb der Schule gelegenen Bereichen.(2) Der Nachweis über das Betriebspraktikum ist von der besuchten Einrichtung auszustellen. Voraussetzung für die Ausstellung des Nachweises ist die Dokumentation der Beobachtungen und Erfahrungen durch die Praktikantin oder den Praktikanten nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.(3) Das Betriebspraktikum ist nicht Teil des Arbeitsaufwands nach § 17.

### § 22 — (aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

### § 23 — Meldung und Zulassung

§ 23 Meldung und Zulassung(1) Die Meldung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen ist schriftlich an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Sie legt die jeweiligen Termine für die Meldung fest.(2) Der Meldung sind Nachweise nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. Das Sprachdiplom muss mit mindestens „gut“ bestanden sein. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auch einen anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung anerkennen. Über gegebenenfalls weitere zur Meldung vorzulegende Unterlagen entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.(3) Die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen kann erst erfolgen, wenn die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 bei der Hessischen Lehrkräfteakademie vorliegen.(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist vor einer Entscheidung zu hören.(5) Die Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden wurde und diese der beantragten Lehramtsprüfung gleichartig oder gleichwertig ist.

### § 24 — Inhaltliche Anforderungen

§ 24 Inhaltliche AnforderungenDie inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsteile nach § 19 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ergeben sich aus den im Studium zu erwerbenden Kompetenzen nach § 15 Abs. 1 bis 4.

### § 25 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 25 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie kann im Fach Kunst oder im Fach Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben.(2) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen.(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder mit einem fachkundigen Prüfer der Hessischen Lehrkräfteakademie einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt der Hessischen Lehrkräfteakademie ein Thema vor. Findet keine Erörterung nach Satz 1 statt, bestimmt die Hessische Lehrkräfteakademie eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. Bei der Entscheidung hat die Hessische Lehrkräfteakademie darauf zu achten, dass das Thema dem Zweck der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in der festzusetzenden Frist möglich ist. Sie bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer nach Satz 1 oder 3.(4) Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch die Hessische Lehrkräfteakademie. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der aufgrund von Krankheit eine Nachfrist beantragt, muss unverzüglich ab Erkrankungsbeginn ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen.(5) Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Frist oder Nachfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. In diesem Fall entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie, ob eine weitere Frist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der aufgrund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muss ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit wegen Krankheit oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen.(6) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. Auf Antrag kann die wissenschaftliche Hausarbeit in den neueren Fremdsprachen auch vollständig in der jeweiligen Fremdsprache abgefasst werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.(7) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen Druckwerken oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben.(8) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und dauerhaft gebunden und in zweifacher Ausfertigung auf jeweils einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format bei der Hessischen Lehrkräfteakademie einzureichen. Die Hessische Lehrkräfteakademie leitet die Hausarbeit nach dem festgesetzten Abgabetermin der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter zu. Diese oder dieser hat unverzüglich das von ihr oder ihm zu erstellende Gutachten mit Note und Punktzahl versehen an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weiterzuleiten. Diese oder dieser erstellt unverzüglich das Zweitgutachten und erteilt ebenfalls eine Note und Punktzahl. Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens leitet die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter die wissenschaftliche Hausarbeit einschließlich der Gutachten unmittelbar an die Hessische Lehrkräfteakademie zurück.(9) Die Hessische Lehrkräfteakademie setzt aufgrund der Gutachten endgültig die Note und Punktzahl für die wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Bei unterschiedlicher Beurteilung innerhalb der Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in der Regel durch Mittelwertbildung.(10) Zeigt die wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden. Bei der Entscheidung sind die Anzahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen.(11) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder eines akademischen Abschlusses oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Zeugnis ausgehändigt ist.(12) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine bereits bewertete wissenschaftliche Hausarbeit, eine Arbeit zur Erlangung eines universitären Diploms, eines Magisters oder eines akkreditierten Masterabschlusses angenommen werden.

### § 26 — Klausuren

§ 26 Klausuren(1) Die Klausuren sind in jeweils vier Zeitstunden anzufertigen. Die Aufgaben und die erlaubten Hilfsmittel werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der von ihr berufenen Prüferinnen und Prüfer festgelegt.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie leitet die Klausur der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter zu, die oder der sie nach der Bewertung an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weiterleitet. Die Bewertung erfolgt jeweils unverzüglich schriftlich durch Erteilung einer Note und einer Punktzahl. Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens leitet die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter die Klausur an die Hessische Lehrkräfteakademie zurück. § 25 Abs. 9 gilt entsprechend.(3) Weist die Klausur schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form auf, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden. Bei der Entscheidung sind die Anzahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen.(4) In den neueren Fremdsprachen sind die Klausuren mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache anzufertigen.(5) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Klausurtermin oder gibt sie oder er eine Klausur nicht rechtzeitig ab, ist diese Klausur mit null Punkten zu bewerten.(6) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann im Benehmen mit den zuständigen Einrichtungen der Universitäten landesweit einheitliche Klausuren durchführen. Das gilt insbesondere für den Bereich der Bildungswissenschaften.

### § 27 — Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche Prüfung in den Bildungswissenschaften hat für alle Lehrämter eine Dauer von 30 Minuten. Die mündlichen Prüfungen haben für das Lehramt an Grundschulen in den Unterrichtsfächern und in der Grundschuldidaktik eine Dauer von je 20 Minuten, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und an Gymnasien im Unterrichtsfach eine Dauer von 60 Minuten und für das Lehramt an Förderschulen in beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen eine Dauer von je 30 Minuten.(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist das von der Hessischen Lehrkräfteakademie nach § 18 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gebildete Prüfungsgremium zuständig. Es fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Prüferinnen und Prüfer.(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie legt Termin und Ort der Prüfung fest und teilt diese der Bewerberin oder dem Bewerber und den Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die mündlichen Prüfungen können in Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form, insbesondere mittels Videokonferenzsystem, stattfinden.(4) Das im Rahmen des Studiums begonnene fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann Grundlage der mündlichen Prüfungen sein.

### § 29 — Voraussetzungen

§ 29 Voraussetzungen(1) Zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann durch die Hessische Lehrkräfteakademie zugelassen werden, wer1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, einen Masterabschluss nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat,2. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder einen auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielenden Masterabschluss nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat, die oder der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde,3. einen auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielenden Abschluss an einer Hochschule in einem anderen Staat abgelegt hat, der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde, oder4. eine andere Hochschulprüfung abgelegt hat, die von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde.(2) Personen nach Abs. 1 Nr. 4 können zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur zugelassen werden, wenn keine Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung stehen.(3) Bei der Anerkennung nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann die Hessische Lehrkräfteakademie Kriterien festlegen, nach denen eine Gesamtnote zu ermitteln ist, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen eine solche nicht hervorgeht.

### § 30 — Bewerbung, Antrag

§ 30 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Hessischen Lehrkräfteakademie vollständig eingegangen sein.(2) Für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Hessischen Lehrkräfteakademie folgende Unterlagen vorzulegen:1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind undb) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der pädagogische Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde und ob bereits eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung erfolgt ist,2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in § 29 Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,5. die Geburtsurkunde,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den pädagogischen Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den pädagogischen Vorbereitungsdienst, die auch einen Nachweis über den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern enthalten muss,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420),14. im Fall der Ausbildung im Unterrichtsfach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen,16. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in Kopie und17. im Fall des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch ein mindestens mit „gut“ bestandenes Großes Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie.Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 bis 17 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und 16 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden.(3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Hessischen Lehrkräfteakademie eingehen, können nicht berücksichtigt werden.(4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.(5) Für die Verarbeitung der für die Personalakte erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsdauer gelten die §§ 86 bis 93 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Konkretisierung der zu erhebenden Daten ist in Anlage 1 geregelt.

### § 31 — Auswahl nach Eignung und Leistung

§ 31 Auswahl nach Eignung und Leistung(1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt anhand des Ergebnisses der Prüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Dabei wird die zur Ermittlung der Gesamtnote errechnete und im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl zu Grunde gelegt; es werden zwei Nachkommastellen berücksichtigt.(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule im Lande Hessen tätig waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5, höchstens jedoch um 2,0 verbessert.(3) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Dezimalzahl zugelassen werden, entscheidet das Los.

### § 32 — Härtefälle

§ 32 Härtefälle(1) Eine besondere Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.(2) Ein Fall besonderer Härte kommt in Betracht im Falle1. einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530),2. besonderer sozialer und familiärer Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers,3. von Zeitverlusten bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertreten sind,4. der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, der Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, einer mindestens zweijährigen Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,5. einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurde,6. einer Unterbrechung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Lande Hessen aus zwingenden persönlichen Gründen, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortgesetzt werden soll, oder7. von Zeitverlusten durch Spitzensport für Mitglieder des Olympiakaders, des Perspektivkaders, des Ergänzungskaders oder der Nachwuchskader 1 und 2 sowie durch den paralympischen Spitzensport für Mitglieder des Paralympicskaders, des Perspektivkaders, der Nachwuchskader 1 und 2 sowie des Teamkaders.Nachweise über Tatsachen, die einen Fall besonderer Härte begründen, sind der Bewerbung beizufügen.(3) Die für Bewerberinnen und Bewerber mit Härtemerkmalen zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach folgenden Grundsätzen verteilt:1. Die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 genannten Härtemerkmale sind vor den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Härtemerkmalen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn Bewerberinnen und Bewerber mehrere der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Härtemerkmale aufweisen,2. Bewerberinnen und Bewerber mit mehreren Härtemerkmalen werden grundsätzlich gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern mit weniger Härtemerkmalen vorrangig berücksichtigt und3. Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Anzahl von Härtemerkmalen werden nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.

### § 33 — Wartefälle

§ 33 Wartefälle(1) Für jede, zum jeweiligen Einstellungstermin nach § 30 Abs. 1 und 2 ordnungsgemäß eingegangene, jedoch erfolglose Bewerbung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst wird ein Wartepunkt angerechnet.(2) Die für Wartefälle nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach der Anzahl der Wartepunkte vergeben.(3) Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Wartepunktezahl vorhanden, so wird zwischen ihnen nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.(4) Bewerberinnen und Bewerber, die ein im Hauptverfahren erhaltenes Einstellungsangebot ablehnen oder sich nicht innerhalb von fünf Jahren wieder bewerben, verlieren alle bis dahin erworbenen Wartepunkte.

### § 34 — Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze

§ 34 Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze(1) Das Kultusministerium legt die Anzahl der Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze sowie deren Aufgliederung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern und Fachrichtungen halbjährlich fest und weist sie der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Dabei sind die Kapazitäten der Studienseminare zu berücksichtigen.(2) Das Kultusministerium legt in einem Katalog fest, in welchen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen dringender Ausbildungsbedarf besteht und für welche Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen und in welchem Umfang ein besonderes Zulassungsverfahren angewandt werden kann. Lehramts- und fächerspezifische Anforderungen können im Rahmen des Katalogs nach Satz 1 durch das Kultusministerium festgelegt werden.

### § 35 — Zulassung

§ 35 Zulassung(1) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt zunächst nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die hierbei nicht berücksichtigt werden können, erfolgt danach eine Auswahl nach den in den §§ 32 und 33 festgelegten Grundsätzen.(2) Werden die in § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes festgelegten Quoten nicht voll ausgeschöpft, so werden die noch freien Ausbildungsstellen nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen besetzt.(3) Die Zulassung erfolgt grundsätzlich für die Fächer und Fachrichtungen der Prüfungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Stehen für diese Fächer oder Fachrichtungen keine Ausbildungskapazitäten mehr zur Verfügung, kann auch eine Zulassung für das Fach oder die Fachrichtung einer Erweiterungsprüfung erfolgen.(4) Beim Lehramt an Grundschulen werden die freien Ausbildungsstellen nach den Ausbildungskapazitäten für das Fach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vergeben.(5) Bei dem Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, dem Lehramt an Gymnasien sowie dem Lehramt für Förderpädagogik werden die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für deren beide Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen jeweils ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist. Darüber hinaus können im Rahmen der dann noch freien Stellen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die über ein Fach verfügen, für das nach § 34 Abs. 2 dringender Ausbildungsbedarf besteht.(6) Beim Lehramt an beruflichen Schulen werden die freien Ausbildungsstellen über die berufliche Fachrichtung vergeben.(7) Können die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen für ein Lehramt in einzelnen Fächern oder Fachrichtungen nicht nach Abs. 3 bis 6 besetzt werden, werden diese Stellen in einem Nachrückverfahren vergeben. Daran nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, deren vollständige Anträge für den Beginn am 1. Mai verspätet bis zum 15. März und für den Beginn am 1. November verspätet bis zum 15. September des jeweiligen Jahres eingegangen sind.

### § 36 — Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte

§ 36 Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie weist die nach den vorgenannten Kriterien einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber einem Studienseminar zu und stellt sie ein. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Studienseminare zu achten. Der Zuweisungswunsch der Bewerberin oder des Bewerbers soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Studienseminar besteht nicht.(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden bei Dienstantritt von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars über ihre Rechte belehrt. Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs sind Absprachen zu treffen, die von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars aktenkundig zu machen sind.

### § 37 — Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 37 Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) In den in § 34 Abs. 2 festgelegten Fächern oder Fachrichtungen kann die Hessische Lehrkräfteakademie ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 durchführen.(2) Für Bewerbungen gelten die in § 30 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen. Im Bereich der beruflichen Schulen können daneben Stellen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen vergeben werden. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.(3) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im Verfahren nach Abs. 1 sind1. ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss in dem Fach oder in der Fachrichtung nach § 34 Abs. 2, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde,2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen ein zweites Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann und3. einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll.Von der Berufserfahrung nach Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn die besondere schulspezifische Bedarfssituation oder eine spezifische Bedarfssituation in einer Fachrichtung dies erfordert.(4) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 bis 15 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(5) Die Hessische Lehrkräfteakademie prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum pädagogischen Vorbereitungsdienst und führt dazu gegebenenfalls auch eine Eignungsüberprüfung durch. Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung legt die Hessische Lehrkräfteakademie fest. Sie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag der Hessischen Lehrkräfteakademie zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss.(6) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Unter Beachtung dieser Rangliste erfolgen die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch die Hessische Lehrkräfteakademie.(7) Die Hessische Lehrkräfteakademie nimmt in diesen Fällen die Gleichstellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 vor.

### § 38 — Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...

§ 38 Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern zugelassen. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Hessische Lehrkräfteakademie verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrkräftestellenzuweisung des Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit der Hessischen Lehrkräfteakademie möglich.(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsprüfung. Bei der Bewerbung für diese Eignungsprüfung sind folgende Mindestvoraussetzungen nachzuweisen:1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung nach Abschluss der einschlägigen Berufsausbildung ausgeübt wurde, und3. in allen beruflichen Fachrichtungena) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,b) eine einschlägige Meisterprüfung oderc) ein anderer Abschluss mit entsprechender einschlägiger Qualifikation.Die Hessische Lehrkräfteakademie erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an.(3) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse sowie Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(4) Die Hessische Lehrkräfteakademie prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung. Sie legt Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber fest und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Überprüfungsausschusses bestellt im Auftrag der Hessischen Lehrkräfteakademie zwei weitere fachkundige Mitglieder, davon ein Mitglied der Schulleitung, in den Überprüfungsausschuss. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.(5) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Überprüfung. Sie dient der Feststellung der fachlichen, sprachlichen und didaktischen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber. Wird diese mit „bestanden“ bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, legen die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist bei nicht ausreichenden fachlichen oder sprachlichen Leistungen nicht bestanden. Satz 3 ist nicht anzuwenden, soweit eine unterrichtspraktische Prüfung wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann. An die Stelle der unterrichtspraktischen Prüfung tritt ein Kolloquium, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Ausarbeitung aus der schriftlichen Überprüfung erörtert. Dabei finden die planerischen Überlegungen, fachliche Aspekte und die methodische Umsetzung auch im Hinblick auf einen möglichen Medieneinsatz Berücksichtigung.(6) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 Satz 3 werden mit Punkten nach Anlage 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl.(7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte erzielt haben.(8) Die Hessische Lehrkräfteakademie unterbreitet der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sowie die Zuweisung zu einem Studienseminar und der Ausbildungsschule.

### § 39 — Zuweisung zu den Ausbildungsschulen

§ 39 Zuweisung zu den Ausbildungsschulen(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule zu. Dabei ist durch die Ausbildungsschule sicherzustellen, dass an dieser Schule Unterricht in den Ausbildungsfächern oder -fachrichtungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilt wird. Wünsche der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsschule besteht nicht.(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Förderpädagogik können auch allgemeinbildenden Schulen zugewiesen werden, wenn dort Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen im inklusiven Unterricht beschult werden. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.(3) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung in der Sekundarstufe I und II zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.(4) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.

### § 4 — Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten ...

§ 4 Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten sowie der Mentorinnen und Mentoren(1) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder werden neben der Tätigkeit in der Ausbildung im Rahmen des pädagogischen Vorbereitungsdienstes als Lehrkräfte zur Unterrichtstätigkeit in Schulen herangezogen und führen Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte, andere Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte durch. Ihnen dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Zum Zweck der Unterrichtstätigkeit werden die Ausbilderinnen und Ausbilder an eine oder mehrere Schulen abgeordnet.(2) Bei Bedarf beauftragt die Hessische Lehrkräfteakademie auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben. Sie werden im Umfang der Ausbildungsverpflichtung an das Studienseminar abgeordnet. Hinsichtlich ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten stehen sie im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern gleich. Die Anrechnung auf die Pflichtstunden der als Ausbildungsbeauftragte tätigen Lehrkräfte ergibt sich im Einzelfall aus der inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung der jeweils übertragenen Ausbildungsaufgaben. Für Ausbildungsbeauftragte gilt im Übrigen Abs. 1 entsprechend.(3) Auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bestimmt die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen für mindestens ein Halbjahr eine anleitende Lehrkraft als Mentorin oder Mentor. Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte können im begründeten Ausnahmefall als Lehrkräfte an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

### § 40 — Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule

§ 40 Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule(1) Ein Wechsel des Studienseminars ist zulässig. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf begründeten schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den Leiterinnen und Leitern der betroffenen Studienseminare.(2) Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist zulässig, wenn beim Verbleib an der bisherigen Ausbildungsschule eine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit den Leitungen der betroffenen Ausbildungsschulen und dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

### § 41 — Ziele und Inhalte

§ 41 Ziele und Inhalte(1) Die Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst befähigen, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernausgangslagen1. zu unterrichten,2. zu erziehen, zu beraten und zu betreuen und3. deren Lernstände und Lernfortschritte zu diagnostizieren, zu fördern und zu beurteilen.Sie soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darüber hinaus befähigen, sich an Entwicklungsprozessen der Schule zu beteiligen und ihre eigenen Kompetenzen ständig weiterzuentwickeln.(2) In der Ausbildung sollen die während des Studiums erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften in engem Bezug zum erteilten Unterricht so vertieft und erweitert werden, dass die in § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Kompetenzen im Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sichtbar werden. Dies gilt entsprechend auch für die Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.(3) Die Ausbildung basiert auf einem Kerncurriculum nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Es konkretisiert die Ziele nach Abs. 1 und 2 und legt die zu erwerbenden Kompetenzen und die ausbildungsdidaktischen Prinzipien fest.(4) Die Studienseminare haben die Aufgabe, die Inhalte der Lehrkräftebildung nach § 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in die Module und Ausbildungsveranstaltungen zu integrieren.(5) Während der Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang.

### § 42 — Ausbildungsdauer

§ 42 Ausbildungsdauer(1) Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann insbesondere nachgewiesen werden durch1. eine eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der Ausbildung,2. Teile einer auf das Berufsbild einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die Ausbildung angerechnet werden können, oder3. hervorragende Leistungen während der Ausbildung.Diese Vorleistungen werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie nach Inhalt und Umfang im Hinblick auf die Module der Ausbildung geprüft und ihnen entsprechend zugeordnet.(2) Bei einer Verkürzung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes wird die Zahl der Module, Unterrichtsbesuche und Ausbildungsveranstaltungen reduziert. Die Festlegung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars. In der verkürzten Ausbildung sind mindestens vier Module zu absolvieren. Es muss sichergestellt sein, dass in jedem Fach und in jeder Fachrichtung ein Modul nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 belegt worden ist.(3) In den Fällen des Abs. 2 werden zur Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die aufgrund der Verkürzung nicht vorliegenden Modulbewertungen durch den Durchschnitt der vorliegenden Modulbewertungen ersetzt. Dabei bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.(4) Der Antrag auf Verkürzung ist innerhalb der ersten neun Monate des pädagogischen Vorbereitungsdienstes zu stellen.(5) Die Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann insbesondere erfolgen, wenn1. krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen während der Hauptsemester oder dem Prüfungssemester vorliegen oder2. aus Gründen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem nach dieser Verordnung vorgegebenen Zeitraum nicht stattfinden kann.Über die Anrechenbarkeit von Modulen und damit gegebenenfalls verbundene Auflagen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.(6) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können eine Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes grundsätzlich nur zum Beginn eines Hauptsemesters beantragen. Eine Teilzeitbeschäftigung kann im Umfang von 50 Prozent oder von 66 Prozent gewährt werden.(7) Die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 Prozent kann für ein oder für beide Hauptsemester beantragt werden. Wird die Teilzeitbeschäftigung für ein Hauptsemester beantragt, erweitert sich die Ausbildung auf insgesamt drei Hauptsemester. Im Fall der Beantragung für zwei Hauptsemester erweitert sich die Ausbildung auf vier Hauptsemester. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall von Satz 2 auf 27 Monate, im Fall von Satz 3 auf 33 Monate.(8) Die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 66 Prozent kann nur für beide Hauptsemester beantragt werden. In diesem Fall erweitert sich die Ausbildung auf insgesamt drei Hauptsemester. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich auf 27 Monate.(9) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 6 bis 8 darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ausbildung in allen Unterrichtsfächern oder in einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung gewährleistet ist. Es ist möglich, die entsprechenden Module nacheinander zu besuchen. Es muss weiterhin sichergestellt sein, dass der eigenverantwortliche Unterricht in allen Unterrichtsfächern oder in einem Unterrichtsfach und einer Fachrichtung während der Ausbildung in den jeweiligen Fachmodulen durchgängig erteilt werden kann. Die Ausbildungsveranstaltungen nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sollen begleitend während der gesamten Teilzeitbeschäftigung angeboten werden.(10) Über die jeweiligen Anträge entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. In der Regel sollen Anträge nach Abs. 6 bis 8 mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn im ausbildenden Studienseminar eingehen. Der Antrag ist zeitnah, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung im pädagogischen Vorbereitungsdienst, an die personalverwaltende Stelle in der Hessischen Lehrkräfteakademie weiterzuleiten.

### § 43 — Umfang und Gestaltung

§ 43 Umfang und Gestaltung(1) Bei der Verteilung der Module, Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und weiterer schulischer Belange ist auf eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über 21 Monate zu achten. Schulische Belange sind insbesondere Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabende, Elternbesuche, Wandertage, Schulfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte.(2) Für Veranstaltungen des Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem vollen Tag und grundsätzlich an einem weiteren halben Tag pro Woche von allen schulischen Veranstaltungen freizustellen.(3) Der Ausbildungsunterricht umfasst1. in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht und2. in beiden Hauptsemestern und im Prüfungssemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht.Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden. Im Fall der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen soll die Hospitation jeweils in dem Fach erfolgen, in dem keine Modulveranstaltung durchgeführt wird. Gegenüber der Seminarleitung hat jede Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen Nachweis über die Durchführung der Hospitationen sowie des angeleiteten und eigenverantworteten Unterrichts durch die Vorlage eines Stundenplans zu erbringen. Der eigenverantwortete Unterricht nach Satz 1 Nr. 2 wird mindestens zwei bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig.(4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist.(5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.(6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.(7) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kontinuierlich während der gesamten Ausbildung berät. Auf begründeten Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hin kann die beratende Ausbilderin oder der beratende Ausbilder gewechselt werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.(8) Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 41 Abs. 5. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang.

### § 44 — Module und Modulbewertung

§ 44 Module und Modulbewertung(1) Module bestehen inhaltlich und organisatorisch aus aufeinander bezogenen Modulveranstaltungen, in denen in der Wechselwirkung von Theorie und Unterrichtspraxis die grundlegenden Kompetenzen für die Tätigkeit als Lehrkraft erworben werden sollen. Die Inhalte und zu erwerbenden Kompetenzen sind dabei mit anderen Ausbildungsinhalten und dort zu erwerbenden Kompetenzen vernetzt oder bauen auf diese auf. Die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Inhalte finden in den Modulen besondere Berücksichtigung. Die Dauer eines Moduls erstreckt sich über ein Hauptsemester oder über die Zeit des Prüfungssemesters bis zur Zulassung zur Prüfung. In die Module integriert sind Unterrichtsbesuche. Die begleitete Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars beträgt in jedem Modul 20 Zeitstunden. Modulveranstaltungen können nach Entscheidung der Seminarleitung auch in elektronischer Form abgehalten werden. Die begleitete Ausbildungszeit nach Satz 6 wird durch die Teilnahme an der Modulveranstaltung in elektronischer Form erfüllt. Die vollständige Durchführung eines Moduls in elektronischer Form ist nur mit Zustimmung der Hessischen Lehrkräfteakademie möglich.(2) Module nach § 38 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sind1. vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,2. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und3. zwei lehramtsspezifische Module.Ein Modul liegt im Prüfungssemester.(3) Die Module des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen verteilen sich1. für das Lehramt an Grundschulen auf das Langfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie auf die zwei anderen Unterrichtsfächer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien auf die beiden Unterrichtsfächer,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt für Förderpädagogik auf die Fachrichtung und das Unterrichtsfach oder4. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf die berufliche Fachrichtung und die arbeitstechnischen Fächer.Im Fall der Nr. 1 erstreckt sich die Ausbildung im Langfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf je ein Modul pro Hauptsemester. Die Ausbildung in den beiden anderen Unterrichtsfächern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes verteilt sich je Unterrichtsfach auf ein Hauptsemester, im Fall der Verkürzung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf ein Hauptsemester und abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf das Prüfungssemester. Dabei entscheidet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu Beginn der Einführungsphase, in welchem Unterrichtsfach sie im ersten und in welchem Unterrichtsfach sie im zweiten Hauptsemester ausgebildet wird.(4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars überträgt einer Ausbilderin oder einem Ausbilder die Aufgaben einer oder eines Modulzuständigen. Grundsätzlich führt die oder der Modulzuständige die Modulveranstaltungen sowie die Unterrichtsbesuche durch. Sie oder er nimmt die Aufgaben nach § 41 Abs. 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes wahr. Sind mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder an der Durchführung eines Moduls beteiligt, werden deren Teilbewertungen von der oder dem Modulzuständigen zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt.(5) Modulveranstaltungen können mit anderen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung gemeinsam durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung der oder des Modulzuständigen bleibt unberührt.(6) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Eine Ausbilderin oder ein Ausbilder darf dabei nicht zwei Unterrichtsbesuche von zwei von ihr oder ihm betreuten Modulen zu einem Unterrichtsbesuch zusammenfassen. Darüber hinaus darf je Modul nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 höchstens ein Unterrichtsbesuch mit einem Unterrichtsbesuch für das Modul nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verbunden werden.(7) Für die Unterrichtsbesuche in den Fachmodulen legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst pro Fach oder Fachrichtung jeweils zwei Unterrichtsentwürfe, im Lehramt für Grundschulen in jedem Fachmodul einen Unterrichtsentwurf vor. Für alle anderen Unterrichtsbesuche ist die Vorlage einer Unterrichtsskizze ausreichend.(8) Der Unterrichtsentwurf umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere1. deren Ziele,2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge und3. eine begründete Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde eingebunden ist.Die Unterrichtsskizze umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere1. deren Ziele und2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts.In der Unterrichtsskizze sind die zentralen Überlegungen für die Planung der konkreten Unterrichtsstunde und der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge darzulegen. Grundsätzlich soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von acht Seiten, die Unterrichtsskizze einen Umfang von vier Seiten nicht überschreiten.(9) Die Planung und Durchführung der praktischen Unterrichtstätigkeit sowie deren Erörterung bilden die Grundlage für die Bewertung der Leistung der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Abs. 14 bleibt unberührt.(10) Schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung werden von der oder dem Modulzuständigen ausgestellt. Die oder der Modulzuständige erörtert der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Bewertung mündlich. Es erfolgt eine Dokumentation für das fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.(11) Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet. Die Modulprüfung wird durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars oder im Vertretungsfalle durch ihre oder seine ständige Vertretung und zwei durch sie oder ihn beauftragte Ausbilderinnen oder Ausbilder durchgeführt und bewertet.(12) Der Ausgleich nach § 41 Abs. 6 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ist erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt. In diesem Fall ist für die Bewertung des Moduls, die nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in die Gesamtbewertung einfließt, die so errechnete Summe durch zwei zu teilen. Bei der errechneten Punktzahl bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.(13) Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Modulprüfung wird von der Leiterin oder vom Leiter des Studienseminars ausgestellt. Sie enthält die ursprüngliche Modulbewertung, die Bewertung der Modulprüfung, die Feststellung des Ausgleichs oder des endgültigen Nichtbestehens des Moduls sowie im Falle des Ausgleichs die Bewertung nach Abs. 9.(14) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Unterrichtsbesuche durchzuführen, legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit in der Regel einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird. Bei Modulprüfungen nach Abs. 8 hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wahl zwischen einer Durchführung nach Satz 1 mit zwei Ausbilderinnen oder Ausbildern und einer Durchführung nach Abs. 8. Satz 1 und 2 gelten auch, wenn der Unterrichtsbesuch oder die Modulprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist.2)

### § 45 — Ausbildungsveranstaltungen

§ 45 Ausbildungsveranstaltungen(1) Ausbildungsveranstaltungen bereiten die Arbeit in den Modulen vor und ergänzen sie. § 44 Abs. 1 Satz 7 bis 9 gelten entsprechend.(2) Folgende Ausbildungsveranstaltungen sind für alle Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verbindlich:1. eine Einführungsveranstaltung in der Einführungsphase mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 50 Zeitstunden,2. eine Ausbildungsveranstaltung Erziehen, Beraten, Betreuen mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 20 Zeitstunden,3. eine Ausbildungsveranstaltung Beratung und Reflexion von beruflichen Handlungssituationen über die Gesamtdauer des pädagogischen Vorbereitungsdienstes mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 40 Zeitstunden, in deren Verlauf zwei Unterrichtsbesuche mit dem Ziel der Beratung durchgeführt werden, zuzüglich mindestens 10 Zeitstunden eigenverantwortlicher Arbeit und4. eine Ausbildungsveranstaltung zum Innovieren in Unterricht und Schule mit dem Schwerpunkt bildungspolitisch relevanter Fragestellungen mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 30 Zeitstunden.(3) Die Ausbildungsveranstaltungen enthalten auch Angebote zur Kompensation, Spezialisierung und Profilbildung.(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst können Ausbildungsveranstaltungen ersetzt werden durch besondere Ausbildungsveranstaltungen anderer Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung oder durch Ausbildungsveranstaltungen wie Betriebspraktika oder Erkundungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten. Diese besonderen Ausbildungsmaßnahmen sind jeweils von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu genehmigen.(5) § 44 Abs. 5 gilt für Ausbildungsveranstaltungen entsprechend.(6) Über die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsveranstaltungen werden schriftliche Bescheinigungen ausgestellt.

### § 46 — (aufgehoben)

§ 46 (aufgehoben)

### § 47 — Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 47 Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters(1) In dem Gutachten nach § 42 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes wird beurteilt, in welchem Umfang die Ziele nach § 41 Abs. 1 und 2 erfüllt worden sind. Die Beurteilung enthält auch Aussagen zur Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann Richtlinien für die formale Gestaltung festlegen.(2) Mit der Meldung zur Prüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Gutachten beim zuständigen Studienseminar vor. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist eine Durchschrift des Gutachtens auszuhändigen.

### § 48 — Meldung und Zulassung

§ 48 Meldung und Zulassung(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst meldet sich spätestens zwei Monate nach Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zur Prüfung an.(2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat mit der Meldung zur Prüfung vorzulegen:1. die Dokumentation nach § 41 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,2. einen Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, der nicht älter als drei Jahre ist und3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit der Teilnahme von Gästen an der Prüfung einverstanden ist.

### § 49 — Zeitpunkt und Organisation

§ 49 Zeitpunkt und Organisation(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern finden in der Regel zwischen dem 15. April und dem 31. Juli eines Jahres oder zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Januar des Folgejahres statt.(2) Die Prüfung nach Abs. 1 wird an dem Studienseminar und an der Ausbildungsschule abgelegt, an denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt ausgebildet wurde. Das Studienseminar organisiert die Prüfung in Absprache mit der Hessischen Lehrkräfteakademie und der Ausbildungsschule.(3) Den Prüfungstermin legt die Hessische Lehrkräfteakademie auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars fest. Die unterrichtspraktische Prüfung und die mündliche Prüfung finden grundsätzlich am selben Tag statt. Feststellung, Bekanntgabe und Begründung der Gesamtnote und der Gesamtbewertung durch den Prüfungsausschuss nach § 50 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgen unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung. Ausnahmen von diesen Grundsätzen müssen schriftlich begründet werden. Der Prüfungstermin ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens vier Wochen vorher durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars bekannt zu geben.(4) Alle zur Feststellung der Gesamtbewertung erforderlichen Unterlagen müssen dem Prüfungsausschuss am Prüfungstag vorliegen.

### § 5 — Vollversammlungen

§ 5 Vollversammlungen(1) An jedem Studienseminar werden eingerichtet:1. die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder und2. die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.Die Vollversammlungen sind jeweils von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss die jeweilige Vollversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird. Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Vollversammlungen sind auf der nächsten Sitzung des Seminarrats zu beraten.(2) Der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder gehören an:1. die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars,3. die hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder und4. die Ausbildungsbeauftragten.Die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder hat folgende Aufgaben:1. Erörterung des Arbeitsprogramms, der Ausbildungsorganisation und der Verwendung der finanziellen Mittel,2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen,5. Wahl von fünf Personen als Mitglieder und fünf Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats und6. Wahl der hauptamtlichen Ausbilderin oder des hauptamtlichen Ausbilders als Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.Bei der Wahl nach Satz 2 Nr. 5 kann jede und jeder Wahlberechtigte fünf Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.(3) Der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an, die an dem jeweiligen Studienseminar den pädagogischen Vorbereitungsdienst ableisten oder an einem Anpassungslehrgang nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei Errichtung eines neuen Studienseminars beruft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die erste Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein. Die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst hat folgende Aufgaben:1. Erörterung des Arbeitsprogramms und der Ausbildungsorganisation,2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und5. Wahl von sechs Personen als Mitglieder und sechs Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats.Bei der Wahl nach Satz 4 Nr. 5 kann jede oder jeder Wahlberechtigte sechs Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.(4) Die Vollversammlungen können im begründeten Ausnahmefall und nach Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie auch in elektronischer Form durchgeführt werden.

### § 50 — Unterrichtspraktische Prüfung

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in den Unterrichtsfächern oder in dem Unterrichtsfach und der Fachrichtung der Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt; Abs. 14 bleibt unberührt.(2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.(3) Die Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde.(4) Die Vorlage des Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in dem Unterrichtsfach, in welchem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 3 Satz 4 im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde.(5) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(6) Für das Lehramt für Förderpädagogik ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. Im Fall des § 39 Abs. 2 Satz 2 kann die unterrichtspraktische Prüfung auch in einer Lerngruppe der Förderschule und in einer Lerngruppe mit inklusivem Unterricht durchgeführt werden.(7) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(8) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.(9) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten.(10) In inklusiven Lerngruppen kann auf Antrag die Prüfungslehrprobe von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt für Förderpädagogik gemeinsam mit einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien durchgeführt werden. Der Antrag ist von beiden zu Prüfenden bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen.(11) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf nach § 44 Abs. 8 Satz 1 und 3, im Fall der Prüfungslehrproben für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen nach § 44 Abs. 8 Satz 2 und 3 vor. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Soweit im Lehramt an Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes durchgeführt wird, soll die Unterrichtsskizze einen Umfang von sechs Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfes und jeder Unterrichtsskizze in geeigneter Form spätestens zwei Werktage vor der Prüfung zuzuleiten.(12) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten, für das Lehramt an Grundschulen in der Regel 35 Minuten. Für das Lehramt an Grundschulen erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss zusätzlich den vorgelegten Unterrichtsentwurf im dritten Prüfungsfach nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Erörterung dauert in der Regel 20 Minuten.(13) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten. Abweichend hierzu erfolgt im Lehramt für Grundschulen die Bewertung des Unterrichtsentwurfes in dem Unterrichtsfach, in welchem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 3 Satz 4 im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde, ausschließlich aufgrund der Planung.(14) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Prüfungslehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und deren Bewertung nach Abs. 13 auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 12 wie folgt durchgeführt:1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen vor, für die Abs. 11 entsprechend gilt;2. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen die Unterrichtsskizzen; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenz auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.Im Fall der unterrichtspraktischen Prüfung für das Lehramt an Grundschulen bleibt die Verpflichtung zur Vorlage eines Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes unberührt. Sofern eine nach Satz 1 und 2 durchgeführte Prüfung nicht bestanden wurde, hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Fall einer Wiederholungsprüfung nach § 51 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die Wahl zwischen einer Prüfungslehrprobe nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder einer Prüfung nach Satz 1 und 2. Die Zeitvorgaben des § 51 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gelten entsprechend. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, wird die Wiederholungsprüfung, sofern der Unterrichtsbetrieb es zulässt, mit Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes mit Lerngruppen durchgeführt. Satz 1 bis 6 gelten auch, wenn die Prüfungslehrprobe nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist.3)

### § 51 — Mündliche Prüfung

§ 51 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung nach § 48 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes findet nach der unterrichtspraktischen Prüfung statt und soll in der Regel 60 Minuten dauern. Bei Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern soll sie 45 Minuten dauern.(2) Ausgangspunkt der mündlichen Prüfung ist das fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst stellt den Mitgliedern des Prüfungsausschusses hierzu ausgewählte Ausschnitte aus dem fortlaufenden Portfolio spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zur Verfügung.(3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung stellt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst längstens zehn Minuten auf der Grundlage des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ihre Entwicklung vor. Daran knüpft ein Fachgespräch an, das sich auf die Ausführungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zum fortlaufenden Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und auf die im Kerncurriculum nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ausgewiesenen Kompetenzen bezieht. Die mündliche Prüfung kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn in einem Fall höherer Gewalt nach § 50 Abs. 14 Satz 1 die mündliche Prüfung aufgrund dieses Ereignisses nicht in Präsenzform stattfinden kann. Die Entscheidung über die Form der Durchführung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.(4) Der Prüfungsausschuss bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und bezieht die Komplexität der Problemdarstellung, den sachlichen Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und insbesondere die Reflexionsfähigkeit in Bezug auf das eigene Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in die Bewertung ein.

### § 53 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 53 ZulassungsvoraussetzungenDer Hochschulabschluss oder vergleichbare Abschluss nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes muss ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss sein, aus dem mindestens ein Unterrichtsfach oder eine Fachrichtung für das jeweilige Lehramt ableitbar sind. Kann die nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes festgestellte schulspezifische Bedarfssituation nicht mit Personen mit einem Abschluss nach Satz 1 gedeckt werden, kann das Kultusministerium festlegen, dass auch Personen eingestellt werden können, die über einen anderen akkreditierten Hochschulabschluss verfügen. Das Kultusministerium kann die Zulassung auf bestimmte Qualifikationen beschränken.

### § 54 — Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 54 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber für den Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Sie trifft die Feststellung:1. über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren und2. mit welchen Lehrämtern und mit welchen Fächern oder Fachrichtungen nach § 53 die Bewerberinnen und Bewerber durch das besondere berufsbegleitende Verfahren gleichgestellt werden können.Die Hessische Lehrkräfteakademie führt das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber legt sie die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen fest.(2) Für die Erfassung aller zum Verfahren nach § 3 Abs. 7 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt zuständig. Sie unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Bewerberliste.(3) Die Staatlichen Schulämter sind für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab.(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt im Fall des § 3 Abs. 7 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern und im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aus den von der Hessischen Lehrkräfteakademie übermittelten Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen aus, die an dem berufsbegleitenden Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt teilnehmen sollen. Im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn betreut, unterstützt und fördert sie oder er diese während der berufsbegleitenden Qualifizierung im Rahmen der jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen. Sie oder er bewertet das von der Bewerberin oder dem Bewerber geführte Qualifizierungsportfolio und führt auf dessen Grundlage mindestens einmal jährlich dokumentierte verpflichtende Dienstgespräche zum jeweils erreichten Qualifikationsstand. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die Teilnahme an verpflichtenden Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht wird. Für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen ist die erforderliche Zeit verfügbar zu machen. Ferner stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung der Bewerberin oder des Bewerbers in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher. Sie oder er hat auf der Grundlage des erreichten Qualifikationsstands zum Abschluss der Probezeit eine Eignungsfeststellung zu treffen, die Grundlage der durch die Hessische Lehrkräfteakademie zu erteilenden Qualifizierungsauflagen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt in einem Gutachten am Ende der Qualifizierungsphase die Erfüllung der Qualifizierungsauflagen fest.(5) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend nach Abs. 4 zu qualifizieren und sich der Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt zu unterziehen.

### § 55 — Zulassung zum Auswahlverfahren

§ 55 Zulassung zum Auswahlverfahren(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren erstellt die Hessische Lehrkräfteakademie ein Antragsformular. Dieses ist von den Bewerberinnen und Bewerbern vollständig ausgefüllt zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen:1. Lebenslauf,2. beglaubigte Kopie oder Abschrift des Abschlusszeugnisses der Hochschule,3. detaillierte Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten, soweit nicht nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf die Berufserfahrung verzichtet wird, und4. Benennung der Einsatzwünsche.Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber Originale verlangt werden. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. Das Sprachdiplom muss mit mindestens „gut“ bestanden sein. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auch einen anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, anerkennen. Die Vorlage soll für den Einstellungstermin am 1. Februar bis zum 1. November des Vorjahres und für den Einstellungstermin am 1. August bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres in einfacher Ausfertigung erfolgen.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie trifft die Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2. Sie informiert darüber anschließend die Bewerberin oder den Bewerber und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die ausschreibende Schule.(3) Die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt führt im Fall des § 3 Abs. 7 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes eine zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt. Dabei werden alle Bewerbungen gelöscht, die vor dem 1. August des Vorjahres eingegangen sind. Diese Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt und aufrechterhalten werden. Alle Bewerbungen, die nach dem 1. August des Vorjahres aufgenommen wurden, werden in die neu erstellte Liste aufgenommen.(4) Im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt die Zulassung zum Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ausschließlich über eine schulbezogene Stellenausschreibung. Die Bewerbung ist an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten, die sie nach Treffen der Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 4 an die ausschreibende Schule weiterleitet.

### § 56 — Vorbereitung des Auswahlverfahrens

§ 56 Vorbereitung des Auswahlverfahrens(1) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an der Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeignete Bewerberin oder kein geeigneter Bewerber mit Lehramtsbefähigung auf der Rangliste zur Verfügung steht, formuliert die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern nach Anhörung der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und Beteiligung des Schulpersonalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein spezifisches Anforderungsprofil, dessen Rechtmäßigkeit vom Staatlichen Schulamt überprüft und anschließend zum schulischen Auswahlvorgang genommen wird.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erhält auf Anforderung von der Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt eine Liste derjenigen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Beschäftigung in der betreffenden Schule oder im betreffenden Aufsichtsbereich in den im Anforderungsprofil nach § 54 Abs. 4 genannten Mangelfächern oder Mangelbereichen zur Verfügung stehen.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter schreibt alle Bewerberinnen und Bewerber der in Abs. 2 genannten Liste unter Vorlage des Anforderungsprofils an und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Schreibens unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf die konkret zu besetzende Stelle an der Schule zu bewerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewerbungsfrist auf mindestens eine Woche verkürzt werden.

### § 57 — Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

§ 57 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese:1. Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Teilhaberichtlinien vom 1. Juli 2013 (StAnz. S. 838), der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte vom 25. Januar 2017 (ABl. S. 102) und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637),3. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,b) Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,c) verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit oderd) Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen.Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Satz 2 gilt entsprechend für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt.(3) Dem Überprüfungsausschuss gehören an:1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),2. ein weiteres Mitglied der Schulleitung,3. ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 62 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. Mai 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2016 (GVBl. S. 594),4. die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für Lehrkräfte und5. bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird.(4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 8 gilt entsprechend.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Staatlichen Schulamt die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung dem Staatlichen Schulamt mit.(6) Das Staatliche Schulamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die Hessische Lehrkräfteakademie und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und ein aktuelles amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers entgegenstehen.(7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen,1. in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,2. dass die Probezeit sechs Monate dauert,3. dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,4. dass sich die oder der Beschäftigte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die von der Hessischen Lehrkräfteakademie gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,5. dass die Qualifizierungsziele sich an den Zielen der Lehrkräftebildung nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes orientieren und sich auf die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beschriebenen Kompetenzen für das angestrebte Lehramt in den beiden Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,6. dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und7. dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

### § 58 — Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase

§ 58 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt innerhalb einer sechsmonatigen Erprobungszeit die Eignung der oder des Beschäftigten zur Teilnahme am weiteren Qualifizierungsverfahren. Sie oder er teilt die Beurteilung der Hessischen Lehrkräfteakademie mit. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräftebildung beschlossenen Standards. Maßgebend sind hierbei insbesondere die Beschlüsse, die sich auf Kompetenzen in folgenden Bereichen beziehen:1. fach- und sachgerechte Unterrichtsplanung und -durchführung,2. Wahrnehmung von Erziehungs- und Beratungsaufgaben und3. Wahrnehmung von Diagnose-, Förder- und Beurteilungsaufgaben.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie legt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten Qualifizierungsauflagen entsprechend dem individuellen Qualifizierungsbedarf unter Berücksichtigung der Vorleistungen und der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffenen Beurteilung nach Abs. 1 fest.(3) Die oder der Beschäftigte führt ein Qualifizierungsportfolio, in welchem sie oder er die Qualifizierungsphase durchgängig dokumentiert.

### § 59 — Qualifizierungsauflagen

§ 59 Qualifizierungsauflagen(1) Weisen die Studienleistungen bezüglich der Anerkennung eines Unterrichtsfachs deutliche Lücken auf oder können aus dem Abschluss nach § 53 Satz 1 und 2 nicht alle für die Qualifikation für das vergleichbare Lehramt erforderlichen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen abgeleitet werden, führt die Hessische Lehrkräfteakademie ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen sind ergänzende Studien an einer Universität zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art und die Dauer der Qualifizierung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.(2) Art und Umfang der Qualifizierungsauflagen bestimmen die Dauer der Qualifizierungsphase. Sie beträgt höchstens dreieinhalb Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen aus von der oder dem Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen in dieser Zeit nicht erfüllt werden können, kann die Hessische Lehrkräfteakademie die Qualifizierungsphase um bis zu zwei Jahre verlängern.(3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der oder dem Beschäftigten in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind die Nachweise über die Teilnahme an in der Regel sechs mindestens jedoch vier Modulen nach § 44 Abs. 1.(4) Mit der Bestimmung der Qualifizierungsauflagen werden auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung der Lehramtsbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase von der Hessischen Lehrkräfteakademie festgelegt.

### § 6 — Seminarrat

§ 6 Seminarrat(1) Der Seminarrat setzt sich aus der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzender oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem und den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 gewählten elf Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit des Seminarrats beträgt jeweils ein Jahr.(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Seminarrat berät und beschließt1. über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der Ausbildung (Planung, Durchführung und Evaluation der Module und Ausbildungsveranstaltungen, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung des Studienseminars),2. über Empfehlungen für die Verwendung der dem Studienseminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen.(3) Der Seminarrat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, einzuberufen. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Seminarratsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.(4) Die Sitzungen des Seminarrates können im begründeten Ausnahmefall und nach Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie auch in elektronischer Form durchgeführt werden.

### § 60 — Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss

§ 60 Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss(1) Die Qualifizierungsphase wird mit einer Prüfung des Qualifizierungserfolgs beendet, in der die oder der Beschäftigte nachweisen soll, dass sie oder er die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen für die dauerhafte Erteilung von Unterricht besitzt.(2) Zur Prüfung des Qualifizierungserfolges beruft die Hessische Lehrkräfteakademie einen Prüfungsausschuss. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes entsprechend.

### § 61 — Ablauf des Prüfungsverfahrens

§ 61 Ablauf des Prüfungsverfahrens(1) Nach Erfüllung aller Qualifizierungsauflagen meldet die oder der Beschäftigte sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben nach § 59 Abs. 2 auf dem Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs. Die nicht rechtzeitige Meldung zur Prüfung hat die Nichtzulassung zur Prüfung zur Folge.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt unter Einbeziehung der Beurteilungsbeiträge der an der Qualifizierung beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare hinsichtlich der Erfüllung der Qualifizierungsauflagen ein Gutachten über die Leistungen während der Qualifizierungsphase sowie die Bewährung im Schulalltag und leitet dieses zusammen mit der Prüfungsmeldung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Das Gutachten enthält eine Zusammenfassung mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie teilt der oder dem Beschäftigten spätestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich den Zeitpunkt der Prüfung mit. Diese wird an der Schule durchgeführt, an der die oder der Angestellte beschäftigt ist.(4) Die Prüfung kann unter Verzicht auf einzelne oder alle Qualifizierungsauflagen durchgeführt werden, wenn eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit an einer öffentlichen Schule des Landes Hessen im angestrebten Lehramt nachgewiesen und der Erwerb der Kompetenzen nach § 59 Abs. 3 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt wird. Die Hessische Lehrkräfteakademie hat hierzu auf entsprechende Anfrage die betreffenden Beschäftigten vor der Meldung zur Prüfung zu beraten. Im Übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.

### § 63 — Bewertung

§ 63 Bewertung(1) Die Prüfungsteile werden von dem Prüfungsausschuss jeweils nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet.(2) Die Gesamtbewertung der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses mit 30 vom Hundert, dem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 mit 30 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert.(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses in sechsfacher Wertung, den Punkten des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters in sechsfacher Wertung, den Punkten jeder Prüfungslehrprobe in dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung in zweifacher Wertung.(4) § 50 Abs. 1 und Abs. 4 bis 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gilt entsprechend. Wer die Prüfung einmal nicht bestanden hat, kann sich im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung beraten lassen. Für die Wiederholungsprüfung gilt § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes entsprechend.

### § 64 — Zeugnis

§ 64 Zeugnis(1) Über die erfolgreiche Qualifizierungsphase und die Prüfung des Qualifizierungserfolgs wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Lehrkräfteakademie oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Das Zeugnis enthält die Angaben nach § 57 Abs. 7 Nr. 1 und die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 63.(2) Hat die oder der Beschäftigte die Prüfung nicht bestanden, erhält sie oder er darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid durch die Hessische Lehrkräfteakademie.

### § 65 — Sonderregelungen

§ 65 SonderregelungenLehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrkräfteausbildung nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes, jedoch über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 58 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 53, 55 und 58 bis 64 entsprechend.

### § 66 — Anerkennungsverfahren

§ 66 Anerkennungsverfahren(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrkraftdiploms aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,2. ein Lichtbild,3. das Diplom oder Prüfungszeugnis oder der Befähigungsnachweis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und4. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache anzufertigen. Die vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Kopie einzureichen. Eine von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung ist beizufügen. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist berechtigt, die Unterlagen nach Satz 4 im Original anzufordern.(2) Nach der Eröffnung des Verfahrens findet ein Beratungsgespräch bei der Hessischen Lehrkräfteakademie statt. Dabei wird insbesondere auf die Notwendigkeit der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift hingewiesen.(3) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie über den Antrag. Wird der Antrag zurückgewiesen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein Bescheid über die Gleichstellung. Dieser enthält:1. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und2. soweit erforderlich die Verpflichtung zur Teilnahme an a) einem Anpassungslehrgang mit Angaben zu dessen Dauer oderb) einer Eignungsprüfung mit Angaben zu deren Prüfungsgegenständen und voraussichtlichem Termin.

### § 67 — Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung

§ 67 Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann zum Ausgleich festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes wahlweise die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung beantragen. Der Antrag ist bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:1. von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Anpassungslehrgang ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,2. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz und3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde.(2) Nach Entscheidung über die Zulassung zu einem der beiden Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 ist ein Wechsel ausgeschlossen.

### § 68 — Zweck

§ 68 Zweck(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf ein der nachgewiesenen Befähigung für den Beruf der Lehrkraft entsprechendes Lehramt oder die entsprechende Lehrbefähigung bezieht, üben die Bewerberinnen und Bewerber unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen, in der Regel einer Mentorin oder eines Mentors, einer Seminarassistentin oder eines -assistenten, einer Verwaltungsassistenzkraft oder einer anderen fachkundigen Person mit Lehrauftrag die Lehrtätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie legt entsprechend den festgestellten Defiziten Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs und der Zusatzausbildung fest. Der Lehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Anpassungslehrgänge, für die eine kürzere Dauer festgesetzt wurde, können auf Antrag verlängert werden, soweit die Höchstdauer nicht überschritten wird. Anpassungslehrgänge können darüber hinaus auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden, sofern nach der Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars zu erwarten ist, dass die ursprünglich festgestellten Defizite auch in der verkürzten Zeit ausgeglichen werden können.

### § 69 — Organisation

§ 69 Organisation(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie stellt die Bewerberinnen und Bewerber für die festgelegte Zeit des Anpassungslehrgangs ein.(2) Einstellungstermine sind der 1. Mai und der 1. November eines Jahres. Für die Bewerbungsfristen gilt § 30 Abs. 1.(3) Die Anpassungslehrgänge werden im Auftrag der Hessischen Lehrkräfteakademie von Studienseminaren durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Anpassungslehrgangs. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Anpassungslehrgangs gegenüber vorbehaltlich der Rechte der Schulleiterin oder des Schulleiters im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit weisungsberechtigt.(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs erteilen wöchentlich in der Regel zehn Stunden Unterricht. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder führen im erforderlichen Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

### § 70 — Bewertung

§ 70 Bewertung(1) Nach der Einführungsphase führt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs in jedem Vierteljahr einen Unterrichtsversuch durch, der bewertet wird. Die Unterrichtsversuche sollen in allen Fächern oder Fachrichtungen, für die eine Lehrbefähigung angestrebt wird, in verschiedenen Jahrgangsstufen stattfinden.(2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsversuche in einem Lehrgangsbericht zusammengefasst. Der Lehrgangsbericht muss begründete Aussagen über die festgestellten Defizite enthalten und mit der Gesamtbewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ schließen. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht zulässig.(3) Ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden, erteilt die Hessische Lehrkräfteakademie der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist der Anpassungslehrgang bestanden, erteilt die Hessische Lehrkräfteakademie der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.

### § 72 — Prüfungsausschuss

§ 72 PrüfungsausschussEignungsprüfungen werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie an einer Schule durchgeführt. Für die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, welcher aus einer oder einem von der Hessischen Lehrkräfteakademie bestellten Vorsitzenden, einem weiteren von der Hessischen Lehrkräfteakademie bestellten Mitglied und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schule besteht. Der Prüfungsausschuss soll so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikation der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das durch die Eignungsprüfung angestrebte Lehramt vertreten sind.

### § 74 — Bestehen, Bescheid

§ 74 Bestehen, Bescheid(1) Die Eignungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Prüfungsteile durch den Prüfungsausschuss für bestanden erklärt wurden.(2) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erteilt die Hessische Lehrkräfteakademie der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist die Eignungsprüfung bestanden, erteilt die Hessische Lehrkräfteakademie der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.

### § 75 — Qualifizierungsportfolio

§ 75 Qualifizierungsportfolio(1) Das Qualifizierungsportfolio ist Bestandteil des fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und enthält insbesondere:1. Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und2. Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben.(2) Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation werden insbesondere durch Fortbildungen in mehreren der folgenden Themenbereiche erworben:1. zu den Inhalten und Querschnittsthemen nach § 1 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,2. zu den jeweiligen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen,3. zu übergreifenden schulpädagogischen Themen,4. zu besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und -stufen,5. zur Wahrnehmung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule und6. zur Arbeitsorganisation der Tätigkeit einer Lehrkraft.Jede Lehrkraft ist verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 und zu den im jeweiligen Fortbildungsplan genannten schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen teilzunehmen.(3) Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben werden insbesondere durch Fortbildung zur Qualifizierung in folgenden Themenbereichen erworben:1. für besondere Funktionen in der Schule,2. für Tätigkeiten in Fortbildung und Schulberatung,3. für Tätigkeiten in der Lehrkräfteausbildung und4. für Leitungsfunktionen in der Schule oder der Bildungsverwaltung.Jede Lehrkraft, die die Wahrnehmung einer dieser Aufgaben anstrebt, muss im Qualifizierungsportfolio die Teilnahme an spezifischen Qualifizierungsmaßnahmen oder einschlägige berufliche Erfahrungen nachweisen.(4) Zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht legt jede Lehrkraft ihr Qualifizierungsportfolio der Schulleitung zum Jahresgespräch vor.

### § 76 — Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote

§ 76 Anforderungen an Fortbildungs- und QualifizierungsangeboteDie Hessische Lehrkräfteakademie erstellt Regelungen für die Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Regelungen bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium.

### § 77 — Angebote der Weiterbildung

§ 77 Angebote der Weiterbildung(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann Weiterbildungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes mit folgenden Zielsetzungen anbieten:1. Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung nach § 33 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,2. Vorbereitung auf eine Zusatzprüfung nach den §§ 55 bis 57 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,3. Erwerb einer Lehrbefähigung für bestimmte Fächer, Fachrichtungen, Schulformen und Schulstufen nach § 3 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder4. Qualifizierung für besondere Berufsgruppen ohne Befähigung für ein Lehramt.(2) Weiterbildungsmaßnahmen werden im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums ausgeschrieben. In der Ausschreibung werden die Zielsetzung nach Abs. 1, die Zielgruppe sowie weitere Anforderungen festgelegt.(3) Andere Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes können geeignete Weiterbildungsmaßnahmen mit Zielsetzungen nach Abs. 1 anbieten. Diese bedürfen der Anerkennung durch die Hessische Lehrkräfteakademie. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.

### § 78 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

§ 78 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Wer sich zur Prüfung nach § 55a des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Grundschulen entsprechen.(2) Die Zusatzprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung, die aus drei Prüfungsteilen besteht.(3) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen aus dem bereits erworbenen Lehramt und aus anderen Studiengängen können angerechnet werden.(4) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen.(5) Über die bestandene Zusatzprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das die Fächer und Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Abs. 2 und die Gesamtnote enthält. § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gilt entsprechend.

### § 79 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für ...

§ 79 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in beiden Fächern nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen.(2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur in einem Fach und einer mündlichen Prüfung im anderen Fach.(3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen.(4) § 78 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

### § 8 — Prüfungsgremium und Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfungsgremium und Prüfungsausschuss(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsgremiums nach § 18 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder des Prüfungsausschusses nach § 44 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich. Das Prüfungsgremium oder der Prüfungsausschuss berät und beschließt nicht öffentlich. Es oder er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Alle bei Beratungen und Beschlüssen des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses sowie bei Prüfungen Anwesenden sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.(3) Die oder der Vorsitzende muss Beschlüssen widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen ist eine erneute Beschlussfassung oder Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird der Beschluss oder die Entscheidung aufrechterhalten und bleibt die oder der Vorsitzende bei ihrer oder seiner abweichenden Auffassung, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.

### § 80 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für ...

§ 80 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen(1) Wer die Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in dem Fach nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen. Das Fach darf nicht Teil der Fächerkombination im bereits erworbenen Lehramt sein.(2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Aus der Bewertung dieser Prüfung ergibt sich die Gesamtnote der Zusatzprüfung.(3) § 78 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

### § 81 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik

§ 81 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Förderpädagogik(1) Wer sich zur Prüfung nach § 57 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie in einem Unterrichtsfach nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts für Förderpädagogik entsprechen.(2) Die Zusatzprüfung nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes besteht aus einer diagnostischen Hausarbeit und zwei mündlichen Prüfungen in den Fachrichtungen.(3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der drei Prüfungsteile nach Abs. 2 zusammen.(4) § 78 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

### § 82 — Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens oder in anderen ...

§ 82 Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbenen BefähigungenDer Hessischen Lehrkräfteakademie wird die Befugnis nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes übertragen, eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung anzuerkennen.

### § 83 — Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die ...

§ 83 Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzenDen Staatlichen Schulämtern wird die Befugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes übertragen für Bewerberinnen und Bewerber, die1. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen den in Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt, für die die Prüfung abgelegt wurde,2. die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben oder3. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind.

### § 85 — Übergangsvorschrift

§ 85 Übergangsvorschrift(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, finden § 18 Abs. 2, die §§ 21 und 22 in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung; § 27 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Prüfungsgremium nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung gebildet wird.(2) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, die §§ 46 und 51 Abs. 2 bis 4 in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung; § 41 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 3 Satz 5, § 44 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 7 und 8 finden bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen zum 1. November 2022 oder später beginnen, ihr Studium aber vor dem 26. Mai 2022 aufgenommen haben, gilt § 44 Abs. 3 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung in je einem Modul pro Hauptsemester ausgebildet wird.(4) Für den Bereich der beruflichen Schulen findet für Bewerbungen nach § 30 Abs. 1 für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Beginn am 1. November 2022 § 37 Abs. 2 in der bis zum 25. Mai 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.

### § 86 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 86 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. § 42 Abs. 3 Satz 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft, § 44 Abs. 14 Satz 3 und § 50 Abs. 14 Satz 7 treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

### § 9 — Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen

§ 9 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen(1) Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums und der Hessischen Lehrkräfteakademie dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein:1. Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder2. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat.Während der Beratungen des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen.(3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.

### § 57 — Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

§ 57 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese:1. Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Teilhaberichtlinien vom 1. Juli 2013 (StAnz. S. 838), der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte vom 25. Januar 2017 (ABl. S. 102) und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637),3. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,b) Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,c) verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit oderd) Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen.Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Satz 2 gilt entsprechend für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt.(3) Dem Überprüfungsausschuss gehören an:1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),2. ein weiteres Mitglied der Schulleitung,3. ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 61 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183),4. die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für Lehrkräfte und5. bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird.(4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 8 gilt entsprechend.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Staatlichen Schulamt die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung dem Staatlichen Schulamt mit.(6) Das Staatliche Schulamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die Hessische Lehrkräfteakademie und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und ein aktuelles amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers entgegenstehen.(7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen,1. in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,2. dass die Probezeit sechs Monate dauert,3. dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,4. dass sich die oder der Beschäftigte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die von der Hessischen Lehrkräfteakademie gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,5. dass die Qualifizierungsziele sich an den Zielen der Lehrkräftebildung nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes orientieren und sich auf die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beschriebenen Kompetenzen für das angestrebte Lehramt in den beiden Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,6. dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und7. dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

### § 23 — Meldung und Zulassung

§ 23 Meldung und Zulassung(1) Die Meldung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen ist schriftlich an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Sie legt die jeweiligen Termine für die Meldung fest.(2) Der Meldung sind Nachweise nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Goethe-Zertifikat C1 nachgewiesen werden. Die Prüfung muss mit mindestens „gut“ bestanden sein. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auch einen anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung anerkennen. Über gegebenenfalls weitere zur Meldung vorzulegende Unterlagen entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.(3) Die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen kann erst erfolgen, wenn die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 bei der Hessischen Lehrkräfteakademie vorliegen.(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist vor einer Entscheidung zu hören.(5) Die Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden wurde und diese der beantragten Lehramtsprüfung gleichartig oder gleichwertig ist.

### § 30 — Bewerbung, Antrag

§ 30 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Hessischen Lehrkräfteakademie vollständig eingegangen sein.(2) Für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Hessischen Lehrkräfteakademie folgende Unterlagen vorzulegen:1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind undb) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der pädagogische Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde und ob bereits eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung erfolgt ist,2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in § 29 Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,5. die Geburtsurkunde,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den pädagogischen Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den pädagogischen Vorbereitungsdienst, die auch einen Nachweis über den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern enthalten muss,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420),14. im Fall der Ausbildung im Unterrichtsfach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen,16. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in Kopie und17. im Fall des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch ein mindestens mit „gut“ bestandenes Goethe-Zertifikat C1 oder durch eine Deutsch-Prüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie.Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 bis 17 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und 16 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden.(3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Hessischen Lehrkräfteakademie eingehen, können nicht berücksichtigt werden.(4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.(5) Für die Verarbeitung der für die Personalakte erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsdauer gelten die §§ 86 bis 93 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Konkretisierung der zu erhebenden Daten ist in Anlage 1 geregelt.

### § 37 — Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 37 Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) In den in § 34 Abs. 2 festgelegten Fächern oder Fachrichtungen kann die Hessische Lehrkräfteakademie ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 durchführen.(2) Für Bewerbungen gelten die in § 30 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen. Im Bereich der beruflichen Schulen können daneben Stellen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen vergeben werden. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.(3) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im Verfahren nach Abs. 1 sind1. ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss,a) aus dem ein Fach oder eine Fachrichtung nach § 34 Abs. 2 abgeleitet und anerkannt werden kann undb) der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde,2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen zusätzlich ein Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann und3. einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll.Von der Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn die besondere schulspezifische Bedarfssituation oder eine spezifische Bedarfssituation in einer Fachrichtung dies erfordert.(4) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 bis 15 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(5) Die Hessische Lehrkräfteakademie prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum pädagogischen Vorbereitungsdienst und führt dazu gegebenenfalls auch eine Eignungsüberprüfung durch. Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung legt die Hessische Lehrkräfteakademie fest. Sie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag der Hessischen Lehrkräfteakademie zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss.(6) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Unter Beachtung dieser Rangliste erfolgen die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch die Hessische Lehrkräfteakademie.(7) Die Hessische Lehrkräfteakademie nimmt in diesen Fällen die Gleichstellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 vor.

### § 40 — Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule

§ 40 Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule(1) Ein Wechsel des Studienseminars ist zulässig. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie auf begründeten schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den Leiterinnen und Leitern der betroffenen Studienseminare.(2) Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist zulässig, wenn beim Verbleib an der bisherigen Ausbildungsschule eine Beeinträchtigung der Ausbildung zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit den Leitungen der betroffenen Ausbildungsschulen und dem nach § 95 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.

### § 44 — Module und Modulbewertung

§ 44 Module und Modulbewertung(1) Module bestehen inhaltlich und organisatorisch aus aufeinander bezogenen Modulveranstaltungen, in denen in der Wechselwirkung von Theorie und Unterrichtspraxis die grundlegenden Kompetenzen für die Tätigkeit als Lehrkraft erworben werden sollen. Die Inhalte und zu erwerbenden Kompetenzen sind dabei mit anderen Ausbildungsinhalten und dort zu erwerbenden Kompetenzen vernetzt oder bauen auf diese auf. Die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Inhalte finden in den Modulen besondere Berücksichtigung. Die Dauer eines Moduls erstreckt sich über ein Hauptsemester oder über die Zeit des Prüfungssemesters bis zur Zulassung zur Prüfung. In die Module integriert sind Unterrichtsbesuche. Die begleitete Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars beträgt in jedem Modul 20 Zeitstunden. Modulveranstaltungen können nach Entscheidung der Seminarleitung auch in elektronischer Form abgehalten werden. Die begleitete Ausbildungszeit nach Satz 6 wird durch die Teilnahme an der Modulveranstaltung in elektronischer Form erfüllt. Die vollständige Durchführung eines Moduls in elektronischer Form ist nur mit Zustimmung der Hessischen Lehrkräfteakademie möglich.(2) Module nach § 38 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sind1. vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,2. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und3. zwei lehramtsspezifische Module.Ein Modul liegt im Prüfungssemester.(3) Die Module des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen verteilen sich1. für das Lehramt an Grundschulen auf das Langfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie auf die zwei anderen Unterrichtsfächer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien auf die beiden Unterrichtsfächer,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt für Förderpädagogik auf die Fachrichtung und das Unterrichtsfach oder4. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf die berufliche Fachrichtung und die arbeitstechnischen Fächer.Im Fall der Nr. 1 erstreckt sich die Ausbildung im Langfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf je ein Modul pro Hauptsemester. Die Ausbildung in den beiden anderen Unterrichtsfächern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes verteilt sich je Unterrichtsfach auf ein Hauptsemester, im Fall der Verkürzung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf ein Hauptsemester und abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf das Prüfungssemester. Dabei entscheidet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu Beginn der Einführungsphase, in welchem Unterrichtsfach sie im ersten und in welchem Unterrichtsfach sie im zweiten Hauptsemester ausgebildet wird.(4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars überträgt einer Ausbilderin oder einem Ausbilder die Aufgaben einer oder eines Modulzuständigen. Grundsätzlich führt die oder der Modulzuständige die Modulveranstaltungen sowie die Unterrichtsbesuche durch. Sie oder er nimmt die Aufgaben nach § 41 Abs. 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes wahr. Sind mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder an der Durchführung eines Moduls beteiligt, werden deren Teilbewertungen von der oder dem Modulzuständigen zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt.(5) Modulveranstaltungen können mit anderen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung gemeinsam durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung der oder des Modulzuständigen bleibt unberührt.(6) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Eine Ausbilderin oder ein Ausbilder darf dabei nicht zwei Unterrichtsbesuche von zwei von ihr oder ihm betreuten Modulen zu einem Unterrichtsbesuch zusammenfassen. Darüber hinaus darf je Modul nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 höchstens ein Unterrichtsbesuch mit einem Unterrichtsbesuch für das Modul nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verbunden werden. Im Modul im Prüfungssemester können die beiden Unterrichtsbesuche zu einem gemeinsamen Unterrichtsbesuch verbunden werden. Satz 5 gilt nicht für Module im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an beruflichen Schulen.(7) Für die Unterrichtsbesuche in den Fachmodulen legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst pro Fach oder Fachrichtung jeweils zwei Unterrichtsentwürfe, im Lehramt für Grundschulen in jedem Fachmodul einen Unterrichtsentwurf vor. Für alle anderen Unterrichtsbesuche ist die Vorlage einer Unterrichtsskizze ausreichend.(8) Der Unterrichtsentwurf umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere1. deren Ziele,2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge und3. eine begründete Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde eingebunden ist.Die Unterrichtsskizze umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere1. deren Ziele und2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts.In der Unterrichtsskizze sind die zentralen Überlegungen für die Planung der konkreten Unterrichtsstunde und der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge darzulegen. Grundsätzlich soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von acht Seiten, die Unterrichtsskizze einen Umfang von vier Seiten nicht überschreiten.(9) Die Planung und Durchführung der praktischen Unterrichtstätigkeit sowie deren Erörterung bilden die Grundlage für die Bewertung der Leistung der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.(10) Schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung werden von der oder dem Modulzuständigen ausgestellt. Die oder der Modulzuständige erörtert der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Bewertung mündlich. Es erfolgt eine Dokumentation für das fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.(11) Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet. Die Modulprüfung wird durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars oder im Vertretungsfalle durch ihre oder seine ständige Vertretung und zwei durch sie oder ihn beauftragte Ausbilderinnen oder Ausbilder durchgeführt und bewertet.(12) Der Ausgleich nach § 41 Abs. 6 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ist erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt. In diesem Fall ist für die Bewertung des Moduls, die nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in die Gesamtbewertung einfließt, die so errechnete Summe durch zwei zu teilen. Bei der errechneten Punktzahl bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.(13) Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Modulprüfung wird von der Leiterin oder vom Leiter des Studienseminars ausgestellt. Sie enthält die ursprüngliche Modulbewertung, die Bewertung der Modulprüfung, die Feststellung des Ausgleichs oder des endgültigen Nichtbestehens des Moduls sowie im Falle des Ausgleichs die Bewertung nach Abs. 9.(14) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Unterrichtsbesuche nach Abs. 6 Satz 1 durchzuführen, legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird. Für den Fall, dass eine Modulprüfung nach Abs. 11 wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht durchführbar ist, legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars oder im Vertretungsfalle durch ihre oder seine ständige Vertretung und zwei durch sie oder ihn beauftragte Ausbilderinnen oder Ausbilder erörtert wird. Die Erörterung dauert in der Regel 30 Minuten und kann statt in Präsenz auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz. Gegenstand der Bewertung sind die Planung des Unterrichts und die Erörterung des vorgelegten Unterrichtsentwurfs.

### § 50 — Unterrichtspraktische Prüfung

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in den Unterrichtsfächern oder in dem Unterrichtsfach und der Fachrichtung der Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt; Abs. 14 bleibt unberührt.(2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.(3) Die Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde.(4) Die Vorlage des Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in dem Unterrichtsfach, in welchem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 3 Satz 4 im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde.(5) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(6) Für das Lehramt für Förderpädagogik ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. Im Fall des § 39 Abs. 2 Satz 2 kann die unterrichtspraktische Prüfung auch in einer Lerngruppe der Förderschule und in einer Lerngruppe mit inklusivem Unterricht durchgeführt werden.(7) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(8) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.(9) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten.(10) In inklusiven Lerngruppen kann auf Antrag die Prüfungslehrprobe von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt für Förderpädagogik gemeinsam mit einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien durchgeführt werden. Der Antrag ist von beiden zu Prüfenden bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen.(11) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf nach § 44 Abs. 8 Satz 1 und 3, im Fall der Prüfungslehrproben für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen nach § 44 Abs. 8 Satz 2 und 3 vor. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Soweit im Lehramt an Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes durchgeführt wird, soll die Unterrichtsskizze einen Umfang von sechs Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfes und jeder Unterrichtsskizze in geeigneter Form spätestens zwei Werktage vor der Prüfung zuzuleiten.(12) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten, für das Lehramt an Grundschulen in der Regel 35 Minuten. Für das Lehramt an Grundschulen erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss zusätzlich den vorgelegten Unterrichtsentwurf im dritten Prüfungsfach nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Erörterung dauert in der Regel 20 Minuten.(13) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung der Unterrichtsstunde der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten. Abweichend hierzu erfolgt im Lehramt für Grundschulen die Bewertung des Unterrichtsentwurfes in dem Unterrichtsfach, in welchem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 3 Satz 4 im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde, ausschließlich aufgrund der Planung des Unterrichts und der Erörterung des vorgelegten Unterrichtsentwurfs.(14) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Prüfungslehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 12 wie folgt durchgeführt:1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen vor, für die Abs. 11 entsprechend gilt;2. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen die Unterrichtsskizzen; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenz auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.Im Fall der unterrichtspraktischen Prüfung für das Lehramt an Grundschulen bleibt die Verpflichtung zur Vorlage eines Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes unberührt. Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aufgrund der Planung des Unterrichts und der Erörterung des vorgelegten Unterrichtsentwurfs oder, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen, der vorgelegten Unterrichtsskizze. Sofern eine nach Satz 1 und 2 durchgeführte Prüfung nicht bestanden wurde, hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Fall einer Wiederholungsprüfung nach § 51 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die Wahl zwischen einer Prüfungslehrprobe nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder einer Prüfung nach Satz 1 und 2. Die Zeitvorgaben des § 51 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gelten entsprechend. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, wird die Wiederholungsprüfung, sofern der Unterrichtsbetrieb es zulässt, mit Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes mit Lerngruppen durchgeführt. Satz 1 bis 6 gelten auch, wenn die Prüfungslehrprobe nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist.3)

### § 55 — Zulassung zum Auswahlverfahren

§ 55 Zulassung zum Auswahlverfahren(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren erstellt die Hessische Lehrkräfteakademie ein Antragsformular. Dieses ist von den Bewerberinnen und Bewerbern vollständig ausgefüllt zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen:1. Lebenslauf,2. beglaubigte Kopie oder Abschrift des Abschlusszeugnisses der Hochschule,3. detaillierte Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten, soweit nicht nach § 3 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf die Berufserfahrung verzichtet wird, und4. Benennung der Einsatzwünsche.Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber Originale verlangt werden. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Goethe-Zertifikat C1 nachgewiesen werden. Die Prüfung muss mit mindestens „gut“ bestanden sein. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann auch einen anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, anerkennen. Die Vorlage soll für den Einstellungstermin am 1. Februar bis zum 1. November des Vorjahres und für den Einstellungstermin am 1. August bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres in einfacher Ausfertigung erfolgen.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie trifft die Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2. Sie informiert darüber anschließend die Bewerberin oder den Bewerber und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die ausschreibende Schule.(3) Die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt führt im Fall des § 3 Abs. 7 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes eine zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt. Dabei werden alle Bewerbungen gelöscht, die vor dem 1. August des Vorjahres eingegangen sind. Diese Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt und aufrechterhalten werden. Alle Bewerbungen, die nach dem 1. August des Vorjahres aufgenommen wurden, werden in die neu erstellte Liste aufgenommen.(4) Im Fall des § 3 Abs. 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt die Zulassung zum Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ausschließlich über eine schulbezogene Stellenausschreibung. Die Bewerbung ist an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten, die sie nach Treffen der Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 bis 4 an die ausschreibende Schule weiterleitet.

### § 62 — Teile der Prüfung

§ 62 Teile der Prüfung(1) Die Prüfung des Qualifizierungserfolgs umfasst:1. die unterrichtspraktische Prüfung und2. die mündliche Prüfung.(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Lerngruppen sollen der oder dem Beschäftigten bekannt sein. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher dem Prüfungsausschuss in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten ist. § 47 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie § 50 Abs. 4 bis 8 und 10 bis 14 gelten entsprechend.(3) Grundlage der mündlichen Prüfung sind die Inhalte der Module nach § 59 Abs. 3 Satz 2 und das Qualifizierungsportfolio. § 51 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

### § 63 — Bewertung

§ 63 Bewertung(1) Die Prüfungsteile werden von dem Prüfungsausschuss jeweils nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet.(2) Die Gesamtbewertung der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses mit 30 vom Hundert, dem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 mit 30 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert.(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses in sechsfacher Wertung, den Punkten des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters in sechsfacher Wertung, den Punkten der unterrichtspraktischen Prüfung in dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung in zweifacher Wertung.(4) § 50 Abs. 1 und Abs. 4 bis 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gilt entsprechend. Wer die Prüfung einmal nicht bestanden hat, kann sich im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung beraten lassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie § 50 Abs. 14 Satz 4 entsprechend.

### § 66 — Anerkennungsverfahren

§ 66 Anerkennungsverfahren(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrkraftdiploms aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,2. ein Lichtbild,3. das Diplom oder Prüfungszeugnis oder der Befähigungsnachweis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und4. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache anzufertigen. Die vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind in Kopie einzureichen. Eine von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung ist beizufügen. Die Hessische Lehrkräfteakademie ist berechtigt, die Unterlagen nach Satz 4 im Original anzufordern.(2) Nach der Eröffnung des Verfahrens findet ein Beratungsgespräch bei der Hessischen Lehrkräfteakademie statt. Dabei wird insbesondere auf die Notwendigkeit der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift hingewiesen. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel an dem Vorhandensein der erforderlichen Sprachkenntnisse, kann der Erwerb und Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse empfohlen werden.(3) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie über den Antrag. Wird der Antrag zurückgewiesen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein Bescheid über die Gleichstellung. Dieser enthält:1. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und2. soweit erforderlich die Verpflichtung zur Teilnahme an a) einem Anpassungslehrgang mit Angaben zu dessen Dauer oderb) einer Eignungsprüfung mit Angaben zu deren Prüfungsgegenständen und voraussichtlichem Termin.

### § 78 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

§ 78 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Wer sich zur Prüfung nach § 55a des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Grundschulen entsprechen.(2) Die Zusatzprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes besteht aus einer Klausur im Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und jeweils einer mündlichen Prüfung in den zwei übrigen Unterrichtsfächern und der Grundschuldidaktik.(3) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen aus dem bereits erworbenen Lehramt und aus anderen Studiengängen können angerechnet werden.(4) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfungen zusammen.(5) Über die bestandene Zusatzprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das die Fächer und Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Abs. 2 und die Gesamtnote enthält. § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gilt entsprechend.

### § 85 — Übergangsvorschrift

§ 85 Übergangsvorschrift(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, finden § 18 Abs. 2, die §§ 21 und 22 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung; § 27 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Prüfungsgremium nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung gebildet wird.(2) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden1. § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 2, 3 Nr. 1 und Abs. 6, § 45 Abs. 2, die §§ 46, 50 Abs. 4 und 11 bis 13 sowie § 51 Abs. 2 bis 4 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung;2. § 41 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 3 Satz 5, § 44 Abs. 3 Satz 2 bis 4, Abs. 7, 8 und 10 Satz 3 bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Mai 2024 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 44 Abs. 14 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung.(4) Über Abs. 2 hinaus gilt für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2023/2024 an einer hessischen Universität aufgenommen haben, § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung in je einem Modul pro Hauptsemester ausgebildet wird.(5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem besonderen berufsbegleitenden Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation, welche vor dem 29. März 2024 in das Qualifizierungsverfahren eingetreten sind, finden § 62 Abs. 2 Satz 4 und § 63 Abs. 4 Satz 3 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung.

### § 15 — Kompetenzen und Inhalte

§ 15 Kompetenzen und Inhalte(1) Im Studium für alle Lehrämter werden grundlegende berufliche Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beratung, Lerndiagnostik und Evaluation in den Fachwissenschaften, den Fachdidaktiken, den Bildungswissenschaften und in der praktischen Ausbildung im Rahmen des Studiums erworben. Hierbei finden die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Inhalte besondere Berücksichtigung.(2) Zentrale Kompetenzen in den Fachwissenschaften sind:1. Struktur, Konzepte und Inhalte der jeweiligen Disziplin kennen und erörtern sowie fachliche Fragen selbst entwickeln,2. Forschungsmethoden der Disziplin beschreiben, anwenden und bewerten,3. fachwissenschaftliche Begriffs-, Modell- und Theoriebildung sowie deren Systematik kennen und ihren Stellenwert reflektieren,4. Forschungsergebnisse angemessen darstellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen Bedeutung einschätzen,5. interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen,6. sich in neue, für das Unterrichtsfach relevante Entwicklungen der Disziplin selbstständig einarbeiten,7. fachwissenschaftliche und gegebenenfalls fachpraktische Fragestellungen, Methoden, Theorien, Forschungsergebnisse und Inhalte in Bezug auf das spätere Berufsfeld einschätzen und8. fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das jeweilige Lehramt erwerben und anwenden.(3) Zentrale Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind:1. die Bildungsziele des Faches und der beteiligten Fächer begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und historischen Kontext darstellen und reflektieren,2. fachdidaktische Theorien und die fachdidaktische Forschung für Lehren und Lernen kennen und darstellen,3. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von fachlichen Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe umsetzen und mit Methoden der empirischen Unterrichtsforschung auswerten und weiter entwickeln,4. schulische und außerschulische fachbezogene Praxisfelder erfassen und kritisch analysieren,5. die Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern theoretisch analysieren und empirisch beschreiben,6. Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung darstellen und reflektieren,7. fachspezifische Lernschwierigkeiten analysieren und exemplarisch erläutern sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen,8. Konzepte der Medienpädagogik kennen sowie den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien, von Schulbüchern, digitalen Lehrwerken sowie Lehr- und Lernprogrammen und anderen Medien in fachlichen Lehr- und Lernprozessen analysieren und begründen und9. Persönlichkeits- und Rollentheorien kennen und für das spezifische Unterrichtshandeln als Fachlehrerin oder Fachlehrer weiterentwickeln.(4) Zentrale Kompetenzen in den Bildungswissenschaften sind:1. Bildungstheorien und ihr Verhältnis zu Gesellschaftstheorien kennen und Erziehungs- und Bildungsstandards danach einschätzen,2. Methoden und Ergebnisse der Jugend- und Bildungsforschung sowie der Entwicklungspsychologie kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln reflektieren,3. Verfahren und Ziele von Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Evaluation und Qualitätssicherung darstellen und einschätzen,4. Schule, Schulsystem und Beruf der Lehrkraft in historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen darstellen und reflektieren,5. Lernstrategien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung analysieren, begründen und bewerten,6. Vermittlungs- und Interaktionsprozesse für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule unter verschiedenen Bedingungen analysieren, darstellen und reflektieren,7. den Einsatz digitaler Medien pädagogisch begründen, didaktisch reflektieren und argumentativ vertreten,8. Prozesse und Maßnahmen der Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung und Bildung beschreiben und einschätzen,9. Heterogenität mit diagnostischen Mitteln erfassen und reflektieren,10. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten,11. demokratische Werte und Normen sowie deren Vermittlung kennen und reflektieren,12. Wirkung menschlichen Handelns auf zukünftige Generationen und andere Regionen der Welt reflektieren und nachhaltige Handlungsansätze argumentativ vertreten und13. Erziehungsprozesse zur Förderung wissens- und werturteilbasierter Verantwortungsübernahme in der Gesellschaft kennen und reflektieren.Im Übrigen gelten für die Bildungswissenschaften die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossenen Standards und Kompetenzen für die Bildungswissenschaften.(5) Kompetenzen werden im Zusammenhang mit Inhalten und Methoden erworben. Kompetenzen, Inhalte und Methoden sind in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 675), in der jeweils geltenden Fassung, in einem Kerncurriculum auszuweisen. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen Bildungsstandards für den Unterricht und die von dem für Lehrkräftebildung zuständigen Ministerium mit Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Lehrpläne und Kerncurricula für die Unterrichtsfächer bilden den Orientierungsrahmen für die Festlegung der Inhalte von Modulen.

### § 2 — Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

§ 2 Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars übt gegenüber den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern und gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten aus:1. Abnahme des Diensteides oder Gelöbnisses nach § 47 des Hessischen Beamtengesetzes,2. Führung der beim Studienseminar aufzubewahrenden Personal-Teilakten und die Gewährung der Einsichtnahme nach § 89 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,3. Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst nach § 68 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,4. Genehmigung der Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110),5. Entgegennahme der Meldung von Dienstunfällen und die Untersuchung derselben nach § 37 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430),6. Erteilung eines Dienstzeugnisses nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Antrag der Beamtin oder des Beamten,7. Entgegennahme des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der schriftlichen Zustimmung zur Versetzung in den Ruhestand und8. Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes.(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist befugt1. zum Abschluss von Kooperationsverträgen im Namen des Landes Hessen, die der Erfüllung von Aufgaben des Studienseminars dienen, und2. zur Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden; die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts und die Regelungen über Studiengenehmigungen bleiben davon unberührt.(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen Weisungen des für Lehrkräftebildung zuständigen Ministeriums und der Hessischen Lehrkräfteakademie und gegen Beschlüsse des Seminarrats. Die Beschäftigten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr. Die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt.

### § 23 — Meldung und Zulassung

§ 23 Meldung und Zulassung(1) Die Meldung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen ist schriftlich an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Sie legt die jeweiligen Termine für die Meldung fest.(2) Der Meldung sind Nachweise nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse sind auf dem Niveau C1 GER nach Maßgabe der Vorgaben der Rahmenordnung über Deutsche Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) nach den Beschlüssen der Hochschulrektorenkonferenz vom 8. Juni 2004 in der Fassung vom 23. Juli 2020 und der Kultusministerkonferenz vom 25. Juni 2004 in der Fassung vom 28. November 2019 nachzuweisen. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung als Nachweis anerkennen. Zum Nachweis kann auch eine Deutschprüfung vor der Hessischen Lehrkräfteakademie abgelegt werden. Über gegebenenfalls weitere zur Meldung vorzulegende Unterlagen entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie.(3) Die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen kann erst erfolgen, wenn die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 bei der Hessischen Lehrkräfteakademie vorliegen.(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist vor einer Entscheidung zu hören.(5) Die Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden wurde und diese der beantragten Lehramtsprüfung gleichartig oder gleichwertig ist.

### § 27 — Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche Prüfung in den Bildungswissenschaften hat für alle Lehrämter eine Dauer von 30 Minuten. Die mündlichen Prüfungen haben für das Lehramt an Grundschulen in den Unterrichtsfächern und in der Grundschuldidaktik eine Dauer von je 20 Minuten, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und an Gymnasien im Unterrichtsfach eine Dauer von 60 Minuten und für das Lehramt für Förderpädagogik in beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen eine Dauer von je 30 Minuten.(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist das von der Hessischen Lehrkräfteakademie nach § 18 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gebildete Prüfungsgremium zuständig. Es fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie nach Anhörung der Prüferinnen und Prüfer.(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie legt Termin und Ort der Prüfung fest und teilt diese der Bewerberin oder dem Bewerber und den Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die mündlichen Prüfungen können in Ausnahmefällen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form, insbesondere mittels Videokonferenzsystem, stattfinden.(4) Das im Rahmen des Studiums begonnene fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann Grundlage der mündlichen Prüfungen sein.

### § 29 — (aufgehoben)

§ 29(aufgehoben)

### § 30 — Bewerbung, Antrag

§ 30 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Hessischen Lehrkräfteakademie vollständig eingegangen sein.(2) Für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Hessischen Lehrkräfteakademie folgende Unterlagen vorzulegen:1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind undb) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der pädagogische Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde und ob bereits eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung erfolgt ist,2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine oder einen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Prüfungen oder Abschlüsse jeweils in Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,5. die Geburtsurkunde,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den pädagogischen Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den pädagogischen Vorbereitungsdienst, die auch einen Nachweis über den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern enthalten muss,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245),14. im Fall der Ausbildung im Unterrichtsfach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen,16. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in Kopie und im Fall des § 36 Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nach § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 5.Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 bis 16 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und 16 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden.(3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Hessischen Lehrkräfteakademie eingehen, können nicht berücksichtigt werden.(4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.(5) Für die Verarbeitung der für die Personalakte erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsdauer gelten die §§ 86 bis 93 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Konkretisierung der zu erhebenden Daten ist in Anlage 1 geregelt.

### § 31 — Auswahl nach Eignung und Leistung

§ 31 Auswahl nach Eignung und Leistung(1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt anhand des Ergebnisses der Prüfung oder des Abschlusses nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Dabei wird die zur Ermittlung der Gesamtnote errechnete und im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl zu Grunde gelegt; es werden zwei Nachkommastellen berücksichtigt.(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule im Lande Hessen tätig waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5, höchstens jedoch um 2,0 verbessert.(3) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Dezimalzahl zugelassen werden, entscheidet das Los.

### § 32 — Härtefälle

§ 32 Härtefälle(1) Eine besondere Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.(2) Ein Fall besonderer Härte kommt in Betracht im Falle1. einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530),2. besonderer sozialer und familiärer Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers,3. von Zeitverlusten bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertreten sind,4. der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, der Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, einer mindestens zweijährigen Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,5. einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurde,6. einer Unterbrechung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Lande Hessen aus zwingenden persönlichen Gründen, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortgesetzt werden soll, oder7. von Zeitverlusten durch Spitzensport für Mitglieder des Olympiakaders, des Perspektivkaders, des Ergänzungskaders oder der Nachwuchskader 1 und 2 sowie durch den paralympischen Spitzensport für Mitglieder des Paralympicskaders, des Perspektivkaders, der Nachwuchskader 1 und 2 sowie des Teamkaders.Nachweise über Tatsachen, die einen Fall besonderer Härte begründen, sind der Bewerbung beizufügen.(3) Die für Bewerberinnen und Bewerber mit Härtemerkmalen zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach folgenden Grundsätzen verteilt:1. Die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 genannten Härtemerkmale sind vor den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 genannten Härtemerkmalen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn Bewerberinnen und Bewerber mehrere der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 genannten Härtemerkmale aufweisen,2. Bewerberinnen und Bewerber mit mehreren Härtemerkmalen werden grundsätzlich gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern mit weniger Härtemerkmalen vorrangig berücksichtigt und3. Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Anzahl von Härtemerkmalen werden nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.

### § 34 — (aufgehoben)

§ 34(aufgehoben)

### § 35 — Zulassung

§ 35 Zulassung(1) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt zunächst nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die hierbei nicht berücksichtigt werden können, erfolgt danach eine Auswahl nach den in den §§ 32 und 33 festgelegten Grundsätzen.(2) Werden die in § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes festgelegten Quoten nicht voll ausgeschöpft, so werden die noch freien Ausbildungsstellen nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen besetzt.(3) Die Zulassung erfolgt grundsätzlich für die Fächer und Fachrichtungen der Prüfungen und Abschlüsse nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Stehen für diese Fächer oder Fachrichtungen keine Ausbildungskapazitäten mehr zur Verfügung, kann auch eine Zulassung für das Fach oder die Fachrichtung einer Erweiterungsprüfung erfolgen.(4) Beim Lehramt an Grundschulen werden die freien Ausbildungsstellen nach den Ausbildungskapazitäten für das Fach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vergeben.(5) Bei dem Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, dem Lehramt an Gymnasien sowie dem Lehramt für Förderpädagogik werden die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für deren beide Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen jeweils ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist. Darüber hinaus können im Rahmen der dann noch freien Stellen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die über ein Fach verfügen, für das nach § 36a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes dringender Ausbildungsbedarf besteht.(6) Beim Lehramt an beruflichen Schulen werden die freien Ausbildungsstellen über die berufliche Fachrichtung vergeben.(7) Können die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen für ein Lehramt in einzelnen Fächern oder Fachrichtungen nicht nach Abs. 3 bis 6 besetzt werden, werden diese Stellen in einem Nachrückverfahren vergeben. Daran nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, deren vollständige Anträge für den Beginn am 1. Mai verspätet bis zum 15. März und für den Beginn am 1. November verspätet bis zum 15. September des jeweiligen Jahres eingegangen sind.

### § 37 — Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 37 Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) Für Bewerbungen für das besondere Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst nach § 36b des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gelten die in § 30 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen. Im Bereich der beruflichen Schulen können daneben Stellen in begründeten Ausnahmefällen aufgrund eines schulspezifischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen vergeben werden. Die Entscheidung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.(2) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 an die Hessische Lehrkräfteakademie zu richten. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 bis 15 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum pädagogischen Vorbereitungsdienst und führt dazu gegebenenfalls auch eine Eignungsüberprüfung durch. Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung legt die Hessische Lehrkräfteakademie fest. Sie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag der Hessischen Lehrkräfteakademie zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss.(4) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Unter Beachtung dieser Rangliste erfolgen die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch die Hessische Lehrkräfteakademie.(5) Die Hessische Lehrkräfteakademie nimmt in diesen Fällen die Gleichstellung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vor.

### § 38 — Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...

§ 38 Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern(1) Die Ausbildungsstellen für den pädagogischen Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach § 36c Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Hessische Lehrkräfteakademie verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrkräftestellenzuweisung des für Lehrkräftebildung zuständigen Ministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit der Hessischen Lehrkräfteakademie möglich.(2) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse sowie Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung. Sie legt Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber fest und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Überprüfungsausschusses bestellt im Auftrag der Hessischen Lehrkräfteakademie zwei weitere fachkundige Mitglieder, davon ein Mitglied der Schulleitung, in den Überprüfungsausschuss. Die Hessische Lehrkräfteakademie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.(4) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Überprüfung. Sie dient der Feststellung der fachlichen, sprachlichen und didaktischen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber. Wird diese mit „bestanden“ bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, legen die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist bei nicht ausreichenden fachlichen oder sprachlichen Leistungen nicht bestanden. Satz 3 ist nicht anzuwenden, soweit eine unterrichtspraktische Überprüfung wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt bis zu dem jeweiligen Einstellungstermin nicht durchgeführt werden kann. An die Stelle der unterrichtspraktischen Überprüfung und des Eignungsgesprächs nach Satz 3 tritt ein Kolloquium, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Ausarbeitung aus der schriftlichen Überprüfung erörtert. Dabei finden die planerischen Überlegungen, fachliche Aspekte und die methodische Umsetzung auch im Hinblick auf einen möglichen Medieneinsatz Berücksichtigung.(5) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 Satz 3 werden mit Punkten nach Anlage 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl.(6) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte erzielt haben.(7) Die Hessische Lehrkräfteakademie unterbreitet der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern sowie die Zuweisung zu einem Studienseminar und der Ausbildungsschule.

### § 39 — Zuweisung zu den Ausbildungsschulen

§ 39 Zuweisung zu den Ausbildungsschulen(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule zu. Dabei ist durch die Ausbildungsschule sicherzustellen, dass an dieser Schule Unterricht in den Ausbildungsfächern oder -fachrichtungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilt wird. Wünsche der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsschule besteht nicht.(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Förderpädagogik können auch allgemeinbildenden Schulen zugewiesen werden, wenn dort Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen im inklusiven Unterricht beschult werden. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Förderpädagogik können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.(3) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung in der Sekundarstufe I und II zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.(4) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.

### § 42 — Ausbildungsdauer

§ 42 Ausbildungsdauer(1) Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann insbesondere nachgewiesen werden durch1. eine eigenverantwortliche Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der Ausbildung,2. Teile einer auf das Berufsbild einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die Ausbildung angerechnet werden können, oder3. hervorragende Leistungen während der Ausbildung.Diese Vorleistungen werden von der Hessischen Lehrkräfteakademie nach Inhalt und Umfang im Hinblick auf die Module der Ausbildung geprüft und ihnen entsprechend zugeordnet.(2) Bei einer Verkürzung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes wird die Zahl der Module, Unterrichtsbesuche und Ausbildungsveranstaltungen reduziert. Die Festlegung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars. In der verkürzten Ausbildung sind mindestens vier Module zu absolvieren. Es muss sichergestellt sein, dass in jedem Fach und in jeder Fachrichtung, in denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ausgebildet wird, ein Modul nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 belegt worden ist.(3) In den Fällen des Abs. 2 werden zur Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die aufgrund der Verkürzung nicht vorliegenden Modulbewertungen durch den Durchschnitt der vorliegenden Modulbewertungen ersetzt. Dabei bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.(4) Der Antrag auf Verkürzung ist innerhalb der ersten neun Monate des pädagogischen Vorbereitungsdienstes zu stellen.(5) Die Verlängerung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes kann insbesondere erfolgen, wenn1. krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen während der Hauptsemester oder dem Prüfungssemester vorliegen oder2. aus Gründen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem nach dieser Verordnung vorgegebenen Zeitraum nicht stattfinden kann.Über die Anrechenbarkeit von Modulen und damit gegebenenfalls verbundene Auflagen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.(6) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können eine Teilzeitbeschäftigung nach § 38 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes grundsätzlich nur zum Beginn eines Hauptsemesters beantragen. Eine Teilzeitbeschäftigung kann im Umfang von 50 Prozent oder von 66 Prozent gewährt werden.(7) Die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 Prozent kann für ein oder für beide Hauptsemester beantragt werden. Wird die Teilzeitbeschäftigung für ein Hauptsemester beantragt, erweitert sich die Ausbildung auf insgesamt drei Hauptsemester. Im Fall der Beantragung für zwei Hauptsemester erweitert sich die Ausbildung auf vier Hauptsemester. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich im Fall von Satz 2 auf 27 Monate, im Fall von Satz 3 auf 33 Monate.(8) Die Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 66 Prozent kann nur für beide Hauptsemester beantragt werden. In diesem Fall erweitert sich die Ausbildung auf insgesamt drei Hauptsemester. Der pädagogische Vorbereitungsdienst verlängert sich auf 27 Monate.(9) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 6 bis 8 darf nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ausbildung in allen Unterrichtsfächern und Fachrichtungen, in denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ausgebildet wird, gewährleistet ist. Es ist möglich, die entsprechenden Module nacheinander zu besuchen. Während der Ausbildung in den jeweiligen Fachmodulen muss weiterhin sichergestellt sein, dass die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in allen Unterrichtsfächern und Fachrichtungen, in denen sie ausgebildet wird, durchgängig eigenverantwortlichen Unterricht erteilen kann. Die Ausbildungsveranstaltungen nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sollen begleitend während der gesamten Teilzeitbeschäftigung angeboten werden.(10) Über die jeweiligen Anträge entscheidet die Hessische Lehrkräfteakademie auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars. In der Regel sollen Anträge nach Abs. 6 bis 8 mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn im ausbildenden Studienseminar eingehen. Der Antrag ist zeitnah, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung im pädagogischen Vorbereitungsdienst, an die personalverwaltende Stelle in der Hessischen Lehrkräfteakademie weiterzuleiten.

### § 44 — Module und Modulbewertung

§ 44 Module und Modulbewertung(1) Module bestehen inhaltlich und organisatorisch aus aufeinander bezogenen Modulveranstaltungen, in denen in der Wechselwirkung von Theorie und Unterrichtspraxis die grundlegenden Kompetenzen für die Tätigkeit als Lehrkraft erworben werden sollen. Die Inhalte und zu erwerbenden Kompetenzen sind dabei mit anderen Ausbildungsinhalten und dort zu erwerbenden Kompetenzen vernetzt oder bauen auf diese auf. Die in § 1 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Inhalte finden in den Modulen besondere Berücksichtigung. Die Dauer eines Moduls erstreckt sich über ein Hauptsemester oder über die Zeit des Prüfungssemesters bis zur Zulassung zur Prüfung. In die Module integriert sind Unterrichtsbesuche. Die begleitete Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars beträgt in jedem Modul 20 Zeitstunden. Modulveranstaltungen können nach Entscheidung der Seminarleitung auch in elektronischer Form abgehalten werden. Die begleitete Ausbildungszeit nach Satz 6 wird durch die Teilnahme an der Modulveranstaltung in elektronischer Form erfüllt. Die vollständige Durchführung eines Moduls in elektronischer Form ist nur mit Zustimmung der Hessischen Lehrkräfteakademie möglich.(2) Module nach § 38 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sind1. vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,2. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und3. zwei lehramtsspezifische Module.Ein Modul liegt im Prüfungssemester.(3) Die Module des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen verteilen sich1. für das Lehramt an Grundschulen auf das Langfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie auf die zwei anderen Unterrichtsfächer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien auf die beiden Unterrichtsfächer,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt für Förderpädagogik auf die Fachrichtung und das Unterrichtsfach oder4. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf die berufliche Fachrichtung und die arbeitstechnischen Fächer.(4) Im Fall des Abs. 3 Nr. 1 erstreckt sich die Ausbildung im Langfach nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf je ein Modul pro Hauptsemester. Die Ausbildung in den beiden anderen Unterrichtsfächern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes verteilt sich je Unterrichtsfach auf ein Hauptsemester, im Fall der Verkürzung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf ein Hauptsemester und abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf das Prüfungssemester. Dabei entscheidet die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu Beginn der Einführungsphase, in welchem Unterrichtsfach sie im ersten und in welchem Unterrichtsfach sie im zweiten Hauptsemester ausgebildet wird.(5) Abweichend von Abs. 3 findet die Ausbildung in den Modulen des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen in Fällen des § 36b Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ausschließlich in dem Fach oder der Fachrichtung statt, in welchem oder welcher die Hochschulprüfung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes abgelegt wurde.(6) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars überträgt einer Ausbilderin oder einem Ausbilder die Aufgaben einer oder eines Modulzuständigen. Grundsätzlich führt die oder der Modulzuständige die Modulveranstaltungen sowie die Unterrichtsbesuche durch. Sie oder er nimmt die Aufgaben nach § 41 Abs. 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes wahr.(7) Modulveranstaltungen können mit anderen Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung gemeinsam durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung der oder des Modulzuständigen bleibt unberührt.(8) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Eine Ausbilderin oder ein Ausbilder darf dabei nicht zwei Unterrichtsbesuche von zwei von ihr oder ihm betreuten Modulen zu einem Unterrichtsbesuch zusammenfassen. Darüber hinaus darf je Modul nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 höchstens ein Unterrichtsbesuch mit einem Unterrichtsbesuch für das Modul nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verbunden werden. Im Modul im Prüfungssemester können die beiden Unterrichtsbesuche zu einem gemeinsamen Unterrichtsbesuch in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde verbunden werden. Satz 5 gilt nicht für Module im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an beruflichen Schulen.(9) Für die Unterrichtsbesuche in den Fachmodulen legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst pro Fach oder Fachrichtung jeweils zwei Unterrichtsentwürfe, im Lehramt für Grundschulen in jedem Fachmodul einen Unterrichtsentwurf vor. In Fällen des § 36b Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für die Unterrichtsbesuche in den Fachmodulen vier Unterrichtsentwürfe vor. Für alle anderen Unterrichtsbesuche ist die Vorlage einer Unterrichtsskizze ausreichend.(10) Der Unterrichtsentwurf umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere1. deren Ziele,2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge und3. eine begründete Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde eingebunden ist.Die Unterrichtsskizze umfasst die Verschriftlichung der Planung der Unterrichtsstunde, insbesondere1. deren Ziele und2. die didaktische Schwerpunktsetzung und den geplanten Verlauf des Unterrichts.In der Unterrichtsskizze sind die zentralen Überlegungen für die Planung der konkreten Unterrichtsstunde und der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge darzulegen. Grundsätzlich soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von acht Seiten, die Unterrichtsskizze einen Umfang von vier Seiten nicht überschreiten.(11) Die Planung und Durchführung der praktischen Unterrichtstätigkeit sowie deren Erörterung bilden die Grundlage für die Bewertung der Leistung der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.(12) Schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung werden von der oder dem Modulzuständigen ausgestellt. Die oder der Modulzuständige erörtert der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Bewertung mündlich. Es erfolgt eine Dokumentation für das fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.(13) Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet.(14) Die Modulprüfung wird von einem Modulprüfungsausschuss abgenommen und bewertet. Ihm gehören die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars oder im Vertretungsfalle ihre oder seine ständige Vertretung und zwei durch sie oder ihn beauftragte Ausbilderinnen oder Ausbilder an. Der Modulprüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikationen der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das entsprechende angestrebte Lehramt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vertreten sind, im Fall des angestrebten Erwerbs der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vertreten ist.(15) Der Ausgleich nach § 41 Abs. 6 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ist erfolgt, wenn die Modulprüfung mit mindestens fünf Punkten bewertet wird. In diesem Fall ist zur Berechnung der Bewertung des Moduls, die nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in die Gesamtbewertung einfließt, die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung durch zwei zu teilen. Bei der errechneten Punktzahl bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.(16) Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Modulprüfung wird von der Leiterin oder vom Leiter des Studienseminars ausgestellt. Sie enthält die ursprüngliche Modulbewertung, die Bewertung der Modulprüfung, die Feststellung des Ausgleichs oder des endgültigen Nichtbestehens des Moduls sowie im Falle des Ausgleichs die Bewertung nach Abs. 15.(17) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Unterrichtsbesuche nach Abs. 8 Satz 1 innerhalb des nach Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Modulzeitraums durchzuführen, legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird. Für den Fall, dass eine Modulprüfung wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs aufgrund höherer Gewalt nicht innerhalb der in Abs. 13 genannten Frist durchführbar ist, legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars oder im Vertretungsfalle durch ihre oder seine ständige Vertretung und zwei durch sie oder ihn beauftragte Ausbilderinnen oder Ausbilder erörtert wird. Die Erörterung dauert in der Regel 30 Minuten und kann statt in Präsenz auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz. Gegenstand der Bewertung sind die Planung des Unterrichts und die Erörterung des vorgelegten Unterrichtsentwurfs.

### § 45 — Ausbildungsveranstaltungen

§ 45 Ausbildungsveranstaltungen(1) Ausbildungsveranstaltungen bereiten die Arbeit in den Modulen vor und ergänzen sie. § 44 Abs. 1 Satz 7 bis 9 gelten entsprechend.(2) Folgende Ausbildungsveranstaltungen sind für alle Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verbindlich:1. eine Einführungsveranstaltung in der Einführungsphase mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 50 Zeitstunden,2. eine Ausbildungsveranstaltung Erziehen, Beraten, Betreuen mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 20 Zeitstunden,3. eine Ausbildungsveranstaltung Beratung und Reflexion von beruflichen Handlungssituationen über die Gesamtdauer des pädagogischen Vorbereitungsdienstes mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 40 Zeitstunden, in deren Verlauf zwei Unterrichtsbesuche mit dem Ziel der Beratung durchgeführt werden, zuzüglich mindestens 10 Zeitstunden eigenverantwortlicher Arbeit und4. eine Ausbildungsveranstaltung zum Innovieren in Unterricht und Schule mit dem Schwerpunkt bildungspolitisch relevanter Fragestellungen mit einer begleiteten Ausbildungszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 30 Zeitstunden.(3) Die Ausbildungsveranstaltungen enthalten auch Angebote zur Kompensation, Spezialisierung und Profilbildung.(4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst können Ausbildungsveranstaltungen ersetzt werden durch besondere Ausbildungsveranstaltungen anderer Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung oder durch Ausbildungsveranstaltungen wie Betriebspraktika oder Erkundungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten. Diese besonderen Ausbildungsmaßnahmen sind jeweils von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu genehmigen.(5) § 44 Abs. 7 gilt für Ausbildungsveranstaltungen entsprechend.(6) Über die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsveranstaltungen werden schriftliche Bescheinigungen ausgestellt.

### § 50 — Unterrichtspraktische Prüfung

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in den Unterrichtsfächern und Fachrichtungen, in denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ausgebildet wird. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt; Abs. 14 bleibt unberührt.(2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.(3) Die Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde. In Fällen des § 36b Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes werden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 2 als eine gemeinsame Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde durchgeführt.(4) Die Vorlage des Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes erfolgt in dem Unterrichtsfach, in welchem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 4 Satz 3 im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde.(5) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(6) Für das Lehramt für Förderpädagogik ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. Im Fall des § 39 Abs. 2 Satz 2 kann die unterrichtspraktische Prüfung auch in einer Lerngruppe der Förderschule und in einer Lerngruppe mit inklusivem Unterricht durchgeführt werden.(7) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(8) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.(9) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten.(10) In inklusiven Lerngruppen kann auf Antrag die Prüfungslehrprobe von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt für Förderpädagogik gemeinsam mit einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien durchgeführt werden. Der Antrag ist von beiden zu Prüfenden bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen.(11) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf nach § 44 Abs. 10 Satz 1 und 3, im Fall der Prüfungslehrproben für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen nach § 44 Abs. 10 Satz 2 und 3 vor. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Soweit im Lehramt an Grundschulen die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes durchgeführt wird, soll die Unterrichtsskizze einen Umfang von sechs Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfes und jeder Unterrichtsskizze in geeigneter Form spätestens zwei Werktage vor der Prüfung zuzuleiten.(12) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten, für das Lehramt an Grundschulen in der Regel 35 Minuten. Für das Lehramt an Grundschulen erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss zusätzlich den vorgelegten Unterrichtsentwurf im dritten Prüfungsfach nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Erörterung dauert in der Regel 20 Minuten.(13) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung der Unterrichtsstunde der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten. Abweichend hierzu erfolgt im Lehramt für Grundschulen die Bewertung des Unterrichtsentwurfes in dem Unterrichtsfach, in welchem die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aufgrund ihrer Festlegung nach § 44 Abs. 4 Satz 3 im ersten Hauptsemester ausgebildet wurde, ausschließlich aufgrund der Planung des Unterrichts und der Erörterung des vorgelegten Unterrichtsentwurfs.(14) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, Prüfungslehrproben mit Lerngruppen innerhalb des nach § 49 Abs. 1 vorgesehenen Prüfungszeitraums durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 12 wie folgt durchgeführt:1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen zwei Unterrichtsskizzen vor, für die Abs. 11 entsprechend gilt;2. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen die Unterrichtsskizzen; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenz auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.Im Fall der unterrichtspraktischen Prüfung für das Lehramt an Grundschulen bleibt die Verpflichtung zur Vorlage eines Unterrichtsentwurfes nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes unberührt. Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes aufgrund der Planung des Unterrichts und der Erörterung des vorgelegten Unterrichtsentwurfs oder, im Fall der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen, der vorgelegten Unterrichtsskizze. Sofern eine nach Satz 1 und 2 durchgeführte Prüfung nicht bestanden wurde, hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Fall einer Wiederholungsprüfung nach § 51 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes die Wahl zwischen einer Prüfungslehrprobe nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder einer Prüfung nach Satz 1 und 2. Die Zeitvorgaben des § 51 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gelten entsprechend. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, wird die Wiederholungsprüfung, sofern der Unterrichtsbetrieb es zulässt, mit Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes mit Lerngruppen durchgeführt.3)

### § 53 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 53 ZulassungsvoraussetzungenDer Hochschulabschluss oder vergleichbare Abschluss nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes muss ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist, oder ein akkreditierter Masterabschluss sein, aus dem für das jeweilige Lehramt mindestens ein Unterrichtsfach, eine Fachrichtung oder gleichwertige bildungswissenschaftliche Anteile ableitbar sind. Kann die nach § 3 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes festgestellte schulspezifische Bedarfssituation nicht mit Personen mit einem Abschluss nach Satz 1 gedeckt werden, kann das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium festlegen, dass auch Personen eingestellt werden können, die über einen anderen akkreditierten Hochschulabschluss verfügen. Das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium kann die Zulassung auf bestimmte Qualifikationen beschränken.

### § 54 — Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 54 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber für das besondere Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Sie trifft die Feststellung:1. über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren und2. in welchem Lehramt und mit welchen Fächern oder Fachrichtungen die Bewerberinnen und Bewerber zu der Qualifizierungsmaßnahme zugelassen werden können.Die Hessische Lehrkräfteakademie legt für die Lehrkräfte in der Qualifizierungsmaßnahme die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsauflagen fest.(2) Für die Erfassung aller zum Verfahren nach § 3 Abs. 7 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt zuständig. Sie unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Bewerberliste.(3) Die Staatlichen Schulämter sind für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab.(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern die Person aus, die als Lehrkraft an dem besonderen Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation teilnehmen soll. Die Schulleiterin oder der Schulleiter1. betreut, unterstützt und fördert diese Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn,2. führt auf Grundlage des von dieser Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme geführten fortlaufenden Portfolios nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes mindestens einmal jährlich ein dokumentiertes verpflichtendes Dienstgespräch zum jeweils erreichten Qualifikationsstand,3. hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme die Teilnahme an verpflichtenden Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht wird und ihr die für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen erforderliche Zeit zur Verfügung steht,4. stellt die Beratung dieser Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher,5. hat auf der Grundlage des erreichten Qualifikationsstands zum Abschluss der Probezeit eine Eignungsfeststellung zu treffen, die Grundlage der durch die Hessische Lehrkräfteakademie zu erteilenden Qualifizierungsauflagen ist, und6. stellt in einem Gutachten am Ende der Qualifizierungsphase den Stand der Erfüllung der Qualifizierungsauflagen fest.(5) Die nach Abs. 4 Satz 1 ausgewählten Lehrkräfte in der Qualifizierungsmaßnahme sind verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend zu qualifizieren und sich der Prüfung zur Feststellung des Qualifizierungserfolgs zu unterziehen.

### § 55 — Zulassung zum Auswahlverfahren

§ 55 Zulassung zum Auswahlverfahren(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren erstellt die Hessische Lehrkräfteakademie ein Antragsformular. Dieses ist von den Bewerberinnen und Bewerbern vollständig ausgefüllt zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen:1. Lebenslauf,2. beglaubigte Kopie oder Abschrift des Abschlusszeugnisses der Hochschule,3. detaillierte Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten und4. Benennung der Einsatzwünsche.Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber Originale verlangt werden. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach § 23 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorzulegen. Die Vorlage soll für den Einstellungstermin am 1. Februar bis zum 1. November des Vorjahres und für den Einstellungstermin am 1. August bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres in einfacher Ausfertigung erfolgen.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie informiert die Bewerberinnen und Bewerber und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt über ihre Feststellungen zur Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 2.(3) Die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt führt eine zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt. Dabei werden alle Bewerbungen gelöscht, die vor dem 1. August des Vorjahres eingegangen sind. Diese Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt und aufrechterhalten werden. Alle Bewerbungen, die nach dem 1. August des Vorjahres aufgenommen wurden, werden in die neu erstellte Liste aufgenommen.

### § 56 — Vorbereitung des Auswahlverfahrens

§ 56 Vorbereitung des Auswahlverfahrens(1) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an der Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeignete Bewerberin oder kein geeigneter Bewerber mit Lehramtsbefähigung auf der Rangliste zur Verfügung steht, formuliert die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern nach Anhörung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Lehrkräfte und Beteiligung des Schulpersonalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein spezifisches Anforderungsprofil, dessen Rechtmäßigkeit vom Staatlichen Schulamt überprüft und anschließend zum schulischen Auswahlvorgang genommen wird.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erhält auf Anforderung von der Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt eine Liste derjenigen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Beschäftigung in der betreffenden Schule oder im betreffenden Aufsichtsbereich zur Verfügung stehen.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter schreibt alle Bewerberinnen und Bewerber der in Abs. 2 genannten Liste unter Vorlage des Anforderungsprofils an und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Schreibens unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf die konkret zu besetzende Stelle an der Schule zu bewerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewerbungsfrist auf mindestens eine Woche verkürzt werden.

### § 57 — Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

§ 57 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese:1. Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Teilhaberichtlinien vom 1. Juli 2013 (StAnz. S. 838), der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte vom 25. Januar 2017 (ABl. S. 102) und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637),3. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,b) Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,c) verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit oderd) Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen.Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Satz 2 gilt entsprechend für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt.(3) Dem Überprüfungsausschuss gehören an:1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),2. ein weiteres Mitglied der Schulleitung,3. ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 61 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183),4. die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für Lehrkräfte und5. bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird.(4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 8 gilt entsprechend.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Staatlichen Schulamt die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er trifft danach im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung die abschließende Auswahlentscheidung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt diese unter Vorlage der Akten dem Staatlichen Schulamt mit.(6) Das Staatliche Schulamt1. informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die Hessische Lehrkräfteakademie und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt über die Auswahlentscheidung nach Abs. 5 Satz 2 und2. fordert die für die Einstellung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und eines amtsärztlichen Zeugnisses nach Nr. 4.2 des Erlasses über die Ärztliche Begutachtung in Personalangelegenheiten des Öffentlichen Dienstes vom 31. Oktober 2022 (StAnz. S. 1293) auf.Das Staatliche Schulamt stellt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkräfte in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein.(7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen,1. in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,2. dass die Probezeit sechs Monate dauert,3. dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,4. dass sich die Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein fortlaufendes Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes zu führen, die von der Hessischen Lehrkräfteakademie gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,5. dass die Qualifizierungsziele sich an den Zielen der Lehrkräftebildung nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes orientieren und sich auf die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes beschriebenen Kompetenzen für das angestrebte Lehramt in den beiden Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,6. dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung oder des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und7. dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

### § 58 — Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase

§ 58 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt innerhalb einer sechsmonatigen Erprobungszeit die Eignung der Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräftebildung beschlossenen Standards. Maßgebend sind hierbei insbesondere die Beschlüsse, die sich auf Kompetenzen in folgenden Bereichen beziehen:1. fach- und sachgerechte Unterrichtsplanung und -durchführung,2. Wahrnehmung von Erziehungs- und Beratungsaufgaben und3. Wahrnehmung von Diagnose-, Förder- und Beurteilungsaufgaben.Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt die Beurteilung der Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme und der Hessischen Lehrkräfteakademie mit.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie legt für die Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme entsprechend dem individuellen Qualifizierungsbedarf unter Berücksichtigung der Vorleistungen und der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffenen Beurteilung nach Abs. 1 fest.(3) Die Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme führt ein Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.

### § 59 — Qualifizierungsauflagen

§ 59 Qualifizierungsauflagen(1) Soweit aus dem Abschluss nach § 53 Satz 1 oder 2 nicht alle für die Qualifikation für das vergleichbare Lehramt erforderlichen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen abgeleitet werden können, führt die Hessische Lehrkräfteakademie ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen sind ergänzende Studien an einer Universität zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art und die Dauer der Qualifizierung trifft die Hessische Lehrkräfteakademie.(2) Art und Umfang der Qualifizierungsauflagen bestimmen die Dauer der Qualifizierungsphase. Sie beträgt in der Regel drei Jahre, höchstens dreieinhalb Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen aus von der Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme nicht zu vertretenden Gründen in dieser Zeit nicht erfüllt werden können, kann die Hessische Lehrkräfteakademie die Qualifizierungsphase um bis zu zwei Jahre verlängern.(3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind die Nachweise über die Teilnahme an in der Regel fünf Modulen nach § 44 Abs. 2 und einer Ausbildungsveranstaltung nach § 45 Abs. 2.(4) Mit der Bestimmung der Qualifizierungsauflagen werden auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung der Lehramtsbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase von der Hessischen Lehrkräfteakademie festgelegt.

### § 60 — Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss

§ 60 Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss(1) Die Qualifizierungsphase wird mit einer Prüfung des Qualifizierungserfolgs beendet, in der die Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme nachweisen soll, dass sie die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen für die dauerhafte Erteilung von Unterricht besitzt.(2) Zur Prüfung des Qualifizierungserfolges beruft die Hessische Lehrkräfteakademie einen Prüfungsausschuss. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Hessischen Lehrkräfteakademie. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes entsprechend.

### § 61 — Ablauf des Prüfungsverfahrens

§ 61 Ablauf des Prüfungsverfahrens(1) Nach Erfüllung aller Qualifizierungsauflagen meldet die Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben nach § 59 Abs. 2 auf dem Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs. Die nicht rechtzeitige Meldung zur Prüfung hat die Nichtzulassung zur Prüfung zur Folge.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt unter Einbeziehung der Beurteilungsbeiträge der an der Qualifizierung beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare hinsichtlich der Erfüllung der Qualifizierungsauflagen ein Gutachten über die Leistungen während der Qualifizierungsphase sowie die Bewährung im Schulalltag und leitet dieses zusammen mit der Prüfungsmeldung der Hessischen Lehrkräfteakademie zu. Das Gutachten enthält eine Zusammenfassung mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes.(3) Die Hessische Lehrkräfteakademie teilt der Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme spätestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich den Zeitpunkt der Prüfung mit. Diese wird an der Schule durchgeführt, an der die Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme beschäftigt ist.(4) Die Prüfung kann unter Verzicht auf einzelne oder alle Qualifizierungsauflagen durchgeführt werden, wenn eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit an einer öffentlichen Schule des Landes Hessen im angestrebten Lehramt nachgewiesen und der Erwerb der Kompetenzen nach § 59 Abs. 3 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt wird. Die Hessische Lehrkräfteakademie hat hierzu auf entsprechende Anfrage die betreffende Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme vor der Meldung zur Prüfung zu beraten. Im Übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.

### § 62 — Teile der Prüfung

§ 62 Teile der Prüfung(1) Die Prüfung des Qualifizierungserfolgs umfasst:1. die unterrichtspraktische Prüfung und2. die mündliche Prüfung.(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Lerngruppen sollen der Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme bekannt sein. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher dem Prüfungsausschuss in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten ist. § 47 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie § 50 Abs. 5 bis 8 und 10 bis 14 gelten entsprechend.(3) Grundlage der mündlichen Prüfung sind die Inhalte der Module nach § 59 Abs. 3 Satz 2 und das fortlaufende Portfolio nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. § 51 gilt entsprechend.

### § 63 — Bewertung

§ 63 Bewertung(1) Die Prüfungsteile werden von dem Prüfungsausschuss jeweils nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes bewertet.(2) Die Gesamtbewertung der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des Abschlusses nach § 53 Satz 1 oder 2 mit 30 Prozent, dem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 mit 30 Prozent, der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 Prozent und der mündlichen Prüfung mit 10 Prozent.(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten aus dem Ergebnis des Abschlusses nach § 53 Satz 1 oder 2 in sechsfacher Wertung, den Punkten des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters in sechsfacher Wertung, den Punkten der unterrichtspraktischen Prüfung in dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung in zweifacher Wertung.(4) § 50 Abs. 1 und Abs. 4 bis 8 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes gilt entsprechend. Wer die Prüfung einmal nicht bestanden hat, kann sich im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung beraten lassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes sowie § 50 Abs. 14 Satz 4 entsprechend.

### § 64 — Zeugnis

§ 64 Zeugnis(1) Über die erfolgreiche Qualifizierungsphase und die Prüfung des Qualifizierungserfolgs wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Leiterin oder dem Leiter der Hessischen Lehrkräfteakademie oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Das Zeugnis enthält die Angaben nach § 57 Abs. 7 Nr. 1 und die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 63.(2) Hat die Lehrkraft in der Qualifizierungsmaßnahme die Prüfung nicht bestanden, erhält sie oder er darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid durch die Hessische Lehrkräfteakademie.

### § 73 — Teile der Prüfung

§ 73 Teile der PrüfungDie Eignungsprüfung umfasst:1. die unterrichtspraktische Prüfung, bestehend aus a) je einer Prüfungslehrprobe in den beiden der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen oderb) zwei Prüfungslehrproben in dem einen oder der einen der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fach oder Fachrichtung, und2. die mündliche Prüfung.

### § 76 — Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote

§ 76 Anforderungen an Fortbildungs- und QualifizierungsangeboteDie Hessische Lehrkräfteakademie erstellt Regelungen für die Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Die Regelungen bedürfen der Genehmigung durch das für Lehrkräftebildung zuständige Ministerium.

### § 77 — Angebote der Weiterbildung

§ 77 Angebote der Weiterbildung(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie kann Weiterbildungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes mit folgenden Zielsetzungen anbieten:1. Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung nach § 33 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,2. Vorbereitung auf eine Zusatzprüfung nach den §§ 55 bis 57 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes,3. Erwerb einer Lehrbefähigung für bestimmte Fächer, Fachrichtungen, Schulformen und Schulstufen nach § 3 Abs. 5 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes oder4. Qualifizierung für besondere Berufsgruppen ohne Befähigung für ein Lehramt.(2) Weiterbildungsmaßnahmen werden im Amtsblatt des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen ausgeschrieben. In der Ausschreibung werden die Zielsetzung nach Abs. 1, die Zielgruppe sowie weitere Anforderungen festgelegt.(3) Andere Trägereinrichtungen der Lehrkräftebildung nach § 4 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes können geeignete Weiterbildungsmaßnahmen mit Zielsetzungen nach Abs. 1 anbieten. Diese bedürfen der Anerkennung durch die Hessische Lehrkräfteakademie. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem für Lehrkräftebildung zuständigen Ministerium.

### § 81c — Aufbewahrungsfristen

§ 81c Aufbewahrungsfristen(1) Die Hessische Lehrkräfteakademie darf personenbezogene Daten nur so lange aufbewahren, wie sie für die Erfüllung der Aufgaben oder für das Ausstellen von Bescheinigungen erforderlich sind. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach Anlage 2 oder anderen gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen wird die Erforderlichkeit durch die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe bestimmt.(2) Akten, Unterlagen und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, müssen nach Abstimmung mit dem zuständigen Staatsarchiv unverzüglich vernichtet werden. § 4 des Hessischen Archivgesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493) gilt entsprechend. In automatisierten Verfahren gespeicherte Dateien sind zu löschen.

### § 85 — Übergangsvorschrift

§ 85 Übergangsvorschrift(1) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2023/2024 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, finden § 18 Abs. 2, die §§ 21 und 22 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung; § 27 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Prüfungsgremium nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung gebildet wird.(2) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. November 2022 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden1. § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 44 Abs. 2, 3 Nr. 1 und Abs. 6, § 45 Abs. 2, die §§ 46, 50 Abs. 4 und 11 bis 13 sowie § 51 Abs. 2 bis 4 in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung;2. § 41 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 3 Satz 5, § 44 Abs. 4, 8 bis 10 und 12 Satz 3 bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 keine Anwendung.(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Mai 2024 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet § 44 Abs. 17 keine Anwendung und in der am 28. März 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung.(4) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Mai 2025 ihren pädagogischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, finden § 44 Abs. 5, Abs. 9 Satz 2 sowie § 50 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung und § 44 Abs. 12 findet in der am 19. Dezember 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung.(5) Über Abs. 2 hinaus gilt für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2023/2024 an einer hessischen Universität aufgenommen haben, § 44 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Unterrichtsfach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der am 25. Mai 2022 geltenden Fassung in je einem Modul pro Hauptsemester ausgebildet wird.(6) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem besonderen berufsbegleitenden Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation, welche vor dem 29. März 2024 in das Qualifizierungsverfahren eingetreten sind, finden § 62 Abs. 2 Satz 4 und § 63 Abs. 4 Satz 3 in der am 28. März 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung.(7) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem besonderen berufsbegleitenden Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation, welche vor dem 1. Februar 2025 in das Qualifizierungsverfahren eingetreten sind, finden die §§ 53 bis 64 in der am 19. Dezember 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Januar 2027 weiter Anwendung.

### § 86 — Inkrafttreten

§ 86 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

### § 9 — Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen

§ 9 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen(1) Vertreterinnen und Vertreter des für Lehrkräftebildung zuständigen Ministeriums und der Hessischen Lehrkräfteakademie dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein.(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein:1. Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder2. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat.Während der Beratungen des Prüfungsgremiums oder des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen.(3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.

### § 30 — Bewerbung, Antrag

§ 30 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Hessischen Lehrkräfteakademie vollständig eingegangen sein.(2) Für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Hessischen Lehrkräfteakademie folgende Unterlagen vorzulegen:1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind undb) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der pädagogische Vorbereitungsdienst abgeleistet wurde und ob bereits eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung erfolgt ist,2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine oder einen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes genannten Prüfungen oder Abschlüsse jeweils in Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen,5. ein amtlicher Identitätsnachweis,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Schwerbehinderung,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den pädagogischen Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den pädagogischen Vorbereitungsdienst, die auch einen Nachweis über den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern enthalten muss,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245),14. im Fall der Ausbildung im Unterrichtsfach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen,16. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in Kopie und im Fall des § 36 Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nach § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 5.Bei den genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 bis 16 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und 16 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber beglaubigte Kopien oder Originale verlangt werden.(3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Hessischen Lehrkräfteakademie eingehen, können nicht berücksichtigt werden.(4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.(5) Für die Verarbeitung der für die Personalakte erforderlichen personenbezogenen Daten und deren Aufbewahrungsdauer gelten die §§ 86 bis 93 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Konkretisierung der zu erhebenden Daten ist in Anlage 1 geregelt.

### § 55 — Zulassung zum Auswahlverfahren

§ 55 Zulassung zum Auswahlverfahren(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren erstellt die Hessische Lehrkräfteakademie ein Antragsformular. Dieses ist von den Bewerberinnen und Bewerbern vollständig ausgefüllt zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen:1. Lebenslauf,2. Kopie des Abschlusszeugnisses der Hochschule,3. detaillierte Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten und4. Benennung der Einsatzwünsche.Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 dürfen von der Bewerberin oder dem Bewerber Originale verlangt werden. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach § 23 Abs. 2 Satz 3 bis 5 vorzulegen. Die Vorlage soll für den Einstellungstermin am 1. Februar bis zum 1. November des Vorjahres und für den Einstellungstermin am 1. August bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres in einfacher Ausfertigung erfolgen.(2) Die Hessische Lehrkräfteakademie informiert die Bewerberinnen und Bewerber und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt über ihre Feststellungen zur Zulassung zum Auswahlverfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 2.(3) Die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt führt eine zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt. Dabei werden alle Bewerbungen gelöscht, die vor dem 1. August des Vorjahres eingegangen sind. Diese Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt und aufrechterhalten werden. Alle Bewerbungen, die nach dem 1. August des Vorjahres aufgenommen wurden, werden in die neu erstellte Liste aufgenommen.

### § 67 — Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung

§ 67 Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann zum Ausgleich festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes wahlweise die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung beantragen. Der Antrag ist bei der Hessischen Lehrkräfteakademie zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:1. von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Anpassungslehrgang ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,2. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz und3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde.Bei den genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.(2) Nach Entscheidung über die Zulassung zu einem der beiden Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 ist ein Wechsel ausgeschlossen.

### § 11 — Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit

§ 11 Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit(1) Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Prüfung durch Fragen fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat sich aufgrund von Krankheit prüfungsunfähig fühlt. Erklärt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat, sie oder er fühle sich prüfungsunfähig, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.(2) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat1. wegen Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder2. aus einem anderen nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Grund mit Zustimmung der Ausbildungsbehördevon der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Fall des Satz 2 Nr. 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.(3) Eine Verhinderung an der Prüfungsteilnahme hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat der Ausbildungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund oder versäumt sie oder er die Mitteilung nach Satz 1, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) oder, falls eine Bewertung nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nicht vorgesehen ist, als „nicht bestanden“ bewertet. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

### § 29 — Voraussetzungen

§ 29 Voraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer 1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat,2. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder einen auf die Professionalität des Lehrers abzielenden Masterabschluss nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat, die oder der von der Ausbildungsbehörde den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichgestellt wurde,3. einen auf die Professionalität des Lehrers abzielenden Abschluss an einer Hochschule in einem anderen Staat abgelegt hat, der von der Ausbildungsbehörde den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichgestellt wurde oder4. eine andere Hochschulprüfung abgelegt hat, die von der Ausbildungsbehörde den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichgestellt wurde. (2) Personen nach Abs. 1 Nr. 4 können zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur zugelassen werden, wenn keine Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung stehen. (3) Bei der Anerkennung nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann die Ausbildungsbehörde Kriterien festlegen, nach denen eine Gesamtnote zu ermitteln ist, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen eine solche nicht hervorgeht.

### § 37 — Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 37 Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) In den in § 34 Abs. 2 festgelegten Fächern oder Fachrichtungen kann die Ausbildungsbehörde ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 durchführen. (2) Für Bewerbungen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen gelten die in § 30 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen. Im Bereich der beruflichen Schulen werden die Stellen aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen vergeben. (3) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im Verfahren nach Abs. 1 sind 1. ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss in dem Fach oder in der Fachrichtung nach § 34 Abs. 2, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde,2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen ein zweites Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann,3. ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung und4. einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll. (4) Die Altersgrenze von 40 Jahren erhöht sich für Bewerberinnen und Bewerber, welche 1. die Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren,2. die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder3. einen Dienst im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nachweisen, um die tatsächliche Dauer der Betreuung, der Pflege und des Dienstes. Entsprechende Bescheinigungen sind den Bewerbungsunterlagen beizufügen. Insgesamt darf eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren nicht überschritten werden. (5) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 an die Ausbildungsbehörde zu richten. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(6) Die Ausbildungsbehörde prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst und führt dazu gegebenenfalls auch eine Eignungsüberprüfung durch. Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung legt die Ausbildungsbehörde fest. Sie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag der Ausbildungsbehörde zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss. (7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Ausbildungsbehörde zu. Unter Beachtung dieser Rangliste erfolgen die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch die Ausbildungsbehörde. (8) Die Ausbildungsbehörde nimmt in diesen Fällen die Gleichstellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 vor.

### § 38 — Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...

§ 38 Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Ausbildungsbehörde verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrerstellenzuweisung des Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde möglich. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsüberprüfung. Bei der Bewerbung für diese Eignungsüberprüfung sind folgende Mindestvoraussetzungen nachzuweisen: 1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung,3. ein Lebensalter von mindestens 24 und höchstens 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung und4. in allen beruflichen Fachrichtungen außer der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,b) eine einschlägige Meisterprüfung oderc) ein anderer Abschluss mit entsprechender oder höherer Qualifikation oder 5. in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) das Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie das Bestehen einer der beiden Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Text- oder Informationsverarbeitung oderb) ein anderer Abschluss mit entsprechender oder höherer Qualifikation. Die Ausbildungsbehörde erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an. (3) § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.(4) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und beglaubigte Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse sowie beglaubigte Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(5) Die Ausbildungsbehörde prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung. Sie legt Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber fest und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Überprüfungsausschusses bestellt im Auftrag der Ausbildungsbehörde zwei weitere fachkundige Mitglieder, davon ein Mitglied der Schulleitung, in den Überprüfungsausschuss. Die Ausbildungsbehörde kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. (6) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Überprüfung. Sie dient der Feststellung der fachlichen, sprachlichen und didaktischen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber. Wird diese mit „bestanden“ bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, legen die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist bei nicht ausreichenden fachlichen oder sprachlichen Leistungen nicht bestanden. (7) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 Satz 3 werden mit Punkten nach Anlage 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. (8) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Ausbildungsbehörde zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte erzielt haben. (9) Die Ausbildungsbehörde unterbreitet der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Zuweisung zu einem Studienseminar und der Ausbildungsschule.

### § 46 — Pädagogische Facharbeit

§ 46 Pädagogische Facharbeit(1) Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach § 40a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen. (2) Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen. (3) Mit der Meldung zur Prüfung ist die pädagogische Facharbeit im Studienseminar abzugeben. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Die Ausbildungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. (4) Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Am Schluss der pädagogischen Facharbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach § 25 Abs. 7 abzugeben. Die Ausbildungsbehörde kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischen Facharbeit festlegen. (5) Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. (6) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dies ist aktenkundig zu machen. Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach dem festgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen.

### § 54 — Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 54 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Die Ausbildungsbehörde erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber für den Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Sie trifft die Feststellung: 1. über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren und2. mit welchen Lehrämtern und mit welchen Fächern oder Fachrichtungen nach § 53 die Bewerberinnen und Bewerber durch das besondere berufsbegleitende Verfahren gleichgestellt werden können. Die Ausbildungsbehörde führt das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber stellt es die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen bereit. Für die Durchführung sind die Ausbildungsbehörde und die Studienseminare zuständig. (2) Für die Erfassung aller zum Verfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist das Landesschulamt zuständig. Es unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Bewerberliste. (3) Die Schulaufsichtsbehörde ist für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen aus, die an dem berufsbegleitenden Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt teilnehmen sollen. Im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn betreut, unterstützt und fördert sie oder er diese während der berufsbegleitenden Qualifizierung im Rahmen der jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen. Sie oder er bewertet das von der Bewerberin oder dem Bewerber geführte Qualifizierungsportfolio und führt auf dessen Grundlage mindestens einmal jährlich dokumentierte verpflichtende Dienstgespräche zum jeweils erreichten Qualifikationsstand. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die Teilnahme an verpflichtenden Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht wird. Für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen ist die erforderliche Zeit verfügbar zu machen. Ferner stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung der Bewerberin oder des Bewerbers in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher. Sie oder er hat auf der Grundlage des erreichten Qualifikationsstands zum Abschluss der Probezeit eine Eignungsfeststellung zu treffen, die Grundlage der durch die Ausbildungsbehörde zu erteilenden Qualifizierungsauflagen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt in einem Gutachten am Ende der Qualifizierungsphase die Erfüllung der Qualifizierungsauflagen fest. (5) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend nach Abs. 4 zu qualifizieren und sich der Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt zu unterziehen.

### § 57 — Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

§ 57 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese: 1. Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756), der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153),3. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,b) Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,c) verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit oderd) Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen. Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Satz 2 gilt entsprechend für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt. (3) Dem Überprüfungsausschuss gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),2. ein weiteres Mitglied der Schulleitung,3. ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 62 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. Mai 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267),4. die Frauenbeauftragte für Lehrkräfte und5. bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird. (4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 8 gilt entsprechend. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der Schulaufsichtsbehörde die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mit. (6) Das Landesschulamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die Ausbildungsbehörde und die Zentralstelle für Personalmanagement über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers entgegenstehen. (7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen, 1. in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,2. dass die Probezeit sechs Monate dauert,3. dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,4. dass sich die oder der Beschäftigte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die von der Ausbildungsbehörde gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,5. dass die Qualifizierungsziele sich auf die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen, schulrechtlichen und schulorganisatorischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes für das angestrebte Lehramt in den beiden Fächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,6. dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung und des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und7. dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

### § 66 — Anerkennungsverfahren

§ 66 Anerkennungsverfahren(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrerdiploms aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist an die Ausbildungsbehörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,2. ein Lichtbild,3. das Diplom oder Prüfungszeugnis oder der Befähigungsnachweis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,4. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und5. bei Bewerberinnen und Bewerbern, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, ein Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 5 kann durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung vor der Ausbildungsbehörde erbracht werden. Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache anzufertigen. Die vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind in beglaubigten Kopien einzureichen. Eine von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung ist beizufügen.(2) Nach der Eröffnung des Verfahrens findet ein Beratungsgespräch bei der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator bei der Ausbildungsbehörde statt.(3) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet die Ausbildungsbehörde über den Antrag. Wird der Antrag zurückgewiesen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein Bescheid über die Gleichstellung. Dieser enthält:1. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und2. soweit erforderlich die Verpflichtung zur Teilnahme an a) einem Anpassungslehrgang mit Angaben zu dessen Dauer und wesentlichen Inhalten oderb) einer Eignungsprüfung mit Angaben zu deren Prüfungsgegenständen und voraussichtlichem Termin.

### § 82 — Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens oder in anderen ...

§ 82 Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbenen BefähigungenDer Ausbildungsbehörde wird die Befugnis nach § 59 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen, eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung anzuerkennen.

### § 83 — Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die ...

§ 83 Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzenDem Landesschulamt wird die Befugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen für Bewerberinnen und Bewerber, die 1. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen den in Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt, für die die Prüfung abgelegt wurde,2. die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben oder3. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind.“

### § 84 — Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 84 Aufhebung bisheriger VorschriftenEs werden aufgehoben: 1. die Anordnung über Zuständigkeiten für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 289)1), geändert durch Anordnung vom 30. April 1999 (GVBl. I S. 312),2. die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 21. Juli 2009 (ABl. S. 398),3. die Verordnung über die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 947)2),4. die Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Amtes für Lehrerbildung vom 16. März 2005 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546) und5. die Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 2005 (ABl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (ABl. S. 639).

### § 85 — Übergangsvorschrift

§ 85 ÜbergangsvorschriftFür Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, und für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich zum 1. Februar 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, findet die in § 84 Nr. 5 aufgeführte Vorschrift in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung.

### § 86 — Inkrafttreten

§ 86 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

### § 16 — Modulstruktur

§ 16 Modulstruktur(1) Die zu beschreibenden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind in der Regel im Verhältnis von zwei zu eins über die gesamte Studiendauer festzulegen. (2) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden nach folgenden Kriterien beschrieben: 1. Kompetenzen,2. Thema und Inhalt,3. Organisationsformen,4. Voraussetzungen für die Teilnahme,5. Arbeitsaufwand,6. Leistungspunkte,7. Art der Prüfungen,8. Dauer des Moduls und Angebotsturnus und9. Verwendbarkeit des Moduls in Lehramtsstudiengängen und anderen Studiengängen. Die oder der Modulverantwortliche oder die koordinierende Stelle, die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner sind jeweils aktuell auszuweisen. (3) Die Hochschulen legen fest, in welchem zeitlichen Turnus ein Modul angeboten wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die durchgängige Studierbarkeit eines Studiengangs gegeben ist.

### § 19 — Erprobung eines Praxissemesters in Lehramtsstudiengängen

§ 19 Erprobung eines Praxissemesters in Lehramtsstudiengängen(1) Im Praxissemester nach § 15 Abs. 7 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nehmen die Studierenden am gesamten Schulleben teil. Hierzu gehören neben Hospitationen insbesondere eigene Unterrichtsversuche unter Anleitung von schulischen Betreuerinnen und Betreuern und Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Konferenzen, Elternabende, Wandertage, Studienfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte. Die Studierenden erhalten Einblick in die Tätigkeit von Lehrkräften als Führungskräfte. Sie übernehmen daher auch ausbildungsrelevante Aufgaben aus den Bereichen Unterstützung der Schulleitung und der Fachgebiete, individuelle Förderung, Medien und Mitgestaltung der Selbstständigkeit von Schule. Die Studierenden dürfen nicht für Vertretungsunterricht herangezogen werden.(2) Die Betreuerinnen und Betreuer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Praxissemesters in der Schule leiten die Studierenden bei der Vorbereitung und Durchführung von Unterrichtsversuchen an und beraten die Studierenden systematisch zu ihrem Lernfortschritt. Hierzu erhalten diese Betreuerinnen und Betreuer Fortbildungsangebote durch Hochschulen und kooperierende Studienseminare.(3) Das Praxissemester wird durch Veranstaltungen der Hochschulen, insbesondere in den Grundwissenschaften und Didaktiken, vorbereitet, begleitet und ausgewertet.(4) Für die Teilnahme an Prüfungen der Hochschule sind die Studierenden von ihrer Anwesenheitspflicht in der Schule befreit. Entsprechende Termine sind der Schule seitens der Studierenden rechtzeitig anzuzeigen.(5) Die Zuweisung an die Praktikumsschulen erfolgt durch die Hochschulen. Es besteht kein Anspruch der Studierenden auf Zuweisung an eine bestimmte Praktikumsschule. Studierende können grundsätzlich nicht Schulen zugewiesen werden, die sie selbst besucht haben.(6) Mit jeder und jedem Studierenden wird nach Beendigung des Praxissemesters im Rahmen einer Auswertungsveranstaltung ein Beratungs- und Reflexionsgespräch durch die Praktikumsbetreuerin oder den Praktikumsbetreuer der Hochschule geführt. Hierin ist die Eignung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers zu thematisieren. Die Praktikumsschule stellt der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer einen schriftlichen Würdigungsbeitrag über die Leistungen der oder des Studierenden in den Bereichen nach Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung.(7) Das Praxissemester ist als ein Pflichtmodul der Lehramtsstudiengänge mit 30 Leistungspunkten nach § 18 Abs. 1 auszugestalten. Diese Leistungspunkte sind den Grundwissenschaften und den Didaktiken zuzuordnen. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage eines von der oder dem Studierenden zu erstellenden Praktikumsberichts, in dem die Erfahrungen des Praxissemesters kriteriengeleitet dargestellt werden. Wenn eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung der Hochschule oder aus Gründen, die von ihr oder ihm zu vertreten sind, ihrer oder seiner Anwesenheitspflicht an der Praktikumsschule nicht nachkommt, ist das Praxissemester nicht bestanden.(8) Die Hochschulen erlassen Praktikumsordnungen zur näheren Ausgestaltung des Praxissemesters. Sie treffen darin insbesondere Regelungen über1. Verfahren und Fristen zur Anmeldung der Studierenden für das Praxissemester,2. das Verfahren der Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsschulen,3. die Wiederholbarkeit des Praxissemesters im Fall des Nichtbestehens,4. die Verteilung der Aufgaben zwischen Hochschule und Praktikumsschule und5. Art und Umfang der von den Studierenden durchzuführenden Unterrichtsversuche.

### § 31 — Auswahl nach Eignung und Leistung

§ 31 Auswahl nach Eignung und Leistung(1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt anhand des Ergebnisses der Prüfung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Dabei wird die zur Ermittlung der Gesamtnote errechnete und im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl zu Grunde gelegt; es werden zwei Nachkommastellen berücksichtigt.(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule im Lande Hessen tätig waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5, höchstens jedoch um 2,0 verbessert.(3) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Dezimalzahl zugelassen werden, entscheidet das Los.

### § 85 — Übergangsvorschrift

§ 85 Übergangsvorschrift(1) Für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, und für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich zum 1. Februar 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, findet die in § 84 Nr. 5 aufgeführte Vorschrift in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung Anwendung. (2) Für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/2012 und vor dem Wintersemester 2014/2015 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, gilt diese Verordnung in der am 8. Juli 2013 geltenden Fassung.

### § 2 — Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

§ 2 Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist insbesondere befugt1. zum Abschluss von Kooperationsverträgen im Namen des Landes Hessen, die der Erfüllung von Aufgaben des Studienseminars dienen, und2. zur Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden; die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts und die Regelungen über Studiengenehmigungen bleiben davon unberührt.(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen Weisungen des Kultusministeriums und der Ausbildungsbehörde und gegen Beschlüsse des Seminarrats. Die Beschäftigten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr. Die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt.

### § 4 — Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten ...

§ 4 Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten sowie der Mentorinnen und Mentoren(1) Hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. (2) Bei Bedarf beauftragt die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben. Sie werden im Umfang der Ausbildungsverpflichtung an das Studienseminar abgeordnet. Die Anrechnung auf die Pflichtstunden der als Ausbildungsbeauftragte tätigen Lehrkräfte ergibt sich im Einzelfall aus der inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung der jeweils übertragenen Ausbildungsaufgaben. Für Ausbildungsbeauftragte gilt im Übrigen Abs. 1 entsprechend. (3) Auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bestimmt die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen eine anleitende Lehrkraft als Mentorin oder Mentor. Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte können im begründeten Ausnahmefall als Lehrkräfte an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

### § 56 — Vorbereitung des Auswahlverfahrens

§ 56 Vorbereitung des Auswahlverfahrens(1) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an der Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeignete Bewerberin oder kein geeigneter Bewerber mit Lehramtsbefähigung auf der Rangliste zur Verfügung steht, formuliert die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern nach Anhörung der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und Beteiligung des Schulpersonalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein spezifisches Anforderungsprofil, dessen Rechtmäßigkeit von der Schulaufsichtsbehörde überprüft und anschließend zum schulischen Auswahlvorgang genommen wird. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erhält auf Anforderung von der Ausbildungsbehörde eine Liste derjenigen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Beschäftigung in der betreffenden Schule oder im betreffenden Aufsichtsbereich in den im Anforderungsprofil nach § 54 Abs. 4 genannten Mangelfächern oder Mangelbereichen zur Verfügung stehen. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter schreibt alle Bewerberinnen und Bewerber der in Abs. 2 genannten Liste unter Vorlage des Anforderungsprofils an und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf die konkret zu besetzende Stelle an der Schule zu bewerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewerbungsfrist auf mindestens eine Woche verkürzt werden.

### § 57 — Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

§ 57 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese: 1. Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756), der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153),3. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,b) Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,c) verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit oderd) Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen. Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Satz 2 gilt entsprechend für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt. (3) Dem Überprüfungsausschuss gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),2. ein weiteres Mitglied der Schulleitung,3. ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 62 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. Mai 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267),4. die Frauenbeauftragte für Lehrkräfte und5. bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird. (4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 8 gilt entsprechend. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der Schulaufsichtsbehörde die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mit. (6) Die Ausbildungsbehörde informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die Ausbildungsbehörde und die Zentralstelle für Personalmanagement über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers entgegenstehen. (7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen, 1. in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,2. dass die Probezeit sechs Monate dauert,3. dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,4. dass sich die oder der Beschäftigte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die von der Ausbildungsbehörde gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,5. dass die Qualifizierungsziele sich auf die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen, schulrechtlichen und schulorganisatorischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes für das angestrebte Lehramt in den beiden Fächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,6. dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung und des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und7. dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

### § 58 — Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase

§ 58 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt innerhalb einer sechsmonatigen Erprobungszeit die Eignung der oder des Beschäftigten zur Teilnahme am weiteren Qualifizierungsverfahren. Sie oder er teilt die Beurteilung der Ausbildungsbehörde mit. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerbildung beschlossenen Standards. Maßgebend sind hierbei insbesondere die Beschlüsse, die sich auf Kompetenzen in folgenden Bereichen beziehen:1. fach- und sachgerechte Unterrichtsplanung und -durchführung,2. Wahrnehmung von Erziehungs- und Beratungsaufgaben und3. Wahrnehmung von Diagnose-, Förder- und Beurteilungsaufgaben.(2) Die Ausbildungsbehörde legt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten Qualifizierungsauflagen entsprechend ihres oder seines individuellen Qualifizierungsbedarfs unter Berücksichtigung der Vorleistungen und der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffenen Beurteilung nach Abs. 1 fest.(3) Die oder der Beschäftigte führt ein Qualifizierungsportfolio, in welchem sie oder er die Qualifizierungsphase durchgängig dokumentiert.

### § 83 — Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die ...

§ 83 Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzenDer Ausbildungsbehörde wird die Befugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen für Bewerberinnen und Bewerber, die 1. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen den in Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt, für die die Prüfung abgelegt wurde,2. die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben oder3. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind.

### § 12 — Täuschungsversuche bei der Zulassung zur Prüfung

§ 12 Täuschungsversuche bei der Zulassung zur Prüfung(1) Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, die oder der hinsichtlich ihrer oder seiner Vorleistungen, die bei der Zulassung zur Prüfung bedeutsam waren, täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.(2) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, ist die Prüfung nachträglich nicht bestanden und das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.

### § 15 — Kompetenzen und Inhalte

§ 15 Kompetenzen und Inhalte(1) Im Studium für alle Lehrämter werden grundlegende berufliche Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beratung, Lerndiagnostik und Evaluation in den Fachwissenschaften, den Fachdidaktiken, den Grundwissenschaften und den schulpraktischen Studien erworben. Die Grundwissenschaften umfassen die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften sowie alle weiteren Disziplinen, die sich mit Bildungssystemen und deren Rahmenbedingungen auseinandersetzen.(2) Zentrale Kompetenzen in den Fachwissenschaften sind:1. Struktur, Konzepte und Inhalte der jeweiligen Disziplin kennen und erörtern sowie fachliche Fragen selbst entwickeln,2. Forschungsmethoden der Disziplin beschreiben, anwenden und bewerten,3. fachwissenschaftliche Begriffs-, Modell- und Theoriebildung sowie deren Systematik kennen und ihren Stellenwert reflektieren,4. Forschungsergebnisse angemessen darstellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen Bedeutung einschätzen,5. interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen,6. sich in neue, für das Unterrichtsfach relevante Entwicklungen der Disziplin selbstständig einarbeiten,7. fachwissenschaftliche und gegebenenfalls fachpraktische Fragestellungen, Methoden, Theorien, Forschungsergebnisse und Inhalte in Bezug auf das spätere Berufsfeld einschätzen und8. fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das jeweilige Lehramt erwerben und anwenden.(3) Zentrale Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind:1. die Bildungsziele des Faches und der beteiligten Fächer begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und historischen Kontext darstellen und reflektieren,2. fachdidaktische Theorien und die fachdidaktische Forschung für Lehren und Lernen kennen und darstellen,3. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von fachlichen Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe umsetzen und mit Methoden der empirischen Unterrichtsforschung auswerten und weiter entwickeln,4. schulische und außerschulische fachbezogene Praxisfelder erfassen und kritisch analysieren,5. die Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern theoretisch analysieren und empirisch beschreiben,6. Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung darstellen und reflektieren,7. fachspezifische Lernschwierigkeiten analysieren und exemplarisch erläutern sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen,8. Konzepte der Medienpädagogik kennen sowie den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien, von Schulbüchern und anderen Medien in fachlichen Lehr- und Lernprozessen analysieren und begründen und9. Persönlichkeits- und Rollentheorien kennen und für das spezifische Unterrichtshandeln als Fachlehrerin oder Fachlehrer weiterentwickeln.(4) Zentrale Kompetenzen in den Grundwissenschaften sind:1. Bildungstheorien und ihr Verhältnis zu Gesellschaftstheorien kennen und Erziehungs- und Bildungsstandards danach einschätzen,2. Ergebnisse der Jugend- und Bildungsforschung sowie der Entwicklungspsychologie kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln reflektieren,3. Verfahren und Ziele von Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Evaluation und Qualitätssicherung darstellen und einschätzen,4. Schule, Schulsystem und Lehrerberuf in historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen darstellen und reflektieren,5. Lernstrategien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung analysieren, begründen und bewerten,6. Vermittlungs- und Interaktionsprozesse für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule unter verschiedenen Bedingungen analysieren, darstellen und reflektieren,7. den Einsatz neuer Medien pädagogisch begründen und argumentativ vertreten,8. Prozesse und Maßnahmen der Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung und Bildung beschreiben und einschätzen,9. Heterogenität mit diagnostischen Mitteln erfassen und reflektieren und10. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten.Im Übrigen gelten für die Grundwissenschaften die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossenen Standards und Kompetenzen für die Bildungswissenschaften.(5) Kompetenzen werden im Zusammenhang mit Inhalten und Methoden erworben. Kompetenzen, Inhalte und Methoden sind in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. I S. 482) in der jeweils geltenden Fassung, in einem Kerncurriculum auszuweisen. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen Bildungsstandards für den Unterricht und die vom Kultusministerium verordneten Lehrpläne für die Unterrichtsfächer bilden den Orientierungsrahmen für die Festlegung der Inhalte von Modulen.

### § 18 — Leistungspunkte

§ 18 Leistungspunkte(1) Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden. In der Regel können 30 Leistungspunkte pro Semester erworben werden.(2) Für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sind für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 60 Leistungspunkte erforderlich. Für das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an Förderschulen sind für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 90 Leistungspunkte erforderlich.(3) In den Lehramtsstudiengängen für die Grundschule und die Hauptschule und Realschule sind insgesamt 180, für die übrigen Lehramtsstudiengänge insgesamt 240 Leistungspunkte nachzuweisen.(4) In den Grundwissenschaften nach § 15 Abs. 1 Satz 2 sind in der Regel 60 Leistungspunkte nachzuweisen.(5) Fachdidaktische und fachwissenschaftliche Studienanteile können in je eigenständigen Modulen oder gemeinsam in ein Modul integriert organisiert werden. Der Studienanteil in den Fachdidaktiken soll in der Regel mit 60 Leistungspunkten gewichtet werden.(6) Die Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind keine Studienanteile. Der Arbeitsaufwand hierfür entspricht insgesamt 30 Leistungspunkten nach Abs. 1 Satz 1. Dieser Arbeitsaufwand ist im Zeugnis der Ersten Staatsprüfung zusätzlich zu den Leistungspunkten nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auszuweisen.

### § 20 — Ordnungen und Modulabschlussprüfungen

§ 20 Ordnungen und Modulabschlussprüfungen(1) Beschlüsse über Lehramtsstudienordnungen der Universitäten bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium.(2) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten wird geregelt, welche zwölf bewerteten Module in die Gesamtnote nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes einzubringen sind.(3) Die Modulabschlussprüfung bezieht die in § 15 Abs. 2 bis 4 dargestellten Kompetenzen des geprüften Moduls ein. Sie wird mit Punkten und Noten nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Eine Bewertung für die Modulabschlussprüfung kann auch kumulativ aus Noten und Punkten für Modulteilprüfungen gebildet werden. Über die Modulabschlussprüfung wird jeweils eine Bescheinigung als Leistungsnachweis nach § 29 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ausgestellt. Die Prüfungsformen für den Modulabschluss werden in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten festgelegt. Auf die Verwendung unterschiedlicher Prüfungsformen ist zu achten.(4) Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie Noten und Punkte nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden getrennt ausgewiesen.(5) Bei einer Bewertung der Modulabschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist ein Modul nicht bestanden.(6) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten werden Regelungen über die Wiederholbarkeit nicht bestandener Module getroffen.

### § 25 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 25 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie kann im Fach Kunst oder im Fach Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben.(2) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen.(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder mit einem fachkundigen Prüfer der Ausbildungsbehörde einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt der Ausbildungsbehörde ein Thema vor. Findet keine Erörterung nach Satz 1 statt, bestimmt die Ausbildungsbehörde eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. Bei der Entscheidung hat die Ausbildungsbehörde darauf zu achten, dass das Thema dem Zweck der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in der festzusetzenden Frist möglich ist. Sie bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer nach Satz 1 oder 3.(4) Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch die Ausbildungsbehörde. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren.(5) Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Frist oder Nachfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. In diesem Fall entscheidet die Ausbildungsbehörde, ob eine weitere Frist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der aufgrund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muss ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit wegen Krankheit oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen.(6) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. Auf Antrag kann die wissenschaftliche Hausarbeit auch vollständig in der jeweiligen Fremdsprache abgefasst werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.(7) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen Druckwerken oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben.(8) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und dauerhaft gebunden und in zweifacher Ausfertigung auf einem elektronischen Speichermedium im PDF-Format bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Die Ausbildungsbehörde leitet die Hausarbeit den Gutachterinnen oder Gutachtern nach Abs. 3 Satz 4 zur Beurteilung zu. Diese erstellen unverzüglich ihre Gutachten, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die wissenschaftliche Hausarbeit mit dem Gutachten an die Ausbildungsbehörde zurück.(9) Die Ausbildungsbehörde setzt aufgrund der Gutachten endgültig die Note und Punktzahl für die wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Bei unterschiedlicher Beurteilung innerhalb der Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in der Regel durch Mittelwertbildung.(10) Zeigt die wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden. Bei der Entscheidung sind die Anzahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen.(11) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder eines akademischen Abschlusses oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Zeugnis ausgehändigt ist.(12) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit angenommen werden.

### § 26 — Klausuren

§ 26 Klausuren(1) Die Klausuren sind in jeweils vier Zeitstunden anzufertigen. Die Aufgaben und die erlaubten Hilfsmittel werden von der Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der von ihr berufenen Prüferinnen und Prüfer festgelegt.(2) Die Ausbildungsbehörde leitet die Klausur der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter zu, die oder der sie nach der Bewertung an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weiterleitet. Die Bewertung erfolgt jeweils unverzüglich schriftlich durch Erteilung einer Note und einer Punktzahl. Nach Abschluss des Bewertungsverfahrens leitet die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter die Klausur an die Ausbildungsbehörde zurück. § 25 Abs. 9 gilt entsprechend.(3) Weist die Klausur schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form auf, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden. Bei der Entscheidung sind die Anzahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen.(4) In den Neueren Fremdsprachen sind die Klausuren mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache anzufertigen.(5) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Klausurtermin oder gibt sie oder er eine Klausur nicht rechtzeitig ab, ist diese Klausur mit null Punkten zu bewerten.(6) Die Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit den zuständigen Einrichtungen der Universitäten landesweit einheitliche Klausuren durchführen.

### § 27 — Mündliche Prüfung

§ 27 Mündliche Prüfung(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche Prüfung für das Lehramt an Grundschulen nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bezieht sich entweder auf Didaktik der Grundschule und zwei Unterrichtsfächer oder auf drei Unterrichtsfächer. (2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist der von der Ausbildungsbehörde nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes berufene Prüfungsausschuss zuständig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und die Prüferin oder der Prüfer des jeweiligen Prüfungsbereichs anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Prüferinnen und Prüfer. (3) Die Ausbildungsbehörde legt Termin und Ort der Prüfung fest und teilt diese der Bewerberin oder dem Bewerber und den Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (4) Ein durchgängig geführtes Studienportfolio kann Grundlage der mündlichen Prüfungen sein.

### § 29 — Voraussetzungen

§ 29 Voraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann von der Ausbildungsbehörde zugelassen werden, wer1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, einen Masterabschluss nach § 13 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat,2. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder einen auf die Professionalität des Lehrers abzielenden Masterabschluss nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat, die oder der von der Ausbildungsbehörde den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde,3. einen auf die Professionalität des Lehrers abzielenden Abschluss an einer Hochschule in einem anderen Staat abgelegt hat, der von der Ausbildungsbehörde den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde oder4. eine andere Hochschulprüfung abgelegt hat, die von der Ausbildungsbehörde den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde.(2) Personen nach Abs. 1 Nr. 4 können zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur zugelassen werden, wenn keine Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung stehen.(3) Bei der Anerkennung nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann die Ausbildungsbehörde Kriterien festlegen, nach denen eine Gesamtnote zu ermitteln ist, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen eine solche nicht hervorgeht.

### § 3 — Rechtsstellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des ...

§ 3 Rechtsstellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertretersder Leiterin oder des Leiters des Studienseminars(1) Die Amtsgeschäfte der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars werden im Verhinderungsfalle von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter geführt. Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter kann Aufgaben einer hauptamtlichen Ausbilderin oder eines hauptamtlichen Ausbilders wahrnehmen. (2) Bei Abwesenheit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars durch eine hauptamtliche Ausbilderin oder einen hauptamtlichen Ausbilder vertreten, die oder der in der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder für zwei Jahre gewählt wird.

### § 30 — Bewerbung, Antrag

§ 30 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Ausbildungsbehörde vollständig eingegangen sein. (2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Ausbildungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind,b) ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgte,c) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt wurde undd) ob eine erneute Zulassung zur pädagogischen Ausbildung für ein Lehramt in einem anderen Bundesland abgelehnt wurde, 2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in § 29 Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in beglaubigter Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,5. die Geburtsurkunde,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732),14. im Fall der Ausbildung im Unterrichtsfach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und16. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in beglaubigter Kopie. Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 bis 16 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. (3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Ausbildungsbehörde eingehen, können nicht berücksichtigt werden. (4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.

### § 35 — Zulassung

§ 35 Zulassung(1) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt zunächst nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die hierbei nicht berücksichtigt werden können, erfolgt danach eine Auswahl nach den in den §§ 32 und 33 festgelegten Grundsätzen.(2) Werden die in § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes festgelegten Quoten nicht voll ausgeschöpft, so werden die noch freien Ausbildungsstellen nach den in § 31 festgelegten Grundsätzen besetzt.(3) Die Zulassung erfolgt grundsätzlich für die Fächer und Fachrichtungen der Prüfungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Stehen für diese Fächer oder Fachrichtungen keine Ausbildungskapazitäten mehr zur Verfügung, kann auch eine Zulassung für das Fach oder die Fachrichtung einer Erweiterungsprüfung erfolgen.(4) Beim Lehramt an Grundschulen werden die freien Ausbildungsstellen nach den Ausbildungskapazitäten für das Fach nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vergeben.(5) Bei den Lehrämtern an Hauptschulen und Realschulen, Förderschulen und Gymnasien werden die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für deren beide Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen jeweils ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist. Darüber hinaus können im Rahmen der dann noch freien Stellen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die über ein Fach verfügen, für das nach § 34 Abs. 2 dringender Ausbildungsbedarf besteht.(6) Beim Lehramt an beruflichen Schulen werden die freien Ausbildungsstellen über die berufliche Fachrichtung vergeben.(7) Können die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen für ein Lehramt in einzelnen Fächern oder Fachrichtungen nicht nach Abs. 3 bis 6 besetzt werden, werden diese Stellen in einem Nachrückverfahren vergeben. Daran nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, deren vollständige Anträge für den Beginn am 1. Mai verspätet bis zum 15. März und für den Beginn am 1. November verspätet bis zum 15. September des jeweiligen Jahres eingegangen sind.

### § 37 — Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 37 Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) In den in § 34 Abs. 2 festgelegten Fächern oder Fachrichtungen kann die Ausbildungsbehörde ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 durchführen.(2) Für Bewerbungen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen gelten die in § 30 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen. Im Bereich der beruflichen Schulen werden die Stellen aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen vergeben.(3) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im Verfahren nach Abs. 1 sind1. ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss in dem Fach oder in der Fachrichtung nach § 34 Abs. 2, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde,2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen ein zweites Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann und3. einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll.Von der Berufserfahrung nach Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn die besondere schulspezifische Bedarfssituation oder eine spezifische Bedarfssituation in einer Fachrichtung dies erfordert.(4) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung der Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 an die Ausbildungsbehörde zu richten. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 bis 15 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(5) Die Ausbildungsbehörde prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst und führt dazu gegebenenfalls auch eine Eignungsüberprüfung durch. Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung legt die Ausbildungsbehörde fest. Sie kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag der Ausbildungsbehörde zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss.(6) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Ausbildungsbehörde zu. Unter Beachtung dieser Rangliste erfolgen die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch die Ausbildungsbehörde.(7) Die Ausbildungsbehörde nimmt in diesen Fällen die Gleichstellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 vor.

### § 38 — Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...

§ 38 Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Ausbildungsbehörde verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrerstellenzuweisung des Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde möglich. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsüberprüfung. Bei der Bewerbung für diese Eignungsüberprüfung sind folgende Mindestvoraussetzungen nachzuweisen: 1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung und3. in allen beruflichen Fachrichtungen außer der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,b) eine einschlägige Meisterprüfung oderc) ein anderer Abschluss mit entsprechender Qualifikation oder4. in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) das Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie das Bestehen einer der beiden Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Text- oder Informationsverarbeitung oderb) ein anderer Abschluss mit entsprechender Qualifikation.5. Die Ausbildungsbehörde erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an. (3) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und beglaubigte Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse sowie beglaubigte Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(4) Die Ausbildungsbehörde prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung. Sie legt Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber fest und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Überprüfungsausschusses bestellt im Auftrag der Ausbildungsbehörde zwei weitere fachkundige Mitglieder, davon ein Mitglied der Schulleitung, in den Überprüfungsausschuss. Die Ausbildungsbehörde kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. (5) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Überprüfung. Sie dient der Feststellung der fachlichen, sprachlichen und didaktischen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber. Wird diese mit „bestanden“ bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, legen die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist bei nicht ausreichenden fachlichen oder sprachlichen Leistungen nicht bestanden. (6) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 Satz 3 werden mit Punkten nach Anlage 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. (7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Ausbildungsbehörde zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte erzielt haben. (8) Die Ausbildungsbehörde unterbreitet der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Zuweisung zu einem Studienseminar und der Ausbildungsschule.

### § 39 — Zuweisung zu den Ausbildungsschulen

§ 39 Zuweisung zu den Ausbildungsschulen(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule zu. Dabei ist sicherzustellen, dass an dieser Schule Unterricht in den Ausbildungsfächern oder -fachrichtungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilt wird. Wünsche der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsschule besteht nicht.(2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen können auch allgemeinbildenden Schulen zugewiesen werden, wenn dort Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen im inklusiven Unterricht beschult werden. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.(3) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung in der Sekundarstufe I und II zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.(4) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.

### § 4 — Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten ...

§ 4 Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten sowie der Mentorinnen und Mentoren(1) Hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen.(2) Bei Bedarf beauftragt die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben. Sie werden im Umfang der Ausbildungsverpflichtung an das Studienseminar abgeordnet. Hinsichtlich ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten stehen sie im Rahmen ihres Ausbildungsauftrages den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern gleich. Die Anrechnung auf die Pflichtstunden der als Ausbildungsbeauftragte tätigen Lehrkräfte ergibt sich im Einzelfall aus der inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung der jeweils übertragenen Ausbildungsaufgaben. Für Ausbildungsbeauftragte gilt im Übrigen Abs. 1 entsprechend.(3) Auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bestimmt die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen eine anleitende Lehrkraft als Mentorin oder Mentor. Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte können im begründeten Ausnahmefall als Lehrkräfte an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

### § 42 — Ausbildungsdauer

§ 42 Ausbildungsdauer(1) Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere nachgewiesen werden durch 1. eine eigenverantwortete Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der pädagogischen Ausbildung,2. Teile einer auf die Professionalität einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die pädagogische Ausbildung angerechnet werden können oder3. hervorragende Leistungen während der pädagogischen Ausbildung. Diese Vorleistungen werden von der Ausbildungsbehörde nach Inhalt und Umfang im Hinblick auf die Module der pädagogischen Ausbildung geprüft und ihnen entsprechend zugeordnet. (2) Bei einer Verkürzung der pädagogischen Ausbildung wird die Zahl der Module, Unterrichtsbesuche und Ausbildungsveranstaltungen reduziert. Die Festlegung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars. In der verkürzten Ausbildung sind mindestens vier Module zu absolvieren. (3) In den Fällen des Abs. 2 werden zur Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes die aufgrund der Verkürzung nicht vorliegenden Modulbewertungen durch den Durchschnitt der vorliegenden Modulbewertungen ersetzt. Dabei bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt. (4) Der Antrag auf Verkürzung ist innerhalb der ersten neun Monate der pädagogischen Ausbildung zu stellen. (5) Die Verlängerung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere erfolgen, wenn 1. krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen während der Hauptsemester oder dem Prüfungssemester vorliegen oder2. aus Gründen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem nach dieser Verordnung vorgegebenen Zeitraum nicht stattfinden kann. Über die Anrechenbarkeit von Modulen und damit gegebenenfalls verbundene Auflagen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. (6) Über die jeweiligen Anträge entscheidet die Ausbildungsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.

### § 46 — Pädagogische Facharbeit

§ 46 Pädagogische Facharbeit(1) Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach § 40a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen.(2) Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor der Abgabe festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen.(3) Die pädagogische Facharbeit ist spätestens einen Monat nach Beginn des Prüfungssemesters abzugeben. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Die Ausbildungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.(4) Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Am Schluss der pädagogischen Facharbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach § 25 Abs. 7 abzugeben. Die Ausbildungsbehörde kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischen Facharbeit festlegen.(5) Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.(6) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dies ist aktenkundig zu machen. Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach dem festgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen.

### § 48 — Meldung und Zulassung

§ 48 Meldung und Zulassung(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst meldet sich spätestens zwei Monate nach Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zur Prüfung an.(2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat mit der Meldung zur Prüfung vorzulegen:1. das Portfolio nach § 41 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,2. einen Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, der nicht älter als drei Jahre ist und3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit der Teilnahme von Gästen an der Prüfung einverstanden ist.

### § 5 — Vollversammlungen

§ 5 Vollversammlungen(1) An jedem Studienseminar werden eingerichtet:1. die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder und2. die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.Die Vollversammlungen sind jeweils von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss die jeweilige Vollversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird. Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Vollversammlungen sind auf der nächsten Sitzung des Seminarrats zu beraten.(2) Der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder gehören an:1. die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars,3. die hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder und4. die Ausbildungsbeauftragten.Die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder hat folgende Aufgaben:1. Erörterung des Arbeitsprogramms, der Ausbildungsorganisation und der Verwendung der finanziellen Mittel,2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen,5. Wahl von fünf Personen als Mitglieder und fünf Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats und6. Wahl der hauptamtlichen Ausbilderin oder des hauptamtlichen Ausbilders als Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.Bei der Wahl nach Satz 2 Nr. 5 kann jede und jeder Wahlberechtigte fünf Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.(3) Der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an, die sich an diesem Studienseminar in der pädagogischen Ausbildung befinden oder an einem Anpassungslehrgang nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei Errichtung eines neuen Studienseminars beruft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die erste Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein. Die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst hat folgende Aufgaben:1. Erörterung des Arbeitsprogramms und der Ausbildungsorganisation,2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und5. Wahl von sechs Personen als Mitglieder und sechs Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats.Bei der Wahl nach Satz 4 Nr. 5 kann jede oder jeder Wahlberechtigte sechs Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.

### § 50 — Unterrichtspraktische Prüfung

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt in den Fächern oder in dem Fach und der Fachrichtung der pädagogischen Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt. (2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen. (3) Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt: 1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde. (4) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden. (5) Für das Lehramt an Förderschulen ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. Im Fall des § 39 Abs. 2 Satz 2 kann die unterrichtspraktische Prüfung auch in einer Lerngruppe der Förderschule und in einer Lerngruppe mit inklusivem Unterricht durchgeführt werden. (6) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden. (7) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden. (8) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt: 1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten. (9) In inklusiven Lerngruppen kann auf Antrag die Prüfungslehrprobe von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Förderschulen gemeinsam mit einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien durchgeführt werden. Der Antrag ist von beiden zu Prüfenden bei der Ausbildungsbehörde zu stellen. (10) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf vor. Dieser soll einen Umfang von grundsätzlich acht Seiten nicht überschreiten. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfs in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten. (11) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten. (12) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.

### § 53 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 53 ZulassungsvoraussetzungenDer Hochschulabschluss oder vergleichbare Abschluss nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss sein, aus dem mindestens zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung oder zwei Fachrichtungen für das jeweilige Lehramt ableitbar sind. Kann die nach § 3 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes festgestellte schulspezifische Bedarfssituation im Bereich der beruflichen Schulen nicht mit Personen mit einem Abschluss nach Satz 1 gedeckt werden, kann das Kultusministerium festlegen, dass auch Personen eingestellt werden können, die über einen anderen akkreditierten Hochschulabschluss verfügen. Das Kultusministerium kann die Zulassung auf bestimmte Qualifikationen beschränken.

### § 54 — Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 54 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Die Ausbildungsbehörde erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber für den Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Sie trifft die Feststellung:1. über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren und2. mit welchen Lehrämtern und mit welchen Fächern oder Fachrichtungen nach § 53 die Bewerberinnen und Bewerber durch das besondere berufsbegleitende Verfahren gleichgestellt werden können.Die Ausbildungsbehörde führt das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber legt sie die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen fest.(2) Für die Erfassung aller zum Verfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt zuständig. Sie unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Bewerberliste.(3) Die Staatlichen Schulämter sind für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab.(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen aus, die an dem berufsbegleitenden Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt teilnehmen sollen. Im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn betreut, unterstützt und fördert sie oder er diese während der berufsbegleitenden Qualifizierung im Rahmen der jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen. Sie oder er bewertet das von der Bewerberin oder dem Bewerber geführte Qualifizierungsportfolio und führt auf dessen Grundlage mindestens einmal jährlich dokumentierte verpflichtende Dienstgespräche zum jeweils erreichten Qualifikationsstand. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die Teilnahme an verpflichtenden Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht wird. Für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen ist die erforderliche Zeit verfügbar zu machen. Ferner stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung der Bewerberin oder des Bewerbers in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher. Sie oder er hat auf der Grundlage des erreichten Qualifikationsstands zum Abschluss der Probezeit eine Eignungsfeststellung zu treffen, die Grundlage der durch die Ausbildungsbehörde zu erteilenden Qualifizierungsauflagen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt in einem Gutachten am Ende der Qualifizierungsphase die Erfüllung der Qualifizierungsauflagen fest.(5) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend nach Abs. 4 zu qualifizieren und sich der Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt zu unterziehen.

### § 55 — Zulassung zum Auswahlverfahren

§ 55 Zulassung zum Auswahlverfahren(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren erstellt die Ausbildungsbehörde ein Antragsformular. Dieses ist von den Bewerberinnen und Bewerbern vollständig ausgefüllt zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen:1. Lebenslauf,2. beglaubigte Kopie oder Abschrift des Abschlusszeugnisses der Hochschule,3. detaillierte Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten und4. Benennung der Einsatzwünsche.Die Vorlage soll für den Einstellungstermin am 1. Februar bis zum 1. November des Vorjahres und für den Einstellungstermin am 1. August bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres in einfacher Ausfertigung erfolgen.(2) Die Ausbildungsbehörde trifft die Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2. Die Ausbildungsbehörde trifft die Feststellung nach § 54 Abs. 1 Satz 2. Sie informiert darüber anschließend die Bewerberinnen und Bewerber und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt.(3) Die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt führt eine zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt. Dabei werden alle Bewerbungen gelöscht, die vor dem 1. August des Vorjahres eingegangen sind. Diese Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt und aufrechterhalten werden. Alle Bewerbungen, die nach dem 1. August des Vorjahres aufgenommen wurden, werden in die neu erstellte Liste aufgenommen.

### § 56 — Vorbereitung des Auswahlverfahrens

§ 56 Vorbereitung des Auswahlverfahrens(1) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an der Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeignete Bewerberin oder kein geeigneter Bewerber mit Lehramtsbefähigung auf der Rangliste zur Verfügung steht, formuliert die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern nach Anhörung der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und Beteiligung des Schulpersonalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein spezifisches Anforderungsprofil, dessen Rechtmäßigkeit vom Staatlichen Schulamt überprüft und anschließend zum schulischen Auswahlvorgang genommen wird.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erhält auf Anforderung von der Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt Dieburg und die Stadt Darmstadt eine Liste derjenigen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Beschäftigung in der betreffenden Schule oder im betreffenden Aufsichtsbereich in den im Anforderungsprofil nach § 54 Abs. 4 genannten Mangelfächern oder Mangelbereichen zur Verfügung stehen.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter schreibt alle Bewerberinnen und Bewerber der in Abs. 2 genannten Liste unter Vorlage des Anforderungsprofils an und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf die konkret zu besetzende Stelle an der Schule zu bewerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewerbungsfrist auf mindestens eine Woche verkürzt werden.

### § 57 — Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

§ 57 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese:1. Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Teilhaberichtlinien vom 1. Juli 2013 (StAnz. S. 838), der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte vom 25. Januar 2017 (ABl. S. 102) und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637),3. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,b) Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,c) verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit oderd) Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen.Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Satz 2 gilt entsprechend für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt.(3) Dem Überprüfungsausschuss gehören an:1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),2. ein weiteres Mitglied der Schulleitung,3. ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 62 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. Mai 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2016 (GVBl. S. 594),4. die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für Lehrkräfte und5. bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird.(4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 8 gilt entsprechend.(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Staatlichen Schulamt die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung dem Staatlichen Schulamt mit.(6) Das Staatliche Schulamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber, die Ausbildungsbehörde und die Zentralstelle Personalmanagement für Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers entgegenstehen.(7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen,1. in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,2. dass die Probezeit sechs Monate dauert,3. dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,4. dass sich die oder der Beschäftigte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die von der Ausbildungsbehörde gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,5. dass die Qualifizierungsziele sich auf die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen, schulrechtlichen und schulorganisatorischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes für das angestrebte Lehramt in den beiden Fächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,6. dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung und des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und7. dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

### § 59 — Qualifizierungsauflagen

§ 59 Qualifizierungsauflagen(1) Weisen die Studienleistungen bezüglich der Anerkennung eines Unterrichtsfachs deutliche Lücken auf, führt die Ausbildungsbehörde ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen sind ergänzende Studien an einer Universität zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art und die Dauer der Qualifizierung trifft die Ausbildungsbehörde.(2) Art und Umfang der Qualifizierungsauflagen bestimmen die Dauer der Qualifizierungsphase. Sie beträgt höchstens drei Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen aus der oder dem Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen in dieser Zeit nicht erfüllt werden können, kann die Ausbildungsbehörde die Qualifizierungsphase um bis zu zwei Jahre verlängern.(3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der oder dem Beschäftigten in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind die Nachweise über die Teilnahme an mindestens vier Modulen nach § 44 Abs. 1.(4) Mit der Bestimmung der Qualifizierungsauflagen werden auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung der Lehramtsbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase von der Ausbildungsbehörde festgelegt.

### § 6 — Seminarrat

§ 6 Seminarrat(1) Der Seminarrat setzt sich aus der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzender oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem und den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 gewählten elf Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit des Seminarrats beträgt jeweils ein Jahr.(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Seminarrat berät und beschließt1. über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der Ausbildung (Planung, Durchführung und Evaluation der Module und Ausbildungsveranstaltungen, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung des Studienseminars),2. über Empfehlungen für die Verwendung der dem Studienseminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen.(3) Der Seminarrat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, einzuberufen. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Seminarratsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.

### § 61 — Ablauf des Prüfungsverfahrens

§ 61 Ablauf des Prüfungsverfahrens(1) Nach Erfüllung aller Qualifizierungsauflagen meldet die oder der Beschäftigte sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben nach § 59 Abs. 2 auf dem Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Ausbildungsbehörde zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs. Die nicht rechtzeitige Meldung zur Prüfung hat die Nichtzulassung zur Prüfung zur Folge.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt unter Einbeziehung der Beurteilungsbeiträge der an der Qualifizierung beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare hinsichtlich der Erfüllung der Qualifizierungsauflagen ein Gutachten über die Leistungen während der Qualifizierungsphase sowie die Bewährung im Schulalltag und leitet dieses zusammen mit der Prüfungsmeldung der Ausbildungsbehörde zu. Das Gutachten enthält eine Zusammenfassung mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.(3) Die Ausbildungsbehörde teilt der oder dem Beschäftigten spätestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich den Zeitpunkt der Prüfung mit. Diese wird an der Schule durchgeführt, an der die oder der Angestellte beschäftigt ist.(4) Die Prüfung kann unter Verzicht auf einzelne oder alle Qualifizierungsauflagen durchgeführt werden, wenn eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit an einer öffentlichen Schule des Landes Hessen im angestrebten Lehramt nachgewiesen und der Erwerb der Kompetenzen nach § 59 Abs. 3 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt wird. Die Ausbildungsbehörde hat hierzu auf entsprechende Anfrage die betreffenden Beschäftigten vor der Meldung zur Prüfung zu beraten. Im Übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.

### § 63 — Bewertung

§ 63 Bewertung(1) Die Prüfungsteile werden von dem Prüfungsausschuss jeweils nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet.(2) Die Gesamtbewertung der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses mit 30 vom Hundert, dem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 61 Abs. 2 mit 30 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert.(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses in sechsfacher Wertung, den Punkten des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters in sechsfacher Wertung, den Punkten jeder Prüfungslehrprobe in dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung in zweifacher Wertung.(4) § 50 Abs. 1 und Abs. 4 bis 8 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend. Wer die Prüfung einmal nicht bestanden hat, kann sich im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung beraten lassen. Für die Wiederholungsprüfung gilt § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entsprechend.

### § 64 — Zeugnis

§ 64 Zeugnis(1) Über die erfolgreiche Qualifizierungsphase und die Prüfung des Qualifizierungserfolgs wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Das Zeugnis enthält die Angaben nach § 57 Abs. 7 Nr. 1 und die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 63.(2) Hat die oder der Beschäftigte die Prüfung nicht bestanden, erhält sie oder er darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid durch die Ausbildungsbehörde.

### § 69 — Organisation

§ 69 Organisation(1) Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberinnen und Bewerber für die festgelegte Zeit des Anpassungslehrgangs ein.(2) Einstellungstermine sind der 1. Mai und der 1. November eines Jahres. Für die Bewerbungsfristen gilt § 30 Abs. 1.(3) Die Anpassungslehrgänge werden im Auftrag der Ausbildungsbehörde von Studienseminaren durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Anpassungslehrgangs. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Anpassungslehrgangs gegenüber vorbehaltlich der Rechte der Schulleiterin oder des Schulleiters im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit weisungsberechtigt.(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs erteilen wöchentlich in der Regel zehn Stunden Unterricht. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder führen im erforderlichen Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

### § 71 — Beendigung des Anpassungslehrgangs

§ 71 Beendigung des AnpassungslehrgangsDer Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Zeitdauer oder vorzeitig auf Antrag. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs kann vorzeitig aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen werden, wenn sie oder er die beruflichen Pflichten verletzt. Für die Entlassung gilt § 29 Abs. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

### § 72 — Prüfungsausschuss

§ 72 PrüfungsausschussEignungsprüfungen werden von der Ausbildungsbehörde an einer Schule durchgeführt. Für die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, welcher aus einer oder einem von der Ausbildungsbehörde bestellten Vorsitzenden, einem weiteren von der Ausbildungsbehörde bestellten Mitglied und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schule besteht. Der Prüfungsausschuss soll so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikation der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das durch die Eignungsprüfung angestrebte Lehramt vertreten sind.

### § 8 — Prüfungsausschuss

§ 8 Prüfungsausschuss(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich. Der Prüfungsausschuss berät und beschließt nicht öffentlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Alle, die bei Beratungen und Beschlüssen des Prüfungsausschusses sowie bei Prüfungen anwesend sind, sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.(3) Die oder der Vorsitzende muss Beschlüssen widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen ist eine erneute Beschlussfassung oder Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird der Beschluss oder die Entscheidung aufrechterhalten und bleibt die oder der Vorsitzende bei ihrer oder seiner abweichenden Auffassung, entscheidet die Ausbildungsbehörde.

### § 83 — Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die ...

§ 83 Übertragung der Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis an Personen, die die Befähigung zum Lehramt oder die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht besitzenDen Staatlichen Schulämtern wird die Befugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen für Bewerberinnen und Bewerber, die1. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen den in Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt, für die die Prüfung abgelegt wurde,2. die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben oder3. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind.

### § 85 — Übergangsvorschrift

§ 85 Übergangsvorschrift(1) Für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, und für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich zum 1. Februar 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, findet die in § 84 Nr. 5 aufgeführte Vorschrift in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung Anwendung.(2) Für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/2012 und vor dem Wintersemester 2014/2015 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben, gilt diese Verordnung in der am 8. Juli 2013 geltenden Fassung.(3) Für Studierende, die erstmalig vor dem Wintersemester 2018/2019 für die Erste Staatsprüfung zugelassen werden, findet § 26 in der bis zum 4. April 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.(4) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. November 2018 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden wollen, findet § 30 in der bis zum 4. April 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.(5) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem 1. Mai 2018 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, findet § 42 Abs. 4 und § 46 in der bis zum 4. April 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung.

### § 38 — Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...

§ 38 Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Ausbildungsbehörde verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrerstellenzuweisung des Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde möglich.(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsüberprüfung. Bei der Bewerbung für diese Eignungsüberprüfung sind folgende Mindestvoraussetzungen nachzuweisen:1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung und3. in allen beruflichen Fachrichtungen außer der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,b) eine einschlägige Meisterprüfung oderc) ein anderer Abschluss mit entsprechender Qualifikation oder4. in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) das Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie das Bestehen einer der beiden Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Text- oder Informationsverarbeitung oderb) ein anderer Abschluss mit entsprechender Qualifikation.5.Die Ausbildungsbehörde erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an.(3) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und beglaubigte Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse sowie beglaubigte Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Die Unterlagen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(4) Die Ausbildungsbehörde prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung. Sie legt Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber fest und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Überprüfungsausschusses bestellt im Auftrag der Ausbildungsbehörde zwei weitere fachkundige Mitglieder, davon ein Mitglied der Schulleitung, in den Überprüfungsausschuss. Die Ausbildungsbehörde kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen.(5) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Überprüfung. Sie dient der Feststellung der fachlichen, sprachlichen und didaktischen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber. Wird diese mit „bestanden“ bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, legen die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist bei nicht ausreichenden fachlichen oder sprachlichen Leistungen nicht bestanden. Satz 3 ist nicht anzuwenden, soweit eine unterrichtspraktische Prüfung wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. An die Stelle der unterrichtspraktischen Prüfung tritt ein Kolloquium, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Ausarbeitung aus der schriftlichen Überprüfung erörtert. Dabei finden die planerischen Überlegungen, fachliche Aspekte und die methodische Umsetzung auch im Hinblick auf einen möglichen Medieneinsatz Berücksichtigung. Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 7 bis 9 anzuwenden sind, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest.(6) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 Satz 3 werden mit Punkten nach Anlage 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl.(7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese der Ausbildungsbehörde zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte erzielt haben.(8) Die Ausbildungsbehörde unterbreitet der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Zuweisung zu einem Studienseminar und der Ausbildungsschule.

### § 42 — Ausbildungsdauer

§ 42 Ausbildungsdauer(1) Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere nachgewiesen werden durch1. eine eigenverantwortete Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der pädagogischen Ausbildung,2. Teile einer auf die Professionalität einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die pädagogische Ausbildung angerechnet werden können oder3. hervorragende Leistungen während der pädagogischen Ausbildung.Diese Vorleistungen werden von der Ausbildungsbehörde nach Inhalt und Umfang im Hinblick auf die Module der pädagogischen Ausbildung geprüft und ihnen entsprechend zugeordnet.(2) Bei einer Verkürzung der pädagogischen Ausbildung wird die Zahl der Module, Unterrichtsbesuche und Ausbildungsveranstaltungen reduziert. Die Festlegung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars. In der verkürzten Ausbildung sind mindestens vier Module zu absolvieren.(3) In den Fällen des Abs. 2 werden zur Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes die aufgrund der Verkürzung nicht vorliegenden Modulbewertungen durch den Durchschnitt der vorliegenden Modulbewertungen ersetzt. Dabei bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, soweit das Modul im Prüfungssemester nach § 44 Abs. 2 Satz 2 wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 3 anzuwenden ist, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest(4) Der Antrag auf Verkürzung ist innerhalb der ersten neun Monate der pädagogischen Ausbildung zu stellen.(5) Die Verlängerung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere erfolgen, wenn1. krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen während der Hauptsemester oder dem Prüfungssemester vorliegen oder2. aus Gründen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem nach dieser Verordnung vorgegebenen Zeitraum nicht stattfinden kann.Über die Anrechenbarkeit von Modulen und damit gegebenenfalls verbundene Auflagen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.(6) Über die jeweiligen Anträge entscheidet die Ausbildungsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.

### § 50 — Unterrichtspraktische Prüfung

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt in den Fächern oder in dem Fach und der Fachrichtung der pädagogischen Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt; Abs. 13 bleibt unberührt.(2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.(3) Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde.(4) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(5) Für das Lehramt an Förderschulen ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. Im Fall des § 39 Abs. 2 Satz 2 kann die unterrichtspraktische Prüfung auch in einer Lerngruppe der Förderschule und in einer Lerngruppe mit inklusivem Unterricht durchgeführt werden.(6) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(7) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.(8) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten.(9) In inklusiven Lerngruppen kann auf Antrag die Prüfungslehrprobe von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Förderschulen gemeinsam mit einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien durchgeführt werden. Der Antrag ist von beiden zu Prüfenden bei der Ausbildungsbehörde zu stellen.(10) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf vor. Dieser soll einen Umfang von grundsätzlich acht Seiten nicht überschreiten. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfs in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten.(11) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten.(12) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.(13) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 11 wie folgt durchgeführt:1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe vor, für die Abs. 10 Satz 2 bis 4 entsprechend gilt;2. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 1 und 2 anzuwenden sind, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest.

### § 51 — Mündliche Prüfung

§ 51 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung nach § 48 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes findet nach der unterrichtspraktischen Prüfung statt und soll in der Regel 60 Minuten dauern. Bei Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern soll sie 45 Minuten dauern.(2) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung wird der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom Prüfungsausschuss schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche Prüfung sind der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst 30 Minuten zu gewähren. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Aufzeichnungen als Grundlage für ihre späteren Ausführungen machen.(3) In der mündlichen Prüfung erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zunächst Gelegenheit, ihre Auseinandersetzung mit der Aufgabe in einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer vorzustellen. Der Vortrag kann durch entsprechende Visualisierung unterstützt werden. Davon ausgehend beginnt der Prüfungsausschuss mit ihr ein weiterführendes Gespräch, in dem Fragen in Verbindung von Theorie und Praxis erörtert werden. Die mündliche Prüfung kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.(4) Der Prüfungsausschuss bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

### § 30 — Bewerbung, Antrag

§ 30 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der Ausbildungsbehörde vollständig eingegangen sein.(2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind der Ausbildungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind,b) ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgte,c) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt wurde undd) ob eine erneute Zulassung zur pädagogischen Ausbildung für ein Lehramt in einem anderen Bundesland abgelehnt wurde,2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in § 29 Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in beglaubigter Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,5. die Geburtsurkunde,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern, soweit dieser Nachweis nicht über das amtsärztliche Gesundheitszeugnis erfolgt,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732),14. im Fall der Ausbildung im Unterrichtsfach Sport ein Nachweis über die Rettungsfähigkeit nach § 21 Abs. 5 der Aufsichtsverordnung vom 11. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2015 (ABl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung, der zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als drei Jahre sein darf,15. im Fall der Ausbildung für den konfessionellen Religionsunterricht eine gültige vorläufige Unterrichtserlaubnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder der Kirchen und16. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in beglaubigter Kopie.Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 bis 16 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. Soweit ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis nach Satz 1 Nr. 12 wegen der Corona-Virus-Pandemie nicht vorgelegt werden kann, genügt die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses der von der Ausbildungsbehörde benannten Stelle.(3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in Abs. 1 genannten Fristen bei der Ausbildungsbehörde eingehen, können nicht berücksichtigt werden.(4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.

### § 44 — Module und Modulbewertung

§ 44 Module und Modulbewertung(1) Module bestehen inhaltlich und organisatorisch aus aufeinander bezogenen Modulveranstaltungen, in denen in der Wechselwirkung von Theorie und Unterrichtspraxis die grundlegenden Kompetenzen für die Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer erworben werden sollen. Die Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen sind dabei mit anderen Ausbildungsinhalten und dort zu erwerbenden Kompetenzen vernetzt oder bauen auf diese auf. Die Dauer eines Moduls erstreckt sich über ein Hauptsemester oder über die Zeit des Prüfungssemesters bis zur Zulassung zur Prüfung. In die Module integriert sind Unterrichtsbesuche. Die Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars beträgt in jedem Modul 20 Zeitstunden.(2) Module nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind1. vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,2. ein Modul Erziehen, Beraten, Betreuen,3. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und4. zwei lehramtsspezifische Module. Ein Modul liegt im Prüfungssemester.(3) Die Module des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen verteilen sich gleichmäßig1. für das Lehramt an Grundschulen auf das Fach Deutsch oder Mathematik sowie auf ein Fach nach § 35 Abs. 4 Nr. 2,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien auf die beiden Unterrichtsfächer,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt an Förderschulen auf die Fachrichtung und das Unterrichtsfach oder4. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf die berufliche Fachrichtung und die arbeitstechnischen Fächer.(4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars überträgt einer Ausbilderin oder einem Ausbilder die Aufgaben einer oder eines Modulzuständigen. Grundsätzlich führt die oder der Modulzuständige die Modulveranstaltungen sowie die Unterrichtsbesuche durch. Sie oder er nimmt die Aufgaben nach § 41 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wahr. Sind mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder an der Durchführung eines Moduls beteiligt, werden deren Teilbewertungen von der oder dem Modulzuständigen zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt.(5) Modulveranstaltungen können mit anderen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung gemeinsam durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung der oder des Modulzuständigen bleibt unberührt.(6) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Der Verlauf der Lernentwicklung ist in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen. Insgesamt wird in jedem Modul eine Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung für die Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit erteilt. Diese Bewertung ist nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes Grundlage der Modulbewertung. Abs. 11 bleibt unberührt.(7) Schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung werden von der oder dem Modulzuständigen ausgestellt.(8) Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beauftragt zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder mit der Durchführung und Bewertung der Modulprüfung. Können die beiden Ausbilderinnen oder Ausbilder sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars nach deren Anhörung.(9) Der Ausgleich nach § 41 Abs. 6 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt. In diesem Fall ist für die Bewertung des Moduls, die nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in die Gesamtbewertung einfließt, die so errechnete Summe durch zwei zu teilen. Bei der errechneten Punktzahl bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt.(10) Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Modulprüfung wird von der Leiterin oder vom Leiter des Studienseminars ausgestellt. Sie enthält die ursprüngliche Modulbewertung, die Bewertung der Modulprüfung, die Feststellung des Ausgleichs oder des endgültigen Nichtbestehens des Moduls sowie im Falle des Ausgleichs die Bewertung nach Abs. 9.(11) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht möglich ist, Unterrichtsbesuche durchzuführen, legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit in der Regel einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird. Bei Modulprüfungen nach Abs. 8 hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wahl zwischen einer Durchführung nach Satz 1 mit zwei Ausbilderinnen oder Ausbildern und einer Durchführung nach Abs. 8. Satz 1 und 2 gelten auch, wenn der Unterrichtsbesuch oder die Modulprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 380), in der jeweils geltenden Fassung vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist. Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 1 und 2 anzuwenden sind, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest.

### § 50 — Unterrichtspraktische Prüfung

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt in den Fächern oder in dem Fach und der Fachrichtung der pädagogischen Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt; Abs. 13 bleibt unberührt.(2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.(3) Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde.(4) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(5) Für das Lehramt an Förderschulen ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. Im Fall des § 39 Abs. 2 Satz 2 kann die unterrichtspraktische Prüfung auch in einer Lerngruppe der Förderschule und in einer Lerngruppe mit inklusivem Unterricht durchgeführt werden.(6) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.(7) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.(8) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt:1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten.(9) In inklusiven Lerngruppen kann auf Antrag die Prüfungslehrprobe von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Förderschulen gemeinsam mit einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien durchgeführt werden. Der Antrag ist von beiden zu Prüfenden bei der Ausbildungsbehörde zu stellen.(10) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf vor. Dieser soll einen Umfang von grundsätzlich acht Seiten nicht überschreiten. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfs in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten.(11) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten.(12) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.(13) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 11 wie folgt durchgeführt:1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe vor, für die Abs. 10 Satz 2 bis 4 entsprechend gilt;2. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 1 und 2 anzuwenden sind, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest. Im Fall einer Wiederholungsprüfung nach § 51 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wahl zwischen einer Prüfungslehrprobe nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder einer Prüfung nach Satz 1 bis 3. Die Zeitvorgaben des § 51 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gelten entsprechend. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, wird die Wiederholungsprüfung, sofern der Unterrichtsbetrieb es zulässt, mit Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes mit Lerngruppen durchgeführt. Satz 1 bis 6 gelten auch, wenn der Unterrichtsbesuch oder die Modulprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 380), in der jeweils geltenden Fassung vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist.

### § 62 — Teile der Prüfung

§ 62 Teile der Prüfung(1) Die Prüfung des Qualifizierungserfolgs umfasst:1. die unterrichtspraktische Prüfung und2. die mündliche Prüfung.(2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Lerngruppen sollen der oder dem Beschäftigten bekannt sein. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher dem Prüfungsausschuss in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten ist. § 50 Abs. 4 bis 7, 10 und 11 gilt entsprechend. Darüber hinaus gilt § 50 Abs. 13 entsprechend.(3) Grundlage der mündlichen Prüfung sind die Inhalte der Module nach § 59 Abs. 3 Satz 2 und das Qualifizierungsportfolio. § 51 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

### § 86 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 86 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. § 44 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 11 sowie § 62 Abs. 2 Satz 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. § 30 Abs. 2 Satz 4, § 42 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 44 Abs. 6 Satz 6 und Abs. 11, § 50 Abs. 13, § 51 Abs. 3 sowie § 62 Abs. 2 Satz 5 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter “§ 50 Abs. 13 bleibt unberührt.” mit Ablauf des 31. März 2021 gestrichen.Wiesbaden, den 28. September 2011Die Hessische Kultusministerin Henzler

### Eingangsformel HLbGDV

Aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2 und 4, des § 4 Abs. 8, des § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3, des § 13 Abs. 11, der §§ 16, 34, 40, 40a Abs. 3, des § 41 Abs. 7, des § 42 Abs. 4, der §§ 54, 57a, 61 Abs. 4, des § 65 Abs. 3 sowie des § 66 Abs. 6 jeweils in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 258), verordnet die Kultusministerin:

### § 1 — Aufgaben des Amtes für Lehrerbildung, Aufsicht

§ 1 Aufgaben des Amtes für Lehrerbildung, Aufsicht(1) Das Amt für Lehrerbildung übernimmt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschriften zugewiesen sind. Dies sind insbesondere: 1. Gewährleistung der gleichwertigen Ausgestaltung der Prüfungsanforderungen in den Ersten und Zweiten Staatsprüfungen und der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern,2. Aufsicht über die Studienseminare und über die Fortbildungs- und Qualifizierungstätigkeiten in seinem Geschäftsbereich,3. Zuständigkeit in allen beamten- und dienstrechtlichen Angelegenheiten für die Leiterinnen und Leiter, die ständigen Vertreterinnen und Vertreter und die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare sowie für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst einschließlich der Führung der Personalakten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,4. Koordination der pädagogischen Ausbildung, orientiert an den Lehrämtern,5. Förderung und Unterstützung der Tätigkeit der Trägereinrichtungen der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und Kooperation mit anderen Partnern,6. Mitwirkung an der Personalentwicklung für Schule und Bildungsverwaltung und7. Beteiligung an Vorhaben zur Weiterentwicklung des Schulwesens, soweit Belange der Lehrerbildung berührt sind. Die Fach- und Dienstaufsicht des jeweiligen Staatlichen Schulamtes über die Tätigkeiten der Beschäftigten der Studienseminare als Lehrkräfte an Schulen bleibt unberührt. (2) Die Auswahl der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren erfolgt durch das Amt für Lehrerbildung im Benehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt. (3) Die Auswahl der Ausbildungsbeauftragten und der in den Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen auf Zeit tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Amt für Lehrerbildung im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt. Das Amt für Lehrerbildung kann diese Aufgabe an die Studienseminare delegieren. (4) Dem Amt für Lehrerbildung ist die Befugnis nach § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen, eine andere außerhalb Hessens oder in anderen Ausbildungsgängen erworbene Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung anzuerkennen. (5) Dem Amt für Lehrerbildung ist die Befugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen für Bewerberinnen und Bewerber, die die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben. (6) Das Amt für Lehrerbildung untersteht unmittelbar der Fach- und Dienstaufsicht des Kultusministeriums.

### § 10 — Ausbildungsbeauftragte

§ 10 Ausbildungsbeauftragte(1) Bei Bedarf beauftragt das Amt für Lehrerbildung auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben. (2) Hinsichtlich ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten gilt für Ausbildungsbeauftragte § 9 Abs. 2, 3 und Abs. 4 Satz 2 entsprechend.(3) Die Anrechnung auf die Pflichtstunden der als Ausbildungsbeauftragte tätigen Lehrkräfte ergibt sich im Einzelfall aus der inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung der jeweils übertragenen Ausbildungsaufgaben. Ausbildungsbeauftragte werden im Umfang der Ausbildungsverpflichtung an das Studienseminar abgeordnet.

### § 11 — Mentorinnen und Mentoren

§ 11 Mentorinnen und Mentoren(1) Auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bestimmt die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen eine anleitende Lehrkraft als Mentorin oder Mentor. (2) Die Mentorinnen und Mentoren haben folgende Aufgaben: 1. Beratung in schul- und unterrichtspraktischen Fragen,2. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot,3. Bereitstellung ihrer Lerngruppen für angeleiteten Unterricht (Mentorenunterricht),4. Teilnahme an Unterrichtsbesuchen mit Unterrichtsberatung und5. Zusammenarbeit mit den am Studienseminar für die pädagogische Ausbildung Verantwortlichen. (3) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte können im begründeten Ausnahmefall als Lehrkräfte an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

### § 12 — Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 12 Sonstige Mitarbeiterinnen und MitarbeiterSonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienseminars sind Seminarassistentinnen und -assistenten, Verwaltungsassistenzkräfte und andere fachkundige Personen mit Lehrauftrag, die zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgaben übernehmen.

### § 13 — Vollversammlungen

§ 13 Vollversammlungen(1) Am Studienseminar werden eingerichtet: 1. die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder und2. die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Die Vollversammlungen sind jeweils von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss die jeweilige Vollversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird. Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Vollversammlungen sind auf der nächsten Sitzung des Seminarrats zu beraten. (2) Der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder gehören an: 1. die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als Vorsitzende oder Vorsitzender,2. die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars,3. die hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder und4. die Ausbildungsbeauftragten. Die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder hat folgende Aufgaben: 1. Erörterung des Arbeitsprogramms, der Ausbildungsorganisation und der Verwendung der finanziellen Mittel,2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und5. Wahl von fünf Personen als Mitglieder und fünf Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats. Bei der Wahl nach Satz 2 Nr. 5 kann jede und jeder Wahlberechtigte fünf Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt. (3) Der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an, die sich an diesem Studienseminar in der pädagogischen Ausbildung befinden oder an einem Anpassungslehrgang nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei Errichtung eines neuen Studienseminars beruft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die erste Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein. Die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst hat folgende Aufgaben: 1. Erörterung des Arbeitsprogramms und der Ausbildungsorganisation,2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und5. Wahl von sechs Personen als Mitglieder und sechs Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats. Bei der Wahl nach Satz 4 Nr. 5 kann jede und jeder Wahlberechtigte sechs Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.

### § 14 — Seminarrat

§ 14 Seminarrat(1) Der Seminarrat setzt sich aus der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzende oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem und den nach § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 13 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 gewählten elf Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit des Seminarrats beträgt jeweils ein Jahr. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Seminarrat berät und beschließt 1. über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der Ausbildung (Planung, Durchführung und Evaluation der Module und Ausbildungsveranstaltungen, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung des Studienseminars),2. spätestens alle zwei Jahre über die hauptamtliche Ausbilderin oder den hauptamtlichen Ausbilder als die Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars nach § 8 Abs. 3 auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und3. über Empfehlungen für die Verwendung der dem Studienseminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen. (3) Der Seminarrat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, einzuberufen. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Seminarratsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.

### § 15 — Regelungsbereich

§ 15 RegelungsbereichFür Prüfungen nach dieser Verordnung gelten die Regelungen dieses Teils, wenn nicht durch Gesetz oder durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Modulabschlussprüfungen, Modulteilprüfungen, Modulprüfungen und Überprüfungen sind keine Prüfungen im Sinne von Satz 1.

### § 16 — Prüfungsausschuss

§ 16 Prüfungsausschuss(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich. Der Prüfungsausschuss berät und beschließt nicht öffentlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Alle, die bei Beratungen und Beschlüssen des Prüfungsausschusses sowie bei Prüfungen anwesend sind, sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder, darunter die oder der Prüfungsvorsitzende, anwesend sind. (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch. Über Ausnahmen bei Prüfungen in den Neueren Fremdsprachen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Die oder der Vorsitzende muss Beschlüssen widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen ist eine erneute Beschlussfassung oder Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird der Beschluss oder die Entscheidung aufrechterhalten und bleibt die oder der Vorsitzende bei ihrer oder seiner abweichenden Auffassung, entscheidet das Amt für Lehrerbildung.

### § 17 — Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen

§ 17 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen(1) Vertreterinnen und Vertreter des Kultusministeriums und des Amtes für Lehrerbildung dürfen bei den Prüfungen, Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen anwesend sein. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet unbeschadet des Abs. 1 über die Teilnahme von Gästen. Gäste können sein: 1. Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben oder2. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig beantragt haben und die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat das Einverständnis erklärt hat. Während der Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen sind Gäste nach Satz 2 Nr. 2 nicht zugelassen. Gäste nach Satz 2 Nr. 1 sind nur mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden zugelassen. (3) Zur Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche einzuladen. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt sie oder er nicht mit.

### § 18 — Niederschrift

§ 18 Niederschrift(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der der wesentliche Inhalt, der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind. Sie enthält insbesondere: 1. die Bezeichnung der Prüfung,2. die Bezeichnungen des Lehramts oder der Lehrbefähigung und der Fächer oder Fachrichtungen, auf die sich die Prüfung bezieht,3. den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten,4. die Namen und Amtsbezeichnungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,5. die Namen und gegebenenfalls Amtsbezeichnungen weiterer anwesender Personen,6. Beginn und Ende der einzelnen Prüfungsteile,7. gegebenenfalls einen Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen,8. Einzelbewertungen und Gesamtbewertung und9. Angaben über besondere Vorkommnisse. (2) Die einzelnen Teile der Niederschrift werden von der jeweiligen Protokollantin oder dem jeweiligen Protokollanten unterzeichnet. Die Gesamtbewertung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Erteilte Bewertungen dürfen nicht mehr geändert werden und sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

### § 19 — Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit

§ 19 Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit(1) Die oder der Vorsitzende stellt vor Beginn der Prüfung durch Fragen fest, ob die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat sich aufgrund von Krankheit prüfungsunfähig fühlt. Erklärt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat, sie oder er fühle sich prüfungsunfähig, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Prüfungsfähigkeit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (2) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat 1. wegen Prüfungsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder2. aus einem anderen nicht von ihr oder ihm zu vertretenden Grund mit Zustimmung des Amtes für Lehrerbildung von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Im Fall des Satz 2 Nr. 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat innerhalb von drei Tagen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (3) Eine Verhinderung an der Prüfungsteilnahme hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem Amt für Lehrerbildung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund oder versäumt sie oder er die Mitteilung nach Satz 1, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note „ungenügend“ (null Punkte) oder, falls eine Bewertung nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nicht vorgesehen ist, als „nicht bestanden“ bewertet. Ansonsten gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

### § 2 — Gliederung, Leitung und Personalstruktur

§ 2 Gliederung, Leitung und Personalstruktur(1) Das Amt für Lehrerbildung ist in Abteilungen, die Abteilungen sind in Dezernate gegliedert. Dezernate mit abteilungsübergreifenden Aufgaben und Serviceeinheiten für innerbehördliche Dienstleistungen können unmittelbar dem Geschäftsbereich der Amtsleitung zugeordnet werden. (2) Das Amt für Lehrerbildung wird von der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Lehrerbildung geleitet. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Amtes und der an den Studienseminaren hauptamtlich Beschäftigten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für Lehrerbildung vertritt das Land Hessen im Rahmen der dem Amt übertragenen Aufgaben. Sie oder er trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 1. Sie oder er legt den Geschäftsverteilungsplan des Amtes fest. (4) Die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des Amtes für Lehrerbildung nehmen wahr: 1. die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung des Amtes in Angelegenheiten der Koordinierung und Evaluierung der Lehrerbildung mit zugeordnetem Dezernat für abteilungsübergreifende Aufgaben und2. die Leiterin oder der Leiter der Serviceeinheiten für innerbehördliche Dienstleistungen in Angelegenheiten der Verwaltung mit zugeordneten Dezernaten für Organisation und für das Finanz- und Rechnungswesen.

### § 20 — Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

§ 20 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße(1) Für Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße gilt § 26 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entsprechend.(2) Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, die oder der hinsichtlich ihrer oder seiner Vorleistungen, die bei der Zulassung zur Prüfung bedeutsam waren, täuscht oder zu täuschen versucht, wird von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten. (3) Stellt sich erst nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 vorgelegen haben, ist die Prüfung nachträglich nicht bestanden und das Zeugnis einzuziehen. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung nach Anhörung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.

### § 21 — Wiederholungsprüfung

§ 21 WiederholungsprüfungHat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat eine Prüfung nicht bestanden, kann sie oder er diese auf Antrag einmal vollständig wiederholen. § 30 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend.

### § 22 — Prüfungsakte

§ 22 Prüfungsakte(1) Über jede Prüfung wird eine Prüfungsakte geführt. Sie enthält sämtliche für die Prüfung bedeutsamen Unterlagen. Dies sind insbesondere: 1. die Meldeunterlagen,2. die Niederschriften und3. gegebenenfalls die schriftlichen Entwürfe zu Lehrproben. (2) Für die Einsichtnahme in die Prüfungsakten gelten die allgemeinen Bestimmungen.

### § 23 — Kompetenzen und Inhalte

§ 23 Kompetenzen und Inhalte(1) Im Studium für alle Lehrämter werden grundlegende berufliche Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beratung, Lerndiagnostik und Evaluation in den Fachwissenschaften, den Fachdidaktiken, den Grundwissenschaften und den schulpraktischen Studien erworben. Die Grundwissenschaften umfassen die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften sowie alle weiteren Disziplinen, die sich mit Bildungssystemen und deren Rahmenbedingungen auseinandersetzen. (2) Zentrale Kompetenzen in den Fachwissenschaften sind: 1. Struktur, Konzepte und Inhalte der jeweiligen Disziplin kennen und erörtern sowie fachliche Fragen selbst entwickeln,2. Forschungsmethoden der Disziplin beschreiben, anwenden und bewerten,3. fachwissenschaftliche Begriffs-, Modell- und Theoriebildung sowie deren Systematik kennen und ihren Stellenwert reflektieren,4. Forschungsergebnisse angemessen darstellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen Bedeutung einschätzen,5. interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen,6. sich in neue, für das Unterrichtsfach relevante Entwicklungen der Disziplin selbstständig einarbeiten,7. fachwissenschaftliche und gegebenenfalls fachpraktische Fragestellungen, Methoden, Theorien, Forschungsergebnisse und Inhalte in Bezug auf das spätere Berufsfeld einschätzen und8. fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das jeweilige Lehramt erwerben und anwenden. (3) Zentrale Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind: 1. die Bildungsziele des Faches und der beteiligten Fächer begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und historischen Kontext darstellen und reflektieren,2. fachdidaktische Theorien und die fachdidaktische Forschung für Lehren und Lernen kennen und darstellen,3. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von fachlichen Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe umsetzen und mit Methoden der empirischen Unterrichtsforschung auswerten und weiter entwickeln,4. schulische und außerschulische fachbezogene Praxisfelder erfassen und kritisch analysieren,5. die Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern theoretisch analysieren und empirisch beschreiben,6. Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung darstellen und reflektieren,7. fachspezifische Lernschwierigkeiten analysieren und exemplarisch erläutern sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen,8. Konzepte der Medienpädagogik kennen sowie den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien, von Schulbüchern und anderen Medien in fachlichen Lehr- und Lernprozessen analysieren und begründen und9. Persönlichkeits- und Rollentheorien kennen und für das spezifische Unterrichtshandeln als Fachlehrerin oder Fachlehrer weiterentwickeln. (4) Zentrale Kompetenzen in den Grundwissenschaften sind: 1. Bildungstheorien und ihr Verhältnis zu Gesellschaftstheorien kennen und Erziehungs- und Bildungsstandards danach einschätzen,2. Ergebnisse der Jugend- und Bildungsforschung sowie der Entwicklungspsychologie kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln reflektieren,3. Verfahren und Ziele von Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Evaluation und Qualitätssicherung darstellen und einschätzen,4. Schule, Schulsystem und Lehrerberuf in historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen darstellen und reflektieren,5. Lernstrategien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung analysieren, begründen und bewerten,6. Vermittlungs- und Interaktionsprozesse für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule unter verschiedenen Bedingungen analysieren, darstellen und reflektieren,7. den Einsatz neuer Medien pädagogisch begründen und argumentativ vertreten,8. Prozesse und Maßnahmen der Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung und Bildung beschreiben und einschätzen,9. Heterogenität mit diagnostischen Mitteln erfassen und reflektieren und10. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten. Im Übrigen gelten für die Grundwissenschaften die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossenen Standards und Kompetenzen für die Bildungswissenschaften. (5) Kompetenzen werden im Zusammenhang mit Inhalten und Methoden erworben. Kompetenzen, Inhalte und Methoden sind in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), in einem Kerncurriculum auszuweisen. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen Bildungsstandards für den Unterricht und die vom Kultusministerium verordneten Lehrpläne für die Unterrichtsfächer bilden den Orientierungsrahmen für die Festlegung der Inhalte von Modulen.

### § 24 — Modulstruktur

§ 24 Modulstruktur(1) Die zu beschreibenden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind in der Regel im Verhältnis von zwei zu eins über die gesamte Studiendauer festzulegen. (2) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden nach folgenden Kriterien beschrieben: 1. Kompetenzen,2. Thema und Inhalt,3. Organisationsformen,4. Voraussetzungen für die Teilnahme,5. Arbeitsaufwand,6. Leistungspunkte,7. Art der Prüfungen,8. Dauer des Moduls und Angebotsturnus und9. Verwendbarkeit des Moduls in Lehramtsstudiengängen und anderen Studiengängen. Die oder der Modulverantwortliche oder die koordinierende Stelle, die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner sind jeweils aktuell auszuweisen.

### § 25 — Arbeitsaufwand

§ 25 Arbeitsaufwand(1) Der Arbeitsaufwand wird durch den Zeitaufwand der Studierenden für das Präsenzstudium in direktem Kontakt mit Lehrenden der Universität und den Arbeitsstunden für aus dem Studium resultierende Aufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, weiteres Selbststudium, Hausarbeiten oder Prüfungsvorbereitungen bestimmt. (2) Der Arbeitsaufwand der Studierenden für die aus dem Studium resultierenden Aufgaben wird der Präsenzzeit hinzugerechnet. Das Verhältnis der beiden Anteile für den gesamten Arbeitsaufwand nach Abs. 1 beträgt in der Regel zwei zu eins. Sonderregelungen zum Arbeitsaufwand, zum Beispiel in den Naturwissenschaften oder in Fächern mit hohen fachpraktischen Anteilen, können in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten getroffen werden. (3) Der gesamte kalkulierte Arbeitsaufwand beträgt einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden im Semester oder 1 800 Stunden im Studienjahr. Bei einem Teilzeitstudium ist der Arbeitsaufwand entsprechend anteilig zu bestimmen.

### § 26 — Leistungspunkte

§ 26 Leistungspunkte(1) Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden. In der Regel können 30 Leistungspunkte pro Semester erworben werden. (2) Für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sind für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 60 Leistungspunkte erforderlich. Für das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt an Förderschulen sowie das Lehramt an beruflichen Schulen sind für das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 6 und § 14 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 90 Leistungspunkte erforderlich.(3) In den Lehramtsstudiengängen für die Grundschule und die Hauptschule und Realschule sind insgesamt 180, für die übrigen Lehramtsstudiengänge insgesamt 240 Leistungspunkte nachzuweisen. (4) In den Grundwissenschaften nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sind in der Regel 60 Leistungspunkte nachzuweisen. (5) Fachdidaktische und fachwissenschaftliche Studienanteile können in je eigenständigen Modulen oder gemeinsam in ein Modul integriert organisiert werden. Der Studienanteil in den Fachdidaktiken soll in der Regel mit 60 Leistungspunkten gewichtet werden. (6) Die Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind keine Studienanteile. Der Arbeitsaufwand hierfür entspricht insgesamt 30 Leistungspunkten nach Abs. 1 Satz 1. Dieser Arbeitsaufwand ist im Zeugnis der Ersten Staatsprüfung zusätzlich zu den Leistungspunkten nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auszuweisen.

### § 27 — Dauer und Angebotsturnus von Modulen

§ 27 Dauer und Angebotsturnus von Modulen(1) Ein Modul umfasst in der Regel zwei Semester. (2) Die Universitäten legen fest, in welchem zeitlichen Turnus ein Modul angeboten wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die durchgängige Studierbarkeit eines Studiengangs gegeben ist.

### § 28 — Ordnungen und Modulabschlussprüfungen

§ 28 Ordnungen und Modulabschlussprüfungen(1) Beschlüsse über Lehramtsstudienordnungen der Universitäten bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium. (2) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten wird geregelt, welche zwölf bewerteten Module in die Gesamtnote nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes einzubringen sind.(3) Die Modulabschlussprüfung bezieht inhaltlich alle Modulveranstaltungen ein. Sie wird mit Punkten und Noten nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Eine Bewertung für die Modulabschlussprüfung kann auch kumulativ aus Noten und Punkten für Modulteilprüfungen gebildet werden. Über die Modulabschlussprüfung wird jeweils eine Bescheinigung als Leistungsnachweis nach § 29 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ausgestellt. Die Prüfungsformen für den Modulabschluss werden in den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten festgelegt. Auf die Verwendung unterschiedlicher Prüfungsformen ist zu achten. (4) Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie Noten und Punkte nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden getrennt ausgewiesen.(5) Bei einer Bewertung der Modulabschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist ein Modul nicht bestanden.(6) In den Lehramtsstudienordnungen der Universitäten werden Regelungen über die Wiederholbarkeit nicht bestandener Module getroffen.

### § 29 — Orientierungs- und Betriebspraktikum

§ 29 Orientierungs- und Betriebspraktikum(1) Das Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes dienen der Vororientierung für das künftige Arbeitsfeld und der Erfahrung von außerhalb der Schule gelegenen Bereichen. (2) Das Orientierungspraktikum soll von einer Betreuerin oder einem Betreuer der Einrichtung angeleitet werden, an der es abgeleistet wird. (3) Bereiche des Orientierungspraktikums sind die Arbeit und Organisation einer staatlichen, kirchlichen oder freien Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für den Kinder- und Jugendsport sowie der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Praxis von Schulen. Zum schulischen Bereich gehören Hospitationen in verschiedenen Schulformen und Schulstufen sowie die Beteiligung an Festen, Schulfahrten und anderen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts. (4) Das Orientierungspraktikum umfasst in der Regel 30 Zeitstunden pro Woche. Die werktägliche Anwesenheit in der besuchten Einrichtung soll fünf Zeitstunden nicht unterschreiten. (5) Der Nachweis über das Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum ist von der jeweils besuchten Einrichtung auszustellen. Voraussetzung für die Ausstellung des Nachweises ist die Dokumentation der Beobachtungen und Erfahrungen durch die Praktikantin oder den Praktikanten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in das Studienportfolio eingeht.(6) Der Nachweis über das Orientierungspraktikum ist bei der oder dem Praktikumsbeauftragten der Universität bei der Meldung zu den schulpraktischen Studien vorzulegen. (7) Der Nachweis über das Betriebspraktikum ist dem Amt für Lehrerbildung bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorzulegen. Entsprechendes gilt für den Nachweis vergleichbarer praktischer Tätigkeiten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, die das Betriebspraktikum ersetzen.(8) Orientierungs- und Betriebspraktikum sind nicht Teil des Arbeitsaufwands nach § 25. Sie können in den schulpraktischen Studien Gegenstand der weiterführenden Reflexion sein.

### § 3 — Arbeitsorganisation

§ 3 Arbeitsorganisation(1) Der Geschäftsablauf des Amtes für Lehrerbildung wird nach den Grundsätzen der Neuen Verwaltungssteuerung durch eine Geschäftsordnung geregelt. Diese bedarf der Genehmigung des Kultusministeriums. Die Genehmigung gilt drei Monate nach Antragstellung als erteilt, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen verlangt. (2) Zur Koordinierung der Arbeit der Studienseminare richtet das Amt für Lehrerbildung Versammlungen der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare ein. Näheres wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

### § 30 — Schulpraktische Studien

§ 30 Schulpraktische Studien(1) Der oder die Praktikumsbeauftragte der Universität überprüft den Bericht über die schulpraktischen Studien oder die in einem Studienportfolio enthaltene Dokumentation. Das Amt für Lehrerbildung kann in diesem Zusammenhang gemeinsam mit den anderen an der Lehrerbildung Beteiligten nach § 15 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beratend tätig werden.(2) Die schulpraktischen Studien können in einem der Praktikumsteile an Schulen im europäischen Ausland oder an einer deutschen Auslandsschule abgeleistet werden, wenn die Ziele der schulpraktischen Studien nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erreicht werden. Die Gestaltung der Anleitung wird durch die Praktikumsordnung der Universität geregelt.

### § 31 — Meldung und Zulassung

§ 31 Meldung und Zulassung(1) Die Meldung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen ist schriftlich an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Das Amt legt die jeweiligen Termine für die Meldung fest. (2) Der Meldung sind Nachweise nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. Das Sprachdiplom muss mit mindestens „gut“ bestanden sein. Das Amt für Lehrerbildung kann auch einen anderen geeigneten Nachweis, insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung anerkennen. Über gegebenenfalls weitere zur Meldung vorzulegende Unterlagen entscheidet das Amt für Lehrerbildung. (3) Die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen kann erst erfolgen, wenn die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 sowie nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beim Amt für Lehrerbildung vorliegen.(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist vor einer Entscheidung zu hören. (5) Die Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Lehramtsprüfung oder eine sonstige Prüfung, die zum Eintritt in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das angestrebte Lehramt berechtigt, in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland endgültig nicht bestanden wurde und diese der beantragten Lehramtsprüfung gleichartig oder gleichwertig ist.

### § 32 — Inhaltliche Anforderungen

§ 32 Inhaltliche AnforderungenDie inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsteile nach § 19 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ergeben sich aus den im Studium zu erwerbenden Kompetenzen nach § 23 Abs. 1 bis 4.

### § 33 — Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 33 Wissenschaftliche Hausarbeit(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie kann im Fach Kunst oder im Fach Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben. (2) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder mit einem fachkundigen Prüfer des Amtes für Lehrerbildung einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt dem Amt für Lehrerbildung ein Thema vor. Findet keine Erörterung nach Satz 1 statt, bestimmt das Amt für Lehrerbildung eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. Bei der Entscheidung hat das Amt für Lehrerbildung darauf zu achten, dass das Thema dem Zweck der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in der festzusetzenden Frist möglich ist. Es bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer nach Satz 1 oder 3. (4) Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch das Amt für Lehrerbildung. Das Amt für Lehrerbildung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren. (5) Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Frist oder Nachfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. In diesem Fall entscheidet das Amt für Lehrerbildung, ob eine weitere Frist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der aufgrund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muss ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit wegen Krankheit oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen. (6) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. Auf Antrag kann die wissenschaftliche Hausarbeit auch vollständig in der jeweiligen Fremdsprache abgefasst werden; in diesem Fall findet Satz 2 keine Anwendung. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung. (7) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen Druckwerken oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben. (8) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und dauerhaft gebunden bei dem Amt für Lehrerbildung einzureichen. Das Amt für Lehrerbildung leitet die Hausarbeit den Gutachterinnen oder Gutachtern nach Abs. 3 Satz 4 zur Beurteilung zu. Diese erstellen unverzüglich ihre Gutachten, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die wissenschaftliche Hausarbeit mit dem Gutachten an das Amt für Lehrerbildung zurück. (9) Das Amt für Lehrerbildung setzt aufgrund der Gutachten endgültig die Note und Punktzahl für die wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Bei unterschiedlicher Beurteilung innerhalb der Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in der Regel durch Mittelwertbildung. (10) Zeigt die wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden. (11) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder eines akademischen Abschlusses oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Zeugnis ausgehändigt ist. (12) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit angenommen werden.

### § 34 — Klausuren

§ 34 Klausuren(1) Die Klausuren sind in jeweils vier Zeitstunden anzufertigen. Die Aufgaben und die erlaubten Hilfsmittel werden vom Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der von ihm berufenen Prüferinnen und Prüfer festgelegt. (2) Das Amt für Lehrerbildung leitet die Klausur einer Erstgutachterin oder einem Erstgutachter sowie danach einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter zu. Diese begutachten unverzüglich schriftlich die Klausur, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die Klausur mit dem Gutachten an das Amt für Lehrerbildung zurück. § 33 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. (3) In den Neueren Fremdsprachen sind die Klausuren mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache anzufertigen. (4) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Klausurtermin oder gibt sie oder er eine Klausur nicht rechtzeitig ab, ist diese Klausur mit null Punkten zu bewerten. (5) Das Amt für Lehrerbildung kann im Benehmen mit den zuständigen Einrichtungen der Universitäten landesweit einheitliche Klausuren durchführen.

### § 35 — Mündliche Prüfung

§ 35 Mündliche Prüfung(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die mündliche Prüfung für das Lehramt an Grundschulen nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bezieht sich entweder auf Didaktik der Grundschule und zwei Unterrichtsfächer oder auf drei Unterrichtsfächer. (2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist der vom Amt für Lehrerbildung nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes berufene Prüfungsausschuss zuständig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende und die Prüferin oder der Prüfer des jeweiligen Prüfungsbereichs anwesend sind. (3) Das Amt für Lehrerbildung legt Termin und Ort der Prüfung fest und teilt diese der Bewerberin oder dem Bewerber und den Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (4) Ein durchgängig geführtes Studienportfolio kann Grundlage der mündlichen Prüfungen sein. Eine der mündlichen Prüfungen kann in Form einer Disputation über die wissenschaftliche Hausarbeit durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

### § 36 — Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen

§ 36 Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen(1) Für die Fächer Kunst, Musik und Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die fachpraktischen Prüfungen werden in entsprechenden Modulen studienbegleitend abgelegt. (2) Abs. 1 gilt für die Sprachprüfungen in den Fremdsprachen entsprechend. Der Nachweis besonderer Fremdsprachenkenntnisse als Nachweis studiengangspezifischer Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt hiervon unberührt.

### § 37 — Voraussetzungen

§ 37 Voraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann vom Amt für Lehrerbildung zugelassen werden, wer 1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat,2. eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder einen auf die Professionalität des Lehrers abzielenden Masterabschluss nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt hat, die oder der vom Amt für Lehrerbildung den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichgestellt wurde,3. einen auf die Professionalität des Lehrers abzielenden Abschluss an einer Hochschule in einem anderen Staat abgelegt hat, der vom Amt für Lehrerbildung den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichgestellt wurde oder4. eine andere Hochschulprüfung abgelegt hat, die vom Amt für Lehrerbildung den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichgestellt wurde. (2) Personen nach Abs. 1 Nr. 4 können zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur zugelassen werden, wenn keine Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung stehen. (3) Bei der Anerkennung nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 kann das Amt für Lehrerbildung Kriterien festlegen, nach denen eine Gesamtnote zu ermitteln ist, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen eine solche nicht hervorgeht.

### § 38 — Bewerbung, Antrag

§ 38 Bewerbung, Antrag(1) Bewerbungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Mai bis zum 1. Januar und für den Beginn am 1. November bis zum 1. Juli des jeweiligen Jahres beim Amt für Lehrerbildung vollständig eingegangen sein. (2) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind dem Amt für Lehrerbildung folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Zulassungsantrag mit der Angabe, a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind,b) ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgte,c) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt wurde undd) ob eine erneute Zulassung zur pädagogischen Ausbildung für ein Lehramt in einem anderen Bundesland abgelehnt wurde, 2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in § 37 Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in beglaubigter Kopie,3. ein Lebenslauf,4. ein Personalbogen mit Lichtbild neueren Datums,5. die Geburtsurkunde,6. gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,7. die Erklärung, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein,8. gegebenenfalls Bescheinigungen über a) die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes,b) die Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687),c) eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) oderd) die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), 9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,11. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst ableisten möchte,12. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,13. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), und14. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in beglaubigter Kopie. Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Satz 1 Nr. 2, 5 bis 9 und 14 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise. (3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen oder die nicht innerhalb der in § 38 Abs. 1 genannten Fristen beim Amt für Lehrerbildung eingehen, können nicht berücksichtigt werden. (4) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut eingereicht werden; dabei sind die Unterlagen nach Abs. 2 soweit erforderlich zu aktualisieren.

### § 39 — Auswahl nach Eignung und Leistung

§ 39 Auswahl nach Eignung und Leistung(1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt anhand des Ergebnisses der Prüfung nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Dabei wird die zur Ermittlung der Gesamtnote errechnete und im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl zu Grunde gelegt; es werden zwei Nachkommastellen berücksichtigt. (2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzung für die Zulassung erfüllen und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule im Lande Hessen tätig waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5, höchstens jedoch um 2,0 verbessert. (3) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Dezimalzahl zugelassen werden, entscheidet das Los.

### § 4 — Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern

§ 4 Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern(1) Das Amt für Lehrerbildung vereinbart mit den Staatlichen Schulämtern ein Kapazitäts- und Zuweisungskonzept für die Zuweisung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an die Studienseminare und die Ausbildungsschulen. Grundlagen des Konzepts sind Stellenvorgaben des Kultusministeriums, die Meldungen der Staatlichen Schulämter über den schulbezogenen Bedarf und Aussagen der Studienseminare über die Entwicklung der Ausbildungskapazitäten unter Berücksichtigung der Ausbildungsmöglichkeiten der Ausbildungsschulen. Zur Erarbeitung der Vereinbarung über das Konzept kann vom Kultusministerium ein Ausschuss gebildet werden, der paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Lehrerbildung und der Staatlichen Schulämter besetzt ist. Lehnt ein betroffenes Staatliches Schulamt das Konzept ab, entscheidet das Kultusministerium. (2) Die Staatlichen Schulämter melden dem Amt für Lehrerbildung auf der Basis einer Auswertung der Fortbildungspläne der Schulen regelmäßig Vorschläge für landesweite Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. (3) Den Staatlichen Schulämtern ist die Befugnis nach § 62 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes übertragen für Bewerberinnen und Bewerber, die 1. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen den in Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt, für die die Prüfung abgelegt wurde,2. die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben oder3. gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind.

### § 40 — Härtefälle

§ 40 Härtefälle(1) Eine besondere Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. (2) Ein Fall besonderer Härte kommt in Betracht im Falle 1. einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),2. besonderer sozialer und familiärer Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers,3. von Zeitverlusten bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertreten sind,4. der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, der Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, einer mindestens zweijährigen Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,5. einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurde oder6. einer Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Lande Hessen aus zwingenden persönlichen Gründen, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortgesetzt werden soll. Nachweise über Tatsachen, die einen Fall besonderer Härte begründen, sind der Bewerbung beizufügen. (3) Die für Bewerberinnen und Bewerber mit Härtemerkmalen zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach folgenden Grundsätzen verteilt: 1. Die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 genannten Härtemerkmale sind vor den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Härtemerkmalen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn Bewerberinnen und Bewerber mehrere der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Härtemerkmale aufweisen,2. Bewerberinnen und Bewerber mit mehreren Härtemerkmalen werden grundsätzlich gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern mit weniger Härtemerkmalen vorrangig berücksichtigt und3. Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Anzahl von Härtemerkmalen werden nach den in § 39 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.

### § 41 — Wartefälle

§ 41 Wartefälle(1) Für jede, zum jeweiligen Einstellungstermin nach § 38 Abs. 1 und 2 ordnungsgemäß eingegangene, jedoch erfolglose Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird ein Wartepunkt angerechnet. (2) Die für Wartefälle nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach der Anzahl der Wartepunkte vergeben. (3) Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Wartepunktezahl vorhanden, so wird zwischen ihnen nach den in § 39 festgelegten Grundsätzen ausgewählt. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die ein im Hauptverfahren erhaltenes Einstellungsangebot ablehnen oder sich nicht innerhalb von fünf Jahren wieder bewerben, verlieren alle bis dahin erworbenen Wartepunkte.

### § 42 — Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze

§ 42 Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze(1) Das Kultusministerium legt die Anzahl der Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze sowie deren Aufgliederung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern und Fachrichtungen halbjährlich fest und weist sie dem Amt für Lehrerbildung zu. Dabei sind die Kapazitäten der Studienseminare zu berücksichtigen. (2) Das Kultusministerium legt in einem Katalog fest, in welchen Fächern oder Fachrichtungen dringender Ausbildungsbedarf besteht und für welche Fächer oder Fachrichtungen und in welchem Umfang ein besonderes Zulassungsverfahren angewandt werden kann. Lehramts- und fächerspezifische Anforderungen können im Rahmen des Katalogs nach Satz 1 durch das Kultusministerium festgelegt werden.

### § 43 — Zulassung

§ 43 Zulassung(1) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt zunächst nach den in § 39 festgelegten Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die hierbei nicht berücksichtigt werden können, erfolgt danach eine Auswahl nach den in den §§ 40 und 41 festgelegten Grundsätzen. (2) Werden die in § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes festgelegten Quoten nicht voll ausgeschöpft, so werden die noch freien Ausbildungsstellen nach den in § 39 festgelegten Grundsätzen besetzt. (3) Die Zulassung erfolgt grundsätzlich für die Fächer und Fachrichtungen der Prüfungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Stehen für diese Fächer oder Fachrichtungen keine Ausbildungskapazitäten mehr zur Verfügung, kann auch eine Zulassung für das Fach oder die Fachrichtung einer Erweiterungsprüfung erfolgen. (4) Beim Lehramt an Grundschulen werden die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Durch die Prüfung nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird mindestens das Fach Deutsch oder Mathematik nachgewiesen oder durch den Abschluss nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden mindestens die Fächer Deutsch und Mathematik nachgewiesen,2. durch die Prüfung nach § 37 Abs. 1 wird mindestens ein Fach aus dem Kanon nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachgewiesen und3. Ausbildungskapazitäten stehen für das Fach nach Nr. 2 zur Verfügung. (5) Bei den Lehrämtern an Hauptschulen und Realschulen, Förderschulen und Gymnasien werden die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für deren beide Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen jeweils ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist. Darüber hinaus können im Rahmen der dann noch freien Stellen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die über ein Fach verfügen, für das nach § 42 Abs. 2 dringender Ausbildungsbedarf besteht. (6) Beim Lehramt an beruflichen Schulen werden die freien Ausbildungsstellen über die berufliche Fachrichtung vergeben. (7) Können die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen für ein Lehramt in einzelnen Fächern oder Fachrichtungen nicht nach Abs. 3 bis 6 besetzt werden, werden diese Stellen in einem Nachrückverfahren vergeben. Daran nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, deren vollständige Anträge für den Beginn am 1. Mai verspätet bis zum 15. März und für den Beginn am 1. November verspätet bis zum 15. September des jeweiligen Jahres eingegangen sind.

### § 44 — Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte

§ 44 Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte(1) Das Amt für Lehrerbildung weist die nach den vorgenannten Kriterien einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber einem Studienseminar zu und stellt sie ein. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Studienseminare zu achten. Der Zuweisungswunsch der Bewerberin oder des Bewerbers soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Studienseminar besteht nicht. (2) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden bei Dienstantritt von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars über ihre Rechte belehrt. Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs sind Absprachen zu treffen, die von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars aktenkundig zu machen sind.

### § 45 — Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 45 Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst(1) In den in § 42 Abs. 2 festgelegten Fächern oder Fachrichtungen kann das Amt für Lehrerbildung ein besonderes Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 durchführen. (2) Für Bewerbungen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen gelten die in § 38 Abs. 1 festgelegten Bewerbungsfristen. Im Bereich der beruflichen Schulen werden die Stellen aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen vergeben. Die Schulen melden ihren spezifischen Bedarf für den Vorbereitungsdienst dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Dieses prüft den Bedarf und die Zulässigkeit der Stellenausschreibung und teilt diese dem Amt für Lehrerbildung mit. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist wird in der Ausschreibung festgelegt. (3) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung im Verfahren nach Abs. 1 sind 1. ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss in dem Fach oder in der Fachrichtung nach § 42 Abs. 2, der mindestens mit der Gesamtnote „befriedigend“ bewertet wurde,2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen ein zweites Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann,3. ein Lebensalter von in der Regel nicht höher als 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung und4. einschlägige Berufserfahrungen, wenn die Zulassung für das Lehramt an beruflichen Schulen erfolgen soll. (4) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung der Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 11 an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Die Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(5) Das Amt für Lehrerbildung prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst und führt dazu gegebenenfalls auch eine Eignungsüberprüfung durch. Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung legt das Amt für Lehrerbildung fest. Es kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag des Amtes für Lehrerbildung zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss. (6) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese dem Amt für Lehrerbildung zu. Unter Beachtung dieser Rangliste erfolgen die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch das Amt für Lehrerbildung. (7) Das Amt für Lehrerbildung nimmt in diesen Fällen die Gleichstellung nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 vor.

### § 46 — Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in ...

§ 46 Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Die Schulen melden ihren spezifischen Bedarf für den Vorbereitungsdienst dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Dieses prüft den Bedarf und die Zulässigkeit der Stellenausschreibung, stellt fest, ob eine freie Ausbildungsstelle vorhanden ist und teilt die Stellenausschreibung dem Amt für Lehrerbildung mit. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Das Amt für Lehrerbildung verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrerstellenzuweisung des Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit dem Amt für Lehrerbildung möglich. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ist eine Eignungsüberprüfung. Bei der Bewerbung für diese Eignungsüberprüfung sind folgende Mindestvoraussetzungen nachzuweisen: 1. der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung in der entsprechenden Fachrichtung,2. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung,3. ein Lebensalter von mindestens 24 und von in der Regel höchstens 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung und4. in allen beruflichen Fachrichtungen außer der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) der Abschluss einer einschlägigen mindestens zweijährigen Fachschule,b) eine einschlägige Meisterprüfung oderc) ein anderer Abschluss mit entsprechender oder höherer Qualifikation oder 5. in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung a) das Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft sowie das Bestehen einer der beiden Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Text- oder Informationsverarbeitung oderb) ein anderer Abschluss mit entsprechender oder höherer Qualifikation. Das Amt für Lehrerbildung erkennt im Bedarfsfall die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen an. (3) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 10 und beglaubigte Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse sowie beglaubigte Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Die Unterlagen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 und 13 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.(4) Das Amt für Lehrerbildung prüft die Voraussetzungen für die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung. Das Amt für Lehrerbildung ist für Art, Inhalt und Umfang des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber zuständig. Es kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses. Sie oder er bestellt im Auftrag des Amtes für Lehrerbildung zwei weitere fachkundige Mitglieder, davon ein Mitglied der Schulleitung, in den Überprüfungsausschuss. (5) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Überprüfung. Sie dient der Feststellung der fachlichen, sprachlichen und didaktischen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber. Wird diese mit „bestanden“ bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, legen die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen. Der schriftliche Teil der Eignungsüberprüfung ist bei nicht ausreichenden fachlichen oder sprachlichen Leistungen nicht bestanden. (6) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 Satz 3 werden mit Punkten nach Anlage 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. (7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese dem Amt für Lehrerbildung zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte erzielt haben. (8) Das Amt für Lehrerbildung unterbreitet der am besten geeigneten Bewerberin oder dem am besten geeigneten Bewerber ein Einstellungsangebot. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Zuweisung zu einem Studienseminar und der Ausbildungsschule.

### § 47 — Zuweisung zu den Ausbildungsschulen

§ 47 Zuweisung zu den Ausbildungsschulen(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist unter Beachtung der zwischen dem Amt für Lehrerbildung und den Staatlichen Schulämtern abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule zu. Dabei ist sicherzustellen, dass an dieser Schule Unterricht in den Ausbildungsfächern oder -fachrichtungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erteilt wird. Wünsche der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsschule besteht nicht. (2) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Förderschulen können auch allgemeinbildenden Schulen zugewiesen werden, wenn dort Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen im inklusiven Unterricht beschult werden. (3) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung in der Sekundarstufe I und II zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist. (4) Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen können unterschiedlichen Schulen für die Ausbildung im Fach und in der Fachrichtung zugewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Organisation der Ausbildung erforderlich ist.

### § 48 — Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule

§ 48 Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule(1) Ein Wechsel des Studienseminars ist zulässig. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung auf begründeten schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den Leiterinnen und Leitern der betroffenen Studienseminare. (2) Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist zulässig, wenn beim Verbleib an der bisherigen Ausbildungsschule eine Beeinträchtigung der pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf begründeten schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den Leitungen der betroffenen Ausbildungsschulen und dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.

### § 49 — Ziele und Inhalte

§ 49 Ziele und Inhalte(1) Die pädagogische Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst befähigen, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, unterschiedlicher sozialer oder kultureller Herkunft 1. zu unterrichten,2. zu erziehen, zu beraten und zu betreuen,3. zu diagnostizieren, zu fördern und zu beurteilen und4. die Entwicklungsprozesse der Schule mitzugestalten. (2) In der pädagogischen Ausbildung sollen die während des Studiums erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften in engem Bezug zum erteilten Unterricht so vertieft und erweitert werden, dass die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes genannten Kompetenzen im Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sichtbar werden. Dies gilt entsprechend auch für die pädagogische Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern. (3) Während der pädagogischen Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang.

### § 5 — Kooperations- und Leistungsvereinbarungen

§ 5 Kooperations- und Leistungsvereinbarungen(1) Das Amt für Lehrerbildung schließt Kooperations- und Leistungsvereinbarungen ab über die gemeinsame Durchführung von Entwicklungs-, Förder- und Qualifizierungsvorhaben der Lehrerbildung und Schulgestaltung sowie über administrative Dienstleistungen. (2) In den Kooperations- und Leistungsvereinbarungen sind das Ziel der Vorhaben oder Dienstleistungen, die Angaben zu einzelnen Arbeitsschritten, der Zeitplan, die Projektleitung, die Stellung des eingesetzten Personals, der Einsatz finanzieller Mittel und die Nutzung von Räumen und Material sowie Angaben zu Kriterien und Vorgehen der Ergebnissicherung schriftlich festzuhalten. Bei der Kostenkalkulation ist den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu folgen. (3) Die Direktorin oder der Direktor des Amtes für Lehrerbildung kann die Befugnis zum Abschluss von Kooperations- und Leistungsvereinbarungen für Vorhaben auf regionale Ebene auf die Leiterinnen oder Leiter von Studienseminaren übertragen. Kooperations- und Leistungsvereinbarungen sind dem Kultusministerium anzuzeigen.

### § 50 — Ausbildungsdauer

§ 50 Ausbildungsdauer(1) Ein Ausbildungsvorsprung zur Verkürzung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere nachgewiesen werden durch 1. eine eigenverantwortete Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der pädagogischen Ausbildung,2. Teile einer auf die Professionalität einer Lehrkraft ausgerichteten Ausbildung, die auf die pädagogische Ausbildung angerechnet werden können oder3. hervorragende Leistungen während der pädagogischen Ausbildung. Diese Vorleistungen werden vom Amt für Lehrerbildung nach Inhalt und Umfang im Hinblick auf die Module der pädagogischen Ausbildung geprüft und ihnen entsprechend zugeordnet. (2) Bei einer Verkürzung der pädagogischen Ausbildung wird die Zahl der Module, Unterrichtsbesuche und Ausbildungsveranstaltungen reduziert. Die Festlegung trifft das Amt für Lehrerbildung im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars. In der verkürzten Ausbildung sind mindestens vier Module zu absolvieren. (3) In den Fällen des Abs. 2 werden zur Bewertung des Ausbildungsstandes nach § 42 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes die aufgrund der Verkürzung nicht vorliegenden Modulbewertungen durch den Durchschnitt der vorliegenden Modulbewertungen ersetzt. Dabei bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt. (4) Der Antrag auf Verkürzung ist innerhalb der ersten zwölf Monate der pädagogischen Ausbildung zu stellen. (5) Die Verlängerung der pädagogischen Ausbildung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes kann insbesondere erfolgen, wenn 1. krankheitsbedingte Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen während der Hauptsemester oder dem Prüfungssemester vorliegen oder2. aus Gründen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern in dem nach dieser Verordnung vorgegebenen Zeitraum nicht stattfinden kann. Über die Anrechenbarkeit von Modulen und damit gegebenenfalls verbundene Auflagen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. (6) Über die jeweiligen Anträge entscheidet das Amt für Lehrerbildung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars.

### § 51 — Umfang und Gestaltung

§ 51 Umfang und Gestaltung(1) Bei der Verteilung der Module, Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und weiterer schulischer Belange ist auf eine möglichst ausgewogene Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über 21 Monate zu achten. Schulische Belange sind insbesondere Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabende, Elternbesuche, Wandertage, Studienfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und Projekte. (2) Für Veranstaltungen des Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem vollen Tag und grundsätzlich an einem weiteren halben Tag pro Woche von allen schulischen Veranstaltungen freizustellen. (3) Der Ausbildungsunterricht umfasst 1. in der Einführungsphase zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht,2. im ersten und zweiten Hauptsemester je zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht und3. im Prüfungssemester sechs bis acht Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht. Die Hospitationen betragen in jedem Semester mindestens zwei Wochenstunden. Der eigenverantwortete Unterricht kann bis zu vier Unterrichtsstunden durch eine Mentorin oder einen Mentor betreut werden, die oder der in diesem Unterricht anwesend ist. Der Einsatz in Klassen mit inklusiver Beschulung ist zulässig. (4) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist. (5) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann eine von Abs. 3 abweichende Regelung getroffen werden. Darüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründeten Ausnahmefällen zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz möglichst nur in den Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet. (7) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kontinuierlich während der gesamten pädagogischen Ausbildung berät. Auf begründeten Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hin kann die beratende Ausbilderin oder der beratende Ausbilder gewechselt werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. (8) Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 49 Abs. 3. In der Einführungsphase haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang. (9) Während der Zeit nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer bis zum Ende der pädagogischen Ausbildung kann die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bis zu zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform im Unterricht und für Betreuung eingesetzt werden.

### § 52 — Module und Modulbewertung

§ 52 Module und Modulbewertung(1) Module bestehen inhaltlich und organisatorisch aus aufeinander bezogenen Modulveranstaltungen, in denen in der Wechselwirkung von Theorie und Unterrichtspraxis die grundlegenden Kompetenzen für die Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer erworben werden sollen. Die Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen sind dabei mit anderen Ausbildungsinhalten und dort zu erwerbenden Kompetenzen vernetzt oder bauen auf diese auf. Die Dauer eines Moduls erstreckt sich über ein Hauptsemester oder über die Zeit des Prüfungssemesters bis zur Zulassung zur Prüfung. In die Module integriert sind Unterrichtsbesuche. Die Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars beträgt in jedem Modul 20 Zeitstunden. (2) Module nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind 1. vier Module zum Kompetenzbereich Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen,2. ein Modul Erziehen, Beraten, Betreuen,3. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen und4. zwei lehramtsspezifische Module. Ein Modul liegt im Prüfungssemester.(3) Die Module des Kompetenzbereichs Unterrichten in den Fächern oder Fachrichtungen verteilen sich gleichmäßig 1. für das Lehramt an Grundschulen auf das Fach Deutsch oder Mathematik sowie auf ein Fach nach § 43 Abs. 4 Nr. 2,2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien auf die beiden Unterrichtsfächer,3. für das Lehramt an beruflichen Schulen und für das Lehramt an Förderschulen auf die Fachrichtung und das Unterrichtsfach oder4. für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern auf die berufliche Fachrichtung und die arbeitstechnischen Fächer. (4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars überträgt einer Ausbilderin oder einem Ausbilder die Aufgaben einer oder eines Modulzuständigen. Grundsätzlich führt die oder der Modulzuständige die Modulveranstaltungen sowie die Unterrichtsbesuche durch. Sie oder er nimmt die Aufgaben nach § 41 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wahr. Sind mehrere Ausbilderinnen und Ausbilder an der Durchführung eines Moduls beteiligt, werden deren Teilbewertungen von der oder dem Modulzuständigen zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. (5) Modulveranstaltungen können mit anderen Trägereinrichtungen der Lehrerbildung gemeinsam durchgeführt werden. Die Gesamtverantwortung der oder des Modulzuständigen bleibt unberührt. (6) Zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes finden in jedem Modul grundsätzlich zwei Unterrichtsbesuche statt. Unterrichtsbesuche bei einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst werden auch als gemeinsame Unterrichtsbesuche von Ausbilderinnen oder Ausbildern für mehrere Module durchgeführt. Der Verlauf der Lernentwicklung ist in die abschließende Leistungsbewertung einzubeziehen. Insgesamt wird in jedem Modul eine Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung für die Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit erteilt. Diese Bewertung ist nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes Grundlage der Modulbewertung.(7) Schriftliche Bescheinigungen über die Teilnahme am jeweiligen Modul und dessen Bewertung werden von der oder dem Modulzuständigen ausgestellt. (8) Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beauftragt zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder mit der Durchführung und Bewertung der Modulprüfung. Können die beiden Ausbilderinnen oder Ausbilder sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars nach deren Anhörung. (9) Der Ausgleich nach § 41 Abs. 6 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist erfolgt, wenn die Summe der Bewertungen von Modul und Modulprüfung mindestens zehn Punkte beträgt. In diesem Fall ist für die Bewertung des Moduls, die nach § 42 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in die Gesamtbewertung einfließt, die so errechnete Summe durch zwei zu teilen. Bei der errechneten Punktzahl bleiben Nachkommastellen unberücksichtigt. (10) Eine schriftliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Modulprüfung wird von der Leiterin oder vom Leiter des Studienseminars ausgestellt. Sie enthält die ursprüngliche Modulbewertung, die Bewertung der Modulprüfung, die Feststellung des Ausgleichs oder des endgültigen Nichtbestehens des Moduls sowie im Falle des Ausgleichs die Bewertung nach Abs. 9.

### § 53 — Ausbildungsveranstaltungen

§ 53 Ausbildungsveranstaltungen(1) Ausbildungsveranstaltungen bereiten die Arbeit in den Modulen vor und ergänzen sie. In Ausbildungsveranstaltungen können auch Unterrichtsbesuche mit dem Ziel der Beratung durchgeführt werden. (2) Folgende Ausbildungsveranstaltungen sind für alle Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verbindlich: 1. eine Einführungsveranstaltung in der Einführungsphase mit einer Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 50 Zeitstunden,2. eine Ausbildungsveranstaltung Beratung und Reflexion der Berufsrolle über die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes mit einer Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 30 Zeitstunden und3. eine Ausbildungsveranstaltung zur Unterrichts- und Schulentwicklung mit dem Schwerpunkt Mitgestaltung der Selbstständigkeit von Schule mit einer Anwesenheitszeit für Veranstaltungen des Studienseminars von 20 Zeitstunden. (3) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von den einzelnen Studienseminaren in ihren Arbeitsplanungen beschrieben. Bei Anzahl und Umfang ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Belange der einzelnen Lehrämter und besonderen Erfordernisse des Studienseminars und der ihm zugeordneten Ausbildungsschulen zu beachten. Die Ausbildungsveranstaltungen enthalten auch Angebote zur Kompensation, Spezialisierung und Profilbildung. (4) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst können Ausbildungsveranstaltungen ersetzt werden durch besondere Ausbildungsveranstaltungen anderer Trägereinrichtungen der Lehrerbildung oder durch Ausbildungsveranstaltungen wie Betriebspraktika oder Erkundungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten. Diese besonderen Ausbildungsmaßnahmen sind jeweils von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu genehmigen. (5) § 52 Abs. 5 gilt für Ausbildungsveranstaltungen entsprechend. (6) Über die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsveranstaltungen werden schriftliche Bescheinigungen ausgestellt.

### § 54 — Pädagogische Facharbeit

§ 54 Pädagogische Facharbeit(1) Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach § 40a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen. (2) Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen. (3) Mit der Meldung zur Prüfung ist die pädagogische Facharbeit im Studienseminar abzugeben. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerbildung kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen. (4) Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Am Schluss der pädagogischen Facharbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach § 33 Abs. 7 abzugeben. Das Amt für Lehrerbildung kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischen Facharbeit festlegen. (5) Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. (6) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dies ist aktenkundig zu machen. Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach dem festgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen.

### § 55 — Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters

§ 55 Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters(1) In dem Gutachten nach § 42 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wird beurteilt, in welchem Umfang die Ziele und Inhalte nach § 49 Abs. 1 und 2 erfüllt worden sind. Die Beurteilung enthält auch Aussagen zur Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben. Das Amt für Lehrerbildung kann Richtlinien für die formale Gestaltung festlegen. (2) Mit der Meldung zur Prüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Gutachten beim zuständigen Studienseminar vor. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist eine Durchschrift des Gutachtens auszuhändigen.

### § 56 — Meldung und Zulassung

§ 56 Meldung und Zulassung(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst meldet sich spätestens zwei Monate nach Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zur Prüfung an. (2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat mit der Meldung zur Prüfung vorzulegen: 1. das Portfolio nach § 41 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,2. die pädagogische Facharbeit nach § 54,3. einen Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, der nicht älter als drei Jahre ist und4. eine schriftliche Erklärung darüber, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit der Teilnahme von Gästen an der Prüfung einverstanden ist.

### § 57 — Zeitpunkt und Organisation

§ 57 Zeitpunkt und Organisation(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern finden in der Regel zwischen dem 15. April und dem 31. Juli eines Jahres oder zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Januar des Folgejahres statt. (2) Die Prüfung nach Abs. 1 wird an dem Studienseminar und an der Ausbildungsschule abgelegt, an denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt ausgebildet wurde. Das Studienseminar organisiert die Prüfung in Absprache mit dem Amt für Lehrerbildung und der Ausbildungsschule. (3) Den Prüfungstermin legt das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars fest. Die unterrichtspraktische Prüfung und die mündliche Prüfung finden grundsätzlich am selben Tag statt. Feststellung, Bekanntgabe und Begründung der Gesamtnote und der Gesamtbewertung durch den Prüfungsausschuss nach § 50 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgen unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung. Ausnahmen von diesen Grundsätzen müssen schriftlich begründet werden. Der Prüfungstermin ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens vier Wochen vorher durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars bekannt zu geben. (4) Alle zur Feststellung der Gesamtbewertung erforderlichen Unterlagen müssen dem Prüfungsausschuss am Prüfungstag vorliegen.

### § 58 — Unterrichtspraktische Prüfung

§ 58 Unterrichtspraktische Prüfung(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt in den Fächern oder in dem Fach und der Fachrichtung der pädagogischen Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt. (2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen. (3) Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt: 1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde. (4) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden. (5) Für das Lehramt an Förderschulen ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. (6) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden. (7) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden. (8) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt: 1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten. (9) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf vor. Dieser soll einen Umfang von grundsätzlich acht Seiten nicht überschreiten. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfs in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten. (10) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten. (11) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.

### § 59 — Mündliche Prüfung

§ 59 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung nach § 48 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes findet nach der unterrichtspraktischen Prüfung statt und soll in der Regel 60 Minuten dauern. Bei Fachlehreranwärterinnen oder Fachlehreranwärtern soll sie 45 Minuten dauern. (2) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung wird der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom Prüfungsausschuss schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche Prüfung sind der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst 30 Minuten zu gewähren. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Aufzeichnungen als Grundlage für ihre späteren Ausführungen machen. (3) In der mündlichen Prüfung erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zunächst Gelegenheit, ihre Auseinandersetzung mit der Aufgabe in einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer vorzustellen. Der Vortrag kann durch entsprechende Visualisierung unterstützt werden. Davon ausgehend beginnt der Prüfungsausschuss mit ihr ein weiterführendes Gespräch, in dem Fragen in Verbindung von Theorie und Praxis erörtert werden. (4) Der Prüfungsausschuss bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

### § 6 — Aufgaben der Studienseminare

§ 6 Aufgaben der StudienseminareDie Studienseminare organisieren die ihnen übertragenen Aufgaben in der Lehrerbildung, führen sie durch und werten sie aus. Sie kooperieren dabei mit geeigneten Einrichtungen.

### § 60 — Erwerb der Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen

§ 60 Erwerb der Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen FachschulenDie Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen besitzt, wer 1. die Große Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung vom 3. Juni 1998 (StAnz. S. 1698), aufgehoben durch Verordnung vom 8. August 2006 (StAnz. S. 2323), bestanden hat oder2. eine vergleichbare Qualifikation erworben hat. Die Vergleichbarkeit nach Satz 1 Nr. 2 muss durch Bescheinigung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums nachgewiesen werden.

### § 61 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 61 ZulassungsvoraussetzungenDer Hochschulabschluss oder vergleichbare Abschluss nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss ein universitärer Abschluss, der kein Bachelorabschluss ist oder ein akkreditierter Masterabschluss sein, aus dem mindestens zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung oder zwei Fachrichtungen für das jeweilige Lehramt ableitbar sind.

### § 62 — Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 62 Aufgaben und Zuständigkeiten(1) Das Amt für Lehrerbildung erfasst die Daten aller Bewerberinnen und Bewerber für den Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Es trifft die Feststellung: 1. über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren und2. mit welchen Lehrämtern und mit welchen Fächern oder Fachrichtungen nach § 61 die Bewerberinnen und Bewerber durch das besondere berufsbegleitende Verfahren gleichgestellt werden können. Es führt das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt durch. Für die ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber stellt es die verpflichtenden und fakultativen Qualifizierungsmaßnahmen bereit. Für die Durchführung sind das Amt für Lehrerbildung und die Studienseminare zuständig. (2) Für die Erfassung aller zum Verfahren zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist die Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt zuständig. Sie unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter über die Staatlichen Schulämter bei der Durchführung der Auswahlverfahren durch Zuleitung der Bewerberliste. (3) Die Staatlichen Schulämter sind für die Ermittlung der freien Stellen zuständig. Sie unterstützen die Schulleiterinnen und Schulleiter in schul- und verwaltungsfachlichen Belangen bei der Durchführung der Auswahlverfahren und schließen mit den ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerbern Arbeitsverträge zur Erteilung von Unterricht ab. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter formuliert ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle und wählt aus den erfassten Bewerberinnen und Bewerbern diejenigen aus, die an dem berufsbegleitenden Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt teilnehmen sollen. Im Hinblick auf die weitere Berufslaufbahn betreut, unterstützt und fördert sie oder er diese während der berufsbegleitenden Qualifizierung im Rahmen der jeweiligen individuellen Qualifizierungsauflagen. Sie oder er bewertet das von der Bewerberin oder dem Bewerber geführte Qualifizierungsportfolio und führt auf dessen Grundlage mindestens einmal jährlich dokumentierte verpflichtende Dienstgespräche zum jeweils erreichten Qualifikationsstand. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Bewerberin oder dem Bewerber die Teilnahme an verpflichtenden Qualifizierungsveranstaltungen ermöglicht wird. Für die Qualifizierungsauflagen und -veranstaltungen ist die erforderliche Zeit verfügbar zu machen. Ferner stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Beratung der Bewerberin oder des Bewerbers in schul- und unterrichtspraktischen Fragen durch geeignete Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sicher. Sie oder er hat auf der Grundlage des erreichten Qualifikationsstands zum Abschluss der Probezeit eine Eignungsfeststellung zu treffen, die Grundlage der durch das Amt für Lehrerbildung zu erteilenden Qualifizierungsauflagen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt in einem Gutachten am Ende der Qualifizierungsphase die Erfüllung der Qualifizierungsauflagen fest. (5) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, sich kontinuierlich berufsbegleitend nach Abs. 4 zu qualifizieren und sich der Prüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt zu unterziehen.

### § 63 — Zulassung zum Auswahlverfahren

§ 63 Zulassung zum Auswahlverfahren(1) Zur Teilnahme am Auswahlverfahren erstellt das Amt für Lehrerbildung ein Antragsformular. Dieses ist von den Bewerberinnen und Bewerbern vollständig ausgefüllt zusammen mit folgenden Unterlagen vorzulegen: 1. Lebenslauf,2. beglaubigte Kopie oder Abschrift des Abschlusszeugnisses der Universität,3. detaillierte Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten und4. Benennung der Einsatzwünsche. Die Vorlage hat für den Einstellungstermin am 1. Februar bis zum 1. November des Vorjahres und für den Einstellungstermin am 1. August bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen, werden nicht berücksichtigt. (2) Das Amt für Lehrerbildung trifft die Feststellung nach § 62 Abs. 1 Satz 2. Es informiert darüber anschließend die Bewerberinnen und Bewerber und die Zentralstelle für Personalmanagement. (3) Die Zentralstelle für Personalmanagement führt eine zentrale Liste aller zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber. Diese wird einmal jährlich zum 15. März bereinigt. Dabei werden alle Bewerbungen gelöscht, die vor dem 1. August des Vorjahres eingegangen sind. Diese Bewerbungen können mit einer Kurzbewerbung ergänzt und aufrechterhalten werden. Alle Bewerbungen, die nach dem 1. August des Vorjahres aufgenommen wurden, werden in die neu erstellte Liste aufgenommen.

### § 64 — Vorbereitung des Auswahlverfahrens

§ 64 Vorbereitung des Auswahlverfahrens(1) Soweit für die Besetzung einer freien Stelle an der Schule unter Berücksichtigung der schulspezifischen Bedarfssituation keine geeignete Bewerberin oder kein geeigneter Bewerber mit Lehramtsbefähigung auf der Rangliste zur Verfügung steht, formuliert die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern nach Anhörung der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und Beteiligung des Schulpersonalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein spezifisches Anforderungsprofil, dessen Rechtmäßigkeit vom zuständigen Staatlichen Schulamt überprüft und anschließend zum schulischen Auswahlvorgang genommen wird. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erhält auf Anforderung von der Zentralstelle für Personalmanagement über das jeweilige Staatliche Schulamt eine Liste derjenigen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Beschäftigung in der betreffenden Schule oder im betreffenden Aufsichtsbereich in den im Anforderungsprofil nach § 62 Abs. 4 genannten Mangelfächern oder Mangelbereichen zur Verfügung stehen. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter schreibt alle Bewerberinnen und Bewerber der in Abs. 2 genannten Liste unter Vorlage des Anforderungsprofils an und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 auf die konkret zu besetzende Stelle an der Schule zu bewerben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewerbungsfrist auf mindestens eine Woche verkürzt werden.

### § 65 — Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

§ 65 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichtet die eingegangenen Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien im Sinne einer Bestenauslese: 1. Übereinstimmung mit den im Anforderungsprofil enthaltenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen,2. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Integrationsrichtlinien vom 30. November 2007 (StAnz. S. 2756), der Integrationsvereinbarung für die Lehrkräfte und des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153),3. bei Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Leistung und gleicher Fächerkombination werden darüber hinaus folgende soziale Gesichtspunkte berücksichtigt: a) Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,b) Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, Ableistung eines mindestens sechsmonatigen Dienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eine mindestens zweijährige Dienstzeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,c) verzögerter Ausbildungsabschluss durch die Geburt eines Kindes und Elternzeit oderd) Unterhaltsverpflichtung für mindestens ein Kind und kein regelmäßiges sozialhilfeunabhängiges Familieneinkommen. Vorrang bei gleicher Eignung und gleicher Fächerkombination genießen anerkannt schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber. Satz 2 gilt entsprechend für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die wegen der Versorgung von Kindern oder nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wegen Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt nach Aktenlage fest, welche Bewerberinnen und Bewerber in die engere Wahl kommen und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Überprüfungsausschuss in die Schule ein. Sie oder er organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Überprüfungsausschusses ein, legt ihnen rechtzeitig alle Bewerbungsunterlagen vor und erläutert ihre oder seine Auswahl. Danach wird das Überprüfungsverfahren durchgeführt. (3) Dem Überprüfungsausschuss gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Vorsitz),2. ein weiteres Mitglied der Schulleitung,3. ein Mitglied des Schulpersonalrats nach § 62 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. Mai 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267),4. die Frauenbeauftragte für Lehrkräfte und5. bei schwerbehinderten Bewerberinnen oder Bewerbern im Verfahren ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung, sofern eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht ausdrücklich abgelehnt wird. (4) Die Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Zusammensetzung des Überprüfungsausschusses und über die Reihenfolge der zu überprüfenden Bewerberinnen und Bewerber und das Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren. § 16 gilt entsprechend. (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt dem Staatlichen Schulamt die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründenden Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor. Sie oder er entscheidet danach abschließend über die auszuwählende Person im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern und nach Beteiligung des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten der Lehrkräfte und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung nach den Kriterien nach Abs. 1 und teilt unter Vorlage der Akten ihre oder seine Entscheidung dem Staatlichen Schulamt mit. (6) Das Staatliche Schulamt informiert die Bewerberinnen und Bewerber, das Amt für Lehrerbildung und die Zentralstelle für Personalmanagement über die Auswahlentscheidung. Es stellt die ausgewählte Bewerberin oder den ausgewählten Bewerber nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Schule als Lehrkraft in einem Arbeitsverhältnis zur berufsbegleitenden Feststellung einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation ein. Zuvor hat die Bewerberin oder der Bewerber ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf und ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen, welche keine Eintragungen enthalten dürfen, die der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers entgegenstehen. (7) In dem auf unbestimmte Zeit abzuschließenden Arbeitsvertrag ist festzulegen, 1. in welchem Lehramt und in welchen Fächern oder Fachrichtungen die Qualifizierungsmaßnahme erfolgt,2. dass die Probezeit sechs Monate dauert,3. dass die Einstellung ausschließlich im Rahmen des berufsbegleitenden Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach den Vorgaben dieser Rechtsverordnung erfolgt,4. dass sich die oder der Beschäftigte neben der Erfüllung der Obliegenheiten als Lehrkraft verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio zu führen, die vom Amt für Lehrerbildung gesetzten Qualifizierungsauflagen zu erfüllen und sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation zu unterziehen,5. dass die Qualifizierungsziele sich auf die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen, schulrechtlichen und schulorganisatorischen Kompetenzen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes für das angestrebte Lehramt in den beiden Fächern oder Fachrichtungen beziehen und dass sich aus ihnen die Qualifizierungsauflagen nach dieser Verordnung ableiten,6. dass der Arbeitsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtzulassung zur Prüfung und des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung steht und7. dass eine einmalige Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung auf Antrag der oder des Angestellten möglich ist.

### § 66 — Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase

§ 66 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt innerhalb einer sechsmonatigen Erprobungszeit die Eignung der oder des Beschäftigten zur Teilnahme am weiteren Qualifizierungsverfahren. Sie oder er teilt die Beurteilung dem Amt für Lehrerbildung und dem zuständigen Staatlichen Schulamt mit. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrerbildung beschlossenen Standards. Maßgebend sind hierbei insbesondere die Beschlüsse, die sich auf Kompetenzen in folgenden Bereichen beziehen: 1. fach- und sachgerechte Unterrichtsplanung und -durchführung,2. Wahrnehmung von Erziehungs- und Beratungsaufgaben und3. Wahrnehmung von Diagnose-, Förder- und Beurteilungsaufgaben. (2) Das Amt für Lehrerbildung legt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten Qualifizierungsauflagen entsprechend ihres oder seines individuellen Qualifizierungsbedarfs unter Berücksichtigung der Vorleistungen und der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter getroffenen Beurteilung nach Abs. 1 fest. (3) Die oder der Beschäftigte führt ein Qualifizierungsportfolio, in welchem sie oder er die Qualifizierungsphase durchgängig dokumentiert.

### § 67 — Qualifizierungsauflagen

§ 67 Qualifizierungsauflagen(1) Weisen die Studienleistungen bezüglich der Anerkennung eines Unterrichtsfachs deutliche Lücken auf, führt das Amt für Lehrerbildung ergänzende Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Weiterbildung durch. In Ausnahmefällen sind ergänzende Studien an einer Universität zu absolvieren. Die Entscheidung über die Art und die Dauer der Qualifizierung trifft das Amt für Lehrerbildung. (2) Art und Umfang der Qualifizierungsauflagen bestimmen die Dauer der Qualifizierungsphase. Sie beträgt höchstens drei Jahre. Sofern die Qualifizierungsauflagen aus der oder dem Beschäftigten nicht zu vertretenden Gründen in dieser Zeit nicht erfüllt werden können, kann das Amt für Lehrerbildung die Qualifizierungsphase um bis zu zwei Jahre verlängern. (3) Die Qualifizierungsauflagen enthalten individuelle Anforderungen bezüglich der fachlichen und pädagogischen Kompetenzen, die von der oder dem Beschäftigten in der Prüfung des Qualifizierungserfolgs nachzuweisen sind. Verpflichtende Bestandteile der Qualifizierungsauflagen sind der Nachweis über die Teilnahme an einer zehntägigen Einführungsveranstaltung des Amtes für Lehrerbildung für ihren oder seinen Einstieg in das besondere berufsbegleitende Verfahren und der Nachweis folgender vier Module nach § 52 Abs. 2 Satz 1: 1. je ein Modul zum Kompetenzbereich Unterrichten in jedem Fach und jeder Fachrichtung,2. ein Modul Erziehen, Beraten, Betreuen und3. ein Modul Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen. (4) Mit der Bestimmung der Qualifizierungsauflagen werden auch die Prüfungsgebiete und Prüfungsformen hinsichtlich Art und Umfang für die Prüfung der Lehramtsbefähigung am Ende der Qualifizierungsphase vom Amt für Lehrerbildung festgelegt.

### § 68 — Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss

§ 68 Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss(1) Die Qualifizierungsphase wird mit einer Prüfung des Qualifizierungserfolgs beendet, in der die oder der Beschäftigte nachweisen soll, dass sie oder er die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kompetenzen für die dauerhafte Erteilung von Unterricht besitzt. (2) Zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs beruft das Amt für Lehrerbildung einen Prüfungsausschuss. Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Lehrerbildung. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entsprechend.

### § 69 — Ablauf des Prüfungsverfahrens

§ 69 Ablauf des Prüfungsverfahrens(1) Nach Erfüllung aller Qualifizierungsauflagen meldet die oder der Beschäftigte sich innerhalb der zeitlichen Vorgaben nach § 67 Abs. 2 auf dem Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter beim Amt für Lehrerbildung zur Prüfung des Qualifizierungserfolgs. Die nicht rechtzeitige Meldung zur Prüfung hat die Nichtzulassung zur Prüfung zur Folge. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt unter Einbeziehung der Beurteilungsbeiträge der an der Qualifizierung beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder der Studienseminare hinsichtlich der Erfüllung der Qualifizierungsauflagen ein Gutachten über die Leistungen während der Qualifizierungsphase sowie die Bewährung im Schulalltag und leitet dieses zusammen mit der Prüfungsmeldung dem Amt für Lehrerbildung zu. Das Gutachten enthält eine Zusammenfassung mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.(3) Das Amt für Lehrerbildung teilt der oder dem Beschäftigten spätestens 14 Tage vor der Prüfung schriftlich den Zeitpunkt der Prüfung mit. Diese wird an der Schule durchgeführt, an der die oder der Angestellte beschäftigt ist. (4) Die Prüfung kann unter Verzicht auf einzelne oder alle Qualifizierungsauflagen durchgeführt werden, wenn eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit an einer öffentlichen Schule des Landes Hessen im angestrebten Lehramt nachgewiesen und der Erwerb der Kompetenzen nach § 67 Abs. 3 durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestätigt wird. Das Amt für Lehrerbildung hat hierzu auf entsprechende Anfrage die betreffenden Beschäftigten vor der Meldung zur Prüfung zu beraten. Im Übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

### § 7 — Leiterin oder Leiter des Studienseminars

§ 7 Leiterin oder Leiter des Studienseminars(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist insbesondere zur Wahrnehmung folgender Aufgaben verpflichtet: 1. Hinwirken auf transparente, koordinierte und vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe der Ausbilderinnen und Ausbilder für die Beurteilung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,2. Hinwirken auf eine ausbildungsangemessene Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an den Ausbildungsschulen,3. Vorlage der halbjährlichen Arbeitsplanung mit der Regelung des Personaleinsatzes zur Genehmigung durch das Amt für Lehrerbildung sowie des jährlichen Arbeitsprogramms,4. Gewährleistung des Pflichtbeitrags der Studienseminare zur Erteilung von Unterricht an den Schulen in Abstimmung mit dem Amt für Lehrerbildung; der Pflichtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Unterrichtsverpflichtungen der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder,5. Vertretung des Studienseminars gegenüber der Öffentlichkeit und6. Koordination der Arbeit der Gremien und der von den Vollversammlungen gebildeten Ausschüsse. (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist insbesondere zur Wahrnehmung folgender Aufgaben befugt: 1. Verpflichtung von Ausbilderinnen und Ausbildern zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen nach Auswertung des Qualifizierungsportfolios,2. Abschluss von Kooperationsverträgen und3. Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden; die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts und die Regelungen über Studiengenehmigungen bleiben davon unberührt. (3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars übt gegenüber den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern und gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten aus: 1. Abnahme des Diensteides oder Gelöbnisses nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes,2. Führung der bei dem Studienseminar aufzubewahrenden Personal-Teilakten und die Gewährung der Einsichtnahme nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften,3. teilweises oder vollständiges Untersagen einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei deren Ausübung dienstliche Pflichten verletzt, nach § 80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes,4. Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,5. Genehmigung von Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),6. Untersuchung von Unfällen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2011 (GVBl. I S. 98),7. Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach § 109 des Hessischen Beamtengesetzes und Erstellung dienstlicher Beurteilungen,8. Erklärung über die Dienstunfähigkeit nach § 52 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, sofern die Beamtin oder der Beamte schriftlich ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beantragt oder dieser schriftlich zustimmt,9. Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes und10. Verlangen der Herausgabe von amtlichen Schriftstücken nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 75 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 37 Abs. 6 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Über die Ausübung der Befugnisse ist das Amt für Lehrerbildung im Einzelfall in geeigneter Form von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars in Kenntnis zu setzen. (4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars wirkt bei Dienstzeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen für Ausbildungsbeauftragte mit und ist gegebenenfalls für ein vom Amt für Lehrerbildung überlassenes Dienstsiegel verantwortlich. (5) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen Weisungen des Kultusministeriums und des Amtes für Lehrerbildung und gegen Beschlüsse des Seminarrats. Die Beschäftigten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr. Die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt. (6) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist im Rahmen der Arbeitsplanung des Studienseminars die zu erfüllenden Aufgaben den einzelnen Beschäftigten zu. (7) Die Arbeitszeit der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars wird durch die Hessische Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

### § 70 — Teile der Prüfung

§ 70 Teile der Prüfung(1) Die Prüfung des Qualifizierungserfolgs umfasst: 1. die unterrichtspraktische Prüfung und2. die mündliche Prüfung. (2) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus je einer Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern oder im Unterrichtsfach und in der Fachrichtung oder in den Fachrichtungen. Die Lerngruppen sollen der oder dem Beschäftigten bekannt sein. Für jede Prüfungslehrprobe ist ein Unterrichtsentwurf anzufertigen, welcher dem Prüfungsausschuss in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten ist. § 58 Abs. 4 bis 7, 10 und 11 gilt entsprechend.(3) Grundlage der mündlichen Prüfung sind die Inhalte der Module nach § 67 Abs. 3 Satz 2 und das Qualifizierungsportfolio. § 59 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

### § 71 — Bewertung

§ 71 Bewertung(1) Die Prüfungsteile werden von dem Prüfungsausschuss jeweils nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet.(2) Die Gesamtbewertung der Prüfung zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation setzt sich zusammen aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses mit 30 vom Hundert, dem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 69 Abs. 2 mit 30 vom Hundert, der unterrichtspraktischen Prüfung mit 30 vom Hundert und der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert. (3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus den Punkten aus dem Ergebnis des universitären Abschlusses in sechsfacher Wertung, den Punkten des Gutachtens der Schulleiterin oder des Schulleiters in sechsfacher Wertung, den Punkten jeder Prüfungslehrprobe in dreifacher Wertung und der mündlichen Prüfung in zweifacher Wertung. (4) § 50 Abs. 1 und Abs. 4 bis 8 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend. Wer die Prüfung einmal nicht bestanden hat, kann sich im Hinblick auf die Vorbereitung zur Wiederholungsprüfung beraten lassen.

### § 72 — Zeugnis

§ 72 ZeugnisÜber die erfolgreiche Qualifizierungsphase und die Prüfung des Qualifizierungserfolgs wird ein Zeugnis ausgestellt, das von der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Lehrerbildung oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen wird. Das Zeugnis enthält die Angaben nach § 65 Abs. 7 Nr. 1 und die Gesamtbewertung einschließlich Gesamtpunktzahl, Prädikatsstufe und Gesamtnote nach § 71.

### § 73 — Sonderregelungen

§ 73 Sonderregelungen(1) Lehrkräfte, die sich bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen befinden und nicht über eine Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, jedoch über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes verfügen, können auf Antrag ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 66 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt für Lehrerbildung bis zum 1. Februar eines Jahres für den Qualifizierungsbeginn zum 1. August des jeweiligen Jahres zulässig. Im Übrigen gelten die §§ 60, 61 und 66 bis 72 entsprechend.(2) Lehrkräfte, die bereits im Rahmen des Programms „Lehrer nach Hessen“ im Schuljahr 2008/2009 im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Hessen beschäftigt wurden und nicht über eine Lehrerausbildung nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes verfügen, können auf Antrag nach dieser Verordnung im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem Lehramt berufsbegleitend im hessischen Schuldienst eine der Lehramtsbefähigung gleichgestellte Qualifikation erlangen, sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 66 Abs. 1 eine Eignungsfeststellung zur Teilnahme am besonderen berufsbegleitenden Verfahren trifft. Qualifizierungsbeginn ist der 1. August 2009. Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das Amt für Lehrerbildung zu stellen. Im Übrigen gelten die §§ 60, 61, 65 Abs. 6 Satz 2 und 3 und Abs. 7 sowie die §§ 66 bis 72 entsprechend.

### § 74 — Anerkennungsverfahren

§ 74 Anerkennungsverfahren(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrerdiploms aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,2. ein Lichtbild,3. das Diplom oder Prüfungszeugnis oder der Befähigungsnachweis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,4. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und5. bei Bewerberinnen und Bewerbern, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, ein Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 5 kann durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung vor dem Amt für Lehrerbildung erbracht werden. Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache anzufertigen. Die vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind in beglaubigten Kopien einzureichen. Eine von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung ist beizufügen. (2) Nach der Eröffnung des Verfahrens findet ein Beratungsgespräch bei der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator beim Amt für Lehrerbildung statt. (3) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet das Amt für Lehrerbildung über den Antrag. Wird der Antrag zurückgewiesen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Wird dem Antrag entsprochen, ergeht ein Bescheid über die Gleichstellung. Dieser enthält: 1. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und2. soweit erforderlich die Verpflichtung zur Teilnahme an a) einem Anpassungslehrgang mit Angaben zu dessen Dauer und wesentlichen Inhalten oderb) einer Eignungsprüfung mit Angaben zu deren Prüfungsgegenständen und voraussichtlichem Termin.

### § 75 — Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung

§ 75 Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann zum Ausgleich festgestellter wesentlicher Unterschiede nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wahlweise die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung beantragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. Januar eines Jahres beim Amt für Lehrerbildung zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Anpassungslehrgang ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,2. ein erweitertes Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz und3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde. (2) Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung kann die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 nicht mehr dahingehend geändert werden, einen Anpassungslehrgang abzuleisten.

### § 76 — Zweck

§ 76 Zweck(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf ein der nachgewiesenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers entsprechendes Lehramt oder die entsprechende Lehrbefähigung bezieht, üben die Bewerberinnen und Bewerber unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen, in der Regel eine Person nach den §§ 11 oder 12, die Lehrtätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil. (2) Das Amt für Lehrerbildung legt entsprechend den festgestellten Defiziten Dauer und Inhalte des Anpassungslehrgangs und der Zusatzausbildung fest. Der Lehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Anpassungslehrgänge, für die eine kürzere Dauer festgesetzt wurde, können auf Antrag verlängert werden, soweit die Höchstdauer nicht überschritten wird. Anpassungslehrgänge können darüber hinaus auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden, sofern nach der Stellungnahme der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars zu erwarten ist, dass die ursprünglich festgestellten Defizite auch in der verkürzten Zeit ausgeglichen werden können.

### § 77 — Organisation

§ 77 Organisation(1) Das Amt für Lehrerbildung stellt die Bewerberinnen und Bewerber für die festgelegte Zeit des Anpassungslehrgangs ein. (2) Einstellungstermin ist grundsätzlich der 1. Mai eines Jahres. Das Kultusministerium kann im Bedarfsfall Ausnahmen zulassen. (3) Die Anpassungslehrgänge werden im Auftrag des Amtes für Lehrerbildung von Studienseminaren durchgeführt. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Anpassungslehrgangs. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Anpassungslehrgangs gegenüber vorbehaltlich der Rechte der Schulleiterin oder des Schulleiters im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit weisungsberechtigt. (4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Anpassungslehrgangs erteilen wöchentlich in der Regel zehn Stunden Unterricht. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder führen im erforderlichen Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

### § 78 — Bewertung

§ 78 Bewertung(1) Nach der Einführungsphase führt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs in jedem Vierteljahr einen Unterrichtsversuch durch, der bewertet wird. Die Unterrichtsversuche sollen in allen Fächern oder Fachrichtungen, für die eine Lehrbefähigung angestrebt wird, in verschiedenen Jahrgangsstufen stattfinden. (2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsversuche in einem Lehrgangsbericht zusammengefasst. Der Lehrgangsbericht muss begründete Aussagen über die festgestellten Defizite enthalten und mit der Gesamtbewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ schließen. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht zulässig. (3) Ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden, erteilt das Amt für Lehrerbildung der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist der Anpassungslehrgang bestanden, erteilt das Amt für Lehrerbildung der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

### § 79 — Beendigung des Anpassungslehrgangs

§ 79 Beendigung des AnpassungslehrgangsDer Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Zeitdauer oder vorzeitig auf Antrag. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer des Anpassungslehrgangs kann vorzeitig aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen werden, wenn sie oder er die beruflichen Pflichten verletzt. Für die Entlassung gilt § 42 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.

### § 8 — Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter

§ 8 Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter(1) Die Amtsgeschäfte der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars werden im Verhinderungsfalle von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter geführt. (2) Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter werden auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplans einzelne Leitungsaufgaben, insbesondere Aufgaben nach § 7 Abs. 1 und 2, zur verantwortlichen Führung übertragen. (3) Bei Abwesenheit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars durch eine hauptamtliche Ausbilderin oder einen hauptamtlichen Ausbilder vertreten. (4) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter kann Aufgaben einer hauptamtlichen Ausbilderin oder eines hauptamtlichen Ausbilders wahrnehmen. (5) Die Arbeitszeit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird durch die Hessische Arbeitszeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

### § 80 — Prüfungsausschuss

§ 80 PrüfungsausschussEignungsprüfungen werden vom Amt für Lehrerbildung an einer Schule durchgeführt. Für die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, welcher aus einer oder einem vom Amt für Lehrerbildung bestellten Vorsitzenden, zwei weiteren vom Amt für Lehrerbildung bestellten Mitgliedern und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schule besteht. Der Prüfungsausschuss muss so zusammengesetzt sein, dass durch die Qualifikation der Mitglieder die Unterrichtsfächer und Fachrichtungen und das durch die Eignungsprüfung angestrebte Lehramt vertreten sind.

### § 81 — Teile der Prüfung

§ 81 Teile der PrüfungDie Eignungsprüfung umfasst: 1. die unterrichtspraktische Prüfung, bestehend aus je einer Prüfungslehrprobe in den beiden der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen und2. die mündliche Prüfung.

### § 82 — Bestehen, Bescheid

§ 82 Bestehen, Bescheid(1) Die Eignungsprüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Prüfungsteile durch den Prüfungsausschuss für bestanden erklärt wurden. (2) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erteilt das Amt für Lehrerbildung der Bewerberin oder dem Bewerber darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Ist die Eignungsprüfung bestanden, erteilt das Amt für Lehrerbildung der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

### § 83 — Qualifizierungsportfolio

§ 83 Qualifizierungsportfolio(1) Das Qualifizierungsportfolio nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes enthält insbesondere: 1. Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation und2. Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben. (2) Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation werden insbesondere durch Fortbildung in mehreren der folgenden Themenbereiche erworben: 1. zu den jeweiligen Unterrichtsfächern,2. zu übergreifenden schulpädagogischen Themen,3. zu besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und -stufen,4. zur Wahrnehmung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule und5. zur Arbeitsorganisation der Lehrertätigkeit. Jede Lehrkraft ist verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 1 und zu den im jeweiligen Fortbildungsplan genannten schulbezogenen Qualifizierungsanforderungen teilzunehmen. (3) Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben werden insbesondere durch Fortbildung zur Qualifizierung in folgenden Themenbereichen erworben: 1. für besondere Funktionen in der Schule,2. für Tätigkeiten in Fortbildung und Schulberatung,3. für Tätigkeiten in der Lehrerausbildung und4. für Leitungsfunktionen in der Schule oder der Bildungsverwaltung. Jede Lehrkraft, die die Wahrnehmung einer dieser Aufgaben anstrebt, muss im Qualifizierungsportfolio die Teilnahme an spezifischen Qualifizierungsmaßnahmen oder einschlägige berufliche Erfahrungen nachweisen. (4) Zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht legt jede Lehrkraft ihr Qualifizierungsportfolio der Schulleitung zum Jahresgespräch vor.

### § 84 — Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote

§ 84 Anforderungen an Fortbildungs- und QualifizierungsangeboteDas Amt für Lehrerbildung erstellt Regelungen für die Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Die Regelungen bedürfen der Genehmigung durch das Kultusministerium.

### § 85 — Angebote der Weiterbildung

§ 85 Angebote der Weiterbildung(1) Das Amt für Lehrerbildung kann Weiterbildungskurse nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes mit folgenden Zielsetzungen anbieten: 1. Vorbereitung auf eine Erweiterungsprüfung nach § 33 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,2. Vorbereitung auf eine Zusatzprüfung nach den §§ 55 bis 57 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,3. Erwerb einer Lehrbefähigung für bestimmte Fächer, Fachrichtungen, Schulformen und Schulstufen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder4. Qualifizierung für besondere Berufsgruppen ohne Befähigung für ein Lehramt. (2) Weiterbildungskurse werden im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums ausgeschrieben. In der Ausschreibung werden die Zielsetzung nach Abs. 1, die Zielgruppe sowie weitere Anforderungen festgelegt. (3) Andere Trägereinrichtungen der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes können geeignete Weiterbildungsmaßnahmen mit Zielsetzungen nach Abs. 1 anbieten. Diese bedürfen der Anerkennung durch das Amt für Lehrerbildung. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem Hessischen Kultusministerium.

### § 86 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

§ 86 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Wer sich zur Prüfung nach § 55a des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Grundschulen entsprechen. (2) Die Zusatzprüfung in den Prüfungsgebieten nach § 55a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung, die aus drei Prüfungsteilen besteht. (3) Einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen aus dem bereits erworbenen Lehramt und aus anderen Studiengängen können angerechnet werden. (4) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen. (5) Über die bestandene Zusatzprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das die Fächer und Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Abs. 2 und die Gesamtnote enthält. § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend.

### § 87 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für ...

§ 87 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen(1) Wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in beiden Fächern nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen. (2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur in einem Fach und einer mündlichen Prüfung im anderen Fach. (3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Bewertung der Klausur und der Bewertung der mündlichen Prüfung zusammen. (4) § 86 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

### § 88 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für ...

§ 88 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen(1) Wer die Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und sich zur Prüfung nach § 56 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in dem Fach nach § 56 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Hauptschulen und Realschulen entsprechen. Das Fach darf nicht Teil der Fächerkombination im bereits erworbenen Lehramt sein. (2) Die Zusatzprüfung besteht aus einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung. Aus der Bewertung dieser Prüfung ergibt sich die Gesamtnote der Zusatzprüfung. (3) § 86 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

### § 89 — Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen

§ 89 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen(1) Wer sich zur Prüfung nach § 57 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes meldet, muss Studienleistungen in den Prüfungsgebieten nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie in einem Unterrichtsfach nachweisen, die dem ordnungsgemäßen Studium des Lehramts an Förderschulen entsprechen. (2) Die Zusatzprüfung nach § 57 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes besteht aus einer diagnostischen Hausarbeit und zwei mündlichen Prüfungen in den Fachrichtungen. (3) Die Gesamtnote der Zusatzprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Bewertungen der drei Prüfungsteile nach Abs. 2 zusammen. (4) § 86 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

### § 9 — Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder

§ 9 Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder(1) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sind die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter. (2) Die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder bieten Modul-, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen an. Planung, Durchführung und Auswertung basieren dabei auf der Arbeitsplanung des Studienseminars und den Grundsätzen theoriegeleiteter Praxis. Darüber hinaus führen sie Unterrichtsbesuche durch und wirken bei der Zweiten Staatsprüfung und gegebenenfalls bei weiteren Prüfungen mit. (3) Die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder haben unbeschadet des Abs. 2 insbesondere folgende Aufgaben: 1. Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen (Schulleitung, Mentorinnen und Mentoren),2. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot,3. Betreuung der Studierenden während des Praktikums nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und4. kontinuierliche Fortbildung im Hinblick auf die Ausbildungstätigkeit und Führung eines Qualifizierungsportfolios, welches der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars auf Anforderung vorzulegen ist. (4) Hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. (5) Hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern können auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplans einzelne Leitungsaufgaben zur verantwortlichen Erledigung übertragen werden. (6) Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind Personen nach Abs. 5, denen insbesondere eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen sind: 1. die spezifische Koordination der pädagogischen Ausbildung in den jeweiligen Lehrämtern oder zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern,2. die Organisation der Eignungsüberprüfung bei der Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst und beim Verfahren zum Erwerb der Lehrbefähigung für arbeitstechnische Fächer in Studienseminaren für berufliche Schulen. (7) Die Arbeitszeit der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder setzt sich zusammen aus: 1. der Arbeitszeit für das Studienseminar, in der die in Abs. 1 bis 5 genannten Aufgaben erfüllt werden; diese umfasst grundsätzlich mindestens zwei Drittel der gesamten Arbeitszeit auf der Bemessungsgrundlage der Hessischen Arbeitszeitverordnung und2. der Unterrichtsverpflichtung als Anteil des Pflichtbeitrags nach § 7 Abs. 1 Nr. 4; dieser umfasst an jedem Studienseminar durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden für jede Ausbilderin und jeden Ausbilder, die oder der im Umfang der Unterrichtsverpflichtung an die Schule abgeordnet wird.

### § 90 — Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 90 Aufhebung bisheriger VorschriftenEs werden aufgehoben: 1. die Anordnung über Zuständigkeiten für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 289)1), geändert durch Anordnung vom 30. April 1999 (GVBl. I S. 312),2. die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 21. Juli 2009 (ABl. S. 398),3. die Verordnung über die Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 947)2),4. die Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Amtes für Lehrerbildung vom 16. März 2005 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2010 (ABl. S. 546) und5. die Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 2005 (ABl. S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2006 (ABl. S. 639).

### § 91 — Übergangsvorschrift

§ 91 ÜbergangsvorschriftFür Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, und für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich zum 1. Februar 2011 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, findet die in § 90 Nr. 5 aufgeführte Vorschrift in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung.

### § 92 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 92 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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— Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV) Vom 28. September 2011
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrBiGDVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
