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title: "LehrAusbGUErlZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen Vom 12. August 1991"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/lehrausbguerlzustanohe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrAusbGUErlZustAnOHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:44:40+00:00"
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# LehrAusbGUErlZustAnO HE — Anordnung über Zuständigkeiten für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen Vom 12. August 1991

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 12.08.1991
*Fundstelle:* GVBl. I 1991, 289


### Eingangsformel LehrAusbGUErlZustAnO

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 191), wird bestimmt:

### § 1

§ 1 Den Staatlichen Schulämtern wird für folgende Einzelfälle die Befugnis zur Erteilung der Unterrichtserlaubnis übertragen für 1. Bewerber, die gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder beide Staatsprüfungen für ein Lehramt in anderen Bundesländern abgelegt haben, sofern diese Prüfungen der in Hessen vorgeschriebenen gleichwertig sind und die Beschäftigung in der Schulform erfolgt, für die die Prüfung abgelegt wurde; 2. Bewerber, die die Eignung für einen Unterrichtseinsatz in einzelnen Fächern durch den Nachweis ihrer fachlichen Qualifikation, insbesondere durch die Teilnahme an besonderen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Überprüfung ihrer unterrichtlichen Fähigkeiten in Hessen erbracht haben; 3. Bewerber, die gegen Stundenvergütung oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 nicht erfüllen, wenn ein unabweisbares Unterrichtsbedürfnis vorliegt und nachhaltige Bemühungen zur Gewinnung einer ausgebildeten Lehrkraft ohne Ergebnis geblieben sind.

### § 2

§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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— Anordnung über Zuständigkeiten für die Erteilung der Unterrichtserlaubnis nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen Vom 12. August 1991
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrAusbGUErlZustAnOHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
