---
title: "LehrAusbG§§1u2V HE — Verordnung über die Benennung von Fachschulen, auf die die §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen keine Anwendung finden Vom 17. August 1976"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/lehrausbg-1u2vhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrAusbG§§1u2VHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:44:41+00:00"
---

# LehrAusbG§§1u2V HE — Verordnung über die Benennung von Fachschulen, auf die die §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen keine Anwendung finden Vom 17. August 1976

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 17.08.1976
*Fundstelle:* GVBl. I 1976, 318


### Eingangsformel LehrAusbG§§1u2V

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 235), wird verordnet:

### § 1

§ 1 Fachschulen, auf die die §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen keine Anwendung finden, sind: 1. zweijährige Fachschulen, die auf Abschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder vergleichbaren Qualifikationen aufbauen, 2. Fachschulen, die auf mittleren Bildungsabschlüssen aufbauen, 3. landwirtschaftliche Fachschulen.

### § 2

§ 2 Änderungsvorschrift

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

---

— Verordnung über die Benennung von Fachschulen, auf die die §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen keine Anwendung finden Vom 17. August 1976
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LehrAusbG§§1u2VHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
