LehrAusbG§§1u2V HE · Hessen

Verordnung über die Benennung von Fachschulen, auf die die §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen keine Anwendung finden Vom 17. August 1976

Ausfertigungsdatum:
17.08.1976
Fundstelle:
GVBl. I 1976, 318
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LehrAusbG§§1u2V

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 235), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Fachschulen, auf die die §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen keine Anwendung finden, sind: 1. zweijährige Fachschulen, die auf Abschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen oder vergleichbaren Qualifikationen aufbauen, 2. Fachschulen, die auf mittleren Bildungsabschlüssen aufbauen, 3. landwirtschaftliche Fachschulen.

§ 2

§ 2 Änderungsvorschrift

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.