Lehr1StPrV HE · Hessen

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995

Ausfertigungsdatum:
03.04.1995
Fundstelle:
GVBl. I 1995, 233
61 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1:

Bereiche und Anforderungen für die Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und ...

Anlage 1: Bereiche und Anforderungen für die Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften nach § 28 (Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen, Gymnasien)

Anlage 1

Anlage 1 Buchst. a: Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien Studium und Prüfung sind nach den Fächern der pädagogischen Grundwissenschaften oder nach den Themenschwerpunkten des erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Kernstudiums zu gliedern. Die Inhalte zielen in beiden Fällen auf dieselbe Qualifikation ab und sind daher gleichwertig. An einem Hochschulort kann jedoch nur eines der beiden Gliederungsprinzipien gelten. I. Gliederung nach Fächern und ihren Prüfungsgebieten A Erziehungswissenschaft: Bildung - Unterricht - Schule 1. Didaktik - Methodik - Unterrichtstheorie 2. Schule als Institution - Schulsysteme - Schultheorie 3. Erziehung - Individuum - Gesellschaft 4. Grundprobleme der Erziehung und Bildung - Integrationskonzepte - Bildungsforschung 5. Geschichte der Pädagogik und des Schulwesens im europäischen Vergleich 6. Bildungsphilosophie - Pädagogische Anthropologie B Psychologie 1. Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters 2. Theorien der Motivation, des Lernens und des Denkens und deren Bedeutung für den Unterricht 3. Sozialpsychologie der Schule unter besonderer Berücksichtigung der Integration besonderer Schülergruppen 4. Theorien und Methoden der Schülerbeurteilung und der Beratung von Schülern, Schülerinnen und Eltern 5. Psychologie der Lern- und Verhaltensauffälligkeiten und der Lern- und Verhaltensstörungen C Politologie 1. Demokratietheorien und ihre philosophischen Grundlagen 2. Politisch-gesellschaftliches System der Bundesrepublik Deutschland; historische Entwicklung und internationales Umfeld 3. Schule und Politik 4. Entwicklung und Vergleich politischer Systeme 5. Ausgewählte Probleme der internationalen Politik, insbesondere der europäischen Integration D Soziologie 1. Sozialisation 2. Soziologie der Schule und des Bildungswesens 3. Sozialstruktur und gesellschaftliches Bewußtsein 4. Das Verhältnis der Geschlechter in Schule und Gesellschaft 5. Sozialer Wandel und sozialphilosophische Konzeptionen II. Gliederung nach Themenschwerpunkten und ihren Prüfungsgebieten A. Bildung, Curriculum, Unterricht 1. Konzeption von Bildung, Erziehung und Unterricht in Geschichte und Gegenwart im europäischen Vergleich 2. Allgemeine Didaktik und Curriculumentwicklung, Formen schulischen und außerschulischen Lernens; Lernorte 3. Didaktik und Methodik des Unterrichts; Medien 4. Theorie und Praxis des außerschulischen und des selbstorganisierten Lernens 5. Analyse und Beurteilung von Bildungs- und Lernprozessen 6. Theorie und Praxis integrativer Bildung B Sozialisation, Entwicklung des Individuums, Erziehung 1. Entwicklung des Individuums 2. Psychische Prozesse in der Entwicklung und in der Erziehung: Emotion, Lernen, Wahrnehmen, Denken, Handeln 3. Probleme des Aufwachsens: Verhältnis der Geschlechter, Erziehungsfragen in der Kindheit und im Jugendalter, interkulturelles Lernen 4. Sozialisation, Interaktion und Erziehung in verschiedenen Kulturen, Institutionen und Situationen 5. Umwelt und Erziehung C Bildungssystem, Bildungsinstitutionen und Schulformen 1. Konzeptionen von Bildung, Erziehung und Unterricht in Geschichte und Gegenwart 2. Entwicklung und Situation des Bildungssystems in Deutschland und in den Staaten der Europäischen Union 3. Schul- und Berufsbildungsrecht, Organisation schulischer und außerschulischer Bildung 4. Alternative Modelle schulischer und beruflicher Bildung im Zusammenhang gesellschaftlichen Lebens D Gesellschaftliche Entwicklung, politische Systeme und philosophisches Denken 1. Historische und aktuelle Entwicklung, wissenschaftliches Denken 2. Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit - politische und soziale Entwicklung und gegenwärtige Strukturen 3. Natur, Technik und Gesellschaft 4. Herrschaft, Kultur, Arbeit und Bildung 5. Interkulturelle Beziehungen und internationale Probleme Prüfungsanforderungen: In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in vier Gebieten aus zwei Fächern oder Themenschwerpunkten A bis D nachzuweisen. Dabei können folgende Kombinationen gewählt werden: A/C, A/D, B/C, B/D. Die Aufgabe für die Klausur wird nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers aus einem dieser beiden Fächer oder Themenschwerpunkte gestellt. Die Gebiete der mündlichen Prüfung dürfen nicht Gegenstand der Klausur sein. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann von Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen aus allen Fächern oder Themenschwerpunkten gewählt werden; Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt an Gymnasien bedürfen dazu der schriftlichen Genehmigung durch das zuständige Wissenschaftliche Prüfungsamt.

Anlage 1

Anlage 1 Buchst. b Musikpädagogische Prüfung nach § 28 Abs. 2 Prüfungsbereiche Gruppe a - Erziehungswissenschaft A Pädagogik 1. Erziehung und Bildung in philosophischer, geschichtlicher und vergleichender Sicht 2. Lehrerberuf, Lehrerpersönlichkeit und Lehrerverhalten 3. Theorie und Wirklichkeit der Schule 4. Theorien der Erziehung und Bildung unter Einbeziehung von Forschungsmethoden 5. Theorien des Lehrens und Lernens, Unterrichtsmethodik, Curriculumtheorie B Psychologie 1. Entwicklungspsychologie: Kindesalter, Jugendalter 2. Motivation, Lernen und Denken 3. Sozialpsychologische und anthropologische Aspekte von Schule und Unterricht 4. Schülerbeurteilung und Schülerberatung 5. Lern- und Verhaltensstörungen C Soziologie 1. Sozialisation 2. Soziologie der Schule und des Bildungswesens 3. Sozialstruktur und gesellschaftliches Bewußtsein 4. Sozialer Wandel und sozialphilosophische Konzeptionen Gruppe b - Musikpädagogik A. Konzeptionen B. Didaktiken der Alters- und Schulstufen sowie der Sachgebiete C. Methoden des Musikunterrichts D. Lernerfolgskontrollen Gruppe c - Schulpraktischer Bereich Prüfungsanforderungen In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je einem Gebiet aus dem Bereich A oder den Bereichen B oder C der Gruppe a sowie in zwei Bereichen der Gruppe b nachzuweisen.

Anlage 2

Bereiche und Anforderungen für die Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und ...

Anlage 2 Bereiche und Anforderungen für die Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften nach § 29 (Sonderschulen) I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Allgemeine Erziehungswissenschaft 1. Sozialisation, Erziehung und Bildung in philosophischer, geschichtlicher und vergleichender Sicht 2. Lehrerberuf, Lehrerpersönlichkeit und Lehrerverhalten 3. Methoden der Erziehungswissenschaft 4. Schulische und außerschulische Pädagogik B Gesellschaftswissenschaften in den für die Erziehungswissenschaft bedeutsamen Bereichen 1. Politologie 2. Soziologie II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Heil- und Sonderpädagogik unter Berücksichtigung von Fragen der Sozialpädagogik 1. Geschichte der Heil- und Sonderpädagogik 2. Theoretische Grundlagen und Forschungsmethoden 3. Probleme der Sozialisation und der Sozialisationsforschung 4. Spezifische Interaktionsformen zwischen Lehrern und Schülern 5. Grundlagen der Eltern- und Lehrerberatung 6. Prävention, Früh- und Vorschulerziehung 7. Sonderpädagogische Relevanz der Jugend- und Sozialgesetzgebung 8. Berufsbildung und berufliche Eingliederung von Behinderten 9. Pädagogik und Didaktik des Grundschulunterrichts 10. Formen der Schulorganisation und gemeinsamer Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder 11. Sonderpädagogische Modelle des Auslands 12. Theorien, Aufgaben, Ziele und Methoden der Sozialpädagogik 13. Sozialpädagogische Aufgaben in sonderpädagogischen Arbeitsfeldern B Sonderpädagogische Psychologie 1. Persönlichkeits- und Entwicklungspsychologie bezogen auf Menschen mit Beeinträchtigungen 2. Sozialpsychologie im sonderpädagogischen Feld 3. Kognitions-, Motivations- und Lernpsychologie für Kinder mit speziellem Förderbedarf C Medizinische Bereiche a Allgemeiner Bereich 1. Entwicklungsbiologische und neurophysiologische Grundlagen 2. Entwicklungspsychologische Grundlagen 3. Formen der Prävention (z. B. Gesundheitserziehung) 4. Verfahren der klinischen Diagnostik der Kinder- und Jugendpsychiatrie 5. Therapeutische Verfahren und ihre Grundlagen (medikamentöse, psychotherapeutische, sozialtherapeutische) b Spezieller Bereich für die Fachrichtung Sprachheilpädagogik 1. Anatomische und physiologische Grundlagen 2. Sprachentwicklung 3. Beeinträchtigungen der Sprache 4. Klinisch-therapeutische Maßnahme der Phoniatrie und Pädaudiologie D Grundsätze des Rechts 1. Schulrecht 2. Jugendrecht 3. Sozialhilferecht Prüfungsanforderungen In der mündlichen Prüfung der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse in allen Gebieten der Bereiche A und B nachzuweisen. Die diagnostische Hausarbeit ist nach § 29 Abs. 4 anzufertigen. In der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je einem Sachgebiet aus dem Bereich A 1 bis A 3 und A 4 bis A 13 sowie in je zwei Gebieten aus den Bereichen B, C und D nachzuweisen. Im allgemeinen medizinischen Bereich C haben Bewerberinnen und Bewerber mit zwei der Fachrichtungen Lernhilfe, Pädagogik für Praktisch Bildbare, Erziehungshilfe Grundkenntnisse in allen und vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten des Bereiches C/a nachzuweisen. Bewerberinnen oder Bewerber mit der Fachrichtung Sprachheilpädagogik haben Grundkenntnisse in allen und vertiefte Kenntnisse in je einem der Bereiche C/a und C/b nachzuweisen.

Anlage 3

Bereiche und Anforderungen für die Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und ...

Anlage 3 Bereiche und Anforderungen für die Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften nach § 30 (Berufliche Schulen)

Anlage 3

Anlage 3 Buchst. a Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung Gesellschaftswissenschaften A Kommunikationswissenschaft B Philosophie C Zeitgeschichte D Politikwissenschaft E Soziologie F Rechtswissenschaft G Volkswirtschaftslehre H Betriebswirtschaftslehre II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung Erziehungswissenschaften A Grundlagen der Berufspädagogik; Didaktik; Berufs- und Bildungsrecht B Allgemeine Pädagogik C Psychologie D Berufspädagogik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse in einem Bereich aus A bis E und einem Bereich aus F bis H der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. In der Hauptprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Klausur vertiefte Kenntnisse im Bereich A, in der mündlichen Prüfung in einem Bereich aus B bis D der Gruppe II nachzuweisen.

Anlage 3

Anlage 3 Buchst. b Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung Prüfungsbereiche A Allgemeine Erziehungswissenschaft 1. Grundfragen der Erziehungswissenschaft 2. Theorien des Lehrens und Lernens 3. Erziehung und Bildung in systematischer Sicht 4. Erziehung und Bildung in geschichtlicher und vergleichender Sicht B Berufs- und Wirtschaftspädagogik 1. Grundfragen der Berufs- und Wirtschaftspädagogik 2. Lernplanung in der beruflichen Bildung 3. Berufspädagogische Jugend- und Erwachsenenkunde 4. Berufsbildungspolitik und Berufsbildungsrecht Prüfungsanforderungen Die Aufgabe für die Klausur kann aus den Bereichen A oder B gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B nachzuweisen. Die in der Prüfung gewählten Gebiete dürfen sich nicht überschneiden.

Anlage 4

Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in Allgemeiner Didaktik der Grundschule und ...

Anlage 4 Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in Allgemeiner Didaktik der Grundschule und in den Fächern nach § 31 (Grundschulen) Allgemeine Didaktik der Grundschule Prüfungsbereiche A Erziehungswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche Aspekte der Grundschule 1. Grundschule und vorschulische Einrichtungen in Vergangenheit und Gegenwart sowie im internationalen Vergleich 2. Geschichte der Kindheit und Lebenssituation von Kindern 3. Gesellschaftliche Bedingungen des Aufwachsens und pädagogische Gestaltung der Grundschule 4. Beruf und Berufsverständnis von Grundschullehrerinnen und -lehrern B Didaktik der Grundschule 1. Konzeptionen des Grundschulunterrichts 2. Handeln und Lernen in der Grundschule 3. Theorie und Praxis des Schullebens C Grundschulspezifische Aufgabenbereiche 1. Schulanfang und Anfangsunterricht 2. Umgang mit Kindern in heterogenen Gruppen 3. Kindgerechte, fächerübergreifende Unterrichtsformen 4. Bewegen, Spielen und Gestalten mit Kindern 5. Lernen unter erschwerten Bedingungen und in besonderen Situationen 6. Formen gemeinsamen Lernens behinderter und nichtbehinderter Kinder 7. Unterricht in multiethnischen Gruppen Prüfungsanforderungen Für die Wissenschaftliche Hausarbeit kann nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers ein grundschulbezogenes Thema aus den Bereichen A, B oder C gestellt werden. In der mündlichen Prüfung werden Grundkenntnisse in den Bereichen A, B und C vorausgesetzt. Besondere Kenntnisse sind nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in zwei Gebieten aus verschiedenen Bereichen nachzuweisen, die nicht Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit sind. Fächer für die Klassen 1 bis 4 Fächer für die Klassen 1 bis 4 im Sinne der Prüfungsordnung sind Handlungsbereiche des Kindes, in denen sich grundlegendes Lernen vollzieht. Sie müssen nicht unbedingt mit traditionellen Fachgebieten übereinstimmen. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile gehen grundsätzlich von fachdidaktischen Fragestellungen aus, die jeweils durch fachwissenschaftliche Kenntnisse gestützt werden. Fächer für die Klassen 1 bis 4 sind: Deutsch Mathematik Sachkunde Evangelische Religion Katholische Religion Englisch Französisch Kunst Musik Sport Allgemeine Bestimmungen Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit in einem Unterrichtsfach geschrieben, so ist die Aufgabe für die Klausur aus einem anderen der gewählten Unterrichtsfächer zu stellen. Die Prüfungsbereiche sind im folgenden nach den Gruppen a) fachwissenschaftliche Bereiche, b) fachdidaktische Bereiche, c) fachpraktische Bereiche gegliedert. Für die mündliche Prüfung sind zwei Bereiche der Gruppe b unter Einbeziehung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Bereiche (Gruppe a) zu wählen. Damit soll die Bewerberin oder der Bewerber zeigen, daß sie oder er fähig ist, didaktische Entscheidungen wissenschaftlich zu begründen. Beim Fach Sport wird über den gesamten Bereich der Gruppe b unter Einbeziehung der fachwissenschaftlichen Bereiche (Gruppe a) geprüft. In der Prüfung soll die Verknüpfung zu anderen Fächern der Klassen 1 bis 4 und zu der Umwelt des Kindes hergestellt werden. Für die Fächer Kunst, Musik und Sport müssen zusätzlich fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden (Gruppe c). Spezielle Prüfungsanforderungen, die sich auf den Anfangsunterricht beziehen, werden gegebenenfalls im Anschluß an das entsprechende Unterrichtsfach genannt. Deutsch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Spracherwerb und Sprachentwicklung des Kindes B Sprachlernprozesse unter unterschiedlichen sozialen Bedingungen (z. B. Deutsch als Zweitsprache) C Aspekte der Linguistik und der Sprachgeschichte D Analyse und Interpretation von Texten sowie Aspekte der Literaturgeschichte Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Schriftsprachenerwerb 1. Didaktik des Erstlese- und Erstschreibunterrichts 2. Rechtschreibunterricht 3. Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten 4. Deutsch für Kinder mit fremder Muttersprache B Mündliche Kommunikation 1. Sprechanlässe, Gesprächsformen und Gesprächserziehung 2. Sprecherziehung und Gehörschulung C Schriftliche Kommunikation 1. Schreibanlässe, Textproduktion einschließlich Aufsatzerziehung 2. Schreiberziehung und Schriftpflege D Umgang mit Texten 1. Leseanlässe, weiterführender Leseunterricht 2. Verstehen und Beurteilen von Texten, Literaturunterricht Prüfungsanforderungen Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ist die Didaktik des Erstlese- und Erstschreibunterrichts als Prüfungsgebiet verbindlich. An den gewählten Prüfungsgebieten soll die Fähigkeit aufgewiesen werden, Sprachlernprozesse bei Grundschulkindern entsprechend ihrem Entwicklungsstand - auch unter Einbeziehung spielerischer Lern- und Darstellungsformen - situationsbezogen anzuregen, planmäßig zu steuern und differenziert zu fördern. In allen Gebieten der Gruppe a sollen Ansätze zur Sprachübung und Sprachbetrachtung berücksichtigt werden. Mathematik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Natürliche Zahlen; insbesondere Zahlaspekte und Rechenoperationen; Rechnen in Stellenwertsystemen B Größen: Meßverfahren bei Größen; Operationen mit Größen; Zuordnungen in Sachverhalten zwischen Größenbereichen; beschreibende Statistik C Geometrie: einfache Eigenschaften und Verwandtschaften von Körpern und ebenen Figuren D Mengen und Relationen, Verknüpfungen Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Mathematikunterricht am Schulanfang 1. Entwicklung von Vorstellungen über Zahlen und Zahlbeziehungen 2. Erarbeitung der ersten Rechenoperationen 3. Räumliche Erfahrungen im Anfangsunterricht 4. Sprachlich-logische Erfahrungen im Anfangsunterricht B Arithmetikunterricht in der Grundschule 1. Inhalte und Differenzierung im Arithmetikunterricht der Grundschule 2. Erarbeitung und Übung der Rechenoperationen 3. Einführung und Sicherung der schriftlichen Rechenverfahren C Anwendungsorientierter Mathematikunterricht in der Grundschule 1. Aufbau von Vorstellungen über Größen 2. Didaktik und Methodik des Sachrechnens 3. Erste Erfahrungen mit Statistik und Wahrscheinlichkeit D Geometrieunterricht in der Grundschule 1. Inhalte und Differenzierung im Geometrieunterricht der Grundschule 2. Geometrische Aktivitäten in der Grundschule, Arbeitsmittel E Allgemeine Didaktik des Mathematikunterrichts der Grundschule 1. Entwicklung des mathematischen Denkens, Konzeptionen zum Mathematiklernen in der Grundschule 2. Theorien des Lehrens und Lernens und Bildungsvorstellungen im Mathematikunterricht der Grundschule F Allgemeine Methodik des Mathematikunterrichts der Grundschule 1. Prinzipien und Formen der Erarbeitung mathematischer Unterrichtsgegenstände 2. Differenzierung, Übungsformen 3. Beurteilung von Lernfortschritten Prüfungsanforderungen Mindestens ein Prüfungsgebiet muß aus den Bereichen B, C oder D der Gruppe b gewählt werden. Sachunterricht Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche Die als Grundlage für die fachdidaktischen Bereiche (Gruppe b) anzusehenden fachwissenschaftlichen Bereiche sind in den fachwissenschaftlichen Prüfungsbereichen der Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde, Biologie, Physik, Chemie und Arbeitslehre enthalten (siehe Anlage 5 ). Das gilt auch für die entsprechenden grundschulspezifischen Ansätze in den einzelnen Fächern. Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Lernprozesse von Kindern im Grundschulalter in Auseinandersetzung mit ihrer sozialen, technischen und natürlichen Umwelt B Heimatkunde und Sachunterricht als historisch-spezifische Formen der Lernorganisation C Curriculumforschung und curriculare Probleme des Sachunterrichts D Materialien und Medien im Sachunterricht E Konstitutive Elemente der Bearbeitung einer interdisziplinären Thematik im Sachunterricht (Zusammenhang von A, B, C) Evangelische Religion Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Geschichte Israels, Propheten, Jesusüberlieferung, literarische Gattungen im Alten und Neuen Testament B Möglichkeiten des Redens von Gott C Reflexion ausgewählter sittlicher Handlungsfelder D Kirchen als Glaubens- und Handlungsgemeinschaften E Glaube und Leben im Judentum und in anderen Religionen Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Geschichte und Theorie der religiösen Erziehung in der Grundschule B Prozesse religiöser Entwicklung und Bedingungen religiösen Lernens C Ziele und Inhalte des evangelischen Religionsunterrichts in der Grundschule D Elemente der Gestaltung von Religionsunterricht, Methoden und Medien Katholische Religion Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Geschichte Israels, Propheten, Jesusüberlieferung, literarische Gattungen im Alten und Neuen Testament B Möglichkeiten des Redens von Gott C Reflexion ausgewählter sittlicher Handlungsfelder D Kirchen als Glaubens- und Handlungsgemeinschaften E Glaube und Leben im Judentum und in anderen Religionen Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Geschichte und Theorie der religiösen Erziehung in der Grundschule B Prozesse religiöser Entwicklung und Bedingungen religiösen Lernens C Ziele und Inhalte des katholischen Religionsunterrichts in der Grundschule D Elemente der Gestaltung von Religionsunterricht, Methoden und Medien Englisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Grundschulspezifische Formen der Fremdsprachenvermittlung B Analyse einfacher Originaltexte oder didaktisch aufbereiteter Texte im Hinblick auf ihre Struktur, ihre sprachliche Erscheinung und ihre Wirkungsmöglichkeiten C Neuere Entwicklungen der angewandten Linguistik im Bereich der Vermittlung von Fremdsprachen bei Kindern im Grundschulalter Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Ziele und Inhalte des Englischunterrichts in der Grundschule B Methoden zur Schulung der Kommunikationsfähigkeit im mündlichen und schriftlichen Bereich C Einsatz von Arbeitsmitteln und technischen Medien im Englischunterricht des 3. und 4. Schuljahres D Möglichkeiten der informellen Lernzielkontrolle im Englischunterricht der Grundschule Prüfungsanforderungen Die Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache besteht aus zwei Teilen. Der eine Teil dient der Überprüfung von Kenntnissen sprachlicher Grundstrukturen. Im anderen Teil wird kompetentes Sprachverhalten anhand eines situativ gebundenen Textes überprüft. Französisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Grundschulspezifische Formen der Fremdsprachenvermittlung B Analyse einfacher Originaltexte oder didaktisch aufbereiteter Texte im Hinblick auf ihre Struktur, ihre sprachliche Erscheinung und ihre Wirkungsmöglichkeiten C Neuere Entwicklungen der angewandten Linguistik im Bereich der Vermittlung von Fremdsprachen bei Kindern im Grundschulalter Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Ziele und Inhalte des Französischunterrichts in der Grundschule B Methoden zur Schulung der Kommunikationsfähigkeit im mündlichen und schriftlichen Bereich C Einsatz von Arbeitsmitteln und technischen Medien im Französischunterricht des 3. und 4. Schuljahres D Möglichkeiten der informellen Lernzielkontrolle im Französischunterricht der Grundschule Prüfungsanforderungen Die Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache besteht aus zwei Teilen. Der eine Teil dient der Überprüfung von Kenntnissen sprachlicher Grundstrukturen. Im anderen Teil wird kompetentes Sprachverhalten anhand eines situativ gebundenen Textes überprüft. Kunst Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Ausgewählte Kapitel zu Gegenwart und Geschichte der Kunst B Kulturgeschichte, Alltagsästhetik und Kinderkultur C Methoden der Analyse von Kunstwerken und Medien Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Fachdidaktische Konzeptionen und Geschichte des Faches Kunst B Entwicklung der Kinderzeichnung und des ästhetischen Verhaltens C Ziele und Methoden des Kunstunterrichts in der Grundschule Gruppe c - fachpraktischer Bereich 1. Grundschulspezifische künstlerische Darstellungsformen und -techniken. 2. Aktion und Spiel. Die Bearbeitungszeit darf nicht mehr als fünf Arbeitstage umfassen. Die Überprüfung der Fachpraxis erfolgt in einem Gebiet dieser Gruppe nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Prüfungsanforderungen Der Termin und die Festlegung des zeitlichen Rahmens für die Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und ihrer Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Musik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Musikalische Fähigkeiten des Kindes B Erwerb musikalischer Einstellungen und Werthaltungen C Musikgeschichte D Geschichte der Musikpädagogik Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Musikdidaktische Konzeptionen für die Grundschule B Didaktische Analyse und methodische Planung von Musikunterricht in der Grundschule C Methoden der Stimmbildung, der Gehörbildung, der Improvisation, der graphischen Notation sowie der Sing- und Spielleitung Gruppe c - fachpraktische Bereiche 1. Schulpraktisches Instrumentalspiel 2. Gesang 3. Musikalisches Hören 4. Instrumentalspiel Prüfungsanforderungen Die Überprüfung der Fachpraxis erfolgt in allen Gebieten der Gruppe c. Die Note für die Fachpraxis wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelprüfungen errechnet. Termin und Zeitdauer der fachpraktischen Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgelegt, Sport Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Aspekte der Trainings- und Bewegungswissenschaft B Aspekte der Sportmedizin C Aspekte der Sportgeschichte unter besonderer Berücksichtigung des Schulsports D Psychologische und soziologische Aspekte des Schulsports Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Zielproblematik des Sportunterrichts in der Grundschule B Sportdidaktische Konzeptionen für die Grundschule C Sportförderunterricht D Gestaltung von altersgemäßen Spiel- und Sportfesten E Die Bedeutung frühkindlicher Bewegungserfahrung für die personale Entwicklung F Spielräume und Spielgeräte in ihrer Bedeutung für die Entwicklung von Wahrnehmung, Körper-, Material- und Umwelterfahrung Gruppe c - fachpraktische Bereiche 1. Sportmotorische Fertigkeiten im Laufen, Fangen, Werfen, Schwimmen und Turnen an Geräten 2. Technische und taktische Aufgaben beim Spielen 3. Geschicklichkeitsaufgaben in unterschiedlichen Situationen 4. Gestaltungsaufgaben in rhythmisch strukturierten Bewegungsabläufen Prüfungsanforderungen Die Überprüfung der Fachpraxis erfolgt in allen Gebieten der Gruppe c. Die Note für die Fachpraxis wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Einzelprüfungen errechnet. Termin und Zeitdauer der fachpraktischen Überprüfung werden entsprechend der gewählten Sportart und Aufgabenstellung von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgelegt.

Anlage 5

Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fächern nach § 32 (Hauptschulen und ...

Anlage 5 Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fächern nach § 32 (Hauptschulen und Realschulen) Allgemeine Bestimmungen Die Prüfungsbereiche sind im folgenden nach den Gruppen a) fachwissenschaftliche Bereiche b) fachdidaktische Bereiche c) fachpraktische Bereiche gegliedert. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers aus einem Bereich der Gruppe a (fachwissenschaftliche Bereiche) oder der Gruppe b (fachdidaktische Bereiche) zu stellen. In der Wissenschaftlichen Hausarbeit, in der Klausur und in den mündlichen Prüfungen sollen nicht dieselben Gegenstände behandelt werden. Die Bestimmungen der Klausuraufgaben sind in den Prüfungsanforderungen der Fächer genannt. In der mündlichen Prüfung sind von der Bewerberin oder dem Bewerber Grundkenntnisse und besondere Kenntnisse nachzuweisen. Grundkenntnisse sind in allen Bereichen der Gruppen a und b zu erbringen. Die von der Bewerberin oder dem Bewerber nachzuweisenden besonderen Kenntnisse sind bei den einzelnen Fächern aufgeführt. Für die Fächer Kunst, Musik, Sport und Arbeitslehre müssen fachpraktische Fähigkeiten (Gruppe c) nachgewiesen werden. Evangelische Religion Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Neues Testament B Systematische Theologie C Altes Testament D Kirchengeschichte E Religionswissenschaft Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Geschichte, Theorie und Didaktik der religiösen Erziehung B Prozesse religiöser Entwicklung und Bedingungen religiösen Lernens C Ziele und Inhalte des evangelischen Religionsunterrichts D Elemente der Gestaltung des Religionsunterrichtes Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit. kann auch bereichsübergreifend gestellt werden. Die Aufgabe für die Klausur kann aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in je einem Gebiet aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus den Bereichen C bis E der Gruppe a sowie aus zwei Bereichen der Gruppe b nachzuweisen. Der Bereich Neues Testament muß schriftlich oder mündlich geprüft werden. Katholische Religion Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Neues Testament B Dogmatik und Fundamentaltheologie C Moraltheologie und Sozialethik D Altes Testament E Kirchengeschichte F Religionsphilosophie und Religionswissenschaft Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Geschichte, Theorie und Didaktik der religiösen Erziehung B Prozesse religiöser Entwicklung und Bedingungen religiösen Lernens C Ziele und Inhalte des katholischen Religionsunterrichts D Elemente der Gestaltung des Religionsunterrichtes Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann auch bereichsübergreifend gestellt werden. Die Aufgabe für die Klausur kann aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in je einem Gebiet aus den Bereichen A bis C und in einem Gebiet aus den Bereichen D bis F der Gruppe a sowie aus einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Der Bereich Neues Testament muß schriftlich oder mündlich geprüft werden. Deutsch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Sprache als System 2. Funktion der Sprache 3. Sprachgeschichte 4. Verfahren linguistischer Textbeschreibung und -interpretation B Literaturwissenschaft 1. Literaturtheorie 2. Funktion der Literatur 3. Literaturgeschichte 4. Textanalyse Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Theorie und Methoden der Didaktik der deutschen Sprache und Literatur B Mediendidaktik C Geschichte des Deutschunterrichts Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann auch bereichsübergreifend gestellt werden. Die Aufgabe für die Klausur kann aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B der Gruppe a sowie aus einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Englisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft und Angewandte Sprachwissenschaft 1. Sprache als System 2. Sprachfunktionen und Sprachvarianten 3. Aspekte der Angewandten Linguistik B Literaturwissenschaft 1. Literaturtheorie und Methodologie 2. Analyse und Interpretation von Texten 3. Überblick über die Literaturgeschichte (Schwerpunkt 18. bis 20. Jahrhundert) C Landeskunde Historische, geographische, ethnographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Aspekte 1. Großbritanniens 2. der USA 3. anderer englischsprachiger Länder Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der englischen Sprache C Didaktik der englischsprachigen Literaturen Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache besteht aus zwei Teilen, und zwar der Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische sowie der Erstellung eines schriftlichen englischen Textes bei lediglich vorgegebener thematischer Fixierung (z.B. Essay, Commentary). Für die Anfertigung der Klausur in deutscher Sprache ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppe a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in einem literaturwissenschaftlichen und einem sprachwissenschaftlichen Gebiet nachzuweisen. Ferner hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in einem Gebiet der Landeskunde und in zwei Bereichen der Gruppe b nachzuweisen. Französisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Methoden der deskriptiven und angewandten Sprachwissenschaft 2. Die französische Gegenwartssprache unter Hervorhebung der Gebrauchsnorm B Literaturwissenschaft 1. Grundbegriffe der Literaturtheorie 2. Analyse und Interpretation 3. Überblick über die Literaturgeschichte (Schwerpunkt 18. bis 20. Jahrhundert) C Landeskunde Geographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Aspekte des heutigen Frankreich und anderer französischsprachiger Länder in ihrer geschichtlichen Dimension Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der französischen Sprache C Didaktik der französischsprachigen Literaturen Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache besteht aus zwei Teilen, und zwar der Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische sowie der Erstellung eines schriftlichen französischen Textes bei lediglich vorgegebener thematischer Fixierung (z.B. Essay, Explication de texte). Für die Anfertigung der Klausur in deutscher Sprache ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppe a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in einem literaturwissenschaftlichen und einem sprachwissenschaftlichen Gebiet nachzuweisen. Ferner hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in einem Gebiet der Landeskunde und in zwei Bereichen der Gruppe b nachzuweisen. Russisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Darstellung der verschiedenen Strukturebenen der russischen Sprache 2. Theorien und Methoden der russischen Sprachwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der deskriptiven, funktionalen und angewandten Linguistik 3. Historische Erklärungen russischer Spracherscheinungen des 19. und 20. Jahrhunderts B Literaturwissenschaft 1. Grundbegriffe der Literaturtheorie und Methoden der Literaturwissenschaft 2. Analyse und Interpretation von Texten 3. Geschichte der russischen Literatur unter besonderer Berücksichtigung des 19. und 20. Jahrhunderts C Landeskunde 1. Geographische, ethnographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Aspekte Rußlands und der ehemaligen Sowjetunion 2. Geschichte Rußlands und der ehemaligen Sowjetunion unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-russischen Beziehungen sowie der Bedeutung des Verhältnisses zwischen Deutschen und Russen Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der russischen Sprache C Didaktik der russischen Literatur D Didaktik der Landeskunde Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache besteht aus zwei Teilen, und zwar der Paraphrasierung und/oder Kommentierung eines russischen Textes sowie der Übersetzung eines russischen Textes ins Deutsche. Für die Anfertigung der zweiten Klausur in deutscher Sprache ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppe a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in einem literaturwissenschaftlichen und einem sprachwissenschaftlichen Gebiet nachzuweisen. Ferner hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in einem Gebiet der Landeskunde und in zwei Bereichen der Gruppe b nachzuweisen. Geschichte Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche Aus den fachwissenschaftlichen Bereichen A Alte Geschichte, B Mittelalterliche Geschichte, C Neuere Geschichte (Frühe Neuzeit, Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts) sind Schwerpunkte aus folgenden Gebieten auszuwählen: 1. Politische Geschichte 2. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 3. Rechts- und Verfassungsgeschichte 4. Kultur- und Geistesgeschichte Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Theorie der Geschichtswissenschaft im Verhältnis zur Didaktik der Geschichte B Möglichkeiten der problemorientierten Darstellung im Geschichtsunterricht C Geschichte und Funktion des Geschichtsunterrichts Prüfungsanforderungen Die Aufgabe für die Klausur kann aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in je zwei Bereichen der Gruppen a und b nachzuweisen. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit in Neuerer Geschichte (Frühe Neuzeit, Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts) oder aus einem Bereich der Gruppe b geschrieben, so ist für die mündliche Prüfung ein Gebiet aus der Alten Geschichte oder der Mittelalterlichen Geschichte zu wählen. Entsprechendes gilt, wenn die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht im Fach Geschichte geschrieben wird. Sozialkunde (für das Lehramt an beruflichen Schulen: Politik) Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Das politische, rechtliche und sozioökonomische System der Bundesrepublik Deutschland und seine historischen Voraussetzungen B Gesellschaftliche und politische Prozesse und Institutionen, soziale Bewegungen C Politik und Wirtschaft D Internationale Beziehungen und Außenpolitik E Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Systeme F Politische Sozialisation und Kommunikation G Sozialwissenschaftliche Theorien und Methoden, Wissenschaftstheorie Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Theorie, Geschichte und Praxis der politischen Bildung und Positionen der Didaktik der Sozialkunde B Unterrichts- und Interaktionsforschung, Verhältnis der Geschlechter in Schule und Unterricht Prüfungsanforderungen Die Aufgabe der Klausur kann aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in dem Bereich A sowie in drei weiteren Bereichen der Gruppe a und beiden Bereichen der Gruppe b nachzuweisen. Erdkunde Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Physische Geographie B Kulturgeographie C Angewandte Geographie und Umweltschutz D Regionale Geographie einschließlich Industrie- und Entwicklungsländerproblematik Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Erkenntnisziele der Erdkunde B Wissenschaftliche Konzeptionen der Geographie und ihre Bedeutung für den Erdkundeunterricht Prüfungsanforderungen Die Aufgabe für die Klausur kann aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in je einem Gebiet aus zwei Bereichen der Gruppe a sowie aus einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Mathematik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Mengen, Relationen, Funktionen B Elementare Zahlen- und Größenbereiche, Zahlentheorie, Algebra (Gruppen, Ringe, Körper) C Elementargeometrie (Kongruenz, Ähnlichkeit, Affinität, Inhaltslehre, zeichnerische Geometrie), Geometrie unter Benutzung von Vektoren D Reelle Zahlen, Differential- und Integralrechnung einer reellen Veränderlichen (einschließlich Anwendungen) E Stochastik (Elementare Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik) Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Grundfragen des Mathematikunterrichts unter Einbeziehung empirischer Befunde und geschichtlicher Aspekte B 1. Didaktik der Algebra und der Zahlbereiche 2. Didaktik der Geometrie 3. Didaktik des anwendungsorientierten Mathematikunterrichts Prüfungsanforderungen Die Aufgaben für die Klausur können aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in zwei Bereichen der Gruppe a sowie in einem Gebiet aus dem Bereich B der Gruppe b nachzuweisen. Physik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Mechanik B Elektrizitätslehre C Optik D Grundzüge der Thermodynamik E Grundzüge der Struktur der Materie Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Grundlagen und Ziele des Physikunterrichts B Verfahren der Vermittlung und Probleme des Erklärens und Verstehens physikalischer Sachverhalte, Medien C Begriffs- und Theoriebildung der Physik Prüfungsanforderungen Die Aufgaben der Klausur können aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in zwei Bereichen der Gruppe a sowie aus einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Chemie Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Eigenschaften und Aufbau der Stoffe 1. Atombau und Periodensystem 2. Chemische Bindung/Bindungsmodelle 3. Strukturen von Stoffen B Chemische Reaktionen 1. Thermodynamik 2. Chemische Gleichgewichte 3. Reaktionskinetik C Elektrochemie D Präparative Chemie, anorganische und organische Chemie E Analytische Chemie/Instrumentelle Analytik F Bedeutung und Anwendung chemischer Prozesse für Alltag, Technik und Umwelt G Sicherheitsmaßnahmen und Unfallverhütung/Gefahrstoffe/Toxikologie Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Grundlagen und Ziele des Chemieunterrichts und seiner Bezüge zur Lebensumwelt B Verfahren der Vermittlung und Probleme des Erklärens und Verstehens chemischer Sachverhalte C Lehrplanentwicklung D Medien, Exkursionen und außerschulisches Lernen E Geschichte der Chemie, Theorie und Begriffsgeschichte Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann auch bereichsübergreifend gestellt werden. Die Aufgaben für die Klausur können aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse aus zwei Bereichen der Gruppe a sowie aus zwei Bereichen der Gruppe b nachzuweisen. Biologie Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Allgemeine Biologie 1. Evolution 2. Grundlagen der Genetik 3. Allgemeine Ökologie, Naturschutz und Umwelt 4. Entwicklungsbiologie 5. Grundkenntnisse einheimischer Tier- und Pflanzenarten B Botanik 1. Anatomie, Morphologie und Systematik der Pflanzen 2. Grundlagen der Physiologie der Pflanzen 3. Pilze, Bakterien, Viren, einschließlich Aspekte der Mikrobiologie C Zoologie 1. Funktionelle Organisation ausgewählter Tierstämme und Systematik 2. Grundlagen der Physiologie der Tiere 3. Verhalten D Humanbiologie 1. Herkunft und Stellung des Menschen 2. Funktionelle Morphologie der Organsysteme 3. Humangenetik 4. Biologische Aspekte menschlichen Verhaltens Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Theorie und Begriffsgeschichte in der Biologie B Didaktik des Biologieunterrichts C Lehrpläne für den Biologieunterricht D Methoden, Medien und Arbeitsweisen (einschließlich außerschulisches Lernen) E Ethische und gesellschaftliche Aspekte der modernen Biologie einschließlich Naturschutz und Umwelt F Sexualität, Fortpflanzung und Entwicklung, Gesundheit und Krankheit Prüfungsanforderungen Die Aufgaben für die Klausur können aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in je einem Gebiet aus zwei Bereichen der Gruppe a sowie aus einem Bereich der Gruppe b sowie zusätzlich wahlweise in einem Gebiet aus der Gruppe a oder einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Kunst Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Kunstgeschichtliche Epoche bis zur Gegenwart B Ästhetik und Funktion der visuellen Medien C Methoden der Analyse von Kunstwerken und Medien D Kulturgeschichte, Alltagsästhetik und Jugendkultur E Bezugswissenschaften in ihren fachrelevanten Aspekten Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Fachdidaktische Konzeptionen und Geschichte des Faches Kunst B Entwicklung des ästhetischen Verhaltens C Ziele und Methoden des Kunstunterrichts in den Klassen 5 bis 10 Gruppe c - fachpraktische Bereiche 1. Künstlerische Darstellungsformen und Techniken 2. Aktion und Spiel 3. Design, Architektur und Umweltgestaltung Prüfungsanforderungen Das Thema der Hausarbeit (wissenschaftlich oder künstlerisch-praktisch) ist aus den Bereichen a bis c zu stellen. Bei einer Themenstellung aus dem fachpraktischen Bereich ist ein theoretischer Begleittext erforderlich. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Kunst geschrieben, so findet anstelle der Klausur eine fachpraktische Prüfung statt. Die Anfertigung einer künstlerisch-praktischen Hausarbeit erfordert für die Klausur eine Aufgabenstellung aus den Bereichen a oder b. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht im Fach Kunst geschrieben, so erfolgt statt der Klausur eine fachpraktische Prüfung. Die Festlegung des zeitlichen Rahmens für die Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und ihrer Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Die Bearbeitungszeit darf nicht mehr als 5 Arbeitstage umfassen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in je zwei Bereichen der Gruppen a und b nachzuweisen. Die Überprüfung der Fachpraxis erfolgt in einem Gebiet der Gruppe c nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Musik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Geschichte der Musikpädagogik B Musikpädagogische Grundlagenforschung und Theoriebildung C Musikgeschichte und Musikwissenschaft D Methoden der musikalischen Analyse Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Fachdidaktische Konzeptionen B Psychologische Grundlagen der Musikdidaktik C Methoden des Musikunterrichts Gruppe c - fachpraktische Bereiche 1. Instrumentalspiel 2. Gesang 3. Gehörbildung 4. Satzlehre und Satzanalyse 5. Ensembleleitung 6. Schulpraktisches Instrumentalspiel Prüfungsanforderungen Die Aufgaben für die Klausur werden aus einem der Bereiche der Gruppen a oder b gestellt. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in je einem Bereich aus den Gruppen a und b nachzuweisen. Die Prüfung der Fachpraxis erfolgt: 1. im instrumentalen Hauptfach oder Gesang als Hauptfach 2. im instrumentalen Nebenfach oder Gesang als Nebenfach 3. im Gesang (Singen und Sprechen einschließlich Stimmkunde und Sprecherziehung) 4. in der Ensembleleitung 5. in der Gehörbildung 6. in Satzlehre und Satzanalyse Eines der Instrumente muß ein Akkordinstrument sein. Wer im Haupt- oder Nebenfach Gesang wählt, wird in einem weiteren instrumentalen Nebenfach geprüft. Die Note für die Fachpraxis wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelprüfungen errechnet. Sport Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Trainings- und Bewegungswissenschaft B Sportmedizin C Sportpsychologie D Sportsoziologie E Sportgeschichte Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Funktionen und Zielvorstellungen von Sport, Spiel und Bewegung im Zusammenhang mit Bildung und Erziehung B Modelle, Ansätze und Tendenzen der Sportdidaktik C Sportartübergreifende Aspekte des Sports und Sportunterrichts Gruppe c - fachpraktische Bereiche A Grundsportarten: 1. Leichtathletik, Schwimmen, Turnen, Gymnastik/Tanz 2. Basketball, Fußball, Handball, Volleyball B Wahlsportarten: Sportarten, die nicht Grundsportarten sind und angeboten werden können C Schwerpunktsportarten Prüfungsanforderungen In der Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in den Bereichen A und B und nach Wahl in einem der Bereiche C bis E der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Wird in einem weiteren Bereich eine zusätzliche Prüfung abgelegt, so wird diese im Zeugnis gesondert vermerkt. Die Aufgaben für die Klausur werden aus zwei der vier als Prüfungsanforderungen genannten Bereiche gestellt. In der mündlichen Prüfung werden die beiden anderen Bereiche überprüft, die nicht Gegenstand der Klausur waren. Die Überprüfung der Fachpraxis in den Grundsportarten und in der Wahlsportart besteht aus folgenden Teilen: 1. Überprüfung der sportspezifischen Leistungsfähigkeit unter wettkampfähnlichen Bedingungen 2. Überprüfung der Demonstrationsfähigkeit sportmotorischer Fertigkeiten 3. Überprüfung der zur Vermittlung dieser Sportart notwendigen Kenntnisse In der Schwerpunktsportart werden erweiterte sportmotorische Leistungen und Vermittlungskompetenz überprüft. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsteile mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde. Die Teilnoten werden zu einer Note zusammengefaßt. Überprüft werden acht Grundsportarten sowie eine Wahlsportart undeine Schwerpunktsportart. In die Note der fachpraktischen Prüfung gehen die Ergebnisse von vier der acht Grundsportarten (nach Wahl je zwei aus A 1 und A 2 der Gruppe c) sowie der Wahlsportart und der Schwerpunktsportart ein. Termin und Zeitdauer der fachpraktischen Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgelegt. Die Teile der fachpraktischen Prüfung können nach Abschluß der jeweiligen fachpraktischen Ausbildung abgelegt werden. Voraussetzung ist, daß sie nach den Maßgaben der Prüfungsordnung unter Beteiligung der zuständigen Prüfungsabteilung abgelegt werden. Grundsportarten, deren Leistungen bereits in die Note der fachpraktischen Prüfung eingegangen sind, können nicht auch als Schwerpunktsportart gewählt werden. Eine Schwerpunktsportart kann nicht gleichzeitig Wahlsportart sein. Die Note für die Fachpraxis wird aus dem arithmetischen Mittel der ausgewählten Einzelprüfungen errechnet. Arbeitslehre Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Technik 1. Begriff der Technik und Möglichkeiten der Systematisierung 2. Funktions- und Strukturprinzipien ausgewählter technischer Systeme 3. Methoden der Technik, Allgemeine Verfahrens- und Fertigungstechnik und spezielle Technologien 4. Grundprobleme der technischen Entwicklung und der Nutzung technischer Systeme, Bedingungen und Folgen in Beruf und Alltag B Wirtschaft 1. Produktion - Markt - Konsum 2. Arbeitsplatz - Betrieb - Arbeitsmarkt- und Berufsentwicklung 3. Gesamtwirtschaftliche Prozesse und Strukturen (einschließlich Wirtschaftsordnung) 4. Interessenvertretung der Sozialpartner im Arbeitsprozeß C Sozioökologie 1. Soziale, rechtliche, psychische und physische Aspekte der Arbeit 2. Ökologische Bedingungen und Folgen der Arbeit 3. Arbeit und Persönlichkeit 4. Berufswahl und berufliche Bildung Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Ziele des Unterrichtsfaches Arbeitslehre B Geschichte der Arbeitslehre C Konzeption der Arbeitslehre D Unterrichtsprinzipien, -formen und -modelle, Medien E Betriebspraktikum und Betriebserkundung Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann auch bereichsübergreifend gestellt werden. Die Aufgabe für die Klausur kann aus den Bereichen der Gruppe a oder der Gruppe b oder bereichsübergreifend gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse aus der Gruppe a in dem gewählten Fachschwerpunkt Technik, Wirtschaft oder Sozioökologie sowie in zwei Bereichen der Gruppe b nachzuweisen. An einem übergreifenden Thema hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, daß sie oder er den integrativen Ansatz des Faches Arbeitslehre darstellen kann. Dazu müssen neben Kenntnissen in dem gewählten Fachschwerpunkt auch Grundkenntnisse aus den anderen Fachschwerpunkten des Grundstudiums nachgewiesen werden. Informatik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Theoretische Grundlagen (Berechenbarkeit und Automatentheorie, Formale Sprachen und Grammatiken, Komplexitätstheorie, Wissensverarbeitung und Logik) B Systementwicklung (Algorithmen und Datenstrukturen, Software-Engeneering, Schnittstellen) C Systemumgebung (Rechnerarchitektur und Betriebssysteme, Übersetzerbau, Netzwerke, Informationssysteme, Rechnertechnologie) D Informatik in Technik und Gesellschaft (Chancen und Risiken der Datenverarbeitung, Datenschutz und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, historische Entwicklung der Datenverarbeitung) Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Ziele und Inhalte der Informationstechnischen Bildung B Planung und Entwurf des Informatikunterrichtes C Bewertung von Hard- und Software-Systemen für den Unterricht Prüfungsanforderungen Die Aufgaben der Klausur können aus allen Bereichen der Gruppe a gestellt werden. Dabei müssen die Bereiche A bis C berücksichtigt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in allen Bereichen der Gruppe a unter Berücksichtigung fachdidaktischer Fragestellungen der Gruppe b nachzuweisen. Deutsch als Fremdsprache für Schülerinnen und Schüler mit Türkisch, Serbokroatisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Griechisch, Polnisch oder Russisch als Muttersprache Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Deutsch - Sprachwissenschaftlicher Bereich 1. Theorien des Erst- und Zweitsprachenerwerbs 2. Das Sprachsystem des Deutschen im Hinblick auf "Deutsch als Fremdsprache" 3. Sprachbetrachtung unter kontrastivem Aspekt und unter Berücksichtigung mehrerer Herkunftssprachen 4. Sprachdiagnose und Maßnahmen zur Sprachförderung B Herkunftssprachlicher Bereich 1. Sprachkenntnisse für die Unterrichtskommunikation 2. Sprachsystem der jeweiligen Herkunftssprache im Kontrast zum Deutschen 3. Landeskundliche Aspekte der Herkunftsländer C Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich 1. Sozialökonomische Aspekte 2. Sozialpsychologische Aspekte Gruppe b - fachdidaktische Bereiche 1. Deutsch als Zweitsprache unter Berücksichtigung des Unterrichts in Intensivkursen und Regelklassen 2. Methoden des Fremdsprachenunterrichts und des Zweitsprachenerwerbs 3. Lehrpläne, Lehrwerke (einschließlich Lehrwerksanalyse) und weitere Unterrichtsmedien 4. Probleme der Koordination des muttersprachlichen Unterrichts mit dem Regelunterricht Prüfungsanforderungen Die Bewerberin oder der Bewerber hat nachzuweisen, daß sie oder er die jeweilige Herkunftssprache in ausreichendem Maße beherrscht. In der sprachpraktischen Klausur werden die Gebiete des Bereichs B der Gruppe a überprüft. Die Aufgaben für die zweite Klausur werden aus den Gebieten des Bereichs A der Gruppe a gestellt. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in je einem Gebiet der Bereiche A und C der Gruppe a und in einem Gebiet der Gruppe b sowie in einem weiteren Gebiet nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers nachzuweisen. Ethik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Philosophische Ethik und Sozialphilosophie 1. Hauptpositionen in der Geschichte der philosophischen Ethik 2. Aktuelle Grundfragen 3. Politische Ethik und Grundlegung der Demokratie 4. Pluralismus und Moralvorstellungen in der Ethik B Geschichte und Soziologie der Moral 1. Geschichtlicher Wandel der Moral und der Morallehren 2. Geschichtliche und gesellschaftliche Bedingungen von Normen und ihrer Rechtfertigung 3. Werturteile in den Human- und Sozialwissenschaften 4. Gesellschaftliche Bedingungen für die Verwirklichung der Menschen- und Bürgerrechte C Ethik in den Religionswissenschaften 1. Lebensdeutung und Lebensgestaltung in der Welt des Alten und Neuen Testaments 2. Prinzipien, Kategorien und Geschichte der Christlichen Ethik und Sozialethik 3. Lebensdeutung und Lebensgestaltung in großen nichtchristlichen Religionen 4. Phänomene menschlicher Religiosität (z.B. religiöse Bewegungen, Religion und Wertorientierung im Alltag) Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Fachdidaktische Konzepte des Ethikunterrichts B Lehrplanentwicklung für den Ethikunterricht C Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen des Ethikunterrichts Prüfungsanforderungen Die Aufgabe für die Klausur ist aus den Bereichen A oder C der Gruppe a zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber besondere Kenntnisse in zwei Gebieten aus den Bereichen A oder C und in einem Gebiet aus dem Bereich B der Gruppe a sowie aus zwei Bereichen der Gruppe b nachzuweisen.

Anlage 6

Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fächern nach § 33 (Gymnasien)

Anlage 6 Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fächern nach § 33 (Gymnasien) Allgemeine Bestimmungen Die Prüfungsbereiche sind im folgenden nach den Gruppen a) fachwissenschaftliche Bereiche b) fachdidaktische Bereiche c) fachpraktische Bereiche gegliedert. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist in der Regel aus einem Bereich der Gruppe a (fachwissenschaftliche Bereiche) zu stellen. In der Wissenschaftlichen Hausarbeit, in der Klausur und in den mündlichen Prüfungen sollen nicht dieselben Gegenstände behandelt werden. Die Bestimmungen für die Klausuraufgaben sind in den Prüfungsanforderungen der Fächer genannt. In der mündlichen Prüfung sind von der Bewerberin oder dem Bewerber Grundkenntnisse und vertiefte Kenntnisse nachzuweisen. Grundkenntnisse sind in allen Bereichen der Gruppen a und b zu erbringen. Die von der Bewerberin oder dem Bewerber nachzuweisenden vertieften Kenntnisse sind bei den einzelnen Fächern aufgeführt. Für das Fach Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten (Gruppe c) nachgewiesen werden. Evangelische Religion Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Neues Testament B Systematische Theologie C Altes Testament D Kirchengeschichte E Religionswissenschaft Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Geschichte und Theorie der religiösen Erziehung B Prozesse religiöser Entwicklung und Bedingungen religiösen Lernens C Ziele und Inhalte des evangelischen Religionsunterrichts D Elemente der Gestaltung des Religionsunterrichtes Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann auch bereichsübergreifend gestellt werden. Die Aufgabe für die Klausur kann aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden, mit Ausnahme des Bereichs, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je einem Gebiet aus den Bereichen A bis C und einem Gebiet aus den Bereichen D oder E der Gruppe a sowie aus einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. In dem Bereich, in dem die Klausur geschrieben wurde, werden vertiefte Kenntnisse nicht geprüft. Katholische Religion Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Neues Testament B Dogmatik und Fundamentaltheologie C Moraltheologie und Sozialethik D Altes Testament E Kirchengeschichte F Religionsphilosophie und Religionswissenschaft G Pastoraltheologie, Liturgik, Kirchenrecht Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Geschichte und Theorie der religiösen Erziehung B Prozesse religiöser Entwicklung und Bedingungen religiösen Lernens C Ziele und Inhalte des katholischen Religionsunterrichts D Elemente der Gestaltung des Religionsunterrichts Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann auch bereichsübergreifend gestellt werden. Die Aufgabe für die Klausur kann aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden, mit Ausnahme des Bereichs, in dem die Wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je einem Gebiet aus den Bereichen A bis C und in einem Gebiet aus einem der Bereiche D bis G der Gruppe a sowie in einem Gebiet aus einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. In dem Bereich, in dem die Klausur geschrieben wurde, werden vertiefte Kenntnisse nicht geprüft. Deutsch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Sprache als System 2. Funktion der Sprache 3. Sprachgeschichte 4. Verfahren linguistischer Textbeschreibung und -interpretation B Literaturwissenschaft 1. Literaturtheorie 2. Funktion der Literatur 3. Geschichte der Älteren und Neueren Literatur 4. Textanalyse Gruppe Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Theorie und Methoden der Didaktik der deutschen Sprache und Literatur B Mediendidaktik C Geschichte des Deutschunterrichts Prüfungsanforderungen Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit im sprachwissenschaftlichen Bereich geschrieben, so muß die Klausur im literaturwissenschaftlichen Bereich angefertigt werden und umgekehrt. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht im Fach Deutsch geschrieben, so kann die Aufgabe für die Klausur aus den Bereichen A oder B der Gruppe a gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je drei Gebieten der Bereichen A und B (darunter obligatorisch A 3 und B 3) der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Englisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft und Angewandte Sprachwissenschaft 1. Sprache als System 2. Sprachfunktionen und Sprachvarianten 3. Sprachgeschichte B Literaturwissenschaft 1. Literaturtheorie und Methodologie 2. Analyse und Interpretation von Texten 3. Literaturgeschichte C Landeskunde Historische, geographische, ethnographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Aspekte 1. Großbritanniens 2. der USA 3. anderer englischsprachiger Länder Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der englischen Sprache C Didaktik der englischsprachigen Literaturen Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache besteht aus zwei Teilen, und zwar der Übersetzung eines deutschen Textes ins Englische sowie der Erstellung eines schriftlichen englischen Textes bei lediglich vorgegebener thematischer Fixierung (z.B. Essay, Commentary). Für die Anfertigung der zweiten Klausur ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppen a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Französisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Theoriebildung und Methoden der Sprachwissenschaft 2. Die französische Gegenwartssprache unter Hervorhebung der Gebrauchsnorm und ihre soziale und regionale Variation 3. Französische Sprachgeschichte B Literaturwissenschaft 1. Grundbegriffe der Literaturtheorie und Methoden der Literaturwissenschaft 2. Analyse und Interpretation von Texten 3. Die Entwicklung der französischen Literatur und die der anderen französischsprachigen Literaturen C Landeskunde 1. Geographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Aspekte des heutigen Frankreich und anderer französischsprachiger Länder 2. Geschichte Frankreichs und anderer französischsprachiger Länder Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der französischen Sprache C Didaktik der französischsprachigen Literaturen Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der französischen Sprache umfaßt zwei Teile, und zwar die Übersetzung eines deutschen Textes ins Französische sowie die Erstellung eines schriftlichen französischen Textes bei lediglich vorgegebener thematischer Fixierung (z.B. Essay, Explication de texte). Für die Anfertigung der zweiten Klausur ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppen a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Russisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Darstellung der verschiedenen Strukturebenen der russischen Sprache 2. Theorien und Methoden der russischen und der sowjetischen Sprachwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der deskriptiven, funktionalen und angewandten Linguistik 3. Historische Erklärung russischer Spracherscheinungen des 19. und 20. Jahrhunderts B Literaturwissenschaft 1. Grundbegriffe der Literaturtheorie und Methoden der Literaturwissenschaft 2. Analyse und Interpretation von Texten 3. Geschichte der russischen Literatur unter besonderer Berücksichtigung des 19. und 20. Jahrhunderts C Landeskunde 1. Geographische, ethnographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Aspekte Rußlands und der ehemaligen Sowjetunion 2. Geschichte Rußlands und der ehemaligen Sowjetunion unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-russischen Beziehungen sowie der Bedeutung des Verhältnisses zwischen Deutschen und Russen Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der russischen Sprache C Didaktik der russischsprachigen Literatur Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache besteht aus zwei Teilen, und zwar der Paraphrasierung und/oder Kommentierung eines russischen Textes sowie der Übersetzung eines russischen Textes ins Deutsche. Für die Anfertigung der zweiten Klausur ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppen a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Latein Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Literaturwissenschaft 1. Theoretische und methodische Grundlagen der Literaturwissenschaft 2. Römische Literaturgeschichte, Rezeption der antiken lateinischen Literatur 3. Textüberlieferung und Textkritik 4. Rethorik, Poetik 5. Metrik B Sprachwissenschaft 1. Geschichte der lateinischen Sprache; historische und vergleichende Grammatik 2. sprachwissenschaftliche Textanalyse 3. Theorie und Praxis der Übersetzung C Altertumskunde 1. Geschichte, Staat und Gesellschaft 2. Archäologie und Landeskunde 3. Philosophie 4. Religion und Mythologie Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Geschichte des altsprachlichen Unterrichts B Probleme und Ziele des altsprachlichen Unterrichts Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist in der Regel aus den Bereichen der Gruppe a zu stellen. Die Klausur dient dem Nachweis der Fertigkeit, lateinische Originaltexte mittleren Schwierigkeitsgrades angemessen ins Deutsche zu übertragen und textbezogene Fragen zu den Bereichen der Gruppe a zu beantworten. In der mündlichen Prüfung ist je ein Text aus dem Bereich der Poesie und der Prosa aus der Gruppe, der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Autorinnen und Autoren zu übersetzen und unter Berücksichtigung des Forschungsstandes zu interpretieren. Die Bewerberin oder der Bewerber hat dabei vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Ein Teil der Prüfung kann sich auch auf Texte der nachantiken lateinischen Literatur erstrecken. Griechisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Literaturwissenschaft 1. Theoretische und methodische Grundlagen der Literaturwissenschaft 2. Griechische Literaturgeschichte; Rezeption der antiken griechischen Literatur 3. Textüberlieferung und Textkritik 4. Rethorik und Poetik 5. Metrik B Sprachwissenschaft 1. Geschichte der griechischen Sprache; historische und vergleichende Grammatik 2. Sprachwissenschaftliche Textanalyse 3. Theorie und Praxis der Übersetzung C Altertumskunde 1. Geschichte, Staat und Gesellschaft 2. Archäologie und Landeskunde 3. Philosophie 4. Religion und Mythologie Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Geschichte des altsprachlichen Unterrichts B Probleme und Ziele des altsprachlichen Unterrichts Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist in der Regel aus den Bereichen der Gruppe a zu stellen. Die Klausur dient dem Nachweis der Fertigkeit, griechische Originaltexte mittleren Schwierigkeitsgrades angemessen ins Deutsche zu übertragen und textbezogene Fragen zu den Bereichen der Gruppe a zu beantworten. In der mündlichen Prüfung ist je ein Text aus dem Bereich der Poesie und der Prosa aus der Gruppe der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Autorinnen oder Autoren zu übersetzen und unter Berücksichtigung des Forschungsstandes zu interpretieren. Die Bewerberin oder der Bewerber hat dabei vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Geschichte Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche Aus den fachwissenschaftlichen Bereichen A Alte Geschichte B Mittelalterliche Geschichte C Neuere Geschichte (Frühe Neuzeit, Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts) sind Schwerpunkte aus folgenden Gebieten zu wählen: 1. Politische Geschichte 2. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 3. Rechts- und Verfassungsgeschichte 4. Kultur- und Geistesgeschichte Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Theorie der Geschichtswissenschaft im Verhältnis zur Didaktik der Geschichte B Möglichkeiten der problemorientierten Darstellung im Geschichtsunterricht C Geschichte und Funktion des Geschichtsunterrichts Prüfungsanforderungen Die Wissenschaftliche Hausarbeit kann in allen Bereichen der Gruppe a geschrieben werden. Wird das Thema für die Wissenschaftliche Hausarbeit aus dem Bereich C der Gruppe a gestellt oder im anderen Unterrichtsfach geschrieben, so ist die Klausur nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers aus den Bereichen A oder B der Gruppe a zu stellen. Wird das Thema für die Wissenschaftliche Hausarbeit aus dem Bereich A der Gruppe a gestellt, so ist die Klausur aus dem Bereich B der Gruppe a zu stellen und umgekehrt. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten des Bereichs C der Gruppe a und in zwei Gebieten desjenigen Bereichs der Gruppe a nachzuweisen, der nicht in der Klausur geprüft wurde, sowie in einem Bereich der Gruppe b. Wissenschaft von der Politik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Das politische, rechtliche und sozioökonomische System der Bundesrepublik Deutschland und seine historischen Voraussetzungen B Gesellschaftliche und politische Prozesse und Institutionen, soziale Bewegungen C Politik und Wirtschaft D Internationale Beziehungen und Außenpolitik E Analyse und Vergleich unterschiedlicher politischer und gesellschaftlicher Systeme F Politische Sozialisation und Kommunikation G Sozialwissenschaftliche Theorien und Methoden, Wissenschaftstheorie Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Theorie, Geschichte und Praxis der politischen Bildung und Positionen der Didaktik der Sozialkunde B Unterrichts- und Interaktionsforschung, Verhältnis der Geschlechter in Schule und Unterricht Prüfungsanforderungen Die Aufgabe für die Klausur soll aus einem Bereich der Gruppen a gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in drei weiteren Bereichen der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Für die Prüfungsanforderung der Gruppe a ist der Bereich A Pflicht. Außerdem sind die Bereiche B oder C sowie D oder E zu wählen. Der vierte Bereich ist aus den noch nicht gewählten Bereichen zu bestimmen. Erdkunde Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Physische Geographie B Kulturgeographie C Angewandte Geographie und Umweltschutz D Regionale Geographie einschließlich Industrie- und Entwicklungsländerproblematik Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Erkenntnisziele der Erdkunde B Wissenschaftliche Konzeptionen der Geographie und ihre Bedeutung für den Erdkundeunterricht Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus den Bereichen der Gruppe a zu stellen. Die Aufgabe für die Klausurkann aus allen Bereichen der Gruppen a gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je einem Gebiet aus drei Bereichen der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Mathematik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Analysis und ihre Anwendungen B Algebra, Grundlagen der Mathematik und der Zahlentheorie C Geometrie und Topologie D Stochastik und angewandte Mathematik Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Grundfragen des Mathematikunterrichts unter Einbeziehung empirischer Befunde und geschichtlicher Aspekte B Verfahren der Vermittlung und Probleme des Erklärens und Verstehens mathematischer Sachverhalte C Geschichte der Mathematik und Didaktik des anwendungsorientierten Mathematikunterrichts Prüfungsanforderungen Die Aufgaben für die Klausur können aus allen Bereichen der Gruppe a gestellt werden. Es können Fragestellungen der Gruppe b berücksichtigt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in zwei Bereichen der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Physik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Mechanik B Elektrizitätslehre C Optik D Thermodynamik E Quantenmechanik F Grundzüge der Struktur der Materie Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Grundlagen und Ziele des Physikunterrichts B Verfahren der Vermittlung und Probleme des Erklärens und Verstehens physikalischer Sachverhalte; Medien C Begriffs- und Theorienbildung der Physik Prüfungsanforderungen Die Aufgaben der Klausur können aus allen Bereichen der Gruppe a gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Informatik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Theoretische Informatik (Berechenbarkeit und Automatentheorie, Formale Sprachen und Grammatiken, Verifikation, Komplexitätstheorie, Wissensverarbeitung und Logik) B Systementwicklung (Algorithmen und Datenstrukturen, Software-Engeneering, Programmierung) C Systemumgebung (Rechnerarchitektur und Betriebssysteme, Übersetzerbau, Netzwerke, Informationssysteme, Rechnertechnologie) D Informatik; Technik und Gesellschaft (Chancen und Risiken der Datenverarbeitung, Datenschutz, informationelle Selbstbestimmung, historische Entwicklung der Datenverarbeitung) Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Ziele und Inhalte der Informationstechnischen Bildung B Planung und Entwurf des Informatikunterrichtes C Bewertung von Hard- und Software-Systemen für den Unterricht Prüfungsanforderungen Die Aufgaben für die Klausur können aus allen Bereichen der Gruppe a gestellt werden. Dabei müssen die Bereiche A bis C berücksichtigt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in zwei Bereichen aus A bis C der Gruppe a unter Berücksichtigung fachdidaktischer Fragestellungen der Gruppe b nachzuweisen. Chemie Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Atombau und Periodensystem B Chemische Bindung/Bindungsmodelle, Strukturen von Stoffen C Thermodynamik (Zustandsformen und Eigenschaften der Materie) D Chemische Gleichgewichte E Reaktionskinetik F Elektrochemie G Grundlagen der Strukturaufklärung H Chemie der Haupt- und Nebengruppenelemente I Chemie der Kohlenstoffverbindungen J Rohstoffe, großtechnische Prozesse und Verbundsysteme K Präparative und analytische Arbeitsmethoden L Sicherheitsmaßnahmen und Unfallverhütung M Chemie in interdisziplinären Bereichen N Bedeutung und Anwendung chemischer Prozesse für Alltag, Technik und Umwelt Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Grundlagen und Ziele des Chemieunterrichts und seine Bezüge zur Lebensumwelt B Verfahren der Vermittlung und Probleme des Erklärens und Verstehens chemischer Sachverhalte C Lehrplanentwicklung D Medien, Exkursionen und außerschulisches Lernen E Geschichte der Chemie, Theorie und Begriffsgeschichte Prüfungsanforderungen Die Aufgaben für die Klausur sollen aus der Gruppe a gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in drei Bereichen der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Biologie Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Allgemeine Biologie 1. Evolution 2. Grundlagen der Genetik 3. Allgemeine Ökologie, Naturschutz und Umwelt 4. Entwicklungsbiologie 5. Grundkenntnisse einheimischer Tier- und Pflanzenarten B Botanik 1. Anatomie, Morphologie und Systematik der Pflanzen 2. Grundlagen der Physiologie der Pflanzen 3. Pilze, Bakterien, Viren, einschließlich Aspekte der Mikrobiologie C Zoologie 1. Funktionelle Organisation ausgewählter Tierstämme und Systematik 2. Grundlagen der Physiologie der Tiere 3. Verhalten D Humanbiologie 1. Herkunft und Stellung des Menschen 2. Funktionelle Morphologie der Organsysteme 3. Fortpflanzung und Entwicklung 4. Humangenetik 5. Gesundheit und Krankheit, Immunbiologie 6. Biologische Aspekte menschlichen Verhaltens Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Theorie und Begriffsgeschichte in der Biologie B Didaktik des Biologieunterrichts C Lehrpläne für den Biologieunterricht D Methoden, Medien und Arbeitsweisen (einschließlich außerschulisches Lernen) E Ethische und gesellschaftliche Aspekte der modernen Biologie einschließlich Naturschutz und Umwelt F Sexualerziehung und Gesundheitserziehung Prüfungsanforderungen Die Aufgaben für die Klausur können aus allen Bereichen der Gruppen a und b gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je einem Gebiet aus drei Bereichen der Gruppe a sowie aus einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Sport Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Trainings- und Bewegungswissenschaft B Sportmedizin C Sportpsychologie D Sportsoziologie E Sportgeschichte Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Funktionen und Zielvorstellungen von Sport, Spiel und Bewegung im Zusammenhang mit Bildung und Erziehung B Modelle, Ansätze und Tendenzen der Sportdidaktik C Sportartübergreifende Aspekte des Sports und Sportunterrichts Gruppe c - fachpraktische Bereiche A Grundsportarten: 1. Leichtathletik, Schwimmen, Turnen, Gymnastik/Tanz 2. Basketball, Fußball, Handball, Volleyball B Wahlsportarten: Sportarten, die nicht Grundsportarten sind und angeboten werden können C Schwerpunktsportarten: Mindestens eine Schwerpunktsportart ist aus den Grundsportarten zu wählen Prüfungsanforderungen In der Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B und nach Wahl in einem der Bereiche C bis E der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Wird in einem weiteren Bereich eine zusätzliche Prüfung abgelegt, so wird diese im Zeugnis gesondert vermerkt. Die Aufgaben für die Klausur werden aus zwei der vier als Prüfungsanforderungen genannten Bereiche gestellt. In der mündlichen Prüfung werden die beiden anderen Bereiche überprüft, die nicht Gegenstand der Klausur waren. Die Überprüfung der Fachpraxis erfolgt in den Grund-, Wahl- und Schwerpunktsportarten und besteht aus folgenden Teilen: 1. Überprüfung der sportspezifischen Leistungsfähigkeit unter wettkampfähnlichen Bedingungen 2. Überprüfung der Demonstrationsfähigkeit 3. Überprüfung der zur Vermittlung dieser Sportart notwendigen Kenntnisse In den Schwerpunktsportarten werden erweiterte sportmotorische Leistungen und Vermittlungskompetenz überprüft. Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem dieser Prüfungsteile mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde. Die Teilnoten werden zu einer Note zusammengefaßt. Überprüft werden acht Grundsportarten, zwei Wahlsportarten und zwei Schwerpunktsportarten. In die Note der fachpraktischen Prüfung gehen die Ergebnisse von vier der acht Grundsportarten (nach Wahl je zwei aus A 1 und A 2 der Gruppe c), der beiden Wahlsportarten und der beiden Schwerpunktsportarten ein. Termin und Zeitdauer der fachpraktischen Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgelegt. Die Teile der fachpraktischen Prüfung können nach Abschluß der jeweiligen fachpraktischen Ausbildung abgelegt werden. Voraussetzung ist, daß sie nach den Maßgaben der Prüfungsordnung unter Beteiligung der zuständigen Prüfungsabteilung abgelegt werden. Grundsportarten, deren Bewertungen in die Note der fachpraktischen Prüfung eingehen, können nicht auch als Schwerpunktsportart gewählt werden; eine Schwerpunktsportart kann nicht gleichzeitig Wahlsportart sein. Die Note für die Fachpraxis wird aus dem arithmetischen Mittel der ausgewählten Einzelprüfungen errechnet. Philosophie Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Theoretische Philosophie B Praktische Philosophie C Geschichte der Philosophie D Philosophie der Gegenwart Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Philosophie und philosophisches Denken im individuellen und gesellschaftlichen Bildungsprozeß B Probleme des Zugangs zur Philosophie und der Vermittlung ihrer Inhalte C Fragen der didaktischen Realisierung philosophischer Denkprozesse im Unterricht Prüfungsanforderungen Die Aufgabe für die Klausur ist aus einem Bereich der Gruppe a zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in zwei weiteren Bereichen der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Arbeitslehre Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Technik 1. Begriff der Technik und Möglichkeiten der Systematisierung 2. Funktions- und Strukturprinzipien ausgewählter technischer Systeme 3. Methoden der Technik, Allgemeine Verfahrens- und Fertigungstechnik und spezielle Technologien 4. Grundprobleme der technischen Entwicklung und der Nutzung technischer Systeme, Bedingungen und Folgen in Beruf und Alltag, Berufswahl B Wirtschaft 1. Produktion - Markt - Konsum 2. Arbeitsplatz - Betrieb - Arbeitsmarkt- und Berufsentwicklung 3. Gesamtwirtschaftliche Prozesse und Strukturen (einschließlich Wirtschaftsordnung) 4. Interessenvertretung der Sozialpartner im Arbeitsprozeß C Sozioökologie 1. Soziale, rechtliche, psychische und physische Aspekte der Arbeit 2. Ökologische Bedingungen und Folgen der Arbeit 3. Arbeit und Persönlichkeit 4. Berufswahl und berufliche Bildung Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Ziele des Unterrichtsfaches Arbeitslehre B Geschichte der Arbeitslehre C Konzeption der Arbeitslehre D Unterrichtsprinzipien, -formen und -modelle, Medien E Betriebspraktikum und Betriebserkundung Prüfungsanforderungen Die Aufgabe für die Klausur kann aus den Bereichen der Gruppe a oder der Gruppe b oder bereichsübergreifend gestellt werden. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in der Gruppe a in dem gewählten Fachschwerpunkt Technik, Wirtschaft oder Sozioökologie in einem Bereich nachzuweisen. An einem übergreifenden Thema hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, daß der integrative Ansatz des Faches Arbeitslehre dargestellt werden kann. Dazu müssen neben Kenntnissen in dem gewählten Fachschwerpunkt auch Grundkenntnisse nachgewiesen werden, die in den anderen Fachschwerpunkten im Grundstudium vermittelt wurden. Deutsch als Fremdsprache Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Deutsch - Sprachwissenschaft 1. Theorie des Erst- und Zweitsprachenerwerbs 2. Textgrammatik unter besonderer Berücksichtigung der kontrastiven Sprachenvermittlung 3. Deutsche Idiomatik 4. Deutsche Gegenwartssprache, besonders Deutsch als Unterrichtssprache (unter Einbeziehung didaktischer, lerntheoretischer, linguistischer und pädagogischer Fachterminologie), Wissenschaftsdeutsch und "Jugenddeutsch" B Deutsch - Literaturwissenschaft 1. Methoden der Texterschließung 2. Analyse und Interpretation poetischer Texte unter Verwendung der deutschen und internationalen Nomenklatur 3. Literaturgeschichte seit der deutschen Klassik im Überblick C Deutsch - Landeskunde 1. Deutsche Geschichte von 1871 bis 1945 im Überblick; das politische System der Bundesrepublik Deutschland (mit Berücksichtigung sozialer und ökonomischer Fragestellungen) 2. Kulturelles Leben in Deutschland nach 1945 Gruppe b - fachdidaktische Bereiche 1. Didaktik und Methodik des Fremdsprachenunterrichts und des Zweitsprachenerwerbs 2. Lehrpläne, Lehrwerke, Lehrwerkanalyse und Unterrichtsmedien 3. Sprachdiagnose, linguistische Testverfahren und Maßnahmen der Sprachförderung Prüfungsanforderungen Es werden eine fachwissenschaftliche oder fachdidaktische Klausur mit Aufgaben aus den Bereichen a (A 2-4; B 2) oder b sowie eine sprachpraktische Klausur zum Nachweis sprachwissenschaftlicher Textanalyse im Hinblick auf die Vermittlung im Deutschunterricht verlangt. In der mündlichen Prüfung sind vertiefte Kenntnisse in je einem Gebiet der Bereiche A und C der Gruppe a und in einem weiteren Gebiet nach Wahl unter Ausschluss der in der Klausur behandelten Thematik nachzuweisen. Italienisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft 2. Die italienische Gegenwartssprache und ihre sozialen und regionalen Varianten 3. Geschichte der italienischen Sprache B Literaturwissenschaft 1. Grundbegriffe der Literaturtheorie und Methoden der Literaturwissenschaft 2. Entwicklung der italienischen Literatur unter besonderer Berücksichtigung des 19. und 20. Jahrhunderts 3. Analyse und Interpretation von Texten C Landeskunde 1. Geographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Aspekte des heutigen Italien 2. Geschichte Italiens Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der italienischen Sprache C Didaktik der italienischsprachigen Literatur Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der italienischen Sprache umfaßt zwei Teile, und zwar die Übersetzung eines deutschen Textes ins Italienische sowie die Erstellung eines schriftlichen italienischen Textes bei lediglich vorgegebener thematischer Fixierung. Für die Anfertigung der zweiten Klausur ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppen a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Spanisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft 2. Die spanische Gegenwartssprache und ihre sozialen und regionalen Varianten 3. Geschichte der spanischen Sprache B Literaturwissenschaft 1. Grundbegriffe der Literaturtheorie und Methoden der Literaturwissenschaft 2. Entwicklung der spanischen Literatur und der der anderen spanischsprachigen Länder unter besonderer Berücksichtigung des 19. und 20. Jahrhunderts 3. Analyse und Interpretation von Texten C Landeskunde 1. Geographische, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Aspekte Spaniens und der anderen spanischsprachigen Länder 2. Geschichte Spaniens und der anderen spanischsprachigen Länder Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der spanischen Sprache C Didaktik der spanischsprachigen Literaturen Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der spanischen Sprache umfaßt zwei Teile, und zwar die Übersetzung eines deutschen Textes ins Spanische sowie die Erstellung eines schriftlichen spanischen Textes bei lediglich vorgegebener thematischer Fixierung. Für die Anfertigung der zweiten Klausur ist eine Aufgabe aus den Bereichen a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Portugiesisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft 2. Die portugiesische Gegenwartssprache und ihre sozialen und regionalen Varianten 3. Geschichte der portugiesischen Sprache auf der Iberischen Halbinsel und in Übersee B Literaturwissenschaft 1. Grundbegriffe der Literaturtheorie und Methoden der Literaturwissenschaft 2. Entwicklung der Literaturen Portugals, Brasiliens und der anderen portugiesischsprachigen Länder unter besonderer Berücksichtigung des 19. und 20. Jahrhunderts 3. Analyse und Interpretation von Texten C Landeskunde 1. Geographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Probleme des heutigen Portugal und des heutigen Brasilien 2. Geschichte Portugals 3. Geschichte Brasiliens seit Beginn des 19. Jahrhunderts Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der portugiesischen Sprache C Didaktik der portugiesischsprachigen Literaturen Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der portugiesischen Sprache besteht aus zwei Teilen, und zwar der Übersetzung eines deutschen Textes ins Portugiesische sowie der Erstellung eines schriftlichen portugiesischen Textes bei lediglich vorgegebener thematischer Fixierung. Für die Anfertigung der zweiten Klausur ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppen a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Polnisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Darstellung der verschiedenen Sprachebenen der polnischen Sprache 2. Theorien und Methoden der polnischen Sprachwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der gegenwärtigen deskriptiven, funktionalen und angewandten Linguistik B Literaturwissenschaft 1. Grundbegriffe der Literaturtheorie und Methoden der Literaturwissenschaft 2. Entwicklung der polnischen Literatur, insbesondere seit 1760, im Gesamtzusammenhang der slawischen Literaturen 3. Analyse und Interpretation von Texten C Landeskunde 1. Geographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Gegebenheiten Polens im Großraum Osteuropa 2. Geschichte Polens unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Beziehungen sowie die Bedeutung des Verhältnisses zwischen Polen und Deutschen Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der polnischen Sprache C Didaktik der polnischen Literatur Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der polnischen Sprache umfaßt zwei Teile, und zwar die Übersetzung eines deutschen Textes ins Polnische sowie die Erstellung eines schriftlichen polnischen Textes bei lediglich vorgegebener thematischer Fixierung. Für die Anfertigung der zweiten Klausur ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppen a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Hebräisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprache 1. Formenlehre 2. Syntax 3. Lexik und Semantik B Literatur 1. Geschichtliche, prophetische und poetische Schriften der Hebräischen Bibel 2. Textüberlieferung und Textkritik C Hilfswissenschaften und Palästinakunde 1. Alttestamentliche Einleitungswissenschaft 2. Geschichte der frühjüdischen Literatur (Talmud, Midrasch) 3. Geschichte des Volkes Israel 4. Landeskunde Palästinas Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Ziele des Hebräischunterrichts B Vermittlungsprozesse der hebräischen Sprache und hebräischer Schriften Prüfungsanforderungen Die Klausur dient dem Nachweis der Fertigkeit, eine Stelle mittleren Schwierigkeitsgrades des Alten Testaments angemessen ins Deutsche zu übertragen und textbezogene Fragen der Gruppe a zu beantworten. In der mündlichen Prüfung sind leichtere Textstellen aus geschichtlichen, poetischen und prophetischen Schriften des Alten Testaments in punktiertem Text zu lesen und zu übersetzen und unter Berücksichtigung der Forschungssituation zu interpretieren. Die mündliche Prüfung dient zugleich der Überprüfung von Grundkenntnissen in allen Prüfungsbereichen der Gruppen a und b. Schwerpunktbildungen sind möglich. Türkisch Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Sprachwissenschaft 1. Darstellung der verschiedenen Sprachebenen der türkischen Sprache 2. Elemente des Arabischen und Persischen, soweit sie zum Verständnis der türkischen Grammatik und Syntax unentbehrlich sind 3. Geschichte der osmanisch-türkischen Sprache B Literaturwissenschaft 1. Grundbegriffe der Literaturtheorie und Methoden der Literaturwissenschaft 2. Osmanisch-türkische Literaturgeschichte 3. Analyse und Interpretation von Texten C Landeskunde 1. Geographische, politische, ökonomische, soziale und kulturelle Gegebenheiten der Türkei 2. Geschichte der Türkei 3. Entwicklung des islamischen Geisteslebens, insbesondere der Religion Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Allgemeine Fremdsprachendidaktik B Didaktik der türkischen Sprache C Didaktik der türkischen Literatur Prüfungsanforderungen Die sprachpraktische Klausur zum Nachweis der Fähigkeit im schriftlichen Gebrauch der türkischen Sprache umfaßt zwei Teile, und zwar die Übersetzung eines deutschen Textes ins Türkische sowie die Erstellung eines schriftlichen türkischen Textes bei lediglich vorgegebener thematischer Fixierung. Für die Anfertigung der zweiten Klausur ist eine Aufgabe aus den Bereichen der Gruppen a oder b zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und B und in einem Gebiet aus dem Bereich C der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Wirtschaftstheorie B Wirtschaftspolitik C Finanzwirtschaft D Betriebswirtschaftslehre E Soziologie (insbes. Wirtschaftssoziologie) F Politologie G Wirtschafts- und Sozialgeschichte H Sozialpsychologie Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Lehrplanentwicklung für das Fach Wirtschafts- und Sozialwissenschaften B Methoden des Faches Wirtschafts- und Sozialwissenschaften C Medien im Fach Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Prüfungsanforderungen Die Aufgabe für die Klausur wird aus den Bereichen A bis H der Gruppe a gestellt. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zweien der Bereiche A bis D und E bis H der Gruppe a nach Wahl sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen. Ethik Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Philosophische Ethik und Sozialphilosophie 1. Hauptpositionen in der Geschichte der philosophischen Ethik 2. Aktuelle Grundfragen 3. Politische Ethik und Grundlegung der Demokratie 4. Pluralismus und Moralvorstellungen in der Ethik B Geschichte und Soziologie der Moral 1. Geschichtlicher Wandel der Moral und der Morallehren 2. Geschichtliche und gesellschaftliche Bedingungen von Normen und ihrer Rechtfertigung 3. Werturteile in den Human- und Sozialwissenschaften 4. Gesellschaftliche Bedingungen für die Verwirklichung der Menschen- und Bürgerrechte C Ethik in den Religionswissenschaften 1. Lebensdeutung und Lebensgestaltung in der Welt des Alten und Neuen Testaments 2. Prinzipien, Kategorien und Geschichte der christlichen Ethik und Sozialethik 3. Lebensdeutung und Lebensgestaltung in großen nichtchristlichen Religionen 4. Phänomene menschlicher Religiosität (z.B. religiöse Bewegungen, Religion und Wertorientierung im Alltag) Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Fachdidaktische Konzepte des Ethikunterrichts B Lehrplanentwicklung für den Ethikunterricht C Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen des Ethikunterrichts Prüfungsanforderungen Die Aufgabe für die Klausur ist aus den Bereichen A oder C der Gruppe a zu stellen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten aus den Bereichen A und C und in einem Gebiet aus dem Bereich B der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen.

Anlage 7

Bereiche und Anforderungen für die Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung in der ...

Anlage 7 Bereiche und Anforderungen für die Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung in der Fachrichtung Musik und in der Fachrichtung Kunst nach § 34 (Gymnasien)

Anlage 7

Anlage 7 Buchst. a: Bereiche und Anforderungen für die Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung in der Fachrichtung Musik nach § 34 Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Musikgeschichte und Musikwissenschaft B Methoden der musikalischen Analyse C Musikalische Akustik und Medienkunde D Geschichte der Musikpädagogik E Musikpädagogische Grundlagenforschung und Theorienbildung Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Fachdidaktische Konzeptionen B Psychologische Grundlagen der Musikdidaktik C Methoden des Musikunterrichts Gruppe c - fachpraktische Bereiche 1. Gehörbildung 2. Satzlehre und Satzanalyse 3. Instrumentales Hauptfach 4. Instrumentales Nebenfach 5. Gesang (Singen und Sprechen einschließlich Stimmkunde und Sprecherziehung) 6. Ensembleleitung (vokal und instrumental) 7. Schulpraktisches Instrumentalspiel Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit wird aus einem Bereich der Gruppe a oder b gestellt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine zweiteilige Klausur in Gehörbildung und Tonsatz anzufertigen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Bereiche der Gruppe a, auf einen Bereich der Gruppe b nach Wahl des Bewerbers sowie auf die Bereiche 1 und 2 der Gruppe c. Die Überprüfung der Fachpraxis erfolgt in den Bereichen 3 bis 7 der Gruppe c. Entweder für das instrumentale Hauptfach oder für das instrumentale Nebenfach muß Klavier gewählt werden. Wer im Haupt- oder Nebenfach Gesang wählt, wird in einem weiteren instrumentalen Nebenfach geprüft. Die Aufgaben in den unter 6 a) und b) genannten Bereichen sind den Bewerberinnen und Bewerbern mindestens zwei Tage vor der Prüfung bekanntzugeben. Termin und Zeitdauer der fachpraktischen Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgelegt. Die Note für die Fachpraxis wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelprüfungen errechnet. Prüfungszeiten Die mündliche Prüfung in den Bereichen der Gruppe a soll in der Regel nicht länger als 90 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung in einem Bereichen der Gruppe b nach Wahl des Bewerbers soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung in den Bereichen 1 und 2 der Gruppe c soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Für die Überprüfung der Fachpraxis gelten folgende Prüfungszeiten: Gruppe c, Bereiche 3 und 4: Prüfungszeit insgesamt in der Regel nicht länger als 45 Minuten; Gruppe c, Bereich 5: Prüfungszeit in der Regel nicht länger als 30 Minuten; Gruppe c Bereiche 6 a) und b): Prüfungszeit insgesamt in der Regel nicht länger als 40 Minuten; Gruppe c, Bereich 7: Prüfungszeit in der Regel nicht länger als 30 Minuten.

Anlage 7

Anlage 7 Buchst. b: Bereiche und Anforderungen für die KünstlerischWissenschaftliche Prüfung in der Fachrichtung Kunst nach § 34 Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Kunstgeschichtliche Epochen bis zur Gegenwart B Geschichte, Ästhetik, Theorie und Funktion der visuellen Medien C Methodenlehre der Kunstgeschichte D Kulturgeschichte, Alltagsästhetik und Jugendkultur E Bezugswissenschaften in ihren fachrelevanten Aspekten Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Fachdidaktische Konzeptionen und Geschichte des Faches B Ziele und Methoden des Kunstunterrichtes C Kunstpädagogische Dimensionen ästhetischer Wahrnehmung und künstlerischer Praxis Gruppe c - fachpraktische Bereiche 1. Künstlerische Darstellungsformen und Techniken 2. Aktion und Spiel 3. Design, Architektur und Umweltgestaltung Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit (wissenschaftlich oder künstlerisch-praktisch) ist aus den Bereichen a bis c zu stellen. Bei einer Themenstellung aus dem fachpraktischen Bereich ist ein theoretischer Begleittext erforderlich. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Kunst geschrieben, so findet anstelle der Klausur eine fachpraktische Prüfung statt. Die Anfertigung einer künstlerisch-praktischen Hausarbeit erfordert für die Klausur eine Aufgabenstellung aus der Gruppe a oder b. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht im Fach Kunst geschrieben, so erfolgt statt einer Klausur eine fachpraktische Prüfung. Die Festlegung des zeitlichen Rahmens für die Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und ihrer Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Die Bearbeitungszeit darf nicht mehr als fünf Arbeitstage umfassen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten der Gruppen a und b nachzuweisen. Die Anfertigung einer künstlerisch-praktischen Hausarbeit erfordert für die Klausur eine Aufgabenstellung aus der Gruppe a oder b. Die Überprüfung der Fachpraxis erfolgt aus zwei Bereichen der Gruppe c nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Festlegung des zeitlichen Rahmens für die Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und ihrer Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Die Bearbeitungszeit darf für einen Bereich nicht mehr als fünf Arbeitstage umfassen. Die Note für die Fachpraxis wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelprüfungen errechnet.

Anlage 8

Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fachrichtungen nach § 35 ...

Anlage 8 Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fachrichtungen nach § 35 (Sonderschulen) Prüfungsbereiche Fachrichtungen A Lernhilfe 1. Entstehungsbedingungen und Erscheinungsformen der Behinderung 2. Didaktisch-methodische Ansätze für den Unterricht mit lernbehinderten Schülerinnen und Schülern 3. Spezielle Ansätze des Deutsch- und Mathematikunterrichts 4. Allgemeine und spezielle Fördermaßnahmen 5. Lehr-, Lern- und Übungsmaterialien und ihr Einsatz im Unterricht 6. Lernbehinderte Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen B Pädagogik für Praktisch Bildbare 1. Entstehungsbedingungen und Erscheinungsformen der Behinderung 2. Didaktisch-methodische Ansätze für den Unterricht mit Praktisch Bildbaren 3. Spezielle Möglichkeiten der Entwicklung im kognitiven, kommunikativen und lebenspraktischen Bereich 4. Möglichkeiten freisetzenden Lernens 5. Lehr-, Lern- und Übungsmaterialien und ihr Einsatz im Unterricht 6. Praktisch bildbare Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen 7. Vorschulische und nachschulische Maßnahmen C Erziehungshilfe 1. Entstehungsbedingungen und Erscheinungsformen der Behinderung 2. Didaktisch-methodische Ansätze für den Unterricht mit verhaltensgestörten Schülerinnen und Schülern 3. Spezielle Fördermöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten 4. Lehr-, Lern- und Übungsmaterialien und ihr Einsatz im Unterricht 5. Schülerinnen und Schüler mit Verhaltensauffälligkeiten in allgemeinen Schulen 6. Außerschulische Maßnahmen D Sprachheilpädagogik 1. Entstehungsbedingungen und Erscheinungsformen der Behinderung 2. Didaktisch-methodische Überlegungen für den Unterricht mit Sprachbehinderten 3. Allgemeine und spezielle Fördermaßnahmen 4. Lehr-, Lern- und Übungsmaterialien und ihr Einsatz im Unterricht 5. Sprachbehinderte Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen 6. Institutionelle Möglichkeiten sprachlicher Förderung Prüfungsanforderungen Die Aufgaben für die Klausuren können aus allen Gebieten der gewählten Fachrichtungen gestellt werden. In den mündlichen Prüfungen hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse in allen Gebieten und vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten der gewählten Fachrichtungen nachzuweisen.

Anlage 9

Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fachrichtungen und den Fächern nach § ...

Anlage 9 Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fachrichtungen und den Fächern nach § 36 (Berufliche Schulen der gewerblich-technischen Fachrichtung)

Anlage 9

Anlage 9 Buchst. a: Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fachrichtungen nach § 36 Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind in der Vorprüfung Grundkenntnisse in den bei den Fachrichtungen genannten Bereichen nachzuweisen. Die von der Bewerberin oder dem Bewerber nachzuweisenden vertieften Kenntnisse sind bei den einzelnen Fachrichtungen aufgeführt. In der mündlichen Prüfung sollen Gebiete der schriftlichen Prüfung nicht noch einmal geprüft werden. Bautechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Baukonstruktion I und II B Geometrie I und II C Mathematik I und II D Statik I-IV II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Bauphysik B Baustoffkunde C Technischer Ausbau/Gebäudetechnik D Baugeschichte I E Kunstgeschichte F Raumgestaltung/Innenausbau G Baudurchführungsplanung H Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus den Bereichen A bis C der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung im Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche D bis H der Gruppe II nachzuweisen. Elektrotechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Mathematik I-III B Grundlagen der Elektrotechnik I-III C Einführung in die Informatik für Ingenieure I und II D Meßtechnik für das Berufsfeld II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung a) Fachgebiet Energie und Automatisierungstechnik A Einführung in die Energietechnik B Grundlagen elektronischer Schaltungen C Theorie elektrischer Maschinen I D Leistungselektronik I und II E Regelungstechnik F Automatisierung und Regelung in der Antriebstechnik G Fachdidaktik b) Fachgebiet Kommunikations- und Informationstechnik A Grundlagen elektronischer Schaltungen B Technik und Einsatz von Mikrorechnern, Mikrocomputer in der Informationstechnik C Einführung in die Regelungstechnik D Übertragungstechnik I und II E Technik der Nachrichtenvermittlung I und II F Rechnerorganisation G Schaltwerktechnik H Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus einem der Bereiche A bis H der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche D bis H der Gruppe II nachzuweisen. Drucktechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Mathematik I und II B Chemische Grundlagen für das graphische Gewerbe C Einführung in die Druckverfahren I und II D Experimentalphysik I und II II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Probleme der Bedruckbarkeit B Reproduktionstechnik I und II C Buchkunst und Kunstgeschichte D Papierherstellung und Papierprüfung E Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus einem der Bereiche A bis D der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche C bis E der Gruppe II nachzuweisen. Metalltechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Mathematik B Elektrotechnik C Werkstoffkunde (metallische und nichtmetallische Werkstoffe) D Maschinenbauliche Grundlagen I (Belastung und Beanspruchung der Maschinenelemente und deren Darstellung) II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung Fachrichtung Maschinentechnik: A Maschinenbauliche Grundlagen II (CAD und Konstruktionsmethoden) B Fertigung und Montagetechnik (Fertigungsverfahren und deren Maschinen, Betriebsmittel und Qualitätssicherung) C Steuerungs- und Regelungstechnik D Grundlagen der Arbeitswissenschaft und Arbeitssicherheit E Produktionsplanung und Steuerung F Fachdidaktik Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik: A Maschinenbauliche Grundlagen II (CAD und Konstruktionsmethoden) B Fahrzeugtechnik C Fertigungs- und Montagetechnik (Fertigungsverfahren und deren Maschinen, Betriebsmittel und Qualitätssicherung) D Steuerungs- und Regelungstechnik E Grundlagen der Arbeitswissenschaft und Arbeitssicherheit F Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus einem der Bereiche A bis C der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung vertiefte Kenntnisse im Bereich C und nach Wahl in einem Bereich aus D bis F der Gruppe II nachzuweisen. Chemietechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Anorganische Chemie B Analytische Chemie C Physikalische Chemie D Physik II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Verfahrenstechnik B Chemische Technologie/chemische Produktionsverfahren C Organische Chemie D Anorganische Chemie E Biochemie F Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus den Bereichen B bis D der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B, in der mündlichen Prüfung in dem Bereich C und nach Wahl in einem Bereich aus D bis F der Gruppe II nachzuweisen. Textiltechnik und Bekleidung I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Anorganische Chemie und Analytische Chemie B Kunst- und Stilgeschichte C Farben- und Gestaltungslehre D Flächentechnologie II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Mode, Kunst- und Stilgeschichte B Textilchemie, Farbenchemie, Tensidchemie C Organische Chemie D Bekleidungstechnologie E Bekleidungsgestaltung F Geschichte und Soziologie der Mode G Produktionslehre H Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus den Bereichen A bis D der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung in dem Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche aus D bis H der Gruppe II nachzuweisen. Körperpflege I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Anorganische Chemie und Analytische Chemie B Biologie und Hygiene C Dermatologie D. Farbenlehre/Gestaltungslehre II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Mode, Kunst- und Stilgeschichte B Kosmetik, Tensidchemie C Organische Chemie D Biochemie E Gestaltungslehre F Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus den Bereichen A bis D der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung in dem Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche D bis F der Gruppe II nachzuweisen.

Anlage 9

Anlage 9 Buchst. b: Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fächern nach § 36 Für die Fächer Evangelische Religion Katholische Religion Deutsch Englisch Geschichte Politik Mathematik Physik Informatik Chemie Biologie Sport gelten die Prüfungsbereiche und Prüfungsanforderungen der entsprechenden Fächer aus der Anlage 5 . Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung in einem dieser Fächer auch nach den Anforderungen der Anlage 6 durchgeführt werden. Es ist dann ein besonderer Vermerk in das Zeugnis aufzunehmen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, der die Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 6 durchgeführt hat, muß die in § 33 Abs. 4 geforderten Fremdsprachenkenntnisse nachweisen. Prüfungsbereiche und Prüfungsanforderungen für das Fach Wirschaftskunde: Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Grundlagen der Volkswirtschaftslehre B Grundzüge der Wirtschaftspolitik C Überblick über die Neuere Wirtschaftsgeschichte D Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre E Rechtliche Grundlagen (Verfassungsrecht, Privatrecht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Recht der Berufsausbildung) F Theorie und Praxis der sozialen Sicherung Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Didaktik und Methodik des Faches Wirtschaftskunde B Didaktische und methodische Fragestellungen für die Behandlung rechtlicher Sachverhalte im Unterricht beruflicher Schulen Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers aus den Bereichen A bis F der Gruppe a oder bereichsübergreifend zu stellen. Die Aufgabe für die Klausur wird aus den Bereichen A bis F der Gruppe a gestellt. in der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse in den Bereichen C und F der Gruppe a und vertiefte Kenntnisse in je einem Gebiet der Bereiche A, B, D und E der Gruppe a sowie in einem Bereich der Gruppe b nachzuweisen.

Eingangsformel Lehr1StPrV

Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 106) wird verordnet:

§ 1

Zweck der Prüfung

§ 1 Zweck der Prüfung Die erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die durch das Studium zu erwerbenden fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Voraussetzungen für das angestrebte Lehramt besitzt.

§ 10

Freiversuch

§ 10 Freiversuch Legt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach ununterbrochenem Lehramtsstudium die Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit ( § 6 Abs. 1 Satz 3 ) ab, und besteht sie oder er die Prüfung nicht, so gilt diese als nicht unternommen. Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer die Bewerberin oder der Bewerber wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund beurlaubt war. War eine Bewerberin oder ein Bewerber nachweislich wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund längerfristig am Studium gehindert, ohne beurlaubt zu sein, bleibt bei der Berechnung der Semesterzahl nach Satz 1 ein Fachsemester unberücksichtigt.

§ 11

Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsteilen

§ 11 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsteilen (1) Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an anderen deutschen Hochschulen in einem Lehramtsstudiengang in den Bereichen, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will, studiert hat, werden angerechnet. Dies gilt auch für Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Studienveranstaltungen. Semester, die die Bewerberin oder der Bewerber an ausländischen Hochschulen studiert hat, oder dort erfolgreich absolvierte Studienveranstaltungen können angerechnet werden, wenn es sich um Bereiche handelt, in denen sie oder er die Prüfung ablegen will. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerausbildung des Prüfungsamtes. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Kultusministeriums einzuholen. (2) Es können andere Ausbildungsgänge durch das Amt für Lehrerausbildung im Benehmen mit der Leitung der Prüfungsabteilung auf die nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Studiendauer ganz oder teilweise angerechnet werden, sofern sie für das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt förderlich sind. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Kultusministeriums einzuholen. (3) Über die Anrechnung von bestandenen Abschlußprüfungen und Prüfungsteilen entscheidet das Amt für Lehrerausbildung. (4) Die Anrechnung nach Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 setzt voraus, daß die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

§ 12

Zulassung zur Prüfung

§ 12 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen ( § 9 Abs. 2 ) erfüllt. Nicht zugelassen wird, wer die Prüfung für das angestrebte Lehramt in den in der Meldung benannten Fächern oder Fachrichtungen endgültig nicht bestanden hat. (2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Amt für Lehrerausbildung. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen. (3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätten.

§ 13

Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen für sonstige Bewerberinnen und ...

§ 13 Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen für sonstige Bewerberinnen und Bewerber (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann zur Prüfung zugelassen werden, auch ohne ein Studium für das Lehramt an Sonderschulen absolviert zu haben, wenn sie oder er 1. mindestens ein Jahr in einer Sonderschule in Hessen unterrichtet oder in einer Heilpädagogischen Einrichtung eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat, 2. die Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat, 3. nachweist, daß sie oder er sich auf die Prüfung vorbereitet hat. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Zulassung zur Prüfung beantragt, hat 1. das Zeugnis über die abgelegte Lehramtsprüfung in beglaubigter Abschrift, 2. eine Übersicht über den Bildungsgang und die bisherige Tätigkeit sowie entsprechende Beschäftigungsnachweise, 3. die Versicherung, daß sie oder er die Zulassung zur Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen bisher nicht beantragt hat, oder die Mitteilung, wann und wo dies geschehen ist, 4. eine ausführliche Erklärung, nach Möglichkeit mit Nachweisen, in welcher Weise sie oder er sich auf die Prüfung vorbereitet hat, vorzulegen. (3) Über die Zulassung entscheidet das Amt für Lehrerausbildung nach Anhörung der für die Bewerberin oder den Bewerber zuständigen Schulaufsichtsbehörde. (4) Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt sechs Monate; im übrigen gelten die Vorschriften dieser Prüfungsordnung sinngemäß.

§ 14

Teile der Prüfung

§ 14 Teile der Prüfung (1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus einer Wissenschaftlichen Hausarbeit, Klausuren, mündlichen Prüfungen und soweit für einzelne Unterrichtsfächer vorgeschrieben, aus praktischen Prüfungsteilen. In jedem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Unterrichtsfach und in jeder Fachrichtung ist mindestens eine Klausur zu schreiben und mindestens eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Grundschulen hat abweichend von Abs. 1 mindestens eine Klausur im Fach für die Klassen 5 bis 10 (Wahlfach) anzufertigen. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien hat zusätzlich zu den nach Abs. 1 geforderten Klausuren eine weitere in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften anzufertigen. Abweichend von § 18 Abs. 2 hat die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien eine mündliche Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften abzulegen, die dreißig Minuten nicht unterschreiten soll. An die Stelle der Klausur kann eine Hausarbeit treten. (4) Bei der Bewerberin oder dem Bewerber für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung treten an die Stelle der Prüfung in der Fachrichtung die Klausuren und mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung, an die Stelle der wissenschaftlichen Hausarbeit die von der Bewerberin oder dem Bewerber verfaßte Diplomarbeit. Die Erste Staatsprüfung für die in Satz 1 genannte Bewerberin oder den genannten Bewerber besteht aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung, die sich zu gleichen Teilen auf den Bereich der Allgemeinen Erziehungswissenschaft und der Berufs- und Wirtschaftspädagogik erstreckt, und auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers aus einer Prüfung in einem Unterrichtsfach.

§ 15

Prüfungsbereiche und Prüfungsanforderungen

§ 15 Prüfungsbereiche und Prüfungsanforderungen (1) Prüfungen können in den im Zweiten Teil festgelegten Unterrichts- und Prüfungsfächern abgelegt werden. (2) Prüfungsbereiche und Prüfungsanforderungen für die einzelnen Lehrämter ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9 zu dieser Verordnung. In der Prüfung sollen die für die Schule geltenden Rahmenpläne angemessen berücksichtigt werden.

§ 16

Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 16 Wissenschaftliche Hausarbeit (1) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist anzufertigen 1. von der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ablegt, entweder in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder in der Allgemeinen Didaktik der Grundschule, 2. von der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ablegt, entweder in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, 3. von der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen ablegt, in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder in einer der beiden von ihr oder ihm gewählten Fachrichtungen, 4. von der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für eines der übrigen Lehrämter ablegt, in einem Unterrichtsfach oder in der von ihr oder ihm gewählten Fachrichtung, auf Antrag auch in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften nach Entscheidung des Wissenschaftlichen Prüfungsamtes. (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder an Hauptschulen und Realschulen ablegen wollen, können die Wissenschaftliche Hausarbeit frühestens nach Vorlesungsschluss des fünften Semesters, Bewerberinnen und Bewerber für die übrigen Lehrämter frühestens nach Vorlesungsschluss des siebten Semesters anfertigen. (3) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in der Regel als Einzelarbeit anzufertigen. Unter der Voraussetzung, daß die selbständige Leistung der einzelnen Bewerberin oder des einzelnen Bewerbers eindeutig zu beurteilen ist und das zu bearbeitende Thema die Beteiligung mehrerer Bewerberinnen oder Bewerber erfordert, kann eine Gruppenarbeit angefertigt werden, sofern die beteiligten Prüferinnen und Prüfer und die Leitung der zuständigen Prüfungsabteilung zustimmen. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber soll in der Arbeit die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Urteil, zur Anwendung wissenschaftlicher Verfahren und zu korrekter, geordneter und klarer Darstellung zeigen. (5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder einem fachkundigen Prüfer des Amtes für Lehrerausbildung einen Themenvorschlag erörtern. Wünsche der Bewerberin oder des Bewerbers für das Thema sind - soweit vertretbar - zu berücksichtigen. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt innerhalb einer angemessenen Frist der Leitung dem Amtes für Lehrerausbildung ein Thema vor. Bei der Entscheidung hat das Amt für Lehrerausbildung darauf zu achten, daß das Thema dem Zweck der Arbeit entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der Arbeit in der in Abs. 6 Satz 1 genannten Frist möglich ist. Es bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) nach Satz 1. Sofern eine Erörterung des Themenvorschlags nicht stattfindet, bestimmt das Amt für Lehrerausbildung eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers. (6) Im Unterrichtsfach Kunst kann an die Stelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Hausarbeit treten, die schriftlich zu erläutern ist. Ebenso kann im Unterrichtsfach Musik für das Lehramt an Gymnasien an die Stelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Hausarbeit treten, die schriftlich zu erläutern ist. (7) Die Frist für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas. Das Amt für Lehrerausbildung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren. (8) Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, daß die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde; in diesem Fall entscheidet das Amt für Lehrerausbildung, ob eine weitere Nachfrist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der auf Grund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muß ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der Hausarbeit aus Krankheitsgründen oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen. (9) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei Hausarbeiten in den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. (10) Die Bewerberin oder der Bewerber muß am Schluß der Hausarbeit versichern, daß diese selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die den benutzten Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Quellenangaben kenntlich gemacht wurden. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele und bildliche Darstellungen abzugeben. (11) Die Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung maschinenschriftlich und gebunden bei dem Amt für Lehrerausbildung einzureichen. Das Amt für Lehrerausbildung leitet eine Ausfertigung der Hausarbeit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter sowie danach der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter zur Beurteilung zu. Diese begutachten unverzüglich schriftlich die Hausarbeit, beide erteilen je eine Note und geben Hausarbeit und Gutachten an das Amt für Lehrerausbildung spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung zurück. (12) Bei unterschiedlicher Beurteilung setzt das Amt für Lehrerausbildung nach Rücksprache mit den beiden Gutachterinnen oder Gutachtern die Note fest. (13) Zeigt die Hausarbeit schwerwiegende sprachliche oder formale Mängel, so kann sie nicht mit der Note "ausreichend " oder besser bewertet werden. (14) Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als mit der Note " ausreichend" bewertet, ist eine neue anzufertigen. Wird auch diese schlechter als mit der Note "ausreichend" bewertet, ist eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ausgeschlossen. (15) Ist das Ergebnis der Wissenschaftlichen Hausarbeit endgültig festgesetzt worden, kann die Note der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag frühestens drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch das Amt für Lehrerausbildung bekanntgegeben werden. (16) Die Wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder des Diploms oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Prüfungszeugnis ausgehändigt ist. (17) Anstelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine von einer Wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit aus demselben Fach angenommen werden.

§ 17

Klausuren

§ 17 Klausuren (1) In den Klausuren, die in der Regel in vier Zeitstunden anzufertigen sind, soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder er in begrenzter Zeit mit den gängigen Methoden ihres oder seines Faches ein Problem erkennen und Wege zur Lösung finden kann. (2) In den Neueren Fremdsprachen und Deutsch als Fremdsprache sowie in der gewählten ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung sind zwei jeweils vierstündige Klausuren anzufertigen. Die Aufgaben und die erlaubten Hilfsmittel werden von dem Amt für Lehrerausbildung auf Vorschlag einer von ihr benannten Prüferin oder eines von ihr benannten Prüfers festgelegt. (3) Das Amt für Lehrerausbildung leitet die Klausur der Prüferin oder dem Prüfer sowie danach einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer des Amtes für Lehrerausbildung zu. Diese begutachten unverzüglich schriftlich Vorzüge und Schwächen der Klausur, erteilen je eine Note und geben Klausur und Gutachten an das Amt für Lehrerausbildung zurück. § 16 Abs. 11, 12 und 13 Satz 1 gelten entsprechend. (4) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Klausurtermin oder gibt sie oder er eine Klausur nicht rechtzeitig ab, wird diese Klausur mit der Note "ungenügend" bewertet.

§ 18

Mündliche Prüfungen

§ 18 Mündliche Prüfungen (1) In den mündlichen Prüfungen soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites Grundlagenwissen verfügt. (2) Die Dauer der mündlichen Prüfungen in den Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen und Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften soll, so weit nichts anderes bestimmt ist, je sechzig Minuten nicht unterschreiten. Die mündlichen Prüfungen in den sonderpädagogischen Fachrichtungen sollen je dreißig Minuten nicht unterschreiten. (3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung bestellt das Amt für Lehrerausbildung zwei Prüferinnen oder Prüfer, eine davon zur Prüfungsleiterin oder einen zum Prüfungsleiter. Das Amt für Lehrerausbildung legt den Prüfungstermin und den Prüfungsort fest und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber und den beiden Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfungen schriftlich mit. Die mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. (4) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Prüfungstermin, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine Verhinderung ist unverzüglich anzuzeigen und im Krankheitsfall durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. (5) Zur mündlichen Prüfung in Evangelischer oder Katholischer Religion lädt das Amt für Lehrerausbildung eine Vertretung der zuständigen Kirchenbehörden ein. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt diese nicht mit. (6) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der der wesentliche Inhalt, der Verlauf der Prüfung, die Bewertung und die Begründung für die erteilte Note ersichtlich sind, Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungsleitung nach Beratung mit der oder dem anderen Prüfenden. Erteilte Noten dürfen nicht mehr geändert werden. (7) In den Neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen. Die sprachpraktische Kompetenz ist bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen. (8) Bei der Prüfung, mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses, können Studentinnen und Studenten desselben Studienganges als Zuhörende zugelassen werden, sofern sie selbst zur Prüfung zugelassen sind, die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig bei dem Amt für Lehrerausbildung beantragt haben, die Prüfenden und die Bewerberin oder der Bewerber ihr Einverständnis gegeben haben und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit von Zuhörenden erlauben. (9) Eine Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfungen erfolgt durch das Amt für Lehrerausbildung.

§ 19

Notenskala und Notenbildung

§ 19 Notenskala und Notenbildung (1) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten erteilt: "Sehr gut (1)" = eine hervorragende Leistung, "Gut (2)" = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, "Befriedigend (3)" = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, "Ausreichend (4)" = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, "Mangelhaft (5)" = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, "Ungenügend (6)" = eine völlig unzureichende Leistung. (2) Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig. (3) Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der festgelegten Gewichtungen zu teilen. Ein so errechneter Zahlenwert ergibt bei einem Notendurchschnitt: bis 1,49 die Note "Sehr gut", bis 2,49 die Note "Gut", bis 3,49 die Note "Befriedigend", bis 4,0 die Note "Ausreichend", bis 5,0 die Note "Mangelhaft", über 5,0 die Note "Ungenügend".

§ 2

Amt für Lehrerausbildung

§ 2 Amt für Lehrerausbildung (1) Das Amt für Lehrerausbildung ist für die Durchführung der Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter zuständig. Es ist auch für die Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung, Fachrichtung Musik, zuständig, für die an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst ein Studiengang eingerichtet ist. (2) Zu Mitgliedern des Amtes für Lehrerausbildung als Prüferinnen und Prüfer können Professorinnen und Professoren und Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte oder im öffentlichen Schuldienst oder an staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft tätige Lehrkräfte berufen werden; diese müssen die Befähigung zu dem Lehramt besitzen, für das die Prüfung abgelegt wird. In Ausnahmefällen können Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 47 des Universitätsgesetzes oder § 25 des Kunsthochschulgesetzes wahrnehmen, zu Prüferinnen und Prüfern berufen werden. (3) Das Amt für Lehrerausbildung beruft die Prüferinnen und Prüfer. Soweit es sich um Professorinnen und Professoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, erfolgt die Berufung im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Prüferinnen und Prüfer solange die Geschäfte weiter, bis neue Prüferinnen und Prüfer berufen worden sind. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst des Landes Hessen.

§ 20

Fachnote

§ 20 Fachnote (1) Aus den Ergebnissen der Klausuren und mündlichen Prüfungen und gegebenenfalls der praktischen Prüfungsteile wird in den Unterrichtsfächern, den Fachrichtungen und in den erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen Fächern oder Themenschwerpunkten je eine Note ermittelt. (2) Bei einer Klausur zählt die dafür erteilte Note zweifach, bei zwei Klausuren in einem Fach jeweils einfach. Die Note für die mündliche Prüfungsleistung von sechzig Minuten Dauer zählt vierfach, für zwei mündliche Prüfungen von dreißig Minuten Dauer in einem Fach jeweils zweifach. Die ermittelte Summe ist durch die Zahl 6 zu teilen. (3) Abweichend von der in Abs. 2 genannten Gewichtung zählen für das Lehramt an Sonderschulen die Diagnostische Hausarbeit zweifach, die mündliche Prüfung in Heil- und Sonderpädagogik dreifach, in sonderpädagogischer Psychologie und in medizinischen Grundlagen je zweifach und in Grundsätzen des Rechts einfach. Die ermittelte Summe ist durch die Zahl 10 zu teilen. (4) Abweichend von der in Abs. 2 genannten Gewichtung zählen die Noten für die mündlichen Prüfungsleistungen von je fünfzehn Minuten Dauer in den beiden Fächern oder Themenschwerpunkten aus den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien je zweifach, die Note für die Klausur zweifach. Die ermittelte Summe ist durch die Zahl 6 zu teilen. (5) Abweichend von der in Abs. 2 genannten Gewichtung zählt in den Fächern Sport, Kunst und Musik die Note für die Fachpraxis zweifach, die Note für die Klausur einfach und die Note für die mündliche Prüfung zweifach. Wird in den genannten Fächern keine Klausur geschrieben, zählt die Note für die Fachpraxis einfach und die Note für die mündliche Prüfung vierfach. Die ermittelte Summe ist durch die Zahl 5 zu teilen. (6) Die Erteilung der Note "Ausreichend" oder einer besseren Note in dem Fach Deutsch und in den Neueren Fremdsprachen ist bei mangelhafter Sprachfertigkeit oder schweren sprachlichen Fehlern ausgeschlossen.

§ 21

Gesamtnote

§ 21 Gesamtnote (1) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird durch Teilung der Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren ermittelt. (2) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: 1. Bei der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Noten für die beiden Fächer oder Themenschwerpunkte aus den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften je zweifach, bei Integration der Allgemeinen Didaktik der Grundschule je zweieinhalbfach, die Noten für die Allgemeine Didaktik der Grundschule und die Noten der Fächer für die Klassen 1 bis 4 je einfach sowie gegebenenfalls die Note im Fach Sachunterricht zweifach, die Note für das Fach, in dem nach § 31 Abs. 1 Satz 3 die Unterrichtsbefähigung für die Klassen 5 bis 10 erworben wird, dreifach; 2. bei der Prüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Note für die beiden Fächer oder Themenschwerpunkte aus den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften vierfach und die Noten in den beiden Fächern nach § 32 Abs. 1 je dreifach; 3. bei der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Note für die allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften dreifach, die Noten in den beiden Fächern nach § 33 Abs. 1 je fünffach; 4. bei der Prüfung in der Künstlerisch-Wissenschaftlichen Fachrichtung Musik zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Note der musikpädagogischen Prüfung dreifach, die Note für das Fach Musik sechsfach und die Note für das nach § 34 Abs. 1 zu wählende Fach dreifach. Bei der Prüfung in der Künstlerisch-Wissenschaftlichen Fachrichtung Kunst zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Note für die beiden Fächer oder Themenschwerpunkte aus den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften je eineinhalbfach, die Note für das Fach Kunst sechsfach und die Note für das nach § 34 Abs. 1 zu wählende Fach dreifach; 5. bei der Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen zählen die Note der Vorprüfung einfach, die Note der Hauptprüfung vierfach, die Noten der Prüfungen in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je zweifach, die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit dreifach und die Note für das Fach nach § 35 Abs. 1 dreifach; 6. bei der Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, der Mittelwert aus den Noten der Vorprüfung in der Fachrichtung und im gesellschaftswissenschaftlichen Fachgebiet einfach, die Note für die Hauptprüfung im erziehungswissenschaftlichen Fachgebiet zweifach, die Note für die Hauptprüfung in der Fachrichtung vierfach und die Note für das Fach nach § 36 Abs. 2 dreifach; 7. bei der Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung zählen die in der Diplomprüfung erzielte Note achtfach, der Mittelwert der Noten in Allgemeiner Erziehungswissenschaft und Berufs- und Wirtschaftspädagogik zweifach und die Note für das Fach nach § 37 Abs. 1 dreifach. (3) Die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt bis 1,49 "Mit Auszeichnung bestanden", bis 2,49 "Gut bestanden", bis 3,49 "Befriedigend bestanden", bis 4,0 "Bestanden". Der auf zwei Dezimalstellen errechnete Zahlenwert wird im Zeugnis der Gesamtnote in Klammern angefügt. Die Gesamtnote "Mit Auszeichnung bestanden" kann nicht erteilt werden, wenn ein Prüfungsteil schlechter als "Befriedigend" bewertet wurde. (4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die in Abs. 2 für die Bildung der Gesamtnote genannten Prüfungsleistungen nicht jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden.

§ 22

Ausschluß von der Prüfung

§ 22 Ausschluß von der Prüfung (1) Bei einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, unerlaubte Hilfen verwendet oder sie anderen gewährt, kann die betreffende Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewertet werden. In schweren Fällen kann die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerausbildung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers. (2) Behindert eine Bewerberin oder ein Bewerber die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, die eigene Prüfung oder die anderer Bewerberinnen oder Bewerber ordnungsgemäß durchzuführen, so wird die Prüfung abgebrochen. Die Entscheidung darüber trifft in Klausuren die Leitung oder das aufsichtsführende Mitglied des Amtes für Lehrerausbildung; in den mündlichen Prüfungen die Prüfungsleiterin oder der Prüfungsleiter. Das Amt für Lehrerausbildung entscheidet, ob die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der für die Behinderung der Prüfung verantwortlich ist, die Prüfung fortsetzen darf oder die Prüfung nicht bestanden hat. Im Falle der Fortsetzung der Prüfung wird von dem Amt für Lehrerausbildung ein neuer Termin festgesetzt. (3) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note "ungenügend" zu bewerten und das Gesamtergebnis entsprechend zu ändern. In schweren Fällen kann die Prüfung als nicht bestanden erklärt werden. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerausbildung nach Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers.

§ 23

Wiederholungsprüfung

§ 23 Wiederholungsprüfung (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung oder eine Vorprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr abgelegt werden. Sie muß spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen sein. Das Amt für Lehrerausbildung können bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder bei anderen nachweislich wichtigen Gründen auf Antrag einer Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren. (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, bei denen nicht mindestens die Note "ausreichend " erzielt wurde. Auf Antrag kann sie sich auch auf bestandene Prüfungsteile erstrecken. (3) Das Kultusministerium kann Ausnahmen von den in Abs. 1 und Abs. 2 getroffenen Regelungen zulassen. Es kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen. Es kann Bedingungen über Dauer und Inhalt des weiteren Studiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.

§ 24

Erweiterungsprüfung

§ 24 Erweiterungsprüfung (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen ablegen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung sind weitere Studien. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien für die Erweiterungsprüfung ein in § 33 aufgeführtes Fach gewählt hat, für das Fremdsprachenkenntnisse gefordert werden, ist vor der Zulassung zur Erweiterungsprüfung dieser Nachweis zu führen. (3) Die Erweiterungsprüfung umfaßt eine Klausur, bei Neueren Sprachen und Deutsch als Fremdsprache zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung in dem gewählten Unterrichtsfach oder in der Fachrichtung. Wer die Fachrichtung Sprachheilpädagogik wählt, muss zusätzlich eine Mündliche Prüfung von 30 Minuten im speziellen Medizinischen Bereich nach Anlage 2 Abschnitt II C b ablegen. Im übrigen gelten die §§ 1 , 4 , 9 , 11 , 12 , 15 und 17 bis 23 entsprechend.

§ 25

Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis

§ 25 Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis (1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber während der Prüfung zurück, so entscheidet das Amt für Lehrerausbildung darüber, ob die Prüfung nicht bestanden ist oder fortgesetzt werden kann. Tritt die Bewerberin oder der Bewerber im Verlauf der fortgesetzten Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, wieder zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat erhält darüber einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. (3) Kann die Bewerberin oder der Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nur zum Teil ablegen, so entscheidet das Amt für Lehrerausbildung darüber, welche Prüfungsteile oder Teilleistungen noch abzulegen sind. Eine Verhinderung ist unverzüglich schriftlich der dem Amt für Lehrerausbildung mitzuteilen. Im Falle der Krankheit ist der Nachweis durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses zu führen. (4) Versäumt eine Bewerberin oder ein Bewerber einen einzelnen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund, so werden die zu diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit der Note "ungenügend" bewertet.

§ 26

Zeugnis

§ 26 Zeugnis (1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber ein Zeugnis, das Thema und Note der Wissenschaftlichen Hausarbeit, die Noten der einzelnen Fächer, der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, der Fachrichtung oder Fachrichtungen und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird von der Leitung des Amtes für Lehrerausbildung oder der oder dem von ihr Beauftragten unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Amtes für Lehrerausbildung versehen. (2) Das Zeugnis über die bestandene Erweiterungsprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Auf Antrag ist die Entscheidung zu begründen und können die erbrachten Prüfungsleistungen sowie deren Noten aufgenommen werden.

§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß eines Prüfungsverfahrens kann die Bewerberin oder der Bewerber auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen. (2) Der Antrag ist schriftlich bei der Leitung des Amtes für Lehrerausbildung zu stellen. Es bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 28

Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für Bewerberinnen und ...

§ 28 Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie für das Lehramt an Gymnasien (1) Die Bereiche und Anforderungen für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen und für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien sind in Anlage 1 festgelegt. Soweit die Bewerberin oder der Bewerber darüber hinaus schulrechtliche Studien betrieben hat, kann dieser Bereich in der Prüfung auf Antrag, der bei dem Amt für Lehrerausbildung zu stellen ist, in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Bei der Bewerberin oder dem Bewerber für das Lehramt an Gymnasien können auch philosophische Studien berücksichtigt werden. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die künstlerisch-wissenschaftliche Prüfung, Fachrichtung Musik, ablegen will, hat anstelle der Allgemeinen Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften eine musikpädagogische Prüfung abzulegen. Sie umfaßt eine mündliche Prüfung in Musikpädagogik und in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften und anstelle einer Klausur eine Lehrprobe. In der Regel soll die mündliche Prüfung die Dauer von sechzig Minuten, die Lehrprobe die Dauer von fünfundvierzig Minuten nicht unterschreiten. Das Thema der Lehrprobe ist der Bewerberin oder dem Bewerber spätestens drei Tage vorher bekanntzugeben. Die Bereiche und Anforderungen sind in Anlage 1 Buchst. b festgelegt.

§ 29

Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für Bewerberinnen und ...

§ 29 Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen (1) Die Bewerberin oder der Bewerber für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen muß in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung ablegen. (2) Die Vorprüfung umfaßt als mündliche Prüfung Allgemeine Erziehungswissenschaft und Gesellschaftswissenschaften in den für die Erziehungswissenschaft bedeutsamen Bereichen. Die mündliche Prüfung soll in beiden Bereichen jeweils dreißig Minuten nicht unterschreiten. Zur Vorprüfung kann sich nur melden, wer ein ordnungsgemäßes Studium von vier Semestern nachweisen kann. (3) Die Hauptprüfung besteht aus der Diagnostischen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung. Zur Hauptprüfung kann sich nur melden, wer die Vorprüfung bestanden hat. (4) In der Diagnostischen Hausarbeit hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, daß sie oder er in der Lage ist, über eine ihr oder ihm vorher nicht bekannte Minderjährige oder einen ihr oder ihm vorher nicht bekannten Minderjährigen ein Gutachten anzufertigen. Das Gutachten muß einen Vorschlag über geeignete sonderpädagogische Maßnahmen enthalten. Zur Vorbereitung auf die Hausarbeit hat die Bewerberin oder der Bewerber diagnostische Daten über die Probandin oder den Probanden zu erheben. Vor Erhebung der Daten ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten der Probandin oder des Probanden einzuholen. Eine Verwendung der erhobenen Daten für andere Zwecke als die der Prüfung ist nicht zulässig. Die Erhebung der Daten ist innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen durchzuführen. Weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, daß sie oder er ohne eigenes Verschulden innerhalb dieses Zeitraumes die Erhebung nicht durchführen kann, so entscheidet das Amt für Lehrerausbildung, ob und innerhalb welcher Frist die Bewerberin oder der Bewerber die Erhebung beenden kann oder ob ihr oder ihm eine neue Aufgabe zu stellen ist. Die Frist für die Anfertigung der Diagnostischen Hausarbeit beträgt eine Woche nach Ende der Erhebung. § 16 Abs. 3 und Abs. 7 bis 13 gelten sinngemäß. (5) Die mündliche Prüfung umfaßt die Bereiche: Heil- und Sonderpädagogik unter Berücksichtigung von Fragen der Sozialpädagogik, Sonderpädagogische Psychologie, Medizinische Grundlagen, Grundsätze des Rechts, sofern sie für das Lehramt erforderlich sind. Die Prüfungszeit soll im ersten Prüfungsbereich fünfundvierzig, im zweiten und dritten je dreißig Minuten und im vierten Bereich fünfzehn Minuten nicht unterschreiten. Die Bereiche und Anforderungen sind in Anlage 2 festgelegt.

§ 3

Aufgaben des Amtes für Lehrerausbildung

§ 3 Aufgaben des Amtes für Lehrerausbildung (1) Das Amt für Lehrerausbildung hat darauf zu achten, dass Inhalt und Umfang der Prüfungen den Anforderungen der Prüfungsordnung entsprechen. (2) Die Leitung des Amtes für Lehrerausbildung hat das Recht, jederzeit an allen Prüfungen teilzunehmen, Fragen zu stellen, die Berücksichtigung bestimmter Prüfungsgegenstände zu verlangen und an den Beratungen über das Ergebnis der mündlichen Prüfung teilzunehmen. (3) Das Amt für Lehrerausbildung prüft die Zulassungsvoraussetzungen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber. Es legt auf Vorschlag von fachkundigen Prüferinnen und Prüfern die Themen für die Wissenschaftliche Hausarbeit und die Klausuren fest. Es bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die mündlichen Prüfungen und die Gutachterinnen und Gutachter für die Wissenschaftliche Hausarbeit und die Klausuren.

§ 30

Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für Bewerberinnen oder ...

§ 30 Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für Bewerberinnen oder Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen (1) Die Bewerberin oder der Bewerber für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung muß eine Vor- und eine Hauptprüfung ablegen; die Vorprüfung im gesellschaftswissenschaftlichen Fachgebiet, die Hauptprüfung im erziehungswissenschaftlichen Fachgebiet. (2) In der Vorprüfung ist eine Klausur in den in Anlage 3 Buchst. a aufgeführten Bereichen A bis E, eine weitere in den in Anlage 3 Buchst. a aufgeführten Bereichen F bis H des gesellschaftswissenschaftlichen Fachgebietes anzufertigen. (3) Die Hauptprüfung im erziehungswissenschaftlichen Fachgebiet umfaßt eine Klausur in dem in Anlage 3 Buchst. a aufgeführten Bereich A und eine mündliche Prüfung in einem der Bereiche B bis D. (4) Zur Vorprüfung kann sich melden, wer ein ordnungsgemäßes Studium von vier Semestern nachweist. Zur Hauptprüfung kann sich melden, wer die Vorprüfung bestanden hat. (5) Die Bewerberin oder der Bewerber für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung hat eine Klausur nach Wahl aus dem Bereich der Allgemeinen Erziehungswissenschaft oder der Berufs- und Wirtschaftspädagogik anzufertigen und eine mündliche Prüfung abzulegen, die sich zu gleichen Teilen auf den Bereich der Allgemeinen Erziehungswissenschaft und der Berufs- und Wirtschaftspädagogik erstreckt. Die Bereiche und Anforderungen sind in Anlage 3 Buchst. b festgelegt.

§ 31

Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ...

§ 31 Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen (1) Die Prüfung erfolgt in allgemeiner Didaktik der Grundschule oder in den Themenschwerpunkten des Kernstudiums, einschließlich der Inhalte der allgemeinen Didaktik der Grundschule, ferner in mindestens drei der folgenden Fächer für die Klassen 1 bis 4: Deutsch Mathematik Sachunterricht Evangelische Religion Katholische Religion Englisch Französisch Kunst Musik Sport. Eines der zu wählenden Fächer muß Deutsch oder Mathematik sein. Aufbauend auf einem Fach ist zusätzlich eine fachwissenschaftliche und fachdidaktische Prüfung zum Erwerb der Unterrichtsbefähigung für das Wahlfach in einem der oben genannten Fächer abzulegen. Das Fach Sachunterricht deckt zwei Fächer für die Klassen 1 bis 4 ab. Wer dieses Fach wählt, muß als Wahlfach Deutsch oder Mathematik wählen. (2) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der als eines ihrer oder seiner Unterrichtsfächer Kunst, Musik oder Sport gewählt hat, muß den Nachweis führen, daß die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung erfolgreich war. Für das Unterrichtsfach Sport erstreckt sich dieser Nachweis auch auf den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung in "Erster Hilfe bei Sportverletzungen" und die Erfüllung der Bedingungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens - Bronze - der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder des Deutschen Roten Kreuzes. (3) Die Prüfung in Allgemeiner Didaktik der Grundschule besteht aus einer mündlichen Prüfung, die eine Zeit von dreißig Minuten nicht unterschreiten soll. (4) Die mündliche Prüfung in den Fächern für die Klassen 1 bis 4 soll in der Regel eine Zeit von jeweils zwanzig Minuten nicht unterschreiten. (5) Die Bereiche und Anforderungen in Allgemeiner Didaktik der Grundschule und in den Fächern sind in Anlage 4 , die Bereiche und Anforderungen für die Unterrichtsfächer für die Klassen 5 bis 10 sind in Anlage 5 festgelegt. (6) Erweiterungsprüfungen nach § 24 können in den in Abs. 1 genannten Fächern oder in Deutsch als Fremdsprache als weiterem Fach nach Anlage 5 abgelegt werden.

§ 32

Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ...

§ 32 Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen (1) Die Prüfung erfolgt in zwei oder auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers in mehr als zwei der folgenden Fächer: Evangelische Religion Katholische Religion Deutsch Englisch Französisch Russisch Geschichte Sozialkunde Erdkunde Mathematik Physik Chemie Biologie Kunst Musik Sport Arbeitslehre. Die Bereiche und Anforderungen für diese Fächer sind in der Anlage 5 festgelegt. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Erweiterungsprüfungen nach § 24 können in einem der in Abs. 1 genannten Fächer oder in Informatik Deutsch als Fremdsprache Ethik abgelegt werden.

§ 33

Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ...

§ 33 Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (1) Die Prüfung erfolgt in zwei oder auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers in mehr als zwei der folgenden Fächer: Evangelische Religion Katholische Religion Deutsch Englisch Französisch Russisch Latein Griechisch Italienisch Spanisch Portugiesisch Ethik Geschichte Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik) Erdkunde Mathematik Physik Informatik Chemie Biologie Sport Philosophie. Für das Fach Sport gilt § 31 Abs. 2 entsprechend. Die Bereiche und Anforderungen sind in Anlage 6 festgelegt. (2) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung, sofern drei Fächer gewählt werden, auch in einem Fach aus den in Abs. 3 aufgeführten Fächern für die Erweiterungsprüfung erfolgen. (3) Erweiterungsprüfungen nach § 24 können in einem der in Abs. 1 genannten Fächer oder in Polnisch Hebräisch Türkisch Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Arbeitslehre Deutsch als Fremdsprache abgelegt werden. (4) Wer als eines seiner Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik), Latein, Griechisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Philosophie, Ethik, Italienisch, Spanisch oder Portugiesisch gewählt hat, muß Fremdsprachenkenntnisse nachweisen, für die folgende Anforderungen gelten: Deutsch: Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein, Englisch oder Französisch, die zur Erarbeitung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen; Englisch: Lateinkenntnisse; Französisch: Lateinkenntnisse; Geschichte: Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen, darunter Latein; Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik): Kenntnisse in zwei Fremdsprachen; Latein: Griechischkenntnisse; Griechisch: Lateinkenntnisse; Evangelische Religion: Latein- und Griechischkenntnisse; Katholische Religion: Latein- und Griechischkenntnisse; Philosophie: Latein- oder Griechischkenntnisse; Ethik: Latein- oder Griechischkenntnisse; Italienisch: Lateinkenntnisse; Spanisch: Lateinkenntnisse; Portugiesisch: Lateinkenntnisse. Der Nachweis der Latein- und Griechischkenntnisse ist entweder durch das Abiturzeugnis oder das Bestehen der Ergänzungsprüfung nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 3. September 1981 (ABl. S. 642) oder eine förmliche fachbereichsinterne Prüfung zu erbringen. Die Sprachkenntnisse sollen bei Studienbeginn vorhanden sein oder müssen in den ersten Semestern, spätestens bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

§ 34

Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ...

§ 34 Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien - Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung, Fachrichtung Musik oder Fachrichtung Kunst - (1) Die Prüfung erfolgt in 1. Musik oder in Kunst, 2. einem Fach der in § 32 Abs. 1 genannten Fächer für die Klassen 5 bis 10. Musik oder Kunst können nicht gewählt werden. Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung in einem Fach der in § 33 Abs. 1 genannten Fächer für die Klassen 5 bis 13 erfolgen. § 33 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Die Bereiche und Anforderungen sowie die Prüfungszeiten für die einzelnen Bereiche für die Fachrichtung Musik sind in Anlage 7 Buchst. a festgelegt. Die Bereiche und Anforderungen für die Fachrichtung Kunst sind in Anlage 7 Buchst. b festgelegt. (3) Erweiterungsprüfungen nach § 24 können in einem weiteren der in § 33 Abs. 1 oder Abs. 3 genannten Fächer abgelegt werden.

§ 35

Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ...

§ 35 Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen (1) Die Prüfung erstreckt sich auf zwei von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählende sonderpädagogische Fachrichtungen sowie auf ein von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählendes Fach aus den in § 32 Abs. 1 genannten Fächern mit Ausnahme von Französisch und Russisch. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Bereiche und Anforderungen für die Fachrichtungen sind in Anlage 8 festgelegt. Die Bereiche und Anforderungen für das zu wählende Fach sind in Anlage 5 festgelegt. (2) Sonderpädagogische Fachrichtungen sind die Fachrichtung für: Lernhilfe Pädagogik für Praktisch Bildbare Erziehungshilfe Sprachheilpädagogik. (3) Erweiterungsprüfungen nach § 24 können in einem der in § 32 genannten Fächer oder in einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt werden.

§ 36

Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ...

§ 36 Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung (1) Die Bewerberin oder der Bewerber für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung hat eine Vor- und eine Hauptprüfung abzulegen. Die Vorprüfung erstreckt sich auf eine von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählende Fachrichtung oder auf eines der ausgewiesenen Fachgebiete der gewählten Fachrichtung. Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die gewählte Fachrichtung oder auf eines der ausgewiesenen Fachgebiete der gewählten Fachrichtung und ein zu wählendes Fach. (2) Fachrichtungen sowie Fachrichtungen mit Fachgebieten sind: Bautechnik Chemietechnik Textiltechnik und Bekleidung Drucktechnik Elektrotechnik - Energietechnik - Kommunikationstechnik Körperpflege Metalltechnik - Fertigungstechnik - Kraftfahrzeugtechnik. Fächer sind: Evangelische Religion Katholische Religion Deutsch Englisch Geschichte Politik Mathematik Physik Chemie Biologie Sport Informatik. Im Fach Sport ist der Nachweis nach § 31 Abs. 2 zu erbringen. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber mit der Fachrichtung Chemietechnik kann als Fach nicht Chemie wählen. (4) Die Vorprüfung umfaßt in der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachrichtung vier Klausuren aus den in Anlage 9 Buchst. a genannten Bereichen. Zur Vorprüfung kann sich melden, wer ein ordnungsgemäßes Studium von vier Semestern nachweist. (5) Zur Hauptprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Vorprüfung bestanden hat. (6) Die Hauptprüfung umfaßt zwei Klausuren in der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachrichtung und eine Klausur in dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fach. Sie umfaßt weiter je eine mündliche Prüfung in der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachrichtung und in dem gewählten Fach. Die für die Fachrichtung und das Fach geltenden Bereiche und Anforderungen sind in Anlage 9 festgelegt. (7) Erweiterungsprüfungen nach § 24 können in einer der in Abs. 2 genannten Fachrichtungen, sofern der Nachweis über die praktische Berufsausbildung erbracht wird, oder in einem der in Abs. 2 genannten Fächer abgelegt werden. Das Kultusministerium kann darüber hinaus auf Antrag Erweiterungsprüfungen auch in Fächern zulassen, die nicht in Abs. 2 genannt sind, sofern sie für den Unterricht an beruflichen Schulen von Bedeutung und hinsichtlich ihrer Bereiche und Anforderungen den in §§ 32 oder 33 genannten Fächern gleichwertig sind.

§ 37

Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ...

§ 37 Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung (1) Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung bestanden hat, kann auf Antrag eine Prüfung in einem der in § 36 Abs. 2 genannten Fächer ablegen. (2) Wer die in Abs. 1 genannte Prüfung bestanden hat, kann Erweiterungsprüfungen in weiteren der in § 36 genannten Fächer ablegen. Das Kultusministerium kann darüber hinaus auf Antrag Erweiterungsprüfungen auch in Fächern zulassen, die nicht in § 36 genannt sind, sofern sie für den Unterricht an beruflichen Schulen von Bedeutung und hinsichtlich ihrer Bereiche und Anforderungen en in §§ 32 oder 33 genannten Fächern gleichwertig sind.

§ 38

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

§ 38 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen (1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen kann ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen oder die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen besitzt. (2) Die Zusatzprüfung ist in der Allgemeinen Didaktik der Grundschule und in drei der in § 31 Abs. 1 genannten Fächer für die Klassen 1 bis 4 abzulegen. Zwei der Fächer sind aus der Gruppe Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu wählen. (3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 17 , 18 und 31 entsprechend.

§ 39

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

§ 39 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen (1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen oder die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt. (2) Die Zusatzprüfung ist in einem der in § 32 Abs. 1 genannten Fächer abzulegen. Das gewählte Fach darf nicht fachwissenschaftlich Gegenstand einer von der Bewerberin oder dem Bewerber bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung gewesen sein. (3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die §§ 17 , 18 und 31 entsprechend.

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 40

Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen

§ 40 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen (1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Sonderschulen kann ablegen, wer die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder die Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzt und ein sonderpädagogisches Studium von vier Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert hat. (2) Die Zusatzprüfung umfaßt die Diagnostische Hausarbeit nach § 29 Abs. 4 und die mündliche Prüfung nach § 29 Abs. 5 in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die sonderpädagogischen Fachrichtungen aus den in § 35 Abs. 2 genannten Fachrichtungen wählen.

§ 41

Übergangsregelung

§ 41 Übergangsregelung Auf Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen haben, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. Sie legen die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften ab, sofern sie nicht die Ablegung der Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung schriftlich bei dem Amt für Lehrerausbildung beantragen.

§ 42

Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 42 Aufhebung bisheriger Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. ..., 2. ..., 3. ..., 4. ..., 5. ..., 6. ..., 7. ... und 8. .

§ 43

Inkrafttreten

§ 43 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

§ 5

Dienst- und Fachaufsicht

§ 5 Dienst- und Fachaufsicht Das Amt für Lehrerausbildung untersteht unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht des Kultusministeriums. Die Kultusministerin oder der Kultusminister oder die von ihnen Beauftragten können an den Ersten Staatsprüfungen und an Dienstbesprechungen, die bei dem Amt für Lehrerausbildung durchgeführt werden, teilnehmen. Die Termine der Ersten Staatsprüfungen sind dem Kultusministerium rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 6

Regelstudienzeit, Studienumfang, Studiennachweise

§ 6 Regelstudienzeit, Studienumfang, Studiennachweise (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann nach einem ordnungsgemäßen Studium von drei Studienjahren abgelegt werden. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen kann nach einem ordnungsgemäßen Studium von vier Studienjahren abgelegt werden. Die Regelstudienzeit für die in Satz 1 genannten Studiengänge beträgt dreieinhalb und für die in Satz 2 genannten Studiengänge viereinhalb Studienjahre. (2) Der Umfang des Studiums beträgt: 1. für das Lehramt an Grundschulen insgesamt 108 bis 120 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 36 bis 56 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium einschließlich der Allgemeinen Didaktik der Grundschule und 62 bis 84 Semesterwochenstunden auf die Fachwissenschaften und deren Didaktiken, 2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen insgesamt 116 bis 120 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 36 bis 40 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium und 80 Semesterwochenstunden auf die Fachwissenschaften und deren Didaktiken, 3. für das Lehramt an Gymnasien insgesamt 140 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 20 bis 32 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich mindestens eines Praktikums oder 20 bis 32 Semesterwochenstunden auf das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium. Auf die Fachwissenschaften und deren Didaktiken entfallen 120 bis 140 Semesterwochenstunden, 4. für das Lehramt an Sonderschulen insgesamt 128 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 28 bis 40 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, 70 bis 80 Semesterwochenstunden auf die sonderpädagogischen Fachrichtungen (einschließlich Heil- und Sonderpädagogik) und 30 bis 40 Semesterwochenstunden auf ein weiteres Fach und dessen Didaktik, 5. für das Lehramt an beruflichen Schulen insgesamt 128 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 24 bis 40 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, 70 bis 80 Semesterwochenstunden auf die berufliche Fachrichtung einschließlich deren Didaktik und 40 bis 56 Semesterwochenstunden auf das zweite Fach und dessen Didaktik. (3) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien hat eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. (4) Der Umfang des Studiums wird durch Vorlage der Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den nach den geltenden Studienordnungen der Universitäten und der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main vorgeschriebenen Veranstaltungen nachgewiesen. (5) Die folgende Anzahl an Leistungsnachweisen ist von der Bewerberin oder dem Bewerber zu erbringen: 1. für das Lehramt an Grundschulen insgesamt 16 bis 20. Davon entfallen 6 bis 10 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium einschließlich der Allgemeinen Didaktik der Grundschule und eines Praktikums, 10 bis 14 auf die Fachwissenschaften einschließlich deren Didaktiken, 2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen insgesamt 16 bis 20. Davon entfallen 6 bis 10 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium einschließlich eines Praktikums, 10 bis 14 auf die Fachwissenschaften einschließlich deren Didaktiken, 3. für das Lehramt an Gymnasien insgesamt 20 bis 24. Davon entfallen 4 bis 6 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium und 16 bis 20 auf die Fachwissenschaften einschließlich deren Didaktiken, 4. für das Lehramt an Sonderschulen insgesamt 19 bis 23. Davon entfallen 6 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich eines Praktikums bis zur Vorprüfung, 8 bis10 auf die sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften im Hauptstudium einschließlich eines Praktikums und 5 bis 7 auf ein Fach nach § 35 einschließlich dessen Didaktik, 5. für das Lehramt an beruflichen Schulen insgesamt 26 bis 30. Davon entfallen 2 bis 6 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, 16 bis 20 auf die berufliche Fachrichtung einschließlich deren Didaktik und 8 bis 10 auf das zweite Fach einschließlich dessen Didaktik. (6) Das letzte Studienjahr soll an der Universität oder der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst abgeleistet werden, an der die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung ablegen will; das Amt für Lehrerausbildung kann Ausnahmen zulassen.

§ 7

Praktika

§ 7 Praktika (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum nachzuweisen, das nach einer von der Universität erlassenen Praktikumsordnung durchzuführen ist. Das Praktikum soll in zwei Abschnitten durchgeführt werden. Jeder Praktikumsabschnitt umfaßt ein in der Regel fünfwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum in einer Schule in Verbindung mit Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden. Ein Praktikumsabschnitt kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien in Verbindung mit begleitenden Ausbildungsveranstaltungen im Umfang von sechs Semesterwochenstunden nachgewiesen werden, sofern die Praktikumsordnung dies zuläßt. Während des Praktikums in der Schule wird die Bewerberin oder der Bewerber von einer oder einem Beauftragten der Universität und einer Lehrerin oder einem Lehrer angeleitet. Gelangen diese zu der Auffassung oder entscheidet bei nicht gegebener Übereinstimmung die oder der Beauftragte für schulpraktische Studien der zuständigen Universität, daß der Praktikumsabschnitt nicht erfolgreich abgeleistet wurde, ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber von der Universität schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann in diesem Fall den Praktikumsabschnitt einmal wiederholen; wird auch im Wiederholungsfall der Praktikumsabschnitt nicht erfolgreich abgeleistet, ist die Bewerberin oder der Bewerber zur Ersten Staatsprüfung nicht zuzulassen. (2) Das Schulpraktikum für das Lehramt an Sonderschulen ist in drei Abschnitten abzuleisten. Ein Praktikumsabschnitt umfaßt ein in der Regel vierwöchiges Einführungspraktikum an einer Sonderschule und ist vor Ablegen der Vorprüfung nach § 8 durchzuführen; dieser Praktikumsabschnitt kann auch ersetzt werden durch die erfolgreiche Ableistung eines Sozialpraktikums oder die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien in Verbindung mit begleitenden Ausbildungsveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden, sofern die Praktikumsordnung dies zuläßt. Ein zweiter Praktikumsabschnitt umfaßt ein in der Regel fünfwöchiges Blockpraktikum in einer Schule und erstreckt sich insbesondere auf das von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Unterrichtsfach. Dieser Praktikumsabschnitt ist vor der Zulassung zur Prüfung im Unterrichtsfach durchzuführen. Der dritte Praktikumsabschnitt umfaßt ein in der Regel vierwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum an einer Sonderschule in einer der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachrichtungen; er ist vor der Zulassung zur Hauptprüfung nach § 9 durchzuführen. (3) Für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtungen ist abweichend von § 7 Abs. 1 ein vierwöchiges Hospitationspraktikum an beruflichen Schulen und ein vierwöchiges Praktikum an einer Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder in einer Einrichtung der Jugendpflege durchzuführen. (4) Das Amt für Lehrerausbildung entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für schulpraktische Studien der Universität über die Anrechnung von Schulpraktika oder diesen entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind. (5) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist die nach der Verordnung über die Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung für das Lehramt an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Höheren Fachschulen vom 10. September 1965 (GVBl. I S. 185), geändert durch Verordnung vom 18. März 1969 (GVBl. I S. 33), erforderliche praktische Berufsausbildung nachzuweisen.

§ 8

Meldung zur Vorprüfung und zur Wahlfachprüfung

§ 8 Meldung zur Vorprüfung und zur Wahlfachprüfung (1) Für das Lehramt an Sonderschulen oder beruflichen Schulen ist eine Vorprüfung abzulegen. Die Meldung zur Vorprüfung ist schriftlich an das Amt für Lehrerausbildung zu richten; sie kann frühestens zwei Wochen vor und soll spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsschluß des vierten Semesters erfolgen. (2) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. das Studienbuch, 2. eine Aufstellung über Studienleistungen und Studienverlauf, 3. die Leistungsnachweise über ein ordnungsgemäßes Studium ( § 6 Abs. 5 ), 4. der Nachweis über die Ableistung der Schulpraktika oder der schulpraktischen Studien oder über das sozialpädagogische Praktikum, 5. der Nachweis der praktischen Berufsausbildung bei einer Bewerbung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung, 6. eine Erklärung darüber, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung zur Vorprüfung bisher bei keiner anderen Außenstelle des Amtes für Lehrerausbildung oder einem außerhessischen Prüfungsamt beantragt hat oder die Mitteilung darüber, wann und wo dies geschehen ist. (3) Für das Lehramt an Sonderschulen ist eine Wahlfachprüfung abzulegen. Die Meldung zur Wahlfachprüfung ist schriftlich an das Amt für Lehrerausbildung zu richten; sie kann frühestens zwei Wochen vor und soll spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsschluß des sechsten Semesters erfolgen.

§ 9

Meldung zur Prüfung

§ 9 Meldung zur Prüfung (1) Die Meldung zur Prüfung - für das Lehramt an Sonderschulen oder beruflichen Schulen zur Hauptprüfung - ist schriftlich an das Amt für Lehrerausbildung zu richten. Sie kann, sofern die Wissenschaftliche Hausarbeit von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter mit "Ausreichend" oder besser bewertet ist, für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen frühestens zwei Wochen vor Vorlesungsschluß des sechsten Semesters, für eines der übrigen Lehrämter frühestens zwei Wochen vor Vorlesungsschluß des achten Semesters erfolgen. Die Meldung zur Prüfung im zweiten Unterrichtsfach für das Lehramt an Gymnasien der Fachrichtung Kunst oder Musik kann frühestens zwei Wochen vor Vorlesungsschluß des sechsten Semesters erfolgen. Meldungen, die später als zwei Wochen nach Vorlesungsschluß eingehen, werden in der Regel erst für den folgenden Prüfungstermin berücksichtigt. (2) Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Angaben über den Bildungsgang, 2. ein Lichtbild neueren Datums, 3. eine Kopie der Geburtsurkunde, gegebenenfalls ein Nachweis über eine erfolgte Namensänderung, 4. eine beglaubigte Kopie des Abiturzeugnisses oder der sonstigen Hochschulzugangsberechtigung, 5. das Studienbuch, 6. eine Aufstellung über Studienleistungen und Studienverlauf, 7. die Leistungsnachweise über ein ordnungsgemäßes Studium ( § 6 Abs. 5 ), 8. bei einer Bewerbung für das Lehramt an Gymnasien der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung ( § 6 Abs. 3 ), 9. bei einer Bewerbung für das Lehramt an Sonderschulen Nachweise der Vorprüfung und der Wahlfachprüfung oder des abgeschlossenen Wahlfachstudiums, 10 bei einer Bewerbung für das Lehramt an beruflichen Schulen Nachweise über die Vorprüfung und die praktische Berufsausbildung, 11. der Nachweis über die Ableistung der Schulpraktika oder der schulpraktischen Studien oder über das sozialpädagogische Praktikum ( § 7 Abs. 3 ), sofern dieser nicht bereits bei der Meldung zur Vorprüfung vorgelegt wurde, 12. die Bescheinigung des Amtes für Lehrerausbildung, dass die Wissenschaftliche Hausarbeit mit "Ausreichend" oder besser beurteilt wurde, 13. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber gerichtlich bestraft worden ist oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 14. eine Erklärung darüber, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung bisher bei keiner anderen Außenstelle des Amtes für Lehrerausbildung oder einem außerhessischen Prüfungsamt beantragt hat oder die Mitteilung darüber, wann und wo dies geschehen ist, 15. gegebenenfalls ein Antrag, in einem weiteren Fach geprüft zu werden, 16. bei einer Bewerbung für die Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, Fachrichtung Musik a) die Angabe des instrumentalen Haupt- und Nebenfaches, in dem jeweils die praktische Prüfung abgelegt werden soll, b) die Angabe des weiteren Unterrichtsfaches, in dem die Prüfung abgelegt wurde oder abgelegt werden soll, c) gegebenenfalls ein Antrag, in einem Unterrichtsfach für die Klassen 5 bis 13 geprüft zu werden, d) gegebenenfalls die Angabe des Schwerpunktfaches, 17. bei einer Bewerbung für die Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, Fachrichtung Kunst, a) die Angabe des weiteren Unterrichtsfaches, in dem die Prüfung abgelegt wurde oder abgelegt werden soll, b) gegebenenfalls ein Antrag, in einem Unterrichtsfach für die Klassen 5 bis 13 geprüft zu werden, c) gegebenenfalls ein Antrag auf Anfertigung einer künstlerisch-praktischen Arbeit nach § 16 Abs. 5 , 18. bei einer Bewerbung für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung a) das Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung in Agrarwissenschaften oder in Haushaltswissenschaften und in Ernährungswissenschaften, b) gegebenenfalls ein Antrag, in einem Unterrichtsfach geprüft zu werden, 19. bei einer Bewerbung für Kunst, Musik oder Sport als eines der Unterrichtsfächer der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.