Verordnung über die Zuweisung der Schöffinnen und Schöffen, ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Landwirtschaftsgerichte und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen bei den durch die Standortstrukturreform betroffenen Gerichten Vom 5. Januar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 05.01.2005
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 4
Aufgrund des Art. 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird verordnet:
§ 1Für den Rest ihrer Amtszeit aus der zum 1. Januar 2005 beginnenden Schöffenwahlperiode werden die gewählten Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen nebst Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen zugewiesen: 1. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Lauterbach für dasa) Amtsgericht Lauterbach dem Amtsgericht Alsfeld,b) Landgericht Fulda dem Landgericht Gießen, 2. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Rotenburg a. d. Fulda für dasa) Amtsgericht Kassel dem Amtsgericht Bad Hersfeld,b) Landgericht Kassel dem Landgericht Fulda, 3. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Bad Wildungen für das Amtsgericht Korbach dem Amtsgericht Fritzlar,4. aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Homberg (Efze) für das Amtsgericht Homberg (Efze) dem Amtsgericht Fritzlar.
§ 2Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der bisherigen Landwirtschaftsgerichte gelten als bei dem übernehmenden Landwirtschaftsgericht bestellt.
§ 3Die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen bleibt unberührt.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft,
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.