LbV HE · Hessen

Hessische Laufbahnverordnung Vom 18. Dezember 1979

Ausfertigungsdatum:
18.12.1979
Fundstelle:
GVBl. I 1979, 266
134 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 42

Geltungsbereich

§ 42 GeltungsbereichDer Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst 1. als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung,2. als Lehrkraft an Justizvollzugsanstalten,3. hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren, einschließlich des Dienstes in der Studienseminarleitung,4. an den Staatlichen Schulämtern, der Hessischen Lehrkräfteakademie und am Kultusministerium, soweit die Dienstaufgabe die Befähigung für ein Lehramt voraussetzt,5. an der Hessischen Lehrkräfteakademie, sofern für die Dienstaufgabe der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums, einer Staatsprüfung oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums vorausgesetzt wird.

§ 45

Aufstieg

§ 45 Aufstieg(1) Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erwerben, können in die der weiteren Lehramtsbefähigung entsprechende nächsthöhere Laufbahngruppe aufsteigen, wenn sie sich in einer Zeit von mindestens sechs Monaten in einem Amt dieser Laufbahngruppe bewährt haben. Gleiches gilt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die neben ihrer bisherigen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Befähigung für ein Lehramt erwerben. (2) Werden Lehrkräften Aufgaben in der Schulleitung übertragen, ist Voraussetzung für den Aufstieg in den höheren Dienst die Feststellung der Bewährung sowie die endgültige Übertragung der Funktion. Gleiches gilt bei der Übertragung von Aufgaben als hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren, einschließlich von Aufgaben in der Studienseminarleitung sowie bei der Übertragung von Aufgaben als Leiterinnen oder Leiter von überregionalen Ausbildungsstätten für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt. (3) Werden Lehrkräften Aufgaben des höheren Dienstes an den Staatlichen Schulämtern, der Hessischen Lehrkräfteakademie oder am Kultusministerium übertragen, ist Voraussetzung für den Aufstieg die Feststellung der Bewährung sowie die endgültige Übertragung der Funktion.

§ 27

Anwendungsbereich

§ 27 Anwendungsbereich(1) Die Regelungen der §§ 28 bis 34 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Die Regelungen zur Anerkennung der Lehramtsbefähigung nach § 61 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist 1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 28

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 28 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn 1. die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,2. die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen und von ihm benannten Behörde ausgestellt worden sind,3. die nachgewiesene Befähigung und Ausbildung im Vergleich mit der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit im Sinne des § 29 Abs. 1 aufweist oder ein solches Defizit nach § 29 Abs. 2 ausgeglichen ist. Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementierte Berufsausübung, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung bestätigen. (3) Einem Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind gleichgestellt 1. ein Ausbildungsnachweis im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG und2. jeder in einem Drittland ausgestellte Befähigungs- und Ausbildungsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt. (4) Abweichend von Abs. 1 und 2 wird eine Qualifikation nach Abs. 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit anerkannt, wenn 1. die antragstellende Person im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Berufstätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und2. sich die Berufstätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt. Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen.

§ 29

Ausgleich von Qualifikationsdefiziten

§ 29 Ausgleich von Qualifikationsdefiziten(1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn 1. die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Hessen vorgeschrieben sind, oder2. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sie sich auf Fächer bezieht, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die wesentlich für die Ausübung des Berufs sind, und die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn hinsichtlich des Inhalts der Ausbildung bedeutende Abweichungen gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung bestehen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch informelles Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind. Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung nach § 30 oder einem Anpassungslehrgang nach § 31 abhängig zu machen. (2) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn 1. des mittleren Dienstes kann die antragstellende Person zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen,2. des gehobenen und des höheren Dienstes kann die antragstellende Person zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. In den übrigen Fällen legt die für die Anerkennung zuständige Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei kann sie 1. bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festlegen, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, 2. in den übrigen Fällen2. in den übrigen Fällen als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang festlegen. (3) Abweichend von Abs. 1 Satz 4 kann die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.

§ 30

Eignungsprüfung

§ 30 Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt. (2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst wird die Eignungsprüfung von der für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständigen Behörde durchgeführt, bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst von dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium, das hierfür eine andere Behörde bestimmen kann. Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung ihres Wahlrechts oder der Festsetzung durch die zuständige Behörde abzulegen. (3) Zur Durchführung der Eignungsprüfung erstellt die zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete aus diesem Verzeichnis, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung ist. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, die konkreten Inhalte und den Umfang der von der antragstellenden Person abzulegenden Eignungsprüfung fest. (4) Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend angewandt.

§ 31

Anpassungslehrgang

§ 31 Anpassungslehrgang(1) Der Anpassungslehrgang vermittelt die Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Er kann mit einer Zusatzausbildung verbunden werden. (2) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Inhalte und Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. (3) Zuständige Behörde für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist das Regierungspräsidium Gießen. Es kann eine andere Behörde hiermit beauftragen. Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch einen Vertrag mit der zuständigen Behörde festgelegt. (4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit. Er kann vorzeitig beendet werden 1. auf Antrag der teilnehmenden Person oder2. von Amts wegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person der Fortführung entgegenstehen. Der Anpassungslehrgang kann in den in § 17 Abs. 1 genannten Fällen verlängert werden. (5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs sind nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 20 Abs. 2 zu bewerten. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen. Die beantragende Person erhält über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.

§ 32

Antrag

§ 32 Antrag(1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nur auf Antrag.(2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Beizufügen sind1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats,3. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstigen, die Eignung infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise berechtigen,6. Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist, sowie9. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.(3) Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen, die elektronisch übermittelt werden können. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben dürfen von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien verlangt werden; die Frist nach § 33 Abs. 1 wird hierdurch nicht gehemmt.(4) Bestehen begründete Zweifel, kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsachen verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.(5) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.

§ 33

Entscheidung

§ 33 Entscheidung(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium. (2) Die Entscheidung enthält 1. die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,2. die Feststellung über bestehende Defizite gegenüber der zugeordneten Laufbahnbefähigung,3. bei Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung Ausführungen zum Niveau der verlangten und zum Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation nach der Klassifizierung in Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und zum wesentlichen Defizit nach § 29 Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht ausgeglichen werden können,4. konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 29 bis 31, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie5. gegebenenfalls einen Hinweis auf das nach § 29 Abs. 2 bestehende Wahlrecht. In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet. (3) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllt sind oder2. die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat. (4) Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden. Soweit mit dem Erwerb einer Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit nach § 28 Abs. 4 die Befugnis verbunden ist, eine Berufsbezeichnung zu führen, kann die für die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat bestehende Berufsbezeichnung geführt werden.

§ 37

Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst

§ 37 Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zur Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie1. ein für die Fachrichtung geeignetes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen,2. sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und3. sich in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben.(2) Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung ist der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erforderlich. Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Vorschlag der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Die Beamtin oder der Beamte muss sich zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen. Sie oder er muss sich im Anschluss an den Masterstudiengang in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Für den Aufstieg können andere Masterabschlüsse anerkannt werden, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium die Gleichwertigkeit mit dem Masterstudiengang Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit festgestellt hat und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.(3) Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.(4) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 48

Übergangsbestimmung für den Aufstieg

§ 48 Übergangsbestimmung für den Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. März 2014 Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn mit dem Ziel der Zulassung des Aufstiegs übertragen worden sind, durchlaufen die Einführung und das Feststellungsverfahren nach den bis zum 28. Februar 2014 geltenden Vorschriften.(2) Beamtinnen und Beamten, die am 1. März 2014 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage eingewiesen sind, kann nach einem Aufstieg in den gehobenen Dienst abweichend von § 36 Abs. 6 das erste Beförderungsamt unmittelbar nach dem Aufstieg verliehen werden.(3) Ein vor dem 1. Januar 2022 an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung abgelegter Abschluss des Masterstudienganges Master of Public Management nach der Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades „Master of Public Management“ (MPM) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 19. August 2016 (StAnz. S. 934), gilt als Abschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 1.

Anlage 1

Eingerichtete Laufbahnzweige

Anlage 1 zu § 6 Abs. 1Eingerichtete Laufbahnzweige Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahnzweig 1. Allgemeine Verwaltung gehobener Dienst Archivdienst Verfassungsschutz Digitale Verwaltung höherer Dienst Archivdienst 2. Polizei gehobener Dienst Schutzpolizei Kriminalpolizei höherer Dienst Schutzpolizei Kriminalpolizei 3. Justiz mittlerer Dienst allgemeiner Justizdienst allgemeiner Vollzugsdienst Justizwachtmeisterdienst Gerichtsvollzieherdienst Vollzugs- und Verwaltungsdienst Krankenpflegedienst Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten gehobener Dienst Vollzugs- und Verwaltungsdienst Amtsanwaltsdienst Rechtspflegerdienst 4. Technischer Dienst mittlerer Dienst Kommunaler Ordnungsdienst 5. Medizinischer Dienst höherer Dienst Tierärztlicher Dienst

Anlage 2

Anlage 2 zu § 47 Fachrichtung Allgemeine Verwaltung Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Allgemeiner Verwaltungsdienst Mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Mittlerer Dienst Mittlerer Verwaltungsdienst bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener Dienst Allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener Dienst Gehobener Archivdienst Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener Dienst Gehobener Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer Dienst Allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer Dienst Höherer Archivdienst Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Geschlossene Laufbahnen Gehobener Dienst Gehobener Sparkassendienst Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer Dienst Höherer Sparkassendienst Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Fachrichtung Polizei Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Mittlerer Polizeivollzugsdienst, Schutzpolizei Mittlerer Polizeivollzugsdienst Mittlerer Dienst Mittlerer Polizeivollzugsdienst, Kriminalpolizei Mittlerer Polizeivollzugsdienst Gehobener Dienst Gehobener Polizeivollzugsdienst, Schutzpolizei Gehobener Polizeivollzugsdienst Gehobener Dienst Gehobener Polizeivollzugsdienst, Kriminalpolizei Gehobener Polizeivollzugsdienst Höherer Dienst Höherer Polizeivollzugsdienst, Schutzpolizei Höherer Polizeivollzugsdienst Höherer Dienst Höherer Polizeivollzugsdienst, Kriminalpolizei Höherer Polizeivollzugsdienst Fachrichtung Feuerwehr Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst Gehobener Dienst Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst Höherer Dienst Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren Höherer feuerwehrtechnischer Dienst Fachrichtung Justiz Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Einfacher Dienst Justizwachtmeisterdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Allgemeiner Vollzugsdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Gerichtsvollzieherdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Mittlerer Vollzugs- und Verwaltungsdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Krankenpflegedienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten Mittlerer Justizdienst Gehobener Dienst Amtsanwaltsdienst Gehobener Justizdienst Gehobener Dienst Rechtspflegerdienst Gehobener Justizdienst Gehobener Dienst Gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst Gehobener Justizdienst Höherer Dienst Staatsanwaltlicher Dienst Höherer Justizdienst Geschlossene Laufbahnen Einfacher Dienst Amtsmeisterdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Justizvollziehungsdienst Mittlerer Justizdienst Fachrichtung Steuerverwaltung Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Dienst in der Steuerverwaltung Mittlerer Steuerverwaltungsdienst Gehobener Dienst Dienst in der Steuerverwaltung Gehobener Steuerverwaltungsdienst Höherer Dienst Dienst in der Steuerverwaltung Höherer Steuerverwaltungsdienst Fachrichtung Schuldienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Gehobener Dienst Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer Gehobener Schuldienst Gehobener Dienst Fachlehrer Gehobener Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehramt an Grundschulen Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehramt an Hauptschulen und Realschulen Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehrer an Sonderschulen Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehrer an Förderschulen Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehrer im Justizvollzug Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Höherer Dienst Lehramt an Fachschulen besonderer Art Höherer Schuldienst Höherer Dienst Erfolgreicher Abschluss eines Masterstudiums, einer Staatsprüfung oder eines gleichwertigen geeigneten Hochschulstudiums Höherer Schuldienst Höherer Dienst Lehramt an beruflichen Schulen Höherer Schuldienst Höherer Dienst Lehramt an Gymnasien Höherer Schuldienst Fachrichtung Forstdienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Gehobener Dienst Gehobener Forstwirtschaftlich-technischer Dienst Gehobener Forstdienst Höherer Dienst Höherer Forstwirtschaftlich-technischer Dienst Höherer Forstdienst Fachrichtung Technischer Dienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Betriebstechnischer Dienst in der Kommunalverwaltung Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst als Bauaufseher Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst als Baukontrolleur Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst in der Datenverarbeitung Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst als Feldschütz Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Eichtechnischer Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Fototechnischer Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Gartenbaulicher Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Gestütsdienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Gewerbeaufsichtsdienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Handwerklicher Erziehungsdienst an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Technischer Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Technischer Dienst in kommunalen Betrieben und Versorgungseinrichtungen Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Technischer Überwachungsdienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Vermessungstechnischer Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Werkdienst Mittlerer technischer Dienst Gehobener Dienst Bautechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Bautechnischer und vermessungstechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Dienst in der Datenverarbeitung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Dienst der Fachrichtung Hauswirtschaft und Verbraucherfragen Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Dienst in der Landespflege Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Dienst in der Nachrichtentechnik Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Eichtechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Landwirtschaftlich-technischer Dienst in der Agrarverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Maschinen- und elektrotechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in der Bergbauverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in der Umweltverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in kommunalen Betrieben und Versorgungseinrichtungen Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Gesundheitsdienst einschließlich Lebensmittelüberwachung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Gewerbeaufsichtsdienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Überwachungsdienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Vermessungstechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Höherer Dienst Bautechnischer, maschinen- und elektrotechnischer und vermessungstechnischer Dienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Biologe Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Chemiker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Lebensmittelchemiker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Mathematiker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Meteorologe Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Mineraloge Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Physiker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Verfahrenstechniker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst in der Agrarverwaltung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst in der Datenverarbeitung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst in der Landespflege Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Geographischer Dienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Geologischer Dienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Geophysikalischer Dienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Gewerbeaufsichtsdienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Staatsdienst im Markscheidefach Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Dienst im Bergfach Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Dienst in der Bergbauverwaltung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Dienst in der Eichverwaltung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Überwachungsdienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Dienst Fachrichtung Wissenschaftlicher Dienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Höherer Dienst Akademischer Dienst Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Archäologischer Dienst Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Hauptamtliche Fachhochschullehrer Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Dienst als Historiker Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Dienst als Konservator Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Museumsdienst Höherer wissenschaftlicher Dienst Geschlossene Laufbahnen Mittlerer Dienst Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Mittlerer wissenschaftlicher Dienst Gehobener Dienst Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Gehobener wissenschaftlicher Dienst Fachrichtung Medizinischer Dienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Dienst als Gesundheitsaufseher Mittlerer medizinischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst als Krankenpfleger und Krankenschwester Mittlerer medizinischer Dienst Höherer Dienst Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst Höherer medizinischer Dienst Höherer Dienst Pharmazeutischer Dienst Höherer medizinischer Dienst Höherer Dienst Tierärztlicher Dienst Höherer medizinischer Dienst Fachrichtung Sozialer Dienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Laufbahnzuordnung Mittlerer Dienst Dienst als Erzieher an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes Mittlerer sozialer Dienst Gehobener Dienst Dienst als Sozialarbeiter Gehobener sozialer Dienst Gehobener Dienst Dienst als Sozialpädagoge Gehobener sozialer Dienst Gehobener Dienst Sozialer Gewerbeaufsichtsdienst Gehobener sozialer Dienst Höherer Dienst Dienst als Psychologe Höherer sozialer Dienst Höherer Dienst Dienst als Sozialpädagoge Höherer sozialer Dienst

§ 10

Ausnahmen vom Beförderungsverbot

§ 10 Ausnahmen vom Beförderungsverbot(1) Beamtinnen und Beamte, die bereits während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden.(2) Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich einer vorherigen Verzögerung bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden, wenn1. sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert hat,2. die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und3. die fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen.Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.(3) Abs. 2 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch die tatsächliche Pflege einer pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden.(4) Abs. 2 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch die Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach Satz 1, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 13

Vorbereitungsdienst

§ 13 Vorbereitungsdienst(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes kann hiervon abgewichen werden.(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem die Laufbahn oder den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz. Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes - im gehobenen technischen Dienst bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil - angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen oder Beamten der entsprechenden Laufbahn wahrgenommen werden. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule kann eine Anrechnung nur auf den sechs Monate übersteigenden Teil der praktischen Ausbildung erfolgen, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 19

Laufbahnprüfung

§ 19 Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden; einzelne Teile der Prüfung können vorweggenommen werden. In Bachelorstudiengängen und Masterstudiengängen wird die Laufbahnprüfung in Form von Modulprüfungen abgelegt. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, einer Zwischenprüfung oder einer Modulprüfung bekannt gegeben wird.Bei Bachelorstudiengängen tritt an die Stelle des Tages der Bekanntgabe des Bestehens nach Satz 3 Nr. 1 der Tag, an dem das Studium endet.(2) Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorsehen, kann der Prüfungsausschuss einer Anwärterin oder einem Anwärter für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes die Befähigung für die entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat.(3) In die nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu bildenden Prüfungsausschüsse für die Laufbahnprüfungen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften als Mitglieder zu berufen. Diese müssen mindestens die Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzen. Für Laufbahnprüfungen in Form einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung kann für den Prüfungsausschuss in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine von Satz 1 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 20

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 20 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Notenstufen vorzusehen: Notenstufen Bewertung sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können Die Notenstufen „mangelhaft“ und „ungenügend“ können zu der Notenstufe „nicht ausreichend (5)“, für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt, zusammengefasst werden.(2) Zur Bildung der Noten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Notenstufen nach Abs. 1 Satz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen: Notenstufen Punktzahlen sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Der Notenstufe nach Abs. 1 Satz 2 sind die Punktzahlen 4 bis 0 Punkte zuzuordnen.

§ 21

Grundsätze

§ 21 Grundsätze(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt eine abgeschlossene Berufsausbildung, die für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus.(2) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus.(3) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 erfüllt, voraus. Für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ist § 15 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes abschließend.

§ 22

Hauptberufliche Tätigkeit

§ 22 Hauptberufliche Tätigkeit(1) Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit muss in Laufbahnen des1. mittleren Dienstes mindestens ein Jahr und sechs Monate,2. gehobenen und höheren Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate betragen.(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss1. nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,2. fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,3. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen und4. im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.

§ 23

Anerkennung der Befähigung

§ 23 Anerkennung der Befähigung(1) Die oberste Dienstbehörde stellt aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt einer Laufbahn erfüllt sind, und erkennt damit die Laufbahnbefähigung an. In der Feststellung ist auch die Laufbahnfachrichtung zu bezeichnen.(2) Als zusätzliche Voraussetzung kann die erfolgreiche Teilnahme an einem Einführungslehrgang sowie der erfolgreiche Abschluss einer Staatsprüfung verlangt werden, soweit dies zur Erfüllung der Laufbahnanforderungen erforderlich ist.

§ 26

Höherer Dienst

§ 26 Höherer DienstBei Psychologinnen und Psychologen mit der Befähigung für ein Lehramt, die in die Laufbahn höherer sozialer Dienst eingestellt werden sollen, können Zeiten im Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bis zu insgesamt zwei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 22 angerechnet werden.

§ 35

Einstellungsvoraussetzungen

§ 35 EinstellungsvoraussetzungenAls andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wer mindestens vier Jahre hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts der jeweiligen Laufbahn gleich zu bewerten ist. Die Einstellung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Laufbahnbewerberin oder ein vergleichbarer Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde.

§ 36

Aufstieg in den gehobenen Dienst

§ 36 Aufstieg in den gehobenen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen, können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden1. ein Jahr nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „gut“ oder „sehr gut“ bestanden haben,2. zwei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „befriedigend“ bestanden haben,3. drei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „ausreichend“ bestanden haben.Beamtinnen und Beamte, die keine Laufbahnprüfung abgelegt haben, können drei Jahre nach Einstellung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden. Soweit die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 15 Abs. 1 in einem Studiengang einer Fachhochschule vermittelt wird, ist für die Feststellung der Eignung mit zu berücksichtigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.(2) Die Beamtinnen und Beamten werden zu der vorgeschriebenen Ausbildung zugelassen und gleichzeitig in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten als Studiengang einer Fachhochschule können jedoch nur um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt werden.(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens ein Jahr in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde.(5) Ausnahmsweise können Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie1. sich mindestens fünf Jahre im Spitzenamt ihrer Laufbahn befunden haben,2. hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und3. sich drei Jahre ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.(6) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 37

Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst

§ 37 Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zur Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie1. ein für die Fachrichtung geeignetes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen,2. sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und3. sich im Anschluss daran in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben.(2) Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung ist der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erforderlich. Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung auf Vorschlag der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Die Beamtin oder der Beamte muss sich zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen. Sie oder er muss sich im Anschluss an den Masterstudiengang in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Beamtinnen und Beamte im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die den in Satz 1 genannten Masterstudiengang auf eigenen Antrag aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen haben, können in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung aufsteigen, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen.(3) Für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst können andere Masterabschlüsse anerkannt werden, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium die Gleichwertigkeit mit dem Masterstudiengang Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung festgestellt hat und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.(4) Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.(5) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 38

Erfahrungsaufstieg in den höheren Dienst

§ 38 Erfahrungsaufstieg in den höheren Dienst(1) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts lässt auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst zu, wenn sie sich1. zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen sowie2. mindestens ein Jahr in einer ihnen übertragenen Tätigkeit des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.(2) Mit der Übertragung eines Amts der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.(3) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.(4) Der Aufstieg nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 44

Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 44 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Die in § 42 Nr. 1 bis 4 genannten Beamtinnen und Beamten erwerben die Laufbahnbefähigung mit dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt oder der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach den Vorschriften des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Für Unterricht erteilende Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in die Laufbahn gehobener Schuldienst eingestellt werden sollen, gelten § 21 Abs. 2 sowie die §§ 22, 23 und 25 entsprechend.(2) Für die in § 42 Nr. 5 genannten Hochschulabsolventen gelten § 21 Abs. 3 sowie die §§ 22 und 23.

§ 8

Laufbahnbefähigung

§ 8 Laufbahnbefähigung(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung nach den §§ 13 bis 20,2. Anerkennung aufgrund Erwerbs der Vorbildung und hauptberuflicher Tätigkeit nach den §§ 21 bis 26,3. Anerkennung der Berufsausbildung oder des Studiums als Laufbahnbefähigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Hessischen Beamtengesetzes,4. Anerkennung einer bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung nach § 14 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes,5. Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat im Sinne des § 27 Abs. 2 erworbenen Berufsqualifikation nach den §§ 27 bis 34 oder6. Aufstieg nach den §§ 36 bis 38.(2) Nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes besitzt die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn auch, wer den Vorbereitungsdienst nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Hessischen Beamtengesetzes einschließlich der erforderlichen Laufbahnprüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erbracht hat, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies zulässt.(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung bei Vorliegen der entsprechenden Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 35 durch Anerkennung nach § 19 des Hessischen Beamtengesetzes.

§ 37

Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst

§ 37 Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zur Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie1. ein für die Fachrichtung geeignetes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen,2. sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und3. sich im Anschluss daran in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben.(2) Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung ist der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erforderlich. Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Vorschlag der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Die Beamtin oder der Beamte muss sich zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen. Sie oder er muss sich im Anschluss an den Masterstudiengang in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Beamtinnen und Beamte im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die den in Satz 1 genannten Masterstudiengang auf eigenen Antrag aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen haben, können in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung aufsteigen, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen.(3) Für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst können andere Masterabschlüsse anerkannt werden, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium die Gleichwertigkeit mit dem Masterstudiengang Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit festgestellt hat und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.(4) Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.(5) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und, mit Ausnahme der §§ 6 und 47, für1. Professorinnen und Professoren an Hochschulen des Landes nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,3. Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst,4. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,5. Sparkassenbeamtinnen und Sparkassenbeamte.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten für die Beamtinnen und Beamten im Schuldienst nach § 42 nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 13 bis 26 sowie 35 bis 38. Für Beamtinnen und Beamte nach § 42 Nr. 1 gelten darüber hinaus nicht die §§ 4, 5, 8 sowie 27 bis 34. Die Vorschriften des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), bleiben unberührt.(3) Die gesetzlichen Vorschriften zum Laufbahnrecht der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

§ 27

Anwendungsbereich

§ 27 Anwendungsbereich(1) Die Regelungen der §§ 28 bis 34 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Die Regelungen zur Anerkennung der Lehramtsbefähigung nach § 61 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes und der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 44

Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 44 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Die in § 42 Nr. 1 bis 4 genannten Beamtinnen und Beamten erwerben die Laufbahnbefähigung mit dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt oder der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach den Vorschriften des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Für Unterricht erteilende Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in die Laufbahn gehobener Schuldienst eingestellt werden sollen, gelten § 21 Abs. 2 sowie die §§ 22, 23 und 25 entsprechend.(2) Für die in § 42 Nr. 5 genannten Hochschulabsolventen gelten § 21 Abs. 3 sowie die §§ 22 und 23.

Anlage 1

Eingerichtete Laufbahnzweige

Anlage 1 zu § 6 Abs. 1Eingerichtete Laufbahnzweige Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahnzweig 1. Allgemeine Verwaltung gehobener Dienst Archivdienst Verfassungsschutz Digitale Verwaltung höherer Dienst Archivdienst Verfassungsschutz 2. Polizei gehobener Dienst Schutzpolizei Kriminalpolizei höherer Dienst Schutzpolizei Kriminalpolizei 3. Justiz mittlerer Dienst allgemeiner Justizdienst allgemeiner Vollzugsdienst Justizwachtmeisterdienst Gerichtsvollzieherdienst Vollzugs- und Verwaltungsdienst Krankenpflegedienst Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten gehobener Dienst Vollzugs- und Verwaltungsdienst Amtsanwaltsdienst Rechtspflegerdienst 4. Technischer Dienst mittlerer Dienst Kommunaler Ordnungsdienst 5. Medizinischer Dienst höherer Dienst Tierärztlicher Dienst

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und, mit Ausnahme der §§ 6 und 47, für1. Professorinnen und Professoren an Hochschulen des Landes nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184),2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,3. Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst,4. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,5. Sparkassenbeamtinnen und Sparkassenbeamte.(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten für die Beamtinnen und Beamten im Schuldienst nach § 42 nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 13 bis 26 sowie 35 bis 38. Für Beamtinnen und Beamte nach § 42 Nr. 1 gelten darüber hinaus nicht die §§ 4, 5, 8 sowie 27 bis 34. Die Vorschriften des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), bleiben unberührt.(3) Die gesetzlichen Vorschriften zum Laufbahnrecht der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

§ 18

Einstellungsalter für den Vorbereitungsdienst

§ 18 Einstellungsalter für den Vorbereitungsdienst(1) In einen Vorbereitungsdienst, der nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann eingestellt werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist.(2) Die Höchstaltersgrenze nach Abs. 1 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759).

§ 37

Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst

§ 37 Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zur Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie1. ein für die Fachrichtung geeignetes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen,2. sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und3. sich im Anschluss daran in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben.(2) Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung ist der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erforderlich. Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit auf Vorschlag der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Die Beamtin oder der Beamte muss sich zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen. Sie oder er muss sich im Anschluss an den Masterstudiengang in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Beamtinnen und Beamte im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die den in Satz 1 genannten Masterstudiengang auf eigenen Antrag aufgenommen und erfolgreich abgeschlossen haben, können in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung aufsteigen, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen. Abweichend von Satz 1 bis 5 gilt Abs. 1 für den Aufstieg in einen eingerichteten Laufbahnzweig nach § 6 Abs. 1.(3) Für den Aufstieg in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst können andere Masterabschlüsse anerkannt werden, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium die Gleichwertigkeit mit dem Masterstudiengang Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit festgestellt hat und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.(4) Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.(5) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 39

Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen

§ 39 Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, Ausnahmen(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind zu bestimmten Stichtagen mindestens alle drei Jahre zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.(2) Von einer regelmäßigen Beurteilung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere bei herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall.

§ 40

Inhalt der dienstlichen Beurteilung

§ 40 Inhalt der dienstlichen BeurteilungBefähigung und fachliche Leistung sind unter Einbeziehung der Eignung durch auf § 2 Abs. 3 und 4 beruhende Einzelmerkmale zu bewerten, die in das Gesamturteil einfließen. Die Eignung nach Satz 1 bezieht sich auf die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Das Gesamturteil soll auch eine Aussage über die Geeignetheit für das nächsthöhere Amt enthalten. Darüber hinaus kann es eine Aussage über die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben enthalten.

§ 41

Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, Zuständigkeit

§ 41 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab, Zuständigkeit(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen in der Regel durch zwei Personen. Die Beurteilenden haben einen gleichen Beurteilungsmaßstab anzuwenden. Dabei sind die Anforderungen an das Amt im statusrechtlichen Sinne, das die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung innehat, und an die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten desselben statusrechtlichen Amts zu berücksichtigen und das Differenzierungsgebot zu beachten.(2) Bei Regelbeurteilungen finden zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs Besprechungen der Beurteilenden statt. Darüber hinaus können für einzelne Bewertungsstufen Richtwerte vorgegeben werden, wobei im Einzelfall deren Überschreitung zuzulassen ist. Ist die Anwendung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.(3) Jede dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.(4) Die Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden. Für die Landesverwaltung oder Teile von ihr kann die Landesregierung einheitliche Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten erlassen.

§ 46

Dienstliche Beurteilung, Beurteilungsanlässe

§ 46 Dienstliche Beurteilung, Beurteilungsanlässe(1) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in der Regel dienstlich zu beurteilen1. bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Beförderungs- oder Funktionsstelle sowie für eine Tätigkeit im Auslandsschuldienst,2. vor einer Verwendung im Hochschuldienst,3. auf Antrag der Lehrkrafta) vor Beginn der Mutterschutzfrist oder Antritt einer Elternzeit,b) vor Antritt einer Beurlaubung nach den §§ 64 und 65 des Hessischen Beamtengesetzes,c) vor einer vorübergehenden, länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit,d) vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen,e) vor einer Abordnung von mehr als sechs Monaten,f) wenn seit der letzten Beurteilung im selben Amt im statusrechtlichen Sinne mindestens drei Jahre vergangen sind.(2) Beamtinnen und Beamte nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind in den Fällen des Abs. 1 auch dann zu beurteilen, wenn diese zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Auslands- oder Ersatzschuldienst beurlaubt sind.(3) Das Gesamturteil kann bei Beamtinnen und Beamten nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auch eine Aussage über die Geeignetheit für das angestrebte Amt sowie für Leitungs- und Führungsaufgaben enthalten. Die §§ 39, 40 Satz 3 und 4 sowie § 41 Abs. 2 finden keine Anwendung.

§ 32

Antrag

§ 32 Antrag(1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nur auf Antrag.(2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Beizufügen sind1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats,3. Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstigen, die Eignung infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise berechtigen,6. Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist, sowie9. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.(3) Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind Übersetzungen beizufügen, die elektronisch übermittelt werden können. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben dürfen von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien und beglaubigte Übersetzungen verlangt werden; die Frist nach § 33 Abs. 1 wird hierdurch nicht gehemmt.(4) Bestehen begründete Zweifel, kann die zuständige Behörde von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsachen verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.(5) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.

§ 36

Aufstieg in den gehobenen Dienst

§ 36 Aufstieg in den gehobenen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen, können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden1. ein Jahr nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „gut“ oder „sehr gut“ bestanden haben,2. zwei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „befriedigend“ bestanden haben,3. drei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „ausreichend“ bestanden haben.Beamtinnen und Beamte, die keine Laufbahnprüfung abgelegt haben, können drei Jahre nach Einstellung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden. Soweit die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 15 Abs. 1 in einem Studiengang einer Fachhochschule vermittelt wird, ist für die Feststellung der Eignung mit zu berücksichtigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.(2) Die Beamtinnen und Beamten werden zu der vorgeschriebenen Ausbildung zugelassen und gleichzeitig in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten als Studiengang einer Fachhochschule können jedoch nur um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt werden.(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens ein Jahr in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde.(5) Ausnahmsweise können Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie1. sich mindestens fünf Jahre im Spitzenamt ihrer Laufbahn befunden haben,2. hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und3. sich drei Jahre ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde.(6) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

Anlage 1

Eingerichtete Laufbahnzweige

Anlage 1 zu § 6 Abs. 1Eingerichtete Laufbahnzweige Fachrichtung Laufbahngruppe Laufbahnzweig 1. Allgemeine Verwaltung gehobener Dienst Archivdienst Verfassungsschutz höherer Dienst Archivdienst 2. Polizei gehobener Dienst Schutzpolizei Kriminalpolizei höherer Dienst Schutzpolizei Kriminalpolizei 3. Justiz mittlerer Dienst allgemeiner Justizdienst allgemeiner Vollzugsdienst Justizwachtmeisterdienst Gerichtsvollzieherdienst Vollzugs- und Verwaltungsdienst Krankenpflegedienst Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten gehobener Dienst Vollzugs- und Verwaltungsdienst Amtsanwaltsdienst Rechtspflegerdienst 4. Technischer Dienst mittlerer Dienst Kommunaler Ordnungsdienst 5. Medizinischer Dienst höherer Dienst Tierärztlicher Dienst

Anlage 2

Anlage 2 zu § 47 Fachrichtung Allgemeine Verwaltung Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Allgemeiner Verwaltungsdienst Mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Mittlerer Dienst Mittlerer Verwaltungsdienst bei der Landesversicherungsanstalt Hessen Mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener Dienst Allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener Dienst Gehobener Archivdienst Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener Dienst Gehobener Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Gehobener Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer Dienst Allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer Dienst Höherer Archivdienst Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Geschlossene Laufbahnen Gehobener Dienst Gehobener Sparkassendienst Gehobener allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer Dienst Höherer Sparkassendienst Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer Dienst Wirtschaftsverwaltungsdienst Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Fachrichtung Polizei Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Mittlerer Polizeivollzugsdienst, Schutzpolizei Mittlerer Polizeivollzugsdienst Mittlerer Dienst Mittlerer Polizeivollzugsdienst, Kriminalpolizei Mittlerer Polizeivollzugsdienst Gehobener Dienst Gehobener Polizeivollzugsdienst, Schutzpolizei Gehobener Polizeivollzugsdienst Gehobener Dienst Gehobener Polizeivollzugsdienst, Kriminalpolizei Gehobener Polizeivollzugsdienst Höherer Dienst Höherer Polizeivollzugsdienst, Schutzpolizei Höherer Polizeivollzugsdienst Höherer Dienst Höherer Polizeivollzugsdienst, Kriminalpolizei Höherer Polizeivollzugsdienst Fachrichtung Feuerwehr Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst Gehobener Dienst Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst Höherer Dienst Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren Höherer feuerwehrtechnischer Dienst Fachrichtung Justiz Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Einfacher Dienst Justizwachtmeisterdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Allgemeiner Vollzugsdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Gerichtsvollzieherdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Mittlerer Vollzugs- und Verwaltungsdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Krankenpflegedienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten Mittlerer Justizdienst Gehobener Dienst Amtsanwaltsdienst Gehobener Justizdienst Gehobener Dienst Rechtspflegerdienst Gehobener Justizdienst Gehobener Dienst Gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst Gehobener Justizdienst Höherer Dienst Staatsanwaltlicher Dienst Höherer Justizdienst Geschlossene Laufbahnen Einfacher Dienst Amtsmeisterdienst Mittlerer Justizdienst Mittlerer Dienst Justizvollziehungsdienst Mittlerer Justizdienst Fachrichtung Steuerverwaltung Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Dienst in der Steuerverwaltung Mittlerer Steuerverwaltungsdienst Gehobener Dienst Dienst in der Steuerverwaltung Gehobener Steuerverwaltungsdienst Höherer Dienst Dienst in der Steuerverwaltung Höherer Steuerverwaltungsdienst Fachrichtung Schuldienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Gehobener Dienst Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer Gehobener Schuldienst Gehobener Dienst Fachlehrer Gehobener Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehramt an Grundschulen Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehramt an Hauptschulen und Realschulen Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehrer an Sonderschulen Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehrer an Förderschulen Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Gehobener Dienst / Höherer Dienst Lehrer im Justizvollzug Gehobener Schuldienst / Höherer Schuldienst Höherer Dienst Lehramt an Fachschulen besonderer Art Höherer Schuldienst Höherer Dienst Erfolgreicher Abschluss eines Masterstudiums, einer Staatsprüfung oder eines gleichwertigen geeigneten Hochschulstudiums Höherer Schuldienst Höherer Dienst Lehramt an beruflichen Schulen Höherer Schuldienst Höherer Dienst Lehramt an Gymnasien Höherer Schuldienst Fachrichtung Forstdienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Gehobener Dienst Gehobener Forstwirtschaftlich-technischer Dienst Gehobener Forstdienst Höherer Dienst Höherer Forstwirtschaftlich-technischer Dienst Höherer Forstdienst Fachrichtung Technischer Dienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Betriebstechnischer Dienst in der Kommunalverwaltung Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst als Bauaufseher Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst als Baukontrolleur Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst in der Datenverarbeitung Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst als Feldschütz Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Eichtechnischer Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Fototechnischer Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Gartenbaulicher Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Gestütsdienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Gewerbeaufsichtsdienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Handwerklicher Erziehungsdienst an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Technischer Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Technischer Dienst in kommunalen Betrieben und Versorgungseinrichtungen Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Technischer Überwachungsdienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Vermessungstechnischer Dienst Mittlerer technischer Dienst Mittlerer Dienst Werkdienst Mittlerer technischer Dienst Gehobener Dienst Bautechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Bautechnischer und vermessungstechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Dienst in der Datenverarbeitung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Dienst in der Landespflege Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Dienst in der Nachrichtentechnik Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Eichtechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Landwirtschaftlich-technischer Dienst in der Agrarverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Maschinen- und elektrotechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in der Bergbauverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in der Umweltverwaltung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Dienst in kommunalen Betrieben und Versorgungseinrichtungen Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Gesundheitsdienst einschließlich Lebensmittelüberwachung Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Gewerbeaufsichtsdienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Technischer Überwachungsdienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Dienst Vermessungstechnischer Dienst Gehobener technischer Dienst Höherer Dienst Bautechnischer, maschinen- und elektrotechnischer und vermessungstechnischer Dienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Biologe Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Chemiker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Lebensmittelchemiker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Mathematiker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Meteorologe Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Mineraloge Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Physiker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst als Verfahrenstechniker Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst in der Agrarverwaltung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst in der Datenverarbeitung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Dienst in der Landespflege Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Geographischer Dienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Geologischer Dienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Geophysikalischer Dienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Gewerbeaufsichtsdienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Staatsdienst im Markscheidefach Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Dienst im Bergfach Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Dienst in der Bergbauverwaltung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Dienst in der Eichverwaltung Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Überwachungsdienst Höherer technischer Dienst Höherer Dienst Technischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Dienst Fachrichtung Wissenschaftlicher Dienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Höherer Dienst Akademischer Dienst Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Archäologischer Dienst Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Hauptamtliche Fachhochschullehrer Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Dienst als Historiker Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Dienst als Konservator Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Höherer wissenschaftlicher Dienst Höherer Dienst Museumsdienst Höherer wissenschaftlicher Dienst Geschlossene Laufbahnen Mittlerer Dienst Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Mittlerer wissenschaftlicher Dienst Gehobener Dienst Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Gehobener wissenschaftlicher Dienst Fachrichtung Medizinischer Dienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Zuordnung Mittlerer Dienst Dienst als Gesundheitsaufseher Mittlerer medizinischer Dienst Mittlerer Dienst Dienst als Krankenpfleger und Krankenschwester Mittlerer medizinischer Dienst Höherer Dienst Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst Höherer medizinischer Dienst Höherer Dienst Pharmazeutischer Dienst Höherer medizinischer Dienst Höherer Dienst Tierärztlicher Dienst Höherer medizinischer Dienst Fachrichtung Sozialer Dienst Laufbahngruppe Bisherige Benennung Laufbahnzuordnung Mittlerer Dienst Dienst als Erzieher an Heimen des Landeswohlfahrtsverbandes Mittlerer sozialer Dienst Gehobener Dienst Dienst als Sozialarbeiter Gehobener sozialer Dienst Gehobener Dienst Dienst als Sozialpädagoge Gehobener sozialer Dienst Gehobener Dienst Sozialer Gewerbeaufsichtsdienst Gehobener sozialer Dienst Höherer Dienst Dienst als Psychologe Höherer sozialer Dienst Höherer Dienst Dienst als Sozialpädagoge Höherer sozialer Dienst

Eingangsformel LbV

Aufgrund des § 23 Abs. 1 Satz 1 und des § 59 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und, mit Ausnahme der §§ 6 und 47, für 1. Professorinnen und Professoren an Hochschulen des Landes nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218),2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,3. Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst,4. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,5. Sparkassenbeamtinnen und Sparkassenbeamte. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 gelten für die Beamtinnen und Beamten im Schuldienst nach § 42 nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 13 bis 26 sowie 35 bis 38. Für Beamtinnen und Beamte nach § 42 Nr. 1 gelten darüber hinaus nicht die §§ 4, 5, 8 sowie 27 bis 34. Die Vorschriften des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 450), bleiben unberührt. (3) Die gesetzlichen Vorschriften zum Laufbahnrecht der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

§ 10

Ausnahmen vom Beförderungsverbot

§ 10 Ausnahmen vom Beförderungsverbot(1) Beamtinnen und Beamte, die hervorragende Leistungen erbringen, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden.(2) Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich einer vorherigen Verzögerung bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden, wenn1. sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert hat,2. die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und3. die fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen.Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.(3) Abs. 2 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch die tatsächliche Pflege einer pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Die Pflegebedürftigkeit kann durch ärztliches Gutachten oder Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen werden.(4) Abs. 2 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch die Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach Satz 1, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

§ 11

Einstellungsalter

§ 11 Einstellungsalter(1) In das Beamtenverhältnis kann eingestellt werden, wer höchstens 50 Jahre alt ist. Dies gilt nicht für einen Wechsel aus dem Richterverhältnis in das Beamtenverhältnis und umgekehrt. (2) Eine Einstellung ist ausnahmsweise bis zum Höchstalter von 60 Jahren möglich, wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt vor, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amts vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann. (3) Über die Einstellung entscheidet in den Fällen des Abs. 2 die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist die Zustimmung des Finanzministeriums einzuholen. Bei anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts, soweit nicht die Landesregierung die Beamtinnen und Beamten ernennt.

§ 12

Schwerbehinderte Menschen

§ 12 Schwerbehinderte Menschen(1) Bei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. (2) Bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen sind die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen zu berücksichtigen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 13

Vorbereitungsdienst

§ 13 Vorbereitungsdienst(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem die Laufbahn oder den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz. Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes - im gehobenen technischen Dienst bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil - angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen oder Beamten der entsprechenden Laufbahn wahrgenommen werden. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule kann eine Anrechnung nur auf den sechs Monate übersteigenden Teil der praktischen Ausbildung erfolgen, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 14

Mittlerer Dienst

§ 14 Mittlerer DienstDer Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ein Jahr, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

§ 15

Gehobener Dienst

§ 15 Gehobener Dienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des gehobenen Dienstes drei Jahre und besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er wird in einem Studiengang an einer Fachhochschule, der mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abschließt, oder in einem gleichstehenden Studiengang durchgeführt. (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindestens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezialkenntnisse können vorgesehen werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind.

§ 16

Höherer Dienst

§ 16 Höherer DienstDer Vorbereitungsdienst dauert in der Laufbahn des höheren Dienstes mindestens zwei Jahre. Er vermittelt die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Dienstes unter Anwendung und Erweiterung der erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse.

§ 17

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 17 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen 1. einer Erkrankung,2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,3. einer Elternzeit,4. eines Dienstes nach § 10 Abs. 4 Satz 1,5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder6. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Studienplan zugelassen werden. (2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Abs. 1 entsprechend. (3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 und des Abs. 2 höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht um mehr als 24 Monate verlängert werden. (4) Das für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständige Ministerium kann den Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports verlängern, jedoch nicht um mehr als 24 Monate.

§ 18

Einstellungsalter für den Vorbereitungsdienst

§ 18 Einstellungsalter für den Vorbereitungsdienst(1) In einen Vorbereitungsdienst, der nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann eingestellt werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist. (2) Die Höchstaltersgrenze nach Abs. 1 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386).

§ 19

Laufbahnprüfung

§ 19 Laufbahnprüfung(1) Die Laufbahnprüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden; einzelne Teile der Prüfung können vorweggenommen werden. In Bachelorstudiengängen und Masterstudiengängen wird die Laufbahnprüfung in Form von Modulprüfungen abgelegt. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem1. das Bestehen der Laufbahnprüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, einer Zwischenprüfung oder einer Modulprüfung bekannt gegeben wird.(2) Soweit es die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorsehen, kann der Prüfungsausschuss einer Anwärterin oder einem Anwärter für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes die Befähigung für die entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat.(3) In die nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu bildenden Prüfungsausschüsse für die Laufbahnprüfungen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften als Mitglieder zu berufen. Diese müssen mindestens die Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzen. Für Laufbahnprüfungen in Form einer Bachelorprüfung oder einer Masterprüfung kann für den Prüfungsausschuss in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine von Satz 1 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses. (2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sowie insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. (3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale und interkulturelle Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten. (4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. (5) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amts derselben Laufbahngruppe mit höherem Endgrundgehalt. (6) Probezeit ist die Zeit, während der sich eine Beamtin oder ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren soll. (7) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahe kommt. Ausbildungszeiten sind keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Teile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die in Teilzeitbeschäftigung geleistet wurden, werden entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden betragen haben. Sie sind mit mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

§ 20

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 20 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen(1) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Notenstufen vorzusehen: Notenstufen Bewertung sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können Die Notenstufen „mangelhaft“ und „ungenügend“ können zu der Notenstufe „nicht ausreichend (5)“, für eine Leistung, die den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügt, zusammengefasst werden.(2) Zur Bildung der Notenstufen können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden. Dabei sind den Notenstufen nach Abs. 1 Satz 1, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Punktzahlen zuzuordnen: Notenstufen Punktzahlen sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte gut (2) 13 bis 11 Punkte befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte Der Notenstufe nach Abs. 1 Satz 2 sind die Punktzahlen 4 bis 0 Punkte zuzuordnen.

§ 21

Grundsätze

§ 21 Grundsätze(1) Für die Einstellung als Beamtin oder Beamter in eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst hat die Bewerberin oder der Bewerber an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzuweisen, die sie oder ihn zu selbständiger Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn befähigt.(2) Ist für eine Laufbahn oder einen Laufbahnzweig eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen, so wird deren Gültigkeit nicht berührt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht der durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben, dürfen in eine Laufbahn oder einen Laufbahnzweig nur eingestellt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit Laufbahnprüfung vorhanden sind und das Fachministerium, die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts und die Landespersonalkommission zugestimmt haben. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist die Zustimmung der Landespersonalkommission nur erforderlich, wenn sie für einzelne Verwaltungsbereiche oder bestimmte Laufbahnen oder Laufbahnzweige erteilt werden soll.

§ 22

Hauptberufliche Tätigkeit

§ 22 Hauptberufliche Tätigkeit(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre und in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes mindestens drei Jahre und sechs Monate hauptberuflich tätig gewesen sein.(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muss1. nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein,2. fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen,3. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen und4. im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen.

§ 23

Feststellung der Befähigung

§ 23 Feststellung der Befähigung(1) Die oberste Dienstbehörde stellt aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind. In der Feststellung ist auch die Laufbahnfachrichtung zu bezeichnen.(2) Als zusätzliche Voraussetzung kann die erfolgreiche Teilnahme an einem Einführungslehrgang sowie der erfolgreiche Abschluss einer Staatsprüfung verlangt werden, soweit dies zur Erfüllung der Laufbahnanforderungen erforderlich ist.

§ 24

Mittlerer Dienst

§ 24 Mittlerer DienstNeben den allgemeinen Befähigungsanforderungen nach den §§ 21 bis 23 haben Bewerberinnen und Bewerber 1. für den Laufbahnzweig Kommunaler Ordnungsdienst der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem für den Kommunalen Ordnungsdienst geeigneten Beruf sowie die Bestellung zum Hilfspolizeibeamten,2. für den Laufbahnzweig Werkdienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Meisterprüfung im Handwerks- oder Industriegewerbe oder eine vergleichbare Ausbildung mit anerkannter Befugnis zur Ausbildung im Handwerks- und Industriegewerbe und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,3. für den Laufbahnzweig Krankenpflegedienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), sowie die Teilnahme an einem Einführungslehrgang nachzuweisen.

§ 25

Gehobener Dienst

§ 25 Gehobener DienstVon Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die in die Laufbahn gehobener sozialer Dienst eingestellt werden sollen, wird das Zeugnis über die staatliche Anerkennung nach dem in einem Studiengang der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder des Sozialwesens erworbenen Abschluss eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums sowie abweichend von § 22 Abs. 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren gefordert.

§ 26

Höherer Dienst

§ 26 Höherer DienstBei Psychologinnen und Psychologen mit der Befähigung für ein Lehramt, die in die Laufbahn höherer sozialer Dienst eingestellt werden sollen, können Zeiten im Schuldienst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bis zu insgesamt drei Jahren auf die hauptberufliche Tätigkeit nach § 22 angerechnet werden.

§ 27

Anwendungsbereich

§ 27 Anwendungsbereich(1) Die Regelungen der §§ 28 bis 34 gelten für die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Die Regelungen zur Anerkennung der Lehramtsbefähigung nach § 61 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist 1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 28

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 28 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn 1. die antragstellende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,2. die Qualifikationsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen und von ihm benannten Behörde ausgestellt worden sind,3. die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das erreichte Berufsqualifikationsniveau den in Abs. 2 beschriebenen Anforderungen entspricht, und4. die nachgewiesene Qualifikation im Vergleich mit der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit im Sinne des § 29 Abs. 1 aufweist oder ein solches Defizit nach § 29 Abs. 2 ausgeglichen ist. Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. (2) Es bedarf für die Laufbahnen des 1. mittleren Dienstes mindestens eines Befähigungsnachweises nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG,2. gehobenen Dienstes mindestens eines Zeugnisses nach Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG,3. höheren Dienstes mindestens eines Diploms nach Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG. (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht reglementierte Berufsausübung, wenn die antragstellende Person nachweist, dass sie den Beruf innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt hat, und die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die antragstellende Person auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Der Nachweis der zweijährigen Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung des Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen.(4) Einem Qualifikationsnachweis nach Abs. 1 Satz 1 sind gleichgestellt 1. ein Qualifikationsnachweis im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG und2. jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

§ 29

Ausgleich von Qualifikationsdefiziten

§ 29 Ausgleich von Qualifikationsdefiziten(1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn 1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt,2. die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Hessen vorgeschrieben sind, oder3. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen Ausbildung besteht, und sie sich auf Fächer bezieht, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die wesentlich für die Ausübung des Berufs sind, und die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden. Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn hinsichtlich Dauer oder Inhalt der Ausbildung bedeutende Abweichungen gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung bestehen. (2) Soweit ein Defizit nach Abs. 1 nicht durch 1. im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbene Kenntnisse oder2. die Erfüllung der Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeglichen ist, hat die antragstellende Person zum Ausgleich des Defizits nach ihrer Wahl erfolgreich eine Eignungsprüfung nach § 30 abzulegen oder einen Anpassungslehrgang nach § 31 zu durchlaufen. Abweichend von Satz 1 ist eine Eignungsprüfung für die Anerkennung einer Berufsqualifikation für Laufbahnen abzulegen, wenn die Berufsausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und wenn Rechtsberatung oder -beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.

§ 3

Leistungsgrundsatz

§ 3 LeistungsgrundsatzLaufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen.

§ 30

Eignungsprüfung

§ 30 Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt. (2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst wird die Eignungsprüfung von der für die Durchführung der Laufbahnprüfung zuständigen Behörde durchgeführt, bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst von dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium, das hierfür eine andere Behörde bestimmen kann. (3) Zur Durchführung der Eignungsprüfung erstellt die zuständige Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete aus diesem Verzeichnis, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung ist. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, die konkreten Inhalte und den Umfang der von der antragstellenden Person abzulegenden Eignungsprüfung fest. (4) Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Prüfungsbestimmungen entsprechend angewandt.

§ 31

Anpassungslehrgang

§ 31 Anpassungslehrgang(1) Der Anpassungslehrgang vermittelt die Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Er kann mit einer Zusatzausbildung verbunden werden. (2) Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Inhalte und Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. (3) Zuständige Behörde für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist das Regierungspräsidium Gießen. Es kann eine andere Behörde hiermit beauftragen. Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch einen Vertrag mit der zuständigen Behörde festgelegt. (4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgesetzten Zeit. Er kann vorzeitig beendet werden 1. auf Antrag der teilnehmenden Person oder2. von Amts wegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person der Fortführung entgegenstehen. (5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs sind nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 20 Abs. 2 zu bewerten. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeschlossen. Die beantragende Person erhält über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.

§ 32

Antrag

§ 32 Antrag(1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nur auf Antrag. (2) Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. Beizufügen sind 1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats,3. Qualifikationsnachweise,4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,6. Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,7. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie8. eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist. (3) Die in Abs. 2 bezeichneten Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. (4) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.

§ 33

Entscheidung

§ 33 Entscheidung(1) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen Ministerium. (2) Die Entscheidung enthält 1. die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,2. die Feststellung über bestehende Defizite gegenüber der zugeordneten Laufbahnbefähigung,3. konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 29 bis 31, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie4. gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ausübung des bestehenden Wahlrechts. In der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung begründet. (3) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllt sind,2. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,3. die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat oder4. die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbarer gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis nicht geeignet ist. (4) Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.

§ 34

Zuständigkeit

§ 34 ZuständigkeitZuständige Behörde für die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist das Regierungspräsidium Gießen.

§ 35

Einstellungsvoraussetzungen

§ 35 EinstellungsvoraussetzungenAls andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wer mindestens vier Jahre hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts der jeweiligen Laufbahn gleich zu bewerten ist. Die Einstellung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem eine vergleichbare Laufbahnbewerberin oder ein vergleichbarer Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1976 (GVBl. I S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben, können ohne den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden.

§ 36

Aufstieg in den gehobenen Dienst

§ 36 Aufstieg in den gehobenen Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen, können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden1. ein Jahr nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „gut“ oder „sehr gut“ bestanden haben,2. zwei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „befriedigend“ bestanden haben,3. drei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note „ausreichend“ bestanden haben.Beamtinnen und Beamte, die keine Laufbahnprüfung abgelegt haben, können drei Jahre nach Einstellung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden. Soweit die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 15 Abs. 1 in einem Studiengang einer Fachhochschule vermittelt wird, ist für die Feststellung der Eignung mit zu berücksichtigen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.(2) Die Beamtinnen und Beamten werden zu der vorgeschriebenen Ausbildung zugelassen und gleichzeitig in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten als Studiengang einer Fachhochschule können jedoch nur um jeweils höchstens sechs Monate gekürzt werden.(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich mindestens ein Jahr in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde.(5) Ausnahmsweise können Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie1. sich mindestens fünf Jahre im Spitzenamt ihrer Laufbahn befunden haben,2. hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und3. sich drei Jahre ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und im Benehmen mit der Landespersonalkommission. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.(6) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 37

Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst

§ 37 Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zur Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie1. ein für die Fachrichtung geeignetes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen,2. sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen und3. sich in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben.(2) Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst der Fachrichtung allgemeine Verwaltung ist der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung erforderlich. Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung auf Vorschlag der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Die Beamtin oder der Beamte muss sich zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre im gehobenen Dienst befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen. Sie oder er muss sich im Anschluss an den Masterstudiengang in einer zweijährigen berufspraktischen Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes bewährt haben. Für den Aufstieg können andere Masterabschlüsse anerkannt werden, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium die Gleichwertigkeit mit dem Masterstudiengang Master of Public Management an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung festgestellt hat und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.(3) Die Entscheidung über den Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.(4) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.

§ 38

Erfahrungsaufstieg in den höheren Dienst

§ 38 Erfahrungsaufstieg in den höheren Dienst(1) Die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst zulassen, wenn sie sich1. zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn des gehobenen Dienstes befunden und hervorragende Beurteilungen in den letzten drei Jahren erhalten haben, die die Geeignetheit für den Aufstieg nachweisen sowie2. mindestens ein Jahr in einer Tätigkeit des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt haben.(2) Mit der Übertragung eines Amts der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.(3) Das erste Beförderungsamt der Laufbahn des höheren Dienstes darf der Beamtin oder dem Beamten nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem Wechsel der Laufbahngruppe verliehen werden.(4) Der Aufstieg nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 39

Allgemeines

§ 39 Allgemeines(1) Beamtinnen und Beamte sind mindestens alle drei Jahre zu beurteilen. Darüber hinaus sind sie zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. (2) Für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten können Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zugelassen werden. Im Übrigen kann von einer regelmäßigen Beurteilung ausnahmsweise im Einzelfall abgesehen werden, wenn sie nicht zweckmäßig ist.

§ 4

Personalentwicklung, Personalführung

§ 4 Personalentwicklung, Personalführung(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch geeignete Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören unter anderem 1. die Fortbildung,2. die Führungskräfteentwicklung,3. die dienstliche Beurteilung,4. Mitarbeitergespräche, insbesondere Jahresgespräche und Zielvereinbarungsgespräche,5. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,6. der gesteuerte Arbeitsplatz- und Aufgabenwechsel (Rotation) und7. die Vermittlung von Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Zielsetzungen zu fördern; dabei sollen die Ziele und Anforderungen sowie der Bedarf der Verwaltung mit den persönlichen Erwartungen in Einklang gebracht werden. (2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungs- und Personalführungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Umsetzung der Vorgaben obliegt der Verantwortung der jeweiligen Dienststelle.

§ 40

Inhalt

§ 40 Inhalt(1) Gegenstand der dienstlichen Beurteilung sind die Befähigung und die fachliche Leistung. (2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Das Gesamturteil hat auch eine Aussage über die Eignung für das ausgeübte oder ein angestrebtes Amt zu enthalten. Darüber hinaus kann es eine Aussage über die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben enthalten.

§ 41

Beurteilungsverfahren

§ 41 Beurteilungsverfahren(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen in der Regel durch zwei Personen. (2) Jede dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. (3) Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden. Für die Landesverwaltung oder Teile von ihr kann die Landesregierung einheitliche Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten erlassen.

§ 42

Geltungsbereich

§ 42 GeltungsbereichDer Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst 1. als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung,2. als Lehrkraft an Justizvollzugsanstalten,3. hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren, einschließlich des Dienstes in der Studienseminarleitung,4. am Landesschulamt und am Kultusministerium, soweit die Dienstaufgabe die Befähigung für ein Lehramt voraussetzt,5. am Landesschulamt, sofern für die Dienstaufgabe der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums, einer Staatsprüfung oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums vorausgesetzt wird.

§ 43

Laufbahnen

§ 43 LaufbahnenDer Schuldienst gliedert sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes.

§ 44

Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 44 Erwerb der Laufbahnbefähigung(1) Die in § 42 Nr. 1 bis 4 genannten Beamtinnen und Beamten erwerben die Laufbahnbefähigung mit dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt oder der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach den Vorschriften des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.(2) Für die in § 42 Nr. 5 genannten Hochschulabsolventen gelten § 21 Abs. 1 sowie die §§ 22 und 23.

§ 45

Aufstieg

§ 45 Aufstieg(1) Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erwerben, können in die der weiteren Lehramtsbefähigung entsprechende nächsthöhere Laufbahngruppe aufsteigen, wenn sie sich in einer Zeit von mindestens sechs Monaten in einem Amt dieser Laufbahngruppe bewährt haben. Gleiches gilt für Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die neben ihrer bisherigen Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern die Befähigung für ein Lehramt erwerben. (2) Werden Lehrkräften Aufgaben in der Schulleitung übertragen, ist Voraussetzung für den Aufstieg in den höheren Dienst die Feststellung der Bewährung sowie die endgültige Übertragung der Funktion. Gleiches gilt bei der Übertragung von Aufgaben als hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren, einschließlich von Aufgaben in der Studienseminarleitung sowie bei der Übertragung von Aufgaben als Leiterinnen oder Leiter von überregionalen Ausbildungsstätten für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt. (3) Werden Lehrkräften Aufgaben des höheren Dienstes am Landesschulamt oder am Kultusministerium übertragen, ist Voraussetzung für den Aufstieg die Feststellung der Bewährung sowie die endgültige Übertragung der Funktion.

§ 46

Dienstliche Beurteilung

§ 46 Dienstliche Beurteilung(1) Befähigung und fachliche Leistung der in § 42 Nr. 1 und 3 genannten Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Leiterinnen und Leiter der Studienseminare sowie deren ständige Vertreterinnen und Vertreter sind zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. § 39 sowie § 41 Abs. 3 Satz 2 finden insoweit keine Anwendung. (2) Die nähere Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung nach Abs. 1 wird durch das Kultusministerium festgelegt.

§ 47

Überleitung

§ 47 ÜberleitungDie Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Fachrichtungen nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes ergibt sich aus Anlage 2.

§ 48

Übergangsbestimmung für den Aufstieg

§ 48 Übergangsbestimmung für den Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. März 2014 Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn mit dem Ziel der Zulassung des Aufstiegs übertragen worden sind, durchlaufen die Einführung und das Feststellungsverfahren nach den bis zum 28. Februar 2014 geltenden Vorschriften. (2) Beamtinnen und Beamten, die am 1. März 2014 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9 mit Amtszulage eingewiesen sind, kann nach einem Aufstieg in den gehobenen Dienst abweichend von § 36 Abs. 6 das erste Beförderungsamt unmittelbar nach dem Aufstieg verliehen werden.

§ 49

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 49 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. die Hessische Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95),2. die Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581)2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), und3. die Hessische EU-Berufsqualifikationsanerkennungsverordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 734)3).

§ 5

Fortbildung

§ 5 Fortbildung(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch Fortbildungsmaßnahmen der Landesregierung und der obersten Dienstbehörden gefördert und geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen obliegt. Beamtinnen und Beamten mit Teilzeitbeschäftigung ist der gleichberechtigte Zugang zu den Fortbildungsmaßnahmen wie vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen. (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit sie insbesondere die Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens erhalten und fortentwickeln sowie ergänzende Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben erwerben. (3) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung nachweislich ihre Leistung wesentlich gesteigert, ihre fachlichen Kenntnisse wesentlich erweitert und ihre Fähigkeiten wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre fachlichen Kenntnisse und ihre Fähigkeiten in höher bewerteten Aufgabenbereichen oder auf höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

§ 50

Inkrafttreten

§ 50 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.

§ 6

Laufbahnzweige

§ 6 Laufbahnzweige(1) Die eingerichteten Laufbahnzweige sind in Anlage 1 aufgeführt. (2) Innerhalb der Laufbahnfachrichtung Justiz kann die oberste Dienstbehörde den Wechsel in einen Laufbahnzweig vom Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme abhängig machen.

§ 7

Eignungsprüfung

§ 7 EignungsprüfungVor der Einstellung kann eine Eignungsprüfung durchgeführt werden. Die Prüfung dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung, der fachlichen Geeignetheit und der Leistungsfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und soll darüber hinaus einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln.

§ 8

Erwerb der Befähigung

§ 8 Erwerb der Befähigung(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung nach den §§ 13 bis 20,2. Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 26,3. Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat im Sinne des § 27 Abs. 2 erworbenen Berufsqualifikation nach den §§ 27 bis 34 oder4. Aufstieg nach den §§ 36 bis 38.(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 35.

§ 9

Probezeit

§ 9 Probezeit(1) In der Probezeit soll sich erweisen, ob die Beamtin oder der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Die Beamtin oder der Beamte ist während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten einzusetzen. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach 18 Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit ist in einem Abschlussbericht festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Für die in § 7 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen. (3) Die Probezeit wird durch die Zeit eines Sonderurlaubs unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn der Sonderurlaub 1. überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Sonderurlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist oder2. für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe gewährt wurde. Die Mindestprobezeit ist zu leisten.(4) Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zur Mindestprobezeit auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Dies gilt nicht für Zeiten, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder die Voraussetzung für die Zulassung als Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst oder als andere Bewerberin oder anderer Bewerber sind. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten in einer Behörde desselben Geschäftsbereichs abgeleistet worden sind. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. (5) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

§ 1

Begriffsbestimmung

§ 1 Begriffsbestimmung (1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses. (2) (aufgehoben) (3) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt. Welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind, bestimmt der Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

§ 12

Vorbereitungsdienst

§ 12 Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens vierzig Jahre alt ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1259, 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629). (2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeugnisse über 1. die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk ( § 31 der Handwerksordnung ) oder eine entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder 2. eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.

§ 13

Vorbereitungsdienst

§ 13 Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 2 von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes . (2) Angestellte oder Arbeiter, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. (3) Im allgemeinen Verwaltungsdienst, im mittleren Justizdienst, im Bibliotheksdienst, im Verwaltungsdienst bei den Trägern der Sozialversicherung und im technischen Dienst in der Straßenbauverwaltung dauert der Vorbereitungsdienst zwei Jahre, im technischen Dienst in der Eichverwaltung und in der Gewerbeaufsichtsverwaltung ein Jahr. (4) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können Bewerber zu einem Praktikum zugelassen werden. (5) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeugnisse über 1. die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk ( § 31 der Handwerksordnung ) oder eine entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder 2. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder 3. eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nachweisen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können höhere Anforderungen festlegen, soweit die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern.

§ 14

Aufstiegsbeamte

§ 14 Aufstiegsbeamte (1) Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn dafür geeignet erscheinen. (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt und zu den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen zugelassen. Die Einführungszeit dauert ein Jahr sechs Monate, für die Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes, des mittleren Justizdienstes, des Bibliotheksdienstes und des Verwaltungsdienstes bei den Trägern der Sozialversicherung sowie des technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung zwei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im mittleren Dienst bewährt haben. Die Zeit zur Feststellung der Bewährung soll ein Jahr nicht übersteigen. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 15

Vorbereitungsdienst

§ 15 Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 2 von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. (2) Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. (3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können Bewerber zu einem Praktikum zugelassen werden. (4) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluß eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 dauert mindestens ein Jahr und höchstens ein Jahr und sechs Monate.

§ 17

Vorbereitungsdienst

§ 17 Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 2 von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. (2) Angestellte, die mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Beamten des höheren Dienstes wahrgenommen werden, und Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des höheren Dienstes eingestellt werden. (3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des technischen Dienstes können bestimmen, daß der Bewerber eine abgeschlossene praktische Tätigkeit von bestimmter Dauer in seinem Fachgebiet nachzuweisen hat.

§ 27

Geltungsbereich

§ 27 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt nicht für 1. Hochschullehrer an Hochschulen des Landes nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) sowie wissenschaftliche Beamte in Lehre und Forschung, 2. Lehrer an öffentlichen Schulen und Schulaufsichtsbeamten, 3. Polizeivollzugsbeamte, 4. Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, 5. Beamte auf Zeit, 6. Sparkassenbeamte.

§ 3

Probezeit

§ 3 Probezeit (1) Probezeit ist die Zeit, während der sich ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für seine Laufbahn bewähren soll. In der Probezeit soll sich insbesondere erweisen, ob der Beamte die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Der Beamte wird während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. (2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. (3) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Sonderurlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Sonderurlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Die Mindestprobezeit ist zu leisten. (4) Für die in § 57 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Beamten kann die Landesregierung die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen. (5) Über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; dies gilt nicht für Zeiten, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder die Voraussetzung für die Zulassung als anderer Bewerber sind. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten in einer Behörde desselben Geschäftsbereichs abgeleistet worden sind. (6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Fristen verlängern sich um die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen. (7) Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes können Beamte, die während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen, bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden.

§ 4

Nachteilsausgleich

§ 4 Nachteilsausgleich (1) Hat sich die Einstellung wegen der ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (2) Abs. 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen. (3) Abs. 1 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.

Eingangsformel LbV

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. I 1977 S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1979 (GVBl. I S. 243), wird verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmung

§ 1 Begriffsbestimmung (1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses. (2) Anstellung ist die erste Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der für das Dienstrecht zuständige Minister festgesetzt hat. (3) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind, bestimmt der Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständige Ministerium. (4) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert, so darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. (5) Abs. 4 gilt sinngemäß für Beförderungen während der Probezeit sowie vor Ablauf der in § 19 Abs. 2 Satz 1 HBG genannten Fristen nach der Anstellung, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach Abs. 4 angerechnet worden sind. (6) Abs. 4 und 5 gelten entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

§ 10

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 10 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können im Rahmen der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Altersgrenzen festsetzen, sofern dies nach den Besonderheiten einzelner Laufbahnen erforderlich ist. (2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann vorgeschrieben werden, daß während des Vorbereitungsdienstes eine Zwischenprüfung abzulegen ist. (3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen: sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Zur Bildung der Prüfungsnoten können für die Bewertung der Einzelleistungen halbe Noten erteilt oder die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

§ 11

Erwerb der Befähigung

§ 11 Erwerb der Befähigung Die Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn 1. durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung, 2. nach der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen oder 3. als Aufstiegsbeamte nach den §§ 14 , 16 und 19 .

§ 12

Vorbereitungsdienst

§ 12 Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens vierzig Jahre alt ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998). (2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeugnisse über 1. die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk ( § 31 der Handwerksordnung ) oder eine entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder 2. eine entsprechende praktische Tätigkeit nachweisen.

§ 13

Vorbereitungsdienst

§ 13 Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 6 von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes . (2) Angestellte oder Arbeiter, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. (3) Im allgemeinen Verwaltungsdienst, im mittleren Justizdienst, im Bibliotheksdienst, im Verwaltungsdienst bei den Trägern der Sozialversicherung und im technischen Dienst in der Straßenbauverwaltung dauert der Vorbereitungsdienst zwei Jahre, im technischen Dienst in der Eichverwaltung und in der Gewerbeaufsichtsverwaltung ein Jahr. (4) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können Bewerber zu einem Praktikum zugelassen werden. (5) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeugnisse über 1. die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk ( § 31 der Handwerksordnung ) oder eine entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder 2. den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder 3. eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nachweisen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können höhere Anforderungen festlegen, soweit die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern.

§ 14

Aufstiegsbeamte

§ 14 Aufstiegsbeamte (1) Beamte des einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn dafür geeignet erscheinen. (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt und zu den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgängen zugelassen. Die Einführungszeit dauert ein Jahr sechs Monate, für die Laufbahnen des allgemeinen Verwaltungsdienstes, des mittleren Justizdienstes, des Bibliotheksdienstes und des Verwaltungsdienstes bei den Trägern der Sozialversicherung sowie des technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung zwei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich im mittleren Dienst bewährt haben. Die Zeit zur Feststellung der Bewährung soll die Probezeit nach § 3 Abs. 2 nicht übersteigen. § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 15

Vorbereitungsdienst

§ 15 Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 6 von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. (2) Angestellte, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. (3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können Bewerber zu einem Praktikum zugelassen werden. (4) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit geeignete Prüfung als Abschluß eines Studienganges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt, welche Prüfungen geeignet sind. Der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 dauert mindestens ein Jahr und höchstens ein Jahr und sechs Monate.

§ 16

Aufstiegsbeamte

§ 16 Aufstiegsbeamte (1) Beamte des mittleren Dienstes, die unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in der bisherigen Laufbahn für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen, können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden 1. im nichttechnischen Dienst a) ein Jahr nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "gut" oder "sehr gut" bestanden haben, b) zwei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "befriedigend" bestanden haben, c) drei Jahre nach der Laufbahnprüfung, wenn sie diese mit der Note "ausreichend" bestanden haben; 2. im technischen Dienst fünf Jahre nach Bestehen der Laufbahnprüfung. Soweit die Ausbildung für die Laufbahn nach § 22 Abs. 2 HBG in einem Studiengang einer Fachhochschule vermittelt wird, ist für die Feststellung der Eignung mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt. (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt und zu der vorgeschriebenen Ausbildung zugelassen. Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten als Studiengang einer Fachhochschule jedoch nur um jeweils höchstens sechs Monate. (3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück. (4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Zeit zur Feststellung der Bewährung soll zwei Jahre nicht übersteigen.

§ 17

Vorbereitungsdienst

§ 17 Vorbereitungsdienst (1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens fünfunddreißig Jahre alt ist. Bewerber, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 6 von einer Bewerbung vor Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres abgesehen haben, können bis zum Höchstalter von vierzig Lebensjahren eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der Vorbereitungsdienst Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. (2) Angestellte, die mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst überwiegend mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die in der Regel von Beamten des höheren Dienstes wahrgenommen werden, und Schwerbehinderte können bis zum vierzigsten Lebensjahr in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des höheren Dienstes eingestellt werden. (3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des technischen Dienstes können bestimmen, daß der Bewerber eine abgeschlossene praktische Tätigkeit von bestimmter Dauer in seinem Fachgebiet nachzuweisen hat.

§ 18

Technischer Verwaltungsdienst

§ 18 Technischer Verwaltungsdienst Referendare des bautechnischen, maschinen- und elektrotechnischen, vermessungstechnischen und gartenbaulichen Verwaltungsdienstes und des technischen Dienstes im Bergfach, die die zweite Staatsprüfung bestanden haben, scheiden mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung eröffnet wird, aus dem Beamtenverhältnis aus.

§ 19

Aufstiegsbeamte

§ 19 Aufstiegsbeamte (1) Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit dem Fachminister den Aufstieg eines Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst zulassen, wenn dieser sich mindestens ein Jahr in einer Tätigkeit des höheren Dienstes seiner Fachrichtung bewährt hat. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. (2) Mit der Übertragung eines Amts der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt. (3) Der Aufstieg nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 2

Eingangsämter

§ 2 Eingangsämter Die Eingangsämter der Laufbahnen richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.

§ 20

Einstellungsvoraussetzungen

§ 20 Einstellungsvoraussetzungen Als anderer Bewerber darf nur eingestellt werden, wer mindestens vier Jahre lang hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts seiner Laufbahn gleich zu bewerten ist. Die Einstellung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem ein vergleichbarer Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen würde. Angestellte im öffentlichen Dienst, die eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes mit der Laufbahnprüfung abgeschlossen haben, können ohne den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes eingestellt werden.

§ 21

Allgemeines

§ 21 Allgemeines (1) Eignung und Leistung des Beamten sind mindestens alle fünf Jahre, auf sein Verlangen alle drei Jahre, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. Die Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann für bestimmte Beamtengruppen Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen. Bei Beamten, die das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, kann von einer Beurteilung abgesehen werden.

§ 22

Inhalt

§ 22 Inhalt (1) Die Beurteilung soll sich insbesondere erstrecken auf die allgemeine geistige Veranlagung, das Persönlichkeitsbild, den Bildungsstand, das soziale Verhalten, die Arbeitsleistung und die Belastbarkeit. (2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen. Das Gesamturteil kann einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten.

§ 23

§ 23 (1) Die dienstliche Fortbildung wird durch Fortbildungsmaßnahmen der Landesregierung und der obersten Dienstbehörden gefördert und geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen obliegt. (2) Die Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen sind. (3) Beamte, die darüber hinaus durch Fortbildung ihre Leistung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

§ 24

Ausnahmen

§ 24 Ausnahmen Der Direktor des Landespersonalamtes kann im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen zulassen von 1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 , wenn der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst verspätet zur Ausbildung für den mittleren Dienst zugelassen werden konnte; 2. § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 , wenn der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Ausbildung und Prüfung zugelassen werden konnte; 3. § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1 , wenn der Beamte a) mindestens das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, b) sich im Spitzenamt seiner Laufbahn befindet und c) mindestens drei Jahre ununterbrochen Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen und sich dabei bewährt hat. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

§ 25

Übertragung der Entscheidungsbefugnis

§ 25 Übertragung der Entscheidungsbefugnis Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach dieser Verordnung zustehende Entscheidungsbefugnis für den Bereich der Landesverwaltung auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 26

Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 26 Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Bis zu einer anderweitigen Regelung gelten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit den Änderungen weiter, die sich aus dieser Verordnung ergeben.

§ 27

Geltungsbereich

§ 27 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt nicht für 1. Hochschullehrer an Hochschulen des Landes ( § 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 - GVBl. I S. 319 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1989 - GVBl. I S. 270) sowie wissenschaftliche Beamte in Lehre und Forschung, 2. Lehrer an öffentlichen Schulen und Schulaufsichtsbeamten, 3. Polizeivollzugsbeamte, 4. Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, 5. Beamte auf Zeit, 6. Sparkassenbeamte.

§ 28

§ 28 gestrichen

§ 29

§ 29 Änderungsvorschrift

§ 3

Probezeit

§ 3 Probezeit (1) Probezeit ist die Zeit, während der sich ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach Feststellung der Befähigung für seine Laufbahn bewähren soll. (2) Die Probezeit dauert 1. im einfachen Dienst sechs Monate, 2. im mittleren Dienst ein Jahr, 3. im gehobenen Dienst zwei Jahre, 4. im höheren Dienst drei Jahre. (3) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Sonderurlaubs von der obersten Dienstbehörde festgestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Sonderurlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. (4) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann die oberste Dienstbehörde die Probezeit nach § 25 Abs. 2 Satz 1 HBG bis zur Hälfte kürzen. (5) Über die Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 HBG entscheidet die oberste Dienstbehörde. Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes haben mindestens ein Jahr als Probezeit zu leisten; dies gilt auch in den Fällen des Abs. 3. Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Dienstbezügen, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Hochschuldozent, Oberassistent oder Oberingenieur im Beamtenverhältnis auf Zeit, im Richterverhältnis oder als dienstordnungsmäßiger Krankenkassen-Angestellter auf Probe oder auf Lebenszeit zurückgelegt worden sind, können bis zur vollen Dauer der Probezeit angerechnet werden. Das gleiche gilt im Falle der Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses für die im früheren Beamtenverhältnis abgeleistete Probezeit. Dienstzeiten vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres können nicht auf die Probezeit angerechnet werden. (6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit im einfachen Dienst um höchstens ein Jahr, im übrigen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Fristen verlängern sich um die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.

§ 30

Inkrafttreten

§ 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

§ 4

Dienstbezeichnung bis zur Anstellung

§ 4 Dienstbezeichnung bis zur Anstellung (1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt der Beamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts seiner Laufbahn, im Beförderungsamt die Amtsbezeichnung des Beförderungsamts, jeweils mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)". Bei Beamten auf Probe nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes entfällt der Zusatz. (2) Der für das Dienstrecht zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 5

Laufbahnwechsel

§ 5 Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn ( § 18 Abs. 2 Satz 3 HBG ) anerkannt werden. Dies gilt nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.

§ 6

Erleichterungen für Schwerbehinderte

§ 6 Erleichterungen für Schwerbehinderte (1) Bei der Einstellung von Schwerbehinderten darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. (2) Den Schwerbehinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

§ 7

Eignungsprüfung

§ 7 Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung und der Leistungsfähigkeit des Bewerbers und soll darüber hinaus einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln. Bei der Auswahl von Bewerbern für die Laufbahn einer Fachverwaltung soll sie auch die besondere Eignung für die Fachrichtung feststellen. (2) Die obersten Dienstbehörden bestimmen, für welche Laufbahnen ihres Geschäftsbereichs und für welche Bewerbergruppen die Bewerber nach dem Ergebnis einer Eignungsprüfung ausgewählt werden. (3) Die Eignungsprüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen. Diesem gehören an: 1. zwei Beamte und ein Fachpsychologe, die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bestimmt werden; einer der Beamten ist zum Vorsitzenden zu bestellen, 2. ein Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, der Beamter der betreffenden Fachverwaltung sein muß. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt das Verfahren bei der Prüfung. Der Zeitpunkt der Prüfung ist dem Direktor des Landespersonalamts rechtzeitig mitzuteilen. Ihm oder einem von ihm beauftragten Beamten ist die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten. (5) Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend. (6) ... (7) ...

§ 8

Vorbereitungsdienst

§ 8 Vorbereitungsdienst (1) Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. (2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", jeweils mit einem die Laufbahn oder die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz. Der für das Dienstrecht zuständige Minister kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen. (3) Die oberste Dienstbehörde kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. Erreicht der Beamtenanwärter das Ausbildungsziel trotz Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. (4) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ( § 24 Abs. 2 HBG ), jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes - im gehobenen technischen Dienst bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil - angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamten der entsprechenden Laufbahn wahrgenommen werden. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule ( § 22 Abs. 2 HBG ) kann eine Anrechnung nur auf den sechs Monate übersteigenden Teil der praktischen Ausbildung erfolgen, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Zeiten vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, im gehobenen und höheren Dienst vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, dürfen nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (5) Die oberste Dienstbehörde kann Angestellten und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anrechnen.

§ 9

Laufbahnprüfung

§ 9 Laufbahnprüfung (1) Die Laufbahnprüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden; einzelne Teile der Prüfung können vorweggenommen werden. Bis zur Prüfung dauert der Vorbereitungsdienst fort. Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht. (2) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung darf frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, daß der Prüfungsausschuß einem Anwärter für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes in den Fällen des Satz 2 die Befähigung für die entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen kann. (3) In die Prüfungsausschüsse für die Laufbahnprüfungen sind nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften als Mitglieder zu berufen. Diese müssen mindestens die Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.