APOmvermtD · Hessen

Ausfertigungsdatum:
18.10.2003
Fundstelle:
StAnz. 2003, 4314
49 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Dienstes des ...

V aufgeh. durch § 25 Abs. 1 der Verordnung vom 27. November 2014 (StAnz. 2019 S. 1085)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 30, Anlage geändert durch Verordnung vom 26. November 2009 (StAnz. S. 3040 )

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gebildet.

(2) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit deren Beschäftigungsbehörden. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, das die gleiche Qualifikation hat wie das zu vertretende Mitglied.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitgliedes auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können vom Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach § 14 Nr. 3 vor.

(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen.

Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den in der Anlage zu § 8 Abs. 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Widerspruchsbehörde

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Ergänzende Regelungen

Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlässt die zur Durchführung dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erforderlichen ergänzenden Verwaltungsvorschriften.

Anlage Rahmenausbildungsplan für den mittleren vermessungstechnischen Dienst

Anlage

(zu § 8 Abs. 2)

Rahmenausbildungsplan für den mittleren vermessungstechnischen Dienst

Ab-schnitt

Dauer1

Ausbildungsstelle

 

Ausbildungsinhalt

 

1

Praktische und fachtheoretische Verwaltungsausbildung

1.1

13

Amt für Bodenmanagement oder Flurbereinigungsbehörde

 

Recht, Verwaltung, Organisation

 

 

 

1.1.1

Rechtsgrundlagen (Staatsrecht, öffentliches Recht, Privatrecht)

 

 

 

1.1.2

Organisation der öffentlichen Verwaltung

 

 

 

1.1.3

Zusammenarbeit im Team und mit anderen Stellen

 

 

 

1.1.4

Personalangelegenheiten

 

 

 

1.1.5

Kosten-/Leistungsrechnung, betriebswirtschaftliche Grundlagen

 

 

 

1.1.6

Haushalt, Budgetierung

 

 

 

1.1.7

Öffentlichkeitsarbeit

 

1.2

16

Amt für Bodenmanagement und Grundbuchamt

 

Liegenschaftskataster

 

 

 

1.2.1

Einrichtung, Führung und Benutzung des Liegenschaftskatasters

 

 

 

1.2.2

Automatisierung des Liegenschaftskatasters

 

 

 

1.2.3

Katastervermessungen

 

 

 

1.2.4

Bodenordnung

 

 

 

1.2.5

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (BauGB)

 

 

 

1.2.6

Zusammenarbeit mit den Vermessungsstellen (§ 15 HVG)

 

 

 

1.2.7

Zusammenarbeit mit dem Grundbuch

 

 

 

 

Grundbuch

 

 

 

1.2.8

Grundbuchrecht

 

 

 

1.2.9

Einrichtung, Führung und Benutzung des Grundbuchs

 

1.3

16

Flurbereinigungsbehörde

 

Ländliche Neuordnung

 

 

 

1.3.1

Gesetzliche Grundlagen, Ziele und Maßnahmen

 

 

 

1.3.2

Aufgaben der Flurbereinigung

 

 

 

1.3.3

Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

 

 

 

1.3.4

Vorbereitung und Durchführung der ländlichen Neuordnung

 

 

 

1.3.5

Zusammenarbeit mit den Beteiligten, den beteiligten Behörden, anerkannten Verbänden und sonstigen Organisationen

 

 

 

1.3.6

Wertermittlung in der Flurbereinigung

 

 

 

1.3.7

Neugestaltungsplanung

 

 

 

1.3.8

Flurbereinigungsplan und öffentliche Bücher einschließlich deren Berichtigung

 

 

 

1.3.9

Automation der Verfahrensabläufe

 

1.4

3

Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

 

Geoinformation, Aufsicht

 

 

 

1.4.1

Geodätischer Raumbezug

 

 

 

1.4.2

Luftbildwesen, Topografie, Kartografie

 

 

 

1.4.3

Digitale Informationssysteme im öffentlichen Vermessungswesen

 

 

 

1.4.4

Geobasisdaten und Geoinformationssysteme, Geodatenportale

 

 

 

1.4.5

Aufsicht über die Ämter für Bodenmanagement

 

2

Sonderausbildungslehrgang

 

 

4

Verwaltungsseminar

Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren technischen Dienstes

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ausschreibung, Bewerbung

(1) Die Ausbildungsbehörde schreibt die zur Besetzung mit Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren vermessungstechnischen Dienstes vorgesehenen freien Stellen grundsätzlich aus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

der Nachweis nach § 3 Nr. 2,

3.

Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung.

Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

4.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

5.

die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde, und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

6.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren vermessungstechnischen Dienst Auskunft gibt,

7.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Nr. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Anlage Rahmenausbildungsplan für den mittleren vermessungstechnischen Dienst

Anlage

(zu § 8 Abs. 2)

Rahmenausbildungsplan für den mittleren vermessungstechnischen Dienst

Ab-schnitt

Dauer1

Ausbildungsstelle

 

Ausbildungsinhalt

 

1

Praktische und fachtheoretische Verwaltungsausbildung

1.1

13

Amt für Bodenmanagement oder Flurbereinigungsbehörde

 

Recht, Verwaltung, Organisation

 

 

 

1.1.1

Rechtsgrundlagen (Staatsrecht, öffentliches Recht, Privatrecht)

 

 

 

1.1.2

Organisation der öffentlichen Verwaltung

 

 

 

1.1.3

Zusammenarbeit im Team und mit anderen Stellen

 

 

 

1.1.4

Personalangelegenheiten

 

 

 

1.1.5

Kosten-/Leistungsrechnung, betriebswirtschaftliche Grundlagen

 

 

 

1.1.6

Haushalt, Budgetierung

 

 

 

1.1.7

Öffentlichkeitsarbeit

 

1.2

16

Amt für Bodenmanagement und Grundbuchamt

 

Liegenschaftskataster

 

 

 

1.2.1

Einrichtung, Führung und Benutzung des Liegenschaftskatasters

 

 

 

1.2.2

Automatisierung des Liegenschaftskatasters

 

 

 

1.2.3

Katastervermessungen

 

 

 

1.2.4

Bodenordnung

 

 

 

1.2.5

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (BauGB)

 

 

 

1.2.6

Zusammenarbeit mit den Vermessungsstellen (§ 15 HVG)

 

 

 

1.2.7

Zusammenarbeit mit dem Grundbuch

 

 

 

 

Grundbuch

 

 

 

1.2.8

Grundbuchrecht

 

 

 

1.2.9

Einrichtung, Führung und Benutzung des Grundbuchs

 

1.3

16

Flurbereinigungsbehörde

 

Ländliche Neuordnung

 

 

 

1.3.1

Gesetzliche Grundlagen, Ziele und Maßnahmen

 

 

 

1.3.2

Aufgaben der Flurbereinigung

 

 

 

1.3.3

Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

 

 

 

1.3.4

Vorbereitung und Durchführung der ländlichen Neuordnung

 

 

 

1.3.5

Zusammenarbeit mit den Beteiligten, den beteiligten Behörden, anerkannten Vereinen und sonstigen Organisationen

 

 

 

1.3.6

Wertermittlung in der Flurbereinigung

 

 

 

1.3.7

Neugestaltungsplanung

 

 

 

1.3.8

Flurbereinigungsplan und öffentliche Bücher einschließlich deren Berichtigung

 

 

 

1.3.9

Automation der Verfahrensabläufe

 

1.4

3

Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

 

Geoinformation, Aufsicht

 

 

 

1.4.1

Geodätischer Raumbezug

 

 

 

1.4.2

Luftbildwesen, Topografie, Kartografie

 

 

 

1.4.3

Digitale Informationssysteme im öffentlichen Vermessungswesen

 

 

 

1.4.4

Geobasisdaten und Geoinformationssysteme, Geodatenportale

 

 

 

1.4.5

Aufsicht über die Kataster- und Flurbereinigungsbehörden

 

2

Sonderausbildungslehrgang

 

 

4

Verwaltungsseminar

Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren technischen Dienstes

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeines

Zweiter Abschnitt Dauer, Gliederung, Gestaltung

Zweiter Abschnitt
Dauer, Gliederung, Gestaltung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
Laufbahnprüfung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeines

Zweiter Abschnitt Durchführung der Prüfungen

Zweiter Abschnitt
Durchführung der Prüfungen

Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

INHALTSÜBERSICHT

ERSTER TEIL
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 4

Ausschreibung, Bewerbung

§ 5

Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub

ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 6

Ziel

Zweiter Abschnitt
Dauer, Gliederung, Gestaltung

§ 7

Dauer

§ 8

Gliederung, Ausbildungsleitung

§ 9

Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

§ 10

Lernzielkontrollen

§ 11

Beschäftigungsnachweise, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis, Beurteilung

DRITTER TEIL
Laufbahnprüfung

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 12

Meldung, Zweck, Gliederung

§ 13

Prüfungsausschuss

§ 14

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 15

Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

Zweiter Abschnitt
Durchführung der Prüfungen

§ 16

Praktische Prüfung (Probearbeit)

§ 17

Schriftliche Prüfung

§ 18

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 19

Mündliche Prüfung

§ 20

Prüfungsnoten, Bewertung

§ 21

Prüfungsentscheidung

§ 22

Prüfungsniederschrift

§ 23

Prüfungszeugnis

§ 24

Erkrankung, Versäumnis

§ 25

Ordnungsverstöße

§ 26

Prüfungswiederholung

§ 27

Widerspruchsbehörde

VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28

Ergänzende Regelungen

§ 29

Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

§ 30

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Dienstes im Lande Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Lernzielkontrollen

Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes oder beim Wechsel der Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsstand durch die Ausbildungsstelle über Lernzielkontrollen festzustellen. Die Lernzielkontrollen erfolgen in der Regel durch Fachgespräche, Übungen oder Arbeiten, die von der Ausbildungsstelle vorzugeben sind. Dabei ist der ganze Ausbildungsinhalt schwerpunktmäßig zu erfassen. Die Ergebnisse sind mit den Anwärterinnen oder Anwärtern zu besprechen.

§ 11 Beschäftigungsnachweise, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis, Beurteilung

§ 11
Beschäftigungsnachweise, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis, Beurteilung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Beschäftigungsnachweis zu führen, der monatlich der Ausbildungsstelle sowie nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleitung vorzulegen ist.

(2) Von der Leitung der Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsleitung am Ende des Ausbildungsabschnittes ein Befähigungsbericht vorzulegen. In dem Befähigungsbericht sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters zu bewerten. Grundlagen des Befähigungsberichtes sind insbesondere auch die Ergebnisse der Lernzielkontrollen. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, mit ihr oder ihm zu erörtern und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(3) Bei dem Ausbildungsabschnitt 1.4 des Rahmenausbildungsplanes tritt an die Stelle des Befähigungsberichtes eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung.

(4) Die Ausbildungsleitung hat über den Vorbereitungsdienst der Anwärterin oder des Anwärters auf der Basis der Beschäftigungsnachweise und der Befähigungsberichte einen Ausbildungsnachweis zu führen und erstellt auf dieser Grundlage eine abschließende Beurteilung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Meldung, Zweck, Gliederung

(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss spätestens sechs Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen oder Anwärter (Prüflinge) mit. Mit der Meldung zur Prüfung bescheinigt die Ausbildungsleitung die ordnungsgemäße Ausbildung.

(2) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 6) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Dienstes besitzt.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen (§ 16), einem schriftlichen (§ 17) und einem mündlichen (§ 19) Teil.

(4) Bei der Prüfung sind schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss beim Hessischen Landesvermessungsamt gebildet.

(2) Das Hessische Landesvermessungsamt beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit deren Beschäftigungsbehörden. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, das die gleiche Qualifikation hat wie das zu vertretende Mitglied.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitgliedes auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können vom Hessischen Landesvermessungsamt aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach § 14 Nr. 3 vor.

(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen.

Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

§ 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 14
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.

zwei Mitglieder aus dem höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - oder aus dem gehobenen vermessungstechnischen Dienst, davon ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

ein weiteres Mitglied, das mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Dienstes besitzen muss,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Dienstes besitzen muss. Kommen Mitglieder aus verschiedenen Gewerkschaften, so nehmen diese Mitglieder an Prüfungen jeweils wechselnd teil.

Ein Mitglied nach Nr. 1 muss dem Verwaltungsbereich Liegenschaftskataster, das weitere Mitglied nach Nr. 1 dem Verwaltungsbereich Flurneuordnung angehören.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie.

(2) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte des Direktors des Landespersonalamtes, der obersten Dienstbehörde sowie die Ausbildungsleitung können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein.

(4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Praktische Prüfung (Probearbeit)

(1) Die praktische Prüfung besteht aus einer Probearbeit. Dabei sollen die Prüflinge an Aufgaben, die von Beamtinnen und Beamten des mittleren vermessungstechnischen Dienstes zu lösen sind, ihr fachliches Verständnis und Können beweisen. Die Aufgabe für die Probearbeit erteilt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling Ort und Tag der Aushändigung der Aufgabe mit.

(2) Die Prüflinge haben die Probearbeit, soweit die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nichts anderes bestimmt, innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung der Aufgabe anzufertigen und bei der Ausbildungsstelle abzuliefern, bei der sie diese angefertigt haben. Zur Wahrung der Frist genügt die nachweisliche Aufgabe zur Post. Mit der Probearbeit ist eine schriftliche Versicherung abzugeben, dass die Probearbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.

(3) Die Ausbildungsstelle leitet die Probearbeit der Ausbildungsleitung oder der von dieser bestimmten Stelle zu. Diese prüft die Probearbeit vor und leitet sie mit ihren Feststellungen dem Prüfungsausschuss zu.

(4) Die Prüflinge erläutern in einem Gespräch, zu dem sie von dem oder der Vorsitzenden eingeladen werden, vor dem Prüfungsausschuss ihre Probearbeit. Im Anschluss an das Gespräch wird die Prüfungsarbeit vom Prüfungsausschuss endgültig bewertet.

(5) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Probearbeit ist mit der Punktzahl Null („ungenügend“) zu bewerten.

(6) Wenn die praktische Prüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist, so gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Ist die praktische Prüfung bestanden, so lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüfling zur schriftlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.

Liegenschaftskataster und Grundbuch

 

 

(Prüfungszeit zwei Stunden),

2.

Ländliche Neuordnung

 

 

(Prüfungszeit zwei Stunden),

3.

Vermessung und Geoinformation

 

 

(Prüfungszeit zwei Stunden),

4.

Recht, Verwaltung, Organisation

 

 

(Prüfungszeit zwei Stunden),

(3) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Prüfungsaufgaben. Sie sollen insbesondere praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Den Prüflingen sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht.

(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Prüflinge enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln.

(6) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat jeder Prüfling die Prüfungsarbeit, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsicht führenden Person abzuliefern. Diese vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Sie fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluss von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit.

§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 18
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten.

(2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht an der Erst- oder Zweitbewertung beteiligt war, Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.

(3) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Punktzahl Null („ungenügend“) zu bewerten.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten.

(5) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn in der schriftlichen Prüfung mehr als eine Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (weniger als zwei Punkte) oder mehr als zwei Prüfungsarbeiten mit „mangelhaft“ (weniger als fünf Punkte) bewertet worden sind oder das arithmetische Mittel aller Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ (weniger als fünf Punkte) ergibt. Die Laufbahnprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.

(6) Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüflinge zur mündlichen Prüfung und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. Diese legt dem Prüfungsausschuss die abschließenden Beurteilungen nach § 11 Abs. 4 vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll je Prüfling mindestens acht Minuten je Prüfungsfach betragen.

(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es erstreckt sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung und dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von der Fähigkeit des Prüflings zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten.

(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt.

(4) Bleibt der Prüfling der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht er diese ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die Laufbahnprüfung für nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Hessische Landesvermessungsamt.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den in der Anlage zu § 8 Abs. 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Prüfungsnoten, Bewertung

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte

=

sehr gut (1)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte

=

gut (2)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte

=

befriedigend (3)

=

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte

=

ausreichend (4)

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte

=

mangelhaft (5)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte

=

ungenügend (6)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Prüfungsentscheidung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlusspunktzahl und die Abschlussnote fest.

(2) Für die Bildung der Abschlussnote wird

die Punktzahl der Gesamtbewertung des Sonderausbildungslehrganges

mit eins,

die Bewertung der praktischen Prüfung

mit drei,

die Durchschnittspunktzahl

 

der schriftlichen Prüfung

mit drei,

der mündlichen Prüfung

mit drei,

multipliziert und die Summe durch zehn geteilt. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. die praktische, die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind und 2. die nach Abs. 2 ermittelte Abschlussnote mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) ergibt.

(4) Die Abschlusspunktzahl und die Abschlussnote sowie die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind den Prüflingen nach der Prüfung bekannt zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Prüfungsniederschrift

(1) Über die Laufbahnprüfung ist für jeden Prüfling eine Prüfungsniederschrift zu fertigen. Die Prüfungsniederschrift enthält

1.

Angaben über Art, Ort und Zeitpunkt der Prüfung,

2.

die Namen der an der mündlichen Prüfung beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3.

den Namen und das Geburtsdatum des Prüflings,

4.

die Namen der sonstigen bei der mündlichen Prüfung Anwesenden und

5.

die Prüfungsteile und Prüfungsfächer mit den erzielten Punktzahlen und Noten.

Die Prüfungsniederschrift ist zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen. Die Ausbildungsstelle erhält eine Kopie.

(2) Die Niederschrift ist von den bei der mündlichen Prüfung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften sind mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Prüfungszeugnis

(1) Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, erteilt der Prüfungsausschuss ein Zeugnis, aus dem sich die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen ergeben; die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erteilt der Prüfungsausschuss dem Prüfling einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.

(3) Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsarbeiten können die Prüflinge die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht einsehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Erkrankung, Versäumnis

(1) Prüflinge, die durch Krankheit oder aus sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert sind, haben dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt der Prüfling diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen hat die Aufsicht führende Person festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Prüflinge, die den Ablauf der schriftlichen Prüfung erheblich stören, kann die Aufsicht führende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches und einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet nach Anhörung des Prüflings der Prüfungsausschuss. Er kann - je nach der Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit null Punkten („ungenügend“) bewerten.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Prüfungswiederholung

Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile werden nicht wiederholt. Bei der Wiederholung der schriftlichen Prüfung erfolgt auf Antrag Befreiung von den Fächern, die mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind. Die Ausbildungsleitung bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung zu wiederholen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Widerspruchsbehörde

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet das Hessische Landesvermessungsamt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Ergänzende Regelungen

Das Hessische Landesvermessungsamt erlässt die zur Durchführung dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erforderlichen ergänzenden Verwaltungsvorschriften.

§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

§ 29
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Dienstes vom 4. November 1991 (StAnz. S. 2768) tritt mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.

(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz und der Hessischen Laufbahnverordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und

2.

den Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ausschreibung, Bewerbung

(1) Die Ausbildungsbehörde schreibt die zur Besetzung mit Anwärterinnen und Anwärtern des mittleren vermessungstechnischen Dienstes vorgesehenen freien Stellen grundsätzlich aus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

ein aktuelles Lichtbild,

3.

der Nachweis nach § 3 Nr. 2,

4.

Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung.

Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

5.

einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

6.

die Geburtsurkunde, Verheiratete auch die Heiratsurkunde, und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

7.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren vermessungstechnischen Dienst Auskunft gibt,

8.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.

Bei den in Nr. 3 bis 6 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

§ 5 Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub

§ 5
Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge, Urlaub

(1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes führen sie die Dienstbezeichnung „Technische Obersekretäranwärterin“ oder „Technischer Obersekretäranwärter“.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge.

(4) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ziel

Der Vorbereitungsdienst baut auf dem während der Ausbildung nach § 3 Nr. 2 erworbenen Wissen auf. Er soll auf dieser Grundlage die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen sich mit den Aufgaben des mittleren vermessungstechnischen Dienstes so weit vertraut machen, dass sie in der Lage sind, solche Aufgaben selbständig oder im Team zu bearbeiten. Sie sollen befähigt werden, den Ausbildungsstoff im Verwaltungshandeln anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. Er wird bei Ausbildungsstellen und bei Verwaltungsseminaren des Hessischen Verwaltungsschulverbandes durchgeführt. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort. Das Beamtenverhältnis endet, wenn die Laufbahnprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

(2) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht ist.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch höchstens bis zu drei Monaten, angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der die Bewerberin oder der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamtinnen und Beamten der in § 1 genannten Laufbahn wahrgenommen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Gliederung, Ausbildungsleitung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.

praktische und fachtheoretische Verwaltungsausbildung mit einer Dauer von 48 Wochen,

2.

Sonderausbildungslehrgang für den mittleren technischen Dienst bei einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes mit einer Dauer von 4 Wochen.

(2) Inhalt der Ausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 sind insbesondere das öffentliche Recht, das Liegenschaftskataster und die ländliche Neuordnung. Das Nähere zum Inhalt des Ausbildungsabschnittes 1 regelt die Ausbildungsbehörde in Ausbildungsplänen auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes (Anlage).

(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Sie hat die Befähigungsberichte auszuwerten sowie den Ausbildungsnachweis zu führen.

(4) Die Ausbildung obliegt den zur Ausbildung bestimmten Beschäftigten der Dienststellen, zu denen die Anwärterin oder der Anwärter durch die Ausbildungsleitung überwiesen wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen sie selbständig bearbeiten. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben ihrer Ausbildungsstellen erlangen sowie mit deren Organisation und den Arbeitsabläufen vertraut gemacht werden. Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßigen Unterricht zu ergänzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.