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title: "LBHessForstLeistV HE — Verordnung über die Leistungen des Landesbetriebes Hessen-Forst im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze Vom 29. Oktober 2001"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:37:17+00:00"
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# LBHessForstLeistV HE — Verordnung über die Leistungen des Landesbetriebes Hessen-Forst im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze Vom 29. Oktober 2001

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 29.10.2001
*Fundstelle:* GVBl. I 2001, 458


### Eingangsformel LBHessForstLeistV

Aufgrund des § 43 Abs. 5 und § 48 Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1978 (GVBl. I S. 424, 584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird verordnet:

### § 1 — Leistungsumfang der allgemeinen Förderung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst

§ 1 Leistungsumfang der allgemeinen Förderung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst (1) Das Land Hessen unterstützt alle Waldbesitzer im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes kostenfrei durch Rat, Anleitung, tätige Mithilfe und angewandte Forschung bei der Bewirtschaftung des Waldes (allgemeine Förderung). (2) Leistungen der allgemeinen Förderung sind: 1. Allgemeine Beratung der Waldbesitzer über forstliche Fragestellungen durch Lehrveranstaltungen, Exkursionen und Fachvorträge, 2. Forstfachliche Weiterbildung der Waldbesitzer durch Lehrveranstaltungen, Exkursionen, Fachvorträge und Schulungen im Rahmen mobiler Waldbauernschulen, 3. Informationen über die Holzmarktlage, 4. Tätige Mithilfe bei der Bildung und Geschäftsführung forstlicher Zusammenschlüsse, 5. Beratung bei der Beschaffung forstlicher Betriebsmittel, 6. Beratung über finanzielle Fördermöglichkeiten, 7. Beratung bei forstrechtlichen Antragsverfahren.

### § 2 — Leistungsumfang der forstbetrieblichen Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst

§ 2 Leistungsumfang der forstbetrieblichen Betreuung durch den Landesbetrieb Hessen-Forst (1) Die forstbetriebliche Betreuung im Privatwald ist Teil der besonderen Förderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes . Sie ist, außer in Gemeinschaftswaldungen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes , an den Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen dem Waldbesitzer und dem Landesbetrieb Hessen-Forst gebunden. (2) Leistungen der forstbetrieblichen Betreuung sind: 1. Mitwirkung bei der Aufstellung der mittelfristigen Betriebspläne, 2. Sachgemäße und wirtschaftliche Umsetzung der mittelfristigen Betriebspläne, 3. Aufstellung und Beratung der jährlichen Wirtschaftsplanung, 4. Steuerung und Umsetzung der jährlichen Wirtschaftsplanung, 5. Holzaushaltung, -aufnahme und -verkauf (außer Vertragsschluss und Kassenwesen), 6. Erhebung und Aufbereitung betrieblicher Daten im Auftrag des Waldeigentümers, 7. Wahrung gesetzlicher Verpflichtungen des Waldeigentümers im Rahmen der Waldbewirtschaftung (Waldschutz, Verkehrssicherung, Nachbarrechte, naturschutz- und wasserschutzrechtliche Regelungen), 8. Mitwirkung bei der beruflichen Aus- und Fortbildung von Betriebspersonal, 9. Finanzielle und betriebswirtschaftliche Rechenschaftslegung gegenüber dem Waldeigentümer. (3) Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit dem Waldbesitzer können zudem folgende Leistungen Bestandteil der forstbetrieblichen Betreuung sein: 1. Vergabe von Betriebsarbeiten, 2. Beschaffung von Verbrauchs- und Investitionsgütern für betriebliche Zwecke, 3. Verkauf von Brennholz, Schmuckreisig, Weihnachtsbäumen und anderen Forstprodukten.

### § 3 — Sonderleistungen des Landesbetriebs Hessen-Forst

§ 3 Sonderleistungen des Landesbetriebs Hessen-Forst (1) Privaten Waldbesitzern gewährte Sonderleistungen sind Teil der besonderen Förderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes . Ihre Wahrnehmung setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Hessen-Forst und dem Waldbesitzer voraus. (2) Sonderleistungen können sein: 1. Einzelleistungen aus dem Katalog gemäß § 2 Abs. 2 (soweit kein entsprechender Betreuungsvertrag geschlossen wurde oder kein gesetzlicher Auftrag besteht), 2. Mittelfristige Betriebsplanung des Forstbetriebes oder entsprechende Teilarbeiten, 3. Gutachten und Beweissicherungen, 4. Planungsleistungen, 5. Einwerbung von Beschäftigungsaufträgen Dritter für Personal-/Maschinenkapazitäten des Waldbesitzers, 6. Abschluss von Holzverkaufsverträgen und Abwicklung der damit verbundenen Kassengeschäfte im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit dem Waldbesitzer, 7. Beratung und Vorbereitung von Verträgen (Liegenschaftstransfer, Gestattungen, Pachten, Arbeits- und Werkverträge), 8. Nettoentlohnung betrieblicher Arbeitskräfte, 9. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten im Auftrag des Waldbesitzers, 10. Bau und Unterhaltung immobiler Einrichtungen.

### § 4 — Kostenregelung für die forstbetriebliche Betreuung

§ 4 Kostenregelung für die forstbetriebliche Betreuung (1) Für Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 haben die Besitzer von Privatwaldungen jährliche Kostenbeiträge zu entrichten, deren Höhe sich in Vonhundertsätzen eines im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Eckwertes bemisst. Dabei wird in Abhängigkeit von der Flächengröße des Betriebes je Hektar Forstbetriebsfläche 0,1 vom Hundert des Eckwertes berechnet. Abweichend von Satz 2 wird für Betriebe ab 5 Hektar bis 50 Hektar Betriebsfläche ein pauschaler Betrag von 5 vom Hundert und für Betriebe ab 1250 Hektar von 125 vom Hundert des Eckwertes erhoben. Für Betriebe unter 5 Hektar Betriebsfläche werden keine Beiträge erhoben. (2) Der für den Gemeinschaftswald festgesetzte Eckwert wird auf den gesamten Forstbetrieb bezogen und beinhaltet auch die Abgeltung der mittelfristigen Forstbetriebsplanung.

### § 5 — Kostenregelung für Sonderleistungen

§ 5 Kostenregelung für Sonderleistungen Soweit Sonderleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nicht im Rahmen der forstbetrieblichen Betreuung erbracht werden, sind die angefallenen Kosten zu erstatten. Für die Erstattung des Arbeitsaufwands der Bediensteten ist der erforderliche Zeitaufwand zu Grunde zu legen. Die Berechnung richtet sich nach den Sätzen und Verfahrensweisen, die in den jeweils aktuellen Personalkostentabellen im Staatsanzeiger (inklusive Arbeitsplatzkosten) für das Land Hessen veröffentlicht sind. Zusätzlich angefallene Sachkosten sind auf den Rechnungen getrennt auszuweisen und in Rechnung zu stellen.

### § 6 — Aufhebung von Vorschriften

§ 6 Aufhebung von Vorschriften Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Kostenbeiträge und die Förderung des Privatwaldes) vom 21. Juni 1979 (GVBl. I S. 187), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 1998 (GVBl. I S. 393), wird aufgehoben.

### § 7 — Anpassung von Verträgen

§ 7 Anpassung von Verträgen Nach bisherigem Recht geschlossene Verträge über die Übernahme des forsttechnischen Betriebs oder der forsttechnischen Leitung zwischen Privatwaldbesitzern und dem Land Hessen sind dem Inhalt dieser Verordnung anzupassen.

### § 8 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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— Verordnung über die Leistungen des Landesbetriebes Hessen-Forst im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze Vom 29. Oktober 2001
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LBHessForstLeistVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
