LBKVO · Hessen

Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz (LBKVO) Vom 11. Oktober 2004

Ausfertigungsdatum:
11.10.2004
Fundstelle:
GVBl. I 2004, 308
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 1

Zusammensetzung des Landesbeirats

§ 1 Zusammensetzung des Landesbeirats (1) Der Landesbeirat setzt sich aus der für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person als vorsitzendem Mitglied sowie 23 nach Maßgabe des Abs. 2 vorgeschlagenen ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen. (2) Der Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. schlägt sieben Mitglieder und deren Vertretungspersonen vor. Jeweils ein Mitglied und dessen Vertretungsperson schlagen vor: 1.der Hessische Städtetag,2.der Hessische Städte- und Gemeindebund,3.der Hessische Landkreistag,4.die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,5.der Deutsche Beamtenbund,6.die privaten Feuerversicherungsgesellschaften,7.die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,8.die Landesärztekammer Hessen,9.der Arbeiter-Samariter-Bund,10.der BKS Unternehmerverband privater Rettungsdienste, Landesverband Hessen e.V.,11.die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,12.das Deutsche Rote Kreuz,13.die Johanniter-Unfall-Hilfe,14.der Malteser-Hilfsdienst,15.die Unfallkasse Hessen,16.die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen. (3) Vertreterinnen und Vertreter anderer Körperschaften, Dienststellen oder Vereinigungen sowie sonstige fachkundige Personen können von dem für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu den Sitzungen des Landesbeirats zugezogen werden.

§ 2

Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder

§ 2 Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder (1) Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren vom für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium berufen. (2) Die Mitgliedschaft im Landesbeirat endet außerdem 1. mit der Abberufunga) auf Verlangen der vorschlagenden Stelle nach § 1 Abs. 2,b) aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit der vorschlagenden Stelle nach § 1 Abs. 2,2. mit dem Rücktritt,3. mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Stelle nach § 1 Abs. 2. (3) In den Fällen des Abs. 2 kann die jeweilige Organisation einen Ersatz für das ausgeschiedene Mitglied oder stellvertretende Mitglied vorschlagen. Die Berufung der vorgeschlagenen Ersatzperson erfolgt für den Rest des Berufungszeitraums des ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 1

Zusammensetzung des Landesbeirats

§ 1 Zusammensetzung des Landesbeirats (1) Der Landesbeirat setzt sich aus der für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person als vorsitzendem Mitglied sowie 24 nach Maßgabe des Abs. 2 vorgeschlagenen ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen.(2) Der Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. schlägt sieben Mitglieder und deren Vertretungspersonen vor. Jeweils ein Mitglied und dessen Vertretungsperson schlagen vor:1. der Hessische Städtetag,2. der Hessische Städte- und Gemeindebund,3. der Hessische Landkreistag,4. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,5. der Deutsche Beamtenbund,6. die privaten Feuerversicherungsgesellschaften,7. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,8. die Landesärztekammer Hessen,9. der Arbeiter-Samariter-Bund,10. der BKS Unternehmerverband privater Rettungsdienste, Landesverband Hessen e.V.,11. die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,12. das Deutsche Rote Kreuz,13. die Johanniter-Unfall-Hilfe,14. der Malteser-Hilfsdienst,15. die Unfallkasse Hessen,16. die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen,17. das Landeskommando Hessen.(3) Vertreterinnen und Vertreter anderer Körperschaften, Dienststellen oder Vereinigungen sowie sonstige fachkundige Personen können von dem für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu den Sitzungen des Landesbeirats zugezogen werden.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Eingangsformel LBKVO

Aufgrund des § 69 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), wird verordnet:

§ 1

Zusammensetzung des Landesbeirats

§ 1 Zusammensetzung des Landesbeirats (1) Der Landesbeirat setzt sich aus der für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person als vorsitzendem Mitglied sowie 22 nach Maßgabe des Abs. 2 vorgeschlagenen ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen. (2) Der Landesfeuerwehrverband Hessen e. V. schlägt sieben Mitglieder und deren Vertretungspersonen vor. Jeweils ein Mitglied und dessen Vertretungsperson schlagen vor: 1.der Hessische Städtetag,2.der Hessische Städte- und Gemeindebund,3.der Hessische Landkreistag,4.die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,5.der Deutsche Beamtenbund,6.die privaten Feuerversicherungsgesellschaften,7.die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,8.die Landesärztekammer Hessen,9.der Arbeiter-Samariter-Bund,10.der BKS Unternehmerverband privater Rettungsdienste, Landesverband Hessen e.V.,11.die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,12.das Deutsche Rote Kreuz,13.die Johanniter-Unfall-Hilfe,14.der Malteser-Hilfsdienst,15.die Unfallkasse Hessen. (3) Vertreterinnen und Vertreter anderer Körperschaften, Dienststellen oder Vereinigungen sowie sonstige fachkundige Personen können von dem für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu den Sitzungen des Landesbeirats zugezogen werden.

§ 2

Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder

§ 2 Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder (1) Die nach § 1 Abs. 2 vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren vom für den Brandschutz und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium berufen. (2) Die Mitgliedschaft im Landesbeirat endet 1. nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums,2. mit dem Rücktritt,3. mit dem Ausscheiden aus der jeweiligen Stelle nach § 1 Abs. 2,4. mit der Abberufung aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit der jeweiligen Stelle nach § 1 Abs. 2.

§ 3

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz vom 11. Oktober 2004 (GVBl. I S. 308) wird aufgehoben.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Eingangsformel LBKVO

Aufgrund des § 69 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:

§ 1

Zusammensetzung des Landesbeirats

§ 1 Zusammensetzung des Landesbeirats(1) Der Landesbeirat setzt sich aus 23 Mitgliedern zusammen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen; für sie gelten die Vorschriften über Mitglieder entsprechend. (2) Vorschlagsberechtigte Stellen sind: 1. der Hessische Städtetag,2. der Hessische Städte- und Gemeindebund,3. der Hessische Landkreistag,4. der Landesfeuerwehrverband Hessen e.V.,5. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,6. der Deutsche Beamtenbund,7. die Sparkassenversicherung (öffentliche Versicherungsanstalt),8. die privaten Feuerversicherungsgesellschaften,9. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,10. die Landesärztekammer Hessen,11. der Arbeiter-Samariter-Bund,12. der BKS Unternehmerverband privater Rettungsdienste, Landesverband Hessen e.V.,13. die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,14. das Deutsche Rote Kreuz,15. die Johanniter-Unfall-Hilfe,16. der Malteser-Hilfsdienst,17. die Rettungswache Bergen-Enkheim. Jede vorschlagsberechtigte Stelle benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter, der Landesfeuerwehrverband benennt sieben Vertreterinnen oder Vertreter. (3) Vertreterinnen und Vertreter anderer Körperschaften, Dienststellen oder Verbände sowie sonstige fachkundige Personen können vom zuständigen Ministerium zu den Sitzungen des Landesbeirats mit beratender Stimme zugezogen werden. (4) Den Vorsitz im Landesbeirat führt die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums. (5) Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesbeirats werden vom Land Reisekostenvergütungen nach den für das Land Hessen geltenden Reisekostenvorschriften und auf Antrag Ersatz des Verdienstausfalls gewährt.

§ 2

Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder

§ 2 Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder(1) Die Mitglieder werden jeweils für die Dauer von vier Jahren vom zuständigen Ministerium berufen. (2) Die Mitgliedschaft im Landesbeirat endet 1. nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums,2. mit dem Rücktritt,3. mit dem Ausscheiden aus der vertretenen Körperschaft, Dienststelle oder dem vertretenen Verband,4. mit der Abberufung im Einvernehmen mit der entsendenden Stelle aus wichtigem Grund.

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.