LBBaumPersVSV HE · Hessen

Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in dem Landesbetrieb Hessisches Baumanagement Vom 8. Dezember 2003

Ausfertigungsdatum:
08.12.2003
Fundstelle:
GVBl. I 2003, 334
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LBBaumPersVSV

Aufgrund des § 24 Abs. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Für den mit Wirkung vom 1. Januar 2004 zu gründenden Landesbetrieb Hessisches Baumanagement führt abweichend von § 24 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes der Hauptpersonalrat für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen die Geschäfte in der Dienststelle für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen, längstens bis zum 31. Mai 2005.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.